30. Urteil der I. Zivilabteilung vom 27. April 1918
i. S. Bmäversichernngsanstalt des Kantons Bern gegen Binggeli-
Auslegung des Art. 60 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35 |
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1 | Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35 |
1bis | Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36 |
2 | Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37 |
3 | Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist. |
strafrechtliche Verjährungsfrist für Schadenersatzklagen aus unerlaubter
Handlung findet keine Anwendung, wenn die Strafbehörden rechtskräftig
festgestellt haben, dass dem Staate aus der Handlung kein Strafanspruch
erwachsen sei.
A. In der Nacht vom 16. /17. Dezember 1898 wurde das der Witwe Binggeli
in Wahlern gehörende Haus mit der Scheune, dem Holzhaus und dem Schuppen
durch einen Brand zerstört. Da die Gebäulichkeiten bei der Klägerin, der
Brandversicherungsanstalt des Kantons Bern, gegen Brandschaden versichert
waren, so erhielt die Eigentümerin von dieser einen Betrag von 13,000 Fr.
Die Ursache des Brandes konnte damals nicht ermittelt werden. Am 13. April
1914 gestand dann der Beklagte Binggeli, dass er der Urheber gewesen
sei. Infolgedessen wurde gegen ihn eine Strafuntersuchung eingeleitet. Da
aber die gerichtlichen Experten, die seinen Geisteszustand zu untersuchen
hatten, zum Schlusse kamen, er sei zur Zeit der Brandstiftung infolge
von Geisteskrankheit seiner Villensfreiheit beruabt gewesen und habe
nach krankhaften Motiven gehandelt, so wurde die Strafuntersuchung
durch Entscheid der ersten Strafkammer des bei-nischen Obergerichts vom
20. Oktober 1915 wegen Unzurechnungsfähigkeit des Beklagten aufgehoben.
B. Trotzdem erhob die Brandversicherungsanstalt am 19. März 1916 gegen
ihn Klage auf Zahlung von Schadenersatz im Betrage von 13,000 Fr. nebst
Zins seit 17. Dezember 1898.
Der Appellationshof des Kantons Bern hat die Klage durch Urteil vom
7. Dezember 1917 wegen Verjährung abgewiesen.Obligatiouenrecht. N °
30. 177
C. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am 20. Dezember die Berufung an
das Bundesgericht erklärt mit dem Antrage, die Einrede der Verjährung
sei abzuweisen und die Sache zu einlässlicher'Behandlung und Beurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Vertreter des Beklagten hat Abweisung der Berufung und Bestätigung
des angefochtenen Urteils beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung. :
Die Klägerin leitet ihren Schadenersatzanspruch aus der Brandstiftung
her, die der Beklagte nach seinem Geständnis im Jahre 1898 begangen
haben soll. Da die zehnjährige Verjährungsfrist des Art. 69
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 69 - 1 Der Gläubiger braucht eine Teilzahlung nicht anzunehmen, wenn die gesamte Schuld feststeht und fällig ist. |
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1 | Der Gläubiger braucht eine Teilzahlung nicht anzunehmen, wenn die gesamte Schuld feststeht und fällig ist. |
2 | Will der Gläubiger eine Teilzahlung annehmen, so kann der Schuldner die Zahlung des von ihm anerkannten Teiles der Schuld nicht verweigern. |
n.OR) schon längst vor der Klageeinleitung abgelaufen ist, so kann der
Schadenersatzanspruch nur dann noch geltend gemacht werden, wenn die
behauptete Brandstiftung eine strafbare Handlung nach Art. 60 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35 |
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1 | Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35 |
1bis | Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36 |
2 | Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37 |
3 | Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist. |
bildet und die für die Strafklage bestehende Verjährungsfrist zur Zeit
der-Klagerhebung noch nicht verstrichen war. Nun ist die Tat, deren
der Beklagte beschuldigt wird, nach bernischem Strafrecht objektiv ein
Verbrechen, und ein daraus entspringen-des Strafklagerecht würde erst
nach 20 Jahren verjähren. Sofern daher Art. 60 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35 |
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1 | Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35 |
1bis | Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36 |
2 | Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37 |
3 | Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist. |
strafbaren Handlung einfach eine solche verstünde, die objektiv, der
Tatseite nach, die Merkmale eines Verbrechens aufweist, so wäre die
vorliegende Zivilklage noch nicht verjährt. Allein bei Auslegung des
Art. 69 Abs. 2 a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 69 - 1 Der Gläubiger braucht eine Teilzahlung nicht anzunehmen, wenn die gesamte Schuld feststeht und fällig ist. |
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1 | Der Gläubiger braucht eine Teilzahlung nicht anzunehmen, wenn die gesamte Schuld feststeht und fällig ist. |
2 | Will der Gläubiger eine Teilzahlung annehmen, so kann der Schuldner die Zahlung des von ihm anerkannten Teiles der Schuld nicht verweigern. |
folgender Erwägung : Diese Gesetzesbestimmung beruht auf dem Gedanken,
dass es keinen Sinn habe, eine Schadenersatzklage auszuschliessen,
solange der Täter wegen der den Klagegrund bildenden Handlung vom Staate
wirksam mit der ihn regelmässig weit schwerer treffenden Strafklage
verfolgt werden kann, und dass es insbesondere unverständlich wäre,
wenn er bestraft würde, ohne dass er gleichzeitig auch
178 Obligationenrecht. N° 30,
zum Schadenersatze an die verletzte Zivilpartei verurteilt werden
könnte. Infolgedessen kann die strafrechtliche
_ Verjährungsfrist für den Zivilanspruch nur dann Anwen
dung finden, wenn die belangte Partei zu einer Strafe verurteilt
worden ist oder wenigstens dem staate ein Strafkiageanspruch gegen
sie zusteht. Vorbehalten bleibt dabei die freie Nachprüfung des
Vorhandenseins einer strafbaren Handlung durch die Zivilgerichte für
den Fall, dass eine Strafklage nicht stattgefunden hat (vergl. WEISS,
Connexe Zivilu. Strafsachen S. 298 und 301). Dage. gen kann eine
Schadenersatzklage aus strafbarer Handlung dann nicht mehr erhoben werden,
wenn die Strafbehörden rechtskräftig festgestellt haben, dass dem Staate
aus der erwähnten Handlung kein Strafanspruch erwachsen sei. Es handelt
sich hiebei um einen Fall wahrer Präjudizialität des im Strafprozesse
ergangenen Urteils, so dass Art. 53
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 53 - 1 Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden. |
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1 | Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden. |
2 | Ebenso ist das strafgerichtliche Erkenntnis mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich. |
Vorinstanz auf Grund der bundesgerichtlichen Praxis (AS 37 II S. 571
und 38 II S. 485 f.) zutreffend hervorgehoben hat (vergl. auch WEISS
a.a.O. S. 259 ti.; BECKER, Komm. z. OR Art. 60 S. 257). Nach der für das
Bundesgericht massgebenden Annahme der Vorinstanz ist nun durch das Urteil
der ersten Strafkammer des bernischen Obergerichts vom 20. Oktober 1915
rechtskräftig festgestellt worden, dass dem Staate ein Strafanspruch
gegen den Beklagten aus der von diesem angeblich objektiv begangenen
Brandstiftung nicht zusteht. Die vorliegende Klage ist daher von der
Vorinstanz mit Recht wegen Verjährung abgewiesen worden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des
Kantons Bern vom 7. Dezember 1917 bestätigt.
ss; Mu,-.Ohligationenrechtsi Né'si. 179
31. ma de in im Section civile da 10 mai 1918 dans la cause ZW contre
Dame Paget.
Reconnaissance de dette et convention verbale d'après laquelle la dette
s'éteindra en cas de prédécés du créaneier. Clause valable, bien que
non écrite.
Le 3 mars 1914 Maria Arnaud a souscrit en faveur de son ancien tuteur
Jules Louis Barrilliet une reconnaissance de dette dont la teneur est la'
suivante : '
Je sousignée, Mademoiselle Maria Arnaud, proprie- taire. route des
Acacias 35 à Genève reeonnais devoir à Monsieur Jules Louis Barrilliet
domicilié chemin de Moillebeau n° 3 au Petit Saconnex ia somme de deux
mille neuf cent trois francs 70 [00 pour solde de compte.
Je rembourserai cette somme à M. Barrilliet à pre mière réquisition
moyenuant avertissement donnée trois mois à l'avance. ss
Les intéréts seront payés au taux de quatre pour cent au bureau de
M. E. Poncet, régisseur, 8, Boulevard du Théàtre. Ce dernier est autorisé
à verser à M. Barrilliet les soldes semestriels de mes comptes de régie
à valoir sur le capital.
Genève, le trois mars 1914.
Lu et approuvé. (signé) Maria Arnaud.
Demoiselle Arnaud (qui en 'cours de procés a épousé Emile Paget) explique
que la reconnaissance de dette a été signée à la veille d'un voyage en
Hongrie qu'elle allait entreprendre et que son ancien tuteur estimaii
dangereux ; il a jugé nécessaire de régulariser la situation avant ce
départ, mais il était bien entendu que le montant de la reconnaissance
de dette ne devait ètre acquitté qu'en cas de prédécès de Barrilliet.
Jules Louis Ban'illiet est décédé le 8 novembre 1914 laissant comme seul
héritier son frère Julien Francois