immerhin hat sie, nach französischer Auffassung wenigstens, regelmässig
diese Bedeutung, und dies trifft speziell auch zu für die ZPO der beiden
hier in Betracht kommenden Kantone Wallis und Freiburg (Wallis ZPO § 18
Biff. 2, Freiburg, Code de proc. am. 19). Entscheidend für die Annahme,
dass vor-liegend die Domiziterwählung eine Prorogation bedeute, ist
aber die Tatsache, dass die Rekurrenten eventuell mit keinem Worte
bestritten haben, dass die fragliche Klausel beim Vertragsabschluss
in diesem Sinne von den Parteien verstanden wurde. Schliesslich kann
auch kein Zweifel sein, dass die den Gegenstand der Zitation bildende
Ansprache der Rekursbeklagten unter die Gerichtsstandsabrede fällt;
denn die Prorogation aus den Gerichtsstand in Brig muss sich auf alle
Streitigkeiten beziehen, die sich über Rechte und Pflichten der Parteien
aus dem Vertrage vom 24. März 1906 ergeben sollten. Mit einer solchen
Streitigkeit hat man es aber hier zu tun, da die Reine-renten gestützt auf
den Vertrag auf Rechnungsstellung, Schadenersatz, sowie daraus belangt
werden, dass die Rekursbeklagten ermächtigt seien, die den Rekurrenten
vertraglich obliegende Leistung durch einen Dritten herstellen zu lassen
(OR Art. 111); --
erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen
IV. Gesetzgebungsrechb des Bundes betreffend das Obligationenrecht, etc.
Attributions Iégislatives de la. Confédération en matière de droit
des obligatiòns.
Vergl. Nr. 99.
7!. Zivilstand und Ehe. N° 98. 649
Zweiter Abschnitt. Seconde section. Bundesgesetze. Lois fédérales.
M
I. Zivilstand und Ehe. Etat civil et mariage.
98. Arteic vom li. Oktober 1906 in Sachen Munteanu und Genossen gegen
:le Eber-gereicht Zurich).
Art. 9 Abs. 2 ZEG: Zuständig für Klagen auf Berichtigung der
Zivilstandsregisteflr sind nur die Gemeine des Kantons, in dem das
Register sich befindet. Ueber Vorfragen, die nicht seiner Kompetenz
unterstehen (2. B. gemäss Art. 8 BG betr. zivile". V. d. N. %. A.) hat
der Richter dabei nicht zu entscheiden. Vffhdltnis von staats-Teckèlichem
Bekurs und Bemfung; Art. 182 , 58 OG. Zuständigkeit des Bundesgesichts
in Gericîztsstcmdsffflgffl, Art. 189 Abs. 2 Unéwabsatz, OG. _
)
A. Am 22. Dezember 1878 wurde in Qberstrass (Zürich) geboren und in das
dortige Geburtsregister eingetragen Mattmann, Emma Elisa, uneheliche
Tochter der Mattmann Magdalena, von Kriens, Kanton Luzern, wohnhast in
Zürich Die Mutter Mattmann verheiratete sich am 19. Mai 1883 in Paris
mit Pierre Fontanier von Nasbinals, Departement Lozère. Im November
1884 wurde dem Zivilstandsamte Oberstrass vom Zivilstandsbeamten des
IV. Arrondissements in Paris zur Vormerkung in seinem Geburtsregister
folgender Akt amtlich übermittelt: Préfecture du Département de la
Seine. Extrait des minutes des actes de reconnaissance. IVe arrond. de
Paris, (année 1884). L'an mil huit cent quatre vingt
' quatre, le jeudi vingt-quatre juillet à. deux heures du soir,
650 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. Il. Abschnitt. Bundesgesetze.
acte de reconnaissance de Emma Elisabeth Mettmann de sexe féminin, née
le vingt deux décembre mil huit cent soixante dix huit, inscrite le :
sur les registres de l'état civil de Zürich (Suisse) comme (de) pere
non dénommé et de Madeleine Mettmann. Dressé par nous, Nathan Ohlmann,
adjoint au maire, officier de l'état civil, snr la déciaration de Pierre
Fontanier, ägé de trente cinq ans, gargon de bains et de Madeleine
Mettmann, ägée de vingt six ans, sans profession, domiciliés rue Geoffroy
Langevin 28 qui reeonnaissent la dite Emma Elisabeth Mettmann peut leur
enfant. En présence ..... (folgen die Unterschriften des Zeugen und des
Zivilstandsbeamten). Das Zwilstandsamt Oberstrass machte hierauf am 2. Mai
1885 folgenden Vermerk in das Geburtsregister : Jnsolge Einwilligung der
Direktion des Innern, gestützt auf eingereichte Urkunde, errichtet den
19. November 1884, hat Fontanier Pierre, von Nasbinals, Department Lozère,
Frankreich, in Paris, welcher am 19. Mai 1883 die Mattmann Magdalena
geehelicht hat, die Mattmann Emma Elise, als sein dnrch die nachfolgende
Ehe der Eltern legitimiertes Kind anerkannt. Demnach erhält das Kind den
Namen Fontanier, Emma Elise, als eheliches Kind der obgenannten Personen.
Emma Elise Mattmann, die Rekursbekiagte, nt nunmehr verheiratet mit
einem Paul Jschy, wohnhaft in Payerne.
Zwischen den Rekurrenten und der Rekursbeklagten schwebt vor den
Gerichten des Kantons Luzern ein Erbteilnngsprozesz, m welchem die
Frage von Bedeutung ist, ob die Rekursbekiagte als eheliches Kind
der Eheleute Fontanier-Mattmann zu betrachten sei. Um diese Vorsrage
zur Entscheidung zu bringen, leiteten die Rekurrenten in Zürich Klage
gegen die Rekursbeklagte ein mit der Rechtsfrage: Es sei die Beklagte
verpflichtet, anzuerkennen, dass sie weder die eheliche noch die
legitimierte Tochter des Pierre Fontanier und der Magdalena Matnnann
sei und dass demgemäss der Eintrag des damaligen Zivilsiandsregisters
Oberstrass betreffend Legitimation zu streichen fei. Das Bezirksgericht
Zürich IV. Abteilung wies durch Beschluss vom 24. April 1906 die Klage
wegen Jnkompetenz von der Hand, mit der Begründung: Weil es sich nicht
um eine blosse Berichtigung in den Zivilstandsre--
svvvvqu
di[. Zivilstand und Ehe. N° 9 9° 651
registern handle, vielmehr der Familienstand der Beklagten streitig
sei, unterliege der Prozess der heimatlichen (sranzösischen)
Gerichtsbarkeit des Vaters der Beklagten (Art. 9 ZEG, Art. 8 BG
betr. zivilr. V. d. N. u. A.). Die Rekurrenten ergriffen hiegegen
den Rekurs ans Obergericht des Kantons Zürich, wobei sie erklärten,
dass sie den ersten Teil der Rechtsfrage fallen liessen und lediglich
noch das Begehren stellten, es sei der Eintrag im Zwilstandsregister
Oberstrass betreffend die Legitimation der Beklagten zu streichen. Das
Obergericht (I. Appellationskammer) wies durch Beschluss vom 9. Juni 1906
den Rekurs ass. Die Begründung geht dahin: Wenn schon die Rekurrenten
nur ihr Rechtsbegehren auf Streichung des Legitimationsverinerks
im Zivilstandsregisier aufrecht erhalten hätten, so sei doch die
Zuständigkeit der zürcherischen Gerichte vorliegend zu verneinen; denn
die Frage der Änderung des Eintrag-es im Zivilstandsregister führe aus die
Frage der ehelichen Abstammung der Beklagten zurück; die letztere Frage,
die nach Art. 8 BG betr. zivilr. V. d. N. n. A. der Gerichtsbarkeit
der Heimat der Rekursbeklagten unterliege, müsse notwendigerweise als
Hauptsrage behandelt werden, und es gehe nicht an, ohne Rücksicht aus
dieselbe zu entscheiden, ob der Eintrag zu ändern sei.
B. Gegen den Beschluss des Obergerichts haben die Rekurrenten die
siaatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf
Aufhebung ergriffen. In der Begründung wird ausgeführt, es liege
eine Rechtsverweigerung darin, dass die zürcherischen Gerichte sich
trotz offenbar-er örtlicher und sachlicher Zuständigkeit inkompetent
erklärt hätten. Die Erklärung, welche die Eheleute Fontanier-Mattmann
am 24. Juli 1884 vor dem ZivilstandsBeamten in Paris abgegeben hätten,
habe nach dem in dieser Beziehung allein massgebenden französischen Recht
nicht die Rechtswirkungen einer Legitimation, sondern nur diejenigen der
reconnaissance seitens des unehelichen Vaters gehabt. Nach französischem
Recht hätte Fontanier die Rekursbeklagte nur legitimieren können, wenn
sie vor seiner Heirat mit ihrer Mutter oder in der Ehenrkunde selbst
von ihm anerkannt worden wäre, was beides nicht geschehen sei. Es sei
somit rechtsirrtümlich etwas als Legitimation in das Geburtsregister
von Obersirass eingetragen
652 A. Staat-rechtliche Entscheidungen. [I. Abschnitt. Bundesgesetze.
worden, was nachgewiesenermassen keine Legitimation gewesen und auch
nicht als solche gemeldet worden sei. Lediglich die Feststellung dieser
Tatsache und die entsprechende Registerberichtigung habe mit der Klage
nach ihrer bereinigten Formulierung vor Obergericht erreicht und nicht
ein Entscheid über die eheliche Abstammung der Rekursbeklagten provoziert
werden wollen. Hierüber könnten aber nach am. 9 ZEG nur die zürcherischen
und nicht etwa die französischen oder luzernischen Gerichte entscheiden
C. Das Obergericht Zürich (I. Appellationskammer) hat auf Bemerkungen
verzichtet. Die Rekursbeklagte hat beantragt, es sei auf den Rekurs
nicht einzutreten, weil gegen den angefochtenen Eutscheid die Berufung
ans Bundesgericht zulässig gewesen wäre, eventuell, es sei der Rekurs
abzuweisen, und zwar wesentlich aus den Gründen des angefochtenen
Entscheides
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der angefochtene Entscheid, der die Kompetenz der zürcherischen
Gerichte zur Beurteilung der Klage der Rekurrenten gegen die
Rekursbeklagte verneint, ist kein Haupturteil im Sinne des Art. 58 Abs. 1
OG. Darunter sind nämlich nach ständiger Praxis nur solche urteilsmässige
Aussprüche zu verstehen, durch welche die Streitsache ihre materielle
Entscheidung gefunden hat. Nicht jedoch fallen darunter Entscheide über
prozessuale Vorsragen, insbesondere nicht solche über die Zuständigkeit
des angerufenen Gerichts, gleichgültig, ob es sich dabei um die Anwendung
einer kantonalen oder eidgenössischen Gerichtsstandsnorm handelt. Der
obergerichtliche Entscheid hätte daher nicht auf dem Wege der Berufung
ans Bundesgericht angefochten werden können, weshalb das Rechtsmittel des
staatsrechtlichen Rekurses an sich als zulässig erscheint. (Art. 182 OG;
s. auch AS d. bg. C'. 23 S. 151 und 29 1 S. 483 Erw. 2.)
2. Da es sich um eine Gerichtssiandsfrage des eidgenössischen Rechts
(Art.9 Abs. 2 ZED) handelt, ist die Kompetenz des Bundesgerichtes nach
Art. 189 Abs. 3 OG gegeben.
3. Die Rekurrenten haben vor Obergericht ihr erstes Klagebegehren
das ursprüngliche Hauptbegehren, es sei auszusprechen, dass die
Rekursbeklagte weder die eheliche noch die legitimierte Tochter der
Eheleute Fontanier-Mattmann sei fallen[. Zivilstand und Ehe. N° 98. 653
gelassen und nur noch das Begehren, es sei die Eintragung des
Zivilstandsregisters Oberstrass betreffend Legitimation zu streichen,
aufrecht erhalten. Das Obergericht hat diese Klageänderung zugelassen;
seine Begründung geht ja dahin, dass auch bei dieser abgeänderten
Formulierung der Klage die zürcherischen Gerichte unzuständig
seien. Mit der Klage, so wie sie noch in Betracht kommt, wird geltend
gemacht, dass der Legitimationsvermerk bezüglich der Rekursbeklagten im
Zivilstandsregister von Oberstrass vom 2. Mai 1885 unrichtig sei, dass der
Zioilstandsbeamte auf Grund der Urkunden, die ihm damals vorlagen, diesen
Eintrag nicht hätte machen sollen und dass er deshalb zu streichen sei.
Die Klage ist somit ihrer Formulierung und Begründung nach eine solche auf
Berichtigung des Zivilstandsregisters gemäss Art. 9 Abs. 2 ZEG und muss
deshalb in die Kompetenz der zürcherischen Gerichte fallen, da unter den
zuständigen kantonalen Gerichten im Sinne der genannten Bestimmung nur die
Gerichte des Kantons, in welchem das betreffende Zivilstandsregister sich
befindet, gemeint sein können. Allerdings unterliegt der Familienstand
einer Person, insbesondere die Frage der ehelichen oder unehelichen Geburt
und diejenige der Wirkungen einer Anerkennung, der Gerichtsbarkeit
der Heimat (am. 8 BG betr. d. zivilr. V. d. N. u. A.) und ist die
Rekursbeklagte nicht Zürcherin. Doch ist nicht ganz ohne weiteres
flat, dass die Frage der Zulässigkeit der Berichtigung mit jener
Frage in Zusammenhang stünde; denn es ist immerhin denkbar-, dass
der betreffende Legitimationsvermerk schon als formell unstatthaft zu
erklären und deshalb zu beseitigen wàre. (S. Reglement für die Führung
der Zivilstandsregister vom 20. Herbstknonat 1881, Art. 34. ff.) Aber
auch soweit die Frage nach dem Status der Rekursbeklagten Vorsrage
dafür, ob der Zivilstandsbeamte den Legitimationsvermerk eintragen
durfte, sein sollte, muss sie als solche notwendigerweise von den
zürcherischen Gerichten gelöst werden. In diesem Falle war sie ja seiner
Zeit schon vom Zivilstandsbeamten zu prüfen, und nun hat der Richter
im Berichtigungsverfahren nach Art. 9 Abs. 2 über nichts anderes zu
befinden, als darüber, ob ein Registereintrag gemäss den Verhältnissen,
wie sie zur Zeit, als er gemacht wurde, be-. standen, richtig ist oder
nicht. Er muss also auch dieselben Vor-
654 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. 11. Abschnitt. Bundesgesetze.
fragen, wie seiner Zeit der Beamte, zu untersuchen befugt sein. Dabei
ist selbstverständlich, dass im Berichtigungsverfahren nur der Ausspruch
über die Berichtigung und nicht etwa die Lösung einer Vorfrage, die als
selbständige Frage gar nicht in die Kompetenz des Gerichtes fallen würde,
der Rechtskraft fähig ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid der I. Appellationstammer
des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Juni 1906 aufgehoben.
II. Oblig'ationenrecht. Droit des obligations.
99. get-teil vom 29. Yorember 1906 in Sachen game; gegen Eerber
(@fiergerîdjt Yoiitidj).
Art. 111 u . 112 OR. Eine Realexekuiion gegen die Person des Schuldners
(s. B. durch ricàterdiches Verbot unter Androhung der Ueberweisung an
den Sta-africhter oder von Busse) ist nach diesen Gesetzosoestimmungen
für Verbindlichkeiten eidgenössischen Rechts unzulässig, una! die
bezüglécäen Vorschriften der kantonalen Zivilprozessordnungen
{z. B. zürich. Rpflges. §§ 577 [f. ) sind, soweit es sich um
Verbindlicfekeiten oidgenössisofeen Privat-rechts handelt, aufgehoben.
Das gilt spezieil auchfeieKankurrenzverboîe.
A. Durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 28. Februar 1906 erkannte
das Obergericht des Kantons Zürich (I. Appellationskammer) auf Klage
des Rekursbeklagten gegen den Reiterrenten: Der Beklagte (Muggli) hat
anzuerkennen, dass er vertraglich verpflichtet sei, wenigstens zwei
Jahre nach dem Austritte aus dem klägerischen Geschäfte weder für seine
eigene Rechnung, noch für die Rechnung anderer ein gleiches Geschäft oder
einzelne Zweige desselben zu betreiben, bezw. in ein Konkurrenzgeschäft
einzutreten; ferner hat er anzuerkennen, dass er durch feine Tätigkeit
im Geschäfte seiner Ehefran dieses Konkurrenzverbot Übertreten hat. Auf
Antrag des Rekursbeklagten verbot II. Obligationenrecht. N° 99. 659
sodann am 3. Juli 1906 der Audienzrichter des Bezirksgerichts Zürich dem
Rekurrenten, vor dem 15. September 1907 auf dem Platze Zürich und Umgebung
in dem von seiner Ehefrau .betriebenen Milchgeschäft tätig zu sein, oder
für seine eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter ein gleiches Geschäft
bezw. eingerne Zweige eines solchen zu betreiben oder in ein anderes Kon
kurrenzgeschäft einzutreten -alles unter Androhung von Ordnungsbusse,
eventuell Ueberweifung an den Strafrichter wegen .Ungehorsams. Durch
Beschluss vom 21. Juli 1906 wies die Rekurskammer des Obergerichts des
Kantons Zürich einen vom
Rekurrenten gegen dieses Verbot ergriffenen Rekurs ab, immerhin
mit folgender, von derjenigen des Audienzrichters abweichender
Formulierung des Verbots: Dein Rekurrenten wird unter Androhung von Busse
untersagt, sich vor dem 1. September 1907 an dem von seiner Ehefran oder
von seinem Schwiegervater betriebenen Milchgeschäft in irgendwelcher
Weise aktiv zu beteiligen. Der Entscheid stützt sich auf die das
Befehlsverfahren regelnden §§ 577 ff. des zürch. Rpflges. Danach ist das
Befehlsverfahren zulässig u. a. gut schnellen Handhabung klaren Rechts Bei
nicht ftreitigen oder sofort herftellbaren tatsächlichen Verhältnissen
(§ 577 Ziff.1). Die Verfügungen im Befehlsverfahren tönnen bestehen,
in Befehlen und Verboten gegen bestimmte Personen, unter Androhung
von Rechtsnachteilen, Exekution, Ordnungsbusse-oder Überweisung wegen
Ungehorfams, welch letztere jedoch nur ausnahmsweise angedroht werden
darf (EUR 579 Ziff. 2). In der Begründng wird ausgeführt: Art. 112
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 112 - 1 Hat sich jemand, der auf eigenen Namen handelt, eine Leistung an einen Dritten zu dessen Gunsten versprechen lassen, so ist er berechtigt, zu fordern, dass an den Dritten geleistet werde. |
|
1 | Hat sich jemand, der auf eigenen Namen handelt, eine Leistung an einen Dritten zu dessen Gunsten versprechen lassen, so ist er berechtigt, zu fordern, dass an den Dritten geleistet werde. |
2 | Der Dritte oder sein Rechtsnachfolger kann selbständig die Erfüllung fordern, wenn es die Willensmeinung der beiden andern war, oder wenn es der Übung entspricht. |
3 | In diesem Falle kann der Gläubiger den Schuldner nicht mehr entbinden, sobald der Dritte dem letzteren erklärt hat, von seinem Rechte Gebrauch machen zu wollen. |
schliesse die
Anweudbarkeit der §§ 577 ff. des Rpflges nicht aus (wie der
Rekurrent behauptet hatte), sondern beschränke höchstens die Fälle der
Vollstreckbarkeit der Urteile durch Befehle oder Verbote Nach Art. 112
könne der Gläubiger die Beseitigung eines rechtswidrigen Huftandes und
ein solcher sei der Betrieb eines Geschäftes trotz Konkurrenzklausel
-auch dann verlangen, wenn die Verbindlichkeit darin bestehe, etwas nicht
zu tun. Ein solcher Fall liege hier vor; denn der Rekurrent habe die (
anerkannte und gerichtlich ausgesprochene) Pflicht, keinen Milchhandel
zu betreiben. Weshalb einem Beklagten nicht unter geeigneter Androhung
sollte untersagt werden dins-eu, ein bewusst rechtswidriges, den Kläger