452 Entscheidungen

Pfandes ein materiell besseres Resultat erreicht worden wäre, als durch
dessen Hingabe an Zahlungsstatt, insbesondere ob sich für die Konkursmasse
noch etwas erübrigt haben würde. Ausschlaggebend ist, dass durch eine
solche Hingabe an Zahlungsstatt die Stellung der Konkursmasse auf
alle Fälle p r o z e s s u a ii 8 e h verschlechtert wird, da nunmehr
die Konkursverwaltung, wenn sie das Pfandoder Retentionsrecht oder
die Berechnung des Übernahmepreises nicht. anerkennen will, klagend
auftreten muss, während sie sonst in der Lage gewesen wäre, es auf eine
Anfechtung'des Kollokationsplanes, bezw. der Verwertungsoperation ankommen
zu lassen. Sofern also die übrigen Voraussetzungen einer Anfechtungsklage
gemäss Art. 207 Zifl'. 2 erfüllt sind, muss die Konkursmasse berechtigt
sein, unabhängig von der Existenz oder Nichtexistenz eines Piandoder
Retentionsrechtes die Hingabe an Zahlungsstatt rückgängig zu machen. Die
im Urteile des Bundesgerichts vom 22. September 1915 i. S. schaller
gegen Staffel noch offen ge-lassene Frage, ob eine Anfechtungsklage auf
Grund des Art. 287 Ziff. 2 nur beim Nachweis einer materiellen Schädigung
der Masse gutgeheissen werden könne, oder ob schon die Schaffung einer
ungünstigem rechtlichen situation genüge, ist somit im letztem Sinne
zu beantwerten.

Für den vorliegenden Fall ergibt sich hieraus, dass die Beklagte den
Anrechnungspreis der Anfangs August 1911 von ihr übernommenen Waren,
mit 12,341 Fr. 75 Cts. an die ,Konkursverwaltung abzuliefern hat,
und dass sie mit der Geltendmachung eines Rotentionsrechtes auf den
Weg der Kollokationsklage zu verweisen ist, für den Fall nämlich,
dass die Konkursverwaltung bei der nachträglich vor-zunehmenden
Kollokationsverfügung den Bestand eines solchen Retentionsrechtes
nicht anerkennen sollte. In di e s em Sinne ist ,die vorliegende
Anfechtungsklage auch hinsichtlich des Postens von 12,341 Fr.
75 Cts. gutzuheissen.der Zivilkammem. N° 99. 453

4. Zinsen sind nach feststehender Praxis nicht schon vom Datum der
ankechtbaren Rechtshandlung, sondern erst von der Inverzugsetzung,
im vorliegenden Falle vom Vermittlungsvorstande (13. Sept. 1912) an,
zu berechnen. Die Beklagte ist somit zur Zahlung von 30,190 Fr. 90
Cts. nebst 5% Zins seit 13. September 1912 an die Klägerin verpflichtet,
wobei letztere bei ihrer Erklärung behaftet bleibt, dass sie, sobald ihr
jene Summe nebst Zinsen und Kosten bezahlt sein wird, die Beklagte rnit
der entsprechenden Forderung in V. Klasse kollozieren wird. Die bereits
erfolgte Kollokation für den von Anfang an unbestrittenen Betrag von
9717 Fr. 5 Cts. wird dadurch selbstverständlich nicht berührt. Uber die
eventuelle Anerkennung eines Retentionsrechtes für den Betrag von 12,341
Fr. 75 Cts. (wodurch die Forderung in V. Klasse auf 17,879 Fr. 15 Cts. +
9717 Fr. 5 Cts. reduziert wiirde) ist bereits in Erwägung 3 hievor das
Erforderliche gesagt worden.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Berufung und Klage werden im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

99. Urteil der II. Zivilabteilung vom 7. Oktober 1915 i. S. Schweizerische
Kreditanstalt. Klägerin, gegen Emmaus-m Madrina, Beklagte. Pfandrecht
an verzinslichen F orderungen. Begrifi des laufenden Zinses im Sinne
der Art. 216
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 216 - 1 Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
1    Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
2    Vorverträge sowie Verträge, die ein Vorkaufs-, Kaufs- oder Rückkaufsrecht an einem Grundstück begründen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.76
3    Vorkaufsverträge, die den Kaufpreis nicht zum voraus bestimmen, sind in schriftlicher Form gültig.77
alt OR

und 904 ZGB. Umfang der Pfandhaft, insbesondere im Konkurse des
Pfandschuldners.

A. Die Klägerin hat sich am 14; Oktober 1909 von ihrem Schuldner Josef
Mandrino eine Anzahl Gülten, die diesem gehörten, verpiänden lassen. Die
Verpfändungs--

454 Entscheidungen

urkunde ( Kreditvertrag ) enthielt folgenden, im For

mular vorgedruckten Passus :

- Wenn nichts gegenteiliges bestimmt ist, "zieht die Bank verfallene
Kapitalien und Coupons zu Gunsten des Kontoinhabers ein ; der Einzug
der Gültzinse ist Sache des Deponenten, jedoch ist die Bank berechtigt,
sich jederzeit den Bezug vorzubehalten.

Bei der Belehnung einer Anzahl anderer, in diesem Prozess nicht in
Betracht kommender Gülten hat die Klägerin im Gegenteil folgenden Passus
in den Vertrag aufnehmen lassen :

Das Pfandrecht erstreckt sich auf das ganze Pfand Objekt und die damit
zusammenhängenden Rechte an veriallenen, laufenden und zukünftigen
Zinsen, Divi denden und sonstigen Nebenleistungen.

Im Konkurse des Josef Mandrino beansprucht nun die Klägerin zu ihrer
Deckung sämtliche seit der Konkurseröfinung verfallenen Gültzinsen,
während die Konkursverwaltung ein Pfandrecht der Klägerin nur an
denjenigen Zinsen anerkennt, die im Momente der Verwertung noch nicht
fällig waren.

B. Durch Urteil vom 13. Juli 1915 hat das Obergericht des Kantons Luzern
über die Rechtsfrage :

Ist festzustellen, dass im Konkurse des J. Mandrino folgende seit der
Konkurseröfinung verfallenen Gült zinse in den Pfandnexus der Klägerin
fallen und sind der Klägerin zur Deckung ihrer Forderung an J. Man
drino von der Beklagten auszuzahlen :

(folgt die Aufzählung der streitigen Gültzinsen im Gesamthetrage von
4905 Fr.) ?

erkannt : Die Klage ist des gänzlichen abgewiesen.

C. Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung mit dem
Antrag auf Schutz der Klage. Die Beklagte hat Abweisung der Berufung
beantragt.der Zivilkammeru. N° 99. 455

fDas Bundesgericht zieht _ in Erwägung:

1. Gemäss Art. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 3 - 1 Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
1    Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
2    Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen.
, 17 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 17 - Handlungsunfähig sind urteilsunfähige Personen, Minderjährige sowie Personen unter umfassender Beistandschaft.
und 35 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 35 - 1 Ist der Tod einer Person höchst wahrscheinlich, weil sie in hoher Todesgefahr verschwunden oder seit langem nachrichtlos abwesend ist, so kann sie das Gericht auf das Gesuch derer, die aus ihrem Tode Rechte ableiten, für verschollen erklären.
1    Ist der Tod einer Person höchst wahrscheinlich, weil sie in hoher Todesgefahr verschwunden oder seit langem nachrichtlos abwesend ist, so kann sie das Gericht auf das Gesuch derer, die aus ihrem Tode Rechte ableiten, für verschollen erklären.
2    ...50
Schl'l' ZGB ist die vorliegende
Streitfrage, von der Auslegung des Verpfändungsvertrags als solchen
abgesehen, auf Grund des n e ue n Rechts, also vor allem Art. 904
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 904 - 1 Beim Pfandrecht an einer verzinslichen Forderung oder an einer Forderung mit andern zeitlich wiederkehrenden Nebenleistungen, wie Dividenden, gilt, wenn es nicht anders vereinbart ist, nur der laufende Anspruch als mitverpfändet, und der Gläubiger hat keinen Anspruch auf die verfallenen Leistungen.
1    Beim Pfandrecht an einer verzinslichen Forderung oder an einer Forderung mit andern zeitlich wiederkehrenden Nebenleistungen, wie Dividenden, gilt, wenn es nicht anders vereinbart ist, nur der laufende Anspruch als mitverpfändet, und der Gläubiger hat keinen Anspruch auf die verfallenen Leistungen.
2    Bestehen jedoch besondere Papiere für solche Nebenrechte, so gelten diese, wenn es nicht anders vereinbart ist, insoweit für mitverpfändet, als das Pfandrecht an ihnen formrichtig bestellt ist.
ZGB,
zu entscheiden.

2. Nach Art. 904
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 904 - 1 Beim Pfandrecht an einer verzinslichen Forderung oder an einer Forderung mit andern zeitlich wiederkehrenden Nebenleistungen, wie Dividenden, gilt, wenn es nicht anders vereinbart ist, nur der laufende Anspruch als mitverpfändet, und der Gläubiger hat keinen Anspruch auf die verfallenen Leistungen.
1    Beim Pfandrecht an einer verzinslichen Forderung oder an einer Forderung mit andern zeitlich wiederkehrenden Nebenleistungen, wie Dividenden, gilt, wenn es nicht anders vereinbart ist, nur der laufende Anspruch als mitverpfändet, und der Gläubiger hat keinen Anspruch auf die verfallenen Leistungen.
2    Bestehen jedoch besondere Papiere für solche Nebenrechte, so gelten diese, wenn es nicht anders vereinbart ist, insoweit für mitverpfändet, als das Pfandrecht an ihnen formrichtig bestellt ist.
ZGB, wie übrigens schon nach Art. 216
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 216 - 1 Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
1    Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
2    Vorverträge sowie Verträge, die ein Vorkaufs-, Kaufs- oder Rückkaufsrecht an einem Grundstück begründen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.76
3    Vorkaufsverträge, die den Kaufpreis nicht zum voraus bestimmen, sind in schriftlicher Form gültig.77
alt OR,
gilt beim Pfandrecht an einer verzinslichen Forderung im Zweifel als
mitverpfändet nur der laufende Anspruch . Dabei ist nicht gesagt,
was unter dem laufenden Anspruch zu verstehen, d. h. auf welchen Z
e i t p u n k t das Laufen zu beziehen sei. Die Kommentare stellen,
meist ohne Begründung, auf den Zeitpunkt der Verwertung (S c h 11 ei d
e r & F i c k ad Art. 216
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 216 - 1 Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
1    Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
2    Vorverträge sowie Verträge, die ein Vorkaufs-, Kaufs- oder Rückkaufsrecht an einem Grundstück begründen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.76
3    Vorkaufsverträge, die den Kaufpreis nicht zum voraus bestimmen, sind in schriftlicher Form gültig.77
alt OR auf den Beginn der Verwertung ) ab.
Nach dem Wortlaut der zitierten Gesetzesbestimmungen Würde es am nächsten
liegen, unter dem, als mitverpfändet geltenden laufenden Zins den im
Momente der V e r p f ä n d u n g laufenden, d. h. den Zins vom letzten
Verfalltermin v o r der Verpfändung bis zum nächsten Verfalltermin n a ch
dieser zu verstehen. Es wären also von der Pfandhaft ausgeschlossen nicht
nur die im Zeitpunkt der Verpfändung bereits verfallenen, sondern auch
alle diejenigen Zinsen, die im Zeitpunkt der Verpfändung noch nicht zu
laufen b eg o nnen haben. Indessen zeigt schon der Nachsatz des Art. 904
( und der Gläubiger hat keinen Anspruch auf die verfallenen Leistungen ),
dass der laufende Zins nicht den Gegensatz zu den verfallenen Zinsen
einerseits und den z u k ii n f ti g e n Zinsen andrerseits bilden
soll, sondern dass der Gesetzgeber überhaupt nur an ZW ei Kategorien
von Zinsen dachte : an die laufenden einerseits und die verfallenen
andrerseits. Daraus liesse sich der Schluss ziehen, dass der Gesetzgeber
die zukünftigen Zinsen als selbstverständlich der Pfandhaft unterworfen
betrachtet

456 Entscheidungen

und aus d i e s e m Grunde über sie nichts bestimmt habe, oder aber, und
dies scheint der Standpunkt der Klägerin zu sein : dass in dem laufenden
Zins alle nicht v e rf a l l e n e n, also, ausser dem im Momente
der Verpfändung laufenden, auch noch alle z u k ü n f ti g e n Zinsen
mitenthalten seien. Der Begriff des laufenden Zinses hätte somit hier
einen ganz besondern, gegenüber dem gewöhnlichen Sprachgebrauch e r w e
i t e r t e n Sinn. Indessen kann aus der Nichterwähnung der zukünftigen
Zinsen mindestens ebensogut der a n d e r e Schluss gezogen werden,
dass die Ausscheidung zwischen den laufenden und den verfallenen Zinsen
eben nicht auf den Zeitpunkt der Verpfändung, sondern auf denjenigen der
Pfandv e r W e r t u n g vorzunehmen sei. Alsdann lassen sich nämlich
alle Zinsen, die für die Pfandhaft überhaupt in Betracht kommen könnten,
unter die eine der beiden im Gesetze vorgesehenen Kategorien ( laufende
und verfallene Zinsen) subsumieren. Zu demselben Resultate Würde
endlich auch die in den Erläuterungen (2; Aufl. II S. 331) gegebene
Erklärung des Ausdrucks laufender Anspruch führen, wonach in j e d e
m Zeitpunkt jeweilen der gerade in d i e s e m Zeitpunkt laufende Zins
als mitverpfändet zu hetrachten wäre und die einzelnen Zinsanspriiche
mit ihrer Fälligkeit aus der Pfandhaft gelangen würden. Praktisch macht
es nämlich keinen Unterschied, ob ange-

nommen wird, die vor der Verwertung verfallenen Zinsen -

seien bis zu ihrem Verfall dem Pfandreeht unterworfen gewesen, in diesem
Momente aber aus der Pfandhaft gelangt , oder ob angenommen wird, sie
seien dem Pfandrecht überhaupt nie unterworfen gewesen. In beiden Fällen
erhält der Pfandgläubiger schliesslich die nämliche Deckung, d. h. in
beiden Fällen kann er ausser dem Kapital bloss den im Momente der V e
r W e r t u n g laufenden Zins zu seiner Befriedigung in Anspruch nehmen.

3. Da somit der Wortlaut des-Art. 904
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 904 - 1 Beim Pfandrecht an einer verzinslichen Forderung oder an einer Forderung mit andern zeitlich wiederkehrenden Nebenleistungen, wie Dividenden, gilt, wenn es nicht anders vereinbart ist, nur der laufende Anspruch als mitverpfändet, und der Gläubiger hat keinen Anspruch auf die verfallenen Leistungen.
1    Beim Pfandrecht an einer verzinslichen Forderung oder an einer Forderung mit andern zeitlich wiederkehrenden Nebenleistungen, wie Dividenden, gilt, wenn es nicht anders vereinbart ist, nur der laufende Anspruch als mitverpfändet, und der Gläubiger hat keinen Anspruch auf die verfallenen Leistungen.
2    Bestehen jedoch besondere Papiere für solche Nebenrechte, so gelten diese, wenn es nicht anders vereinbart ist, insoweit für mitverpfändet, als das Pfandrecht an ihnen formrichtig bestellt ist.
ZGB, wie schon derjenige des
Art. 216
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 216 - 1 Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
1    Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
2    Vorverträge sowie Verträge, die ein Vorkaufs-, Kaufs- oder Rückkaufsrecht an einem Grundstück begründen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.76
3    Vorkaufsverträge, die den Kaufpreis nicht zum voraus bestimmen, sind in schriftlicher Form gültig.77
alt OR, verschiedene

der Zivilkammem. N° 99. 457

Auslegungen zulässt, und da auch die Entstehungsge-

schichte der beiden Artikel keinen ganz sichern Aufschluss über
den'Umfang der Zinsenhaftung giebt, so, ist die Analogie zwischen
den Zinsen einer Geldforderung und den Früchten einer körperlichen
Sache zu Hülfe zu nehmen. Art. 892 bestimmt nun ausdrücklich, dass der
Pfand-gläubiger die natürlichen Früchte der zu Faustpfand übergehe-neu
Sache an den Eigentümer herauszugeben hat, sobald sie aufhören,
Bestandteil der Sache zu sein, und dass demnach der Pfandhaft nur s
o l c h e Früchte unterliegen, die zur Zeit der V e r W e r t u n g
Bestandteil der Pfandsache sind. Diese Gesetzesbestimmung ist allerdings,
trotz der zwischen Sachund Forderungsverpfändung bestehenden Analogie,
auf die Forderungeverpfändung nicht ohne weiteres anwendbar ; denn nach
Art. 899 Abs. 2 steht das Forderungspfandrecht nur in s o w e i t unter
den Bestimmungen über das Faustpfand, als es nicht anders geordnet
ist ; der Umfang des Forderungspfandrechts ist aber gerade in Art. 904
. speziell geordnet . Allein zur Interpretation der letzt . genannten
Gesetzesbestimmung darf dennoch Art. 892 d a n n herbeigezogen werden,
wenn es sich darum handelt, das diesen beiden Artikeln zugrunde liegende
gemeinsame Prinzip zu ermitteln. Dieses gemeinsame Prinzip geht nun dahin,
dass das Pfandrecht im Zweifel keine Antiehrese ist, sondern das Recht
auf Bezug der Früchte grundsätzlich dem Eigentümer verbleibt. Erst, wenn
infolge Nichtbezahlung der Schuld und dadurch nötig gewordener Verwertung
des Pfandes das Eigentum an diesem auf einen Dritten übergeht, soll dem
Erwerber, wie das Eigentum an der Sache selbst, so auch das Recht zum
Bezug der F r ü c h t e zustehen, aber, folgerichtig, nur d e rj e n
i g e n Früchte, die noch im Momente der _ Verwertung Bestandteil der
Sache waren.

Dieser Satz ist so sehr im Wesen des modernen Pfandrechts begründet, dass
das ZGB ihn bei der Behandlung desürundpfandes. als selbstverständlich
voraussetzen

AS M ... 1915 32

458 si Entscheidungen

und sich darauf beschränken konnte, in Art. 806 eine

Ausnahme davon zu statuieren, die indessen ausdrücklich nur für
die z i vi l e n Früchte und auch für diese nur von der Anhebung der
Pfandbetreibung oder der Eröfiung des Konkurses an gilt. Was sodann die
n a i: ü r l i ch e n Früchte einer verpfändeten unbeweglichen Sache,
also namentlich die Ernte betrifft, so ist der Grundsatz, wonach deren
Einheimsung ausschliesslich dem Eigentümer der Pfandsache zusteht,
dermassen in das allgemeine Rechtsbewusstsein eingedrungen, dass die
gegenteilige Auffassung überhaupt noch nie vertreten wurde. In Bezug auf
die (natürlichen oder zivilen) Früchte einer verpfändeten b e w e gl i
c h e n Sache Wäre es dagegen, weil hier der Besitz an der Pfandsache
auf den Pfandgläubiger übergeht, immerhin möglich gewesen, den Bezug der
Früchte (im Sinne ihrer Anrechnung auf die pfandversicherte Forderung)
dem Pfandgläubiger zu überlassen. Das Gesetz hat deshalb in Art. 892,
wenigstens hinsichtlich der n a t ü r l i c h e n Früchte, die Frage
ausdrücklich im entgegengesetzten Sinne geregelt, während allerdings in
Bezug auf die zivile n Früchte (worunter ,z. B. der Mietzins für ein
vom Faustpfandgiäubiger im Einverständnis mit dem Schuldner an einen
Dritten vermietetes Schiff, Pferd oder Automobil zu verstehen Wäre)
eine entsprechende Bestimmung fehlt. Unter diesen Umständen, kann der
auf die zivilen Früchte, d. h. die Zinsen einer verpfändeten Forderung
bezügliche Art. 904 nicht anders ausgelegt werden, als im Sinne einer
weitem Spezialanwendung jenes in Art. 892 bereits auf einen speziellen
Fall angewendeten, beim Grundpfand als selbstverständlich vorausgesetzten
Grundsatzes, dass die Pfandhaft sich im Zweifel nicht auf die vor der
Pfanderwertung losgetrennten Früchte der °Pfandsache erstreckt. Dass dies
der wahre Sinn des Art. 904 Abs. I ist, dass also unter dem laufenden
Zins nicht etwa der im, Momente der Verpfändung laufende u nd alle zwi-

der Zivilhaznrnem. N'I 99. 459

schen Verpfändung und Verwertung aufI a u f e n d e n Zinsen
zu verstehen sind, geht übrigens auch aus der in Abs. 2 beigefügten
Ausnahme hervor. Denn, wenn der Ausdruck laufender Anspruch wirklich
jenen, ihm von der Klägerin beigelegten weiten Sinn hätte, Wäre es nicht
nötig gewesen, noch besonders zu bestimmen, dass die mit dem Haupttitel
übergebenen, die Zinsen verkörpemden Nehenpapiere, die ja in der Regel
nichtfällige Zinsforderungen repräsentieren, als mitverpfändet gelten.

_ 4. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Klägerin
ein Pfandrecht an den streitigen Mietzinsen jedenfalls nich t a uf G
run d d e s A r t. 904 Z GB zusteht.

Die weitere Frage, ob das von der Klägerin beanspruchte Pfandrecht sich
aus dem Texte der V e r p f ä n d u n g s u rku n d e ergebe, ist von
der Vorinstanz verneint worden und vom Bundesgericht deshalb nicht zu
überprüfen, weil es sich dabei um die Auslegung eines vor dem 1. Januar
1912 abgeschlossenen Vertrages über Verpfändung grundversicherter
Forderungen handelt. Es bleibt daher nur noch diejenige Frage zu
entscheiden, auf welche die Klägerin das Hauptgewicht legt, die
Frage nämlich, ob nicht aus konkursrechtlichen Gründen vom Momente der
Konkurseröffnung an eine Ausdehnung des an einer verzinslichen Forderung
bestellten Piandrechtes auf die Zinsen dieser Forderung anzunehmen sei.

Bei der Prüfung dieser Frage, die' m BGE 40 III S. 164 f., als eine
solche des m a t e r i e l l e n Rechts, ausdrücklich dem Entscheide
des Zivilrichters vorbehalten wurde, ist zunächst die von BECK in
Schw.Jur.-Ztg. 11 S. 165 f. vertretene Auffassung zurückzuweisen, wonach
sich jene Pfandrechtsausdehnung schon aus Art. 219 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 219 - 1 Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
1    Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
2    Hafteten mehrere Pfänder für die nämliche Forderung, so werden die daraus erlösten Beträge im Verhältnisse ihrer Höhe zur Deckung der Forderung verwendet.
3    Der Rang der Grundpfandgläubiger und der Umfang der pfandrechtlichen Sicherung für Zinse und andere Nebenforderungen bestimmt sich nach den Vorschriften über das Grundpfand.392
4    Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rangordnung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt:
a  Die Forderungen von Personen, deren Vermögen kraft elterlicher Gewalt dem Schuldner anvertraut war, für alles, was derselbe ihnen in dieser Eigenschaft schuldig geworden ist. Dieses Vorzugsrecht gilt nur dann, wenn der Konkurs während der elterlichen Verwaltung oder innert einem Jahr nach ihrem Ende veröffentlicht worden ist.
abis  Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen.
ater  Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind.
b  Die Beitragsforderungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946400 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959401 über die Invalidenversicherung, dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952402 und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982403.
c  Die Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung.
d  Die Beiträge an die Familienausgleichskasse.
e  ...
f  Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934406.
5    Bei den in der ersten und zweiten Klasse gesetzten Fristen werden nicht mitberechnet:
1  die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens;
2  die Dauer eines Prozesses über die Forderung;
3  bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation.408
SchKG ergeben
würde. Es geht nicht an, unter dem, Ergebnisse der Verwertung der Pfänder
etwas anderes zu verstehen, als den Steigerungserlös , versteigert wird

460 Entscheidungen -

aber ein Pfand nur mit dem im Momente der .V e r s t e i ss

g e r u n g laufenden Zins.

Die Klägerin beruft sich sodann zur Begründung ihres Standpunktes
einerseits auf die Analogie des Art. 806
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 806 - 1 Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
1    Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
2    Den Zinsschuldnern gegenüber ist diese Pfandhaft erst wirksam, nachdem ihnen von der Betreibung Mitteilung gemacht oder der Konkurs veröffentlicht worden ist.
3    Rechtsgeschäfte des Grundeigentümers über noch nicht verfallene Miet- oder Pachtzinsforderungen sowie die Pfändung durch andere Gläubiger sind gegenüber einem Grundpfandgläubiger, der vor der Fälligkeit der Zinsforderung Betreibung auf Verwertung des Unterpfandes angehoben hat, nicht wirksam.
ZGB, andrerseits auf
Billigkeitsgründe.Art. 806 bestimmt nun in der Tat-dass das Pfandrecht an
einem vermieteten oder verpachteten Grundstück sich auch auf die von der
Konkurseröifnung an laufenden Mietoder Pachtzinse erstreckt. In dem Masse
also, wie die grundversicherte Forderung während des Konkursverfahrens
infolge Hinzutretens der Forderungszinsen anwäehst (vgl. Art. 818 Ziff. 3
und dazu LEEMANN in S chw. Jur.-Ztg. ][ S. 222 f.), in demselben Masse
wächst andrerseits nach Art. 806 durch Hinzutreten der Mietoder Pachtzinse
auch die Pfandsicherheit. In analoger Weise möchte deshalb die Klägerin
das aus Art. 891 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 891 - 1 Der Gläubiger hat im Falle der Nichtbefriedigung ein Recht darauf, sich aus dem Erlös des Pfandes bezahlt zu machen.
1    Der Gläubiger hat im Falle der Nichtbefriedigung ein Recht darauf, sich aus dem Erlös des Pfandes bezahlt zu machen.
2    Das Pfandrecht bietet ihm Sicherheit für die Forderung mit Einschluss der Vertragszinse, der Betreibungskosten und der Verzugszinse.
, 899 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 899 - 1 Forderungen und andere Rechte können verpfändet werden, wenn sie übertragbar sind.
1    Forderungen und andere Rechte können verpfändet werden, wenn sie übertragbar sind.
2    Das Pfandrecht an ihnen steht, wo es nicht anders geordnet ist, unter den Bestimmungen über das Faustpfand.
ZGB und 209 SchKG sich ergebende
Anwachsen der Forderung, für welche eine Gült verpfändet wurde, durch
das Hinzu 'schlagen der Gültzinsen zu der Pfandsicherheit ausgleichen ;
und diese analoge Gesetzes-inwendng würde nach ihrer Auffassung zugleich
einem Gebote der Billigkeit entsprechen und verhindern, dass der Belehner
von Gülten durch willkürliche Ansetzung des Verwertungstermins .. oder
durch Verschleppung der Konkursliquidation geschädigt werden könnte. ss
Demgegenüber genügt es, daran zu erinnern, dass konkursrechtliche Ausund
Absonderungsrechte nur kraft positiver Gesetzesbestimmungen bestehen
können. Ebenso wie das Bundesgericht bereits die analoge Anwendung der
Art. 201 bis
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 899 - 1 Forderungen und andere Rechte können verpfändet werden, wenn sie übertragbar sind.
1    Forderungen und andere Rechte können verpfändet werden, wenn sie übertragbar sind.
2    Das Pfandrecht an ihnen steht, wo es nicht anders geordnet ist, unter den Bestimmungen über das Faustpfand.
203 SchKG abgelehnt und deshalb dem Fiduzianten im Konkurse
des Fiduziars das Recht auf Aussonderiung der dem Fiduziar zu Eigentum
anvertrauten Sache abgesproehen hat (BGE 39 II N° 136 *), ebenso ist auch
dem Pfandgläubiger das Recht auf Absonderung der während des Konkurses
losgetrennten Früchte der Pfandsache insoweit abzuspreehen, als das

" Sep. -Aug 18 N° 85.

der Zivilkammern. N° 9%. fie}.

Gesetz nicht ausdrücklich eine Ausnahme hiener statuiert-. Eine solche
Ausnahme ist nun aber lediglich in Alt 806 ZGB vorgesehen und gilt
danach ausschliesslich für die g r u n d versicherten Forderungen,
ühiigens auch für sie nicht etwa hinsichtlich al 1 e r Früchte, sondern
bloss hinsichtlich der Mi'etoder Pathtzinse, d. h. der z i v i l e
n Früchte. In Bezug auf alle andern Früchte (natürliche Früchte des
Grundpfandes, natürliche und zivile Früchte des Faustpkancles, Zinsen
einer verpländeten F 01 du ung) kann der Pfandgläubiger im Konkurse des
Pfandschuldners keine weitergehenden Ansprüche erheben, als ausserhalb
des Konkurses. Handelt es sich also, wie im vorliegenden Falle, um
die Zinsen von verpfändeten Fo1 derungen, insbesondere um Gültzinsen,
so stehen dem Pfandgläuhiger daran auch im Konkurse des Pfandschuldners
keine weitem Rechte zu, als diejenigen, die ihm nach Art. 904
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 904 - 1 Beim Pfandrecht an einer verzinslichen Forderung oder an einer Forderung mit andern zeitlich wiederkehrenden Nebenleistungen, wie Dividenden, gilt, wenn es nicht anders vereinbart ist, nur der laufende Anspruch als mitverpfändet, und der Gläubiger hat keinen Anspruch auf die verfallenen Leistungen.
1    Beim Pfandrecht an einer verzinslichen Forderung oder an einer Forderung mit andern zeitlich wiederkehrenden Nebenleistungen, wie Dividenden, gilt, wenn es nicht anders vereinbart ist, nur der laufende Anspruch als mitverpfändet, und der Gläubiger hat keinen Anspruch auf die verfallenen Leistungen.
2    Bestehen jedoch besondere Papiere für solche Nebenrechte, so gelten diese, wenn es nicht anders vereinbart ist, insoweit für mitverpfändet, als das Pfandrecht an ihnen formrichtig bestellt ist.
ZGB o h n
e den Konkurs zustehen Würden, d. h. er hat an den vor der Verwertung
fällig werdenden Gültzinsen nur dann ein Pfandreeht, wenn e1 kraft
des Verpiändungsvertrages schon vor dem Konkurse ein solches Recht
besass. Eine Unbilligkeit liegt hierin deshalb nicht, weil einerseits,
wie bereits konstatiert, nach Art. 904 eine vertragliche Ausdehnung der
Piandhakt durchaus zulässig ist, andrerseits aber der Pfandgläubiger,
wenn er sich mit dem Einzug der Gültzinsen nicht befassen und auch sonst
von deren Eingang unabhängig sein Will, die Belehnungsgrenze entsprechend
tiefer ansetzen kann und wohl auch anzusetzen pflegt. Ausserdem hilft
übrigens gegen eine Verschleppung der Konkursliquidation das Rechtsmittel
der B e s e h w e r d e.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen
und das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 13. Juli 1915
bestätigt . -
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 41 III 453
Date : 22. September 1915
Published : 31. Dezember 1915
Source : Bundesgericht
Status : 41 III 453
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : 452 Entscheidungen Pfandes ein materiell besseres Resultat erreicht worden wäre,


Legislation register
OR: 216
SchKG: 201bis  219
ZGB: 3  17  35  806  891  899  904
BGE-register
40-III-162
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