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BGE-40-III-162 - 1914-05-13 - BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - 162 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- 28. Entscheid me. 13. Mai 1914 i. s. Kansas-weitaus
162 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

28. Entscheid me. 13. Mai 1914 i. s. Kansas-weitaus _ Madrina.

Art. 904 ZGB, 69 KV. Der Streit darüber, ob und inwieweit die
Zinsen einer vom Gemeinschuldner verpfändeten verzinslichen (Gült-)
Forderung dem Pfandgläubiger oder der allgemeinen Masse zukommen, ist
im Kollokationsverfahren auszutragen. --

A. Die Luzerner Kantonalbank ist Gläubiger-in des am 22. Februar 1913 in
Konkurs geratenen J . Mandi-ino, Baugeschäft in Luzern, für eine Summe von
92,800 Fr. und hat dafür im Konkurse ein Faustpfandrecht an einer Reihe
ihr vom Gemeinschuldner übergebenen Gülten, haftend auf Liegenschaften
Dritter, angemeldet. Da sie erfuhr, dass die Konkursverwaltung bei
der Verwertung der fraglichen Gülten nur die laufenden Zinsen zur
Versteigerung bringen, die seit der Konkurseröfinung bis zur Verwertung
verfallenen dagegen zur allgemeinen Masse ziehen wolle, stellte sie mit
Schreiben vom 24. Januar1914 das Begehren, es seien auch diese letzteren
Zinsen vorab zur Deckung ihrer Pfandforderung zu verwenden und daher
entweder mit den Gülten zu versteigem oder, sofern bereits eingegangen,
ihr seinerzeit mit dem Steigerungserlös, soweit nötig, auszufolgen, und
erneuerte, von der Konkursyerwaltung damit unter Berufung auf Art. 904
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 904  
  1.   Beim Pfandrecht an einer verzinslichen Forderung oder an einer Forderung mit andern zeitlich wiederkehrenden Nebenleistungen, wie Dividenden, gilt, wenn es nicht anders vereinbart ist, nur der laufende Anspruch als mitverpfändet, und der Gläubiger hat keinen Anspruch auf die verfallenen Leistungen.
  2.   Bestehen jedoch besondere Papiere für solche Nebenrechte, so gelten diese, wenn es nicht anders vereinbart ist, insoweit für mitverpfändet, als das Pfandrecht an ihnen formrichtig bestellt ist.

ZGB abgewiesen, dieses Begehren auf dem Beschwerdewege.

Während die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde mit der Begründung
verwarf, dass die Frage, wem die streitigen Zinsen zukommen,
materiellrechtlicher Natur und daher vom Richter zu entscheiden sei,
hiess die obere sie im Sinne der Motive gut. Es handle sich, so wird
in den letzteren erklärt, hier nicht um die zivilrechtliche Frage des
Umfangs der Pfandhaft bei der Verpfändung einer verzinslichcn Forderung
(Art. 904
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 904  
  1.   Beim Pfandrecht an einer verzinslichen Forderung oder an einer Forderung mit andern zeitlich wiederkehrenden Nebenleistungen, wie Dividenden, gilt, wenn es nicht anders vereinbart ist, nur der laufende Anspruch als mitverpfändet, und der Gläubiger hat keinen Anspruch auf die verfallenen Leistungen.
  2.   Bestehen jedoch besondere Papiere für solche Nebenrechte, so gelten diese, wenn es nicht anders vereinbart ist, insoweit für mitverpfändet, als das Pfandrecht an ihnen formrichtig bestellt ist.
ZGB), sondern umund Konkurskammer. N'èZac . 163

die konkursrechtliche Frage der Zuteilung der nach der

Konkurseröffnung verfallenen Zinsen (Art. 197 ff
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 197  
  1.   Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient. [1]
  2.   Vermögen, das dem Schuldner [2] vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt, gehört gleichfalls zur Konkursmasse.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[2] Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
. SchKG). In dieser
Beziehung sri nun aber bereits in einem früheren Entscheide vom 23. April
1913 (in Sachen Spieler & Cie gegen Amstad) festgestellt worden,
dass der Pfandinhaber einen Anspruch auf die Zinsen habe, welche seit
Eröffnung des Konkurses der Konkursmasse bezw. der Konkursverwaltung
zugefallen seien. Die Konkursverwaltung' sei daher zu verhalten,
die seit der Konkurseröfinung verfallenen Gültzinse, soweit sie noch
nichtsisibe-zogen seien, mit den Güiten zu versteigern und die bereits
bezogenen der Beschwerdeführerin bar auszuzahlen.

B. _ Gegen den ihr am 21. April 1914 zugestellten Entscheid der
kantonalen Aufsichtsbehörde rekurriert die Konkursverwaltung Mandrino
an das Bundesgericht mit dem Antrage, ihn aufzuheben und festzustellen :

1. dass die seit der Konkurseröffnung auf den streitigen Pfandgülten
aufgelaufenen Jahreszinsen nicht mitverpfändet seien,

2. e v e n t u e l l , dass die Frage der Erstreckung der Pfandhaft auf
diese Zinsen der Entscheidung des Zivilrichters unterliege '

Zur Begründung wird geltend gemacht, dass die Ansprüche der Kantonalbank
auf die Zinsen der verpfändeten Gülten sich nicht nach dem SchKG
beurteilen könnten, welches darüber nichts bestimme, sondern dafür
der Pfandvertrag und in Ermangelung bezüglicher Bestimmungen in diesem
Art. 904
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 904  
  1.   Beim Pfandrecht an einer verzinslichen Forderung oder an einer Forderung mit andern zeitlich wiederkehrenden Nebenleistungen, wie Dividenden, gilt, wenn es nicht anders vereinbart ist, nur der laufende Anspruch als mitverpfändet, und der Gläubiger hat keinen Anspruch auf die verfallenen Leistungen.
  2.   Bestehen jedoch besondere Papiere für solche Nebenrechte, so gelten diese, wenn es nicht anders vereinbart ist, insoweit für mitverpfändet, als das Pfandrecht an ihnen formrichtig bestellt ist.
ZGB massgehend sei, danach aber der Kantonalbank nur die zur Zeit
der Gültensteigerung noch nicht verfallenen Zinsen zukommen. Eventuell
habe jedenfalls die Vorinstanz durch ihren Entscheid die Schranken
ihrer Kognition überschritten, indem die Frage der Zugehörigkeit der
streitigen Zinsen, weil nach dem Gesagten materiellrechtlicher Natur,
vom Richter und nicht von den Aufsichtsbehörden zu lösen sei.

AS 40 m 1914 12

164 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht i n E r W ä g u n g :

Der Gesichtspunkt, von dem aus die Vorinstanz zur Gutheissung
der Beschwerde der Kantonalbank gelangt ist, hält offenbar nicht
Stich. Insbesondere ist nicht ersichtlich, welche Bedeutung die von
der Vorinstanz angeführten Art. 197
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 197  
  1.   Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient. [1]
  2.   Vermögen, das dem Schuldner [2] vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt, gehört gleichfalls zur Konkursmasse.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[2] Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
fi'. SchKG für den vorliegenden
Streit haben sollen. Denn dieselben regeln ja lediglich den Umfang
des Konkursbeschlages, d. h. die Frage, welche Vermögensgegenstände
zur Konkursmasse gehören. Ueber das Verhältnis, in dem die einzelnen
Konkursgläubiger Anspruch auf Befriedigung aus den betreffenden
Objekten haben, besagen sie nichts. Massgebend hiefür ist der Art. 219
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 219  
  Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
1.   die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens;
2.   die Dauer eines Prozesses über die Forderung;
3.   bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation. [17]
a. [2]   Die Forderungen von Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind, höchstens jedoch bis zum Betrag des gemäss obligatorischer Unfallversicherung maximal versicherten Jahresverdienstes.
abis. [3]   Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen.
ater. [4]   Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind.
b.   Die Ansprüche der Versicherten nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 [5] über die Unfallversicherung sowie aus der nicht obligatorischen beruflichen Vorsorge und die Forderungen von Personalvorsorgeeinrichtungen gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebern.
c. [6]   Die familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungsansprüche sowie die Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 2004 [7], die in den letzten sechs Monaten vor der Konkurseröffnung entstanden und durch Geldzahlungen zu erfüllen sind.
d.   Die Beiträge an die Familienausgleichskasse.
e. [13]   ...
f. [14]   Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934 [15].
 
[1] Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1; 1907 VI 367).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 4921; BBl 2009 7979, 7989). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 4921; BBl 2009 7979, 7989). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 4921; BBl 2009 7979, 7989). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
[5] SR 832.20
[6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
[7] SR 211.231
[8] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2531; BBl 1999 9126, 9547).
[9] SR 831.10
[10] SR 831.20
[11] SR 834.1
[12] SR 837.0
[13] Eingefügt durch Art. 111 Ziff. 2 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 (AS 2009 5203; BBl 2008 6885). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
[14] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3919; BBl 2010 3993).
[15] SR 952.0
[16] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[17] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

SchKG, welcher die-Reihenfolge der Gläubiger-befriedigung im Konkurse
bestimmt. Danach könnte der Kantonalbank ein Anspruch auf vorzugsweise
Befriedigung aus den streitigen Gültzinsen nur dann zustehen, wenn sie
daran ein P f a n d r e c h t hätte, (1. h. wenn ihr mit den Gülten selbst
auch die seit der Konkurseröffnung darauf verfallenen Zinsen m i t v e
r p f ä n d e t Wären. Nur so kann denn auch offenbar ihr Begehren, dass
die fraglichen Zinsen vorab zur Deckung ihrer Pfandforderung zu verwenden
seien, verstanden werden. Die Frage, ob ein solches Pfandrecht bestehe,
ist aber, wie die Rekurrentin mit Recht geltend macht, unzweifelhaft eine
solche des materiellen Rechts und daher nicht von den Aufsichtsbehörden,
sondern von den Gerichten zu beurteilen. Und zwar hat der Entscheid
darüber im Kollokationsverfahren zu erfolgen, in welchem gemäss Art. 247
ffSchKG alle den Bestand und die Rangordnung der im Konkurse, angemeldeten
Ansprechen betreffenden Streitigkeiten auszutragen sind. Art. 60 KV
schreibt denn auch ausdrücklich vor, dass der Kollokationsplan nicht
nur über die angemeldeten Konkursforderungenselbst, sondern auch über
die dafür beanspruchten Pfandrechteund Konkurskammer. N° 29. 165

und zwar unter Aufführung der Pfandgegenstände,

soweit es sich um die Verpfändung verzinslicher Forderungen handelt,
also unter genauer Bezeichnnng der allfällig mitverpfändeten Z i n s h
e t r e f f n i s s e Auskunft zu geben habe. Nachdem die Kantonalbank
ihre PfandanSprache ausdrücklich auch auf die seit der Konkurseröflnung
verfallenen Gültzinsen ausgedehnt hat, hat daher die Konkursverwaltung
darüber im Wege eines Nachtrags zum Kollokationsplan zu entscheiden,
d. h. den betreffenden Anspruch in diesem entweder zuzulassen oder
abzuweisen Gegenüber einer allfälligen Abweisung steht der Kantonalbank
die Kollokationsklage gemäss Art. 250
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 250 [1]  
  1.   Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
  2.   Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
  3.   ... [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[2] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
SchKG offen. Im Beschwerde-verfahren
kann sie die Zuweisung der streitigen Zinsen an sie nicht erzwingen.

Der Rekurs ist daher in dem Sinne zu schützen, dass die Frage, wem die
seit der Konkurseröi'fnung bis zur Verwertung auf den verpfändeten Gülten
verfallenen Zinsen zukommen, ob der Kantonalbank als Pfandgläubigerin
oder der allgemeinen Masse, vom Richter im Kollokationsveriahren zu
entscheiden ist.

. Demnach hat die Schuldbetreibungsn. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird im Sinne der Motive begründet erklärt.

29. Entscheid vom 18. Mai 1914 i. S. Luzerner Kantonalbank.

Art. 274
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 274  
  1.   Das Gericht beauftragt den Betreibungsbeamten oder einen anderen Beamten oder Angestellten mit dem Vollzug des Arrestes und stellt ihm den Arrestbefehl zu. [1]
  2.   Der Arrestbefehl enthält:
1.   den Namen und den Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten und des Schuldners;
2.   die Angabe der Forderung, für welche der Arrest gelegt wird;
3.   die Angabe des Arrestgrundes;
4.   die Angabe der mit Arrest zu belegenden Gegenstände;
5.   den Hinweis auf die Schadenersatzpflicht des Gläubigers und, gegebenen Falles, auf die ihm auferlegte Sicherheitsleistung.
 
[1] Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).
-276
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 276  
  1.   Der mit dem Vollzug betraute Beamte oder Angestellte verfasst die Arresturkunde, indem er auf dem Arrestbefehl die Vornahme des Arrestes mit Angabe der Arrestgegenstände und ihrer Schätzung bescheinigt, und übermittelt dieselbe sofort dem Betreibungsamt.
  2.   Das Betreibungsamt stellt dem Gläubiger und dem Schuldner sofort eine Abschrift der Arresturkunde zu und benachrichtigt Dritte, die durch den Arrest in ihren Rechten betroffen werden. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
, 91
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 91 [1]  
  1.   Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet:
1.   der Pfändung beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen (Art. 323 Ziff. 1 StGB [2]);
2.   seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist (Art. 163 Ziff. 1 und 323 Ziff. 2 StGB) [3].
  2.   Bleibt der Schuldner ohne genügende Entschuldigung der Pfändung fern und lässt er sich auch nicht vertreten, so kann ihn das Betreibungsamt durch die Polizei vorführen lassen.
  3.   Der Schuldner muss dem Beamten auf Verlangen Räumlichkeiten und Behältnisse öffnen. Der Beamte kann nötigenfalls die Polizeigewalt in Anspruch nehmen.
  4.   Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, sind bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.
  5.   Behörden sind im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.
  6.   Das Betreibungsamt macht die Betroffenen auf ihre Pflichten und auf die Straffolgen ausdrücklich aufmerksam.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[2] SR 311.0
[3] AS 2005 79
u. 99 SchKG. Beschränkung des Arrestvollzuges und
der Auskunftspflicht des Arrestsehuldners bezw. des Dritten, der
für ihn Sachen im Gewehr-sam hat, auf die im Arrestbefehl genannten
Gegenstände. Keine Pflicht des Drittschuldners einer arrestierten
Forderung, dem Amte über deren Bestand und Höhe eine Erklärung
abzugeben. Notwendigkeit der genauen Spezifikation der Arrestgegenstände
im Arrestbefehle. Umfang der Angaben, welche hiezu bei der Beschlagnahme
von körperlichen Sachen und Forderungen gemacht werden müssen.
40 III 162 13. Mai 1914 31. Dezember 1914 Bundesgericht 40 III 162 BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Gegenstand 162 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- 28. Entscheid me. 13. Mai 1914 i. s. Kansas-weitaus

Gesetzesregister
SchKG 91
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 91 [1]  
  1.   Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet:
1.   der Pfändung beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen (Art. 323 Ziff. 1 StGB [2]);
2.   seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist (Art. 163 Ziff. 1 und 323 Ziff. 2 StGB) [3].
  2.   Bleibt der Schuldner ohne genügende Entschuldigung der Pfändung fern und lässt er sich auch nicht vertreten, so kann ihn das Betreibungsamt durch die Polizei vorführen lassen.
  3.   Der Schuldner muss dem Beamten auf Verlangen Räumlichkeiten und Behältnisse öffnen. Der Beamte kann nötigenfalls die Polizeigewalt in Anspruch nehmen.
  4.   Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, sind bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.
  5.   Behörden sind im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.
  6.   Das Betreibungsamt macht die Betroffenen auf ihre Pflichten und auf die Straffolgen ausdrücklich aufmerksam.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[2] SR 311.0
[3] AS 2005 79
SchKG 197
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 197  
  1.   Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient. [1]
  2.   Vermögen, das dem Schuldner [2] vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt, gehört gleichfalls zur Konkursmasse.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[2] Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
SchKG 219
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 219  
  Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
1.   die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens;
2.   die Dauer eines Prozesses über die Forderung;
3.   bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation. [17]
a. [2]   Die Forderungen von Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind, höchstens jedoch bis zum Betrag des gemäss obligatorischer Unfallversicherung maximal versicherten Jahresverdienstes.
abis. [3]   Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen.
ater. [4]   Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind.
b.   Die Ansprüche der Versicherten nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 [5] über die Unfallversicherung sowie aus der nicht obligatorischen beruflichen Vorsorge und die Forderungen von Personalvorsorgeeinrichtungen gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebern.
c. [6]   Die familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungsansprüche sowie die Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 2004 [7], die in den letzten sechs Monaten vor der Konkurseröffnung entstanden und durch Geldzahlungen zu erfüllen sind.
d.   Die Beiträge an die Familienausgleichskasse.
e. [13]   ...
f. [14]   Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934 [15].
 
[1] Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1; 1907 VI 367).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 4921; BBl 2009 7979, 7989). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 4921; BBl 2009 7979, 7989). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 4921; BBl 2009 7979, 7989). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
[5] SR 832.20
[6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
[7] SR 211.231
[8] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2531; BBl 1999 9126, 9547).
[9] SR 831.10
[10] SR 831.20
[11] SR 834.1
[12] SR 837.0
[13] Eingefügt durch Art. 111 Ziff. 2 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 (AS 2009 5203; BBl 2008 6885). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
[14] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3919; BBl 2010 3993).
[15] SR 952.0
[16] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[17] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
SchKG 250
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 250 [1]  
  1.   Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
  2.   Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
  3.   ... [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[2] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
SchKG 274
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 274  
  1.   Das Gericht beauftragt den Betreibungsbeamten oder einen anderen Beamten oder Angestellten mit dem Vollzug des Arrestes und stellt ihm den Arrestbefehl zu. [1]
  2.   Der Arrestbefehl enthält:
1.   den Namen und den Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten und des Schuldners;
2.   die Angabe der Forderung, für welche der Arrest gelegt wird;
3.   die Angabe des Arrestgrundes;
4.   die Angabe der mit Arrest zu belegenden Gegenstände;
5.   den Hinweis auf die Schadenersatzpflicht des Gläubigers und, gegebenen Falles, auf die ihm auferlegte Sicherheitsleistung.
 
[1] Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).
SchKG 276
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 276  
  1.   Der mit dem Vollzug betraute Beamte oder Angestellte verfasst die Arresturkunde, indem er auf dem Arrestbefehl die Vornahme des Arrestes mit Angabe der Arrestgegenstände und ihrer Schätzung bescheinigt, und übermittelt dieselbe sofort dem Betreibungsamt.
  2.   Das Betreibungsamt stellt dem Gläubiger und dem Schuldner sofort eine Abschrift der Arresturkunde zu und benachrichtigt Dritte, die durch den Arrest in ihren Rechten betroffen werden. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
ZGB 904
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 904  
  1.   Beim Pfandrecht an einer verzinslichen Forderung oder an einer Forderung mit andern zeitlich wiederkehrenden Nebenleistungen, wie Dividenden, gilt, wenn es nicht anders vereinbart ist, nur der laufende Anspruch als mitverpfändet, und der Gläubiger hat keinen Anspruch auf die verfallenen Leistungen.
  2.   Bestehen jedoch besondere Papiere für solche Nebenrechte, so gelten diese, wenn es nicht anders vereinbart ist, insoweit für mitverpfändet, als das Pfandrecht an ihnen formrichtig bestellt ist.