2,78 e. Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

connait cependant (voir JAEGER, Komment. ad art. 46 n. 2,

p. 84) qu'en tout cas cette nullité ne s'étend pas an commandement de
payer lui meme et qu'il suffit, en pareille oc.currence, pour sauvegarder
les intérèts des parties, de prendre les mesures nécessaires pour que la
continuation dela poursuite ait lieu au for régulier. Le commandement de
payer signifié par l'office des poursnites du Val-de-Ruz au nom de Jean
Éussolini à l'hoirie de feu Jacques Bussolini demeure donc valable et
peut continuer à déployer les effets d'un commandement de payer notifié
régulièrement.

3. D'autre part, et à teueur de la jurisprudence constante du Tribunal
fédéral, c'est au for du lieu où la poursuite a été notifiée que
la mainlevée doit étre prononcée, et cela. meme si le commandement
a été notifié par un office incompétent (JAEGER, Komment. ad art. 84
n. 2). Toutefois, et si le débiteur assigné en'mainlevée devant un juge
incompétent n'a pas contesté à celui ci le droit de statuer en Ia cause,
la. décision que le juge aura ainsi rendue, sera valable et ne pourra étre
attaquée dans la. suite. La sentence de la Préture de Lugano-campagne se
trouve donc revètir tous les effets d'un prononcé de mainlevée régulier
et permet ainsi la continuation de la poursuite par l'office compétent,
soit l'office des poursuites de Lugano,contre le débiteur poursuivi,
soit contre la succession de feu Jacques Bussolini.

C'est en conséquence à juste titre que l'office des poursuites du
Val-de-Ruz s'est refusé à obtempérer à la réquisition qui lui a été
adressée, puisqu'en réalité ce n'était pas à lui, mais à l'office des
poursuites de Lugano que cette réquisition eùt dù étre envoyée par le
créancier poursuivant.

Par ces motifs, la Chambre des Poursuites et des Faillites prononce: Le
recours est écarté dans le sens des motifs.und Konkurskammer. N° 47. 279

47. gutfdjeib vom 21. guai 1913 in Sachen Meyer-Ziehen

Legitimation des Saehwalters im Nachlassverfahren zur Besclzwardc
gegen Verfügungen eines Betreibungsamtes und Entscheide der diesem
übergeordneten Aufsichtsbehörden, soweit es sich um den Schutz
der gemeinsamen Interessen der Gläubiger und des Naehlassschnldners
handelt. Art. 295 Sch-KG: Ohne Einwilligung des Betreibnngsamtes oder
der Pfändungsgläubiger darf der Sao/matter nicht über Vermögensslücke
verfügen, die in Betreibnngen gegen den Nachlasssehuldner vor der Stundung
gepfd'ndet worden sind.

A. Dem Fridolin Strittmatter, Schreiner in Altstetten, wurde eine
Nachlassstundung erteilt und dabei der Rekurrent Dr. H. Meyer-Nahm
Rechtsanwalt in Zürich, als Sachwalter bestellt. Dieser ersuchte das
Betreibungsamt Altstetten, für den Nachlassschuldner Versicherungsprämien
und Arbeitslöhne zu bezahlen und zwar aus Geldbeträgen, die infolge von
Pfäudungen in Betretbungen gegen den Nachlassschuldner beim Amte liegen.

B. Als das Betreibungsamt sich weigerte, dies zu tun, erhob der Rekurreut
Beschwerde mit dem Begehren, es sei anzuhalten, seinen Verfügungen
nachzukommen, auch wenn dadurch wohlerworbene Rechte der früheren
Pfändungsgläubiger rangiert werden.

Die untere, wie die obere Aufsichtsbehörde des Kantons Zürich wiesen
die Beschwerde ab, die obere durch Entscheid vom 23. April 1913 mit
folgender Begründung: Ein Nachlassschuldner dürfe sich nicht, um sein
Geschäft fortzubetreiben, über wohlerworbene Rechte Dritter hinwegsetzen
und vollzogene Pfändungen nicht berücksichtigen. Auch der Sachwalter
habe keine weitergehenden Rechte, da er lediglich darüber wachen müsse,
dass durch den Fortbetrieb des Geschäfte-Z die Gläubiger nicht weiter
geschädigt würden. Hieran vermöge der vom Rekurrenten behauptete
Umstand, dass der Weiterbetrieb des Geschäfte-s ohne Eingriff in
Pfändungspfandrechte nicht möglich sei, nichts zu ändern. Unrichtig sei
die Auffassung des Rekurrenten, dass der Sachwalter dem Betreibungsamt
übergesordnet sei.

C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent rechtzeitig an das Bundesgericht
weitergezogen mit dem Begehren, der Sachwalter sei für berechtigt zu
erklären, bereits bestehende Pfandrechte Dritter

280 C. Entscheidungen det Schuldbetreibungs--

an Vermögensobjekten des Schuldners zeitweise aufzuheben und über
gepfändete Gelder, welche beim Betreibungsamte liegen, zu verfügen,
soweit die Interessen der Gesamtgläubiger und des Schulbners dies im
Nachlassversahren verlangen und soweit der Sachwalter sich persönlich
haftbar erklärt, für die Pfandrechte der Gläubiger, soweit dieselben vor
der gerichtlichen Bewilligung der Nachlassstundung bereits bestanden,
persönlich mit seinem Vermögen Garantie zu leisten.

Zur Begründung des Rekurses führt der Rekurrent folgendes aus:
Die rechtliche Stellung eines gerichtlich bestellten Sachwalters im
Nachlassversahren sei diejenige eines Konkursbeamten. Jhm werde das
ganze Handeln des Schuldners unterstellt; er trete gewissermassen an die
Stelle des Betreibungsamtes und sei diesem übergeordnet. Hieraus folge,
dass das Betreibungsamt sich einer

Verfügung des Sachwalters über gepfändete Aktiven nicht ohne

weiteres widersetzen dürfe, sondern es stehe ihm lediglich die Möglichkeit
zu, sich bei der dem Sachwalter übergeordneten Aufsichtsbehörde zu
beschweren, wenn es seiner Verfügung nicht nachkommen wolle. Sofern der
Sachwalter nun dem Schuldner den Weiterbetrieb seines Geschäftes gestatte,
brauche er Sonderrechte einzelner Gläubiger nicht zu berücksichtigen,
soweit es die Interessen der Gesamtgläubigerschast und des Schuldner-s
erforderten. Der Rekurrent habe dem Betreibuugsamte gegenüber die
Erklärung abgegeben, persönlich haften zu wollen, soweit er in die
Pfandrechte Dritter eingreife, und sodann verfügt, dass die gepsändeten
Holzvorräte und halbsertigen Waren zu verarbeiten, die fertigen Waren
zu verkaufen seien und aus dem Erlös der Unterhalt der Familie des
Schuldner-s bestritten, sowie die nötigen Arbeitslöhne bezahlt würden. Was
vom Erlös übrig bleibe, solle dazu dienen, die Nachlassdividende zu
bezahlen oder die bestehenden Psändungspfandrechte zu decken. Die
Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung-

1. Die Legitimation des Rekurreuten zur Beschwerde ist gegeben.
Allerdings steht im vorliegenden Falle die Kompetenz des Sachwalters
im Nachlassverfahren in Frage und die Sachwalter sind so wenig als
die Betreibungsund Konkursbeamten legitimiert. sich über die von der
übergeordneten Instanz ausgehende Um-

ss und Konkurskammer. N° 47. 281

schreibung ihrer Kompetenz zu beschweren. Aber es handelt sich, genau
genommen, nicht um eine Verfügung des Sachwalters, die von der ihm
übergeordneten Aufsichtsbehörde aufgehoben worden wäre; sondern Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens bildet eine betreilnngsamtliche Verfügung und
die hiegegen gerichtete Beschwerde des Sachwalters hat den Charakter
einer Parteibeschwerde; sie stellt sich nicht als Beschwerde einer
Amtsstelle gegen die Aufhebung einer von ihr erlassenen Verfügung durch
die ihr übergeordnete Jnstanz dar. Da nun der Sachwalter die Aufgabe·hat,
die Geschäftsführung des Schuldners zu beaufsichtigen und dabei dessen
Interessen und diejenigen der Gläubiger zu wahren, so ist anzunehmen,
dass er auch befugt sei, sich zum Schutze der gemeinsamen Interessen der
Gläubiger und des Schuldners über Verfügungen eines Bett-eibungsamtes
oder Entscheide der einem solchen übergeordneten Aufsichtsbehörden zu
beschweren, sofern das Betreibungsamt seine Verfügungen nicht anerkennen
will.

2. Der Rekurs erweist sich indessen als vollständig unbegründet. Es
steht fest, dass die vor der Nachlassstundung in Betreibungen gegen den
Schuldner vollzogenen Pfändungen während des Nachlassverfahrens bestehen
bleiben, da die Wirkung der Stundung auf bestehende Betreibungen nach
Art. 297
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 297 - 1 Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
1    Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
2    Für gepfändete Vermögensstücke gilt Artikel 199 Absatz 2 sinngemäss.
3    Für Nachlassforderungen sind der Arrest und andere Sicherungsmassnahmen ausgeschlossen.
4    Wurde vor der Bewilligung der Nachlassstundung die Abtretung einer künftigen Forderung vereinbart, entfaltet diese Abtretung keine Wirkung, wenn die Forderung erst nach der Bewilligung der Nachlassstundung entsteht.
5    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse und Verwaltungsverfahren über Nachlassforderungen sistiert.
6    Verjährungs- und Verwirkungsfristen stehen still.
7    Mit der Bewilligung der Stundung hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf für alle nicht pfandgesicherten Forderungen auf, sofern der Nachlassvertrag nichts anderes bestimmt.
8    Für die Verrechnung gelten die Artikel 213 und 214. An die Stelle der Konkurseröffnung tritt die Bewilligung der Stundung.
9    Artikel 211 Absatz 1 gilt sinngemäss, sofern und sobald der Sachwalter der Vertragspartei die Umwandlung der Forderung mitteilt.
SchKG lediglich in deren Einstellung besteht. Hieraus folgt
ohne weiteres, dass, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, diese
Pfandungen nicht tnissachtet werden dürfen. Sie bilden daher auch eine
Schranke für die Tätigkeit des Sachwalters. Dieser hat nicht etwa in
erster Linie die Interessen des Schuldners wahrzunehmen, sondern gemäss
Art. 295 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 295 - 1 Das Nachlassgericht ernennt einen oder mehrere Sachwalter.
1    Das Nachlassgericht ernennt einen oder mehrere Sachwalter.
2    Dem Sachwalter stehen insbesondere folgende Aufgaben zu:
a  er entwirft den Nachlassvertrag, sofern dies erforderlich ist;
b  er überwacht die Handlungen des Schuldners;
c  er erfüllt die in den Artikeln 298-302 und 304 bezeichneten Aufgaben;
d  er erstattet auf Anordnung des Nachlassgerichts Zwischenberichte und orientiert die Gläubiger über den Verlauf der Stundung.
3    Das Nachlassgericht kann dem Sachwalter weitere Aufgaben zuweisen.
4    Auf die Geschäftsführung des Sachwalters sind die Artikel 8, 8a, 10, 11, 14, 17-19, 34 und 35 sinngemäss anwendbar.528
SchKG die Handlungen des Schuldners zu überwachen und
zwar, wie sich aus Art. 298 ergibt,. um eine ungleichmässige Befriedigung
der Nachlassgläubiger durch ihn zu verhindern; die Interessen der
Gläubiger sind es also, die, wenn sie in Konflikt mit denjenigen des
Schuldners kommen, für ihn entscheidend sein müssen. Es kann keine
Rede davon fein, dass der Sachwalter die Stellung eines Konkursbeamten
habe und somit etwa über das ganze Vermögen des Schuldners verfügen
dürfte, oder dass er für bestehende Betreibungen an die Stelle des
Betreibungsamtes trete. Art. 96
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 96 - 1 Der Schuldner darf bei Straffolge (Art. 169 StGB212) ohne Bewilligung des Betreibungsbeamten nicht über die gepfändeten Vermögensstücke verfügen. Der pfändende Beamte macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.213
1    Der Schuldner darf bei Straffolge (Art. 169 StGB212) ohne Bewilligung des Betreibungsbeamten nicht über die gepfändeten Vermögensstücke verfügen. Der pfändende Beamte macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.213
2    Verfügungen des Schuldners sind ungültig, soweit dadurch die aus der Pfändung den Gläubigern erwachsenen Rechte verletzt werden, unter Vorbehalt der Wirkungen des Besitzerwerbes durch gutgläubige Dritte.214
SchKG bestimmt ausdrücklich, dass sich
der Schuldner jeder vom Betreibungsamt nicht bewilligten Verfügung über
die gepsändeten Vermögensstücke enthalten müsse.

282 0. Entscheidungen der d'obuldbetreibungs-

Wenn von diesem Grundsatz eine Ausnahme zu machen wäre für Verfügungen,
die ein Nachlassschuldner mit Zustimmung des Sachswalters trifft ,
so hätte dies im Gesetze gesagt werden müssen. Allerdings fallen nach
Art. 812
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 96 - 1 Der Schuldner darf bei Straffolge (Art. 169 StGB212) ohne Bewilligung des Betreibungsbeamten nicht über die gepfändeten Vermögensstücke verfügen. Der pfändende Beamte macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.213
1    Der Schuldner darf bei Straffolge (Art. 169 StGB212) ohne Bewilligung des Betreibungsbeamten nicht über die gepfändeten Vermögensstücke verfügen. Der pfändende Beamte macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.213
2    Verfügungen des Schuldners sind ungültig, soweit dadurch die aus der Pfändung den Gläubigern erwachsenen Rechte verletzt werden, unter Vorbehalt der Wirkungen des Besitzerwerbes durch gutgläubige Dritte.214
SchKG mit der Bestätigung eines Nachlassvertrages die bestehenden
Pfändungen dahin; aber es muss während des Nachlassverfahrens mit der
Möglichkeit gerechnet werden, dass die Stundung ein Ende nimmt, ohne dass
der Vertragangenommeu würde, und wenn dieser Fall eintritt, so skönnen die
Pfänduugsgläubiger die Verwertung der gepfändeten Gegenstände verlangen,
weil die Betreibnngen nach Art. 297
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 297 - 1 Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
1    Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
2    Für gepfändete Vermögensstücke gilt Artikel 199 Absatz 2 sinngemäss.
3    Für Nachlassforderungen sind der Arrest und andere Sicherungsmassnahmen ausgeschlossen.
4    Wurde vor der Bewilligung der Nachlassstundung die Abtretung einer künftigen Forderung vereinbart, entfaltet diese Abtretung keine Wirkung, wenn die Forderung erst nach der Bewilligung der Nachlassstundung entsteht.
5    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse und Verwaltungsverfahren über Nachlassforderungen sistiert.
6    Verjährungs- und Verwirkungsfristen stehen still.
7    Mit der Bewilligung der Stundung hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf für alle nicht pfandgesicherten Forderungen auf, sofern der Nachlassvertrag nichts anderes bestimmt.
8    Für die Verrechnung gelten die Artikel 213 und 214. An die Stelle der Konkurseröffnung tritt die Bewilligung der Stundung.
9    Artikel 211 Absatz 1 gilt sinngemäss, sofern und sobald der Sachwalter der Vertragspartei die Umwandlung der Forderung mitteilt.
SchKG nur während der Dauer der
Stundung eingestellt find. Diese Gläubiger brauchen es sich daher nicht
gefallen zu lassen, dass ihre Pfändungspfandrechte im Interesse der
übrigen Gläubiger sdder des Schuldners dadurch beeinträchtigt werden,
dass der Sachwalter zum Zwecke der Fortsetzung des Geschäftsbetriebes
oder der Bestreitung des Lebensunterhaltes des Schuldners über
gepfändete Vermögensstücke verfügt. Und zwar ist eine solche Verfügung
auch dann nicht zulässig, wenn der Sachwaiter für allenfalls hieraus
sentftehenden Schaden Bürgschaft leistet; denn da der Schuldner durch
Sicherheitsleistung auf dem Wege der Hinterlegung oder der Bürgschaft
seitens eines Dritten die vom Gläubiger verlangte amtliche Verwahrung
gepfändeter Gegenstände nicht verhindern kann (vergl. Jaeger, Komm·
Art. 98 N. 8 und dort zitierte Urteile), so kann er noch weniger
beanspruchen, dass ihm gegen -eine solche Sicherheitsleistung die
gepfändeten Gegenstände zur freien Verfügung überlassen werden.

Die Auffassung des Rekurrenten, er sei als Sachwalter dem Betreibungsamte
Altstetten über-geordnet und dieses sei daher an seine Weisungen
gebunden, solange sie nicht von der über ihm als Sachkvalter stehenden
Aufsichtsbehörde aufgehoben worden seien, ist natürlich unhaltbar.

Der Nekurs wäre selbstverständlich auch dann unbegründet, sofern, was
aus den Akten nicht mit Sicherheit hervorgeht, nicht eine Verfügung über
gepfändete Gegenstände, sondern eine solche über den daraus erzielten
Erlös in Frage stehen sollte.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs
wird abgewiesen. und Konkunhmmer. N° 48; 283

48. guts-ten vom 22. anni 1913 in Sachen Magno.. ss

Die Ansprüche der Baupfandgläubiger aus Art. 841
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 841 - 1 Kommen die Forderungen der Handwerker und Unternehmer bei der Pfandverwertung zu Verlust, so ist der Ausfall aus dem den Wert des Bodens übersteigenden Verwertungsanteil der vorgehenden Pfandgläubiger zu ersetzen, sofern das Grundstück durch ihre Pfandrechte in einer für sie erkennbaren Weise zum Nachteil der Handwerker und Unternehmer belastet worden ist.
1    Kommen die Forderungen der Handwerker und Unternehmer bei der Pfandverwertung zu Verlust, so ist der Ausfall aus dem den Wert des Bodens übersteigenden Verwertungsanteil der vorgehenden Pfandgläubiger zu ersetzen, sofern das Grundstück durch ihre Pfandrechte in einer für sie erkennbaren Weise zum Nachteil der Handwerker und Unternehmer belastet worden ist.
2    Veräussert der vorgehende Pfandgläubiger seinen Pfandtitel, so hat er den Handwerkern und Unternehmern für dasjenige, was ihnen dadurch entzogen wird, Ersatz zu leisten.
3    Sobald der Beginn des Werkes auf Anzeige eines Berechtigten im Grundbuch angemerkt ist, dürfen bis zum Ablauf der Eintragungsfrist Pfandrechte nur als Grundpfandverschreibungen eingetragen werden.
ZGB können, wenn der
Eigentümer der Pfandsache in Konkurs fällt, nicht im

Kankurse liquidiert, sondern nur ausserhalb des Kankurses den _

vorgehendm Pfandgläubigem gegenüber geltend gemacht werden.

A. Der Rekurrent Bisagno hatte im Konkurse über A. Kohlbecker in Zürich IV
eine Forderung von 2989 Fr. 15 Cts. aus Werklohn angemeldet und dafür
gestützt auf eine durch Entscheid der Rekurskammer des Obergerichts
angeordnete vorläufige Eintragung das gesetzliche Pfandrecht nach
Art. 837
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 837 - 1 Der Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechtes besteht:
1    Der Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechtes besteht:
1  für die Forderung des Verkäufers an dem verkauften Grundstück;
2  für die Forderung der Miterben und Gemeinder aus Teilung an den Grundstücken, die der Gemeinschaft gehörten;
3  für die Forderungen der Handwerker oder Unternehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Abbrucharbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben, an diesem Grundstück, sei es, dass sie den Grundeigentümer, einen Handwerker oder Unternehmer, einen Mieter, einen Pächter oder eine andere am Grundstück berechtigte Person zum Schuldner haben.
2    Ist ein Mieter, ein Pächter oder eine andere am Grundstück berechtigte Person Schuldner von Forderungen der Handwerker oder Unternehmer, so besteht der Anspruch nur, wenn der Grundeigentümer seine Zustimmung zur Ausführung der Arbeiten erteilt hat.
3    Auf gesetzliche Grundpfandrechte nach diesem Artikel kann der Berechtigte nicht zum Voraus verzichten.
Biff. 3 ZGB an zwei Liegenschaften des Gemeinschuldners
an der Pünterstrasse in Höngg beansprucht. Diesem Pfandrecht gingen
sieine Reihe früher eingetragener vertraglicher Pfandrechte vor. Das
Konkursamt Oberstrass als Konkursverwaltung tollozierte die Ansprache
im entsprechenden Range mit dem Bemerken, dass für Bestand und Höhe
der Forderung der Ausgang des bereits pendenten Prozesses massgebend
sein solle. In der Folge wurde die Forderung im Prozess von der Masse
anerkannt. Durch Anzeige vom 1. Februar 1913 teilte sodann das Konkursamt
dem Rekurrenten mit, dass er laut aufgelegtem Verteilungsplan gänzlich
zu Verlust komme. Hierüber beschwerte sich Bisagno bei den kantonalen
Aufsichtsbehörden, indem er folgende Begehren stellte: '

1. Das Konkursamt sei anzuweisen, ihm eine Spezialanzeige nach Art. 249
Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 249 - 1 Der Kollokationsplan wird beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt.
1    Der Kollokationsplan wird beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt.
2    Die Konkursverwaltung macht die Auflage445 öffentlich bekannt.
3    Jedem Gläubiger, dessen Forderung ganz oder teilweise abgewiesen worden ist oder welcher nicht den beanspruchten Rang erhalten hat, wird die Auflage des Kollokationsplanes und die Abweisung seiner Forderung besonders angezeigt.
SchKG zuzustellen, damit er gestützt darauf die Kollokation der
Pfandrechte anfechten könne;

2. der Verteilungsplan sei dahin abzuändern, dass aus dem den Bodenwert
übersteigenden Verwertungsauteil der vorgehenden Pfandgläubiger vorab
seine Forderung gedeckt werde;

3. eventuell sei ihm Frist anzusetzen, um den dahingehenden Anspruch
gegenüber den vorgehenden Pfandgläubigern im ordentlichen Prozesse geltend
zu machen, in der Meinung, dass die Verteilung bis zur Erledigung des
Prozesses ausgesetzt werde.

Zur Begründung machte er geltend, dass gemäss Art. 841 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 841 - 1 Kommen die Forderungen der Handwerker und Unternehmer bei der Pfandverwertung zu Verlust, so ist der Ausfall aus dem den Wert des Bodens übersteigenden Verwertungsanteil der vorgehenden Pfandgläubiger zu ersetzen, sofern das Grundstück durch ihre Pfandrechte in einer für sie erkennbaren Weise zum Nachteil der Handwerker und Unternehmer belastet worden ist.
1    Kommen die Forderungen der Handwerker und Unternehmer bei der Pfandverwertung zu Verlust, so ist der Ausfall aus dem den Wert des Bodens übersteigenden Verwertungsanteil der vorgehenden Pfandgläubiger zu ersetzen, sofern das Grundstück durch ihre Pfandrechte in einer für sie erkennbaren Weise zum Nachteil der Handwerker und Unternehmer belastet worden ist.
2    Veräussert der vorgehende Pfandgläubiger seinen Pfandtitel, so hat er den Handwerkern und Unternehmern für dasjenige, was ihnen dadurch entzogen wird, Ersatz zu leisten.
3    Sobald der Beginn des Werkes auf Anzeige eines Berechtigten im Grundbuch angemerkt ist, dürfen bis zum Ablauf der Eintragungsfrist Pfandrechte nur als Grundpfandverschreibungen eingetragen werden.
ZGB die
Handwerker und Unternehmer sich für den bei der Pfandverwertung erlittenen
Ausfall an den Verwertungsanteil

As 39 1 1913 w
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 39 I 279
Datum : 21. Januar 1913
Publiziert : 31. Dezember 1914
Quelle : Bundesgericht
Status : 39 I 279
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 2,78 e. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-- connait cependant (voir JAEGER, Komment.


Gesetzesregister
KG: 295
SchKG: 96 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 96 - 1 Der Schuldner darf bei Straffolge (Art. 169 StGB212) ohne Bewilligung des Betreibungsbeamten nicht über die gepfändeten Vermögensstücke verfügen. Der pfändende Beamte macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.213
1    Der Schuldner darf bei Straffolge (Art. 169 StGB212) ohne Bewilligung des Betreibungsbeamten nicht über die gepfändeten Vermögensstücke verfügen. Der pfändende Beamte macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.213
2    Verfügungen des Schuldners sind ungültig, soweit dadurch die aus der Pfändung den Gläubigern erwachsenen Rechte verletzt werden, unter Vorbehalt der Wirkungen des Besitzerwerbes durch gutgläubige Dritte.214
249 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 249 - 1 Der Kollokationsplan wird beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt.
1    Der Kollokationsplan wird beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt.
2    Die Konkursverwaltung macht die Auflage445 öffentlich bekannt.
3    Jedem Gläubiger, dessen Forderung ganz oder teilweise abgewiesen worden ist oder welcher nicht den beanspruchten Rang erhalten hat, wird die Auflage des Kollokationsplanes und die Abweisung seiner Forderung besonders angezeigt.
295 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 295 - 1 Das Nachlassgericht ernennt einen oder mehrere Sachwalter.
1    Das Nachlassgericht ernennt einen oder mehrere Sachwalter.
2    Dem Sachwalter stehen insbesondere folgende Aufgaben zu:
a  er entwirft den Nachlassvertrag, sofern dies erforderlich ist;
b  er überwacht die Handlungen des Schuldners;
c  er erfüllt die in den Artikeln 298-302 und 304 bezeichneten Aufgaben;
d  er erstattet auf Anordnung des Nachlassgerichts Zwischenberichte und orientiert die Gläubiger über den Verlauf der Stundung.
3    Das Nachlassgericht kann dem Sachwalter weitere Aufgaben zuweisen.
4    Auf die Geschäftsführung des Sachwalters sind die Artikel 8, 8a, 10, 11, 14, 17-19, 34 und 35 sinngemäss anwendbar.528
297 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 297 - 1 Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
1    Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
2    Für gepfändete Vermögensstücke gilt Artikel 199 Absatz 2 sinngemäss.
3    Für Nachlassforderungen sind der Arrest und andere Sicherungsmassnahmen ausgeschlossen.
4    Wurde vor der Bewilligung der Nachlassstundung die Abtretung einer künftigen Forderung vereinbart, entfaltet diese Abtretung keine Wirkung, wenn die Forderung erst nach der Bewilligung der Nachlassstundung entsteht.
5    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse und Verwaltungsverfahren über Nachlassforderungen sistiert.
6    Verjährungs- und Verwirkungsfristen stehen still.
7    Mit der Bewilligung der Stundung hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf für alle nicht pfandgesicherten Forderungen auf, sofern der Nachlassvertrag nichts anderes bestimmt.
8    Für die Verrechnung gelten die Artikel 213 und 214. An die Stelle der Konkurseröffnung tritt die Bewilligung der Stundung.
9    Artikel 211 Absatz 1 gilt sinngemäss, sofern und sobald der Sachwalter der Vertragspartei die Umwandlung der Forderung mitteilt.
812
ZGB: 837 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 837 - 1 Der Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechtes besteht:
1    Der Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechtes besteht:
1  für die Forderung des Verkäufers an dem verkauften Grundstück;
2  für die Forderung der Miterben und Gemeinder aus Teilung an den Grundstücken, die der Gemeinschaft gehörten;
3  für die Forderungen der Handwerker oder Unternehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Abbrucharbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben, an diesem Grundstück, sei es, dass sie den Grundeigentümer, einen Handwerker oder Unternehmer, einen Mieter, einen Pächter oder eine andere am Grundstück berechtigte Person zum Schuldner haben.
2    Ist ein Mieter, ein Pächter oder eine andere am Grundstück berechtigte Person Schuldner von Forderungen der Handwerker oder Unternehmer, so besteht der Anspruch nur, wenn der Grundeigentümer seine Zustimmung zur Ausführung der Arbeiten erteilt hat.
3    Auf gesetzliche Grundpfandrechte nach diesem Artikel kann der Berechtigte nicht zum Voraus verzichten.
841
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 841 - 1 Kommen die Forderungen der Handwerker und Unternehmer bei der Pfandverwertung zu Verlust, so ist der Ausfall aus dem den Wert des Bodens übersteigenden Verwertungsanteil der vorgehenden Pfandgläubiger zu ersetzen, sofern das Grundstück durch ihre Pfandrechte in einer für sie erkennbaren Weise zum Nachteil der Handwerker und Unternehmer belastet worden ist.
1    Kommen die Forderungen der Handwerker und Unternehmer bei der Pfandverwertung zu Verlust, so ist der Ausfall aus dem den Wert des Bodens übersteigenden Verwertungsanteil der vorgehenden Pfandgläubiger zu ersetzen, sofern das Grundstück durch ihre Pfandrechte in einer für sie erkennbaren Weise zum Nachteil der Handwerker und Unternehmer belastet worden ist.
2    Veräussert der vorgehende Pfandgläubiger seinen Pfandtitel, so hat er den Handwerkern und Unternehmern für dasjenige, was ihnen dadurch entzogen wird, Ersatz zu leisten.
3    Sobald der Beginn des Werkes auf Anzeige eines Berechtigten im Grundbuch angemerkt ist, dürfen bis zum Ablauf der Eintragungsfrist Pfandrechte nur als Grundpfandverschreibungen eingetragen werden.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schuldner • betreibungsamt • nachlassstundung • konkursamt • konkursbeamter • bewilligung oder genehmigung • stelle • unternehmung • requisition • feuer • legitimation • wohlerworbenes recht • frage • entscheid • sicherstellung • begründung des entscheids • beendigung • aufhebung • verteilungsplan • ausserhalb • konkursverwaltung • werklohn • mais • charakter • bundesgericht • weiler • geld • frist • wille • rang • wiese • schaden • rechtsanwalt • dauer • weisung • schreiner • mass • sonderrecht • familie • wache • obere aufsichtsbehörde • hinterlegungsvertrag • vorinstanz • nachkomme
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