60 Obligationenrecbt. N° 8.

8. Urteil der I. Zivilabteilung vom 17. Februar 1917 i. S. Kummert,
Kläger, gegen Baselstadt, Beklagte.

Schadenersatzklage eines früher Bevormund e t e n g egen den K a n t o
n, weil die Vormundschaftsbehörde ihre Zustimmung zu seiner Beteiligung
bei einem Geschäfte gegeben hatte, dessen Inhaber später in Konkurs
fiel. P r i rn 5 r e H a f t u n g des Kantons kraft kantonalen
Einf. Ges. zum ZGB. Einrede der V e r j 5. h r u n g. Warm war der
Verantwortlichkeitsgrund entdeckt ? (Art. 455
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 455 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts489 über die unerlaubten Handlungen.490
1    Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts489 über die unerlaubten Handlungen.490
2    Hat die Person, die den Schaden verursacht hat, durch ihr Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.491
3    Beruht die Verletzung auf der Anordnung oder Durchführung einer Dauermassnahme, so beginnt die Verjährung des Anspruchs gegenüber dem Kanton nicht vor dem Wegfall der Dauermassnahme oder ihrer Weiterführung durch einen anderen Kanton.
ZGB). _

A. Mit Klage vom 26. September 1916 hat Ernst Kummert in Basel den Kanton
Baselstadt vor Bundes-' gerieht auf Bezahlung von 7500 Fr. nebst Zins
zu 4 1/2 % seit dem 22. November 1912 belangt, indem er zur Begründung,
soweit hier wesentlich, folgendes ausführte :

Er sei am 23. April 1912 in Baselstadt bevormundet worden nach einem
Eisenbahnunialle, der für ihn eine ss Geistessehwäehe zur Folge gehabt
habe und wegen dessen ihm die Grossherzogl. Badischen Eisenbahnen eine
Entschädigung von 110,000 Fr. hätten auszahlen müssen. Sein Zustand
habe sich dann Wieder gebessert und er sei mit einem gewissen Klaus,
Mosaikplatteni'abrikanten in Luzern in Verbindung getreten, um sich
durch Gewährung eines Darlehens von 10,000 Fr. und durch geschäftliche
Mitarbeit gegen einen Monathehalt von 50 Fr. an seinem Unternehmen
zu beteiligen. Die Vormundschaftsbehörde habe am 12. November 1912
diesem Abkommen ihre Zustimmung erteilt und die Darlehenssumme sei
darauf ausbezahlt worden. Am 24. Juni 1913 habe das Zivilgerieht
die Vormundschaft wieder aufgehoben, welches Urteil am 5. Juli
d. J. rechtskräftig geworden sei. Am 7. Juli darauf habe man dem
Kläger sein Vermögen aushingegeben. Am 28. Januar 1914 sei Klaus in
Konkurs-gefallen und habe dann, unter Anbietung einer Dividende von 25 %,
einen Nachlassvertrag angestrebt, der am 29.Obligationenreeht. N° 8. 61

Mai 1914 von der zweiten Gläubigerversammlung angenommen und am 6. Juli
d. J. von der Nachlassbehörde genehmigt worden sei, den aber der
Gemeinschuldner in der Folge nicht gehalten habe. Am 4. Juni 1915 habe
Klaus dem Kläger 18% angeboten und dieser das Angebot angenommen. Für
den ungedeckten Teil seiner Darlehensforderung, 7500 Fr., habe der
Kläger mit Zahlungsbefehl vom 27. September 1915 gegen den Kanton
Baselstadt Betreibung angehoben, die durch Rechtsverschlag gehemmt worden
sei. Mit seiner nunmehrigen Klage machte er die Forderung gerichtlich
geltend. .Sachlich wird die eingeklagte Forderung damit begründet,
dass sich die vormundsehaftliche Genehmigung des, Darlehensvertrages als
schuldhafte Pilichtvernachlässigung darstelle und dass für den dem Kläger
entstandenen Schaden der Kanton Baselstadt, und zwar primär hatte. In
rechtlicher Beziehung wird abgestellt auf die Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
11. OR, die Art. 33
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 33 - 1 Der Beweis für die Geburt oder den Tod einer Person wird mit den Zivilstandsurkunden geführt.
1    Der Beweis für die Geburt oder den Tod einer Person wird mit den Zivilstandsurkunden geführt.
2    Fehlen solche oder sind die vorhandenen als unrichtig erwiesen, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.

[34 des baselstädtischen Gesetzes betr. die Dienst' siverhàltnisse
der Beamten und Angestellten vom 8. Juli 1909, die Art. 360 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 360 - 1 Eine handlungsfähige Person kann eine natürliche oder juristische Person beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten.
1    Eine handlungsfähige Person kann eine natürliche oder juristische Person beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten.
2    Sie muss die Aufgaben, die sie der beauftragten Person übertragen will, umschreiben und kann Weisungen für die Erfüllung der Aufgaben erteilen.
3    Sie kann für den Fall, dass die beauftragte Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen.
. ZGB
über die Vormundschaft, und das EG des Kantons Baselstadt zum ZGB,
namentlich dessen Art. 96
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 360 - 1 Eine handlungsfähige Person kann eine natürliche oder juristische Person beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten.
1    Eine handlungsfähige Person kann eine natürliche oder juristische Person beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten.
2    Sie muss die Aufgaben, die sie der beauftragten Person übertragen will, umschreiben und kann Weisungen für die Erfüllung der Aufgaben erteilen.
3    Sie kann für den Fall, dass die beauftragte Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen.
. Für die bundesgeriehtliche Zuständig-keit
Wird auf Art. 48
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 360 - 1 Eine handlungsfähige Person kann eine natürliche oder juristische Person beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten.
1    Eine handlungsfähige Person kann eine natürliche oder juristische Person beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten.
2    Sie muss die Aufgaben, die sie der beauftragten Person übertragen will, umschreiben und kann Weisungen für die Erfüllung der Aufgaben erteilen.
3    Sie kann für den Fall, dass die beauftragte Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen.
OG verwiesen.

B. Der beklagte Kanton bestreitet die Klage sowohl materiell als
formell. ln letzterer Beziehung erhebt er vor allem die Einrede der
Verjährung mit der Begründung, der Anspruch hätte spätestens am 6. Juli
1915, ein Jahr nach der Genehmigung des Nachlassvertrages geltend gemacht
werden sollen, Während die Betreibung, der erste Akt, der den Lauf der
Verjährung hätte unterbrechen können, erstem 27. September 1915 angehoben
worden sei.

C. Demgegenüber wendet der Kläger in der Replik ein : Die Genehmigung
des Nachlassvertrages sei für die Verjährung nicht wesentlich, denn eine
endgültige Schädigung sei damals noch nicht eingetreten, indem immer
noch die Möglichkeit bestanden habe, dass Klaus

62 Obligationenrecht. N° 8.

aus Furcht vor einer Betrügsklage gezahlt, seine Verwandten ihm geholfen
hätten u. s. W. Bestimmte Kenntnis von der Schädigung habe der Kläger
erst erhalten, als man ihm die 18% angeboten und er diese Summe am
11. Juli 1915 angenommen habe, auf Grund des ihm erbrachten Nachweises,
dass in dem neuerdings über Klaus eröfineten Konkurse nichts mehr
herausschauen wiirde. Uebrigens habe die Verjährung auch damals noch
nicht, sondern erst mit dem 13. September 1915 zu ]aufen begonnen, als
der Anwalt des Klägers anlässlich einer Besprechung mit dem Vorstande
der Vormundschafts-behörde, Dr. Meerwein, Kenntnis erhalten habe von
einem Gutachten, das die Schweizerische Treuhandgesellschaft in Basel
der genannten Behörde in der Sache erstattet und das nicht weniger als
beruhigend gelautet habe.

D. Der lnstruktionsrichter hat verfügt, dass die Verjährungseinrede in
erster Linie gesondert von den Rechtsfragen zu behandeln sei
und der Präsident der I. Zivilabteilung hat zur gerichtlichen Beurteilung
dieser Einrede Tagfahrt auf den 17. Februar 1917 angesetzt.

In der nunmehrigen Verhandlung hat der Vertreter des Beklagten auf
Gutheissung der streitigen Einrede und Abweisnng der Klage in diesem
Sinne angetragen, der Vertreter des Klägers auf Verwerfung der Einrede
und weitere Behandlung der Sache.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Während nach Art. 427
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 427 - 1 Will eine Person, die an einer psychischen Störung leidet und freiwillig in eine Einrichtung eingetreten ist, diese wieder verlassen, so kann sie von der ärztlichen Leitung der Einrichtung für höchstens drei Tage zurückbehalten werden, wenn sie:
1    Will eine Person, die an einer psychischen Störung leidet und freiwillig in eine Einrichtung eingetreten ist, diese wieder verlassen, so kann sie von der ärztlichen Leitung der Einrichtung für höchstens drei Tage zurückbehalten werden, wenn sie:
1  sich selbst an Leib und Leben gefährdet; oder
2  das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet.
2    Nach Ablauf der Frist kann die betroffene Person die Einrichtung verlassen, wenn nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid vorliegt.
3    Die betroffene Person wird schriftlich darauf aufmerksam gemacht, dass sie das Gericht anrufen kann.
ZGB der Kanton nur für den Ausfall haltet, wenn
der Vormund oder die Mitglieder der vormundschaftlichen Behörden den von
ihnen schuldhaft verursachten Schaden nicht zu ersetzen vermögen, gewährt
der § 112 des baselstädtjschen Einführungsgesetzes eine unmittelbare
Klage auch gegen denObligationenrecht. N° 8. 63

Kanton. Um eine solche handelt es sich hier. Da über die Verjährung
dieser Klage das kantonale Recht schweigt, so kommen in dieser Beziehung
die Vorschriften des eidgenössischen Rechtes zur Anwendung. Der Kläger
hehauptet nun, den Verantwortlichkeitsgrund erst nach der Zustellung
der Schlussrechnung entdeckt zu haben und es ist daher gestütz auf
Art. 455
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 455 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts489 über die unerlaubten Handlungen.490
1    Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts489 über die unerlaubten Handlungen.490
2    Hat die Person, die den Schaden verursacht hat, durch ihr Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.491
3    Beruht die Verletzung auf der Anordnung oder Durchführung einer Dauermassnahme, so beginnt die Verjährung des Anspruchs gegenüber dem Kanton nicht vor dem Wegfall der Dauermassnahme oder ihrer Weiterführung durch einen anderen Kanton.
ZGB zu untersuchen, weicher spätere Zeitpunkt für den Lauf der
Verjährungsfrist massgebend sei.

2. Die Entdeckung des Verantwortlichkeitsgrundes besteht darin, dass der
Ersatzberechtigte diejenigen Tatsachen, aus denen er eine Vernachlässigung
vormundschaftlicher Pflichten ableiten will, in Erfahrung bringt.. Der
Kläger musste nun schon bald nach seiner Entlassung aus der Vormundschaft
(Juli 1913) einsehen, dass sein Darlehen an Klaus gefährdet sei, dass
also die seinerzeitige Genehmigung dieses Darlehens durch die Vor '
mundschaftsbehörde zu seinem Nachteile auszuschlagen drohe. Von weitern
Tatsachen, die die Haftung begründen sollen, will der Kläger allerdings
erst später Kenntnis erhalten haben : Erst am 13. September 1915 habe
er von einem seinerzeit der Vormundschaftsbehörde erstatteten Gutachten
der Schweizerischen Treuhandgesellschaft in Basel erfahren, das sich über
die vorgeseheneKapitalanlage keineswegs sehr günstig ausgesprochen habe,
und sogar erst aus der Rechtsantwort Kenntnis davon erhalten, dass sein
Vormund damals empfohlen habe, für die 10,000 Fr. von Klaus Sicherheit
zu verlangen. Nun ist aber zur Entdeckung des Verantwortlichkeitsgrundes
nicht die Kenntnisnahme von allen Umständen nötig, selbst von solchen,
die sich erst aus den Parteiverhandlungen und dem Prozessgange ergeben,
sondern es muss das Wissen-von Tatsachen genügen, die vom Standpunkte des
angeblich Ersatzberechtigten aus dartun, dass die Vormundschaftsbehörde
eine Verfügung getroffen hat, die zum Nachteile des Mündels ausgefallen

64 Obligationenrecht. N° 8.

ist. Dieses Wissen hat aber der Kläger spätestens nach der
Konkurserklärung über Klaus erlangt und es Wäre daher die Klage
als bereits im Februar 1915 verjährt anzusehen, sofern man unter den
Verantwortlichkeitsgründen ledigiich die zur Verantwortlichkeit Anlass
gehenden Tatsachen versteht. ,

3. Wenn man aber auch unter Heranziehung des Art. 60
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1    Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1bis    Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36
2    Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37
3    Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.
OR zum Beginne des
Verjährungslaufes noch die Kenntnis des Schadens verlangt, so kommt man zu
keinem andern Schlusse. Es kann unerörtert bleiben, ob hier diese Kenntnis
schon mit dem Konkurse des Schuldners eingetreten sei. Jedenfalls ist sie,
wie die Beklagte zutreffend hervorheht, mit der am 6. Juli 1914 erfolgten
Genehmigung des Nachlassvertrages vorgelegen. Bei diesem _Anlasse konnte
der Kläger den Umfang des Schadens feststellen, ersehen, dass 75% seiner
Forderung durch ·zwangsweisen Erlass verloren waren. Schon dazumal hätte
der Kläger für diese 7500 Fr. auf Ersatz klagen können. Er weist freilich
noch auf Möglichkeiten hin, wodurch dieser Verlust anderweitig hätte
eingebracht werden können, so auf eine denkbare Beihülfe der Verwandten
des Klaus zur. Befriedigung seiner Gläubiger und darauf, dass eine
Betrugsklage den N achlassschuldner noch zu grössern Leistungen hätte
veranlassen können. Allein an solche Hoffnungen konnte sich der Kläger
nicht .:anklammern, um mit seiner Klage zuzuwarten. Freilich erhielt
er im Juni 1915, als-er sich Schliesslich mit 18% begnügen musste,
noch Kenntnis davon, dass sein Verlust sogar die 75% übersteige. Er war
aber nicht genötigt . die Klageanhebnng soweit hinauszuschieben, bis er
genau wusste, ob auch die Nachlassdividende nicht voll erhältlich sei,
Wie er denn auch nur die 75 % eingeklagt und auf jenen Mehrverlust keine
Rücksicht genommen hat.

4. f Muss hiernach die Verjährungseinrede gutgeheissen werden,i so mag
immerhin beigefügt werden, dass die Klage auch inhaltlich nicht hätte
geschützt werden können (folgt Begründung hiefür).Obligationenrecht. N°
9. : 65

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Klage wird unter Gutheissung der erhobenen Verjährungseinrede
abgewiesen.

9. Arrét de 1a.Ire Section civile de 23 Février 1917 si dans la cause ,
Société immobilien Rhön-Centre contre Bochetay.

R e c o u r s e n r é t o r m e : calcul de la valeur litigieuse en cas
de conclusions principales infe'rieures à 2000 fr. et de conclusions
reconventionnelles supérieures à ce chiffre.

A. Par contrat du 5 mai 1907 Bechatay a loué l'Hötel du Nord pour une
durée de dix ans allant du 1er juin 1907 au 31 mai 1917, moyennant
un layer annuel de 4300 fr. L'immeuble appartieni: depuis 1912 à la
Société immobilière Rhòne Centre qui a repris les obligations résultant
du hail. L'article 10 du contrat dispose : L'entretien de la toiture
et des fers-blancs de la tciture est à la charge de la propriétaire.

Bochatay a fait expertiser en 1912 l'état de l'immeuble ;
l'expert a constaté que des réparationz-sv nombreuses et urgentes
s'imposaient. Bochatay a ouvert action en concluant à ce que la Société
defenderesse seit condamnée à ei'fectuer ces réparations et a lui payer
une indemnite de 1000 fr. _ .

Ensuite d'un rapport des experts qui ont constaté que les nombreuses
gouttiéres de la toiture entrainaient des dégradations, le Tribunal de
premiere instance a, par jugement du 9 janvier 1914, condamné la Société
a exécuter les travaux indiqués par les experts et a renvoye la cause
à l'instruction en ce qui concerne les dommagesinterets. La Société a
exécuté les travaux mais a toutefois _

As 43 n _ 1917 , 5
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 43 II 60
Datum : 17. Februar 1917
Publiziert : 31. Dezember 1918
Quelle : Bundesgericht
Status : 43 II 60
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 60 Obligationenrecbt. N° 8. 8. Urteil der I. Zivilabteilung vom 17. Februar 1917


Gesetzesregister
OG: 48  96
OR: 41 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
60
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1    Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1bis    Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36
2    Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37
3    Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.
ZGB: 33 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 33 - 1 Der Beweis für die Geburt oder den Tod einer Person wird mit den Zivilstandsurkunden geführt.
1    Der Beweis für die Geburt oder den Tod einer Person wird mit den Zivilstandsurkunden geführt.
2    Fehlen solche oder sind die vorhandenen als unrichtig erwiesen, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
360 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 360 - 1 Eine handlungsfähige Person kann eine natürliche oder juristische Person beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten.
1    Eine handlungsfähige Person kann eine natürliche oder juristische Person beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten.
2    Sie muss die Aufgaben, die sie der beauftragten Person übertragen will, umschreiben und kann Weisungen für die Erfüllung der Aufgaben erteilen.
3    Sie kann für den Fall, dass die beauftragte Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen.
427 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 427 - 1 Will eine Person, die an einer psychischen Störung leidet und freiwillig in eine Einrichtung eingetreten ist, diese wieder verlassen, so kann sie von der ärztlichen Leitung der Einrichtung für höchstens drei Tage zurückbehalten werden, wenn sie:
1    Will eine Person, die an einer psychischen Störung leidet und freiwillig in eine Einrichtung eingetreten ist, diese wieder verlassen, so kann sie von der ärztlichen Leitung der Einrichtung für höchstens drei Tage zurückbehalten werden, wenn sie:
1  sich selbst an Leib und Leben gefährdet; oder
2  das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet.
2    Nach Ablauf der Frist kann die betroffene Person die Einrichtung verlassen, wenn nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid vorliegt.
3    Die betroffene Person wird schriftlich darauf aufmerksam gemacht, dass sie das Gericht anrufen kann.
455
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 455 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts489 über die unerlaubten Handlungen.490
1    Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts489 über die unerlaubten Handlungen.490
2    Hat die Person, die den Schaden verursacht hat, durch ihr Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.491
3    Beruht die Verletzung auf der Anordnung oder Durchführung einer Dauermassnahme, so beginnt die Verjährung des Anspruchs gegenüber dem Kanton nicht vor dem Wegfall der Dauermassnahme oder ihrer Weiterführung durch einen anderen Kanton.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
kenntnis • schaden • beklagter • darlehen • wille • wissen • treuhandgesellschaft • vormund • vormundschaftliche behörde • bundesgericht • unternehmung • ersetzung • konkursdividende • entscheid • zahlung • basel-stadt • sachverständiger • begründung des entscheids • bewilligung oder genehmigung • beteiligung oder zusammenarbeit
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