ältern, aber noch brauchbaren Kastens einem Wunsche des Rekurrenten
entsprochen wurde, so besagt das nicht, der Rekurrent habe hierdurch sein
anfängliches und im jetzigen Beschwerdeverfahren erneuertes Begehren
um Freigebung des zweitürigen Kastens fallen gelassen. Die Vorinsianz
hat denn auch dieses Begehren als noch aufrecht erhalten angesehen und
darüber entschieden.
2. Was die Sache selbst betrifft, so ist freilich die Frage, ob die
überlassene Waschkommode als Behälter zur Unterbringung von Sachen für den
Rekurrenten genüge, oder ob er dazu den zweitiirigen Kasten unumgänglich
notwendig habe, im allgemeinen eine solche der Angemessenheit und daher
vom Bundesgericht nicht nachznprüfen. Dagegen hat sie der Rekurrent in
einer Beziehung so aufgeworfen, dass sie sich hierin als eine Frage der
Gesetzmässigkeit darstellt: nämlich soweit er, was sein Hauptargument
bildet, geltend macht, der genannte Kasten gehöre deshalb zu seinen
notwendigsten Hausgeräten nach Art. 92 Ziff. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind: |
|
1 | Unpfändbar sind: |
1 | die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind; |
1a | Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden; |
10 | Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit; |
11 | Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen. |
2 | die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände; |
3 | die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind; |
4 | nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind; |
5 | die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen; |
6 | die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen; |
7 | das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten; |
8 | Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten; |
9 | Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen; |
9a | die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen; |
2 | Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198 |
3 | Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199 |
4 | Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203 |
seine Militäressekten unterbringen müsse. Als Wehrmann ist nämlich der
Rekurrent dem Staate gegenüber verpflichtet, für eine rich- tige, einen
Verderb ausschliessende Aufbewahrung seiner Milliareffekten zu sorgen,
und der Staat selbst hat an einer solchen Aufbewahrung ein wesentliche-Z
öffentliches Interesse Es bildet daher eine gesetzwidrige Verletzung
dieser Interessen die in Ziff. 6 des Art. 92 auch in anderer Richtung
und durch eine ausdrückliche Gesetzesvorschrift geschützt werden ,
wenn dem betriebenen Schuldner der als Kompetenz belassene Hausrat
so beschränkt wird, dass er der genannten Aufbewahrungspslicht nicht
genügen kann. Dies ist aber hier der Fall, denn nach der allgemeinen
Lebenserfahrung muss angenommen werden, dass eine Waschkommode zu einer
zweckmässigen Unterbringung von Militäreffekten sich nicht eignet. Die
Vorinstanz teilt denn auch nicht etwa die gegenteilige Auffassung,
sondern sie hat bei der Beurteilung des Falles das vorliegende Argument
des Rekurrenten einfach zu würdigen übersehen.
3. Hiernach muss also aus Freigebung des streitigen zweitürigen
Kastens erkannt werden, in der Meinung, dass an seine Stelle die
alsdann entbehrliche Waschkommode in die Pfändung tritt, womit sich
der Rekurrent vor Bundesgericht auch ausdrücklich einverstanden erklärt
hat.und Konkurskammer. N° 34. 215
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt : Der Rekurs
wird im Sinne von Erwägung 3 gutgeheissen.
Z4. Entscheid vom 2. Februar 1909 in Sachen Ackermann.
Art. 206 u
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind: |
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1 | Unpfändbar sind: |
1 | die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind; |
1a | Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden; |
10 | Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit; |
11 | Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen. |
2 | die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände; |
3 | die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind; |
4 | nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind; |
5 | die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen; |
6 | die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen; |
7 | das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten; |
8 | Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten; |
9 | Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen; |
9a | die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen; |
2 | Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198 |
3 | Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199 |
4 | Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203 |
Konku-rsschlnes dahingefallene Betreibemg wieda? fortgesetzt werden,
nachdem. der Konkurs mangels Aktiven geschlossen worden ist?
A. Gegen den Rekurrenten A. Ackermann waren beim Betreibungsamt Zürich
III verschiedene Betreibungen, in denen Lohn gepsändet war, hängig,
als über ihn am 9. Juli 1908 infolge Jnsolvenzerklärung der Konkurs
eröffnet wurde. Am 21. August wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven
eingestellt und darauf nach Art. 230 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 230 - 1 Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.417 |
|
1 | Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.417 |
2 | Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet.418 |
3 | Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden.419 |
4 | Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet.420 |
Folge zog das Betreibungsamt einen gepfändeten Lohnbetrag von 46 Fr.
40 Cts beim Arbeitgeber ein. Hiergegen beschwerte sich der Refererent mit
dem Begehren, das Betreibungsamt anzuhalten, ihm den genannten Betrag
auszuhändigen. Zur Begründung machte er geltend, dass die angehobenen
Betreibungen laut Art. 206
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 206 - 1 Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind. |
|
1 | Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind. |
2 | Betreibungen für Forderungen, die nach der Konkurseröffnung entstanden sind, werden während des Konkursverfahrens durch Pfändung oder Pfandverwertung fortgesetzt. |
3 | Während des Konkursverfahrens kann der Schuldner keine weitere Konkurseröffnung wegen Zahlungsunfähigkeit beantragen (Art. 191). |
dahingefallen seien.
B. Die beiden kantonalen Aufsichtsbehörden wiesen die Beschwerde ab. Der
am 26. Dezember 1908 ergangene Entscheid der obern Instanz führt des
nähern aus, dass die Einstellung des Konkursverfahrens nach Art. 230
dem Konkurswiderrufe soweit gleichstehe, als in beiden Fällen die vor
der Konkurseröffnung pendent gewesenen Betreibungen wieder ausleben
C. Diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer Ackermann rechtzeitig an
das Bundesgericht weitergezogen und seinen Beschwerdeautrag erneuert.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskamnier zieht in Erwägung:
Zur Begründung seiner Beschwerde beruft sich der Rekurrent auf Art. 206
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 206 - 1 Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind. |
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1 | Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind. |
2 | Betreibungen für Forderungen, die nach der Konkurseröffnung entstanden sind, werden während des Konkursverfahrens durch Pfändung oder Pfandverwertung fortgesetzt. |
3 | Während des Konkursverfahrens kann der Schuldner keine weitere Konkurseröffnung wegen Zahlungsunfähigkeit beantragen (Art. 191). |
SchKG, wonach mit der Konkurseröffnung alle gegen den Gemeinschnldner
hängigen Betreibungen aufgehoben find. Die Bedeutung dieser Bestimmung
besteht darin, dass damit
216 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs--
eine mit der Generalexekution des Konkurses konknrrierende
Sondervollstreckung einzelner Gläubiger abgesehen von speziellen Aus-
nahmen, wie dem Falle des Art. 199 als unzulässig erklärt wird, indem,
so lange der Konkurszustand dauert, alle Gläubigerdie zwangsweise
Befriedigung ihrer Forderungen im Konkurse selbst suchen müssen. Danach
fällt die genannte Bestimmung ausser Betracht für die Frage, wie es
sich nach dem Schlusse des Konkurses,. wo von einer solchen Konkurrenz
zwischen Generalund Spezialexekution sich nicht mehr sprechen lässt,
mit der Zulässigkeit der letztern verhalte, im besondern also auch,
ob nunmehr die vor derKonkurseröffnung hängig gewesenen Betreibungen
wieder fortgesetztwerden können oder nicht. Für den Fall, wo der Konkurs
im ordentlichen oder summarischen Verfahren durchgeführt wurde, gibt
hierauf Art. 265
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 265 - 1 Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82. |
|
1 | Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82. |
2 | Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt.460 |
3 | ...461 |
einer neuen Betreibung verlangt und zudem eine solche Betreibung nurbei
Vorhandensein neuen Vermögens gestatten Damit ist aber nicht gesagt,
dass dies ohne weiteres auch gelten könne, wenn der Konkurs, wie hier,
nach Art. 230 SchKGs mangels Aktiven geschlossen wird (vergl. AS 23 11
Nr. 262). Zwar lässt sich fragen, ob man nicht auch hier im allgemeinen
zu dem nämlichen Ergebnis kommen müsse, nämlich von der Erwägung aus,
dass die Feststellung des Konkursamtes betreffend dasFehlen jeder
liquidierbaren Habe inhaltlich die gleiche Bedeutung und formell
mindestens die gleiche Verbindlichkeit habe, wie die entsprechende
Feststellung des Betreibungsbeamten im Pfändnngsverfahren, und dass
deshalb der betreibende Gläubiger, auch was seineBetreibung betrifft,
sie gegen sich gelten lassen und anerkennen müsse, eine Weiterführung
der Betreibung sei zwecklos und letzteredeshalb zu schliessen. Diese
Erwägung kann immerhin dann nicht mehr zutreffen, wenn ausnahmsweise
erstellt ist, dass sich noch ein zu Gunsten des betreibenden Gläubiger-Z
liquidierbares Vermögensstück des Schuldners bot-findet, das nicht als
Aktivum in die Konkursmasse einbezogen werden konnte, wie es hier mit
dem gepfändeten Lohne der Fall ist (vergl. Sep.-Ausg. 2 Nr. 40*). In
einem solchen Fall rechtfertigt es sich, die Betreibung, nachdem sie,
währenddes Konkursverfahrens sistiert war, hinsichtlich solchen Vermögens-
* Ges.-Ausg. 25 I Nr. 75 S. 37! ff. (Anm. d. Red. f. Pabi'.)und
Konkurskammer. N° 35. 21?
wieder fortsetzen zu lassen, da es andernfalls der Schuldner in der Hand
hätte, durch die Konkurserklärung jede auf einen grössern Zeitraum sich
erstreckende Lohnpfändung hinfällig zu machen. Damit erweist sich die
Beschwerde und der nunmehrige Rekurs als unbegründet.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.
35· gutscheid vom 9. Februar 1909 in Sachen CHäscher-.
Beschwerdeverfahren, Arti? fl. Nachiassverfahren,Art. 300 Abs.2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 265 - 1 Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82. |
|
1 | Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82. |
2 | Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt.460 |
3 | ...461 |
Unterschied zwischen der Frist zur Bescfewerafe gegen Handlungen des
Sachweelters und der Frist, während welcher die Nachlassaktm aufle'egm
sollen. Den-oft Verkürzung der Auflagefrist Ica-me die Beschweréefm'sè
nicht abgekürzt werden.
A. Durch öffentliche Bekanntmachungen vom 10., 17. und 24. Oktober 1908
berief der Sachwalter im Nachlassverfahren des A. Keller in Reinach,
der Betreibungsbeamte J. Gautschi, nach Art. 300 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 300 - 1 Der Sachwalter fordert durch öffentliche Bekanntmachung (Art. 35 und 296) die Gläubiger auf, ihre Forderungen innert eines Monats einzugeben, mit der Androhung, dass sie im Unterlassungsfall bei den Verhandlungen über den Nachlassvertrag nicht stimmberechtigt sind. Jedem Gläubiger, dessen Name und Wohnort bekannt sind, stellt der Sachwalter ein Exemplar der Bekanntmachung durch uneingeschriebenen Brief zu.542 |
|
1 | Der Sachwalter fordert durch öffentliche Bekanntmachung (Art. 35 und 296) die Gläubiger auf, ihre Forderungen innert eines Monats einzugeben, mit der Androhung, dass sie im Unterlassungsfall bei den Verhandlungen über den Nachlassvertrag nicht stimmberechtigt sind. Jedem Gläubiger, dessen Name und Wohnort bekannt sind, stellt der Sachwalter ein Exemplar der Bekanntmachung durch uneingeschriebenen Brief zu.542 |
2 | Der Sachwalter holt die Erklärung des Schuldners über die eingegebenen Forderungen ein. |
Gläubigerversammlung auf den LO. November 1908 ein, mit der Beifügung,
dass die Akten vom 12. November an bei ihm eingesehen werden können. Am
23.November reichte der Rekurrent E.Lüscher gegen den Sachwalter eine
Beschwerde ein, worin er dessen Liegenschaftsschätzung als zu tief
anfocht.
B. Die beiden kantonalen Jnstanzen erklärten die Beschwerde als
verspätet. Der am 15. Januar 1909 gefällte Entscheid der obern Jnstanz
führt aus: Gesetzlich habe die Auflagefrist vom 10. bis und mit dem
19. November dauern müssen. Wenn der Sachwalter ihren Beginn ans den
12. November angesetzt habe, so beruhe dies auf einem blossen Verschen,
das die gesetzliche Frist weder habe verkürzen noch über den gesetzlich
festgelegten, vor dem 20. November liegenden Endtermin habe htnausschieben
können. Die Beschwerde hätte also spätestens am 19. November eingereicht
werden sollen. Jenes Versehen des Beamten habe der rechtskun-