Entscheidungen.
impossible, il faudrnit alors rechercher si les syrnptòmes ma.ladifs
constatés en procedure ont eu sur l'état mental de la testatrice une
influence assez forte pour faire admettre l'absence de raison et de
volonté consciente. La maniere dont elle s'occupait de ses intérèts
matériels ne serait alors pes décisive à elle seule; en effet quand la
question est ainsi posée, d'une maniere générale, on doit alors examiner
la maniere d'étre d'un individu dans son ensemble, et, en cer-taines
circonstanees, accorder une importance égale an fait que le genre de
vie adopté par cet individn apparait comme dénué de raison. ll ;aurait
donc lieu de se demander si les symptömes maladifs constatés chez
demoiselle des Arts sont suffisamment graves pour faire admettre une
alteration générale de l'intelligence et de la volonté. Cette question
doit néanmoins etre aussi résolue négativement en raisou de l'état de
fait admis par l'instance cantonale. Il manque en effet au dossier une
constatation medicale établissant que les obsessions et les phobies
auxquelles demoiselle des Arts était sujette ont altéré d'une maniere
générale son état mental et la formation de sa. volonté. Ce qui est par
contre décisif sur 'ce point, c'est le rapport des experts, dans lequel
ceux-ci, tout en constutant une maladie mentale, ne reconnaissent pas
à cette affection la conséquence qu'elle avait rendu demoiselle des
Arts incapable de veiller à ses intérèts matériels, mais, au contraire,
comparent sa maladie à ces bizarreries dont on ne saurajt deduire un
défaut de capacité civile. Les expressions et les termes dont se servent
les médecins dans leurs lettres ne peuvent étre pris en consideretion au
meme titre que s'ils étaient employés dans un rapport d'expertise. Quand,
par exemple, le Br Rist dit que tous les motifs des actes de demolselle
Augusta des Arts sont fortement empreints de delire, que le raisonnement
n'a pas d'influence sur elle, qu'il est impossible (le la faire vivre
d'une maniere raisonnable, il veut sans dente parler uniquement de ce qui
a trait aux obsessions et aux phobies dont elle est atteinte, en sorte
que la conclusion à laquelle ilarrive ailleurs comme expert-médecin, à
savoir que demolselle des Arts était dans un état mental parfaitement nor-
sisi_ .. 4
2. Familienrecht. N° 64. 423
mal en dehors de ces memes ohsessions, n'est nullement infirssméeparce
qu'il a pa dire dans les lettres qu'il a Hei-iteà ses parents. Dans ces
conditions, et étant donnée l'absence de toute constatution de Taits
prouvant l'influenceside 'la-maladie sur les fonctions de l'intelligence
en general, on arrive forcément à admettre chez la testatrice l'existenee
de la capacité civile au moment où elle a redige ses dispositions de
dernière volonté.
Par ces motifs le Tribunal fédéral prononce: Le recours est écarté el:
I'arrét de la "Cour de Justice civile du canton de Genève, du 13 juillet
1912, est maintenu.
2. Familienrecht. Droit de la famille.
64. guten der II. Zioilaliteiluug vont 11. Henkembet 1912 in Sachen
Fusswer gegen HÄny.
Entmündignng. Das Verfahren wird rorbelnîlllù'h der in Arl. 374 und
375 ZGB z-nlizaltmm Vorschriften durch li-' Kantone bcstimmt. Die
Entmündigung wegen Misswirtschaft, ZGB 370, setz! nimm Manga! an
P'vrsiand oder ll'illen, Fina imsiimige l'ermögenswru-'nltuny i'm-(ms. Zum
Beweise bedarf es bestimmter Tat- sachen ; rxèlgenwine Befürchtengm der
Formumisclmfisbekördm genügen nicht. Beiratsbestellung Hawk. irc. 395
ZGB. Die Kosten des Besclewerdeverfokrms trci'gl bei (hallo-'issung der
Beschuwrde der Kanton. mit Rückgriff unf tri-'u [leciti-"ux.
A. Der RebkrreUt ist in Meggeu (Kenton Luzern) heimatberechtigt. Er
ist verheiratet und Vater von drei Kindern. Anfangs 1909 siedelte er
von Meggcn nach Küssnacht fiber. Er pachtete daselbst eine Wirtschaft,
für die er 1000 Fr. Zins und 100 Fr. Patentgebühr per Jahr bezahlen
musste. Die Wirtschaft rentierte jedoch nicht; er wurde betrieben und
fruchtlos ausgepfändet, nachdem der Betrag von 5000 Fr· verbraucht war,
den er im Jahr 1908 von seinem Vater als Vorempfang erhalten hatte. Als
am 18. Januar 1911 der Vater {farò, fiel dem Rekurrenten ein Erb-
424 A. Oberste Zivilgekjehtsinstan2. ]. Materîellrechfliche
Entscheidungen.
teil von 18,666 Fr. 98 (été. zu. Dieser reduzierte sich nach Abzug des
Vorempfanges und Deckung der Verlustscheinsschulden aus 5986 Fr. 23
Cts. Infolge dieses erheblichen Vermögens-rückganges stellte der
Gemeinderat Meggen am 5. Oktober 1911 bei der Vormundschaftsbehörde von
Küssuacht das Gesnch, es sei der Rekurrent wegen Misswirtschaft unter
Vormundschaft zu stellen. Von dieser Massnahme wurde damals Umgang
genommen, weil Meigin sich bereit erklärte, nach Meggen zurückzukehren
und den Rest seines Vermögens in die Depositalkasse einzulegen. Mitgin
wollte in Meggen die Fischerei Betreiben. Er ersuchte den Gemeinderat um
Aushändigung von 2500 Fr. zur Anschasfung der nötigen Gerätschaften. Das
Gesuch wurde aber abgewiesen, da das Betriebsbudget, das Magin aufgestellt
hatte, sich als unhaltbar erwiesen habe. Magin blieb infolgedessen in
Küssnacht und verlangte vom Gemeinderat Meggen die nötigen Mittel, um
in Küssnacht Land zu erwerben. Da inzwischen neue Schulden des Muggli
zum Vorschein gekommen waren, lehnte der Gemeinderat auch dieses Gesuch
ab und erneuerte am 18. Januar 1912 seinen Antrag auf Bevormundung Das
Waisenamt Küssnacht unterstützte diesen Antrag, nach erfolgter Anhörung
des Mfuggld worauf der BezirksratKüssnacht letzteren mit Beschluss vom
20. Februar 1912, gest-ietzt aussArt. ZY-6 ZGB, unter Vonknundschast
stellte Magin reknrtiievte biegegen an den Regierungsrat des Kantons
Schwyz. Der Regierungsrat wie-s aber mit Entscheid vom 1. *Mai 1912
den Rekurs als nnbegründet ab. Er führte aus, der Rückschlag dein zirka
10,s()00 Fr. könne nicht allein von der Unrentabilität der Wirtschaft in
Küssnacht hex-richten, die vom Rekurrenten ja nur zirka 2 Jahre betrieben
worden sei. Es müsse mangelnde Energie und Verschwendung mitgewirkt
haben. Auch der Umstanddass der Rekurrent wieder ein neues Gewerbe,
die Fischerei, aufangen wollte, ohne irgend welches Verständnis für
die finanziellen Folgen zu haben, beweise, dass vielleicht jetzt schon
der letzte Rest des Vermögens des Rekurrenten verbraucht wäre, wenn die
Bormundschaftsbehörde nicht rechtzeitig eingegriffen hatte. Art. 370
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 370 - 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt. |
|
1 | Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt. |
2 | Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen. |
3 | Sie kann für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen. |
treffe daher zu und es habe der Bezirksrat mit Recht darauf abgestellt,
dass der Rekurrent durch die Art und Weise seiner Vermögensverwaltung
sich und seine Familie der Gefahr eines Notstandes oder der Verarmung
aussetze.2. Familienrecht, N° 64. 425-
B. Gegen diesen Entscheid hat der Rekurrent innert Frist die
zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn von Art. 86
Biff. 3 revid. QG ergriffen, mit dem Antrag, es sei die über ihn
verhängte Vormundschast aufzuheben, bezw. es seien die Schlussnahmen
des Bezirksrates vom 20. Februar und des Regierungsrates vom
1. Mai 1912 umzuändern im Sinn der Abweisuug des Antrages des
Gemeinderates Meggen. Der Rekurrent bemängelt in erster Linie das
Bevormundungsverfahren, indem ihm der Antrag des Gemeinderates
Meggen nicht mitgeteilt worden sei und dessen Angaben als blosse
Parteibehauptungen keine Beweiskraft verdienen. Ju materieller Beziehung
bestreitet der Rekurrent, dass Verschwendung oder eine die Gefahr eines
Notstandes begründende Misswirtschaft nachgewiesen sei. Dagegen spreche,
dass der Gemeinderat Meggen auf die Bevormundung verzichten wollte,
wenn der Rekurrent nach Meggen zurückkehre, und dass der Vezirksrat
Küssnacht ihm noch am 13. Januar 1912 ein gutes
Leitmundszeugnis ausgestellt habe. Seine einzige verfehlte Speku-
lation, der Wirtschafts-betrieb in Küssuacht, sei auf Geschäftsunkenntuis,
Über-fülltng des Platzes mit Wirtschaften, Unguust der Bevölkerung
und Behörden, sowie auf täuschende Angaben des Verpachters über die
Rendite zurückzuführen Seit 11,..-2 Jahren arbeite er tu der Kiesgrube
Tschümperlin und erhalte aus seinem Lohn Frau und Kinder, sowie seine
alte Mutter. Er legt Zeugnifse dafür ein, dass seine Lebensführung eine
klaglose und sparsame set.
C. Der Regierungsrat des Kantons Schwvz, der Bezirksrat Küssnacht und der
Gemeinderat Meggen haben in ihren Vernehmlassungen Abweisung des Rekurses
beantragt Der Regierungsrat bestreitet, dass das Bevormundungsvetsahren
formell unkorrekt sei. Der Rekurrent sei ordnungsgemäss zur mündlichen
Rechtfertigung vor die sVormundschastsbehörde geladen und es seien ihm
schon vorher, durch Zuschrift des Gemeinderates Meggen vom 23. Januar
1912, die Bevormunduiigsgründe bekannt gegeben worden. Ja der Sache selbst
sei zu sagen, dass ein typischer Fall von Misswirtschaft vorliege. Der
Gemeinderat Meggen bemerkt u. a., dass der Rekurrent schon in Meggen
finanziell zurückkam; der Rückgang sei daraus zurückzuführen, dass der
Rekurrent nicht energisch und zielbewusst arbeiten und seine Frau nicht
sparsam haushalten könne
426 A. Me Zifflgerieùtsùxstaflz î. Haterîeiti'echflîche Entscheidungen-
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
,i. Soweit der Rekurs das Entmündigungsverfahren bemangelt, entzieht er
sich der Kognition des Bundesgerichts. Dieses Verfahren wird nach Art. 373
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 373 - 1 Jede der Patientin oder dem Patienten nahestehende Person kann schriftlich die Erwachsenenschutzbehörde anrufen und geltend machen, dass: |
|
1 | Jede der Patientin oder dem Patienten nahestehende Person kann schriftlich die Erwachsenenschutzbehörde anrufen und geltend machen, dass: |
1 | der Patientenverfügung nicht entsprochen wird; |
2 | die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind; |
3 | die Patientenverfügung nicht auf freiem Willen beruht. |
2 | Die Bestimmung über das Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde beim Vorsorgeauftrag ist sinngemäss anwendbar. |
ZGB durch die Kant-me bestimmt. Das ZGB stellt nur über die Anhörung
des zu Entmündigenden sowie über die Veröffentlichung der Bevormundung
Vorschriften auf. Dass der Reknrrent vor erfolgter Entmündigung von
der zuständigen Behörde angehört wurde, steht fest. Anderseits ist das
Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Jnstanzen
gebunden, auch wenn sie auf einseitigen Angaben der antragstellenden
Behörden beruhen. Das kantonale Recht hat darüber zu bestimmen, ob es
solchen Angaben ohne weiteres Beweiskraft beimessen will.
2. In materieller Hinsicht fällt in Betracht, dass als Entmigungsgrund
nur die sog. Misswirtschaft im Sinn von Art. 370
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 370 - 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt. |
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1 | Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt. |
2 | Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen. |
3 | Sie kann für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen. |
wie denn auch der Rekurrent nicht wegen Verschwendung unter Vormundschaft
gestellt wurde, sondern deshalb, weil er durch die Art und Weise seiner
Vermögensverwaltung sich und seine Familie der Gefahr eines Notstandes
oder der Verarmung aussetze· am. 370 ZGB ist nun nicht dahin aufzufassen,
dass je d e Art und Weise der Vermögensverwaltung, welche die Gefahr eines
Notstandes oder der Verarinung bietet, zur Bevormundung genügt, so dass
schon eine durch mangelnde Geschäftsersahrung veranlasste gefährdende
Vermögensverwaltung, unglückliche geschäftliche Unternehmungen usw. zur
Entmündiguug führen würden In Übereinstimmung mit der Praxis, wie sie
sich auf Grund von Art ò Ziff. 1 HfG ent-
wickelt hat (vergl. BGE 29 I S. 23), ist vielmehr die Ent-
mündignng wegen Misswirtschaft auf diejenigen Fälle von gefährdender
Vermögensverwaltung zu beschränken, wo bestimmte Handlungen des zu
Entmündigeuden vorliegen, aus denen ans einen Mangel in seinem Verstande
oder in seinem Willen geschlossen werden fami. Der Entmündigungsgrund
der Misswirtschast setzt ein ähnlich u us innig es Verhalten in der
Vermögensverwaltung vorans, wie der Entmündigungsgrund der Verschwendung
beim Ausgeben. Der ökonomische Misserfolg und die Gefahr eines Notstandes
und damit der Inanspruchnahme der öffentlichen Armenpflege genügen nicht,
sondern es muss jene Gefahr2. Familienrecht. N° 64. 427
durch eine unsinui e Art und Wei e der ' bewirkt sein, g s
Vermogeusverwaltung
An die Voraussetzungen für die Entmündigung kann unter der Herrschaft des
ZGV um so mehr ein strengerer Massstab angelegt werden, als nach deinZGB
(Art. 395), wenn für die Ein-mündignug kein genügender Grund vorliegt,
eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit in vermögensrechtlicher Hinsicht
aber gleichwohl ais notwendig erscheint, dem Schntzbedürstigen ein Betrat
gegeben werden kann, dessen Mitwirkung für bestimmte Rechtshandlnngen
ersggrdxrlich ist, während die Handlungsfähigkeit im übrigen intakt
ei t.
3. Es fragt sich daher, ob im vorliegenden Fall Handlungen des
.Rekurrenten nachgewiesen sind, ans denen auf einen Mangel in seinem
Verstande oder in seinem Willen und damit auf eine nnsinnige Art
der Vermögensverwaltung geschlossen werden kann, die ihn und seine
Familie der Gefahr eines Notstandes oder der Perarmung aussetzen Dieser
Schluss bezieht sich aus eine Rechtssrage Das Bundesgericht ist daher
in dieser Hinsicht an die Feststellungen der kantonalen Justanzen nicht
gebunden. Freitich wurde schon bei der Anwendung von am. 5 HfG anerkannt,
dass dem persönlichen Eindrucke und dein subjektiven Ermessen der
kautonalen Vormundschaftsbehördeu infolge ihrer unmittelbaren Berührung
mit dem zu Bevorinundenden und ihrer Verantwortlichkeit ein gewisser
Spielraum gelassen werden müsse (VGE 29 I S. 23 s.). Diese Ikivägnng
greift auch für die Bevormundung nach dem ZGB ·atz.
nDie tatsächlichen Feststellungen sind in casu sehr dürftig und
lassen un. Bestimmtheit zu wünschen übrig. Rachgewiesen ist in Yezug
auf Misswirtschaft eigentlich nur, dass der Rekurrent, der sich zum
Geschäftsbetrieb offenbar nicht eignet und zugegebenermasseu keine
Geschäftskenntnis besitzt, in etwas mehr wie zwei Jahren zirka 5000 Fr·
verbraucht und darüber hinaus für den gleichen Betrag Schulden eingegangen
hat. Wofür das Geld tatsächlich verwendet wurde und welche Schulden der
Rekurrent kontrahiert hat, ist nicht festgestellt Das blosse quantitative
Missverhältnis der Passiven zu den Aktiven genügt aber nicht, um auf
unsinnige Vermögensverwaltung zu schliessen. Es bedürfte hiezu
as 38 u 1912 28
428 A. Oberste Zivilgerichtsinsianz. l. Materiellrechtliche
Entscheidungen.
eines Eingehens auf die Art der Schulden und des ganzen Gechäftsgebahrens,
woraus erst gefolgert werden könnte, ob das Verhalten des Rekurrenten
ein unsinniges sei oder nicht. Wenn der Regierungsrat bemerkt, dass zum
Vermögensrückgang ausser dem mangelhasten Wirtschaftsbetrieb offenbar
mangelnde Energie und Verschwendung beitrugen, so fehlt es hiesür an
tatsächlichen Anhaltspunkten. Auch die Beweiskraft der Grösse der Passiven
wird wesentlich erschüttert, wenn abgestellt wird auf die Angabe des
Gemeinderates Meggen, dass der Rekurrent schon vor seiner Übersiedelung
nach Küssnacht finanziell zurückgekommen sei, so dass die entstandenen
Passiv-en sich auch auf ältere Schulden zurückführen lassen und sich
dann aus dem kargen Verdienst des Rekurrenten und seiner erheblichen
Familienlasi erklären lassen. Die Behauptung des Rekurrenten, dass er
seit 11/2 Jahren in einer Kiesgrube arbeite und aus seinem Lohne Frau und
Kinder, sowie seine alte Mutter erhalte, ist unwidersprochen geblieben
und es kann dein Rekurrenten jedenfalls aus dieser letzten Zeit keine
Misswirtschaft vorgeworsen werden Es kann daher nicht gesagt werdendass
die Vormundschaftsbehörde den ihr obliegenden Nachweis eines bestimmten
Verhaltens des Rekurrenten, das den Schluss auf einen Mangel in seinem
Verstande oder in seinem Willen zulässt und notwendige Voraussetzung
der Entmündigung weg-en Piisswirtschaft ist-, uschtsgeniiglich erbracht
habe. -
& Da die Beschwerde sich ais begrdindet erweist, sind die Kosten dem
Regierungsrat des Kantons Schwyz aufzuerlegen, Jedoch unter Vorbehalt
seines Rückgrisssrechtes auf wen Rechtens. Jnsbesondere sieht es dem
Regierungsrat frei, den Betrag aus dem vornuuedschastlich verwalteten
Vermögen des Rekurrenten zu erheben, wenn keine kantonalrechiliche
Bestimmung dem entgegensteht.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Beschwerde wird begründet erklärt. Demgemäss werden der Entscheid des
Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 1. Mai 1912 und die vom Bezirksrat
Küssnacht unterm 20. Februar 1912 ver-fügte Entmündigung des Rekurrenten
aufgehoben.2. Familienrecht. N° 65. 429
65. anteit dee n. ginwgwtetssmg vom 11. Heute-user 1912 in Sachen zweite-l
gegen Statut-.
Aufhebung der Vormundschaft bei Wegfall des Eutmfiudigungsgrundes, ZGB
433 17. Beweis des Wegfalles durch die Anerkennung der vomundschaftlichen
Behörden, dass das Verhalten des Mù'na'els zu keinen Amsetzungen Anlass
gegeben habe ; die Masse Befürchtung 221; Rückfälten genügt nicht,
um die Entmfindigung aufrecht zu
ten.
A. Der Rekurrent ist im Juni 1849 geboren. Im Jahre 1881 verheiratete
er sich. Vor seiner Heirat und noch bis zum Jahre 1884 war er in
verschiedenen Hotels als Oberportier tätig. Dabei ersparte er sich ein
Vermögen von zirka 25,000 Fr. Im Jahre 1884 erwan er das Gasthaus zum
Bären in Linthal. Seit Anfang der 90er Jahre gab sich der Rekurrent immer
mehr dem Alkoholgenusse hin und ging dem moralischen und finanziellen Ruin
entgegen. Die Streitigkeiten des Rekurrenten mit seiner Frau führten im
Jahre 1908 zur Trennung der Ehegatten und es zogen auch seine beiden
erwachsenen Kinder von ihm weg. Der Refin-rent wurde vom Waisenamt
und von der Armenpflege Linthal wiederholt verwarnt und es wurde ihm
die zwangsweise Entmündigung angedroht. Das Waisenamt sah von dieser
Massnahme nur deshalb ab, weil sie den Entng des Wirtschaftspatens tes
und damit denKonkurs des Rekurrenten zur Folge gehabt hatte. Im Jahre
1908 bot sich Gelegenheit zum freihändigen Verkauf des Hotels. Der
Relurrent begab sich nun freiwillig unter Vormundschaft. Er liquidierte
sein Geschäft mit Hilfe des Vormundes und besriedigte seine Gläubiger-,
woraus ihm im ganzen 5400 Fr. verblieben
B. ;..Schon' im Frühjahr 1910 stellte der Reknrrent das Ge-
such um Aufhebung der"Vormundschast. Dieses Gesnch wurde vom
Waisenami Linthal mit der Begründung abgewiesen, dass die
Vermögensansprüche der Ehesrau des Reknrrenten noch nicht erledigt
seien. Der Reknrreut erneuern sein Gefim!) mit Eingabe vom 29. Juli
1910. Das Waisenaatt antwortete ihm hierauf am 3. August 1910, dass es
zuerst die Rechnung des Vorm-indes ge-