790 A. Staatsrechuiche Entscheidungen. W. Abschnitt. Staatsverträge.

Vierter Abschnitt. Quatrième section.

Staatsverträge der Schweiz mit dem Ausland.

Traités de la Suisse avec l'étranger.

n 4--

Staatsvertràge über zivilrechti. Verhältnisse. Rapport-.S de droit civil.

Vertrag mit Frankreich vom 15. Juni 1869. Traité avec la France du 15
juin 1869.

129. Ase-teil vom 18. Dezember 1907 in Sachen Konkursmasse E. Underwood
and Son ltd. gegen OKaiser & gie.

Zuäässigkeit des staatszsieclziiichezz Refin-mes gegen Arresèlegung. Art.
1 Gerichtsstandvertrag. Unzulässigkeit des Arr-estes in der Schweiz
gegenüber einer in Frankreich entstandenen. med dort ge-führten
Kankursmasse.

A. Die Rekursbeklagte, bezw. ihr Rechtsvorgänger Louis Kaiser, wurde
durch Urteil des Appellationsgerichts Baselstadt vom 22. April 1907
verurteilt, der Rekurrentin, der Konkursmasse von E. Underwood and
Son ltd. in Dünkirchen, 4508 Fr. 20 Cis. nebst Zins und Kosten zu
bezahlen. Auf Betreibung hin bezahlte sie ans Betreibungsamt Baselsiadt
zu Hemden der Rekurrentin 5062 Fr. 40 (Cis. und erwirkte gieichzeitig,
am 14. November 1907, beim Zivilgerichtspräsidium einen Arrest auf diesen
BetragStaatsrat-träge über zivilrechtl. Verhältnisse. Mit Frankreich. N°
129. 791

für eine Forderung von 4690 Fr. Schadenersatz wegen Nichtäieferung von
War-en. Auf dem Arrestbefehi ist ais Arrestgrund Art. 271 Ziff. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1    Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1  wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;
2  wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
3  wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
4  wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
5  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
6  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
2    In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.
3    Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007472 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.473
SchKG
angegeben.

Die Gesellschaft E. Underwood and Son ltd. hatte ihren Hauptsitz in
England und betrieb in Frankreich verschiedene Finalen. In Frankreich
wurde der Konkurs über sie eröffnet, und es wird in Bezug auf sämtliche
Filialen das gemeinschaftliche Konkursverfahren in Dünkirchen durchgeführt
B. Gegen den Arrestbesehl hat Advokai Dr. M. namens der Rekurrentin den
staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung
ergriffen. Eswird ausgeführt, dass der angefochtene Arrest mit Art. 1
und 7 des Gerichtsstandverimages mit Frankreich in Widerspruch stehe.

C. Der Zivilgerichtspräsident von Baselstadt und die Newsbeklagie haben
auf Abweisung des Rekijrses angetragen. si

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der von der Rekursbeklagten erhobene formelle auf am. 279 SchKG
gestützte Einwand der Unzulässigkeit des Rekurses ist unbegründet Die
Bestimmung des Art. 279, wonach die Bestreitung des Arrestgrundes im
Wege der Arrestaufhebungsklage zu erfolgen hat und gegen den Arrestbefehl
weder Berufung noch Beschwerde stattfindet, sieht nach der Praxis nicht
entgegen, dass ein Arrest wegen Verletzung eines Staatsvertrages, speziell
des Gerichtssiandvertrages mit Frankreich, durch staatsrechtlichen Rekurs
angefochten wird (siehe AS 18 S. 762 Erw. 1; 29 I S. 437).

2. Nach ständiger Praxis schliesst Art. 1 des Gerichtsstandverirages
mit Frankreich aus, dass ein Schweizer in der Schweiz gegen einen in
Frankreich domizilierten Franzosen für eine nicht als vollstreckbar
feststehende Forderung Arrest nehmen könnte (fiche AS 28 I S. 257 Eno. 1;
26 I S. 87 Erw. 1 und die dortigen girate). Vorliegend ist der Arrest von
einem Schweizer erwirkt worden und er richtet sich gegen die Rekutrentin,
eine in Frankreich gesührte Konknrsmasse, der unbestrittenermassen das
beschlagnahmte Geld gehört und der gegenüber die Forderung, zu deren
Sicherung der Arrest dienen fois, erhoben wird. Es kann sich daher
nur fragen, ob die Rekurrentin die Eigenschaft eines Französischen
Rechtssubjektes im Sinne des Art. 1 des Staats-

792 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. W. Abschnitt. Staatsverträge.

vertrages, worunter nicht bloss physische Personen zu verstehen! sind
(AS 30 I S. 87), in Anspruch nehmen farm. Dies mug; aber unbedingt
bejaht werden. Es braucht nicht erörtert zu werden,. ob die Rekurrentin
als Konkursmasse ein eigenes Rechtssubjekt ist, oder ob sie nur im
Verkehr als besonderes Rechtssubjekt aus tritt, während sie in Wahrheit
als organisierte Gemeinschaft lediglich die Gesamtheit der Gläubiger
repräsentiert Bei der einen wiebei der andern Annahme ist sie jedenfalls
mit dem Gemeinschuldner nicht identisch, sondern erscheint als ein von
diesem verschiedenes Subjekt. Eine in Frankreich entstandene und dort
nach sranzösischent Recht gesührte Konkursmasse ist daher unter allen
Umständen im: Rechtsverkehr als französisches Rechtssubjekt zu betrachten,
gleichgültig ob der Gemeinschuldner anderer Nationalität ist. Es kamt
deshalb vor-liegend für die Anwendbarkeit des Art. 1 des Staatsvertrages
jedenfalls nichts verschlagen, dass die Gesellschaft E.... Underwood
and Sound., über deren französische Filialen in Dünkirchen der Konkurs
geführt wird, eine englische Gesellschaft ist G. A. Regain, Conflits
des lois suisses, S. 713 und 775)Nach dem gesagten ist der angefochtene
Arrest wegen Verletzung des Art. 1 des Gerichtsstandvertrages aufzuheben,
und es ist beis dieser Sachlage nicht zu untersuchen, ob er auch sonstwie
mit den Bestimmungen des Vertrages in Widerspruch stehen würde.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Die Reknrsbeschwerde wird gutgeheissen und es werden demnachder
Arrestbefehl vom 14. November 1907 und die sich anschliessende
Betreibung aufgehobenB. STRAFREGHTSPFLEGE ADMINISTRATlON DE LA JUSTICE
PENALEI. Polizeigesetze des Bundes. Lois de police de 1a. Confédération,

1. Transport auf Eisenbahnen. Transport par chemins de fer.

130. glitten des Donations-honvom 17. Dezember 1907 in Sachen Firma
@. äietssfet, Kass.-Kl., gegen Hshweizeriscbe giundezbahneu, Frass-Bett

Verurteilung wegen unriahtiger Frachtdeklaration, Art. 7 Abs. 5
Eisenbeä-n-Transport-Ges. ; Art. 11 eran 13 Abs. 1 der allgemeinen
Taeifeea'schriften. Abgeenzzmg een Bundesgerichtsbarkeit una!
kmztonaier Gerichtsbarkeit, Art. 125 ; 105 OG. Untericrssneegs gehör-tiger
Feststellung des Tatbestamles durch den kantonalen Richter. Verschulden
bei unrichtiger Warmdekl/emtim.

Der Kassationshof hat auf Grund folgender Prozesslage:

A. Durch Urteil vom 7. Oktober 1907 hat der Ausschuss des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt den Entscheid des dortigen
Polizeigerichts vom 13. September 1907, wonach dienon den Schweizerischen
Bundesbahnen (Kreisdirektion,11) wegen falscher Transportdeklaration
verzeigte Firma E. Fiechter zur Bezahlung einer Busse von 52 Fr. 25 (m.,
eventuell, für den Falk
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 33 I 790
Datum : 18. Dezember 1907
Publiziert : 31. Dezember 1908
Quelle : Bundesgericht
Status : 33 I 790
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 790 A. Staatsrechuiche Entscheidungen. W. Abschnitt. Staatsverträge. Vierter Abschnitt.


Gesetzesregister
SchKG: 271
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1    Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1  wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;
2  wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
3  wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
4  wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
5  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
6  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
2    In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.
3    Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007472 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.473
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
frankreich • rechtssubjekt • konkursmasse • bundesgericht • staatsvertrag • arrestbefehl • arrestgrund • basel-stadt • einsprache • entscheid • unternehmung • kantonales rechtsmittel • konkursverfahren • frage • wahrheit • polizeigesetz • verurteilter • geld • kassationshof • hauptsitz
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