552 B. Strafrechispflege.

kömmlichkeiten schafft wie namentlich die erste ° _ n tan utr d
???}??? hat. Allein gegenüber dem Woxklasutezuznd egeetilst e ee e
vermögen diee rain · ' WWW s p schen Bedenken nicht durchzu4. Beruht
sonach das angefochtene Urte

tl auf einer Verle un des Bundesrechts, Indem es das fragliche
Eisenbahnabonneiiencg nicht als Pundesakie im Sinne des Art. 61 BStR
angesehen und aus diesem Grunde diese Strafbestimmung nicht zur AnE}???
gebrgcht haSî, so ist es im Sinne des Art. 172 QG

u e en un die ache zu neuer Ent ' ' ' {fang zurùcfzuweisen, scheidung
an die VormDemnach hat der Kaffationshof erkannt:

Die Kassationsbeschwerde wird begründet erklärt, das Urteil des
Appellationsgericht-s des Kantons Basel-Stadt vom 30. April

1906 aufgehoben und die Sache u neuer , . E f . Gmcht zurückgetrieer
z n scheldung an diesesC. Entscheidungen der Schuldbetreibungs und
Konkurskammer. Arrèts de la Chambre des poursuites et des faillites.

80. Entscheid vom 3. Juli 1906 in Sachen Bahn.

Anfechtung von Wahlen und Beschlüssen der ersten Gläubigerversammfung,
Art. 239 SGhKG. Stetthaftigkeit der Beschwerde gegen Zulassung oder
Nichtzulassung eines angeblichen Gläubigers. Art. 17; 235 Abs. 2
SchKG. Endgù'ltige Entscheidungsbe ,fugnis des Bzmdesgm-ichàs,
oder Rückwetsung, wenn die Veeimta'nz die Beschwerdegründe
muteilweise geprüft hat und dacim'ch zur Gutheissung der Beschwerde
gelangt ist, das Bundesgericht als BeFewsinsteinz aber die von der
Vorinstanz gutgeheissenen Beschwerdegrande fü? unsückäaltig (msieht
? Vertretung von Gläubigefrgruppen im Gldubigemussch-uss. Kompetenz der
ersten. Gläubigerversa-mmlung; den freihändr'gen Verkauf von Aktiven zu
beschliessen. Art. 238 ; 256 Abs. 1 SchKG.

I. In dem vom Konkursamt Baseistadi geführten Konkurse des Karl Schmutz
fand am 22. Mai 1908 die erste Gläubigerversammlung fiati. Anwesend
oder vertreten waren 13 Gläubiger, die sich in zwei Interessengruppen
schieden. Der einen gehörten 7 Gläubiger an, nämlich: der Rekurrent Zahn
(vertreten durch Advokat Roald), Karl Fr. Fleischer (vertreten durch
Dr. Knörr), Heckle, Büchler & Cie, die Kantonalbank Neuenburg, Advokat
Guinand und Stengerz der andern Interessengruppe die 6 Gläu-

584 G. Entscheidungen der Schuldbeireibungs-

biger Dr. Kunz, Dr. Fierz (vertreten durch Dr. Kunz), Marie Schafsner,
Lan Schmutz, F. Spinnler und Handwerkerbank Basel.. Das Bureau wurde aus
dem Konkursbeamten Dr. Stückelberg als Vorsitzenden und Dr. Kunz und
Dr. Knörr als Beisitzern bestellt. Die 13 Gläubiger wurden sämtliche
zugelassen und dies Versammlung als beschlussfähig erklärt. Gegen
die durch Stichenk scheid des Vorsitzenden erfolgte Zulassung des
Rekurreuten Zahn gab Dr. Kunz einen Protest zu Protokoll, da Zahn nicht
Gläubiger, sondern Schuldner des Kridaren fei. Dem Konkursamt wurde ein
Gläubigerausschuss von zwei Mitgliedern beigegeben und als solche entgegen
dem Vorschlage des Konkursbeamtem jede der beiden Interessengruppen
zu berücksichtigen die der Gruppe Zahn angehörenden Advokat Guinand und
Dr. Knörr gewählt mit 7 Stimmen diese Gruppe gegen die 6 der andern. Unter
gleichem Stimmenverhältnisse kam ferner ein Beschluss dahin zu Stande,
das Konkursamt und der Gläubigerausschuss seien zum sreihändigen Verkauf
der Aktiven ermächtigt. Auch gegen diesen Beschluss protestierte Dr. Kunz
zu Protokoll

11. Sodann erhoben er und die übrigen Gläubiger seiner Gruppe Beschwerde
mit den Begehren, die Beschlüsse und Wahlender Gläubigerversammlung vom
22. Mai 1906 aufzuheben, eventue!] sie in dem Sinne zu modifizieren, dass
beide Parteien im Gläubigerausschuss gleichmässig vertreten seien. Als
Beschwerdegründe wurden geltend gemacht: Zahn hätte nicht als Gläubiger
zugelassen werden sollen, da seinem Guthaben an den Gemeinschnldner eine
Schuld von höherem Betrage gegenüberstehe. Fernerseien die Kantonalbank
Neuenburg, Advokat Guinand und Stenger effektiv nicht drei, sondern nur
ein Gläubiger: denn die Bank habe erst nach Konkursausbruch die bisher
ihr gehörenden zwei Akzepie, auf die Guinand und Stenger nunmehr ihre
Gläubigereigenschast stützen, an diese weiterbegeben und zwar nur um
dadurch zwei Stimmen mehr in die Gruppe Zahn zu bringen. Sodann hätte
auch Fleischer nicht als Gläubiger zugelassen werden sollen, da er
ebenfalls in höherem Betrage Schuldner als Gläubiger des Kridaren
war. Zudem ständen auch die übrigen Gläubiger der gegnerischen Gruppe
im Interessenkreis Zahns, der mit diesen ohne gültige Mehrheit zu Stande
gebrachten Wahlen und-und Konkurskammer. N° 80. 565

Beschlüssen dahin tendiere, die Masse einseitig zu seinem Vorteil zu
liquidieren und damit die Gruppe der Reknrrenten in unzulässiger Weise
zu schädigen.

Der Rekurreut Zahn beantragte Abweisung der Beschwerde unter Bestreitung
der geltend gemachten Beschwerdegründe. DasKonkursamt erklärte in seiner
Vernehmlassung folgendes: Es habe deshalb durch seinen Stichentscheid
für Zulassnng Zahns den Ausschlag gegeben, weil dieser in der vom
Gemeinschutdner am 8. Mai 1906 aufgestellten Bilanz als Gläubiger
siguriere· Ob Guinand und Steuger erst nach dem Konkursausbruche
durch Jndossierung Gläubiger geworden seien, wisse es nicht. Fleisches-
dagegen sei, da ihn die Bilanz als Schuldner und als Glaubiger aufführe,
irrtümlich eingeladen und zugelassen worden. __

III. Unterm 9. Juni 1906 entschied die kantonale Aufsichtsbehörde: die
sämtlichen Beschlüsse und Wahlen der Gläubigerversammlung vom 22. Mai
1906 seien als nichtig aufgehoben und das Konkursamt angewiesen, eine neue
erste Gläubiger-versammlung einzuberufen. Der Entscheid geht, gestützt auf
die Vernehmlassung des Konkursamtes, davon aus, dass Fleischer nicht hatte
zugelassen werden dürfen, und dass ohne sein-e Zusassung die angefochteuen
Mehrheitsbeschlüsse und Wahlen nicht hatten zu Stande kommen können. Aus
eine Prüfung der andern Beschwerdegrunde tritt er als unnötig nicht ein.

IV. Diesen Entscheid hat F· Zahn rechtzeitig an das Bundesgericht
weitergezogen mit dem Antrage, die Beschlusse und Wahlen der
Gläubigerversammlung vom 22. Mai als zu Recht bestehend anzuerkennen
Der Rekurrent führt des längernlaus dass seine Legitimation als
Konkursgläubiger und diejenige _ Fleischers, Guinands und Stengers zu
Unrecht im jetzigen Beschwerde-derfahren bestritten werde und bemerkt,
dass in der GläubIgIvew sammlung selbst nur seine eigene, nicht die der
andern m zzsrages gezogen worden fei.

Die Beschwerdeführer Dr. Kunz und Konsorten beantragen, den Rekurs
abzuweisen, eventuell ihrer Gruppe im Glaubtgerausschusse die gleiche
Vertretung einzuräumen wie der Gruppe Zahn. Dabei bemerken sie, dass
Guinand und Stenger zu der Versammlung nur zugelassen worden seien,
weil ihre Judossamente zu

566 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

stimmen schienen und dass Fleischer unbeanstandet geblieben sei, weil
noch keine Abreehnung vorgelegen habe.

V Die kantonale Aufsichtsbehörde hat aus Ansuchen des Jnstruktionsrichters
hin festgestellt, dass Fleischer eine Einladung zur Gläubigerversammlung
erhalten hatte.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Die vom Gesetze nicht ausdrücklich geregelte Frage, ob gegen die
Zulassung oder Nichtzulassung eines (angeblichen) Gläubigers zur ersten
Gläubigerversammlung ein Beschwerderecht überhaupt gegeben sei, ist
grundsätzlich zu besahen. Denn die Zulassung oder Nichtzulassung hat die
Natur einer Verfügung nach Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG und wirkt nach Art einer solchen
auf die Rechtsstellung der Beteiligten ein, und zwar auch soweit sie nicht
vom KonkursBeamten allein, sondern von ihm unter Mitwirkung der beiden in
das Bureau gewählten Gläubiger angeordnet wird. Auch Gründe praktischer
Natur, namentlich das Interesse an einem genügenden Rechtsschutze der
Beteiligten und an einer gleichmässigeu Anwendung des Gesetzes in dieser
Materie, sprechen für die Statthaftigkeit des Beschwerdeweges. Immerhin
kann dies nur mit der Beschränkung gelten, dass derjenige, der seine
Nichtzulassung zur Versammlung oder die Zulassung eines andern durch
Beschwerde anfechten will, die ihm nachteilige Verfügung, soweit an
ihm liegt, zu verhindern versucht haben muB. Es geht nicht an, dass der
spätere Beschwerdesührer während der Zeit, da über die Zulassung oder
Nichtzulassung verhandelt werden kann, sich passiv verhält, um dann
nachher nicht nur die daraufhin getroffene Verfügung selbst, sondern
die Gläubigerbeschlüsse, deren Gültigkeit von ihrem Bestande abhangen,
zu Fall zu bringen. Damit würde in das Institut der Gläubigerversammlung
ein Element der Hemmung und Unsicherheit des Verfahrens eingeführt,
das mit seinem gesetzlichen Zwecke sich nicht verträgt.

Geht man hiervon aus, so hat die Vorinstanz zwar mit Recht die Beschwerde
(die sich gegen die Zulassung des Rekurrenten Bahn, des Fleischer, des
Advokaten Guinand und des Stenger zur Gläubigerversammlung vom 22. Mai
richtete und gestützt hierauf Aufhebung der Wahlen und Beschlüsse der
Versammlungund Konkurskammer. N° 80. 567

mangels einer gültigen Mehrheit verlangte ) als in ihre Zuständigkeit
fallend angesehen. Mit Unrecht dagegen ist sie in der Weise zur
Gutheissung der Beschwerde gelangt, dass sie unter Beiseitelassung der
übrigen Beschwerdegründe materiell geprüft hat, ob Fleischer wirklich
Anspruch aus Zulassung zur Versammlung gehabt habe oder nicht: Falls
sich gegen die Zulassung Fleischers etwas hatte einwenden lassen,
so wäre es Sache der (nachherigen) Beschwerdeführer gewesen, dies vor
der Zulassung geltend zu machen und darauf zu dringen, dass nicht ein
Unberechtigter bei den Verhandlungen mitwirke. Sie hatten einerseits das
Recht, von Fleische-: Auskunft darüber zu Verlangen, worauf er seinen
Anspruch auf Zulassung stütze, und vom Bureau Auskunft darüber, ob und
warum es diesen Anspruch für begründet halte. Anderseits aber mussten
sie von diesem Rechte Gebrauch machen, ihre Gegengründe anbringen und
auf Nichtzulassung antragen, ansonst angenommen werden durfte, dass
sie die versügte Zulassung Fleischers gelten lassen. Dass sie aber
irgendwie derart opponiert hätten, behaupten sie selbst nicht; und es
wird das übrigens dadurch widerlegt, dass das Protokoll lediglich von
einem Proteste gegen die Zulassung Zahns spricht.

Selbst wenn übrigens die Vorinstanz den nachträglichen, durch Beschwerde
erhobenen Widerspruch gegen die Zulassung Fleischers noch hätte
berücksichtigen können, so wäre doch zu sagen, dass sie mit Unrecht auf
eine Prüfung der materiellen Gründe, die gegen die Zulassung geltend
gemacht wurden, sich eingelassen hat, da diese Gründe schon in der
Gläubigerversammlung nicht mehr zu prüfen waren und Fleischer ohne
weiteres kraft der an ihn ergangenen konkursamtlichen Einladung zur
Versammlung zu dieser zugelassen werden musste. Art. 235 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 235 - 1 In der ersten Gläubigerversammlung leitet ein Konkursbeamter die Verhandlungen und bildet mit zwei von ihm bezeichneten Gläubigern das Büro.
1    In der ersten Gläubigerversammlung leitet ein Konkursbeamter die Verhandlungen und bildet mit zwei von ihm bezeichneten Gläubigern das Büro.
2    Das Büro entscheidet über die Zulassung von Personen, welche, ohne besonders eingeladen zu sein, an den Verhandlungen teilnehmen wollen.
3    Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens der vierte Teil der bekannten Gläubiger anwesend oder vertreten ist. Sind vier oder weniger Gläubiger anwesend oder vertreten, so kann gültig verhandelt werden, sofern dieselben wenigstens die Hälfte der bekannten Gläubiger ausmachen.
4    Die Versammlung beschliesst mit der absoluten Mehrheit der stimmenden Gläubiger. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. Wird die Berechnung der Stimmen beanstandet, so entscheidet das Büro.433
SchKG
sieht nämlich ein Recht des Bureaus, über die Zulassung zu entscheiden
(und nur dem Bureau, nicht der ganzen Versammlung, kommt die Veurteilung
solcher Anstände zu ), einzig vor in Beziehung auf Personen, welche,
ohne besonders eingeladen zu sein, an den Verhandlungen teilnehmen
wollen Daraus ergibt sich, dass die Teilnahmeberechtigung von Personen,
die eingeladen worden sind, in der Versammlung nicht mehr bestritten
werden farm, sondern solche Personen durch die erhaltene Einladung ohne
weiteres zur

AS 32 e 1906 38

568 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

Teilnahme legitimiert find. In diesen Fällen geschieht die Prüfung der
Gläubigerqualiiät, als einer Voraussetzung des Rechtes auf Zulassung
(eine Prüfung, die natürlich nur einen provisorischen Charakter hat
und das Recht des Betreffenden, im übrigen als Konkursgläubiger im
Verfahren [Kollokation, zweite Gläubigeroersammlung 2e.] mitzuwirken,
unberührt lässt), vor Abhaltung der Versammlung und durch das Konkursamt
allein, bei Erlass der Einladungen (Art. 233): die Einladung enthält
eine konkursamtliche Verfügung dahin, dass die Gläubigerqualität des
Eingeladenen in genügender Weise feststehe, um ihm das Recht zur Teilnahme
an der ersten Gläubigersammlnng zuznerkennen. Ob nicht diese Verfügung
ausnahmsweise noch einer nachträglichen Abänderung durch das Bureau der
Versammlung zugänglich sei, z. B. im Falle einer Personenverwechslung oder
bei nachheriger Änderung der Verhältnisse, braucht hier nicht erörtert
zu werden; und ebensowenig, in welcher Weise sie der Anfechtung durch
Beschwerde unterliegt. Entscheidend ist, dass Fleischer tatsächlich eine
niemals und von keiner Seite beanstandete Einladung zur Versammlung
vom 22. Mai 1906 erhalten hat und damit legitimiert war, an letzterer
mitzuwirken.

2. Hiernach ist die Begründung, welche die Vorinstanz ihrem Entscheide
gegeben hat, ungeeignet, diesen die Verhandlungen der genannten
Versammlung kassierenden Entscheid zu rechtfertigen. Es fragt sich aber
noch, ob die andern Beschwerdeanbringen, die die Vorinstanz nicht geprüft
hat, dazu führen müssen, den Anträgen der Beschwerdeführer Dr. Kunz und
Konsorten ganz oder teilweise zu entsprechen. Nach bisheriger Praxis
(vergl. z. B. AS Sep.-Ausg. L Nr. 54 Erw. 2 S. 231 und dortige Zitatesj
kann das Bundesgericht dies direkt von sich aus, ohne Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz, untersuchen und den Fall endgiltig entscheiden,
sofern die Aktenlage es gestattet, was zu bejahen ist.

3. Die Einwendungen zunächst, die gegen die Zulassung noch anderer
Gläubiger, nämlich der Gläubiger Bahn, Guinand undStenger erhoben
wurden, erledigen sich mit den Ausführungen-* Ges. Ausg. 27 I Nr. H3
S. 593. (Anm. (3. Reds. Publ.}und Konkurskammer. N° 80. 569

die oben über die Zulassung Fleischers gemacht worden sind: Bahn, der
in der Bilanz vom 8. Mai 1906 figuriert, hat unbestrittenermassen vom
Amte eine Einladung zur Gläubigerversamtnlung erhalten und war kraft
dessen teilnahmeberechtigt. Die Zulassung Guinands und Stengers sodann
kann deshalb nicht mehr im Beschwerdewege anfechtbar sein, weil die
Beschwerdeführer sie im Gegensatz zu derjenigen Zahns ohne Widerspruch
haben geschehen lassen.

Damit steht fest, dass die Mehrheit, welche die in Frage gezogenen Wahlen
und Beschlüsse zustande brachte, durchwegs aus teilnahmeberechtigten
Gläubigern sich zusammensetzte Zu untersuchen bleibt noch, ob jene
Wahlen und Beschlüsse sachlich an einem, ihre Kassation rechtfertigenden
Mangel leihen.

4. Von den getroffenen Wahlen werden zunächst diejenigen des Dr. Knörr und
des Dr. Kunz als Miglieder des Vureaus (bei denen beide Interessengruppen
Berücksichtigung gefunden haben ) nicht angefochten. Was sodann
die augefochtenen Wahlen des Dr. Knörr und des Advokateu Guinand
als Mitglieder des Gläubigerausschusses anbetrifft, so lassen
dieselben allerdings die Gruppe des Dr, Kunz ohne Vertretung. Allein
die Gläubigerversammlung hat damit innerhalb den Schranken ihres
Selbstverwaltungsrechtes gehandelt, so dass weder ein Beschwerderecht
wegen Gesetzwidrigkeit, noch auch ein solches -an die kantonale Instanz
wegen Unangemefsenheit gegeben ist. Anders könnte es sich zwar verhalten,
wenn zum vornherein mir Grund zu befürchten stünde, dass die in den
Gläubigerausschuss Gewählten ihr Mandat nicht in gesetzlicher Weise als
Vertreter der Gesamtgläubigerschaft ausüben, sondern zu unzulässiger
Bevorteilung der Sonderinteressen ihrer Gruppe missbrauchen wurden. An
einem genügenden Anhaltspunkte hiesür fehlt es aber in den Akten. Damit
bleibt immerhin der Gruppe Dr. Kunz die Möglichkeit gewahrt, gegen
eine allfällige missbräuchliche Geschäftsführung des bestellten
Gläubigerausschusses auf gutscheinende Art aufzutreten.

Von den gefassten Beschlüssen sind zunächst die vom Bureau ausgehenden ,
welche die Zulassung der anwesenden Gläubiger und die Konstatation der
Beschlusssähigkeit betreffen, bereits durch die frühem Ausführungen
erledigt, so dass nur noch der von

570 G. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

der Gläubigerversammlung gefasste verbleibt, durch den das Konkursamt
und der Gläubigerausschuss zum freihändigen Verkauf der Aktiven
ermächtigt werden. Dieser Beschluss, gegen welchen Dr. Kunz schon
an der Versammlung protestiert hat, erweist sich als gesetzwidrig
und muss aufgehoben werden. Denn grundsätzlich ist die Verwertung von
Massegut und namentlich des gesamten Massebestandes erst nach der zweiten
Gläubigerversammlung statthaft Und muss der letztern vorbehalten bleiben,
den Verwertungsmodus (Versteigerung, sreihändiger Verkan ze.) zu bestimmen
(Art. 256 Abs. 1). Die erste Gläubigerversammlung dagegen hat eine
solche Kompetenz nur ausnahmsweise dann nämlich, wenn die Bestimmung des
Verwertungsmodus und die Vornahme der Verwertung feinen Aufschub duldet
(Art. 288). Dass dem Vorliegenden Falles so sei, ergibt sich nirgends
aus den Akten; namentlich enthält das Protokoll über die Versammlung vom
22. Mai 1906 nichts darüber, dass jene gesetzliche Voraussetzung für die
Zulässigkeit des gefassten Beschlusses vorhanden gewesen sei. Demnach
hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird dahin als begründet erklärt, dass die Gläubigerversammlung
vom 22. Mai 1906 als gültig abgehalten anzuerkennen ist und ihre
Beschlüsse aufrecht bleiben mit Ausnahme der dem Konkursamte und dem
Gläubigerausschuss erteilten Ermächtigung zum freihändigen Verkauf
der Aktiven.

81. Arrét du 3 juillet 1906, dans la cause Pfister.

Nullité d'une poursuite cxercée par une personne inexistante. _Effets
de l'inexactitude dans la dénomination du créancier poursuivant.

A. Le 24 février 1906, snr réquisition de l'huissier Louis Métral, à
Genève, comme représentant de la Cio Parisienne de matériel hygiénique
à eaux gazeuses , 52, Avenue Daumesnil, à Paris, l'office des poursuites
de Genève a notifiéund Konkurskammer. N° 81. 571

à Edouard Pfister, fabricant d'eanx gazeuses, Chemin Neuf, n° 4, aux
Eanx-Vives (Genève), un commandement de payer la, somme de 1263 fr. 80,
avec intérèts au 5 0/0 du 8 février 1901, et frais s'élevant à 22 fr. 95,
cette créance étant indiquée comme résultant d'un jugement dn Tribunal
de premiere instance de Genève, du 19 février 1906, poursuite n° 90 498.

Le débitenr n'ayant point fait Opposition à ce commandement, la poursuite
suivit son cours conformément aux l'équisitions de la créancière,
d'abord par l'exécution de la saisie à la date du 30 mars 1906, puis,
ce dont le débiteur fut informé par avis ciu 9 mai, -par la fixation de
la vente an 16 (lit.

Au recu de cet avis de vente, le débiteur tenta, d'obtem'r du Préposé
aux poursuites de Genève l'annuletion de cette poursuite n° 90 498, en
faisant vale-ir que la société indiquée comme créancière poursuivante
dans les divers actes de cette poursuite n'aurait plus d'existence
juridique depuis le 28 avril 1902, pour avoir à cette date substitué à
son ancienne dénomination de Cie Parisienne de materie] hygiénique à
eaux gazeuses celle de Cie Parisienne des Applications Industrielles
du Gaz Carbonique liquéfié . Le 12 mai, le Préposé declare ne pouvoir
faire droit àss cette demande.

B. C'est en raison de cette décision de l'office, du 12 mai, en meme temps
qu'en raison de l'avis de vente do 9 mai, dela, saisie du 30 mars et de
la notification du cornmandement de payer du 21 février, que, par acte
en date du 12/14 mai, Pfister a porté plainte contre i'office auprès
de l'Autorité cantonale de snrveillance, en concluant à ce qu'ii plùt
à celle-ci annuler la decision et les actes de poursuite susrappelés,
et dire que Ia Cle poursuivante n'a pas la capacité civile pour exercer
les dites poursuites, et la renveyer à. mieux agir.

En suhstance, le plajgnant invoquait le copie qu'il avait pu se
procurer au Greer du Tribunal de Commerce du Département de la Seine,
du proces-verbel de l'assemblée générale extreordinaire qu'avaient tenue,
le 28 avril 1902, les action-
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 32 I 563
Date : 01. Januar 1906
Published : 31. Dezember 1907
Source : Bundesgericht
Status : 32 I 563
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 552 B. Strafrechispflege. kömmlichkeiten schafft wie namentlich die erste ° _ n


Legislation register
SchKG: 17  235
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