586 Sachenrecht. N° 92.

cette omission _ne doit pas aggrava: la situation du tiers propriétaire;
mais par contre, il n'y a aucune raison pour qu'elle l'améliore, pour
que le bailleur perde le droit de _rétention déjà acquis de bonne foi,
c'est-à-dire celui qui garantit le paiement du loyer afférent à une
période où il ignorait le droit de propriété du tiers. Dans le cas
particulier, le produit de la réalisation du mobilier vendu par Ia
demanderesse ne ceuvre mème pas la partie du loyer dù qui se rapporta à
l'année 1914, soit à une èpoque où le défendeur croyait de bonne foi que
les meubles appartaient à sa locataire; donc, à supposer mème que, pour
le surplus du loyer, le droit de rétention küt éteint, le recourant est
en tout état dè cause fondé à l'exercer sur l'intégralité de la somme
qui fait l'objet du procès.

Mais d'ailleurs l'art. 273 al. 2 est sans application possible en
l'espèce, car le hail a été dénoncé pour le plus prochain terme,
c'est à-dire pour le terme prévu par le contrat (24 mars 1916) et il
a pris fin à cette date. La demanderesse prétend qu'en réalité le &
plus prochain terme était celui qui aurait dù étre fixè conformément à
l'art. 267, mais c'est là une erreur évidente, puisque ie dit article
n'a trait qu'aux baux conclùs pour une durée indéterminée et le hail
Zwahlen était conclu pour une durée fixe de trois ans. L'instance
cantonale, elle, estime que le plus prochain terme est celui prévu
à l'art. 265, c'est-à-dire celui pour lequel le bailleur, en cas de
demeure du preneur,. peut résilier. Mais cette conception n'est pas non
plus admissible. L'article 273 Vise la dénonciaiion du bai] pour le plus
prochain terme (texte allemand: Kündigung auf das nächste Offene Ziel
), non pas sa résiliation avant terme et en effet, s'il est naturel
qu'on exige du bailleur qu'il ne prolonge pas le hai] au delà de sa
durée normale, qu'il ne le renouvelle pas expressément ou tacitement,
il paraitrait exeessif de le forcer à le rompre chaque fois qu'il apprend
que tel objet n'appartient pas au locataire.

Obligaflonenreeht. N ° 93. 587

' Par ces motiis, _ le Tribunal federal

prononce:

Le recours est admis et le jugement attaqué est reforme dans le sens de
l'admission integrale des conclusmns reconventionnelles du défendeur.

IV. OBLIGATIONENRECHTDRO IT DES OBLIGATIONS

93. Urteil der I. Zivilabteilung 17011121. Oktober 1916 i. S. Radar,
Beklagter, gegen von Tacho-mer, Kläger. Unerlaubte Handlung. Haftung
des Anwaltes einer Partei gegenüber einem gerichtlichen Experten fur
ehrverletzende Aeusserungen in einer Gerichtsverhandlung. An-

spruch auf Genugtuung nach Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR ? Besondere Schwere der Verletzung
und des Verschuldens ?

A. _ Durch Urteil vom 1. April 1916 hat das Obergericht des Kantons
Unterwalden nid dem Wald erkannt:

Die Appellation des Beklagten, wie die Anschlussappellation des Klägers
werden abgewiesen und das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

(Das Kantonsgericht hatte "durch Urteil vom 25. Oktober 1915 erkannt,
der Beklagte habe sich der Ehrverletzung schuldig gemacht, diese werde
gerichtlich aufgehoben und die Ehre des Klägers gewahrt, der Beklagte
werde in eine Busse von 40 Fr. verfällt und er habe dem Kläger l Fr. zur
Markierung für tart moral zu ent-_

richten.)

588 Obligatiouenueht. N° 93.

B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig die Berufung an das
Bundesgericht erklärt mit dem Begehren, es seien die beiden Urteile
erster und zweiter ' Instanz, soweit sie die Zivilforderung und die
Prozesskosten betreffen, aufzuheben und es sei die klägerische Forderung
gänzlich abzuweisen.' ,

C. Der Kläger hat sich innert Frist der Berufung angeschlossen und
Gutheissung der Zivilklage im vollen Betrage von 10,000 Fr. beantragt.

D. Da der Beklagte ausserdem gegen das Urteil des Obergerichts, soweit
es strafrechtlicher Natur ist, die staatsrechtliche Beschwerde an das
Bundesgericht ergriff, wurde die Behandlung der Berufung vorläufig
eingestellt. Die staatsrechtlicheBeschwerde wurde durch Urteil des
Bundesgerichts vom 29. Juni 1916 abgewiesen.

E. Mit Erklärung vom 16. Oktober 1916 hat der Kläger die Anschlussberufung
zurückgezogen.

F. An der heutigen Verhandlung hat der Beklagte die gestellten
Berufungsanträge wiederholt; der Vertreter des Klägers hat Abweisung
der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt.

Das Bundesgericht zieht in E r W ä g u n g :

1. In einem vor den Gerichten des Kantons Unterwalden nid dem Wald
zwischen der Uertekorporation Ennetmoos und einer Anzahl dortigen
Güterbesitzer geführten Prozess wegen Ablösung von Holzgerechtigkeiten,
in welchem der heutige Beklagte die Uertekorporation vertrat, war
insbesondere streitig, ob die Ablösungssummen auf Grund des Waldertrages
festzusetzen seien, der sich nach dem staatlichen Wirtschaftsplan ergebe,
oder ob unabhängig davon zu untersuchen sei, welchen Ertrag die Wälder
bei zweclnnäSsiger Bewirtschaftung abwarten. Das zur erstinstanzlichen
Beurteilung des Prozesses berufene Kantonsgericht entschied in letzterem
Sinne, entgegen dem von der Uertekorporation auf Grund

duan Nees. 589

eines Privatgutachtens Prof-. Englers in'Zürich, des ehe-

maligen Oberförstens von Nidwalden, vertretenen Standpunkt, und
ernannte zum gerichtlichen Experten für die Ermittlung des massgebenden
Waldertrages den ihm vom eidg. Oberforstinspektorat vorgeschlagenen
heutigen Kläger. Dieser bezeichnete im Auftrag und mit Genehmigung
des Gerichts als seinen Gehilfen zur Besorgung der erforderlichen
Bestandesaufnahmen den Förster Maron in Bonaduz. Die Erhebungen hatten
sich gemäss Parteivereinbarung nicht auf den gesamten Wald, sondern nur
auf ausgewählte Parzellen zu erstrecken. Nachdem der

gerichtliche Experte sein Gutachten abgegeben hatte,

fand am 8. Juli 1914 die Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht statt,
zu der auch der Experte vorgeladen wurde und erschien.

An dieser Verhandlung stellte derBeklagte als Vertreter der
UertekOrporation in erster Linie den Antrag auf Anordnung
einer Oberexpertise und verhielt sich dabei, laut ,Feststellung
des Kantonsgerichts, wie folgt: Er machte, nach der einleitenden
Bemerkung, dass er zur Begründung seines Antrages leider die Pflicht
habe, Persönliches vorzubringen, gegen den gerichtlichen Experten und
seinen Gehilfen persönliche Ausfälle, die den Präsidenten veranlassten,
ihnzwei oder drei Mal zur Ordnung und zur Sache zu weisen; er bemerkte,
dass der Experte seit 17 Jahren nicht mehr im Forstdienste' stehe und
daher unfähig sei, die übernommene Aufgabe zu lösen; er be-

'schuldigte ihn, nur in den besten Waldparzellen den

Holzvorrat haben feststellen zulassen und las aus einem, ihm vorliegenden
Schriftstücke (Prof. Englers Bemerkungen zumExpertenbericht) in Bezug
auf diese Auswahl

' den Satz vor : Das ist mehr als Zufall, das ist Absicht,

und dieser Absicht lag der Zweck zu Grunde, die Vorratsund
Zuwachsverhäitnisse der Korporationswaldungen in Ennetmoos in möglichst
günstigem Lichte erschei'nenzu lassen. Endlich warf er dem Experten ,vor,
für die Bestandesaufnahmen einen Gehilfen gewählt zu haben,

590 abngauonenmm. N° 93.

der die nötigen Eigenschaften für die richtige Ausführung der übernommenen
Arbeiten nicht besitze.

Nach Schluss der Parteiverhandlung verfügte das Kantonsgericht, es
seien die noch nicht überprüften Waldparzellen noch, wenn immer möglich
durch das gleiche Personal, zu kluppieren. Der gerichtliche Experte
unterzog sich dieser Aufgabe. Nach Eingang seines Berichtes hierüber,
dessen Ergebnis den Behauptungen des Beklagten nicht entsprach, fällte
das Kantonsgericht, unter Ablehnung der verlangten 0berexpertise, sein
Endurteil zu Gunsten der Güterbesitzer; das kantonale Obergericht hat,
auf Appellation hin, dieses Urteil bestätigt.

Mittlerweise hatte der gerichtliche Experte gegen den Beklagten wegen
seiner Äusserungen in der Gerichtsverhandlung vom 8. Juli 1914 beim
Kantonsgericht von Nidwalden als dem Gerichtsstande des Tatortes
Ehrverletzungsklage eingereicht und beantragt; dieser sei unter
gerichtlicher Aufhebung der Injurien in die gesetzliche Busse zu
verfallen, und überdies zur Bezahlung eines Betrages von 10,000 Fr.,
wegen Kreditschädigung und Verletzung in den persönlichen Verhältnissen,
zu verurteilen . Der Beklagte trug auf Abweisung dieser Begehren
an. Die kantonalen Instanzen haben indessen, nach Durchführung eines
Beweisverfahrens über den Tatbestand und über die Begründetheit der
eingeklagten Vorhaite, die Klage in dem sub A hievor angegebenen Umfange
gutgeheissen. ' '

2. Die Tatirage, welche Äusserungen der Beklagte in der Gerichtssitzung
vom 8. Juli 1914 getan habe, ist von der Vorinstanz endgültig
entschieden. Zwar ist darüber ein Gerichtsprotokoll nicht geführt worden :
die Feststellung ist an Hand der Zengenaussagen und nach den Erinnerungen
der anwesenden Gerichtspersonen und Parteien erfolgt. Danach steht fest :

a) dass der Beklagte den Kläger der Unfähigkeit zu der ihm übertragenen
Aufgabe geziehen hat ;

Obligationenrecht. N° 93. 591

b) dass er ihn der bewussten Parteinahme zu Gunsten der Güterbesitzer
von Ennetmoos beschuldigt hat;

c) dass er ihm vorgeworfen hat, er habe eine ungeeignete Hilfsperson
zugezogen.

Es trägt sich, ob hierin unter den gegebenen Umständen eine unerlaubte
Handlung liege. Dabei kann von einer Vermögensschädignng, insbesondere
von der behaupteten Kreditschädigung, von vornherein nicht die Rede
sein. Denn es erscheint als ausgeschlossen, dass der Kläger in seiner
Stellung als Experte durch jene Äusserungen Abbruch erleide, und den
Nachweis eines tatsächlich erlittenen Schadens hat er nicht angetreten
Er hat denn auch die Anschlussberufung, die auf Gutheissung der Klage
im vollen Betrage von 10,000 Fr. zielte, wieder zurückgezogen, und sich
beim vorinstanzlichen Urteil beruhigt, das ihm 1 Fr. zur Markierung für
tort moral zugesprochen hatte.

Ist somit nur zu entscheiden, ob der Kläger unerlaubterweise. in seinen
persönlichen Verhältnissen ernstlich verletzt worden sei und ob ihm
demgemäss eine Genugtuung gebühre (Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
rev. OR), so ist diese Frage
sowohl nach der objektiven als der subjektiven Seite vom Zivilrichter,
also auch vom Bundesgericht, selbständig zu prüfen, ohne dasses an das
kantonale Strafurteil oder an die Auffassung des Staatsgerichtshofes im
Urteil vom 29. Juni 1916 gebunden wäre (vergl. BGE 30 II S. 442 Erw. 4).

3. Objektiv enthält der Vorwurf der Parteilichkeit, der wissentlichen
Parteinahme zu Gunsten der einen Prozesspartei, einem gerichtlich
bestellten (nicht Privat-) Experten gegenüber erhoben, einen schweren
Angriff auf die sittliche Ehre und damit eine schwere Verletzung der
persönlichen Verhältnisse. Vom gerichtlichen Experten wird, wie vom
Richter, strenge Unparteilichkeit verlangt. Das Gericht und die Parteien
müssen vorab über diese moralische Eigenschaft des Experten beruhigt
sein; sie

593 Obllgationenreeht. N'. 193. -

ihm absprsiechen, bedeutet daher objektiv die denkbar

schwerste Verletzung. Weniger gravierend ist der Vorwurf der Unfähigkeit,
weil er die geistige, nicht die sittliche Lebenssphäre, die

Berufsehre nach ihrer intellektuellen Seite, ' nicht die sittliche Ehre
betrifft. Die Fähigkeiten und Leistungen,

das Können eines Menschen gehören zwar zu seinen persönlichen
Verhältnissen im Sinne von Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR (vergl. SPECKER,
Persönlichkeitsrechte S. 108 ff.); der Vorwurf der Unfähigkeit im
beruflichen Können ist daher objektiv ebenfalls als Verletzung der
persönlichen Verhältnisse zu bezeichnen. Allein von einer besonderen
Schwere der Verletzung kann hier nicht gesprochen werden.

Was endlich den dritten Vorwurf : aniehung einer unfähigen Hilfsperson
betrifft, so müssten besondere Formen des Angriffes vorliegen, um eine
Verletzung in den persönlichen Verhältnissen zu bewirken; es müsste
gesagt worden sein, der Kläger habe absichtlich oder gewissenlos oder
grob fahrlässig so gehandelt. Da dieser Tatbestand nicht gegeben ist,
liegt in jener Äusserung allein noch keine Verletzung der persönlichen
Verhältnisse, insbesondere der Ehre. ·

4. Es fragt sich aber weiter,'ob die mit Bezug auf den Vorwurf der
Parteilichkeit angenommene objektive Widerrechtlichkeit nicht durch
besondere Umstände ausgeschlossen sei. Als solche könnten in Betracht
kommen: einmal die Wahrheit des erhobenen Vorwurfes, und sodann namentlich
die Verletzungshefugnis kraft der besonderen Stellung des Beklagten
als Anwalt.

Nun fehlt aber jeder Beweis der behaupteten Parteilichkeit. Soweit der
Beklagte diesen Beweis angetreten hat, ist er völlig misslungen. Auch wenn
die objektive Unrichtigkeit des Gutachtens des Klägers dargetan wäre,
so wäre damit der Vorwurf der Parteiliehkeit noch nicht erwiesen, wobei
zu berücksichtigen ist, dass das Gutachten Engler keinen Beweis, sondern
seinerseits erst die anschuldigende Behauptung bildet. Mit Recht hat denn

Wagon-mm... N° 93; 593, auch der Beklagte heute diesen Standpunkt nicht
aufgenommen.

schwieriger zu beurteilen ist die Frage der Verletzungebéfugnis, in
welcher der Schwerpunkt des Prozesses liegt: der Beklagte hat als Anwalt
m Wahrung, Vertretung und Verteidigung der Interessen einer Partei
gehandelt. Wegleitend für das Verhalten und die Haftung des Anwaltes
gegenüber der Gegenpartei ist der Entscheid des Bundesgerichts in Sachen
Hirt gegen Albrecht (BGE 30 II S. 443), welcher wiederholt bestätigt
worden ist (vergl. BGE 34 II S. 22, 35 II S. 606 f., sowie Urteil vom
24. Dezember 1915 in Sachen Weber-Estermann gegen Schmid 11. Gen.). Danach
ist die Widerrechtlichkeitvon Äusserungen und Vorbringen, die sich an
sich als ehrverletzend darstellen können, dann ausgeschlossen, wenn sie
im Prozesse lediglich zur Verteidigung der Rechte und Interessen einer
Partei erfolgen, und nicht schon die Form der Äusserung eine Ehrverletzung
darstellt, oder endlich der böse Glaube oder Fahrlässigkeit im Vorbringen
erwiesen ist. Im heutigen Fall handelt es sich aber, im Gegensatz zu
den angeführten Fällen, um das Verhalten des Anwalts gegenüber einer
am Prozess als Dritter, und zwar als Experte, beteiligten Person. Einer
solchen gegenüber ist die Stellung des Anwalts eine andere als gegenüber
der Gegenpartei : die Grenzen der Verletzungsbefugnis, die im Berufe des
Anwaltes liegt, sind daher hier etwas enger zu ziehen. Zulässig ist zwar
eine auch weitgehende, objektive Kritik. In der Regel hält sich aber
nur eine solche Kritik in den Schranken der Verletzungsbefugnis. Der
gerichtlich bestellte Experte darf und soll nicht schutzlos Angriffen
auf seine Persönlichkeit ausgesetzt sein; Sein Gutachten selbst, auch
seine Fähigkeiten, dürfen schonungsloser Kritik unterzogen werden, ja
es wird unter Umständen Aufgabe des Parteivertreters sein, das zu tun;
aber den Charakter, die sittliche Persönlichkeit anzugreifen, ist nur
unter der Voraussetzung durch die Berufstätigkeit gedeckt, dass die
erhobenen Vorwürfe

394 ' engsten-Mk No 93.

wahr sind.v Ob das zutriift, hat der Parteivertreter zu erforschen,
bevor er solche Vorwürfe, zumal in so allgemeiner Form, wie es hier
geschehen ist, erhebt. Bringt er sie ohne gehörige Erkundigung und
ohne irgendwelchen persönlichen Vorbehalt daran zu knüpfen, vor,
und erweisen sie sich als falsch, so kann er sich auf die in seinem
Berufe liegende Verletzungsbefugnis nicht stützen. Denn bei der hier
vorliegenden Interessenkollision soll er sich bewusst sein, dass er im
Gutachter eine ebenfalls im Dienst der Rechtspflege stehende Person,
den Gehilfen und Vertrauensmann des Richters vor sich hat.

solcher Nachforschungen könnte der Beklagte auch nicht durch den Umstand
enthoben werden, dass er die Vorwürfe nicht von sich aus erhob, sondern
sie dem Privatgutachten Engler entnahm, ja dieses einfach verlesen haben
will. Denn einmal geht aus der kantonalen Tatbestandsfeststellung hervor,
dass er sich mit einer solchen blossen Verlesung nicht begnügt hat;
dafür sprechen auch die Aussagen verschiedener Zeugen (insbesondere von
Kantonsrichter Odermatt, Friedensrichter von Holzen, Gerichtsschreiber
Odermatt und Advokat Dr. Niderherger). Aber auch das blosse Vorbringen
des Englerschen Gutachtens kann ihn objektiv nicht entlasten. Denn er
hat sich die darin enthaltenen Vorwürfe zu eigen gemacht, und hat
für sie einzustehen. Freilich wird der gewissenhafte Anwalt ein vom
gerichtlich bestellten Sachverständigen abgefasstes Gutachten, sobald
technische Fragen zu behandeln sind, und nicht etwa auszuführen ist,
dass das Gutachten auf falschen rechtlichen Grundlagen beruhe, am besten
durch Einlegung des Gegengutachtens eines Privatexperten bekämpfen.
Dieses Vorgehen an sich kann hier umsoweniger misshilligt werden,
als der Beklagte und seine Partei hiefür einen besonders geeigneten
Gutachter bestellt haben. Allein wenn sich nun dieser in allzu eifriger
Vertretung seiner von der Auffassung des gerichtlich bestellten Experten
abweichenden Meinung zu persönlichen Aus-Obligationenrecht. N° 93. : 595

"fällen gegen den gerichtlichen Experten hinreissen lässt und der Anwalt
diese persönlichen Angriffe ohne weitere Prüfung übernimmt, so kann
das nicht mehr als durch seinen Beruf gedeckt und für die Wahrung der
Interessen der Klientschaft notwendig angesehen werden. Wenn endlich
der Beklagte heute behauptet hat, eine Verletzung der persönlichen
Verhältnisse sei hier deshalb ausgeschlossen, weil dem Kläger durch die
Stellungnahme des Gerichts sofort volle Satisfaktion zu teil geworden sei,
so ist darauf zu erwidern, dass eine solche Genugtuung

die Verletzung objektiv nicht ausschliesst, sondern sie

nur in ihren schädigenden Wirkungen einschränken kann. '

5. Liegt somit objektiv eine widerrechtliche, ernstliche Verletzung der
persönlichen Verhältnisse des Klägers vor, so ist noch die subjektive
Seite, das Verschulden des Beklagten, zu prüfen. Nach Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
rev. OR
genügt nicht jegliches, sondern es wird ein besonders schweres Verschulden
verlangt. Nun sprechen zwar einzelne Umstände zu Gunsten des Beklagten. Er
hat den Kläger nicht aus persönlichen Motiven (Hass, Rachsucht oder
dergl.) und nicht aus den persönlichen Beziehungen der Parteien heraus
angegriffen, sondern in seiner Stellung als Anwalt einer Partei, für die
das vom Kläger abgegebene Gutachten ein unerwarteter, schwerer Schlag
war. Ferner hatte er immerhin die Ansicht eines hervorragenden. Fachmannes
für sich. Allein trotz dieser mildernden Um-s stände ist das Verschulden
des Beklagten doch als ein. ,besonders schweres im Sinne von Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR
anzusehen. Denn die Schwere des'Verschuldens steht im Zusammenhange mit
der Schwere der Verletzung: je schwerer diese ist, umso schwerer ist in
der Regel auch jenes. Dass die Vorwürfe des Beklagten gegen den Kläger
nicht im Be-

wusstsein ihrer Unrichtigkeit und somit nicht in bösem

Glauben erfolgt sind, schliesst eine besondere Schwere

,des Verschuldens so wenig aus, als sie andrerseits schon deswegen
angenommen werden könnte, weil der kantonale

38 42 ll 1916 40

596 Obligationenrecht. N° 93.

Richter das Verschulden sogar als ein strafrechtlich zu:. ahndendes
bezeichnet hat· Die Schwere des Verschuldens besteht hier, bei der
Schwere der Verletzung, darin, dass der Beklagte sich ohne nähere
Prüfung die Schlussfolgerungen seines Gutachters, welche die moralischen
Eigenschaften des Klägers betrafen, angeeignet und sie offenbar wie
aus den verschiedenen, Ordnungsrufen zu schliessen ist noch besonders
unterstrichen hat. Trotzdem also dem Beklagten ein böswilliges Verhalten
nicht zur Last gelegt werden darf, muss doch gesagt werden, dass der an
sich löbliche Eifer, den er in der Wahrung der Inte-

ressen seiner Klientschaft entwickelt hat, ihn dazu _

ss geführt hat, die Grenzen des erlaubten Angrifies auf diePersönlichkeit
des Klägers als Experten mit Unbedacht zu überschreiten, und so jene
Interessen in allzu schroffer' Weise zu verfechten. Das kann aber,
bei der besonderenBeschaifenheit des Angriffes, als besonders schweres
Verschulden angesehen werden; ein solches setzt nicht not--

wendig ein sittlich anfechthares Verhalten voraus, das

hier allerdings nicht angenommen werden könnte. Für die Bestätigung
des kantonalen Urteils spricht endlich auch die Erwägung, dass die
Vorinstanzen wegen des, unmittelbaren Eindruckes, den die Äusserungen des
Be; klagten auf die Anwesenden hervorriefen, besser in der Lage waren,
auch die Schwere des Verschuldens wärdigen zu können.

6. Was die Sanktion anbelangt, so hat die Vor instanz zur Markierung für
tort moral 1 Fr. gesprochen. Mit Recht hat sich der Kläger schliesslich
dabei beruhigt, weil er schon anderweitig Genugtuung erhalten hat : durch
die Ergebnisse des Hauptprozesses, sowie durch den vorliegenden Prozess
selbst, in seinen Beweisergebnissen und in seinem strafrechtlichen
Dispositiv. Es liesse sich bei dieser Sachlage überhaupt fragen,
ob daneben eine Zivilgenugtuung noch angängig sei. Indessen hat nach
Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
" OR, wer in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt, wird,
Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Ge -Umjgutmzzenxcth m*" ed. sw-

nugtuung, wenn, wie hier, die besondere Schwere der Verletzung und des
Verschuldens es rechtfertigt.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Unterwalden nid dem Wald vom 1. April 1916, soweit es mit der Berufung
angefochten wurde, bestätigt.

94. Urteil der I. Zivilabteilung vom 4. November 1916 i. S. Wüthrich
und Genossen, Kläger, gegen Allgemeine Konsumgenossenschaft Oberberg
und Umgebung, Beklagte, Schutz der wirts chaftlichen Persö nlichk eit,
ZGB Art. 28, OR Art. 4 8. Voraussetzungen der Klage auf Beseitigung der
Störung und auf Unterlassung von einen un-

lauteren Wettbewerb darstellenden Veranstaltungen. Anspruch auf Genugtuung
nach Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR ?

A. Durch Urteil vom 22. Juni 1916 hat der Appel-

,lationshof des Kantons Bern, I. Zivilkammer, über das Klagebegehren:
Die Beklagte sei schuldig und zu ver-

urteilen, die Publikation des Inserates im Genossen schaftlichen
Volksblatt und ähnliche Publikationen, so weit dadurch die Kläger in
ihrer Geschäftskundschaft beeinträchtigt und in deren Besitz bedroht
werden, ins künftig zu unterlassen und das die Kläger schädigende
Geschäftsgehahren einzustellen erkannt:

1. (Abweisung der Beweisanträge).

2. Die Klägerschaft wird mit ihrem Klagehegehren abgewiesen.

B. Gegen dieses Urteil haben die Kläger rechtzeitig die Berufung an das
Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Aufhebung und auf Gutheissnng
der Klage.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 42 II 587
Date : 01. März 1916
Published : 31. Dezember 1916
Source : Bundesgericht
Status : 42 II 587
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : 586 Sachenrecht. N° 92. cette omission _ne doit pas aggrava: la situation du tiers


Legislation register
OR: 49
BGE-register
30-II-439 • 34-II-20
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defendant • individual circumstances • federal court • cantonal legal court • satisfaction • honor • question • hamlet • corn • behavior • lower instance • trial • feature • nidwalden • auxiliary person • forfeit • grievous default • tortuous act • connection complaint • clarification • authorization • correctness • damage • judicial agency • expert • sentencing • number • lawyer • decision • proceeding • leaving do • obligation • clerk • [noenglish] • legal demand • custom • decisive expert opinion • legal representation • berne • statement of reasons for the adjudication • examinator • calculation • proof • party in the proceeding • declaration • autonomy • cantonal remedies • evaluation • planned goal • purpose • certification • expert • advertisement • host • property law • appeal relating to public law • coincidence • accused • distress • shepherd • time limit • justice of the peace • witness • sanction • marriage • intention • truth • painter • forest • consumer society • character • gross negligence • wood • dissent
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