370 Entscheidungen

deshalb exmittiert wurde, sowie dass er bei niemand mehr Kredit
genoss. Er. konnte somit nicht im Zweifel darüber sein, dass Sauter
vor dem Konkurs stehe, zumal dann, wenn e r, der Beklagte, ihn zur
Zahlung oder Hinterlegung des seiner Geschäftseinlage (Kaution )
entsprechenden Betrages zwang. Die vom Beklagten ausgespielte Strafklage
qualifiziert sich unter diesen Umständen geradezu als ein Mittel, um
den übrigen Gläubigern des Sauter zuvorzukommen, und zwar als ein von
der paulianischen Anfechtbarkeit abgesehen äusserst wirksames Mittel;
denn dank jener Strafklage und der dadurch erreichten Hinterlegung der
4000 Fr. würde der Beklagte für den Betrag seiner Geschäftseinlage voll
befriedigt, während alle übrigen Gläubiger mit einer Konkursdividende
verlieh nehmen müssten, die nach der Schätzung des Konkursamtes bloss
etwa 2% betragen Würde.

Die Gutheissung des Anfechtungsstandpunktes hat nach den Ausführungen
in Erw. 1 und 2 ohne weiteres den Schutz der Klage zur Folge.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Die Berufung wird in dem Sinne begründet erklärt und die Klage in dem
Sinne gutgehéissen, dass die streitigen 4000 Fr. nebst allfälligem
Zinszuwachs in die Konkursmasse fallen und in erster Linie zur Deckung
der Forderung des Klägers zu dienen haben.

der Zivilkammem. N° 62. 371

62. Urteil der II. Zivilsbteilung vom 5. Juli 1916 i. S. Nöbel und
Genossen, Kläger, gegen Bosshard, Steiner & G, Beklagte.

Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG: Begriff der gerichtlichen Klage in der Verfügung
einer Konkursverwaltung, wodurch den Abtretungsgläubigern Frist zur
Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche durch gerichtliche Klage mit
Verwirkungsfolge angesetzt wird.

A. Im Konkurse über Franceschetti und Pfister in Zürich trat das
Konkursamt Aussersi'hl am 31. Januar 1911 verschiedenen Konkursgläuhigern,
darunter den Klägern, u. a. die Anfechtungsansprüche der Masse gegen
die Beklagten im Sinne des Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG ab. Die Kläger Nöbel, Verena
Lauffer, Frau Pfr. Haut-i und Luise . Laufi'er erwirkten darauf vom
Friedensrichteramt Zürich 2 am 27. Februar 1911 eine Weisung an das
Bezirksgericht Zürich über folgende Streitfrage: Ist die Be klagte
verpflichtet, an die Klägerschaft als Zessionare der Konkursmasse
Franceschetti und Pfister, in Zürich, zu Handen der Konkursmasse 1
Wechsel auf Utohau genossenschaft im Betrage von 3000 Fr. herauszugeben
und dafür die entsprechende Forderung in Klasse V kollozieren zu lassen,
oder aber den Betrag des Wechsels mit 3000 Fr. nebst 5% Zins seit heute
zu bezahlen '?

Am 10. März 1911 erliess das Konkursamt Aussersihl ein Zirkular an die
Abtretungsgläuhiger, aus dem folgende Stelle hervorzuheben ist : Im
Interesse einer mö glichst baldigen Erledigung der daherigen Anfechtungs
klagen, sowie im Interesse der beteiligten Cessionare selbst, setzen
wir Ihnen hiemit eine mit dem 2 1. März a. c. zu Ende gehende Frist
an, innerhalb welcher Sie diese sämtlichen Anfechtungsansprüche durch
Einreichung gerichtlicher Klage geltend zu machen haben, unter der
Androhung, dass sonstVerzichtaufdieselbenangenom-

372 Entscheidungen

m e n w ü r d e. Der Kläger Vieli ersuchte darauf am 21. März
1911 den Friedensrieliter des Kreises Zürich 2 um Durchführung des
Siihneverfahrens über die gleiche Streitfrage, wie diejenige der übrigen
Kläger, und erhielt am 25. März 1911 die Weisung an das Bezirksgericht
Zürich. Sämtliche Kläger reichten die Weisung aber erst im März 1914
dem Bezirksgericht Zürich ein.

B. Durch Urteil vom 9. Februar 1916 hat die erste Appellationskammer
des Obergerichts des Kantons Zürich die Klage wegen Verspätung abgewiesen.

C. Gegen dieses Urteil haben die Kläger am 25. Mai 1916 die Berufung an
das Bundesgericht erklärt mit den Anträgen, es sei zu erkennen :

Die Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerschaft als Cessionare
der Konkursmasse Franceschetti und ,Pfister in Zürich zu Handen der
Konkursmasse einen Wechsel auf die Utobaugenossenschaft im Betrage von
3000 Fr. herauszugeben und dafür die entsprechende Forderung in Klasse
V kollozieren zu lassen, oder aber den Betrag des Wechsels mit 3000
Fr. nebst 5% Zins seit 21. März 1916 zu bezahlen , eventuell sei die
Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückznweisen.

Die Beklagten haben beantragt, auf die Berufung sei nicht einzutreten,
eventuell seisie abzuweisen und das obergerichtliche Urteil zu bestätigen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. (Zulässigkeit der Berufung.)

2. Wie die Vorinstanz auf Grund der bundesgerichtlichen Praxis (AS 37 I
N° 68 *) zutreffend ausgeführt hat, war die Verfügung des Konkursamtes
Aussersihl, wodurch es den Abtretungsgläuhigern zur Erhebung der Klage
eine Verwirkungsfrist ansetzte, gültig.

Zur Bestimmung der Tragweite dieser Fristansetzung

* Sep.-Ausg. 14 No 39.

der Zivilkammern. N° 62. 373

ist davon auszugehen, dass zur Zeit ihres Erlasses eine allgemeine
Vorschrift, wie sie später im offiziellen Abtretungsformular aufgestellt
Wurde, dass für die gerichtliche Geltendmachung der abgetretenen
Rechte eine Frist anzusetzen sei, noch nicht bestand. Es stand also im
Belieben des Konkursamtes, eine solche Fristansetzung zu erlassen oder
nicht. Demgemäss hat die Vorinstanz mit Recht die Auffassung vertreten,
dass die in Frage stehende Fristansetzung nicht ohne weiteres gleich wie
die im Betreibungsgesetz aufgestellten Klagefristbestimmungen ausgelegt
werden könne, sondern dass sich die Auslegung der Fristansetzung vom
10. März 1911 auf den dabei vom Konkursamt erklärten Willensinhalt
stützen müsse, wobei die besondern Umstände des Falles zu berücksichtigen
sind. Indem nun das Konkursamt verlangte, dass innert der angesetzten
Frist die Ein-' reichung der gerichtlichen Klage stattfinden
müsse, wollte es, wie es noch ausdrücklich betonte, eine möglichst
baldige Erledigung der Anfechtungsklagen herbeiführen. Hieraus muss
geschlossen werden, dass das Konkursamt -- jedenfalls soweit es sich
um Klagen handelt, die im Kanton Zürich zu erheben waren unter der
Klageeinreichung nicht die Anrufung des Friedensrichters, sondern die
Übergabe der friedensrichterlichen Weisung an das zuständige Gericht
verstand; denn da das zürcherische Zivilprozessgesetz für die Einreichung
der Weisung heim Gericht keine Verwirkungsfrist aufgestellt hat und
die Rechtshängigkeit in Fällen, wo ein Sühneverfahren vorgesehen ist,
erst mit der Einreichung der Weisung beim Gerichte eintreten lässt,
so wurde der Zweck der Fristansetznng, die möglichst rasche Erledigung
der streitigen Ansprüche, dadurch, dass während der angesetzten Frist
bloss der Friedensrichter angerufen wurde, nicht erreicht. Dies zeigt
deutlich gerade der vorliegende Fall, wo die Kläger drei volle Jahre
verstreichen liessen, bis sie sich endlich zur Einreichung der Weisung
beim Gericht entschlossen.

374 Entscheidungen

Die Einwendnng der Kläger, dass auf Grund des § 124 zürch. ZPO eine
Fristansetzung für die Einleitung des Sühneveriahrens genügend gewesen
sei, um den Zweck, den das Konkursamt im Auge hatte, zu erreichen, ist
nicht durchschlagend. Die erwähnte Gesetzeshestimmung, die einem Beklagten
das Recht gibt, von der zuständigen Gerichtsstelle die Ansetzung einer
Frist zur Einreichung der Weisung zu verlangen, besteht ausschliesslich im
Interesse des Beklagten. Die Fristansetzung des Konkursamtes Aussersihl
erfolgte aber, wie in allen solchen Fällen, weniger im Interesse
der Personen, gegen die sich die abgetretenen Ansprüche richteten,
als vielmehr im Interesse der Konkursmasse und der Gemeinschuldner,
um eine Verzögerung in der Durchführung des Konkurses zu vermeiden.

Auch die Dauer der angesetzten Frist bildet kein Indiz dafür, dass das
Konkursamt nur zur Einleitung des Sühneverfahrens eine Frist habe ansetzen
wollen. Abgesehen davon, dass der Friedensrichter nach § 119 zürch. ZPO
die Weisung auf Verlangen des Klägers so rasch ausfertigen muss, dass sie
womöglich rechtzeitig dem Gerichte eingereicht werden kann, wenn hiefür
eine Frist besteht, ist die Behauptung der. Kläger, die Einreichung
der Weisung beim Gerichte wäre innert der angesetzten Frist einzelnen
Abtretungsgläubigern unmöglich gewesen, nicht richtig. Die Abtretung
hatte für alle gleichmässig schon am 31. Januar _1911 stattgefunden und
damit war für sie, wenn sie die abgetretenen Ansprüche geltend machen
wollten, der Weg der Klage gegeben. Diejenigen, die bis zum 10. März,
dem Tage der Fristansetzung, nichts taten, können nicht gestützt auf
diesen Umstand verlangen, dass ihnen eine längere Frist angesetzt und
sie somit besser gestellt werden, als die andern, die nach der Abtretung
ohne weiteres den Prozessweg eingeschlagen haben. Übrigens wäre es Sache
der Aufsichtsbehörden und. nicht der Gerichte, über die Ange-,___.

der Zivilkammem. N° 62. , 375

messenheit einer Klagefrist, wie der vorliegenden, zu entscheiden.

3. Übrigens ist das Resultat kein anderes, auch wenn man vom gegenwärtigen
Rechtszustand ausgeht, wonach das Konkursamt gesetzlich verpflichtet
ist, den Abtretungsglänbigern eine Klagefrist anzusetzen, wofür auf den
neuern Entscheid des Bundesgerichts i. S. HindenBlumer vom 17. Dezember
1914 (AS 40 III S. 435 ff.) zu verweisen ist, der sich auf eine nach
dem Abtretungsformular angesetzte Klagefrist bezieht. Indem die Kläger
sich auf den Standpunkt stellen, dass die von der Vorinstanz angeführten
Entscheidungen über die Bedeutung der im SchKG enthaltenen Klagfristen
(AS 33 II N° 66 und 35 II N° 15 *) auch für den vorliegenden Fall
massgebend seien, übersehen sie, dass die Konkursverwaltung die Dauer
der Klagefrist, die sie den Abtretungsgläubigern ansetzt, nach freiem
Ermessen unter Berücksichtigung der beSondern Verhältnisse des einzelnen
Falles bestimmen, also in einer Sache kürzer, in einer andern Sache
länger ansetzen und dass sie sogar unter Umständen noch nachträglich auf
ein besonderes Gesuch hin die schon angesetzte Frist verlängern kann,
sofern dies nur allen den Abtretungsgläubigern gegenüber geschieht,
die sich in der gleichen Rechtslage befinden dass man es also hier,
im Gegensatz zu den Fällen in den zitierten Entscheidungen, nicht mit
festen gesetzlichen, sondern mit beweglichen und eränderlichen Fristen
zu tun hat. Die Konkursverwaltung kann somit insbesondere bei der
Bemessung der Frist auch auf die Zeit Rücksicht nehmen, die nach der
in Frage stehenden kantonalen Zivilprozessordnung nötig ist, um die
Rechtshängigkeit der Klage zu bewirken. Infolgedessen hat es nichts
stossendes, wenn einerseits in einem Kanton unter der gerichtlichen
Geltendmachung, von der das Abtretungsformular spricht, die Anrufung
des Friedensrichters verstanden wird, weil

" Sep.-Ausg. ID N° 54 und 12 N° 22.

376 Entscheidungen ,

dort, sollen nicht bestimmte Rechtsnachteile eintreten, der Prozess innert
einer gewissen Frist vor das erkennende Gericht gebracht werden muss,
und wenn andrerseits in einem andern Kanton, wo eine solche Verbindung
des Vermittlungsmit dem eigentlichen Gerichtsverfahren nicht besteht,
nur durch die Einleitung des zuletzt genannten Verfahrens innert der
Klagefrist diese Frist eingehalten wird. Im letzten Fall muss und
kann die Frist so ausgedehnt werden, dass trotz der Durclfiührung
des Sühneverfahrens noch genügend Zeit für die Einreichung der Klage
beim Gericht bleibt, was nötigenfalls auf dem Beschwerdeweg erzwungen
werden kann, und wenn die Konkursverwaltung nachträglich sieht, dass das
Vermittlungsverfahren mehr Zeit in Anspruch nimmt, als sie vorausgesehen
hatte, so kann sie auch die Frist verlängern. Diese Anpassungsfähigkeit
fehlt bei den vom Gesetzgeber im Betreibungsgesetz geregelten
Klagefristen, die unabänderlich in der Regel nur zehn Tage dauern.

Die Ansicht der Kläger, dass in einem Falle wie dem vorliegenden zwei
Fristen anzusetzen seien, eine für die Anrufung des Friedensrichters und
eine zweite für die Einreichung der Weisung, steht nicht im Einklang
mit Ziffer 6 des Abtretungsformulars ; denn diese spricht nur von
ein e r Fristansetzung und geht also davon aus, dass innerhalb dieser
einzigen-Frist diejenigen Handlungen vorgenommen werden müssen, die eine
gerichtliche Geltendmachung im Sinne des Formulars darstellen.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt : Die Berufung wird abgewiesen
und das Urteil der

ersten Appellationskammer des Obergericbts des Kantons Zürich vom'
9. Februar 1916 bestätigt.der Zivllkammern. N° 63. 377

63. Urteil der n. Zivilabteilung vom 17. Juli 1916 1. S. Frau Neustàtter,
Klägerin, gegen Grazer Selbsthilfeverein und Mithss Beklagte.

Auch wenn die Gütertrennung gerichtlich angeordnet worden ist, ist
ein Ehegatte befugt, für alle seine Forderungen an den anderen die
Anschlusspfändung nach Art. 111
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 111 - 1 An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1    An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1  der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners;
2  die Kinder des Schuldners für Forderungen aus dem elterlichen Verhältnis und volljährige Personen für Forderungen aus einem Vorsorgeauftrag (Art. 360-369 ZGB231);
3  die volljährigen Kinder und die Grosskinder des Schuldners für die Forderungen aus den Artikeln 334 und 334bis ZGB;
4  der Pfründer des Schuldners für seine Ersatzforderung nach Artikel 529 OR233.
2    Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 können ihr Recht nur geltend machen, wenn die Pfändung während der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft, des elterlichen Verhältnisses oder der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags oder innert eines Jahres nach deren Ende erfolgt ist; die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens wird dabei nicht mitgerechnet. Anstelle der Kinder oder einer Person unter einer Massnahme des Erwachsenenschutzes kann auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anschlusserklärung abgeben.234
3    Soweit dem Betreibungsamt anschlussberechtigte Personen bekannt sind, teilt es diesen die Pfändung durch uneingeschriebenen Brief mit.
4    Das Betreibungsamt gibt dem Schuldner und den Gläubigern von einem solchen Anspruch Kenntnis und setzt ihnen eine Frist von zehn Tagen zur Bestreitung.
5    Wird der Anspruch bestritten, so findet die Teilnahme nur mit dem Recht einer provisorischen Pfändung statt, und der Ansprecher muss innert 20 Tagen beim Gericht des Betreibungsortes klagen; nutzt er die Frist nicht, so fällt seine Teilnahme dahin. ...235
SchKG zu erwirken. Die Frage, ob und für
welche Forderungen ein Vorzugsrecht nach Art. 219
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 219 - 1 Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
1    Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
2    Hafteten mehrere Pfänder für die nämliche Forderung, so werden die daraus erlösten Beträge im Verhältnisse ihrer Höhe zur Deckung der Forderung verwendet.
3    Der Rang der Grundpfandgläubiger und der Umfang der pfandrechtlichen Sicherung für Zinse und andere Nebenforderungen bestimmt sich nach den Vorschriften über das Grundpfand.391
4    Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rangordnung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt:
a  Die Forderungen von Personen, deren Vermögen kraft elterlicher Gewalt dem Schuldner anvertraut war, für alles, was derselbe ihnen in dieser Eigenschaft schuldig geworden ist. Dieses Vorzugsrecht gilt nur dann, wenn der Konkurs während der elterlichen Verwaltung oder innert einem Jahr nach ihrem Ende veröffentlicht worden ist.
abis  Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen.
ater  Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind.
b  Die Beitragsforderungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946399 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959400 über die Invalidenversicherung, dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952401 und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982402.
c  Die Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung.
d  Die Beiträge an die Familienausgleichskasse.
e  ...
f  Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934405.
5    Bei den in der ersten und zweiten Klasse gesetzten Fristen werden nicht mitberechnet:
1  die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens;
2  die Dauer eines Prozesses über die Forderung;
3  bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation.407
Klasse 4 besteht, kann
nicht in dem in Art. 111 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 111 - 1 An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1    An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1  der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners;
2  die Kinder des Schuldners für Forderungen aus dem elterlichen Verhältnis und volljährige Personen für Forderungen aus einem Vorsorgeauftrag (Art. 360-369 ZGB231);
3  die volljährigen Kinder und die Grosskinder des Schuldners für die Forderungen aus den Artikeln 334 und 334bis ZGB;
4  der Pfründer des Schuldners für seine Ersatzforderung nach Artikel 529 OR233.
2    Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 können ihr Recht nur geltend machen, wenn die Pfändung während der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft, des elterlichen Verhältnisses oder der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags oder innert eines Jahres nach deren Ende erfolgt ist; die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens wird dabei nicht mitgerechnet. Anstelle der Kinder oder einer Person unter einer Massnahme des Erwachsenenschutzes kann auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anschlusserklärung abgeben.234
3    Soweit dem Betreibungsamt anschlussberechtigte Personen bekannt sind, teilt es diesen die Pfändung durch uneingeschriebenen Brief mit.
4    Das Betreibungsamt gibt dem Schuldner und den Gläubigern von einem solchen Anspruch Kenntnis und setzt ihnen eine Frist von zehn Tagen zur Bestreitung.
5    Wird der Anspruch bestritten, so findet die Teilnahme nur mit dem Recht einer provisorischen Pfändung statt, und der Ansprecher muss innert 20 Tagen beim Gericht des Betreibungsortes klagen; nutzt er die Frist nicht, so fällt seine Teilnahme dahin. ...235
SchKG über die Rechtsbes'tàndig-keit der
Anschlussforderungen vorgesehenen Verfahren erhoben werden. -- Art. 244
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 244 - 1 Gehören das Haus oder die Wohnung, worin die Ehegatten gelebt haben, oder Hausratsgegenstände zum Gesamtgut, so kann der überlebende Ehegatte verlangen, dass ihm das Eigentum daran auf Anrechnung zugeteilt wird.
1    Gehören das Haus oder die Wohnung, worin die Ehegatten gelebt haben, oder Hausratsgegenstände zum Gesamtgut, so kann der überlebende Ehegatte verlangen, dass ihm das Eigentum daran auf Anrechnung zugeteilt wird.
2    Wo die Umstände es rechtfertigen, kann auf Verlangen des überlebenden Ehegatten oder der andern gesetzlichen Erben des Verstorbenen statt des Eigentums die Nutzniessung oder ein Wohnrecht eingeräumt werden.
3    Wird die Gütergemeinschaft nicht durch Tod aufgelöst, kann jeder Ehegatte diese Begehren stellen, wenn er ein überwiegendes Interesse nachweist.
,
173
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 173 - 1 Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
1    Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
2    Ebenso setzt es auf Begehren eines Ehegatten den Betrag für den Ehegatten fest, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft.
3    Die Leistungen können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.
, 174
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 174 - 1 Überschreitet ein Ehegatte seine Befugnis zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft oder erweist er sich als unfähig, sie auszuüben, so kann ihm das Gericht auf Begehren des andern die Vertretungsbefugnis ganz oder teilweise entziehen.
1    Überschreitet ein Ehegatte seine Befugnis zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft oder erweist er sich als unfähig, sie auszuüben, so kann ihm das Gericht auf Begehren des andern die Vertretungsbefugnis ganz oder teilweise entziehen.
2    Der Ehegatte, der das Begehren stellt, darf Dritten den Entzug nur durch persönliche Mitteilung bekannt geben.
3    Gutgläubigen Dritten gegenüber ist der Entzug nur wirksam, wenn er auf Anordnung des Gerichts veröffentlicht worden ist.
und 176
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1    Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1  die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2  die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3  die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
2    Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
3    Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.226
ZGB; Art. 111
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 111 - 1 An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1    An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1  der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners;
2  die Kinder des Schuldners für Forderungen aus dem elterlichen Verhältnis und volljährige Personen für Forderungen aus einem Vorsorgeauftrag (Art. 360-369 ZGB231);
3  die volljährigen Kinder und die Grosskinder des Schuldners für die Forderungen aus den Artikeln 334 und 334bis ZGB;
4  der Pfründer des Schuldners für seine Ersatzforderung nach Artikel 529 OR233.
2    Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 können ihr Recht nur geltend machen, wenn die Pfändung während der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft, des elterlichen Verhältnisses oder der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags oder innert eines Jahres nach deren Ende erfolgt ist; die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens wird dabei nicht mitgerechnet. Anstelle der Kinder oder einer Person unter einer Massnahme des Erwachsenenschutzes kann auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anschlusserklärung abgeben.234
3    Soweit dem Betreibungsamt anschlussberechtigte Personen bekannt sind, teilt es diesen die Pfändung durch uneingeschriebenen Brief mit.
4    Das Betreibungsamt gibt dem Schuldner und den Gläubigern von einem solchen Anspruch Kenntnis und setzt ihnen eine Frist von zehn Tagen zur Bestreitung.
5    Wird der Anspruch bestritten, so findet die Teilnahme nur mit dem Recht einer provisorischen Pfändung statt, und der Ansprecher muss innert 20 Tagen beim Gericht des Betreibungsortes klagen; nutzt er die Frist nicht, so fällt seine Teilnahme dahin. ...235
, 146
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 146 - 1 Können nicht sämtliche Gläubiger befriedigt werden, so erstellt das Betreibungsamt den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollokationsplan) und die Verteilungsliste.
1    Können nicht sämtliche Gläubiger befriedigt werden, so erstellt das Betreibungsamt den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollokationsplan) und die Verteilungsliste.
2    Die Gläubiger erhalten den Rang, den sie nach Artikel 219 im Konkurs des Schuldners einnehmen würden. Anstelle der Konkurseröffnung ist der Zeitpunkt des Fortsetzungsbegehrens massgebend.
, 148
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 148 - 1 Will ein Gläubiger die Forderung oder den Rang eines andern Gläubigers bestreiten, so muss er gegen diesen innert 20 Tagen nach Empfang des Auszuges beim Gericht des Betreibungsortes Kollokationsklage erheben.286
1    Will ein Gläubiger die Forderung oder den Rang eines andern Gläubigers bestreiten, so muss er gegen diesen innert 20 Tagen nach Empfang des Auszuges beim Gericht des Betreibungsortes Kollokationsklage erheben.286
2    ...287
3    Heisst das Gericht die Klage gut, so weist es den nach der Verteilungsliste auf den Beklagten entfallenden Anteil am Verwertungserlös dem Kläger zu, soweit dies zur Deckung seines in der Verteilungsliste ausgewiesenen Verlustes und der Prozesskosten nötig ist. Ein allfälliger Überschuss verbleibt dem Beklagten.288
und 219
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 219 - 1 Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
1    Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
2    Hafteten mehrere Pfänder für die nämliche Forderung, so werden die daraus erlösten Beträge im Verhältnisse ihrer Höhe zur Deckung der Forderung verwendet.
3    Der Rang der Grundpfandgläubiger und der Umfang der pfandrechtlichen Sicherung für Zinse und andere Nebenforderungen bestimmt sich nach den Vorschriften über das Grundpfand.391
4    Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rangordnung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt:
a  Die Forderungen von Personen, deren Vermögen kraft elterlicher Gewalt dem Schuldner anvertraut war, für alles, was derselbe ihnen in dieser Eigenschaft schuldig geworden ist. Dieses Vorzugsrecht gilt nur dann, wenn der Konkurs während der elterlichen Verwaltung oder innert einem Jahr nach ihrem Ende veröffentlicht worden ist.
abis  Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen.
ater  Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind.
b  Die Beitragsforderungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946399 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959400 über die Invalidenversicherung, dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952401 und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982402.
c  Die Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung.
d  Die Beiträge an die Familienausgleichskasse.
e  ...
f  Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934405.
5    Bei den in der ersten und zweiten Klasse gesetzten Fristen werden nicht mitberechnet:
1  die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens;
2  die Dauer eines Prozesses über die Forderung;
3  bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation.407
SchKG.

A. Zwischen den in Zürich wohnhaften Eheleuten Josef und Emma Neustätter
Eidlitz, die am 27. November 1893 in Wien sich verehelicht hatten,
wurde durch gerichtlichen Beschluss vom 28. Mai 1914 die Gütertrennung
angeordnet und am folgenden 9. Juni publiziert. Am 24. Juni und
23. Juli 1914 sind beim Ehemann zu Gunsten einer Gruppe von sechs
Gläubiger-n (darunter die Beklagten mit Forderungen von ca. 9000 Fr.,
laut Betreibungen N° 1186 und 2031), Pfändungen vorgenommen worden,
wobei Mobiliar im Schatzungswerte 'von 4100 Fr. und Liegenschaften in
einem solchen von 7300 Fr. (mit vorgehender Kapitalbelastung von 30,000
Fr.) geptandet wurden. Die Klägerin erklärte am 3.A.ugust 1914 für eine
Frauengutsforderung von 18,000 Fr. den Anschluss an diese Pfändungen
und da die Anschlusserklärung von den Beklagten rechtzeitig bestritten
wurde, hob sie, am 29. August, beim Einzelrichter von Zürich Klage an auf
Anerkennung ihrer Anschlusspfändung im Sinne des Art. 111 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 111 - 1 An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1    An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1  der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners;
2  die Kinder des Schuldners für Forderungen aus dem elterlichen Verhältnis und volljährige Personen für Forderungen aus einem Vorsorgeauftrag (Art. 360-369 ZGB231);
3  die volljährigen Kinder und die Grosskinder des Schuldners für die Forderungen aus den Artikeln 334 und 334bis ZGB;
4  der Pfründer des Schuldners für seine Ersatzforderung nach Artikel 529 OR233.
2    Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 können ihr Recht nur geltend machen, wenn die Pfändung während der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft, des elterlichen Verhältnisses oder der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags oder innert eines Jahres nach deren Ende erfolgt ist; die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens wird dabei nicht mitgerechnet. Anstelle der Kinder oder einer Person unter einer Massnahme des Erwachsenenschutzes kann auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anschlusserklärung abgeben.234
3    Soweit dem Betreibungsamt anschlussberechtigte Personen bekannt sind, teilt es diesen die Pfändung durch uneingeschriebenen Brief mit.
4    Das Betreibungsamt gibt dem Schuldner und den Gläubigern von einem solchen Anspruch Kenntnis und setzt ihnen eine Frist von zehn Tagen zur Bestreitung.
5    Wird der Anspruch bestritten, so findet die Teilnahme nur mit dem Recht einer provisorischen Pfändung statt, und der Ansprecher muss innert 20 Tagen beim Gericht des Betreibungsortes klagen; nutzt er die Frist nicht, so fällt seine Teilnahme dahin. ...235
SchKG und
des entsprechenden Frauengutsprivilegs gemäss_Art. 219 Klasse IV schKG.
Zur Begründung führte sie im wesentlichen an : Sie habe ausser einer
Aussteuer in verschiedenen Malen bares Geld für den Gesamtbetrag von
19,040 Fr. in die Ehe gebracht und zwar:

AS 42 m 1916 es
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 42 III 371
Datum : 04. Juli 1916
Publiziert : 31. Dezember 1916
Quelle : Bundesgericht
Status : 42 III 371
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 370 Entscheidungen deshalb exmittiert wurde, sowie dass er bei niemand mehr Kredit


Gesetzesregister
SchKG: 111 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 111 - 1 An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1    An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1  der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners;
2  die Kinder des Schuldners für Forderungen aus dem elterlichen Verhältnis und volljährige Personen für Forderungen aus einem Vorsorgeauftrag (Art. 360-369 ZGB231);
3  die volljährigen Kinder und die Grosskinder des Schuldners für die Forderungen aus den Artikeln 334 und 334bis ZGB;
4  der Pfründer des Schuldners für seine Ersatzforderung nach Artikel 529 OR233.
2    Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 können ihr Recht nur geltend machen, wenn die Pfändung während der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft, des elterlichen Verhältnisses oder der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags oder innert eines Jahres nach deren Ende erfolgt ist; die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens wird dabei nicht mitgerechnet. Anstelle der Kinder oder einer Person unter einer Massnahme des Erwachsenenschutzes kann auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anschlusserklärung abgeben.234
3    Soweit dem Betreibungsamt anschlussberechtigte Personen bekannt sind, teilt es diesen die Pfändung durch uneingeschriebenen Brief mit.
4    Das Betreibungsamt gibt dem Schuldner und den Gläubigern von einem solchen Anspruch Kenntnis und setzt ihnen eine Frist von zehn Tagen zur Bestreitung.
5    Wird der Anspruch bestritten, so findet die Teilnahme nur mit dem Recht einer provisorischen Pfändung statt, und der Ansprecher muss innert 20 Tagen beim Gericht des Betreibungsortes klagen; nutzt er die Frist nicht, so fällt seine Teilnahme dahin. ...235
146 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 146 - 1 Können nicht sämtliche Gläubiger befriedigt werden, so erstellt das Betreibungsamt den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollokationsplan) und die Verteilungsliste.
1    Können nicht sämtliche Gläubiger befriedigt werden, so erstellt das Betreibungsamt den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollokationsplan) und die Verteilungsliste.
2    Die Gläubiger erhalten den Rang, den sie nach Artikel 219 im Konkurs des Schuldners einnehmen würden. Anstelle der Konkurseröffnung ist der Zeitpunkt des Fortsetzungsbegehrens massgebend.
148 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 148 - 1 Will ein Gläubiger die Forderung oder den Rang eines andern Gläubigers bestreiten, so muss er gegen diesen innert 20 Tagen nach Empfang des Auszuges beim Gericht des Betreibungsortes Kollokationsklage erheben.286
1    Will ein Gläubiger die Forderung oder den Rang eines andern Gläubigers bestreiten, so muss er gegen diesen innert 20 Tagen nach Empfang des Auszuges beim Gericht des Betreibungsortes Kollokationsklage erheben.286
2    ...287
3    Heisst das Gericht die Klage gut, so weist es den nach der Verteilungsliste auf den Beklagten entfallenden Anteil am Verwertungserlös dem Kläger zu, soweit dies zur Deckung seines in der Verteilungsliste ausgewiesenen Verlustes und der Prozesskosten nötig ist. Ein allfälliger Überschuss verbleibt dem Beklagten.288
219 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 219 - 1 Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
1    Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
2    Hafteten mehrere Pfänder für die nämliche Forderung, so werden die daraus erlösten Beträge im Verhältnisse ihrer Höhe zur Deckung der Forderung verwendet.
3    Der Rang der Grundpfandgläubiger und der Umfang der pfandrechtlichen Sicherung für Zinse und andere Nebenforderungen bestimmt sich nach den Vorschriften über das Grundpfand.391
4    Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rangordnung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt:
a  Die Forderungen von Personen, deren Vermögen kraft elterlicher Gewalt dem Schuldner anvertraut war, für alles, was derselbe ihnen in dieser Eigenschaft schuldig geworden ist. Dieses Vorzugsrecht gilt nur dann, wenn der Konkurs während der elterlichen Verwaltung oder innert einem Jahr nach ihrem Ende veröffentlicht worden ist.
abis  Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen.
ater  Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind.
b  Die Beitragsforderungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946399 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959400 über die Invalidenversicherung, dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952401 und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982402.
c  Die Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung.
d  Die Beiträge an die Familienausgleichskasse.
e  ...
f  Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934405.
5    Bei den in der ersten und zweiten Klasse gesetzten Fristen werden nicht mitberechnet:
1  die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens;
2  die Dauer eines Prozesses über die Forderung;
3  bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation.407
260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
ZGB: 173 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 173 - 1 Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
1    Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
2    Ebenso setzt es auf Begehren eines Ehegatten den Betrag für den Ehegatten fest, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft.
3    Die Leistungen können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.
174 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 174 - 1 Überschreitet ein Ehegatte seine Befugnis zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft oder erweist er sich als unfähig, sie auszuüben, so kann ihm das Gericht auf Begehren des andern die Vertretungsbefugnis ganz oder teilweise entziehen.
1    Überschreitet ein Ehegatte seine Befugnis zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft oder erweist er sich als unfähig, sie auszuüben, so kann ihm das Gericht auf Begehren des andern die Vertretungsbefugnis ganz oder teilweise entziehen.
2    Der Ehegatte, der das Begehren stellt, darf Dritten den Entzug nur durch persönliche Mitteilung bekannt geben.
3    Gutgläubigen Dritten gegenüber ist der Entzug nur wirksam, wenn er auf Anordnung des Gerichts veröffentlicht worden ist.
176 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1    Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1  die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2  die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3  die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
2    Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
3    Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.226
244
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 244 - 1 Gehören das Haus oder die Wohnung, worin die Ehegatten gelebt haben, oder Hausratsgegenstände zum Gesamtgut, so kann der überlebende Ehegatte verlangen, dass ihm das Eigentum daran auf Anrechnung zugeteilt wird.
1    Gehören das Haus oder die Wohnung, worin die Ehegatten gelebt haben, oder Hausratsgegenstände zum Gesamtgut, so kann der überlebende Ehegatte verlangen, dass ihm das Eigentum daran auf Anrechnung zugeteilt wird.
2    Wo die Umstände es rechtfertigen, kann auf Verlangen des überlebenden Ehegatten oder der andern gesetzlichen Erben des Verstorbenen statt des Eigentums die Nutzniessung oder ein Wohnrecht eingeräumt werden.
3    Wird die Gütergemeinschaft nicht durch Tod aufgelöst, kann jeder Ehegatte diese Begehren stellen, wenn er ein überwiegendes Interesse nachweist.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
frist • beklagter • konkursamt • weisung • konkursmasse • friedensrichter • klagefrist • bundesgericht • dauer • konkursverwaltung • vorinstanz • frage • entscheid • innerhalb • zins • tag • stelle • ehegatte • konkursdividende • berechnung
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