522 A, Entscheidungen des Bundesgericms als oberster Zivilgerichtsinstanz.

tun hatte, wie ein solches bei einem jeden Pferde, auch dem
zuverlässigsten, etwa Vorkommen kann, einem Verhalter das ans einer
dem Fahrverkehr naturgemäss innewohnenden Gefahrsmöglichkeit, mit der
jeder Passagier rechnen mnsz, entspringt und vom Betriebsinhaber nicht
zu verantworten ist.

4. Ob der Art. 65
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 65 - 1 Der Empfänger hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen und nützlichen Verwendungen, für letztere jedoch, wenn er beim Empfange nicht in gutem Glauben war, nur bis zum Betrage des zur Zeit der Rückerstattung noch vorhandenen Mehrwertes.
1    Der Empfänger hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen und nützlichen Verwendungen, für letztere jedoch, wenn er beim Empfange nicht in gutem Glauben war, nur bis zum Betrage des zur Zeit der Rückerstattung noch vorhandenen Mehrwertes.
2    Für andere Verwendungen kann er keinen Ersatz verlangen, darf aber, wenn ihm ein solcher nicht angeboten wird, vor der Rückgabe der Sache, was er verwendet hat, wieder wegnehmen, soweit dies ohne Beschädigung der Sache selbst geschehen kann.
OR, auf den die Klage nachträglich, erst in der
Berufungsinstanz, in eventueller Weise gestützt worden ist, vom
Bundesgerichte bei der Beurteilung des Falles noch berücksichtigt
werden könne und ob er auf den vorliegenden Tatbestand passe oder
nicht (vergl. im gegenteiligen Sinne AS 24 II S. 869), kann unerörtert
bleiben. Denn aus den obigen Ausführungen erhellt, dass die Klage auch
aus Art. 65 nicht zugesprochen werden könnte, weil der Beklagte gemäss
diesem Artikel bewiesen hätte, dass er alle erforderliche Sorgfalt in
der Verwahrung und Beaufsichtigung ( des Pferdes ) angewendet habe.

ö. Endlich braucht auch nicht näher untersucht zu werden, ob nicht
richtiger Weise die Klage statt als Quasideliktsals Kontraktsklage hätte
begründet werden sollen (in der Meinung, dass mit der Bestellung des
Wagens durch den Hotelportier zwischen den Klägern und dem Beklagten
ein Vertrag zu Stande gekommen ist) und ob der Richter von sich aus das
Klagebegehren unter diesem rechtlichen Gesichtspunkte prüfen dürfe. Bei
Bejahung dieser Fragen müsste man nämlich ebenfalls zur Abweisung
der Klage kommen, weil der Beklagte im Sinne der Art. 110
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 110 - Soweit ein Dritter den Gläubiger befriedigt, gehen dessen Rechte von Gesetzes wegen auf ihn über:
1  wenn er eine für eine fremde Schuld verpfändete Sache einlöst, an der ihm das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht zusteht;
2  wenn der Schuldner dem Gläubiger anzeigt, dass der Zahlende an die Stelle des Gläubigers treten soll.
und 115
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 115 - Eine Forderung kann durch Übereinkunft ganz oder zum Teil auch dann formlos aufgehoben werden, wenn zur Eingehung der Verbindlichkeit eine Form erforderlich oder von den Vertragschliessenden gewählt war.
OR
den Beweis erbracht hätte, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last
fällt an der ungenügenden Vertragserfüllung, die in der Vesorgung des
übernommenen Personentransports insofern liegt, als für die Reisenden
damit ein Unfall verbunden war. Nach den frühem Darlegungen hätte er in
der Tat dargetan, dass er einen geeigneten Kutscher, ein vertrautes Pferd
und einen tauglichen Wagen gestellt und hierdurch alles ihm Obliegende
getan habe, um eine gefahrlose Ausführung der Fahrt zu sichern.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene
Urteil des Kantonsgerichtes Graubünden in allen Teilen
bestätigt..... Obligationenrecht. N° 59. 528

59. gen-it von 16. Jan 1908 in Sachen alzati-ent, Bekl. n. Ber.-Kl.,
gegen Hehenketg Kl. u. Ber.-Bekl.

Schuldübernahme; Anfechtung wegen Irrtums. Abschluss bei Vermittlung
der beidseitigen Willenserklärung durch einem Bolen,Bedeutung der
Unterzeichnung eines Schriflstiickes, (las cle-r Unterzeicheee-nde nicht
versäeht. Irrtum nach Art. 19 Z ij". i OR.

A. Durch Urteil vom 10. April 1908 hat das Obergericht des Kantons
Solothurn erkannt:

Die Klage ist gutgeheissen. Danach ist festgestellt, dass dem Beklagten
die Forderung, für die er laut Zahlungsbefehl Nr. 12,720 vom 25. September
1906 gegen die Klägerin Betreibung angehoben hat, und für welche ihm
mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 13. November 1906
die provisorische Rechtsösfnung erteilt worden ist, im Betrage Von 4743
Fr. 20 Cis. und Folgen, nicht zusteht.

B. Der Beklagte hat gegen dieses Urteil rechtzeitig und in richtiger
Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf
Abweisung der Klage.

C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Beklagten seinen
Berufungsantrag erneuert.

Der Vertreter der Klägerin hat auf Abweisung der Berufung angetragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Beklagte Barbezat hatte seinem Freunde Ernst Hofmann in La
Chaux-de-Fonds in den Jahren 1904/1905 Geld im Gesamtbetrag von 4670
Fr. geliehen. Er liess ihm im August 1905 für diese Forderung pfänden
und sich am 17. Oktober 1905 mit Einwilligung des Betreibungsamtes die
Pfändnngsobjekte ans freier Hand um den Betrag der betriebenen Forderung
von 4686 Fr. 95 (Stò. übertragen (gemäss Art. 130 Ziff. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 130 - An die Stelle der Versteigerung kann der freihändige Verkauf treten:258
1  wenn alle Beteiligten ausdrücklich damit einverstanden sind;
2  wenn Wertpapiere oder andere Gegenstände, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, zu verwerten260 sind und der angebotene Preis dem Tageskurse gleichkommt;
3  wenn bei Gegenständen aus Edelmetall, für die bei der Versteigerung die Angebote den Metallwert nicht erreichten, dieser Preis angeboten wird;
4  im Falle des Artikels 124 Absatz 2.
SchKG). Die
so erworbenen Pfändungsobjekte überliess der Beklagte dem Hofmann gemäss
schriftlichetn Mietvertrag vom 12. Dezember 1905 zur Miete. Laut diesem
Ver-trage wurde ein Mietzins von 225 Fr. p. a., monatlich mit 18 Fr. 75
(été. zahlbar, und eine Kündigungsfrist von zwei Monaten vereinbart
Verzug in der Zah-

524 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinstssanz.

lung der Miete sollte den Vermieter zur sofortigen Auflösung des
Vertrages berechtigen. Der Mieter verpflichtete sich, die Mietobjekte
zurückzukaufen, zu welchem Zwecke er dem Beklaglen am 17. Januar 1906
den Betrag von 4686 Fr. 95 Cfs. zu zahlen hatte. Mittelst Zahlung dieser
Summe zuzüglich den monatlichen Mietztnsen sollte Hofmann Eigentümer der
Objekte werden. Als Hofmann am 17. Januar 1906 seine Zahlungsverpflichtung
nicht hielt, liess ihn der Beklagte auf 15. März vor den vertraglich
bestimmten Richter-, Friedensrichter in La Chaux de-Fonds, laden, mit
dem Begehren auf Auflösung des Miewertrages. Hofmann

anerbot dem Beklagten daran vermehrte Sicherheit durch die .

Bürgschaft der Klägerin. Hofmaan war nämlich mit der Klägerin, die im
Bund ein Heiratsgefuch mit Hinweis auf ihr Vatergut publiziert hatte,
in Verkehr getreten, indem er ihr vorspiegelte, ein Vermögen von 30,000
Fr. erspart zu haben und pro Jahr 3500 4000 Fr. zu verdienen. In seinen
Brieer vom 16. und 19. Januar, 9. und 28. Februar und 20. März teilte
Hofmann der Klägerin mit, er sei im Begriffe, einen für ihn günstigen
Hauskan abzuschliessen, es werde eine Bürgschaft für das von ihm dazu
Benötigte Geld, etwa 5000 Fr., verlangt, er frage sie an, ob er sich
an ihre Mutter wenden dürfe. Die von der Klägerin begehrte Stellung
eines zweiten Bürgerl bezeichnete er als Unmöglich. Auf Einladung des
Hofmann kam die Klägerin am 22. Mars, auf welchen Tag die Verhandlung
in Sachen Barbezat, betreffend Aufhebung des Mietvertrages angesetzt
worden war, nach La, Chanx-de-Fonds. Der Beklagte hatte vorerst Über
die Zahlungsfähigkeit der Klägerin Informationen eingezogen und günstige
Auskunft erhalten. Er erschien mit seinem Vertreter Notar Brandt, in der
Wohnung des Hofmann, in der die Klägerin eingetroffen war. Die Klägerin
war vorher von dritter Seite schon vor Hofmann gewarnt worden und war
daher argwöhnisch; sie verstand, wie festgestellt isf, die französische
Sprache nicht, während der Beklagte und sein Vertreter, wie ebenfalls
tatsächlich feststeht, nicht deutsch verstanden. Hofmann, der allein als

Dolrnetscher diente, zog sich mit der Klägerin in den Korridor ,

zurück und besprach dort den von Brandt französisch redigierten
Bürgschaftsakt mehr als eine Stunde lang. Brandt ging zwei Mal hinaus und
drängte anf eine Erklärung, da er keine ZeitIII. Obligationeurecht. N°
59. 525

Izum Warten mehr habe. Als Hofmann dann mit der Klägerin

wieder zurückkehrte, erklärte er, sie sei nun bereit, zu unterzeichnen,
und sie unterschrieb daran die vom Beklagten eingelegte Schuldanerkennung
In derselben konstituierte sie sich als solidarische Mitschnldnerin für
die Verpflichtungen des Hofmann gemäss Art. 6 und 9 des Mietoertrages
vom 12. Dezember 1905, von dem sie volle Kenntnis zu haben erklärte;
infolgedessen anerkenne sie zu schuldent a) den Mietzins von 225 Fr. per
Jahr seit 17. Oktober 1905z b) das Kapital von 4686 Fr. 95 Eis-. Kaufpreis
der Mietobjekte Dagegen wurde die Fälligkeit dieser Beträge auf

B Monate hinausgeschoben, auf 22. September 1906. Durch die-

sen Akt sollte der Vertrag vom 12. Dezember 1905 keinen Abbruch erleiden,
vielmehr unter den Kontrahenten weiterbestehen Der Akt bezeichnet sich
dann noch als Schuldanerkenuung im Sinne von Art. 82
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
1    Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2    Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
SchKG Am gleichen
Tage (22. März) erliess der Friedensrichter auf Begehren des Beklagten
gegen Hofmann das Urteil : Déclare la demande bien fondée. Pronunce ia
résiiiatîon du contrat de lonage du 12 décembre 1905, * et In vente aux
enchères publiques des meubles compris dans le dite ache, dans le cas ou
Ernest Hofmann aurait versé un acompte sur le prix des meubies et à défaut
de versement, autorise le demandeur à reprendre purement eisimpiement
les meubles loués et coniiamne le défendeur aux frais. Die Klägerin
erhielt dann genaueren Aufschluss über Hofmann und widerrief in einer
Erklärung vom 25. April 1906 an die Amtsschreiberei La Chaux-de-Fonds die
von ihr eingegangene Terminbürgschast,zu der sie am 22. März gezwungen
worden fei. Als sich bei Vetreibungen gegen Hofmann herausstellte, dass
im Mietvertrage vom 12. Dezember 1905 eine Reihe von Gegenständen, die der
Beklagte laut Kausvertrag vom 17. Oktober 1905 von Hofmann gekauft hatte,
aus Versehen eines Schreibers des Notars Callandre fehlten, wurden sie in
einem Nachtrag vom 25. Mai 1906 ebenfalls in den Mietvertrag inbegriffen.
Jnsolge einer Mietzinsbetreibung gegen Hofmann wurde in der Folge ein
Teil der Objekte vom Betreibnngsamt versteigert. Nach dem Scheitern von
Vergleichsperhandlungen zwischen den Parteien. in denen die Klägeriu
gegen Ausstelluug einer Anerkennung von 1500 Fr. freigelassen werden
wollte, betrieb der

526 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinstanz.

Beklagte die Klägerin und erwirkte provisorische Rechtsöffnung für
4743 Fr. 20 CW., worauf die Klägerin die vorliegende Aberkennungsklage
einreichte. '

2. Die Klage stützt sich darauf, dass der Beklagte den Betrug des
Hofmann aus der Art, wie der Vertrag in der Wohnung desselben zu Stande
kam, hätte erkennen sollen. Im Missbrauch der Unkenntnis der Klägerin
von der französischen Sprache und von den Verhältnissen seitens des
Beklagten liege ebenfalls ein Betrug Da der Beklagte sich des Hofmann
als seines Vertreters gegenüber der Klägerin bedient habe, fei er auch
für dessen Handlungen verantwortlich Jedenfalls sei die Klägerin im
' Irrtum über den Vertrag versiert, da sie annahm, es handle sich um
eine Terminbürgschaft für ein Darlehen, das Hofmann zur Anzahlung auf
ein Haus aufnehmen wollte, während sie nun einen Kaufund Mietvertrag
einging. Der Kaufund Mietvertrag wird als simuliert angefochten,
da er lediglich um die Klägerin in die Verpflichtung hineinzuziehen
abgeschlossen worden sei. Der Beklagte könne die Klägerin eventuell auch
darum nicht auf Zahlung des Kaufpreises belangen, weil der Vertrag vom
12. Dezember 1905 aufgelöst worden und dem Beklagten daher das Eigentum
an den Objekten geblieben sei, die er an sich hätte ziehen sollen, um sie
vor der Versteigerung zu retten. Die beiden Voriustanzen haben die Klage
zugesprochen Das Amtsgericht Qlten-Gösgen schliesstsich in seinen Motiven
allen Anfechtungsgründen der Klägeriu an. Das Obergericht hat in seinem
heute angefochteneu Urteil die Annahme eines Betruges des Beklagten und
die Erkennbarkeit des Betruges Hoffmanns für den Beklagten abgelehnt. Das
Gericht hält zwar das Zeugnis Brandts, wonach Hofmann den Akt vorn 22,
März der Klägerin vorgelesen und übersetzt habe, nicht für beweiskräftig,
wegen der in ihm enthaltenen Widersprüche, und es nimmt auch an, dass
nach Grundsätzen der bona fides es Pflicht des Beklagten gewesen wäre,
die Klägerin aufzuklären, weil er annehmen konnte, die Klägerin befinde
sich im Jrrtum über den Inhalt des Vertrages Allein diese Aufklärung sei
dem Hofmann ' überlassen worden, und er habe annehmen dürfen, dass ihm
dies unter vier Augen leichter gelingen werde. Dagegen liege ein error
in negotio vor; denn die Klägerin habe den Willen gehabt und

auch dem Hofmann im Hausgang seiner Wohnung erklärt:
eine-lll. Obligationenrecht. N° 59. 52T

Schuld aus dem Hauskan nur während sechs Monaten zu verbürgen, während
sie dann einen davon wesentlich verschiedenen Vertrag einging: anstatt
der Terminbürgschaft eine unterminierte Solidarschuldnerschaft und nicht
für einen Hauskauf

3. Vor Entscheidung der Frage, ob die Schuldübernahme der Klägerin wegen
Irrtums oder Betrags angefochten werden könne, ist die andere Frage
zu untersuchen, ob überhaupt im Schuldübernahineakte vom 22. März 1906
eine Willenserklärung der Klägerin enthalten sei. Die Erklärung erfolgte
durch Unterzeichnung eines vom Gegner aufgesetzten Erklärungsinhalts,
den die Klägerin selber direkt nicht verstehen konnte. Würde zu den
Ersordernissen einer Willenserklärung gerechnet, dass die Kundgebung
mit Mitteln geschehe, die an sich auf einen dahinter stehenden Willen
schliessen lassen oder gar, dass der Inhalt der Kundgebung dem Erklärenden
überhaupt bewusst sein könne, so müsste in Fällen, wo der Erklärende
nichts verstanden hat vom scheinbar Erklärten,. das Vorliegen einer
Erklärung überhaupt verneint werden. Es steht in casa fest, dass
die Klägerin nichts von dem verstanden hat, was sie unterschrieb,
und es ergibt sich auch aus den Feststellungen der Borinstanz, an
die das Bundesgericht gebunden ist, dass ihr der Inhalt der von ihr
unterschriebenen Erklärung nicht etwa vom Gläubiger oder seinem Vertreter
(Brandt) übersetzt oder erklärt worden ist. Dass das Zeugnis Brandt
von der Vorinstanz als nicht beweisbiidend erklärt worden ist, ist ein
Entscheid, der sich der Überprüfung des Bundesgerichts entzieht. Dagegen
hat Hofmann, also für dies Parteien ein Dritter, der hiebei wie ein Bote
als Übermittler der Erklärungen der Parteien handelte, die beidseitigen
Erklärungen entgegengenommen und je an die andere Partei weitergegeben. Es
liesse sich nun die Ansicht vertreten, dass als Willenserklärung der
Klägerin nur das in Betracht komme, was sie dem Hofmann erklärte, mit
der Begründung, da die Unterschrift ohne Erfassen des Unterschriebenen
keine Erklärung sei, sondern als Erklärung nur erscheinen könne weil der
Inhalt durch einen Dritten erklärt wurde, so sei auch nur das diesem
Dritten gegenüber geäusserte die Willenserklärung Dann ergäbesich aus
den Feststellungen der Vorinstanz, dass die Klägerin überhaupt die in
Schrift vorliegende Erklärung gar nicht abgegeben hat. Es wäre dann eine
absichtliche Entstellung der Erklärung

T528 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichisînsmnx.

durch den übermitteluden Boten anzunehmen und für eine solche hätte
der Erklärende nicht einzustehen (vergl. Hölder, Kommentar zu § 120;
Dernburg, bürg. R. I § 145 V; Creme, Systeme I S. 422). Allein der
Ausgangspunkt für diese Auffassung ist unrichtig. Der entscheidende
Standpunkt ist eben, gemäss der vom Bundesgericht stets vertretenen
Erklärungsoder ·Vertrauenstheorie, der des Empfänger-s der Erklärung
Massgebend ist für diese Frage, was er als vom Erklärenden ausgehenden
Erklärungsinhalt annehmen durfte und was er als Erklärungsmittel des
Erklärenden halten konnte; wenn nur, was Thier zutrifft, eine Kundgebung
mit dem Zwecke der Erklärung gegenüber dem Gegner vorliegt und keine
scheinbare Äusserung Es ist deshalb auch zu sagen, dass es zum Vorliegen
einer Willenserklärung eines Bewusstseins über deren Inhalt überhaupt
nicht bedarf. Der Erklärende kann es der Einsicht des Gegners oder
Dritter überlassen, dass ihm nichts zum Unterzeichnen hingelegt wird,
was er nicht will, und blindlings Nichtverstandenes unterzeichnem
ohne dass deshalb die Existenz der Erklärung bezweifelt werden könnte
(so Hölder, § 119 Anni. 2, und namentlich Manigk, Willenserklärungen,
S. 185 u. 459). Es kann daher nicht so argumentiert werden, weil die
Klägerin die Erklärung nicht verstehen konnte, liege keine Erklärung
in dem Schriftstück, und es müsse deshalb auf die Erklärung gegenüber
Hofmann (als dem Übermittler derselben) zurückgegangen werden, um zu
wissen, was die Klägerin überhaupt erklärt hat. Der Gegner braucht nicht
zu untersuchen, ob der Erklärende überhaupt oder durch wen er Kenntnis
vom Inhalt erhielt. Es ist dabei zu beachten, dass die Parteien die
Schriftform für die Schuldübersnahme vorgesehen haben und dass eine
Bindung vor der Erfüllung derselben nicht eintrat, oder dass doch, wenn
auch keine Schriftform als vereinbart angenommen wird, die Urkunde eine
sissfog. Dispositivurkunde sein follie, d. h. eine solche, durch welche
der verpflichtende Akt geschaffen, nicht nur über vorher ergangene
Verpflichtungsakie relatiert wird. Nicht die mündlich ausgetauschten
Erklärungen fallen daher in Betracht, sondern die Schrift. Der Klägeriu
fehlte aber und das ist hier allein massgebend das Bewusstsein nicht,
dass das Unterschreiben auch den Zweck Lhatte, das Unterschriebene zu
genehmigeu d. h. zu ihrem Willens-Ill. Obligationenrecht. N° 59. 529

inhalte zu machen; ihr fehlte nur das Bewusstsein über den Jnhalt
dessen, das sie sich dadurch aneignete. Dieses Bewusstsein des Inhalts
kommt aber nicht in Betracht für die Frage nach der Existenz der
Erklärung Vom Standpunkte dieser Auffassung aus wäre das Vorliegen
einer Willenserklärung nur dann abzulehnen, wenn der Erklärungsgegner
weiss oder wissen muss, dass das ihm Erklärte nicht erklärt werden
wollte (Manigk, S. 459). Hiefür fehlen aber genügende Anhaltspunkte,
wenn schon allerdings für das Wissenmüfsen des Beklagten mancherlei
spricht. Wenn auch der Beklagte mit Hofmann nahe befreundet war und
seine finanzielle Lage fannte, und sah, dass die Klägerin sich sträubte,
leicht- hin für Hofmann zu interzedieren, so war doch anderseits möglich,
dass sie sich als Braut auch ohne falsche Angaben über den Inhalt der
Urkunde zur Unterschrift bewegen liess. Es ist also nicht anzunehmen,
der Beklagte habe unter den gegebenen Umständen aus der Unterschrift
nicht auf ein Einverständnis schliessen können.

4. Jst daher von der Urkunde als dem erklärten Willensinhalt auszugehen,
so kann nun aber diese Erklärung auf Grund von ' Art. fis OR angefochten
werben, wenn der Wille mit der Erklärung nicht übereinstimmt. Ein
solcher Irrtum im Erklärung-Zatte liegt nnn hier vor, da feststeht,
dass die Klägerin eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben
wollte. Das ergibt sich schon aus den tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz. Die Vorinstauz nimmt als bewiesen an, dass die Klägerin
bei der Unterredung mit Hofmann im Korridor nur den Willen äusserte,
eine terminierte einfache Bürgschaft für ein Hypothekardarlehen
einzugehen Wenn auch die Ausführungen der Borinstanz mehr von dem, was
die Klägerin meinte und glaubte, handeln, so wollte sie das offenbar
nicht als Mentalreservation verstanden wissen, sondern als Äusserung
der Klägerin gegenüber Hofmann, und namentlich will auch die Vorinstanz
nicht allein betonen, dass Hofmann es unterliess, die Klägerin genügend
zu unterrichten, d. h. stillschwieg über den wahren Inhalt der Urkunde,
sondern die Meinung der Vorinstanz kann nur die sein, dass Hofmann der
Klägerin einen falschen Inhalt der Urkunde mitteilte, weil er gar nicht
anders konnte, wenn er seine vorherigen Angaben in

der Korrespondenz nicht Lügen strafen wollte. Wollte man auch

530 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinstanz.

eine tatsächliche Feststellung darüber-, dass Hofmann der Klägerin in
jener Unterredung diesen divergierenden Inhalt mitgeteilt hat nicht
als vorhanden annehmen, so mussten doch unbedenklich nach den Akten
vom Bundesgericht selbst diese Äusserungen des Hofmann als bewiesen
angenommen werden, da ausgeschlossen ist dass die Klägerin den Akt
unterschrieben hatte, wenn Hofmann ihr zugestanden hätte, dass er sie in
der Korrespondenz angelogen habe, d. h. wenn er ihr den wahren Sachverhalt
mitgeteilt hatte. Der Beklagte hat denn auch in den Rechtsschriften gar
nicht bestritten, dass Hofmann der Klägerin einen falschen Inhalt der
Urkunde angegeben habe, sondern nur, dass er, der Beklagte, Kenntnis
hievon gehabt habe.

5. Jst aber demgemäss die Annahme zu Grunde zu legen, dass die Klägerin
unmittelbar vor der Unterzeichnung demjenigen, der allein ihr den Inhalt
der Urkunde zur Kenntnis brachte, einen andern Inhalt als in ihrem Willen
liegend erklärte und dass eine Sinnesänderung der Klägerin zwischen
dieser Äusserung und der _ Unterschrift ausgeschlossen ist, so ist
damit nachgewiesen, dass Wille und Erklärung sich nicht deckten. Eine
solche Diskrepanz zwischen Wille und Erklärung kann vom Irr-enden
releviert werden, auch wenn der Irrtum durch sein eigenes Verschulden
hervorgerufen wurde. Das ergibt sich aus Art. 23
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 23 - Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat.
OR, der trotz der eigenen
Fahrlässigkeit des Anfechtenden die Anfechtung wegen Irrtums zulässt. Ob
die Klägerin daraus, dass sie sich eines unzuverlässigen Übermittlers
ihrer Willenserklärung bediente und dadurch das Nichtzustandekommen des
Vertrages veranlasste, nicht schadenersatzpflichtig wird, kann hier
dahingestellt bleiben, da ein Schadenersatzanspruch nicht eingeklagt
ist. Der Übermittler war übrigens auch vom Beklagten zugezogen und für
seine Mitteilungen an dieKlägerin benützt worden Jedenfalls hindert dieses
Verschulden die Anfechtung nicht. Die einzige Voraussetzung diesier Anfe
tnnsigist aber im vorliegenden Falle jedenfalls wesentlich und zwar im
Sinne von Art. 19 Ziff. 1, vielleicht auch nach Ziffer 4. Stellt man mit
v. Tuht, ZschwR NF 15 S. 304, für die Fragt-, ob ein anderer Vertrag
gewollt war, auf die in der Rechtslehre an-III. Obligationenrecht. N°
59. 531

erkannten Haupttypen der Verträge ab, so ist Schuldübernahme

etwas anderes als Bürgschaft. Der Unterschied zwischen der terminierten
einfachen Bürgschast und der solidarischen Schuld-Tibernahme ist so gross,
dass aliud anzunehmen ist. Jedenfalls aber ist die Leistung eines zeitlich
unbegrenzt haftenden solidaren Mit-

schuldners erheblich umfangreicher, als diejenige eines nur auf

sechs Monate haftenden Terminbiirgen. Wäre aber auch keiner der Fälle
von Art. 19
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 19 - 1 Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden.
1    Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden.
2    Von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Vereinbarungen sind nur zulässig, wo das Gesetz nicht eine unabänderliche Vorschrift aufstellt oder die Abweichung nicht einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung, gegen die guten Sitten oder gegen das Recht der Persönlichkeit in sich schliesst.
Biff. 1 4 OR vorhanden, so müsste die Wesentlichkeit bei der
vorliegenden Divergenz zwischen Willef und Erklärung doch angenommen
werden, denn die dort angeführten Fälle sind nur exemplikativ, nicht
limitatio, verstanden. Ob dabei das gewollte Geschäft (die Bürgschaft)
im Endesfekt vielleicht weniger günstig hätte sein können, als die
Solidarschuldübernahme, wie der Beklagte vor den Vorinstanzen behauptete,
ist irrelevantz für die Wesentlichkeit der Divergenz kommt es nicht
auf das sinanzielle Endergebnis un, und übrigens ist diese Behauptung
auch evident unzutreffend, wenn man die Terminbürgschaft mit der
Schuldübernahme vergleicht; die behauptete Sicherheit in den Kaufobjekten
erhielt die Klägerin durch diese Schuldübernahme ja nicht. Ein solcher
Irrtum über die Natur des gewollten Vertrages ist jedenfalls nicht als
Irrtum im Motiv aufzufassen Jtn wei-

teren Sinne ist ja allerdings auch die Vorstellung über diesen

Inhalt des Erklärten ein Motiv zur Abgabe der Erklärung; allein in dieser
weitern Fassung wäre jeder Irrtum ein solcher im Metin. Unter letzterem
ist aber nur ein solcher verstanden, der sich nicht auf den nach Art 19
wesentlichen Inhalt des Ertlärten bezieht (Staudinger 1, S. 352).

7, Nun ist freilich nicht zu bestreiten, dass die deutsche Praxis im
Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs schon oft versucht hat,
das durch die Jrrtumsanfechtung herbeigeführte Resultat zu vermeiden
und zwar auch in Fällen wie dem vorliegenden Vergl. Seufferts Archiv 32
Nr 87;41 Nr 4z 29 Nr 215 Allein die Begründungen dieser Urteile gehen
nur von Zweckmässigkeitserwiigungen aus, sie stehen aber zum Standpunkt
des SON im Wider spruch Das OR gestattet die Revelierung des von der
Erklärung differierenden Wittens, wenn die Diskreanz wesentlich ist ohne
Rücksicht auf die Erkennbarkeit dieser Differenz und ohne

532 A. Entscheidungen des Bundesgeriems als oberster
Zivilgerichtsinstanz.v

dass die Voraussetzungen der exceptio doli oder der Mangel guten
Glaubens beim Gegner vorliegt. Es berücksichtigt also, entgegen den
einseitigen Interessen der Verkehrssicherheit, auch die Interessen
des Schuldners und findet den Ausgleich nicht in einer Beschränkung
der Anfechtungsmöglichkeit, sondern in der Schadenersatzpflicht des
Art. 23. Einzig die Einschränkung ist zu machen: Wenn der Erklärende auch
keine Kenntnis vom Inhalt des Erklärten hat, jedoch sich im Bewusstsein
der Unkenntnis des Jnhalts, in Unterwersung unter Alles, was der Gegner
will, erklärt, so ist die Anfechtung ausgeschlossen Es kann in solchem
Falle nicht nur die Existenz einer Erklärung, wie oben ausgeführt,
nicht bezweifelt werden, sondern es ist auch keine Anfechtung der
Erklärung wegen Irrtums möglich. (Vergl. RG 62 S. 205; Senffert, Archiv
37 Nr. 288.) Die Anfechtung ist daher trotz dieser Bedenken zuzulassen.

s. Auf die Anfechtung des Vertrages wegen Betruges braucht unter den
gegebenen Umständen nicht mehr eingetreten zu werden. Der behauptete
Betrug würde sich ja auf einen Irrtum in der Erklärung beziehen, da
die Klägerin behauptet, durch den Betrug sei sie veranlasst worden,
etwas anderes zu erklären, als ihr Wille war; eine solche wesentliche
Divergenz zwischen Wille und Erklärung hindert aber die Verbindlichkeit
an sich schon, ganz abgesehen dadon, ob sie durch Betrug veranlasst
wurde oder nicht. Endemann, Einführung ins BR, I S. 313, sagt mit Recht,

beim Betrug in der Erklärun überwie e die Jrrtnmsanfechtung Un gre! e
te eondere Betru sanfe tung gar m . eno onnen te weitern eventue en tan
pun te der Klägerin un-

erörtert bleiben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts
des Kantons Solothurn vom 10. April 1908 in allen Teilen
bestätigt.... Obligationenrecht. N° 60. 533.

60. Zeit-teil vom 19. Zeptember 1908 in Sachen Urbaîne, Bekl. u. Ber.-Kl.,
gegen Dudetbühcer, Kl. u. Ver-Bekl.

Lebensversicherung. Verwirk ung der Versicherngssumme (Ungültigkeit
der Versicheremg) wegen unwahrer Angaben beim Vertragsabschluss
(über durchgemackte Krankheiten med frühere Versicherungen, Abweisemg
von Versicherungsa-ntrdgffl) im Antragsformular und gegenüber dem
Arzt. Bedeutung der Verwirkungsklausel. Eieefluss der Kenntnis de's
Agenten von der Unwahrheit; Rettung des Agenten. Veranlassung zur unwahren
Angabe durch den Agenten? Relevanz der Veranlassung?

A. Durch Urteil vom 23. Oktober 1907 hatte das Bezirksgericht Zosingen
in Gutheissung der Klage erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die Summevon 40,000 Fr. samt
Zins zu 50/Ù seit 10. Mai 1906 zu bezahlen.

Die von der Beklagten gegen dieses Urteil ergriffene Appellation ist vom
Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 10. April 1908 abgewiesen
worden.

B. Gegen das obergerichtliche Urteil hat die Beklagte nunmehr rechtzeitig
die Berufung an das Bundesgerichl ergriffen, mit dem Antrage:

Die Klage sei abzuweisen.

C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten seinen
Berufungsantrag wiederholt

Der Vertreter der Klägerin hat aus Bestätigung des angefochtenen Urteils
angetragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Ehemann der Klägerin liess sich am 25. Mai 1905. bei der Beklagten
alternativ auf den Todesfall oder auf 20 Jahre für die Summe von 40,000
Fr. versicheru, zu Gunsten seiner selbst oder seiner gesetzlichen
Erben. Die erste Prämie wurde mit 2066 Fr. bezahlt. Am 9. Mai 1908 starb
der Ehemann der Klägerin, und diese klagt nunmehr die Versicherungssumme
ein.. nachdem die vorher von ihrem Ehemann testameniarisch begün-
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 34 II 523
Datum : 16. Januar 1908
Publiziert : 31. Dezember 1908
Quelle : Bundesgericht
Status : 34 II 523
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 522 A, Entscheidungen des Bundesgericms als oberster Zivilgerichtsinstanz. tun hatte,


Gesetzesregister
OR: 19 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 19 - 1 Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden.
1    Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden.
2    Von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Vereinbarungen sind nur zulässig, wo das Gesetz nicht eine unabänderliche Vorschrift aufstellt oder die Abweichung nicht einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung, gegen die guten Sitten oder gegen das Recht der Persönlichkeit in sich schliesst.
23 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 23 - Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat.
65 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 65 - 1 Der Empfänger hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen und nützlichen Verwendungen, für letztere jedoch, wenn er beim Empfange nicht in gutem Glauben war, nur bis zum Betrage des zur Zeit der Rückerstattung noch vorhandenen Mehrwertes.
1    Der Empfänger hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen und nützlichen Verwendungen, für letztere jedoch, wenn er beim Empfange nicht in gutem Glauben war, nur bis zum Betrage des zur Zeit der Rückerstattung noch vorhandenen Mehrwertes.
2    Für andere Verwendungen kann er keinen Ersatz verlangen, darf aber, wenn ihm ein solcher nicht angeboten wird, vor der Rückgabe der Sache, was er verwendet hat, wieder wegnehmen, soweit dies ohne Beschädigung der Sache selbst geschehen kann.
110 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 110 - Soweit ein Dritter den Gläubiger befriedigt, gehen dessen Rechte von Gesetzes wegen auf ihn über:
1  wenn er eine für eine fremde Schuld verpfändete Sache einlöst, an der ihm das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht zusteht;
2  wenn der Schuldner dem Gläubiger anzeigt, dass der Zahlende an die Stelle des Gläubigers treten soll.
115
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 115 - Eine Forderung kann durch Übereinkunft ganz oder zum Teil auch dann formlos aufgehoben werden, wenn zur Eingehung der Verbindlichkeit eine Form erforderlich oder von den Vertragschliessenden gewählt war.
SchKG: 82 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
1    Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2    Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
130
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 130 - An die Stelle der Versteigerung kann der freihändige Verkauf treten:258
1  wenn alle Beteiligten ausdrücklich damit einverstanden sind;
2  wenn Wertpapiere oder andere Gegenstände, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, zu verwerten260 sind und der angebotene Preis dem Tageskurse gleichkommt;
3  wenn bei Gegenständen aus Edelmetall, für die bei der Versteigerung die Angebote den Metallwert nicht erreichten, dieser Preis angeboten wird;
4  im Falle des Artikels 124 Absatz 2.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • bundesgericht • wille • irrtum • betrug • weiler • kenntnis • frage • vorinstanz • monat • unterschrift • wissen • falsche angabe • bewilligung oder genehmigung • pferd • richtigkeit • sachverhalt • archiv • geld • schuldner • notar • friedensrichter • sprache • kaufpreis • tag • auskunftspflicht • zahl • kantonsgericht • passagier • beendigung • angabe • vertragsabschluss • unrichtige auskunft • erfüllung der obligation • miete • entscheid • rechtsbegehren • unternehmung • solothurn • form und inhalt • begründung des entscheids • richterliche behörde • annahme des antrags • berechtigter • vertragspartei • kantonales rechtsmittel • mitwirkungspflicht • information • biene • vermittler • verurteilter • obliegenheit • gesetzlicher erbe • maler • darlehen • betreibungsamt • arzt • einfache bürgschaft • einladung • verkehrssicherheit • schuldanerkennung • mutter • zahlungsbefehl • verzug • betriebsinhaber • guter glaube • eigentum • aberkennungsklage • zins • solidarschuldnerschaft • besteller • provisorische rechtsöffnung • versteigerung • verwirkung • lebensversicherung • mentalreservation • aargau
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