716 C. Entscheidungen der Schuldhetreibnngs-

plutòt pour qu'il soit satisfait aux exigences de la loi que le mot
cheque figure sur le titre à une place d'une maniere et en des caractères
tele que l'on ne puisse mettre en deute qu'il s'agisse bien là de la
qualificatio-n juridique de ce titre, c'est à-djre d'une énonciation
destinée à donner à, ce titre le sceau nécessaire pour que l'on puisse
voir immédiatement en lui le cheque dont la nature et les effets sont
réglés aux art. 830 et suiv. CO.

VLLa question se resume ainsi, en l'espèce, à savoir si l'énonciation
inscrite sur le titre dont la recourante cherche à se prévaloir, et dans
laquelle senle figure le mot cheque , était destinée et était aussi de
nature à donner à ce titre la qualification de chéque. Cette question
devant les autoritesss de surveillance en matière de poursuite et de
faillite, et sous réserve de l'appréciation definitive du juge, ne peut
etre résolne que négativement. L'énonciation susrappelée ne sepropose
nullement, en effet, de donner au titre sa, qualification juridique, elle
n'a d'autre but que d'attirer l'attention decelui qui veut faire usage
du formulaire imprime dans le corpsduquel elle se trouve, sur la maniere
en laquelle la clause : Payez à........... peut etre libellée, à ordre
ou an porteur, car c'est évidemment pour cette raison que cette enuncia-

tion se trouve comme accolée à la ligne en pointillé tracée a

la. suite des mots Payez à .

Si, faisant abstraction du but de cette enonciation ou de cette
recommendation, l'on n'en considère plus que la nature, l'on doit
reconnaître que celle ci n'est pas conforme non plus

à ce qu'exige l'art. 830 ehifi'. 1 CO; cette énonciation est

imprimée tout entière en caractères si minuscules qu'elle peut échapper
à l'attention de celui-là. mème qui remplira le formulaire sur lequel
elle figure, et qu'elle peut échapper davantage encore à l'attention des
endosseurs, d'autant plus qu'il faut tenir compte de ce qu'il est d'usage
en matière de commerce et de banque, d'apposer sur tout titre endossable,
et ce au moyen de timbres humides, le nom ou la raison de commerce de
ceux entre les meins de qui ce titre est appelé à passer, et de ee qu'une
énonciation pareillement microsco--und Konknrskammer. N° 108. 717

pique peut se trouver à. un moment donné, comme c'est préoisément le cas
en l'espèce, recouverte par un timbre qui ne permet plus de la déchiffrer
qu'avec la plus grande peine et par un procede de reconstitution plutöt
que par le moyen de la lecture ou de la vue. Tout cela s'explique par
le fait que le formulaire dont s'agit provient d'une banque francaise
et a été établi pour etre utilisé en France où la loi n'a pas les mémes
exigenees que la loi suisse et ne prescrit point, comme celle-ci, que
le cheque pour pouvoir etre considérési comme tel, doit renfermer au
nombre de ses énonciations, essentîelles la qualification de cheque .

Des considérations qui précèdent, il résulte que c'est à bon droit que
les autorités cantonales inférieure et supérieure se sont refnsées à
voir dans le titre dont se prevent la resourante un chéque au sens du
droit fédéral. Et le recours doit, conséquemment, etre écarté.

Par ces motifs, La Chambre des Poursuites et des Faillites prononoe:
Le recours est e'oarté.

106. giniscfieid vom 2. Oktober 1906 in Sachen Gebtüder Arnold & gie.

Erföschen der Betreibung infolge Zahlung der inBetreibamg gesetzten
Forderung f? Wirkung einer ausserhalb der Betreibung geleisteéen
Zahlung. Mangel der Disziplinarbefugnis der Schuldbetrssibungs-und
Konkurskammer über kantonale Betreibungséeamte.

I. Die Rekurrenten Gebrüder Arnold & Cie. hatten beim Betreibungsamt
Oberägeri gegen Jofef Zion, Fuhrmann in Weissenbach für eine auf
vier Wechsel gestützte Forderung von 192 Fr. 60 (its. samt Zins die
Betreibung Nr. 87 angehoben. Nachdem diese Betreibung bis zur Verwertung
fortgeschritten war, erteilte das Betreibungsamt dem Schuldner am
2. November 1905 eine

718 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Aufschubsbewilligung nach Art.123
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 123 - 1 Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Schuld ratenweise tilgen kann, und verpflichtet er sich zu regelmässigen und angemessenen Abschlagzahlungen an das Betreibungsamt, so kann der Betreibungsbeamte nach Erhalt der ersten Rate die Verwertung um höchstens zwölf Monate hinausschieben.244
1    Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Schuld ratenweise tilgen kann, und verpflichtet er sich zu regelmässigen und angemessenen Abschlagzahlungen an das Betreibungsamt, so kann der Betreibungsbeamte nach Erhalt der ersten Rate die Verwertung um höchstens zwölf Monate hinausschieben.244
2    Bei Betreibungen für Forderungen der ersten Klasse (Art. 219 Abs. 4) kann die Verwertung um höchstens sechs Monate aufgeschoben werden.245
3    Der Betreibungsbeamte setzt die Höhe und die Verfalltermine der Abschlagszahlungen fest; er hat dabei die Verhältnisse des Schuldners wie des Gläubigers zu berücksichtigen.
4    Der Aufschub verlängert sich um die Dauer eines allfälligen Rechtsstillstandes. In diesem Fall werden nach Ablauf des Rechtsstillstandes die Raten und ihre Fälligkeit neu festgesetzt.246
5    Der Betreibungsbeamte ändert seine Verfügung von Amtes wegen oder auf Begehren des Gläubigers oder des Schuldners, soweit die Umstände es erfordern. Der Aufschub fällt ohne weiteres dahin, wenn eine Abschlagzahlung nicht rechtzeitig geleistet wird.247
SchKG, von deren Aussprtigung das
Gläubigerdoppel bei den Akten Liegi. Darin erklärt das Amt, dass
der Schuldner am gleichen Tage eine erste Abschlagszahlung von 50
Fr. geleistet habe, und legt ihm auf, bis 1. Dezember 1905 und 1. Januar
1908 je weitere 50 Fr. und bis zum 1. Februar 1906 die Schlusszahlung
von 42 Fr. 60 E13. nebst Zins und Kosten zu leisten.

Die Zahlung vom 2. November 1905 sandte das Amt durch Postmandat den
Gläubigern ein. Der für die Adressaten bestimmte Coupon des Mandates trägt
den Poststempel des 5. November und enthält auf der Rückseite die vom
Betreibungsbeamten geschriebenen Worte: I. Raiazahlung aus der Betreibung
Nr. 87 Jten. Gefl. Quittung. Durch einen bei den Akten liegenden Brief
vom 6. November erklärten die Gläubiger dem Amte, dass sie sich zum
Empfange seiner Anschaffung vom 5. dies von 50 Fr. als 11. Ratazahlung
aus der Betreibung Nr. 7 Jten bekennen. Der zweite Strich der Ziffer
II scheint aber nachträglich auf dem Briefe angebracht worden zu sein,
und die Presskopie des Briefes in dem vor Bundesgericht zu den Akten
erhobenen Kopierbuch der Gläubiger lautet denn auch auf 1. Ratenzahlung.

Nach übereinstimmender Angabe des Betreibungsamtes und der Gläubiger,
Gebrüder Arnold &Cie., erhielten diese vom Amte noch zwei weitere
Ratenzahlungen von je 50 Fr. zugefandt und zwar am 19. Januar und
am 1. März 1906. Die betreffenden Mandatcoupons, die den Stempel des
Postamtes Oberägeri vom 18. Januar bezw. 28. Februar 1906 tragen, sind
ebenfalls bei den Akten.

II. Am 29. März 1906 ersuchten die Gläubiger das Betreibungsath dem
Schuldner unverzüglich die Pfander (zur Durchführung der Verwertung)
wegzunehmen, da er den Rest der Forderung trotz vieler Mahnungen nicht
bezahlt habe.

Als das Amt diesem Begehren nicht entsprach, führten sie am 3. Mai 1906 im
Sinne desselben Beschwerde Dabei bemerkten sie in der Beschwerdeschrift:
Unterm 28. September a. p. hätten sie die Verwertung verlangt. Zahlungen
seien eingegangen: am 1. September 1905 Fr. 50, am 19. Januar 1906 50
Fr. und am 1. März 1906 Fr. 50.und Konkurskamrner. N° 106. 719

III. Das Betreibungsamt machte in seiner Vernehmlassung geltend:
Es seien in Wirklichkeit vier Ratenzahlnngen von je 50 Fr. und nicht
nur drei, wie die Beschwerde angebe, erfolgt, nämlich am 1. September
1905, T)./6. November 1905, 19. Januar 1906 und 1. März 1906. Die
Forderung samt Zins und Kosten betrage 199 Fr. 20 Cts. Ziehe man
davon ab die von Gläubiger selbst anerkannten und vom Betreibungsamt
ausgewiesenen geleisteten Zahlungen von 200 Fr., so ergebe sich, dass die
Beschwerdeführer dem Betreibungsamte noch 80 Ets. zurückzuverguten halten.

Seiner Vernehmlassung legte der Betreibungsbeamte den oben erwähnten
Brief der Beschwerdeführer vom 6. November 1905 Bei.

Zur Gegenäusserung auf diese Vernehmlassung eingeladen, bestritten die
Beschwerdeführer die Richtigkeit der Rechnungsaufstellung des Amtes. Sie
berieer sich dabei auf die Aufschub-Zbewilligung vom 2. November 1905,
auf die Mandateoupons vom 5. November 1905, 18. Januar und 28. Februar
1906 und auf einen Auszug aus ihren Büchern und machten geltend, dass der
Betreibungsbeamte sich selbst schlage, wenn er ihren Brief vom 6. November
1905 ber Aufsichtsbehörde im Original unverändert zur Einsicht vorlege.

Die Aufsichtsbehörde richtete darauf an das Betreibungsamt die Anfrage,
ob es in der Lage sei, über die von ihm ausgegebeneRatenzahlung vom
1. September nähere Ausweise zu leisten, wie eine Poftquittung oder
eine Quittung der Gläubiger Gebrüder Arnold & (fie. Hierüber erklärte
der Betreibungsbeamte unter zwei Malen folgendes: Wie der von ihm
einvernommene Schuldner Jten angebe, sei er anfangs September 1905 bei
den Gebrüdern Arnold gewesen und habe er bei diesem Anlasse à conta 50 Fr.
bezahlt, vermifse er aber gegenwärtig die Quittung dafür. Durch Postmandat
sei also die fragliche Zahlung nicht gemacht wurden. Das Betreibungsaint
habe die drei Zahlungen gemacht. Da dieBeschwerdesührer selbst angeben,
am 1. September 1905 Fr. 50 erhalten zu haben, so sei der Angabe Jtens
zu glauben

IV. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde am 27. Juni 1906
ab, indem sie ausführte: Das Betreibnngsamt habe, wie zugestanden und
ausgewiesen sei, nur drei Zahlungen

720 C, Entscheidungen der Schuldbetrcihungs--

erhalten und sie am 5. November 1905, 18. Januar 1906 und 28. Februar 1906
an die Gläubiger geschickt. Ob die (weitere) vom Schuldner behauptete und
von den Gläubigern in ihrer Beschwerdeschrift zugestandene Zahlung vom
1. September 1905 materiell rechtlich begründet sei, ob hier auf der einen
oder andern Seite ein Irrtum voi,-liege, könne im Beschwerdeverfahren
nicht festgestellt werden, sondern sei eine von den Gerichten zu
entscheidende Frage. Vom formalen Standpunkte aus müsse die Betreibung
als erledigt betrachtet werden.

V. Diesen Entscheid haben die Gläubiger Gebrüder Arnoldäz Cie. innert
Frist an das Bundesgericht weitergezogen, unter Erneuerung ihrer
Beschwerde und indem sie auch an einem nachträglich vor kantonaler Instanz
gestellten Begehren um disziplinarische Büssung des Betreibungsbeamten
festhalten.

Die Vorinsianz hat sich im Sinne der Abweisung des Rekurses vernehmen
lassen.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

Jn Frage steht, ob die Betreibung der Rekurrenten als infolge Zahlung
des Schuldners gänzlich erloschen zu gelten habe oder ob sie nicht
für einen Restbetrag der betriebenen Forderung (samt Zins und Kosten)
weiterbestehe. Dabei streiten das Betreibungsami und die Rekurrenten
darüber, ob die betriebene Forderung für jenen Restbetrag deshalb getilgt
sei oder nicht, weil, wie das Amt behauptet, die Rekurrenten verneinen,
diese am 1. September 1905 eine Ratazahlung von 50 Fr. erhalten hätten. Es
ergibtsich nun aus den Erklärungen des Amtes selbst, dass die fragliche
Zahlung nicht im Betreibungsverfahren erfolgt ware, nicht durch

Vermittlung des Amtes nach am. 12 SchKG, sondern dass der ss

Schuldner sie ausserhalb des Verfahrens den ihn betreibenden Rekurrenten
unmittelbar geleistet hatte. Insoweit konnte sie aber für sich allein
nicht _ wie eine an das Amt gemachte Zahlung die Wirkung haben, die
Vetreibung hinsichtlich des (angeblich) bezahlten Betrages aufzuheben,
sondern bedurfte es zur Aufhebung, solange die Rekurrenten sich ihr
wider-sehen, eines sie aussprechenden richterlichen Aktes (vergl. Art.86
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 86 - 1 Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
1    Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
2    Die Rückforderungsklage kann nach der Wahl des Klägers entweder beim Gerichte des Betreibungsortes oder dort angehoben werden, wo der Beklagte seinen ordentlichen Gerichtsstand hat.
3    In Abweichung von Artikel 63 des Obligationenrechts (OR)171 ist dieses Rückforderungsrecht von keiner andern Voraussetzung als dem Nachweis der Nichtschuld abhängig.172

SchKG und Archiv Bd. 4 Nr. 78).und Konkurskammer. N° 1064 721

Nun ist es freilich möglich, dass der betreibende Gläubiger eine derartige
ausserhalb des Betreibungsverfahrens geleistete Zahlung nachher im
Verfahren sei es vor dem Betreibuugsamte, sei

es vor den Aufsichtsbehörden als gültig erfolgt anerkennt und

dass dann in einer solchen Anerkennung eine ohne weiteres wirksame
Zustimmung zur Aufhebung der Vetreibung zu erblicken ist, durch die der
Gläubiger seine gesetzliche Befugnis preisgibt, die Zulässigkeit der
Aufhebung vor dem Richter zu bestreiten.

Zu Unrecht würde man aber hier eine Anerkennungserklärung mit dieser
Wirkung darin sehen, dass die Rekurrenten in ihrer Beschwerde
an die Vorinstanz unter den drei Zahlung-Im deren Empfang sie
zugeben, eine solche vom 1. September 1905 nennen. Wenn sie die
Daten dieser drei Zahlungen angeben, so geschieht das lediglich zur
Beschwerdesubstanzierung, um den Sachverhalt näher darzustellen, der
ihrem Begehren, die Betreibung für die noch unbezahlte Forderungsquote
weiterzuführen, zu Grunde liegt. Dagegen hat die Erwähnung dieser
Daten nicht die Bedeutung einer verbindlichen Anerkennung, derart,
dass sie dabei behaftet werden könnten, gerade an den genannten Tagen
Zahlungen erhalten zu haben, und dass demnach, wenn eine Zahlung als
an einem andern Tage erfolgt feststeht, es ihnen nun benommen ware,
vor den Betreibungsbehörden die Jdentität dieser Zahlung mit einer
der schon von ihnen angeführten, aber unrichtig datierten darzutun
und damit an ihrem Beschwerdebegehren (dessen Schlüssigkeit den
Empfang nur dreier Zahlungen voraussetzt) festzuhalten. Und müsste man
übrigens die Beschwerdebegründung im fraglichen Punkte als wirkliche
Anerkennungserklärung im erörterten Sinne

gelten lassen, so wäre doch jedenfalls die letztere wegen Irrtums

für die Rekurrenten nicht verbindlich. Aus den Akten erhellt nämlich
hinreichend, dass die Rekurrenten wie sie vor Bundesgericht noch besonders
geltend machen und wie auch der Vorentscheid als möglich annimmt lediglich
aus Ver-sehen in der Beschwerdeschrift der Ratenzahlung, die sie als
zuerftgeleistete nennen, als Datum das des 1. September statt das des
5. November 1905 beigefügt haben: Sie erwähnen ja unmittelbar vor-

her als Tag des Verwertungsbegehrens den 28. September 1905,

und können also, indem sie daran auschliessend die bisher nach

722 (3. Entscheidungen der Schuldbetreihungs--

Art. 123 gemachten Abschlagszahlungen angeben wollen, nur spätere
Daten als das soeben genannte im Sinne gehabt haben. Dazu kommt, dass
nach dem 28. September wirklich noch eine weitere Ratenzahlung, die
sie unerwähnt gelassen, deren Empfang sie dann aber sofort zugegeben
haben, erfolgt ist und dass sie bei Abfassung der Beschwerde im Besitze
einer Ausfertigung der Aufschubsbewilligung vom 2. November Und des
Mandatcoupons vom 5. November 1905 waren, worin übereinstimmend die
Zahlung vom 2/5. November als erste Ratazahlung genannt wird. All das
berechtigt zu der Annahme, dass die Rekurrenten in ihrerBeschwerdeschrift
auf drei nach dem 28. September erfolgte Zahlungen nämlich die durch das
Betreibungsamt vermittelten vom 2/5. November 1905, 18./19. Januar und
28. Februar bis 1. März 1906 sich berufen und hierauf ihre Beschwerde
gründen wollen.

Demzufolge haben sie vor den Betreibnngsbehörden niemals eine Erklärung
mit der Rechtswirkung abgegeben, wonach auch für den Restbetrag der
Forderung, über dessen Bezahlung Streit obwaltet, die Aufhebung der
Betreibung zulässig wäre und ist also ihr Begehren um Fortsetzung
der letztern zu schützen. Damit bleibt es dem betriebenen Schuldner
unbenommen, in der ihm gutscheinenden Weise zn versuchen, ob er für jenen,
nach seiner Behauptung ebenfalls bezahlten Restbetrag die richterliche
Aufhebung der Betreibung erlangen könne.

Auf den Antrag, den Betreibungsbeamten von Oberägeri zubüssen, kann
mangels Kompetenz nicht eingetreten werden, da derv genannte Beamte der
Disziplinargewalt des Bundesgerichts nicht untersteht.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der Vorentscheids

aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen wird, dem Begehren
der Rekurrenten betreffend Weiterführung der Betreibung Nr. 87 zu
entsprechen. und Konkurssiammer. N° N?. 723

107. Entschetd vom 2. Oktober 1906 in Sachen Ein-than Maths Höhne.

Unpfänktbapes Einkommen, Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
SchKG. Berücksichtigung von Anbringen
der Parteien, zu deren Berücksichtigung die kantonale Instanz keine
Gelegenheit gegeben hatte, durch, die Schuldbetreibungs und Konkurskammer.

I. Die Reknrrenten Nathan Blochs Söhne erwirkten am 9.Juli 1906 von der
Arrestbehörde Baselstadt für eine Forderung von 2934 Fr. 80 (Sis. gegen
den Rekursbeklagten A. Kaiser-Mbsch einen Arrestbefehl, den der Weibel
des Zivilgerichtes Baselftadt am 11. Juli vollzog, indem er die Tantieme
des Arrestschuldners pro 1905 und 1906 beim Allgemeinen Konsumverein
Basel im Schätzungswerte von zusammen 200 Fr. mit Arrest belegte.

Jnsolge Beschwerde des Schuldners hob die kantonale Aufsichtsbehörde
diese Arrestnahme am 28.Juli1906 wieder auf. Sie stützte sich hierbei auf
einen Bericht des Betreibungsanites, der dahin lanker: Die achtköpsige
Familie des Beschwerdeführers habe ein Existenzminimum von 200 Fr. zu
beanspruchen Der Beschwerdeführer beziehe beim Allgemeinen Konsumverein
einen Monatsgehalt von 168 Fr. 50 Cis. (wofür eine Bescheinigung
desBereins vom 24. Juli 1906 bei den Akten liegt). Die verarmstierte
Tantieme pro 1905 falle ausser Betracht, da sie vier Wochen vor der
Arrestlegung erhoben worden sei. Die allein noch m Frage stehende
Tantieme pro 1906 werde voraussichtlich 140 Fr., oder 12 Fr. per Monat
nicht übersteigen, so dass dasGesamteinkommen höchstens 180 Fr. per
Monat betrage und alsodas Existenzminimum nicht erreiche.

II. Die Arrestgläubiger, Nathan Blochs Söhne, haben denEntscheid
der kantonalen Aufsichtsbehörde rechtzeitig an das BunPesgericht
Weitergezogerr. Sie bemerken, dass sie vor der Vormstanz keine
Gelegenheit zur Vernehmtassung gehabt hätten, und machen folgendes
geltend: Die fragliche Tantieme habe den Charakter einer Gratifikation,
einer freiwilligen Zuwendung des Arbeit-

gebers und gehöre also nicht zu dem bloss relativ pfandbarerr

Lohnguthaben ze. des Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
SchKG. Eventuell werde die tatsächliche
Grundlage des Vorentscheides als unrichtig bestritten:
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Document : 32 I 717
Date : 02. Oktober 1906
Published : 31. Dezember 1907
Source : Bundesgericht
Status : 32 I 717
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 716 C. Entscheidungen der Schuldhetreibnngs- plutòt pour qu'il soit satisfait aux


Legislation register
SchKG: 86  93  123
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prosecution office • debtor • official prosecutor • letter • reception • royalty • federal court • day • interest • question • outside • letter of complaint • minimum living wage • month • error • correctness • exploitation demand • declaration • debt enforcement • copy
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