I. F AM ILIENRECHTDROIT DE ÈAMILLE

1. Urteil der II. Zivilabteilung vom 17. Februar 1915 i. S. Degele
gegen Degele.

,Klage auf Abänderung eines Eintrags in einem Zivilsistandsregister,
weil er auf Grund eines unrichtigen gerichtlichen Urteils (betreffend
Genehmigung eines Adoptionsvertrags) vorgenommen worden sei. Voraussetzung
einer solchen, irrtümlicherweise als Berichtigungsklage im Sinne des
Art. 45
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 45 - 1 Jeder Kanton bestellt die Aufsichtsbehörde.
1    Jeder Kanton bestellt die Aufsichtsbehörde.
2    Diese Behörde erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
1  Sie beaufsichtigt die Zivilstandsämter.
2  Sie unterstützt und berät die Zivilstandsämter.
3  Sie wirkt bei der Registerführung und beim Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung mit.
4  Sie erlässt Verfügungen über die Anerkennung und die Eintragung im Ausland eingetretener Zivilstandstatsachen sowie ausländischer Entscheidungen, die den Personenstand betreffen.
5  Sie sorgt für die Aus- und Weiterbildung der im Zivilstandswesen tätigen Personen.
3    Der Bund übt die Oberaufsicht aus. Er kann gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten sowie der Aufsichtsbehörden die kantonalen Rechtsmittel einlegen.72
ZGB bezeichneten Klage: vorherige Aufhebung jenes gerichtlichen
Urteils.

' A. Durch Adoptionsvertrag vom 22. Juni 1906, abgeschlossen vor dem
deutschen Generalkonsulat in Zürich, erklärten der in Zürich wohnhafte
deutsche Staatsangehörige J. J. Degele und seine Ehefrau, geb. Entringer,
die in Bühler (Appenzell A.-Rh.) heimatberechtigte Beklagte an
Kindesstatt anzunehmen. Am 19. Februar 1912 starb Degele. Am 12. März
desselben Jahres verehelichte sich die Beklagte mit dem Schweizer Karl
Gredig. Am 22. März 1912 wurde der Adoptionsvertrag durch das Amtsgericht
Schorndorf (Würtemberg), in dessen Sprengel der Ehemann Degele seinen
letzten Wohnsitz in Deutschland gehabt hatte, auf Ersuchen der Beklagten
bestätigt. Unter Verlegung dieses Urteils erwirkte darauf die Beklagte
die Eintragung der Adoption im züreherischen Zivilstandsregister. Seither
ist die Ehe der Beklagten mit Gredig geschieden worden.

Der Kläger ist der Bruder des verstorbenen J. J . Degele und erhebt,
ebenso wie die Beklagte, Ansprüche auf dessen Erbschaft. Er behauptet,
das erwähnte Urteil des Amtsgerichts Schorndorf sei unrichtig, weil die
Beklagte im

AS 41 n _ 1915 ;

2 Familienrecht. N° 1.

Zeitpunkte seines Erlasses verheiratet gewesen sei, die zur Perfektion
der Adoption erforderliche Zustimmung des Ehemannes aber gefehlt habe;
ferner deshalb, weil im Heimatkanton der Beklagten (Appenzell A.-Rh.) das
Institut der Adoption nicht bekannt sei. Aus diesen beiden Gründen
verlangt er die Berichtigung des Zürcher Zivilstandsregisters durch
Streichung der darin eingetragenen Adoption.

B. Durch Urteil vom 21. Oktober 1914 hat das Obergerieht des Kantons
Zürich (erste Appellationskammer} über die Streitfrage:

Ist der Eintrag im Zivilstandsregister der Stadt Züiich, _ wonach
die Beklagte als Adoptivtochter des am 19. Fe. brnar 1912111 Zürich
verstorbenen Johann Jakob Degele, geboren 14. April 1860, von
Haubershronn, Oberamt Schorndorf (Würtemberg) und der am 30. Januar
1864 geborenen Ehefrau Walpurga Degele geb. Entringer, gestützt auf den
Adoptionsvertrag vom 22. Juni 1906 und den Beschluss des königlichen
Amtsgerichtes Schorndorf vom 22. März 1912, eingetragen ist, als ungültig
zu strei Len '?

erkannt : . Die Klage wird abgewiesen.

' C. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in richtiger
Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf
Gutheissung der Klage,

e v e n t u e l ll : Es sei das kantonale Haupturteil aufzuheben und
es seien die Akten an die kantonale Instanz zurückzuweisen mit dem
Aufträge : auf die Berichtigungsklage einzutreten und dieselbe zu ent-

scheiden, s u b e V e n t 11 el l : Es sei unter Rückweisung der

Akten au die kantonale Instanz derselben aufzugeben, das Verfahren
auszusetzen und der klägerischen Partei aufzugeben, den vom 22. März
1912 datirten Adoptions vertrag zuständigen Orts anzufechten,

-5'amilienreent. Nsi 1. 3

ganz eventuell : Es sei die Klage bloss zur Zeit von der Hand zu weisen.

Das Bundesgericht zieht i n E r W a g u n g :

1. Vor allem ist dierechticheNaturdervorliegenden Klage
festzustellen. Denn hienach bestimmen sich die V o r a u s s e t z u n
g e n, unter denen sie allein gutgeheissen werden könnte.

Der Kläger selber bezeichnet seine Klage als Berichtigungsklage im Sinne
des Art. 45
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 45 - 1 Jeder Kanton bestellt die Aufsichtsbehörde.
1    Jeder Kanton bestellt die Aufsichtsbehörde.
2    Diese Behörde erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
1  Sie beaufsichtigt die Zivilstandsämter.
2  Sie unterstützt und berät die Zivilstandsämter.
3  Sie wirkt bei der Registerführung und beim Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung mit.
4  Sie erlässt Verfügungen über die Anerkennung und die Eintragung im Ausland eingetretener Zivilstandstatsachen sowie ausländischer Entscheidungen, die den Personenstand betreffen.
5  Sie sorgt für die Aus- und Weiterbildung der im Zivilstandswesen tätigen Personen.
3    Der Bund übt die Oberaufsicht aus. Er kann gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten sowie der Aufsichtsbehörden die kantonalen Rechtsmittel einlegen.72
ZGB, weil er der Ansicht ist, dass die dem angefochtenen
Registereintrag zu Grunde liegende Adoption nicht rechtsgültig, der
Eintrag also objektiv unrichtig sei, (1. h. mit der Virklichkeit nicht
im Einklang stehe, was nach seiner Auffassung zur Begründung eines
Berichtigungsanspruchs im Sinne der angeführten Gesetzeshestimmung
genügt. Nun kann aber ein Eintrag in einem öffentlichen Register
(Zivilstandsregister, Grundbuch, Handelsregister u. s. w.) aus drei
verschiedenen, grundsätzlich auseinanderzuhaltenden Ursachen mit
der Wirklichkeit im Widerspruch stehen : einmal deshalb, weil der
Registerführer bei der Prüfung der Belege, auf Grund deren er die
Eintragung vornahm, einer. F e h l e r begangen hat oder i r 1 e g e
f ü ]: r t wurde, Z. B. auf Grund einer privaten oder mit gefälschter
notarieller Unterschrift versehenen Pfandverschreibungsurkunde ein
Grundpfand, oder auf Grund eines von ihm falsch verstandenen oder von
einer Partei gefälschten Urteilsauszuges ein in Wirklichkeit nicht
ausgesprochenes Eheverbot eingetragen hat ; sodann deshalb, weil die
ihm vorgelegten und von ihm. richtig verstandenen Belege, wiewohl ächt
und auch sonst formell in Ordnung, materiell unrichtig waren (indem
z. B. der einen Liegenschaftskauf verurkundende Notar über die Identität
der Komparenten getäuscht worden war, oder' eine vom Richter unter
Beobachtung aller gesetzlichen Voraussetzungen als verschollen erklärte

4 Familienrecht. N° 1.

Person, wie sich nachträglich herausstellt, tatsächlich doch am Leben
war) ; endlich deshalb, weil seit der Einflugung eine Aenderung in den
betreffenden Rechtsverhältniuen (z B ein Eigentums übergang infolge
Erbgangs, Enteignung oder Zwangsvollstreckung, oder eine Eheschliessnng,
eine Elie-cheidung, eine Adoption oder ein Todesfall) stattgefunden
hat. Diesen drei Arten nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmender
Eintragungen entsprechen drei-verschiedene Mittel zur Herstellung oder
Wiederherstellung der fehlenden Uebereinstimmung: die Berichtigung,
die Abänderung des Eintrags mit Wirkung ex tum: und endlich die einfache
Eintragung der inzwischen eingetretenen Rechtsverànderung. Die V o r e u s
s e t z u n g en dieser drei Mittel zur Herstellung der Uebereiustimmung
zwischen der Wirklichkeit und dem Register entsprechen wiederum den drei
verschiedenen U r s a c h e n der zu beseitigenden Diskrepanz. Soll eine
seit dem letzten Eintrag stattgefundene Rechtsver'a'nderung eingetragen
werden, so bedarf es einfach der Beibringung von Belegen über diese
Rechtsveränderung. Soll ein Eintrag abgeändert werden, obwohl er
seiner Zeit formell ordnungsgemäss zustande gekommen war, indem alle
erforderlichen Belege vorhanden und richtig gewürdigt worden waren,
so bedarf es des Nachweises, dass eines jener Belege seither ungültig
erklärt worden, bezw. dass der dem Eintrag _zu Grunde liegende behördliche
Akt (z. B. die gerichtliche Ehelichoder Verschollenerklärung) seither
aufgehoben worden ist. Soll endlich ein Eintrag berichtigt, d h. mit den
im M0mente des Eintrags vorhanden gewesenen Belegen· in Einklang gebracht
werden, so bedarf es des Nachweises, dass der Registerführer einen F e
h l e r begangen hat oder i r r e g e f ü h r t wurde. Unwesentlich ist
dabei die für die Herstellung der Uebereinstimmung zwischen Wirklichkeit
und Register vorgeschriebene F o r 111. So findet nach Art. 47
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 47 - 1 Vorsätzliche oder fahrlässige Amtspflichtverletzungen der auf den Zivilstandsämtern tätigen Personen werden von der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Disziplinarmassnahmen geahndet.
1    Vorsätzliche oder fahrlässige Amtspflichtverletzungen der auf den Zivilstandsämtern tätigen Personen werden von der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Disziplinarmassnahmen geahndet.
2    Die Disziplinarmassnahme besteht in einem Verweis, in Busse bis zu 1000 Franken oder, in schweren Fällen, in Amtsenthebung.
3    Vorbehalten bleibt die strafrechtliche Verfolgung.
ZGB und §
31 der Zivilstandsverordnung die Eintragung gewisser Rechtsveränderungen
(z. B. einer

I-aminenrecm. is.? i. :

Ehelicherklärung oder einer Ehescheidung}, oder nach Art. 51
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 47 - 1 Vorsätzliche oder fahrlässige Amtspflichtverletzungen der auf den Zivilstandsämtern tätigen Personen werden von der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Disziplinarmassnahmen geahndet.
1    Vorsätzliche oder fahrlässige Amtspflichtverletzungen der auf den Zivilstandsämtern tätigen Personen werden von der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Disziplinarmassnahmen geahndet.
2    Die Disziplinarmassnahme besteht in einem Verweis, in Busse bis zu 1000 Franken oder, in schweren Fällen, in Amtsenthebung.
3    Vorbehalten bleibt die strafrechtliche Verfolgung.
ZGB
die Abänderung eines Eintrags infolge nachträglichen Wegfalls seiner
Voraussetzungen, in der gleichen Form statt, wie nach 538 der Verordnung
die Berichtigung eines dem Rogisteriührer nntcsrlanfenen Irrtums, nämlich
in Form einer Randbemerkung , während z.B. die grundsätzlich gleich zu
behandelnden Rechtsveränderungen der E 11 e s c h l i e s s u. n g und
der E h e s c h e i d u n g in verschiedener Veise eingetragen werden (dje
Ehesehliessnng im Text, die Ehescheidung in Form einer Randhemerkung ).

2. Im vorliegenden Falle wird nun vom Kläger nicht behauptet, der
Zürcher Zisilslandsbeamtc habe im Jahre 1912, als er auf Grund des ihm
vorgelegten Urteils des Amtsgerichts Schorndorf die Adoption der Beklagten
in das Zivilstandsregister einlrug, einen F e h l e r begangen, oder
er sei damals i i r e g e f il h r t worden. Zwar hat der Kläger in der
Replik u. z. den Standpunkt eingenommen. dass die Frage der Gültigkeit
der Adoption trotz Art. 8 des BG betreffend die zivilrl. Verb. vom s o
h w e i z e r i s o h e n Richter zu entscheiden sei ; allein hieraus
hat er nur die Konsequenz gezogen, dass der ,schweizerische Richter zur
Beurteilung der vorliegenden Berichtiguugsklage kompetent sei, nicht
auch, dass der Zivilstandsbeumte seiner Zeit verplichtet gewesen Wäre,
das Urteil des deutschen Gerichtes als von einem inkompetenten Richter
erlassen zurückzuweisen. Der heutige Fall ist somit ,grundsätzlich
verschieden von dem in BGE 32 I S. 652 il. behandelten, und es braucht
daher zu der Motivierung des zitierten bundesgerichtlichen Urteils, auf
die sich der Kläger berufen hat, hier nicht Stellung genommen zu werden,
Was der Kläger behauptet und zur Begründung seines Berichtigungsanspruchs
gel-_ tend macht, ist nicht, wie damals, ein vom Zivils t a n d s b e a m
t e n begangener Fehler, sondern die angebliche Umichtigkeit eines der B
e l e g e, auf Grund deren der Eintrag vorgenommen wurde, nämlich die an-

6 Familienrecht. N° 1.

gebliche Unrichtigkeit jenes Urteils des Amtsgerichts Schorndorf. V
o r a u s s e t z u n g der vom Kläger unter irrtümlicher Berufung
auf Art. 45
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 45 - 1 Jeder Kanton bestellt die Aufsichtsbehörde.
1    Jeder Kanton bestellt die Aufsichtsbehörde.
2    Diese Behörde erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
1  Sie beaufsichtigt die Zivilstandsämter.
2  Sie unterstützt und berät die Zivilstandsämter.
3  Sie wirkt bei der Registerführung und beim Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung mit.
4  Sie erlässt Verfügungen über die Anerkennung und die Eintragung im Ausland eingetretener Zivilstandstatsachen sowie ausländischer Entscheidungen, die den Personenstand betreffen.
5  Sie sorgt für die Aus- und Weiterbildung der im Zivilstandswesen tätigen Personen.
3    Der Bund übt die Oberaufsicht aus. Er kann gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten sowie der Aufsichtsbehörden die kantonalen Rechtsmittel einlegen.72
ZGB verlangten Abänderung mit Wirkung ex tune (die er
als Berichtigung bezeichnet) wäre demnach, analog der in Art. 51
vorgesehenen Umstossung einer gerichtlichen Verschullenerklärung
(vergl. auch, beh. die Umstossung einer Ehelicherklärung : BB]
1914 ] S. 348, sub g) die förmliche Aufhebung des dem Eintrag der
Adoption zu Grunde liegenden gerichtlichen Urteils. Selbst wenn also
das Bundesgericht in Uebereinstimmung mit dem Kläger dazu gelangen
würde, jenes Urteil für unrichtig zu halten, so würde dasselbe doch,
weil nicht förmlich a u fg e h 0 b e n, nach wie vor eine genügende
Grundlage für die im Zürcher Zivilstandsregister eingetragene Adoption
bilden. Es verhält sich damit ährlich wie Z. B. nach Art. 316
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 316 - 1 Wird einem Gläubiger gegenüber der Nachlassvertrag nicht erfüllt, so kann er beim Nachlassgericht für seine Forderung die Aufhebung des Nachlassvertrages verlangen, ohne seine Rechte daraus zu verlieren.
1    Wird einem Gläubiger gegenüber der Nachlassvertrag nicht erfüllt, so kann er beim Nachlassgericht für seine Forderung die Aufhebung des Nachlassvertrages verlangen, ohne seine Rechte daraus zu verlieren.
2    Artikel 307 findet sinngemäss Anwendung.
SchKG
mit dem Beschluss der Naehlassbehörde über die Bestätigung des von den
Gläubigern angenommenen Nachlassvertrages : Solange der Nachlassvertrag
nicht von der Nachlassbehörde förmlich widerrufen worden, d. li. der
Bestätigungsbeschluss als solcher aufgehoben ist, kann der Gläubiger
seine ursprüngliche Forderung auch d an n nicht geltend machen, wenn er
nachweist, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung jenes Beschlusses
vorhanden wären.

3. Hätte demnach der Kläger, bevor er die vorliegende Klage einreichte,
die föi-mliche Aufhebung des vom Amtsgericht Schorndorf erlassenen,
die Adoption hestätigenden Urteils erwirken müssen, so ist seine Klage
abzuweisen. Ein Grund, die Klage etwa nur zur Zeit abzuweisen, oder dem
Kläger eine Frist zur Anfechtung jenes Urteils anzusetzen und den Prozess
bis zum Entscheide der zuständigen deutschen Behörde zu sistieren, wie
der Kläger eventuell beantragt, liegt hier ebensowenig vor, wie in allen
andern Fällen der Einreichung einer ungenügend fundierten Klage. Mit
Unrecht hegt übrigens der Kläger die Befürchtung, es könnte ihm auf
Grund des

Familienrecht. N ° 2. 7

heutigen Urteils, sei es schon bei seinem Versuch, die Aufhebung des
Schorndorfer Urteils zu erwirken, sei es n a c 11 dessen eventueller
Aufhebung, bei Einreichung einer neuen Klage auf Abänderung des
Eintrags im Zivilstandsregister, dieEinrede der abgeurteilten
S a c h e entgegengehalten werden. Durch das heutige Urteil wird
rechtskräftig einzig der in d i e s e m Prozesse vom Kläger erhobene
Anspruch abgewiesen, der dahin ging, es sei der Eintrag der Adoption im
Zürcher Zivilstandstregister ohne vorherige Aufhebung des in Deutschland
ergangenen Bestätigungsurteils zu streichen .

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und damit das Urteil der
I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Oktober
1914 bestätigt.

2. Urteil der II. Zivilabteilung vom 3. März 1915 i. 8. Martin gegen
Spinnler.

Art. 201 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 201 - 1 Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber.
1    Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber.
2    Steht ein Vermögenswert im Miteigentum beider Ehegatten, so kann kein Ehegatte ohne Zustimmung des andern über seinen Anteil verfügen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
und 202 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 202 - Jeder Ehegatte haftet für seine Schulden mit seinem gesamten Vermögen.
ZGB. Anwendbar auf einen zürcherischen
Schuldbrief, der auf den Namen der Ehefrau lautete? (Erw. 1 und 2). .

Art. 177 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten.
und 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten.
ZGB. Zustimmung der Vormund-

schaltsbehörde auch erforderlich in den Fällen der Art. 202 Abs. 1 und
217 Abs. 1 ? (Erw. 3 6).

A. Der Ehemann der Klägerin schuldete dem Beklagten einen grössern
Betrag. Zur Sicherheit hiefür übergab er ihm am 21. Juni 1913 einen am
31. August 1910 auf den Namen der Klägerin ausgestellten zürcherischen
Schuldbrief im Betrage von 6000 Fr., abgeschrieben auf 4200 Fr. , lautend
auf einen Josef Messmer als Schuldner, mit der Liegenschaft Badenerstrasse
343 als Unterpfand im V. Range (Vorgang 106,000 Fr.). Dieser Schuldbrief
verkörperte die von Messmer als Käufer der Liegenschaft
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Document : 41 II 1
Date : 17. Februar 1915
Published : 31. Dezember 1915
Source : Bundesgericht
Status : 41 II 1
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : I. F AM ILIENRECHTDROIT DE ÈAMILLE 1. Urteil der II. Zivilabteilung vom 17. Februar


Legislation register
SchKG: 316
ZGB: 45  47  51  177  201  202
BGE-register
32-I-649
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