642 A. Oberste Zivilgerichtsinstanx. l. Materiollrechfliche
Entscheidungen.

sich dadurch in das zwischen der Klägerin und Sanders bestehende
Rechtsverhältnis einzumischen, hätte für sie auch dann nicht bestanden,
sondern sie hätte sich auch dann damit begnügen könnendie Auszahlung des
angewiesenen Betrages von der Einiösung des Papier-s durch die Klägerin
abhängig zu machen. Hat aber die Klägerin die Anweisung eingelöst,
ohne sich darüber zu vergewiss fern, ob die 350 £ auf dem Kreditbrief
abgeschrieben seien wozu sie umsomehr Veranlassung gehabt hatte, als
die Worte Leiter of Credit aus der Anweisung durch die Abkürzung L/C
ersetzt waren, und sie sich sagen musste, dass die Remittentin als
nicht-englische Bank diese Abkürzung vielleicht nicht verstanden habe
so durfte die Bekiagte ihrerseits sich füglich daraus verlassendass ihr
aus der Auszahlung der Valuta an Sanders keine Verpflichtung gegenüber
der Klägerin erwachse.

3. Aus dem Gesagten ergibt sich zugleich auch die Unbegründetheit
des eventuellen Standpunktes der Klägerin, wonach der Beklagten ein
ausservertragliches Verschulden zur Last fallen wurde. Eine dolose
Schädigung der Klägerin durch die Beklagte ist, von allem andern
abgesehen, schon deshalb ausgeschlossen, weil feststeht, dass die Beklagte
den Vermerk L/C 20/94 7 Juin 1910 tatsächlich nicht beachtet hat. Von
einer durch Fahrlässigkeit herbeigeführten Schädigung aber kann deshalb
nicht gesprochen werden, weil die Beklagte, wie bereits ausgeführt,
auch wenn sie den Ver-merk beachtet und dessen Sinn verstanden hatte,
nicht verpflichtet gewesen wäre, sich den Kreditbrief vorweisen zu lassen.

4. Unter diesen Umständen braucht die von den Parteien und von der
Vorinstanz erörterte Frage nicht entschieden zu werden, ob der Beklagten
die Nichtbeachtung des Vermerks L/C ec. als Fahrlässigkeit angerechnet
werden könne. Denn da, wie bereits bemerkt, eine Verpflichtung, sich
den Kreditbrief vorweisen zu lassen, für die Beklagte auch dann nicht
bestanden hätte, wenn sie jenen Vermerk beachtet und sich über dessen
Bedeutung Rechenschaft gegeben hätte, so ist der entstandene Schaden
überhaupt nicht auf die Nichtbeachtung jenes Vermerkes durch die Beklagte
zurückzuführen, sondern einerseits auf den Umstand, dass Sanders offenbar
von Anfang an beabsichtigte, der Beklagten den Kreditbrief auch dann
nicht vorzuweisen, wenn sie infolge Beachtung des Vermerks dessen

4. Ohligationenreeht. N° 100, 643

Vorweisung verlangen sollte, deshalb hat ja Sanders schon am ersten
Tage erklärt, er wolle die Valuta erst erheben, wenn der Beklagten die
Einlösung des "Chais gemeldet sei anderseits auf den Umstand, dass die
Klägerin die Anweisung einlöste, ohne sich vorher von der Abschreibung
der 350 £ auf dem Kreditbrief zu überzeugen. Die Beklagte kann aber
selbstverständlich weder für das dolose Verhalten des Sanders, noch für
die Unvorsichtigkeit der Klägerin verantwortlich gemacht werden; Demnach
hat das Bundesgericht erkanntDie Berufung wird abgewiesen und das Urteil
des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 26. Juli 1912 bestätigt.

100. Arten der I. zivuabiettung vom 6. Dezember 1912 in Sachen American
Machinery sales Oempany Lat., Bekl. n. Ber.-Kl., gegen American Machinery
Import Office S.A., Kl. u. Ver-Bett

Firmenrecht. Deutliche Unterscheidbarkeit zweier Firmen von
Aktiengesellschaften, Art. 873 OB. Auf ein Konkurrenze'erhälmis der Ge-
schäfte kommt es nicht an. .

A. Durch Urteil vom 8. Juni 1912 hat das Handelsgericht Zürich in
voriiegender Streitsache erkannt:

Die Klage wird gutgeheissen und der Beklagten die weitere Verwendung
ihrer Firma untersagt-

B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte gültig die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage: Es sei das angesochtene Urteil
aufzuheben und das Klagebegehren um Löschung der Firma American Machinery
Sales Compagnie Ltd. im Handelsregister abzuweisen.

C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten den
gestellten Berufungsantrag erneuert. Der Vertreter der Klägerin hat
Abweisung der Berufung und Bestätigung des angesochtenen Entscheides
beantragt.

844 A. oberste Zivilgerichtsinstanz. [. Materiellrechtliche
Entscheidungen.

Das Bundesgencht zieht in Erwägung:

1. Die klägerische Gesellschaft American Machinery Import Office
S.-A. mit Sitz in Zürich wurde im Jahre 1909 begründet und betreibt
den Import und den Vertrieb amerikanischer Werkzeuge und Maschinen Die
beklagte Gesellschaft, American Machinery Sales Company Ltd. in Zürich
besteht seit 1912 und bezweckt: Die Besorgung der Generalvertrening der
Standard Typewriter Company für Europa und das asiatische Russland,
den Handel mit Bureaumaschinen, Motoren, wie überhaupt allen für den
Gesellschaftszweck geeigneten Handels-s und Fabrikationsartikel; ferner
allfällige Beteiligung bei andern Fabrikationsund Exportunternehmungen Mit
der vorliegenden, vorinstanzlicb gutgeheissenen Klage hat die Klägerin
das Begehren gestellt: Es sei der Beklegten der weitere Gebauch der
Bezeichnung American Machinery" in ihrer Firma zu untersagen und sie sei
verpflichtet, diese Firmabezeichnung im Handelsregister löschen zu lassen-

2. Laut Art. 873
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 873 - 1 Im Konkurs einer Genossenschaft mit persönlicher Haftung oder mit Nachschusspflicht der Genossenschafter hat die Konkursverwaltung gleichzeitig mit der Aufstellung des Kollokationsplanes die auf die einzelnen Genossenschafter entfallenden vorläufigen Haftungsanteile oder Nachschussbeträge festzustellen und einzufordern.
1    Im Konkurs einer Genossenschaft mit persönlicher Haftung oder mit Nachschusspflicht der Genossenschafter hat die Konkursverwaltung gleichzeitig mit der Aufstellung des Kollokationsplanes die auf die einzelnen Genossenschafter entfallenden vorläufigen Haftungsanteile oder Nachschussbeträge festzustellen und einzufordern.
2    Uneinbringliche Beträge sind auf die übrigen Genossenschafter im gleichen Verhältnis zu verteilen, Überschüsse nach endgültiger Feststellung der Verteilungsliste zurückzuerstatten. Der Rückgriff der Genossenschafter unter sich bleibt vorbehalten.
3    Die vorläufige Feststellung der Verpflichtungen der Genossenschafter und die Verteilungsliste können nach den Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889724 durch Beschwerde angefochten werden.
4    Das Verfahren wird durch eine Verordnung des Bundesrates geregelt.725
OR muss sich die Firma einer Aktiengesellschaft von
jeder bereits eingetragenen Firma deutlich unterscheiden. Bei der
Prüfung, ob dies der Fall sei oder nicht, kommt es zwar im allgemeinen
auf die Firmabezeichnnng als ganzes an und es kann daher eine genügende
Unterscheidbarkeit auch dann Vorliegen, wenn einzelne Bestandteile der
Gesamtbezeichnung übereinstimmen, sofern nur der Gesamteindruck bei beiden
ein deutlich unterschiedener bleibt. Letzteres ist aber dann nicht mehr
der Fall, wenn solche Bestandteile vor den andern hervortreten und durch
ihre Wirkung auf den Leser oder Hörer den Gesamteindmck bestimmen Dies
trifft nun hier für die in die Firmen der beiden Parteien aufgenommenen
Worte American Machinery zu. Als Stichworte an den Anfang der beiden
Firmenbezeichnungen gestellt, fallen diese Bestandteile zunächst auf und
bleiben als charakteristische Kennzeichen haften. In der Tat hat denn
auch die Klägerin eine Anzahl an sie gerichteter Geschäftsbriefe mit der
blossen Adresse American Machinery, Zürich eingelegt. Die nachfolgenden
anders gewählten Worthestandteile Import Office S.-A. und Sales Company
Ltd. treten trotz ihrer lantlicheu Verschiedenheit mehr zurück und sind
angesichts jener vorangestellten Wominicht mehr geeignet, bie gesetzlich
verlangte deutliche Unterscheidung4. Obligaiioneneeeht. N° 100. 645

zu bewirken; dies um so weniger, als die Ausdrücke Import und Sales beide
darauf hinweisen, dass man es mit Geschäften zu tun hat, die den Handel
mit den vorher genannten Waren, American Machineky·bezwecken. Hienach hat
also die Beklagte der gesetzlichen Anforderung, eine von der klägerischen
hinreichend unterschiedene Firma zu wählen, nicht genügt. Dabei ist zu
bemerken, dass die Parteien ihre Geschäfte am gleichen Orte betreiben und
dass bei den Mengesellschaften für die Firmawahl ein grösserer Spielraum
besteht als etwa bei Kollektivoder Kommanditgesellschaften und daher
in Hinsicht auf die Unterscheidbarkeit auch ein strengerer Massstab
angewendet werden darf. Ob sich die Beklagte mit dem Vertrieb anderer
Artikel beschäftige als die Klägerin und mit ihr nicht in Wettbewerb
stehe, ist ohne Belang, denn die Vorschrift des Siîrt. 873 gilt allgemein,
nicht nur im Verhältnis zwischen Konhtrrenzfirmen

3. Die Klagerin hat ihr Klagebegehren auch noch auf die Grundsätze über
den unlautern Wettbewerb gestütztHierauf braucht nicht mehr eingetreten
zu werden, nachdem die Klage schon vom sirmenrechtlicheu Standpunkte
aus zu schützen ist.

Demnach hat das Bundesgericht erkanntDie Berufung wird abgewiesen und
das angefochtene Urteil des

zürcherischen Handelsgerichts vom 8. Juni 1.912 in allen Teilen bestätigt
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 38 II 643
Datum : 26. Juli 1912
Publiziert : 31. Dezember 1913
Quelle : Bundesgericht
Status : 38 II 643
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 642 A. Oberste Zivilgerichtsinstanx. l. Materiollrechfliche Entscheidungen. sich


Gesetzesregister
OR: 873
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 873 - 1 Im Konkurs einer Genossenschaft mit persönlicher Haftung oder mit Nachschusspflicht der Genossenschafter hat die Konkursverwaltung gleichzeitig mit der Aufstellung des Kollokationsplanes die auf die einzelnen Genossenschafter entfallenden vorläufigen Haftungsanteile oder Nachschussbeträge festzustellen und einzufordern.
1    Im Konkurs einer Genossenschaft mit persönlicher Haftung oder mit Nachschusspflicht der Genossenschafter hat die Konkursverwaltung gleichzeitig mit der Aufstellung des Kollokationsplanes die auf die einzelnen Genossenschafter entfallenden vorläufigen Haftungsanteile oder Nachschussbeträge festzustellen und einzufordern.
2    Uneinbringliche Beträge sind auf die übrigen Genossenschafter im gleichen Verhältnis zu verteilen, Überschüsse nach endgültiger Feststellung der Verteilungsliste zurückzuerstatten. Der Rückgriff der Genossenschafter unter sich bleibt vorbehalten.
3    Die vorläufige Feststellung der Verpflichtungen der Genossenschafter und die Verteilungsliste können nach den Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889724 durch Beschwerde angefochten werden.
4    Das Verfahren wird durch eine Verordnung des Bundesrates geregelt.725
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beklagter • kreditbrief • bundesgericht • bestandteil • aktiengesellschaft • handelsgericht • weiler • schaden • zahl • entscheid • rechtsbegehren • geschäftsfirma • solothurn • unternehmung • weisung • ausgabe • frage • russland • werkzeug • vorinstanz
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