Verordnung darstelle. Unter diesem Ausdruck können in der Tat nur solche
Vorgänge verstanden werden, bei denen Kunstwein oder -Most aus dem
Vermögen des Berechtigten in das eines Dritten übergeführt, namentlich
als Handelsware an einen Dritten abgesetzt wird. Nicht dagegen lassen
sich dem Begriff auch jene Vorkehren unterstellen, wonach der Berechtigte
innerhalb seiner eigenen Vermögenssphäre Kunstwein oder -Most, den er sich
aus gesetzlich zulässige Weise beschafft hat, Von einem Ort zum andern
befördert. Zu dieser Auslegung führt nicht nur die gewöhnliche Bedeutung
des in den Verkehr Bringens von Gütern als einer Umsatztätigkeit zwischen
verschiedenen Rechtssubjekten des Verkehrs, son- dern auch der Umstand,
dass das Gesetz in Art. 1 die Herstellung und die Lagerung von Kunstwein
und Kunstmost im eigenen Haushalt ausdrücklich vom Verbote ausnimmt.
Geht man hievon aus , so fehlt dem in Frage kommenden Rücktransport des
Fasses an Sutter das genannte Merkmal: Diesen Transport hat nämlich die
Firma Schneider & Cie. auf Grund einer brieflichen Erklärung Sutters,
dass er die vorher refüsierte Ware nunmehr annehme, besorgt. Mit dieser
Erklärung aber wurde die frühere Annahmeverweigerung wirkungslos und
Sutter also Eigentümer der Ware, wobei die Firma Schneider & (Sie. sie
als sein Stellvertreter im Besitze innehatte. Wenn also die Firma den
Tresterivein gemäss seiner Weisung an ihn zurücksandte-, so hat sie
lediglich eine ihm bereits zu Eigentum gehörende Sache von einem Ort zum
andern verbringen helfen, die Ware also nach dem Gesagten nicht in den
Verkehr gebracht. Der Art. 1 der Verordnung trifft somit aus den gegebenen
Tatbestand nicht zu, und es braucht daher die von der Vorinstanz noch
erörterte Frage keiner Prüfung, ob dieser Artikel ungültigerweise das
Kunstweinund Kunstmostverbot über den Umfang, den ihm das Gesetz gegeben
hat, erweitere.
2. Der Kassationskläger ist sodann noch der Verletzung des Art. 153 (in
der Fassung vom 9. Dezember 1912) der Verordnung vom 29. Januar 1909 zum
Bundesgesetz über den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen
schuldig befunden worden. Laut dieser Bestimmung darf unter der
Bezeichnung Wein nur das aus dem Safte frischer Weintrauben (Weinmost)
II. Lebensmittelpouzel. N° 68. 407
durch alkoholische Gährung entstandene Getränk ..... in den Verkehr
gebracht werden. Die Vorinstanz hält diese Vorschrift deshalb für
anwendbar, weil der Frachtbries, der zur Rücksendung der Ware an Sutter
gedient hat, als Jnhalt der Sendung Wein angibt. Allein darin liegt
keine Bezeichnung im Sinne des Art. 153: Jene Angabe im Frachtbrief
bezweckt bloss, über das Frachtstück als solches und im Interesse der
richtigen Vollziehung des Frachtvertrages Auskunft zu geben, nicht
aber will sie den Inhalt der Sendung nach aussen, in Hinsicht auf
den Umsatz im Verkehr und gegenüber den dabei interessierten Kreisen
dokumentieren. Eine solche Bedeutung kann einer unrichtigen Angabe im
Frachtbries jedenfalls dann nicht zukommen, wenn das Frachtstück selbst
(an seiner Umhüllung usw.) die Bezeichnung seines wirklichen Inhalts
in einer jedem Interessenten erkennbaren Weise trägt, wie das hier der
Fall war, wo das Fass die deutliche Ansschrift Tresterwein enthielt.
Demnach hat der Kassationshof erkannt:
Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil der Polizeikammer
des Obergerichts des Kantons Basel-Landschast vom 30. Mai 1913 aufgehoben
und die Sache zu neuer Behandlung an die kantonale Instanz zurückgewiesen.
68. guten vom 24. Heptember 1913 in Sachen échweizerilche
Ziundeganwaltschaft gegen giuria.
Lebensmittelpolizei. Venerabile-insreckt des Bundesrates nach Art. 54
LPG. Umfang, in dem der Kassationshof bundesrdtlwhe Verordnungen auf
ihre Zulässigkeit nachprüfen kann. Der Ausschluss des Hundefleisches vom
Verkehr (Art. 24 der Verordnung des Bundesrates betreffend das Schlachten,
die Fleischschau usw. 0017129. Januar 1909) ist nicht cmflechtbar.
A. Der Kassationsbeklagte Gottlieb Kurth betreibt in Gerlafingen eine
Hundemetzgerei. Wegen Übertretung des Art. 24 der bundesrätlichen
Verordnung betr. das Schlachten, die Fleischschau usw. vom 29. Januar
1909 in Untersuchung gezogen, wurde er
408 B. Stralrechtliche Entscheidungen.
vom Amtsgericht Bucheggberg-Kriegstetten durch Urteil vom 12. März
1913 freigesprochen, von der Erwägung ausgehend, dass die erwähnte
Verordnungsbestimmung, soweit sie den Verkehr mit Hundefleisch verbietet,
weil über das LPG hinausgehend, ungültig sei.
B. Gegen dieses Urteil wurde von der Bundesanwaltschaft im Auftrag des
Bundesrates die Kassationsbeschwerde ans Bundesgericht ergriffen. Die
Anträge "lauren:
1. Es sei das Urteil des Amtsgerichtes Bucheggberg-Kriegstetten wegen
Verletzung eidgenössischer Rechtsvorschriften aufzuheben.
2. Es sei der von Gottlieb Kurth betriebene Verkehr mit Hundeund
Katzenfleisch und mit daraus hergestellten Waren als Übertretung der
Vorschriften der eidg. Lebensmittelpolizei zu qualifizieren.
3. Die Sache sei an'die Vorinstanz zurückzuweisen zu neuer Beurteilung
in der Meinung, dass sie die der Kassation zu Grunde liegende rechtliche
Beurteilung auch ihrem Entscheide zu Grunde zu legen habe. (Art. 172 LG).
Zur Begründung dieser Anträge wird geltend gemacht, die Kompetenz
des Bundesrates zum Erlass des in Art. 24 der Verordnung über das
Schlachten, die Fleischschau und den Verkehr mit Fleisch und Fleischwaren
vom 29. Januar 1909 enthaltenen Verbotes gründe sich auf Art. 7 und 54
des BG über den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vom
8. Dezember 1905. Sodann verweist die Kassationsklägerin auf ein bei den
Akten liegendes Schreiben des schweiz. Gesundheitsamtes vom 31. März 1913,
in welchem als Hauptgründe, die zum Verbot des Verkehrs mit Hundefleisch
geführt haben, genannt werden:
1. Die Tatsache, dass dasselbe nicht selten Trichinen enthält und
dessen Genuss daher zu schweren Erkrankungen (Trichinose) Veranlassung
geben kann;
2. der Umstand, dass Hundefleisch allgemein wenigstens in unserm Lande
als eklig angesehen und daher als Speise versch1näht wird. Schon der
Gedanke, Hundesleisch essen zu sollen, verursacht bei vielen Leuten
Übelkeit. Dies mag zum Teil auch oaber rühren, dass das Hundefett weich,
schmierig und ölig ist
II. Lebensmiltelpoiizei. N° 65, 409
und wie das Fleisch einen eigentümlichen widerlichen Geruch be.W;
3. die Gefahr, sich beim Schlachten von Hunden, die an sogenannter
stiller Wut, welche von Laien sehr oft nicht erkannt wird, leiden,
oder die sich in den letzten Tagen des Jnkubationsstadiutns befinden,
durch Speichel, Driisensäfte oder Rückenmark zu insizieren;
4. die Möglichkeit, dass an einer sonstigen Krankheit leidende Hunde
geschlachtet und das von ihnen stammende ungesunde Fleischin den Verkehr
gebracht werden kann. Diese Gefahr ist nmso grösser-, als Hunde nicht
des Fleisches wegen und um geschlachtet zu werden gezüchtet werden,
sondern zu ganz andern Zwecken, und infolgedessen in der Regel auch
erst dann getötet werden, wenn sie durch irgend einen Umstand (Alter,
Gebrechen, Krankheit ze.) die von ihnen geforderten Dienste nicht mehr
leisten können.
Weiter wird in dem von der Kassationsklägerin angerufenen Schreiben
des schweiz. Gesundheitsamtes ausgeführt, dass was vom Hundefleisch
gesagt sei, in der Hauptsache auch vom Katzensleisch gelte. Schliesslich
verweist die Bundesanwaltschaft noch daraus, dass Hundeund Katzenfleisch
sehr häufig in betrügerischer Absicht, jenes bald als Schweinefleisch,
bald als Kalboder Schaffleisch, dieses als Hasensleisch in den Verkehr
gebracht oder zu bringen versucht werde.
C. In seiner Beschwerdebeantwortnng hat der Kassationsbeklagte auf
Abweisung der Beschwerde geschlossen. Er berust sich u. a. aus
die Bescheintgungen von mehr als 400 Bewohnern von Gerlafingen
und Umgebung, aus denen hervorgehen soll, dass der Genuss von
Hundefleisch in jener Gegend ein sehr grosser und dieses Fleisch ein
gefundes Nahrungsmittel sei. Ebenso verweist er aus eine Erklärung der
Mitglieder des Gemeinderates von NiederGerlafingen, die bescheinigen,
dass sie schon seit Jahren Hundefleisch geniessen und es als billiges,
nahrhaftes Fleisch zn schätzen wissen, so dass sie ungern auf dasselbe
verzichten wùrden. Ferner macht der Kassationsbeklagte darauf aufmerksam,
dass Hundesett ein von den Apotheken oft gehaltener und zu Heilzwecken
viel verlangter Artikel sei.
410 B. Strafrechtliche Entscheidungen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. Die Legitimation des Bundesrates zur Erhebung der Kassationsbeschwerde
ist auf Grund von Art. 155 und 161 Abs. 1 OG in Verbindung mit dem
Bundesratsbeschluss über die Mitteilung von kantonalen Entscheiden aus
dem Gebiete der Lebensmittelpolizeigesetzgebung vom 24. Dezember 1912
gegeben. Die Kassationserklärung wurde bei der Regierung des Kantons
Solothurn rechtzeitig eingelegt. Ebenso sind die Kassationsanträge und
deren Begründung dem Kassationshof innert der in Art. 167 OG vorgesehenen
Frist eingereicht worden. Da überdies ein Urteil vorliegt, gegen das im
Sinne des Art. 162 OG der Kassationsklägerin nach der solothurnischen
Gesetzgebung und deren Auslegung durch das Obergericht des Kantons
Solothurn (in Sachen gegen Kurth vom 26. Oktober 1912) kein ordentliches
Rechtsmittel zusteht, sind die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der
Kassationss beschwerde erfüllt. '
2. Art. 24 der bundesrätlichen Verordnung betreffend das Schlachten, die
Fleischschau usw. vom 29. Januar 1909 lautet: Der Verkehr mit Hunde(und
Katzen-)Fleisch und mit daraus hergestellten Waren ist verboten. Diese
Vorschrift hat der Kassationsbeklagte übertreten, indem er Hundefleisch,
und zwar gewerbs-
mässig, verkauft hat. Der Ausgang der Beschwerde hängt von der-
Frage ab, ob der Art. 24 den Charakter einer verbindlichen Rechtsnorm hat.
Zunächst kann kein Zweifel darüber bestehen, dass das Bundesgericht
und speziell der Kassationshof Verordnungen des Bundesrates auf ihre
Rechtmässigkeit nachprüfen kann (vergl. BV
Art. 113 Abs. 3; BGE 25 II 16; Burckhardt, Kommentar '
der BV S. 865 und die dortigen Zitatez Guhl, Bundesgesetz
usw. 105). Immerhin ist hiebei die Einschränkung zu machen, dass die
Nachprüfung auf die rechtlichen Grundlagen zum Erlass der Verordnung
beschränkt ist; d. h. es kann nur untersucht werden, ob nach den in
einem bestimmten Gesetze ausgesprochenen Grundsätzen der Gesetzgeber
den Bundesrat zum Erlass der im gegebenen Falle vorliegenden Verordnung
ermächtigen wollte. Diese Untersuchung erstreckt sich aber nicht auf die
Frage der Notwendigkeit oder Zweckmässigkeit einer Verordnungsvorschrift,
so lange
ll. Lebensmittelpolizei, N' 68. 411
diese sich in den der Verwaltungsbehörde durch das Gesetz gesteckten
Grenzen hält. Das entspricht nicht nur allgemeinen verwaltungsrechtlichen
Anschauungen über die richterliche Nachprüfung von Ver- ordnungen
(s. z. B. Rosin, Polizeiverordnungsrecht, S. 280 ff.), sondern auch der
Erwägung, dass die Untersuchung der Notwendigkeit oder Zweckmässigkeit
einer Verordnungsbestimmung in der Regel Fachkenntnisse voraussetzt,
wie sie dem Kassationshof nicht zur Verfügung stehen Auf diesem Gebiet
kann dem Richter eine Kontrolle der Verwaltung nicht zukommen.
3. Art. 24 der Verordnung betreffend das Schlachten, die Fleischschau
nito/mug, um rechtmässig zu sein, sich auf eine gesetzliche
Ermächtigung stützen können. Eine solche kann zunächst kaum in dem von
der Kassationsbeschwerde hiefür angerufenen Art. 7
SR 221.213.2 Legge federale del 4 ottobre 1985 sull'affitto agricolo (LAAgr) LAAgr Art. 7 Durata iniziale - 1 La durata iniziale dell'affitto è di almeno nove anni per le aziende agricole e di almeno sei anni per i singoli fondi. |
|
1 | La durata iniziale dell'affitto è di almeno nove anni per le aziende agricole e di almeno sei anni per i singoli fondi. |
2 | La pattuizione di una durata più breve è valida soltanto se approvata dall'autorità. La domanda deve essere presentata entro tre mesi dall'inizio dell'affitto. |
3 | Una durata più breve è autorizzata quando circostanze personali o economiche di una parte o altri motivi obiettivi lo giustifichino.12 |
4 | Se l'autorizzazione è negata o se la domanda è tardiva, l'affitto è soggetto alla durata minima legale. |
gesunden werden, der nach seinem klaren Wortlaut ein Verordnungsrecht
des Bundesrates betreffend Schlachten, Fleischschau und Untersuchung von
Fleischwaren begründet, ein Verbot aber, gewisse Fleischarten in Verkehr
zu bringen, nicht stützen kann. Dagegen ist eine hinlängliche Ermächtigung
in Art· 54 Abs. 1 des Gesetzes zu finden. Hier ist dem Bundesrat die
Befugnis erteilt, die nötigen Vorschriften zum Schutze der Gesundheit und
zur Verhütung von Täuschung im Verkehr mit den Waren und Gegenständen,
die den Vorschriften des Gesetzes unterliegen, zu erlassen. Aus der
allgemeinen Fassung dieser Bestimmung muss geschlossen werden, dass der
Bundesrat alles dasjenige anordnen kann, was zum Schutze der Gesundheit
und zur Ve hütung von Täuschungen als notwendig erscheint, dass also
Art. 54 Abs. 1 dem Bundesrat eine generelle Ermächtigung erteilt,
kraft welcher er nicht nur zur Aufstellung von Kontrollvorschriften
befugt ist, sondern unter Umständen auch den Verkehr mit irgend einem
Lebensmittel gänzlich verbieten kann. Eine einschränkende Interpretation
der Bestimmung ist nicht daraus herzuleiten, dass eine Anzahl von solchen
Verboten auf gesetzlichem Wege erlassen worden ist, z. B. Absinthverbot,
Kunsttveiuverbot. Es mag ein politisches Postulat sein, dass so
ausserordentlich weitgreifende Massnahmen, wie die erwähnten, im Wege
der Gesetzgebung getroffen werden. Allein die formelle Kompetenz,
durch Verordnung ein Lebensmittel zum Schutze der Gesundheit oder zur
Verhütung von
412 B. Strafrechtliche Entscheidungen.
Täuschungen vom Verkehr auszuschliessen, kann dein Bundesrat deshalb
auf Grund des Art. 54 Abs.1 nicht abgesprochen werden. Auch haben die
Absätze 2 bis 5 des Art. 54, welche Jnhalt und Zweck der bundesrätlichen
Verordnungen näher präzisieren, dem ganzen Zusammenhange nach nicht
erschöpfenden, sondern nur exemplifikatorischen Charakter; speziell
aus Abs. 5, wonach der Bundesrat die Herstellung und den Verkauf von
Mischungen natürlicher Lebensmittel mit Surrogaten untersagen kann,
sofern die Täuschungsgefahr in keiner anderen Weise zu verhüten ist,
kann nur geschlossen werden, dass er den Verkehr mit einem Lebensmittel
bloss dann untersagen soll, wenn der Gesundheitsoder Täuschungsgefahr
nicht in anderer Weise begegnet werden kann. Es liesse sich um so
weniger rechtfertigen, dem Art. 54 Abs. 1 eine restriktive Bedeutung
beizulegen, als sich aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergibt,
dass dem Bundesrat weitgehende Verordnungskompetenzen eingeräumt
werden sollten. Dies geht schon aus der Botschaft des Bundesrates vom
28. Februar 1899 hervor, worin (S. 6) vom Entwurfe des Bundesrates
gesagt wird: Derselbe ist so einfach und so kurz als möglich gefasst;
alle der Veränderung leicht zugänglichen Detailbestimmungen sind
darin weggelassen und werden in Verordnungen Platz finden, welche den
oft plötzlich wechselnden Verhältnissen ohne Schwierigkeit jeder Zeit
angepasst werden können, während die Revision eines Gesetzes stets eine
umständliche Sache isi. Der gleiche Gedanke von der Schwierigkeit und
Unzuträglichkeit, eine Materie, wie diejenige der Lebensmittelpolizei, auf
dem Wege des Gesetzes zu ordnen, beherrschte dann auch die Beratungen in
der Bundesversammlung, wo überdies noch die Frage, ob die vom Bundesrat zu
erlassenden Verordnungen der Genehmigung der Bundesverfammlung vorzulegen
seien, erörtert und schliesslich verneint wurde. Der Gesetzgeber
wollte (verql. stenographisches Bulletin 1899 S. 255 ff. 1903 S. 420,
1904 S. 69 unb 1905 S. 392) mit dem LPG gewissermassen bloss die
Grundlage, den Rahmen zur Ausübung der Lebensmittelpolizei legen;
seinen eigentlichen nähern Jnhalt dagegen sollte das Gesetz erst durch
die Verordnungstätigkeit des Bundesrates erhalten.
4. Jst der Bundesrat nach dem Gesagten an sich kompetent,
ll. Lehensmittelpolizei. N° 68. 413
zum Schutze der Gesundheit und zur Verhütung von Täuschungen unter
Umständen bis zum Verbot eines Lebensmittels im Verkehr zu gehen,
so kann es sich 'für die Zulässigkeit des Art. 24 der Verordnung
betreffend das Schlachten, die Fleischschau usw. insoweit den Verkehr
mit Hundefleisch verbietend, nur noch fragen, ob es zum Schutze der
Gesundheit, welcher Gesichtspunkt hier speziell in Betracht kommt,
notwendig war, das Hundefleisch vom Verkehr auszuschliessen Diese Frage
der administrativen Notwendigkeit und Zweckmässigkeit der angefochtenen
Bestimmung entzieht sich jedoch nach der vorstehenden Bemerkung der
Kognition des Kafsationshofes. Das eidgenössische Gesundheit-samt bejaht
in feinem Bericht die Frage mit Gründen, die vielleicht nicht schlechthin
durchschlagend find, denen aber jedenfalls ein wesentliche-Z Gewicht nicht
ab- gesprochen werden kann. Bedenken könnten sich etwa insofern ergeben,
als es vielleicht möglich gewesen wäre, den aus dem Schlachten und dem
Verkehr mit Hundefleisch sich ergebenden Gefahren für die Gesundheit durch
geeignete Kontrollmassnahmen zu begegnen. Allein dem Kassationshof würde
auch die erforderliche Sachkunde abgehen, um diese Frage und die Frage
der Notwendigkeit des Verbots überhaupt mit irgendwelcher Sicherheit
zu Beantworten.
Kann darnach die Rechtsgültigkeit des in Frage stehenden Verbots
nicht verneint werden, so ist der Kafsationsbeklagte vom Amtsgericht
Bucheggberg-Kriegstetten zu Unrecht freigesprochen worden. Das
angefochtene Urteil ist daher im Sinne des Art.172
SR 221.213.2 Legge federale del 4 ottobre 1985 sull'affitto agricolo (LAAgr) LAAgr Art. 7 Durata iniziale - 1 La durata iniziale dell'affitto è di almeno nove anni per le aziende agricole e di almeno sei anni per i singoli fondi. |
|
1 | La durata iniziale dell'affitto è di almeno nove anni per le aziende agricole e di almeno sei anni per i singoli fondi. |
2 | La pattuizione di una durata più breve è valida soltanto se approvata dall'autorità. La domanda deve essere presentata entro tre mesi dall'inizio dell'affitto. |
3 | Una durata più breve è autorizzata quando circostanze personali o economiche di una parte o altri motivi obiettivi lo giustifichino.12 |
4 | Se l'autorizzazione è negata o se la domanda è tardiva, l'affitto è soggetto alla durata minima legale. |
die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. '
Demnach hat der Kassationshof erkannt:
Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil des
Amtsgerichtes Bucheggberg-Kriegstetten vom 12. März 1913 aufgehoben und
die Sache im Sinne des Art. 172
SR 221.213.2 Legge federale del 4 ottobre 1985 sull'affitto agricolo (LAAgr) LAAgr Art. 7 Durata iniziale - 1 La durata iniziale dell'affitto è di almeno nove anni per le aziende agricole e di almeno sei anni per i singoli fondi. |
|
1 | La durata iniziale dell'affitto è di almeno nove anni per le aziende agricole e di almeno sei anni per i singoli fondi. |
2 | La pattuizione di una durata più breve è valida soltanto se approvata dall'autorità. La domanda deve essere presentata entro tre mesi dall'inizio dell'affitto. |
3 | Una durata più breve è autorizzata quando circostanze personali o economiche di una parte o altri motivi obiettivi lo giustifichino.12 |
4 | Se l'autorizzazione è negata o se la domanda è tardiva, l'affitto è soggetto alla durata minima legale. |