400. Bunds-lästigen der Schuldbetreihnngs--

Stamani; sur ces faits et considérant e n d r o i t :

_3. Les dem-Indes de participation faites en vertu

de l'art. 111 LP devaient etre présentées dans le délai -

legal de 40 jours. L'expression _ en tout temps signifie que la
demande de participation des enfants majeurs du débiteur, basée sur
l'art. 334 CC, peut étre présentée plus d'une année après l'extinction
de la puissance pater-nelle, mais ilvn'en faut pas meins que les délajs
de la procédure .de poursuite soient observés. Des lors, les saisies,
dans les poursuites 999 et 386, ayant été pratiquées en mars 19.15,
les demandes de participation présentées le lsseptembre 1915 étaient
,évidemment tardives. En revanehe, les demandes concernant la saisie
du 4 septemhre 1915 dans les poursuites 1706 et 1802 ont été faites en
temps utile. Quant aux demandes de participation aux saisies opérées dans
les poursuites dirigées parla Banque Populaire contre Joseph Chassot,
on ne pouvait les admettre, car, d'aprés l'art. 334 CC, la demande diz
participation doit etre présentée dans une poursuite dirigée contre le
pére'. ou la mère.

4. Le préposé a refusé de tenir campte des demandes de participation
par le motif que le ehifîre de la crèance des requérants n'était pas
précisé. Ce motif n'est pas justifié. Lesssrecourants ont indiqué
le nombre d'années de service et le montant de leur salaire annue].
Le calcul qui restait à Îaireétait des plus simples. Le préposé ne
pouvait pas s'y refuser puisqne, aussi bien, il est, par exemple, tenu
de calculer lui-meme les inte-

réts depuis l'introduction de la poursuite jusqu'à la'

réalisafion. Du teste, le préposé peut porter les demandes de
participation à la connaissance des créanciers

dans la méme forme que Celle dans laquelle elles lui

ont été présentées (art. 111, al. 2, LP) Si, dès lors, les demandes de
participation, présentéesund Konkurskammec. N° 89. ' 401

en temps utile dans les poursuites n°.' 1706 (Dale) et 1802 (Schmutz);
doivent étre consideréessseomme saftisamment préciees, le prépesé ne peut
plus exige: que l'avance des frais de complèment de saisie (art. 68LP);
mais les demandes subsistent valablement et le délai de participation
est sauvegardé.

Par ces motifs, le Tribunal fédéral prononce:

Le recours est écarté dans le sens des motifs.

89. Entscheid vom 19. November 1915 i. S. Hedîger & O. Die Wirkungen
der Nachlassstundung nach Art. 297
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 297 - 1 Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
1    Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
2    Für gepfändete Vermögensstücke gilt Artikel 199 Absatz 2 sinngemäss.
3    Für Nachlassforderungen sind der Arrest und andere Sicherungsmassnahmen ausgeschlossen.
4    Wurde vor der Bewilligung der Nachlassstundung die Abtretung einer künftigen Forderung vereinbart, entfaltet diese Abtretung keine Wirkung, wenn die Forderung erst nach der Bewilligung der Nachlassstundung entsteht.
5    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse und Verwaltungsverfahren über Nachlassforderungen sistiert.
6    Verjährungs- und Verwirkungsfristen stehen still.
7    Mit der Bewilligung der Stundung hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf für alle nicht pfandgesicherten Forderungen auf, sofern der Nachlassvertrag nichts anderes bestimmt.
8    Für die Verrechnung gelten die Artikel 213 und 214. An die Stelle der Konkurseröffnung tritt die Bewilligung der Stundung.
9    Artikel 211 Absatz 1 gilt sinngemäss, sofern und sobald der Sachwalter der Vertragspartei die Umwandlung der Forderung mitteilt.
SchKG

treten sogleich mit der Stundungsbewilligung, nicht erst mit deren
öffentlicher Bekanntmachung ein.

A. Der Rekursgegner Heinrich Altherr, Zigarrenfabrikant in Zürich,
wird von verschiedenen Glàubigern, darunter von den' Rekurrenten
Hediger & C, Spediteuren in Basel, betrieben. Infolge verschiedener
Fortsetzungsbegehren ersuchte das Betreibungsamt Zürich 6 dasjenige
von Zetzwil am 1. September 1915 um Pfändung der dort liegenden
Vermögensstücke des Rekursgegners. Das Betreibungsamt Zetzwil vollzog
die Pfändung erst am 11. September 1915. Am 1. September 1915 war
der Reknrsgegner ins Handelsregister eingetragen und am 6. September
der Eintrag im Handelsamtsblatt bekannt gemacht worden. Sodann
hatte die Nachlassbehörde dem Rekursgegner am 8. September 1915 eine
Nachlassstundung bewilligt. Diese Bewilligung war am 11. September 1915
noch nicht öffentlich bekannt gemacht.

402 Entscheidungen der Schuldbetreihnngs-

B. Gestützt auf den Eintrag im Handelsregister und die Nachlassstundnng
verlangte der Rekursgegner durch Beschwerde die Aufhebung der Pfändung.

Die untere Aufsichtsbehörde hiess die Beschwerde gut

und. hob die Pfändung auf. Dieser Entscheid wurde von.

der obern Aufsichtsbehörde des Kantons Zürich am 23. Oktober 1915 mit
folgender Begründung bestätigt: Die Eintragung ins Handelsregister mache
die Pfändung nach Art. 42 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 42 - 1 In allen andern Fällen wird die Betreibung auf dem Weg der Pfändung (Art. 89-150) fortgesetzt.
1    In allen andern Fällen wird die Betreibung auf dem Weg der Pfändung (Art. 89-150) fortgesetzt.
2    Wird ein Schuldner ins Handelsregister eingetragen, so sind die hängigen Fortsetzungsbegehren dennoch durch Pfändung zu vollziehen, solange über ihn nicht der Konkurs eröffnet ist.
SchKG nicht ungültig. Dagegen habe
das Betreibungsamt Zürich 6 die nach Bewilligung der Nachlassstundung
vollzogene Pfändung nicht mehr berücksichtigen dürfen. Eine
Betreibungshandlung, die nach Gewährung der Naehlassstundung vorgenommen
worden sei, sei nichtig (BGE 23 N° 174, Jaar-:s, Komm. Art. 297 N. 1
und 3). _

C. Diesen Entscheid haben die Rekurrenten am 13. November 1915 an das
Bundesgericht weitergezogen mit dem Begehren, die Pfändung sei aufrecht zu
halten oder das Betreibungsamt Zetzwil für den Schaden ver-ss antwortlich
zu machen. s

sie machen geltend, dass, wenn die Pfändung vom Betreihungsamt
Zetzwil rechtzeitig am 4. September 1915 vollzogen werden wäre, die
Nachlassstundung hieran nichts mehr hätte ändern können.

Das Bundesgericht zieht i n E r w a g u n g :

Wie die Vorinstanz mit Recht entschieden hat, durfte der Pfändungsauftrag
nach der Bewilligung der Nach-si lassstundung nicht mehr ausgeführt
werden. Allerdings war die Stundung am 11. September noch nicht
öffentlich bekannt gemacht ; dies ist aber im vorliegenden Fall ohne
Bedeutung. Entgegen einer vielfach vertretenen Auffassung (G. KELLER,
Nachlassvertrag ausser Konkurs, S. 62, PA SCHOUD, Concordat préventif
de la faillite, S. 216) treten die. Wirkungen der Nachlassstundung nach
Art. 297
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 297 - 1 Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
1    Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
2    Für gepfändete Vermögensstücke gilt Artikel 199 Absatz 2 sinngemäss.
3    Für Nachlassforderungen sind der Arrest und andere Sicherungsmassnahmen ausgeschlossen.
4    Wurde vor der Bewilligung der Nachlassstundung die Abtretung einer künftigen Forderung vereinbart, entfaltet diese Abtretung keine Wirkung, wenn die Forderung erst nach der Bewilligung der Nachlassstundung entsteht.
5    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse und Verwaltungsverfahren über Nachlassforderungen sistiert.
6    Verjährungs- und Verwirkungsfristen stehen still.
7    Mit der Bewilligung der Stundung hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf für alle nicht pfandgesicherten Forderungen auf, sofern der Nachlassvertrag nichts anderes bestimmt.
8    Für die Verrechnung gelten die Artikel 213 und 214. An die Stelle der Konkurseröffnung tritt die Bewilligung der Stundung.
9    Artikel 211 Absatz 1 gilt sinngemäss, sofern und sobald der Sachwalter der Vertragspartei die Umwandlung der Forderung mitteilt.
SchKG nicht erst mit der Bekanntmachung--und Konkurskammer. N°
90. 403

ein. So wenig wie die Wirkungen der Konkurseröiinung erst-mit der
Bekanntmachung eintreten (AS Sep. Ausg. 3 N° 14 S. 55 *), so wenig
kann die Wirksamkeit, eines Rechtsstillstandes nach Art. 57 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 57 - 1 Für einen Schuldner, der sich im Militär-, Zivil- oder Schutzdienst befindet, besteht während der Dauer des Dienstes Rechtsstillstand.95
1    Für einen Schuldner, der sich im Militär-, Zivil- oder Schutzdienst befindet, besteht während der Dauer des Dienstes Rechtsstillstand.95
2    Hat der Schuldner vor der Entlassung oder Beurlaubung mindestens 30 Tage ohne wesentlichen Unterbruch Dienst geleistet, so besteht der Rechtsstillstand auch noch während der zwei auf die Entlassung oder Beurlaubung folgenden Wochen.
3    Für periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge kann der Schuldner auch während des Rechtsstillstandes betrieben werden.96
4    Schuldner, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses zum Bund oder zum Kanton Militär- oder Schutzdienst leisten, geniessen keinen Rechtsstillstand.97
. SchKG
davon abhängen. ob er dem Gläubiger bekannt ist. Wie beim Kon-. kurse,
so ist auch bei derNachlassstundung dieBekannto. machung nicht eine
Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit des Bechlusses der zuständigen
Behörde, sondern nur eine gesetzliche Folge dieses Beschlusses.

_ Ebenso ist es für die Frage der Gültigkeit der Pfändung ohne Bedeutung,
ob deren Vollzug vom Betreibungsamt Zetzwil verzögert werden ist (vgl. BGE
23. N° 174).

Wenn dieses Amt die Verzögerung schuldhaft verursacht hat und den
Rekurrenten daraus ein Schaden entstanden. ist,. so können die Rekurrenten
nur auf dem Wege der gerichtlichen Klage nach Art. 5
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 5 - 1 Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
1    Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
2    Der Geschädigte hat gegenüber dem Fehlbaren keinen Anspruch.
3    Für den Rückgriff des Kantons auf die Personen, die den Schaden verursacht haben, ist das kantonale Recht massgebend.
4    Wo die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, besteht zudem Anspruch auf Genugtuung.
SchKG gegen den
Betreihungsbeamten vorgehen.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

. 90. Entscheid vom 22. November 1915 i. S. Looser.

Unzulässigkeit des Erlasses eines Zahlungsbefehls auf Pfg-Ind-v
verwaltung für Mietoder Pachtzinsen ohne vorangegangene Aufnahme eines
Retentionsverzeichnisses. Die auf den Zahlungsbefehl hin abgegebene
allgemeine Erklarung des Schuldners, dass er : Recht vorschlage ,
enthält eme giltige Bestreitung nicht nur der Forderung, sondern auch des

Pfandrechts.

' A. Auf Begehren des Hermann Weiss in Basel nahnr das Betreibungsamt
Basel-Stadt am 15. Juni 1915 bei dessen Mieter Jakob Looser Fiseher,
Kaffeehalle, Schüt-

* Ges.-Ausg. 26 I S. 167.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 41 III 401
Datum : 01. Januar 1914
Publiziert : 31. Dezember 1915
Quelle : Bundesgericht
Status : 41 III 401
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 400. Bunds-lästigen der Schuldbetreihnngs-- Stamani; sur ces faits et considérant


Gesetzesregister
SchKG: 5 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 5 - 1 Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
1    Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
2    Der Geschädigte hat gegenüber dem Fehlbaren keinen Anspruch.
3    Für den Rückgriff des Kantons auf die Personen, die den Schaden verursacht haben, ist das kantonale Recht massgebend.
4    Wo die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, besteht zudem Anspruch auf Genugtuung.
42 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 42 - 1 In allen andern Fällen wird die Betreibung auf dem Weg der Pfändung (Art. 89-150) fortgesetzt.
1    In allen andern Fällen wird die Betreibung auf dem Weg der Pfändung (Art. 89-150) fortgesetzt.
2    Wird ein Schuldner ins Handelsregister eingetragen, so sind die hängigen Fortsetzungsbegehren dennoch durch Pfändung zu vollziehen, solange über ihn nicht der Konkurs eröffnet ist.
57 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 57 - 1 Für einen Schuldner, der sich im Militär-, Zivil- oder Schutzdienst befindet, besteht während der Dauer des Dienstes Rechtsstillstand.95
1    Für einen Schuldner, der sich im Militär-, Zivil- oder Schutzdienst befindet, besteht während der Dauer des Dienstes Rechtsstillstand.95
2    Hat der Schuldner vor der Entlassung oder Beurlaubung mindestens 30 Tage ohne wesentlichen Unterbruch Dienst geleistet, so besteht der Rechtsstillstand auch noch während der zwei auf die Entlassung oder Beurlaubung folgenden Wochen.
3    Für periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge kann der Schuldner auch während des Rechtsstillstandes betrieben werden.96
4    Schuldner, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses zum Bund oder zum Kanton Militär- oder Schutzdienst leisten, geniessen keinen Rechtsstillstand.97
297
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 297 - 1 Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
1    Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
2    Für gepfändete Vermögensstücke gilt Artikel 199 Absatz 2 sinngemäss.
3    Für Nachlassforderungen sind der Arrest und andere Sicherungsmassnahmen ausgeschlossen.
4    Wurde vor der Bewilligung der Nachlassstundung die Abtretung einer künftigen Forderung vereinbart, entfaltet diese Abtretung keine Wirkung, wenn die Forderung erst nach der Bewilligung der Nachlassstundung entsteht.
5    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse und Verwaltungsverfahren über Nachlassforderungen sistiert.
6    Verjährungs- und Verwirkungsfristen stehen still.
7    Mit der Bewilligung der Stundung hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf für alle nicht pfandgesicherten Forderungen auf, sofern der Nachlassvertrag nichts anderes bestimmt.
8    Für die Verrechnung gelten die Artikel 213 und 214. An die Stelle der Konkurseröffnung tritt die Bewilligung der Stundung.
9    Artikel 211 Absatz 1 gilt sinngemäss, sofern und sobald der Sachwalter der Vertragspartei die Umwandlung der Forderung mitteilt.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
betreibungsamt • nachlassstundung • bundesgericht • nichtigkeit • schaden • zahlungsbefehl • mais • basel-stadt • fortsetzungsbegehren • entscheid • eintragung • frage • biene • untere aufsichtsbehörde • spediteur • betreibungshandlung • vorinstanz • schuldner