444 Prozessrecht. N° 78.

indéterminée, l'objet d'un recours en reforme à l'issue d'un proces
anque] ils ne sont plus partie et dans lequel 'leur situation pourra
avoir été compromise par Bocquin sans qu'ils aient eu les moyens de se
défendre contre ce risque. Il y a donc in intérét certain à ce que le
Tribunal fédéral tranche en l'état actuel de la procédure la question
de la responsabilité de Lugrin & ,Cie. Du reste, dans l'ai-ret du 14
juillet 1904, rendu en la cause Rosenbnwn c. Fischer et consorts (RD 30
II p. 433 et suiv.) semblable à la présente espece, le Tribunal federal
a déjà considéré comme constituant un jugement au fond, susceptible de
faire l'objet d'un recours en reforme, une décision cantonale, en tant
qu'elle avait vidé définitivement le litige en ce qui concernait l'un
des codéfendeurs. Cette jurisprudence doit étre confirmée.

Par tous ces motiks il y a lieu d'entrer en matière sur

le recours .....

78. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 30. Oktober 1918
i. S. Birseck'sche Produktionsund Konsumgenossenschaft gegen Korp'oration
Ser Lohenunö. Gewerbsinteressenten am St. Albanteich.

Art. 57 OG. Liegt eine Verletzung von Bundeszivilrecht vor, wenn in einer
nach kantonalem Recht zu beurteilenden Streitigkeit eine Verletzung von
Art. ?. ZGB geltend gemacht wird ? '

Die vorliegende Korporationsstreitigkeit war nach kantonalern Recht zu
beurteilen (Art. 59
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 59 - 1 Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
1    Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
2    Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, stehen unter den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften.
3    Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes.
ZGB) und die Vorinstanz hat, gestützt auf dieses, die
Klage zugesprochen. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil rechtzeitig und
formrichtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf
Abweisung der Klage ; sie macht eine Verletzung von Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB geltend.

Das Bundesgericht ist auf die Berufung nicht eingetreten,

Prozessreeht. N° 78. 445

s in Erwägung:

Die Berufungsklägerin kann die Zuständigkeit des Bundesgerichts auch
nicht dadurch begründen, dass sie behauptet, das angefochtene Urteil
verletzte Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB, also eine Vorschrift des Bundeszivilrechts. Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.

ZGB ist nicht ein selbständiger Rechtssatz, der ein bestimmtes
Rechtsverhältnis regelt, sondern bloss eine Rechtsanwendungsnorm,
die bei allen Rechtsverhältnisse-n zu beachten ist, die sich nach
eidgenössischem Privatrecht richten. Somit kann aber eine Verletzung der
hundesrechtlichen Vorschrift von Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB nur geltend gemacht werden,
wenn auch das streitige Rechtsverhältnis selbst nach eidgenössischem Recht
zu beurteilen ist. Wollte das Bundesgericht auf Beratungen eintreten,
die nur eine unrichtige Anwendung von Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB rügen, so wäre die Folge
davon die, dass die Streitigkeiten kantonalen Rechtes, hinsichtlich deren
die übrigen Berufungsvoraussetzungen vorhanden sind, an das ,Bundesgericht
weitergezogen werden könnten, was aber offenbar vom Gesetze nicht gewollt
ist. Das bundesgerichtliche Urteil wäre in. solchen Fällen übrigens auch
ohne Sanktion; denn das Bundesgericht dürfte, wenn es eine Verletzung
von Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB als gegeben erachtet, nicht selbst entscheiden, sondern
es müsste die Sache an die Vorinstanz zurückweisen, damit sie wiederum
nach kantonalem Recht neu entscheide. Es' stünde aber nichts entgegen,
dass die kantonale Instanz ihr früheres Urteil bestätigen würde mit
der Begründung, dass nach dem massgebenden kantonalen Recht nicht
anders entschieden werden könne, als sie es getan. Das Bundesgericht
seinerseits Wäre nicht in der Lage, auf eine neue Berufung hin, hiegegen
einzuschreiten, weil es die Anwendung des kantonalen Rechtes durch das
kantonale Gericht nicht zu überprüfen hat.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 44 II 444
Datum : 30. Oktober 1918
Publiziert : 31. Dezember 1919
Quelle : Bundesgericht
Status : 44 II 444
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 444 Prozessrecht. N° 78. indéterminée, l'objet d'un recours en reforme à l'issue


Gesetzesregister
OG: 57
ZGB: 2 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
59
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 59 - 1 Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
1    Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
2    Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, stehen unter den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften.
3    Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
begründung des entscheids • beklagter • bundesgericht • entscheid • kantonales recht • konsumgenossenschaft • richterliche behörde • sanktion • vorinstanz • weiler