SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 60 Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee - 1 Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes. |
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1 | Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes. |
2 | ...19 |
3 | Der Bund kann militärische Einrichtungen der Kantone gegen angemessene Entschädigung übernehmen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
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1 | Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes. |
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3 | Der Bund kann militärische Einrichtungen der Kantone gegen angemessene Entschädigung übernehmen. |
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1 | Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes. |
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3 | Der Bund kann militärische Einrichtungen der Kantone gegen angemessene Entschädigung übernehmen. |
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