642 A. Oberste Zivilgerichtsinstanx. l. Materiollrechfliche
Entscheidungen.

sich dadurch in das zwischen der Klägerin und Sanders bestehende
Rechtsverhältnis einzumischen, hätte für sie auch dann nicht bestanden,
sondern sie hätte sich auch dann damit begnügen könnendie Auszahlung des
angewiesenen Betrages von der Einiösung des Papier-s durch die Klägerin
abhängig zu machen. Hat aber die Klägerin die Anweisung eingelöst,
ohne sich darüber zu vergewiss fern, ob die 350 £ auf dem Kreditbrief
abgeschrieben seien wozu sie umsomehr Veranlassung gehabt hatte, als
die Worte Leiter of Credit aus der Anweisung durch die Abkürzung L/C
ersetzt waren, und sie sich sagen musste, dass die Remittentin als
nicht-englische Bank diese Abkürzung vielleicht nicht verstanden habe
so durfte die Bekiagte ihrerseits sich füglich daraus verlassendass ihr
aus der Auszahlung der Valuta an Sanders keine Verpflichtung gegenüber
der Klägerin erwachse.

3. Aus dem Gesagten ergibt sich zugleich auch die Unbegründetheit
des eventuellen Standpunktes der Klägerin, wonach der Beklagten ein
ausservertragliches Verschulden zur Last fallen wurde. Eine dolose
Schädigung der Klägerin durch die Beklagte ist, von allem andern
abgesehen, schon deshalb ausgeschlossen, weil feststeht, dass die Beklagte
den Vermerk L/C 20/94 7 Juin 1910 tatsächlich nicht beachtet hat. Von
einer durch Fahrlässigkeit herbeigeführten Schädigung aber kann deshalb
nicht gesprochen werden, weil die Beklagte, wie bereits ausgeführt,
auch wenn sie den Ver-merk beachtet und dessen Sinn verstanden hatte,
nicht verpflichtet gewesen wäre, sich den Kreditbrief vorweisen zu lassen.

4. Unter diesen Umständen braucht die von den Parteien und von der
Vorinstanz erörterte Frage nicht entschieden zu werden, ob der Beklagten
die Nichtbeachtung des Vermerks L/C ec. als Fahrlässigkeit angerechnet
werden könne. Denn da, wie bereits bemerkt, eine Verpflichtung, sich
den Kreditbrief vorweisen zu lassen, für die Beklagte auch dann nicht
bestanden hätte, wenn sie jenen Vermerk beachtet und sich über dessen
Bedeutung Rechenschaft gegeben hätte, so ist der entstandene Schaden
überhaupt nicht auf die Nichtbeachtung jenes Vermerkes durch die Beklagte
zurückzuführen, sondern einerseits auf den Umstand, dass Sanders offenbar
von Anfang an beabsichtigte, der Beklagten den Kreditbrief auch dann
nicht vorzuweisen, wenn sie infolge Beachtung des Vermerks dessen

4. Ohligationenreeht. N° 100, 643

Vorweisung verlangen sollte, deshalb hat ja Sanders schon am ersten
Tage erklärt, er wolle die Valuta erst erheben, wenn der Beklagten die
Einlösung des "Chais gemeldet sei anderseits auf den Umstand, dass die
Klägerin die Anweisung einlöste, ohne sich vorher von der Abschreibung
der 350 £ auf dem Kreditbrief zu überzeugen. Die Beklagte kann aber
selbstverständlich weder für das dolose Verhalten des Sanders, noch für
die Unvorsichtigkeit der Klägerin verantwortlich gemacht werden; Demnach
hat das Bundesgericht erkanntDie Berufung wird abgewiesen und das Urteil
des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 26. Juli 1912 bestätigt.

100. Arten der I. zivuabiettung vom 6. Dezember 1912 in Sachen American
Machinery sales Oempany Lat., Bekl. n. Ber.-Kl., gegen American Machinery
Import Office S.A., Kl. u. Ver-Bett

Firmenrecht. Deutliche Unterscheidbarkeit zweier Firmen von
Aktiengesellschaften, Art. 873 OB. Auf ein Konkurrenze'erhälmis der Ge-
schäfte kommt es nicht an. .

A. Durch Urteil vom 8. Juni 1912 hat das Handelsgericht Zürich in
voriiegender Streitsache erkannt:

Die Klage wird gutgeheissen und der Beklagten die weitere Verwendung
ihrer Firma untersagt-

B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte gültig die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage: Es sei das angesochtene Urteil
aufzuheben und das Klagebegehren um Löschung der Firma American Machinery
Sales Compagnie Ltd. im Handelsregister abzuweisen.

C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten den
gestellten Berufungsantrag erneuert. Der Vertreter der Klägerin hat
Abweisung der Berufung und Bestätigung des angesochtenen Entscheides
beantragt.

844 A. oberste Zivilgerichtsinstanz. [. Materiellrechtliche
Entscheidungen.

Das Bundesgencht zieht in Erwägung:

1. Die klägerische Gesellschaft American Machinery Import Office
S.-A. mit Sitz in Zürich wurde im Jahre 1909 begründet und betreibt
den Import und den Vertrieb amerikanischer Werkzeuge und Maschinen Die
beklagte Gesellschaft, American Machinery Sales Company Ltd. in Zürich
besteht seit 1912 und bezweckt: Die Besorgung der Generalvertrening der
Standard Typewriter Company für Europa und das asiatische Russland,
den Handel mit Bureaumaschinen, Motoren, wie überhaupt allen für den
Gesellschaftszweck geeigneten Handels-s und Fabrikationsartikel; ferner
allfällige Beteiligung bei andern Fabrikationsund Exportunternehmungen Mit
der vorliegenden, vorinstanzlicb gutgeheissenen Klage hat die Klägerin
das Begehren gestellt: Es sei der Beklegten der weitere Gebauch der
Bezeichnung American Machinery" in ihrer Firma zu untersagen und sie sei
verpflichtet, diese Firmabezeichnung im Handelsregister löschen zu lassen-

2. Laut Art. 873
SR 220 Première partie: Dispositions générales Titre premier: De la formation des obligations Chapitre I: Des obligations résultant d'un contrat
CO Art. 873 - 1 En cas de faillite d'une société dont les membres répondent individuellement des engagements sociaux ou sont tenus d'opérer des versements supplémentaires, l'administration de la faillite fixe et réclame, en même temps qu'elle dresse l'état de collocation, les sommes dont répond provisoirement chacun des associés ou le montant de leurs versements supplémentaires.
1    En cas de faillite d'une société dont les membres répondent individuellement des engagements sociaux ou sont tenus d'opérer des versements supplémentaires, l'administration de la faillite fixe et réclame, en même temps qu'elle dresse l'état de collocation, les sommes dont répond provisoirement chacun des associés ou le montant de leurs versements supplémentaires.
2    Les sommes non recouvrables se répartissent dans la même proportion entre les autres associés et le solde actif est restitué après l'établissement définitif du tableau de distribution. Demeure réservé le recours des associés les uns contre les autres.
3    Le règlement provisoire des obligations incombant aux associés et l'établissement du tableau de distribution peuvent être l'objet d'une plainte conformément aux dispositions de la loi fédérale du 11 avril 1889 sur la poursuite pour dettes et la faillite742.
4    Une ordonnance du Conseil fédéral déterminera la procédure à suivre.743
OR muss sich die Firma einer Aktiengesellschaft von
jeder bereits eingetragenen Firma deutlich unterscheiden. Bei der
Prüfung, ob dies der Fall sei oder nicht, kommt es zwar im allgemeinen
auf die Firmabezeichnnng als ganzes an und es kann daher eine genügende
Unterscheidbarkeit auch dann Vorliegen, wenn einzelne Bestandteile der
Gesamtbezeichnung übereinstimmen, sofern nur der Gesamteindruck bei beiden
ein deutlich unterschiedener bleibt. Letzteres ist aber dann nicht mehr
der Fall, wenn solche Bestandteile vor den andern hervortreten und durch
ihre Wirkung auf den Leser oder Hörer den Gesamteindmck bestimmen Dies
trifft nun hier für die in die Firmen der beiden Parteien aufgenommenen
Worte American Machinery zu. Als Stichworte an den Anfang der beiden
Firmenbezeichnungen gestellt, fallen diese Bestandteile zunächst auf und
bleiben als charakteristische Kennzeichen haften. In der Tat hat denn
auch die Klägerin eine Anzahl an sie gerichteter Geschäftsbriefe mit der
blossen Adresse American Machinery, Zürich eingelegt. Die nachfolgenden
anders gewählten Worthestandteile Import Office S.-A. und Sales Company
Ltd. treten trotz ihrer lantlicheu Verschiedenheit mehr zurück und sind
angesichts jener vorangestellten Wominicht mehr geeignet, bie gesetzlich
verlangte deutliche Unterscheidung4. Obligaiioneneeeht. N° 100. 645

zu bewirken; dies um so weniger, als die Ausdrücke Import und Sales beide
darauf hinweisen, dass man es mit Geschäften zu tun hat, die den Handel
mit den vorher genannten Waren, American Machineky·bezwecken. Hienach hat
also die Beklagte der gesetzlichen Anforderung, eine von der klägerischen
hinreichend unterschiedene Firma zu wählen, nicht genügt. Dabei ist zu
bemerken, dass die Parteien ihre Geschäfte am gleichen Orte betreiben und
dass bei den Mengesellschaften für die Firmawahl ein grösserer Spielraum
besteht als etwa bei Kollektivoder Kommanditgesellschaften und daher
in Hinsicht auf die Unterscheidbarkeit auch ein strengerer Massstab
angewendet werden darf. Ob sich die Beklagte mit dem Vertrieb anderer
Artikel beschäftige als die Klägerin und mit ihr nicht in Wettbewerb
stehe, ist ohne Belang, denn die Vorschrift des Siîrt. 873 gilt allgemein,
nicht nur im Verhältnis zwischen Konhtrrenzfirmen

3. Die Klagerin hat ihr Klagebegehren auch noch auf die Grundsätze über
den unlautern Wettbewerb gestütztHierauf braucht nicht mehr eingetreten
zu werden, nachdem die Klage schon vom sirmenrechtlicheu Standpunkte
aus zu schützen ist.

Demnach hat das Bundesgericht erkanntDie Berufung wird abgewiesen und
das angefochtene Urteil des

zürcherischen Handelsgerichts vom 8. Juni 1.912 in allen Teilen bestätigt
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : 38 II 643
Date : 26 juillet 1912
Publié : 31 décembre 1913
Source : Tribunal fédéral
Statut : 38 II 643
Domaine : ATF - Droit civil
Objet : 642 A. Oberste Zivilgerichtsinstanx. l. Materiollrechfliche Entscheidungen. sich


Répertoire des lois
CO: 873
SR 220 Première partie: Dispositions générales Titre premier: De la formation des obligations Chapitre I: Des obligations résultant d'un contrat
CO Art. 873 - 1 En cas de faillite d'une société dont les membres répondent individuellement des engagements sociaux ou sont tenus d'opérer des versements supplémentaires, l'administration de la faillite fixe et réclame, en même temps qu'elle dresse l'état de collocation, les sommes dont répond provisoirement chacun des associés ou le montant de leurs versements supplémentaires.
1    En cas de faillite d'une société dont les membres répondent individuellement des engagements sociaux ou sont tenus d'opérer des versements supplémentaires, l'administration de la faillite fixe et réclame, en même temps qu'elle dresse l'état de collocation, les sommes dont répond provisoirement chacun des associés ou le montant de leurs versements supplémentaires.
2    Les sommes non recouvrables se répartissent dans la même proportion entre les autres associés et le solde actif est restitué après l'établissement définitif du tableau de distribution. Demeure réservé le recours des associés les uns contre les autres.
3    Le règlement provisoire des obligations incombant aux associés et l'établissement du tableau de distribution peuvent être l'objet d'une plainte conformément aux dispositions de la loi fédérale du 11 avril 1889 sur la poursuite pour dettes et la faillite742.
4    Une ordonnance du Conseil fédéral déterminera la procédure à suivre.743
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