zm Entscheidungen der Schuldbetreihuugs--

Nich tweiterleitung die Gläubigeransprüche exekutionsfähig machen würde,
nicht legitimiert sein.

Demnach erkennt die Schuldbetr.und Konkurskammer :

Auf den Rekurs des Betreibungsamtes Interlaken wird '

nicht eingetreten. Der Rekurs des Max Imhoff wird abgewiesen.

9. Entscheid vom 20. Februar 1919 i. S. Meier.

Art. 283 SchKG. Das Verfahren nach Art. 283 SchKG ist auf Retentionsrechtc
nach Art. 895 ZGB nicht anwendbar. Einwand des Schuldners, dass die
Retentionsobjekte unpiändbar seien. Kompetenz der Aufsichtsbehörde oder
des Richters ?

A. Durch Urteil vom 21. Oktober 1918 hat das Kantonsgericht des Kantons
St-Gallen die Ehe der Parteien geschieden und die Rekursbeklagte,
Elisabeth Baier gesch. Meier zur Bezahlung einer ausserrrechtlichen
Entschädigung von 300 Fr. an den Rekurrenten Karl Meier verurteilt. Schon
vorher hatten die Litiganten einen Vergleich über die Ausscheidung des
Mobiliars abgeschlossen, wonach sich der Rekurrent u. a. verpflichtete,
der Rekursbeklagten verschiedene Möbelstücke, die sich in seiner Wohnung
in Wallenstadt befanden, unbeschwert herauszugeben. Der Rekurrent
verweigerte jedoch in der Folge deren Herausgabe, mit derBegründung,
dass die Rekursbeklagte vorerst die Prozesskosteniorderung hegleichen
müsse. Die Rekursbeklagte erwirkte in der Folge beim Bezirksamt gegen
den Rekurrenten einen Exekutionsbeiehl,woraufhin dieser am 6.Januar
über die streitigeu Möbel eine Retentionsurkunde aufnehmen liess und
mit Zahlungsbefehl N07169 des Betreibungsamtes Wellenstadt ., in dem
als Pi'andgegenstände die RetentionsObjekte genannt waren ffir die
Kostenforderung gegen

und Konkurskemmer. N° 9. 31

die Rekursbeklagte Betreibung auf Hauptpfandverwertung anhoh. Die
Rekursbeklagte schlug Recht vor, indem sie das geltend gemachte
Pfandrecht bestritt, und verlangte gleichzeitig auf dem Beschwerdewege
Aufhebung der Retentionsurkunde. Sie behauptete, die Voraussetzungen
eines Retentionsrechtes lägen nicht vor ; selbst wenn dies zutreffen
Würde, so müsste der Retentionsbeschlag gleichwohl aufgehoben werden,
weil die Retentionsohjek'te unpfàndbar seien (Art. 92 SchKG).

Durch Entscheid vom 31. Januar hat die Aufsichtsbehörde des Kantons
St. Gallen die Beschwerde geschützt. Die Erwägungen dieses Entscheides
gehen dahin, dass von einer Retentionsurkunde in diesem Verfahren schon
deshalb keine Rede sein könne, weil nicht ein Retentionsrecht im Sinne
von Art. 283 SchKG (272-274 OR), sondern im Sinne von Art. 895 ZGB geltend
gemacht werde. Abgesehen davon wäre die Betentionsurkunde auch aufzuheben,
weil die Retentionsobjekte Kompetenzstücke seien.

B; Gegen diesen, ihm am 1. Februar zugestellten Entscheid rekurriert
Karl Meier am 10. Februar an das Bundesgericht mit dem Antrage, er sei
aufzuheben Auf die zur Begründung gemachten Ausführungen Wird, soweit
wesentlich, in den Erwägungen Bezug genommen

werden ; --

Die Schuldbeireibungsund Kankurskammer :ieht in Erwägung :

Die Vorinstanz hat mit Recht die vom Betreibungsamt Wallenstadt am
6. Januar aufgenommene Retentionsurkunde kassiert. Für eine solche besteht
in der Tat kein Raum, wenn nicht ein Mietretentionsreeht (Art. 272 -274
OR), sondern ein Retentionsreeht nach Art. 895 ZGB geltend gemacht
wird. Abgesehen davon, dass das Gesetz für das vom Betreibungsamt
eingeschlagene Verfahren nicht den geringsten Anhaltspunkt bietet,
indem der neunte Titel des SchKG (Art. 282 -284 ) die Ueberschrikt Be-

32 Entscheidungen der Schuldbetrei'nungsa

sondere Bestimmungen über Miete und Pacht trägt und Art. 283 SchKG nur
auf die Retentionsrechte nach Art.272274 ; 286 OR verweist,.so fehlt
auch die ratio für die Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses ; denn
einerseits liegt die Gefahr, dass der Schuldner die Retentionsobjekte
der Exekution entziehe, der das Gesetz durch die Sicherungsmassnahme
des Art. 283 begegnen will, ja nur beim Mietretentionsrecht vor, nicht
aber beim Retentionsrecht im Sinne von Art. 895 ZGB, das den Besitz des
Gläubigers . am Retentionsobjekte noraussetzt. Anderseits hedarf es auch
einer besonderen Ausscheidung und Spezifizierung der Retentionsobjekte was
die andere Funktion der Mietretentionsurkunde ist bei dem Retentionsrecht
nach Art. ,895 ZGB nicht. Wenn der angefochtene Entscheid weiter auch
erklärtdie streitigen Gegenstände

seien unpfändbar und es müsse daher die Retentionsî

urkunde auchaus diesem Grunde aufgehoben werden, so kommt diesen
Ausführungen eine entscheidende Bedeutung nicht-mehr zu.

Nachdem die Vorinstanz die Retentionsurkunde aufgehoben hat,
weil sie ungesetzlich war, so ist es auch nicht mehr nötig, über
die Kompeteuzqualität der darin verzeichneten Gegenstände sich
auszusprechen. Durch den von der Schuldnerin eingelegten Rechtsvorschlag
ist die Betreibung sistiert und solange nicht der Richter entschieden
haben wird, dass das behauptete Retentionsrecht bestehe, ist eine
Verwertung nicht möglich. Die Frage aber, ob das Retentionsrecht nach
Art. 895 ZGB auch an Kompetenzstücken ausgeübt werden könne, ist eine
solche materiellrechtlicher Art und daher ebenfalls vom, Richter ,im
Streit über den Bestand des Retentions rechtes zu entscheiden. Sollte
sie verneint werden, so kann über das Vorhandensein der Kompetenzqualität
anlässlich der Verwertung immer noch ein Entscheid der Aufsichtsbehörde
darüber provoziert werden.

Demnach ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen, jedoch mit der
Massgabe, dass nur dieRetentions-und Konkurskammer. N° 10 33

urkunde kassiert, die Frage der Unpfändbarkei'.' aber offen gelassen wird.

Demnach erkennt die Schuldbetr. und Konkurskammer : Der Rek urs wird im
Sinne der Erwägungen abgewiesen.

10. Entscheid vom 26. Februar 1919 i. S. Schweiz. Volksbank.

Die Befugnisse des Masseverwalters im Inventarisationsver'fahren na'ch
Art. 580 if. ZGB beurteilen sich nach kantonalem Recht. Analoge Anwendung
von Art. 106 Abs. 2 SchKG im Verfahren nach Art. 189 SchKG. Es genügt
zur Einleitung des Widerspruchsverfahrens, wenn der Schuldner erklärt,
dass der Exekutionsgegenstand einem Dritten gehöre.

A. Gestützt aui einen von der heutigen Rekurrentin, der Schweiz. Volksbank
in Bern, gegen Fritz Hurni, Metzger in Bern, erwirkten Arrestbefehl
belegte das Betreibungsamt Konolfingen am 30. August 1918 zwei sich bei
Metzger König in Worb befindende Wurstmaschi--

_ nen mit Arrestbeschlag. Der Schuldner Hurni schlug in

der sich daran anschliessenden Arrestbetreibung Recht vor und gab
gleichzeitig die Erklärung ab, dass die Arrestgegenstände nicht ihm,
sondern dem Metzger König in Worb gehörten, wovon das Amt auf dem
Zahlungsbefehl Vermerk nahm. In der Folge starb König. Ueber seinen
Nachlass wurde das öffentliche Inventar durchgeführt. Der nach Art.'64
bern. EG zum ZGB ernannte Masseverwalter erklärte dem Betreibungsamt auf
dessen Anfrage, dass er die Maschinen nicht in das Inventar aufnehme,
indem er die Eigentumsrechte des Fritz Hurni daran anerkenne. 'Die
Arrestgegenstände wurden daher gepfändet und sollten am 3. Dezember
verwertet werden. Kurz vor der Steigerung machte Witwe König, die
heutige Rekursbekiagte, an den Maschinen Eigentumsansprüche geltend. Das
Betreibungsamt nahm indessen gleichwohl

AS 45 ill 1919 si 3
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : 45 III 30
Data : 20. febbraio 1919
Pubblicato : 31. dicembre 1920
Sorgente : Tribunale federale
Stato : 45 III 30
Ramo giuridico : DTF - Diritto delle esecuzioni e del fallimento
Oggetto : zm Entscheidungen der Schuldbetreihuugs-- Nich tweiterleitung die Gläubigeransprüche


Registro di legislazione
CC: 283  580  895
CO: 272  274
LEF: 92  106  189  282  283  284
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
diritto di ritenzione • ufficio d'esecuzione • debitore • casale • 1919 • precetto esecutivo • quesito • inventario • autorità inferiore • decisione • berna • mobilia • motivazione della decisione • supporto di suoni e di immagini • decreto di sequestro • tribunale federale • funzione • condannato • diritto cantonale • tribunale cantonale
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