B. ENTSGHEIDUNGEN DER SGHULDBETREIBUNGSUND KONKURSKAMMER ARRÉTS DE LA
GHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES

117. Entscheid vom 28. Heptember 1909 in Sachen :ssitsetiensticlèexei
Wünchwilem

Lohnpfändung. Unzulässigkeit der Nachpfändung weiteren Lolmes innerhalb
der Frist des Art. 88
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 88 - 1 Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
1    Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
2    Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still.
3    Der Eingang des Fortsetzungsbegehrens wird dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei bescheinigt.
4    Eine Forderungssumme in fremder Währung kann auf Begehren des Gläubigers nach dem Kurs am Tage des Fortsetzungsbegehrens erneut in die Landeswährung umgerechnet werden.
SchKG nach erfolgter Pfändung künftigen Lohnes
auf ein Jahr.

A. In der von der Rekurrentin, Aktienstickerei Münchwilen, gegen
Jakob Heierle, Sticker in Heiligkreuz-Tablat, für eine Forderung
von 400 Fr. nebst Zins zu 5 0/0 seit dem 9. Juni 1908 eingeleiteten
Betreibung Nr. 3708 pfändete das Betreibungsamt Tablat am 23. Juli 1908
vom Lohnguthaben des Schuldners bezw. dessen Kinder per Woche 5 Fr. für
die Dauer eines Jahres vom nächstfolgenden Zahltag an gerechnet.

Am 29. Dezember erhielt die Rekurrentin vom gepfändeten Lohn den Betrag
von 109 Fr., entsprechend dem Lohnabzug für22 Wochen, vom Betreibungsamt
zugestellt.

Mit Schreiben vom 27. Mai 1909 an das Betreibungsamt Tablat führte die
Rekurrentin aus, dass bis zum 23. Juli 1909 die Lohnabzüge von weitern
30 Wochen mit 150 Fr. fällig sein

766 B. Entscheidungen der Schuldbetreihungs-

würden, wofür sie am 23. Juli das Verwertungsbegehren stellen werde. Da
indessen auch dieser Betrag zur Tilgung der in Betreibung liegenden
Forderung nebst Zins und Kosten (413 Fr. 40 Cts.) nicht hinreiche, stelle
sie unter Berufung auf einen Entscheid des zürcherischen Obergerichts
vom 2. Juli 1908 das Begehren um Nachpfändung des Lohnes für ein
weiteres Jahr.

B. Angesichts der Weigerung des Betreibungsamtes Tablat, diesem Begehren
zu entsprechen, betrat die Rekurrentin den Beschwerdeweg und verlangte,
es sei das Betreibungsamt anzuhalten, in Betreibung Nr. 3708 die von
ihr verlangte Nachpfändung vorzunehmen.

Die beiden kantonalen Jnstanzen haben die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.

C. Den am 19. Juli 1909 ergangenen Entscheid der kantonalen
Aufsichtsbehörde, welcher sich vornehmlich auf den Entscheid des
Bundesgerichts vom 9. Dezember 1897 in Sachen Seylaz stützt, hat die
Rekurrentin unter Erneuerung ihres Begehrens rechtzeitig ans Bundesgericht
weitergezogen. Eventuell beantragt sie, die verlangte Nachpfändung habe
sich auf den Lohn vom 23. Juli 1909 bis 30. Mai 1910, d. h. auf ein Jahr
seit Vornahme der Nachpfändung, zu erstrecken. (Die Nachpfändung sei am
27. Mai 1909 verlangt worden und hätte daher spätestens sam 30. Mai 1909
vollzogen werden sollen.)

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Er wägung:

1. Für die Beurteilung des Rekurses ist in der Tat der bundesgerichtliche
Entscheid vom 9. Dezember 1897 i. S. Schlaz (AS 23 II Nr. 260 S. 1944
ff.) präjudiziell Entgegen der Behauptung der Rekurrentin wurde in diesem
Entscheid über die Zulässigkeit einer innerhalb der einjährigen Frist
des Art. 88
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 88 - 1 Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
1    Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
2    Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still.
3    Der Eingang des Fortsetzungsbegehrens wird dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei bescheinigt.
4    Eine Forderungssumme in fremder Währung kann auf Begehren des Gläubigers nach dem Kurs am Tage des Fortsetzungsbegehrens erneut in die Landeswährung umgerechnet werden.
SchKG verlangten Nachpfändung künftigen Lohnes erkannt, und
zwar hat das Bundesgericht unter eingehender Motivierung grundsätzlich
ausgesprochen, dass der Gläubiger mit der Pfändung künftigen Lohnes auf
ein Jahr sein Recht, auf den Lohn seines Schuldners zu greifen, erschöpft
habe. Solange diese Pfändung ihre Rechtswirkungen ausübe, könne er auf
Grund der nämlichen Forderung keine Pfändung weiteren Lohnes verlangen,
sondernund Konkurskammer. N° 117. 767

bloss nach Erlöschen der ersten Pfändung eine neue Betreibung anheben.

2. Die Rekurrentin macht demgegenüber geltend, durch die Zulassung
der Nachpfändung künftigen Lohnes werde die mit der Beschränkung der
Pfändbarkeit noch nicht verfallenen Lohnes auf die Dauer eines Jahres
von der Pfändung an bezweckte Möglichkeit des Zutritts weiterer Gläubiger
gewahrt, sei es dass sie, bevor der erste Gläubiger Nachpfändung verlange,
ihrerseits eine Lohnpfändung anbegehren oder dass sie mit dem ersten
Gläubiger in die gleiche Gruppe kommen oder endlich dass sie erst nach
Ablauf des zweiten Jahres befriedigt werden.

Der den Mitgläubigern damit gebotene Schutz wäre jedoch offenbar
unzulänglich Ferner ist der Rekurrentin entgegenzuhalten, dass die
Beschränkung der aus praktischen Rücksichten von der Rechtsprechung
zugelassenen Pfändung künftigen Lohnes auf ein Jahr nicht nur die
Monopolisierung desselben zu Gunsten eines einzelnen Gläubigers
verhindern soll, sondern dass dabei die Rücksichtnahme auf den Schuldner
mitbestimmend ist, welchen man nicht auf eine so lange Zeit hinaus
seines Arbeitsverdienstes berauben und in so weitgehendem Mass seinen
Gläubigern ausliefern will. Wenn man auch nicht so weit gehen will wie
die Vorinstanz, welche die Pfändung künftigen Lohnes als ein Privileg
des Lohnpfandgläubigers bezeichnet, so ist immerhin zuzugeben, dass
man es dabei mit einer ausserordentlichen Art der Jnanspruchnahme des
Schuldners zu tun hat, welche bloss innerhalb

bestimmter Grenzen zugelassen werden darf.

3. Die Beschränkung der Pfändung noch nicht verfallenen Lohnes auf ein
Jahr von der Pfändung an gerechnet schliesst nun aber an und für sich eine
Nachpfändung künftigen Lohnes aus. Zweck der Nachpfändung ist, eine als
ungenügend erkannte Pfändung auf andere Vermögensstücke auszudehnen. Bei
der Lohn-

.pfändung ist nun stets schon im Zeitpunkt der Pfändung ersicht-

lich, ob das von der Pfändung erfasste Lohnbetrefsnis auf ein Jahr hinaus
die Forderung zu decken vermag oder nicht. Jst das letztere der Fall,
so wird eben die Beschränkung der Pfändung auf

sein Jahr praktisch. Die Zulassung von Nachpfändungen würde

somit ohne weiteres der Aufgabe dieser Beschränkung gleichkommen.

768 B. Entscheidungen der Schuldhetreihungs-

4. Was schliesslich den von der Rekurrentin zur Unterstützung ihres
Nachpfändungsbegehrens vor den Vorinstanzen angerufenen Entscheid des
zürcherischen Obergerichts vom 2. Juli 1908 anbetrifft (vergl. Blätter
f, zürch. Rechtspr. 7 Nr. 166), so fällt derselbe ausser Betracht. Das
zürcherische Obergericht kommt in diesem Entscheid zum Schluss, dass eine
Nachpsändung künftigen Lohnes mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
nicht im Widerspruch stehe. Aus den Motiven geht jedoch hervor, dass
ihm der massgebende Entscheid in Sachen Seylaz, welcher eine solche
Nachpfändung geradezu als unzulässig erklärt, unbekannt war.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs
wird abgewiesen.

118. gutsrheid vom 28. {Maizieres-er 1909 in Sachen Bank in échwyz.

Kollokation im Konkurs. Art. 250 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...447
SchKG: Voraussetzungen der
Teilnahme am Prozessgewinn. Unwirksamkeit einer von Amtes wegen
vorgenommenen Wegweisungseerfilgung mangels Publikation. Wirkung der
Besohwerdeentscheide der Aufsz'ohtsbehòrden.

A. Im Konkurs des Schreiners Jakob Giger in Schongau wurde Josef
Giger, Weinhändler in Muri, mit einer Forderung von 4353 Fr. 20
Cts. kolloziert. Diese Kollokation wurde von der Rekurrentin, Bank in
Schwyz, sowie von Dr. JakobSchmid, Fürsprech in Ermensee, angefochten.

Während der Hängigkeit des Prozesses verfügte das Konkursamt
Hitzkirch unterm 24. September 1906 von Amtes wegen die Wegweisung
der ganzen Forderung Josef Gigers mangels Erbringung des verlangten
Ausweises. Hiegegen betrat die Rekurrentin den Beschwerdeweg und es
wurde ihre Beschwerde von der Schuldbetreibungs und Konkurskammer
des Bundesgerichts durch Entscheid vom 26. März 1907 in dem Sinne
gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung ihr zu ihrem Nachteil
nicht entgegen-und Konkurskammer. N° 118. 769

gehalten werden könne, soweit sie durch Ausübung ihres
Prozesssführungsrechtes die Kollokation Gigers als endgültige zu
verhindern suche und soweit sie hernach ihre Ansprüche auf den Prozess
gewinn geltend mache.

Der Kollokationsprozess seinerseits fand seinen Abschluss im Urteil des
Obergerichts des Kantons Luzern vom 30. Januar 1909, wodurch von der
Forderung des Joses Giger 3441 Fr. 25 Cts. weggewiesen wurden und nur ein
Betrag von 911 Fr. 95 Cts. zugelassen wurde. Die auf die weggewiesenen
3441 Fr. 25 Cts. entfallende Dividende von 580 Fr. 50 Cts. wurde hierauf
vom Konkursamt Hitzkirch unter die Rekurrentin und den Rekursgegner,
Dr. Jakob Schmid, im Verhältnis ihrer Forderungen verteilt.

B. Hiegegen führte die Rekurrentin wieder Beschwerde mit folgenden
Begehren:

a) das Konkursamt Hitzkirch habe nicht nur ihre im Kollokationsplan
festgestellte Hauptforderung, sondern auch die ihr laut dem
obergerichtlichen Urteil zustehende liquide Kostenforderung von 658 Fr. 50
Cts. gegen Josef Giger auf das Betreffnis von 580 Fr. 50 Cts. anzuweisen;

b) ihre Forderung sei ohne diejenige des Rekursgegners Schmid vauf
das aus dem Anfechtungsprozess resultierende Betreffnis von 580 Fr. 50
Cts. anzuweisen;

c) ihre Forderung sei, soweit sie durch das Betreffnis von 580 Fr. 50
Cts. nicht gedeckt werde, neben den Übrigen Forderungen fünfter Klasse
am Kollokationsplan zu belassen bezw. in die Verteilungsliste aufzunehmen.

C. Die Beschwerde wurde erstinstanzlich abgewiesen. Die kantonale
Aufsichtsbehörde hat die Begehren a und b ebenfalls abgewiesen, dagegen
verfügt, dass dem Begehren c, welchem von Seite des Konkursamts nicht
opponiert werde, zu entsprechen sei.

D. Die Rekurrentin hat diesen Entscheid unter Erneuerung ihres
Rechtsbegehrens b rechtzeitig ans Bundesgericht weitergezogen.

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen zum Rekurs
abgesehen, der Rekursgegner hat auf dessen Abweisung angetragen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 35 I 765
Date : 28. Januar 1909
Published : 31. Dezember 1909
Source : Bundesgericht
Status : 35 I 765
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : B. ENTSGHEIDUNGEN DER SGHULDBETREIBUNGSUND KONKURSKAMMER ARRÉTS DE LA GHAMBRE DES


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SchKG: 88  250
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