670 A. Staatsrechtliche
Entscheidungen. IV. Abschnitt. Kantonsvertassungen.

Vierter Abschnitt. Quatrième section.

Kantonsverfassungen.

Constitutions cantonales.

I. Gewaltentrennung'. Séparation des pouvoirs.

112. Arten vom 30. gioventù 1910 in Sachen Meyer und grauser-ten gegen
Helothum

Angebliche Verletzung des Grundsatzes der Gewaltentrennung dadurch, dass
in einer regierungsrdtlichen Vollziehungsverordnung zum Bun-desgesetz über
Jagd und Vogelschutz für Nichthanlonseinwohner eine höhere Patenttawe
festgesetzt wird, als für K antonseinwohner, während das kantonale
Jagdgesetz eine einheitliche Tama vorgesehen hatte, wodurch es nach
der Au/Tassung des Rehurrenten auch für den Fall einer spätern Erhöhung
der Tante, die hier allerdings durch den Regierungsrat habe beschlossen
werden können, den unumstösslichen Grundsatz der Gleichbehandlung der
Einwohner anderer Kantone mit denjenigen des eigenen Kantons aufgestellt
habe. Angebliche Verletzung auch des Art. 60
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 60 Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee - 1 Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes.
1    Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes.
2    ...19
3    Der Bund kann militärische Einrichtungen der Kantone gegen angemessene Entschädigung übernehmen.
BV durch diesen, hier
zwischen K antonseinwohnern und Nichthantonseinwohnern gemachten
Unterschied.

A. Nach dem Jagdgesetz des Kantons Solothurn vom 9. Februar 1864
ist zur Ausübung der Jagd ein Patent erforderlich und beträgt die
Patenttaxe zu Handen des Staates 25 Fr. (§ 2). Jagdpatente dürfen in
der Regel nur an Kantonsbürger verabfolgt werden. Nichtkantonsbürger,
die gesetzlich im Kanton Solothurn niedergelassen sind, sind den
Kantonsbürgern gleichgestellt (% 3). § 4 bestimmt: Den Bewohnern anderer
Kantone, die keine Niederlassung im hiesigen Kanton haben, dürfen nurL
Gewaltentrennung. N° 112. 671

dann Jagdpatente verabfolgt werden, wenn sie nachweisen, dass in
ihren Kantonen den hierseitigen Bewohnern gleichfalls, ohne weitere
Belästigung, Patente verabfolgt werden. Auswärtige Jäger haben jedoch,
nebst der Patentgebühr, mindestens für einen Hund die gesetzliche Steuer
zu entrichten. Wollen sie mehr als einen Hund mitführen, so ist die Zahl
derselben bei der Patentbewerbung anzugeben und dafür die gesetzliche
Tare zu berechnen. Nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Über Jagd und
Vogelschutz, vom 17. September 1875, erliess der Regierungsrat am 18. Mai
1876 eine Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz, die jeden Schweizer und
in der Schweiz niedergelassenen Ausländer zur Erwerbung eines Jagdpatentes
berechtigt erklärt (§ 4), die Patenttaxe auf 35 Fr. und die Jagdkarte
für vorübergehendes Jagen in Begleitung eines patentierten Jägers auf
10 Fr. festsetzt (§§ 3 Und 5) und das kantonale Jagdgefetz von 1864 als
durch das Bundesgesetz aufgehoben erklärt. In den Übergangsbestimmungen
zur solothurnischen KV von 1887 ist unter Art. 81 A Ziffer 3 bestimmt,
dass die Vollziehungsverordnung zum Bundesgefetz betreffend Jagd und
Vogelschutz vom 18. Mai 1876 behufs Vermehrung der Staatseinnahmen im
Sinne der Erhöhung der Patenttaer abzuändern sei. In Ausführung dieser
Bestimmung setzte der Regierungsrat durch Beschluss vom 21. August 1888
die Tare für Jagdpatente auf 50 Fr. fest. Im Jahre 1894 wurde die Tare
für die Flugjagd und die allgemeine Jagd auf 50 Fr. und im Jahre 1896
auf 60 Fr. fixiert. Am 27. Juli 1906 erliess der Regierungsrat eine
Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz vom
24. Juni 1904, aus der folgende Bestimmungen hervorzuheben sind:

§ 1. Zur Ausübung der Jagd ist ein Patent erforderlich (§ 1 des
Jagdgefetzes vom 9. Februar 1864), das vom Finanzdepartement nach Art. 2
der Vollziehungsverordnung des Bundesrates ausgestellt wird. Dieses
Patent ist persönlich und unübertragbar.

§ 5. Ausserhalb des Kantons wohnende Jäger haben bei der Bewerbung um ein
Jagdpatent durch ein von der zuständigen Behörde ausgestelltes Zeugnis
den Nachweis zu erbringen, dass ihnen gegenüber die in § 4 genannten
Ausschlussgründe nicht zutreffen

672 A. Staatsrechlliche Entscheidungen lV. Ahscnnitt. Kantonsvcrsussungen.

und dass für sie zur Erlangung der Jagdberechtigung in ihrem
Wohnsitzkanton kein Hindernis besteht. Überdies haben sie beim Oberamt
(% 2) zur Deckung allfälliger Jagdschäden und Strafen durch Hinterlage
von Barschaft oder Wertschriften oder aber durch im Kanton Solothnrn
wohnhaste Bürgen eine Kaution von 1000 Fr. zu leisten und daselbst
Domizil zu verzeigen.

§ 12 Abs. 1. Die Patenttaxe beträgt für die allgemeine Jagd (5 3 Abs. 1)
75 Fr., für die Flugjagd (§ 3 Abs. 2) 15 Fr. die Taxe für eine nach §
9 ausgestellte Jagdkarte 20 Fr. (Art. 81 litt. A Ziff. 3 der Verfassung
vom 23. Oktober 1887).

Die letztere Bestimmung wurde durch Regierungsbeschluss vom 2. August
1910 folgendermassen abgeändert:

Die Patenttaxe für die allgemeine Jagd (% 3 Abs. 1) beträgt für im Kanton
wohnende Jäger 75 Fr für ausserkantonale 100 Fr die Patenttaxe für die
Flugjagd 15 Fr. bezw. 20 Fr die Taxe für· eine nach § 9 ausgestellte
Jagdkarte 20 Fr. (Art. 81 litt. A Ziff. 3 der Verfassung vom 23. Oktober
1887).

Der Regierungsrat hatte sich vorher betreffend die Frage der Zulässigkeit
einer verschiedenen Patenttaxe für Kantonseinwohner und Auswärtswohnende
an das eidgenössische Departement des Jnnern gewendet und folgende
Auskunft erhalten: In Beantwortung Jhrer Anfrage vom 26. d. Mts
über die Zulässigkeit der Forderung einer höhern Patenttaxe für
nicht im Kanton wohnende Jäger, teilen wir Jhnen mit, dass, nach
bisheriger bundesrätlicher Praxis, die kautonalen Jagdverordnungen,
welche eine höhere Patenttaxe für Nichtkantonseinwohner gegenüber den
Kantonseinwohnern vorschreiben, anlässlich der Genehmigung durch den
Bundesrat, wegen dieser Bestimmung keine Beanstandung erfuhren. Es ist
diese verschiedene Behandlung der Kantonseinwohner und Nichteinwohner
in den Jagdverordnungen verschiedener Kantone enthalten, so hat
z. B. Zürich einen Zuschlag von 30 0/0, Schaffhaufen 40 0/0, Appenzell
A.-Rh. und St. Gallen 50 0o, Appenzell J.-Rh. 100% für die Jagdpatente
der .Nichtkantonseinwohner. In Graubünden beträgt die Patentgebühr für
Kantonseinwohner 30 Fr für Nichtkantonseinwohner 100 Fr. Uri verlangt
von den Nichtkantonseinwohnern den vierfachen Betrag der Patenttaxe für
Kantonseinwohner.I. Gewaltentrennung. N° 112. 673

B. Mit staats-rechtlicher Beschwerde vom 15. September 1910 haben
die Rekurrenten beim Bundesgericht folgenden Antrag gestellt: Es sei
der Beschluss des solothurnischen Regierungsrates vom 2. August 1910
insoweit zu kassieren, als für die ausser dem Kanton Solothurn wohnenden
Jäger höhere Patenttaxen bestimmt wurden, als für die im Kanton wohnenden
Jäger. Zur Begründung wird ausgeführt: Das kantonale Jagdgesetz von 1864
mache keinen Unterschied zwischen Kantonseinwohnern und Auswärtswohnenden
in Bezug auf die Höhe der Patenttaer. Die Bestimmungen dieses Gesetzes
betreffend einheitliches Jagdpatent (% 2 und 4) seien weder durch die
Bundesgesetze Über Jagd und Vogelschutz von 1875 und 1904, noch durch
spätere kantonale Verfassungsund Gesetzesbestimmungen aufgehoben worden,
insbesondere auch nicht durch Art. 81 A Ziff. 3 der KV von 1887, der
nur eine Erhöhung der einheitlichen Patenttaxe im Auge habe. Demgemäss
sei denn auch im Kanton Solothurn bis 1910 die Praxis befolgt worden,
von Kantonseinwohnern und Auswärtsx wohnenden die nämliche Patenttaxe
zu fordern. Der angefochtene Beschluss sei daher ein Uebergriff des
Regierungsrates in die Gewalt des Gesetzgebers, weil er das Jagdgesetz
von 1864 abändere, und er verletze somit die Kantonsverfafsung, nämlich
Art. 17 (wonach n. a. Gesetze der Volksabstimmung unterliegen), 21 ff.
(betreffend den Kantonsrat), 33 ff (betreffend den Regierungsrat).
Er bedeute aber auch eine Rechtsverweigerung (Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV), die darin liege,
dass ein in Rechtskraft ftehendes Gesetz, nämlich das Jagdgesetz von 1864,
insbesondere dessen Art. 4 gegenüber den Beschwerdeführern einfach auf
die Seite gestellt werde, als ob es nicht mehr existiere, während seine
Existenz durch eine 45jährige Praxis anerkannt und überdies noch speziell
in die Vollziehungsverordnung vom 27. Juli 1906, § 1 aufgenommen und
darin als so weit in Kraft stehend anerkannt worden sei. Ferner liege eine
Verletzung des Art. 60
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 60 Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee - 1 Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes.
1    Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes.
2    ...19
3    Der Bund kann militärische Einrichtungen der Kantone gegen angemessene Entschädigung übernehmen.
BV vor, wenn schon im Beschluss des Regierungsrates
nicht ausdrücklich auf die Kantonsangehörigkeit abgestellt werde.

C. Aus der auf Abweisung des Rekurses schliessenden Rekursantwort
des Regierungsrates des Kantons Solothurn ist hervorzuheben, dass der
Regierungsrat der Auffassung ist, das kantonale

674 A Staatsrechtliche Entscheidungen. lV. Abschnitt. Kantonsverfassungem

Jagdgesetz von 1864 stehe nicht mehr in Kraft; auch wenn es -

aber noch zu Recht bestände, läge im angefochtenen Beschluss kein
Widerspruch zu diesem Gesetz, sondern nur eine Ausübung der dem
Regierungsrat zustehenden, auch durch Art. 81 A Ziff. 3 KV sanktionierten
Befugnis, die Jagdtaxen festzusetzen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Kompetenz des Bundesgerichts ist gegeben, da die Rekurrenten
Verletzung des kantonalen Verfassungsgrundsatzes der Gewaltentrennung
und des Art. 60
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 60 Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee - 1 Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes.
1    Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes.
2    ...19
3    Der Bund kann militärische Einrichtungen der Kantone gegen angemessene Entschädigung übernehmen.
BV geltend machen. Ob eine Beschwerde aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV
wegen materiell ungleicher Behandlung auf dem Gebiete des Jagdrechtes
in die Kompetenz des Bundesgerichtes oder des Bundesrates fallen würde
(Art.189
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
OG), kann dahingestellt bleiben (s. AS 32 I S. 636 Erw. 1),
weil die Rekurrenten den Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV nicht in diesem Sinne, sondern wegen
willkürlicher Nichtanwendung einer angeblich noch in Kraft stehenden
kantonalen Gefetzesbestimmung durch den Regierungsrat anrufen und
weil daher diese Beschwerde mit derjenigen aus dem Grundsatz der
Gewaltentrennung sich deckt.

Auch zur letztern Beschwerde sind die Rekurrenten legitimiert mit
Rücksicht darauf, dass sie durch den angefochtenen Entscheid in ihrer
Rechtsstellung als Jäger betroffen werden.

2. Ob Und wieweit das solothurnische Jagdgesetz von 1864 durch die
Bundesjagdgesetzgebung aufgehoben worden ist, hängt vom Verhältnis des
eidgenössischen zum kantonalen Jagdrecht ab. Diese Frage, die (trotz
Art. 189
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
OG) wohl vom Bundesgericht als blosse Vorfrage geprüft werden
könnte, bedarf hier immerhin keiner Erörterung, da auch bei der Annahme,
die in Betracht kommenden Bestimmungen des kantonalen Jagdgesetzes
von 1864 seien durch das eidgenössische Jagdgesetz nicht berührt
worden, der angefochtene Beschluss des Regierungsrates das Prinzip der
Gewaltentrennung nicht verletzt.

Es ist keine Frage, dass das Jagdgesetz von 1864 insofern nicht mehr
in Kraft steht, als für die Höhe der Patenttaxe nicht mehr dessen §
2 massgebend ist, sondern der Regierungsrat die Befugnis hat, die
Patenttaer im Wege der Verordnung festzusetzen. Der Regierungsrat hat
eine solche Befugnis schon in der Vollziehungsverordnung vom 18. Mai
1876 zum Bundesgesetz in Anspruch[. Gewaltentrennung. N° 112. 675

genommen, und auch wenn dies urpsrünglich eine unzulässige materielle
Abänderung des Jagdgesetzes von 1864 und damit ein Übergriff in das
Gebiet der Gesetzgebung gewesen sein sollte, so ist diese Kompetenz des
Regierungsrates doch jedenfalls dadurch gesetzlich sanktioniert worden,
dass die Kantonsverfassung von 1887 in Art. 81 A Ziff. 3 die Auflage
an den Regierungsrat enthält, die genannte Vollziehungsverordnung
im Sinne der Erhöhung der Patenttaer abzuändern. In der Befugnis,
die Jagdpatenttaxen festzusetzen, kann aber sehr wohl die Berechtigung
als inbegriffen betrachtet werden, sie für Kantonsund Auswärtswohnende
in verschiedener Höhe zu normieren. Das Jagdgesetz von 1864 enthält
allerdings eine einheitliche Taxe; doch braucht es deshalb noch
keineswegs dahin verstanden zu werden, dass es die Einheitlichkeit
der Patenttaxe in einer über die konkrete Fixierung hinausgehenden
Bedeutung als Grundsatz aufgestellt habe. Ob ein Unterschied zwischen
Kantonseinwohnern und Auswärtswohnenden zu machen sei, darf auch im Sinne
des Jagdgefetzes als eine blosse Frage der Festsetzung der Patenttaer
angesehen werden, wobei die Lösung der Frage nunmehr in die Zuständigkeit
des Regierungsrates fällt. Der § 4 des Gesetzes steht einer solchen
Auslegung nicht entgegen, weil er in Ansehung der Bewohner anderer
Kantone eine besondere Beschränkung für die Erteilung von Jagdpatenten
vorsieht, die mit der Höhe der Patenttaxen, ihrer Einheitlichkeit oder
Differenzierung, nichts zu tun hat.

Auch wenn man über die Interpretation des Jagdgesetzes in der
vorliegenden Frage Zweifel haben sollte, so ist doch die Auffassung,
welche im angegebenen Sinne die Einheitlichkeit der Taren nicht als
einen Grundsatz des Gesetzes, sondern nur als eine Folge der konkreten
Normierung der Taer betrachtet, unter keinen Umständen willkürlich. Dem
kantonalen Gesetzesrecht gegenüber beschränkt sich aber die Kognition
des Bundesgerichts bekanntermassen auf die Untersuchung, ob die dem
angefochtenen Entscheid zu Grunde liegende Auslegung willkürlich sei
oder nicht.

Hat aber nach dem Gesagten der Regierungsrat dadurch, dass er im
angesochtenen Entscheid für Kantonseinwohner und Auswärtswohnende
verschiedene Iagdpatenttaxen aufgestellt hat, seine Verordnungsgewalt
nicht überschritten, so liegt eine Verletzung des

676 A. Staatsrechtliche
Entscheidungen. IV. Abschnitt. Kantonsverfassungen.

Grundsatzes der Gewaltentrennung nicht vor. Ebensowenig kann von einer
willkürlichen Nichtanwendung des Jagdgesetzes von 1864 die Rede sein. '

3. Auch die Beschwerde aus Art. 60
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 60 Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee - 1 Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes.
1    Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes.
2    ...19
3    Der Bund kann militärische Einrichtungen der Kantone gegen angemessene Entschädigung übernehmen.
BV ist unbegründet. Der angefochtene
Entscheid stellt für die verschiedenen Jagdpatenttaer nicht auf das
Bürgerrecht, sondern auf den Wohnort der Bewerber ab. Nicht weil die
Rekurrenten Berner sind, sollen sie nach dem Beschluss eine erhöhte Taxe
entrichten, sondern weil sie nicht im Kanton Solothurn wohnen. Der in
einem andern Kanton wohnende Solothurner würde gleich behandelt, wie
umgekehrt der Kantonseinwohner, ohne Rücksicht auf sein Bürgerrecht,
der niedern Taxe teilhaftig ist. Dafür, dass hier das Domizil als
Differenzierungsmoment nur vorgeschoben wäre zur Umgehung des Art. 60
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 60 Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee - 1 Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes.
1    Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes.
2    ...19
3    Der Bund kann militärische Einrichtungen der Kantone gegen angemessene Entschädigung übernehmen.
BV,
während der Regierungsrat in Wahrheit auf das Bürgerrecht abstellen würde,
liegt nichts vor.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

II. Eigentumsgarantie. Inviolabilité

de la propriété.

113. Bitt-teil vom 5. Oktober 1910 in Sachen Bauer gegen Mifid).

Dem Eigentümer eines servitutbelasteten Grundstücks gegenüber ausgeübter
Zwang zur Ablösung der Servitut (nicht zu verwechseln mit dem umgekehrten
Fall der Expropriation einer Servitut). Zulässigkeit eines solchen
Zwangs im Kanton Zürich, dessen Bangesetz behufs Ermöglichung einer
rationellen Ueberbauung der städtischen Quartiere nötigenfalls geradezu
die Zusammenlegung sämtlicher Grundstücke eines ganzen Quartiers und
die Bildung neuer Parzellen, sowie ihre Verteilung unter die Eigentümer
der frühern Parzellen unter Ausgleichung der Wertunterschiede durch
Geldzahlungen vorsieht.

A. Der Rekurrent ist Eigentümer des Grundstückes Kat. Nr. 1044 an der Ecke
Freudenbergstrasse-Hinterbergstrasse inII. Eigentumsgaraniie. N° 113. 677

Zürich V. In dem Grundstücke befinden sich nach Angabe der städtischen
Wasserversorgung die Wasserleitung für eine der Stadt Zürich gehörende
Brunnenstube (L), welche in dem unterhalb an die Liegenschaft des
Rekurrenten anstossenden Grundstücke Kat.-Nr.1043 des Edwin Rothschild
liegt. Von der Brunnenstube aus geht das Wasser in die ftädtische
Leitung in der Kleinjoggstrasse und kreuzt das Gebiet der einzigen
Quartierstrasse des Quartierplanes Nr. 218,. welcher am 14. Juli 1909
vom Stadtrat festgesetzt worden ist. Das Grundstück des Rekurrenten ist
in den Quartierplan einbezogen worden. Die Wasserleitungsservth soll
nach der Vorlage des Stadtrates und im Einverständnis mit dem genannten
Edwin Rothschild, welcher zu bauen beabsichtigt, aufgehoben werden, und
es ist als Anteil des Rekurrenten an den Ablösungskoften von insgesamt
3450 Fr. der Betrag von 1400 Fr. in den Kostenverleger eingesetzt. Dieser
enthält hierüber folgende Ausführung:

Die Wasserfassung liegt in den Grundstücken Kat. Nr. 1043 und 1044
an der Kleinjoggstrasse. Im erstgenannten Grundstück befindet sich
die zugängliche Brunnenstube. Die Quelle liefert im Mittel aus den
monatlichen Wassermessungen der letzten 10 Jahre 6,9 Liter per Minute;
folglich beträgt der Wert der Quelle à 500 Fr. per Minutenliter 3450 Fr.

Es ist nicht vorauszusehen, ob die Quelle durch den Bau derStrassen
beeinträchtigt wird, dagegen liegt es im Interesse der Besitzer der
Grundstücke Kat. Nr. 1043 Edwin Rothschild und 1044 Fritz Nauer,
das. Wasserrecht abzulösen, damit das Land baulich verwertet werden fami.

Der Rekurrent bestritt zunächst den Bestand der Servitut und protestierte
sodann gegen die Ablösung, da die Servitut ihn am Bauen nicht hindern
könne. Seine bezüglichen Beschwerden wurden jedoch vom Stadtrat am
14. Juli 1909, vom Bezirksrat am 9. Dezember 1909 und vom Regierungsrat
am 2. Juni 1910 abgewiesen.

Aus den Erwägungen des regierungsrätlichen Beschlusses ist hervorzuheben :
'

Die Frage, ob bauhindernde Servituten im Quartierplanverfahren überhaupt
abgelöst werden können, scheine nicht bestritten zu sein und sei auch
bis jetzt von den Verwaltungsbehörden sowohl
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 36 I 670
Datum : 30. Januar 1910
Publiziert : 31. Dezember 1910
Quelle : Bundesgericht
Status : 36 I 670
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 670 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. IV. Abschnitt. Kantonsvertassungen. Vierter


Gesetzesregister
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
60
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 60 Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee - 1 Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes.
1    Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes.
2    ...19
3    Der Bund kann militärische Einrichtungen der Kantone gegen angemessene Entschädigung übernehmen.
OG: 189
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
regierungsrat • gewaltentrennung • jagdpatent • bundesgericht • frage • weiler • kv • bundesrat • kantonsverfassung • verfassung • bewilligung oder genehmigung • zahl • wasser • wohnsitz • bruchteil • solothurn • willkürverbot • begründung des entscheids • sicherstellung • berechnung • konkursdividende • verordnung • entscheid • niederlassungsbewilligung • inkrafttreten • zweifel • eigentumsgarantie • wahrheit • vorfrage • eidgenössisches departement • kostenverlegung • hindernis • ausserhalb • uri • teilhaftung • wasserfassung • deckung • monat • wert
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