112 Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

32. Sentenza 16 agosto 1918 nella causa Feltrinelli.

Un'esacuzione promossa tra conjugi ad onta del divieto dell'art. 173
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 173 - 1 Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
1    Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
2    Ebenso setzt es auf Begehren eines Ehegatten den Betrag für den Ehegatten fest, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft.
3    Die Leistungen können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.

CC. è annullabile d'ufficio dall'Autorità di Vigilanza in qualsiasi sua
fase. Questo divieto vale anche in caso di sentenza di separazione dei
beni ove essa non sia stata iscritta e pubblicata a sensi dell'art. 248
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 248 - 1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
1    Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
2    Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen.
CC
(vedi art. 176
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1    Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1  die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2  die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3  die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
2    Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
3    Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.226
CC).

A. Con sentenza 25 maggio 1917, il Pretore di

Locarno pronunciava la separazione dei beni tra i con .

jugi Emilio e Frida Schlatterer in Porto di Ronco s. As-

cona. Da una dichiarazione. 20 giugno 1918 dell'ufficio

dei registri di Locarno risulta che questa sentenza non venne mai
iscritta nei registri matrimoniali.

Nel luglio 1917 la moglie Frida Schlatterer promosse '

esecuzione (n° 20 666) contro il marito per il pagamento di oltre 25
000 fr. ; il pignoramento ebbe luogo il 3/4 settembre 1917.

Altro creditore, Feltrinelli Vincenzo in Caviano, aveva ottenuto il 16
gennaio 1916 un sequestro contro lo stesso Schlatterer per un credito
di circa 12 000 fr.; ne segui l'esecuzione n° 19 222; nella quale il
pignoramento ebbe luogo solo il 29novembre 1917 e portò sugli oggetti
che erano stati sequestrati. Nondimeno, in virtù dell'art. 281
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 281 - 1 Werden nach Ausstellung des Arrestbefehls die Arrestgegenstände von einem andern Gläubiger gepfändet, bevor der Arrestgläubiger selber das Pfändungsbegehren stellen kann, so nimmt der letztere von Rechtes wegen provisorisch an der Pfändung teil.
1    Werden nach Ausstellung des Arrestbefehls die Arrestgegenstände von einem andern Gläubiger gepfändet, bevor der Arrestgläubiger selber das Pfändungsbegehren stellen kann, so nimmt der letztere von Rechtes wegen provisorisch an der Pfändung teil.
2    Der Gläubiger kann die vom Arreste herrührenden Kosten aus dem Erlöse der Arrestgegenstände vorwegnehmen.
3    Im Übrigen begründet der Arrest kein Vorzugsrecht.
LEF
il Feltrinelli era stato ammesso già in precedenza, a partecipare, a
titolo provvisorio, al pignoramento del 3/4 settembre 1917 in favore
della moglie Schlatterer, participazione che divenne definitiva col
pignoramento 29 novembre 1917 in favore dell'esecuzione 19 222.

Realizzati i mobili pignorati ad istanza di Feltrinelli e quantunque
rimanessero da realizzarsi gli immobili, venne eretta _la graduatoria,
nella quale il credito della moglie Schlatter-er di 25,684 fr. 50, per
metà privilegiato e collocato per questa parte in IV classe, fu dichiarato
coperto per l'ammontare di 6353 fr., mentreund Kankurskaminersi N° 32. 133

il credito Feltrinelli (circa 13,000 fr. cogli intereSsi) rimaneva
integralmente scoperto. ,

' B. Entro il termine utile per la contestazionekdella
graduatoria-riparto, Feltrinelli si-aggravò presse [Autorità cantonale
di Vigilanza domandando la nullità di tutti gli atti dell'esecuzione
n° 20 666 della moglie Schlatterer; subordssinatamente, la nullità
della graduatoria sopraceennata e ancor più subordinataménte, che
l'ufficio fosse invitato a diffidare la Signora Schlatterer a procedere
giudizialmente a sensi dell'art. 111
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 111 - 1 An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1    An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1  der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners;
2  die Kinder des Schuldners für Forderungen aus dem elterlichen Verhältnis und volljährige Personen für Forderungen aus einem Vorsorgeauftrag (Art. 360-369 ZGB232);
3  die volljährigen Kinder und die Grosskinder des Schuldners für die Forderungen aus den Artikeln 334 und 334bis ZGB;
4  der Pfründer des Schuldners für seine Ersatzforderung nach Artikel 529 OR234.
2    Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 können ihr Recht nur geltend machen, wenn die Pfändung während der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft, des elterlichen Verhältnisses oder der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags oder innert eines Jahres nach deren Ende erfolgt ist; die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens wird dabei nicht mitgerechnet. Anstelle der Kinder oder einer Person unter einer Massnahme des Erwachsenenschutzes kann auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anschlusserklärung abgeben.235
3    Soweit dem Betreibungsamt anschlussberechtigte Personen bekannt sind, teilt es diesen die Pfändung durch uneingeschriebenen Brief mit.
4    Das Betreibungsamt gibt dem Schuldner und den Gläubigern von einem solchen Anspruch Kenntnis und setzt ihnen eine Frist von zehn Tagen zur Bestreitung.
5    Wird der Anspruch bestritten, so findet die Teilnahme nur mit dem Recht einer provisorischen Pfändung statt, und der Ansprecher muss innert 20 Tagen beim Gericht des Betreibungsortes klagen; nutzt er die Frist nicht, so fällt seine Teilnahme dahin. ...236
LEF per far riconoscere il preteso
suo credito verso il marito.

In appoggio di queste domande il ricorrente osservava in sostssanza:
L'Ufficio non avrebbe dovuto dar corso all'esecuzione promossa dalla
moglie contro il marito (art. 173
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 173 - 1 Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
1    Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
2    Ebenso setzt es auf Begehren eines Ehegatten den Betrag für den Ehegatten fest, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft.
3    Die Leistungen können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.
CC). Ma l'operato dell'ufficio
e' illegale anche sotto altro aspetto. Feltrinelli ha nel corso
dell'esecuzione impugnato a più riprese il credito vantato della moglie:
l'ufficio avrebbe dunque" dovuto diffidare quest'ultima a far valere le
sue pretese in giudizio e non ammetterla in graduatoria senza che essa
avesse dimostrato nè il credito nè il privilegio.

C.' Con decisione del 23 maggio 1918 l'Autorità cantonale di Vigilanza,
sentita la controparte, respinse il ricorso in base. ai seguenti
considerandi : La domanda di nullità dell'esecuzione n° 20 666 è basata
sull'art. 173
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 173 - 1 Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
1    Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
2    Ebenso setzt es auf Begehren eines Ehegatten den Betrag für den Ehegatten fest, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft.
3    Die Leistungen können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.
CC; ma questo disposto non può trovare applicazione avendo
la Pretura di Locarno pronunciato il 25 maggio 1917 la Separazione dei
beni tra i coniugi Schlatterer (art. 176
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1    Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1  die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2  die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3  die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
2    Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
3    Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.226
CC). Non meno infondata è la
domanda di annullazione della graduatoria. Contrariamente a quanto
avviene nella liquidazione per via di fallimento, nella procedura
in via di pignoramento l'ufficio non ha il diritto _di esaminare
la consistenza del credito o del privilegio; esso non poteva quindi
esaminarli d'ufficio.-D'altro canto l'art. 111
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 111 - 1 An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1    An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1  der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners;
2  die Kinder des Schuldners für Forderungen aus dem elterlichen Verhältnis und volljährige Personen für Forderungen aus einem Vorsorgeauftrag (Art. 360-369 ZGB232);
3  die volljährigen Kinder und die Grosskinder des Schuldners für die Forderungen aus den Artikeln 334 und 334bis ZGB;
4  der Pfründer des Schuldners für seine Ersatzforderung nach Artikel 529 OR234.
2    Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 können ihr Recht nur geltend machen, wenn die Pfändung während der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft, des elterlichen Verhältnisses oder der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags oder innert eines Jahres nach deren Ende erfolgt ist; die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens wird dabei nicht mitgerechnet. Anstelle der Kinder oder einer Person unter einer Massnahme des Erwachsenenschutzes kann auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anschlusserklärung abgeben.235
3    Soweit dem Betreibungsamt anschlussberechtigte Personen bekannt sind, teilt es diesen die Pfändung durch uneingeschriebenen Brief mit.
4    Das Betreibungsamt gibt dem Schuldner und den Gläubigern von einem solchen Anspruch Kenntnis und setzt ihnen eine Frist von zehn Tagen zur Bestreitung.
5    Wird der Anspruch bestritten, so findet die Teilnahme nur mit dem Recht einer provisorischen Pfändung statt, und der Ansprecher muss innert 20 Tagen beim Gericht des Betreibungsortes klagen; nutzt er die Frist nicht, so fällt seine Teilnahme dahin. ...236
LEF non è applicabile
perchè non si tratta della partecipazione della moglie ad un pignoramento
ottenuto da un terzo ;

114 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

il ricorrente come estraneo all'esecuzione n° 20666, non aveva alcun
diritto a oontestare il credito della moglie nè all'ufficio correva
l'obbligo di assegnarle il termine di 10 giorni per farsi attrice. Se
il ricorrente, ricevuta comunicazione della graduatoria.; gssintendeva
contesta're il credito della moglie Schlatterer, avrebbe dovuto farlo
entro il'termine e nelle vie di legge (art. 148
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 148 - 1 Will ein Gläubiger die Forderung oder den Rang eines andern Gläubigers bestreiten, so muss er gegen diesen innert 20 Tagen nach Empfang des Auszuges beim Gericht des Betreibungsortes Kollokationsklage erheben.287
1    Will ein Gläubiger die Forderung oder den Rang eines andern Gläubigers bestreiten, so muss er gegen diesen innert 20 Tagen nach Empfang des Auszuges beim Gericht des Betreibungsortes Kollokationsklage erheben.287
2    ...288
3    Heisst das Gericht die Klage gut, so weist es den nach der Verteilungsliste auf den Beklagten entfallenden Anteil am Verwertungserlös dem Kläger zu, soweit dies zur Deckung seines in der Verteilungsliste ausgewiesenen Verlustes und der Prozesskosten nötig ist. Ein allfälliger Überschuss verbleibt dem Beklagten.289
LEF). Non avendolo fatto,
que] credito non può più essere oggetto di contestazione.

D. Da questa decisione Feltrinelli ricorre al Tribunale federale.

Considerando in diritto :

1. A mente della giurisprudenza del Tribunale federale (RU 40 III, p. 7
e seg ; 42 III, p. 348), il disposto dell'art. 173
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 173 - 1 Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
1    Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
2    Ebenso setzt es auf Begehren eines Ehegatten den Betrag für den Ehegatten fest, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft.
3    Die Leistungen können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.
CC, che dichiara
inammissibile durante il matrimonio ogni procedimento eseontivo per
pretese tra i coniugi, è un divieto di diritto pubblico; ne segue che
un'esecuzione promossa ad onta di esso sarà da annullarsi d'ufficio
in qualsiasi sua fase, annullazione che deve essere pronunciata
dall'autorità di vigilanza e non dal giudice, come sostiene a torto la
parte Schlatterer. ' -

2. In fatto è acquisito in causa (tanto perla dichiarazione precitata 20
giugno 1918 dell'Ufficio dei registri del distretto di Locarno che per
mancanza di oonstatazione contraria), che la sentenza pretoriale 25 maggio
1917, colla quale fu pronunciata la separazione dei beni tra i coniugi
Sohlatterer, non venne mai iscritta a registro e pubblicata. Chiedesi
quindi se il disposto dell'art. 248
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 248 - 1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
1    Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
2    Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen.
CC (secondo il quale, ove non Siano
iscritte & registro e pubblicate, le decisioni giudiziarie relative al
regime dei beni matrimoniali non sono opponibili ai terzi) non renda
inopponibile al ricer-rente ed inefficace in suo contronto l'esecuzione
promossa dalla moglie Schlattesirer in base alla precitata sentenza di
separazione dei beni, non iscritta nè pubblicata.

La risposta non può essere che aiîermativa.

und Kankurskammer. N° 32. L;;

Secondo l'art. 174
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 174 - 1 Überschreitet ein Ehegatte seine Befugnis zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft oder erweist er sich als unfähig, sie auszuüben, so kann ihm das Gericht auf Begehren des andern die Vertretungsbefugnis ganz oder teilweise entziehen.
1    Überschreitet ein Ehegatte seine Befugnis zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft oder erweist er sich als unfähig, sie auszuüben, so kann ihm das Gericht auf Begehren des andern die Vertretungsbefugnis ganz oder teilweise entziehen.
2    Der Ehegatte, der das Begehren stellt, darf Dritten den Entzug nur durch persönliche Mitteilung bekannt geben.
3    Gutgläubigen Dritten gegenüber ist der Entzug nur wirksam, wenn er auf Anordnung des Gerichts veröffentlicht worden ist.
CC la moglie che non vive in separaziossne di beni
col marito non può far valere le sue pretese contro di esso in via
esecutiva se non giovandosi dell'esecuzione promossa da un terzo, al
pignoramento del quale potrà partecipare. Essa non può quindi partecipare
che ad esecuzione già esistente e se le sue ragioni vengono contestate dal
creditore pignorante, sarà costretta a promovere azione contro di esso per
dimostrare l'esistenza del proprio oredito a sensi dell'art. 111
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 111 - 1 An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1    An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1  der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners;
2  die Kinder des Schuldners für Forderungen aus dem elterlichen Verhältnis und volljährige Personen für Forderungen aus einem Vorsorgeauftrag (Art. 360-369 ZGB232);
3  die volljährigen Kinder und die Grosskinder des Schuldners für die Forderungen aus den Artikeln 334 und 334bis ZGB;
4  der Pfründer des Schuldners für seine Ersatzforderung nach Artikel 529 OR234.
2    Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 können ihr Recht nur geltend machen, wenn die Pfändung während der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft, des elterlichen Verhältnisses oder der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags oder innert eines Jahres nach deren Ende erfolgt ist; die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens wird dabei nicht mitgerechnet. Anstelle der Kinder oder einer Person unter einer Massnahme des Erwachsenenschutzes kann auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anschlusserklärung abgeben.235
3    Soweit dem Betreibungsamt anschlussberechtigte Personen bekannt sind, teilt es diesen die Pfändung durch uneingeschriebenen Brief mit.
4    Das Betreibungsamt gibt dem Schuldner und den Gläubigern von einem solchen Anspruch Kenntnis und setzt ihnen eine Frist von zehn Tagen zur Bestreitung.
5    Wird der Anspruch bestritten, so findet die Teilnahme nur mit dem Recht einer provisorischen Pfändung statt, und der Ansprecher muss innert 20 Tagen beim Gericht des Betreibungsortes klagen; nutzt er die Frist nicht, so fällt seine Teilnahme dahin. ...236
LEF. Di
fronte a questo terzo (creditore pignorante) il coniuge procedente si
trova dunque in condizione molto meno vantaggiosa di quella in cui si
troverebbe dato che potesse agire con esecuzione separate ed indipendente
mettendo il terzo, che intendesse contestare il suo credito, nella
necessità di farlo in sede di graduatoria facendosi attore, al quale
incomberà l'obbligo di provare l'insussistenza del credito vantato
da un coniuge e riconosciuto dall'altro non sollevando opposizione. A
torto si obbietterebbe trattarsi, nella questione dell'ammissibilità
dell'esecuzione secondo l'art. 174
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 174 - 1 Überschreitet ein Ehegatte seine Befugnis zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft oder erweist er sich als unfähig, sie auszuüben, so kann ihm das Gericht auf Begehren des andern die Vertretungsbefugnis ganz oder teilweise entziehen.
1    Überschreitet ein Ehegatte seine Befugnis zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft oder erweist er sich als unfähig, sie auszuüben, so kann ihm das Gericht auf Begehren des andern die Vertretungsbefugnis ganz oder teilweise entziehen.
2    Der Ehegatte, der das Begehren stellt, darf Dritten den Entzug nur durch persönliche Mitteilung bekannt geben.
3    Gutgläubigen Dritten gegenüber ist der Entzug nur wirksam, wenn er auf Anordnung des Gerichts veröffentlicht worden ist.
CC, solo di effetti interni tra i
coniugi; la questione interesse anche dei terzi e anzitutto i creditori
del marito, a tutela dei quali e dei loro interessi sul patrimonio
conjugale la legge ha dettato il divieto di cui all'art. 173
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 173 - 1 Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
1    Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
2    Ebenso setzt es auf Begehren eines Ehegatten den Betrag für den Ehegatten fest, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft.
3    Die Leistungen können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.
CC ed ha
prevista la comunicazione d'ufficio al registro, per esservi iscritta e
pubblicata, della sentenza di separazione dei beni. Sull'istessa ragione
è basata la massima della giurisprudenza che l'osservazione del precetto
dell'art. 173 è da controllarsiA d'ufficio.

La Camera Esecuzioni e Fallimenti pronuncia :

ll ricorso è ammessonel senso dei eonsiderandi.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 44 III 112
Date : 15. August 1918
Published : 31. Dezember 1919
Source : Bundesgericht
Status : 44 III 112
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : 112 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-- 32. Sentenza 16 agosto 1918 nella causa


Legislation register
SchKG: 111  148  281
ZGB: 173  174  176  248
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
questio • separation of property • ex officio • appellant • decision • supervisory authority • spouse • circus • del credere • federal court • cantonal administration • examinator • legal action • task sharing • reason • rank • voidability • wage • public law