680 A. Staatsrechtliche Entscheldungen. IV. Abschnitt. Staatsverträge.

5. Les recourants estiment que la mainlevée d'opposition doit
étre prononcée an moins pour le capital de leur créance, suivant
le concordat et parce que celui-ci a été exécuté envers les autres
créanciers. Mais la poursuite et la demande en mainlevee d'opposition
ne se fonds-teilt nullement sur le concordat, mais seulement sur les
jugements antérieurs. Dans ces circonstances, il n'y a pas lieu à
examines la question de savoir si l'exécution forcée peut étre requise
pour l'exécution des prestations concordataires.

6. Il suit de ce qui précède que le jugement attaqué ne viele nullement,
dans son dispositif, l'art. 17 du traité france-suisse, pas plus que
l'art. 81 LP.

Par ces motifs,

Le Tribunal federal prononce :

Le recours estdéclaré non fondé, dans le sens des considérants.

II. Internationale Konvention über Civilprozessrecht. Convention
internationale concernant la procédure civile.

114. Anteil vom 16. Yovember 1905 in Sachen Gebttider stetig gegen
Tnchfabrikt gt.-@. Beiden-mit und Bezirk-gesteht Hamen Art. 1 1 der
zii. Uebereinkunft : er bezieht sich nicht nur auf die Sicherstellung
der Kosten der Gegen panel} sondern auch, auf diejenige der
Gericîztskosten. Die unréchtige Auslegung des AN. 12 eod. durch

einzelne deutsche Gerichte berechtigt nicht zur einschränkenden Handhabung
des Art. M deutschen Reicksangehò'rigen gegenüber.

Das Bundesgericht hat, da sich ergibt: A. Die Rekurrenten, die deutschen
Reichsangehörigen Gebrüder Seelig in Hersfeld (Hessen-Nassau),
hatten gegen die TuchfabrikIl. Internationale Konvention über
Civilpmzessrecht. N° 114. 681

ame Wädenswil beim Bezirksgericht Horgen Civilklage eingeleitet. Durch
Beschluss vom 20. Mai 1905 legte ihnen das Bezirksgericht für die
Gerichts-kosten eine allgemeine Prozesskaution von 50 Fr. unter der
Androhung auf, dass bei Nichtleistung der Klage keine weitere Folge
gegeben würde Der Beschluss stützt sich auf § 265 des zürcherischen
Rechtspstegegesetzes, insofern durch diese Bestimmung der nicht im
Kanton Zürich wohnhafte Kläger verpflichtet wird, für die Prozesskosten
angemessene Kaution zu leisten, und in der Begründung wird unter
Hinweis auf Urteile der Oberlandesgerichie Hamburg Und Köln und des
Reichsgerichts geltend gemacht, die deutsche Gerichtspraxis lege den
Art. 12 der internationalen Ubereinkunft betreffend Civilprozessrecht
dahin aus, dass darnach nur für die Parteikosten, nicht aber auch für die
Gerichtskosten Vollstreckung zu bewilligen sei; diese Auslegung müsse zur
Konsequenz haben, dass nun auch Art. 11 schweizerischerseits deutschen
Reichsangehörigen gegenüber dahin zu interpretieren sei, dass dadurch
die Sicherheitsleistung nur für die Parteikosten, nicht aber auch für
die Gerichtskosten ausgeschlossen werde, weil die erstere Bestimmung
als das Korrelat der letztern erscheine

B. Gegen diesen Beschluss haben die Gebrüder Seelig den staatsrechtlichen
Rekurs ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es sei derselbe wegen
Verletzung der internationalen Übereinkunft betreffend Civilprozessrecht
vom 25. Mai 1899 aufzuheben. Es wird ausgeführt, die angefochtene,
den Rekurrenten ausschliesslich in ihrer Eigenschaft als Ausländer
gemachte Kautionsauflage sei mit Art. 11 der Übereinkunft unvereinbar;
gerade die deutsche Gerichtspraxis habe festgestellt, dass durch Art. 11
auch die Sicherheitsleistung für die Gerichts-kosten ausgeschlossen sei
(Reichsger. Entscheid. Bd. LII, S. 266). Art. 11 müsse daher auch von
schweizerischen Gerichten auf die Sicherstellung der Gerichts-kosten
angewendet werden, selbst wenn am. 12 sich nur auf die Parteiund nicht
zugleich die Gerichtskosten beziehen oder von deutschen Gerichten
wenigstens tu diesem Sinne angewendet worden sein sollte.

C. Das Bezirksgericht Horgen und die Tuchfabrik A.-G. Wädenswil haben auf
Abweisung des Rekurses angetragen. Die Begründung deckt sich wesentlich
mit derjenigen des angesochtenen Entscheidesz --

682 A. Siaatsrechtliche Entscheidungen. IV. Abschnitt. Staatsverträge.

in Erwägung:

Den Rekurrenten, die Angehörige eines der internationalen Übereinkunft
Bett. Civilprozeszrecht vom 25. Mai 1899 beigetretenen Staates sind,
ist vom Bezirksgericht Horgen ausschliesslich wegen ihrer Eigenschaft
als Auslande-: eine Prozesskaution und zwar nur für die Gerichtskosten
und nicht auch zugleich für die Prozesskosten der Gegenpartei auferlegt
wordenva dieRekurrenten dieser Auflage gegenüber sich auf Art. 11
der Ubereinkunst berufen können, hängt daher von der Frage ab, ob
sich die letztere Bestimmung lediglich auf die Sicherheitsleistung
für die der Gegenpartei entstehenden Prozesskosten, oder auch auf
die Sicherstellung der dem Staate zu bezahlenden Gerichtsgebühren
und sonstigen Kosten bezieht. Nun lautet Art. 11 dahin, dass keine
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Benennung es
auch sei (fran: zösischer Originaltext: aucune caution ni dépòt, sous
quelque dénomination que ce seit ) dem einem Vertrags-staat angehbrigen
Kläger wegen seiner Ausländerqualitiskt auferlegt werden darf. Und
wenn nun auch die französische Uberschrift des Abschnitts: Caution
judicatum solvi eher für die engere Auslegung, dass die Übereinkunft
sich nur mit der Sicherstellung der Parteikosten befasse, spricht, und
die Frage, wie Art. 11 in dieser Hinsicht gemeint fei, bei der Haager
Konserenz (wie ans einer Auskunft des deutschen auswärtigen Amtes an
das Oberlandesgericht Hamburg ersichtlich ist, s. Seufferts Archiv,
Bd. LVI, Nr. 161 und Entscheid. des Reichs-gen Bd. LI], Nr. 72) nicht
zur Sprache gekommen ist, so lässt doch die erwähnte, ganz allgemeine
Formulierung der Bestimmung keine andere Auslegung zu, als dass jede, auf
die Eigenschaft des Klägers als Ausländer abstellende Sicherheitsleistung,
also auch diejenige für Gerichtskosten, ausgeschlossen sein soll. Jn
den angeführten Worten des Art. 11, die augenscheinlich so allgemein als
immer möglich gewählt worden find, ist denn auch der anerkannte Zweck der
Ubereiukunftx die Erleichterung der internationalen Rechtsbeziehungen
durch möglichste Beseitigung der Sonderbestimmungen für Ausländer im
Verhältnis der Vertragsstaaten, zum klaren Ausdruck gelangt, und gerade
auch diesem Zweck würde eine Unterscheidung und verschiedene Behandlung
der Kautionspflicht, je nachdem esIL Internationale Konvention über
Cihilpmzessrecht. N° 11.1. 683

sich um Parteioder Gerichtskosten handelt, gewiss nicht entsprechen.
Art. 11 wird auch speziell von den deutschen Gerichten (Oberlandesgericht
Köln, Rhein. Archiv, TI. 97, Bd. ], S. 163, und Oberlandesgericht Hamburg,
Seusferts Archiv, Bd. LVI, Nr. 161) und namentlich vom Reichsgericht
(Entscheid. Bd. LII, Nr. 73) in dem Sinn ausgelegt, dass er mit auf die
Sicherstellung der Gerichtskosten Bezug habe.

Nach diesen Ausführungen verstösst der angefochtene Beschluss gegen
Art. 11 der Ubereinkunft.

Nun ist freilich richtig, dass Art· 12 der Übereinkunft von deutschen
Gerichten (s. d. zii. Urteile und Lan g, Die Sicherheiisleistung für
Prozesskosien, Schweiz. Juristenzeitung I, S. 147) dahin interpretiert
worden ist, dass er nur die Erleichterung des Einzugs der Parteitosten im
Auge habe (vom Reichsgericht wird im zii. Urteil die Frage nur gestreift
und nicht ausführlich behandelt und entschieden), und auch darin ist
dem Bezirksgericht Horgen beizupflichten, dass die Bestimmung des Art·
12 als das Korrelat der-

jenigen des Art. 11 sich darstellt, indem als Äquivalent für die

durch Art. 11 beseitigten Kautionen in Art. 12 die Vollstreckbarkeit der
Entscheidungen über Prozesskosten statuiert ist. Wenn sich daher Zweifel
über die Bedeutung des in der internationalen Rechtssprache allerdings
mehrdeutigen Ausdrucks Prozesskosten in Art. 12 ergeben, so sollte die
Auslegung aus am. 11 dahin erfolgen, dass damit diejenigen Prozesskosten,
in Bezug auf welche Art. 11 den Kläger von Sicherheitsleistung befreit,
also auch die Gerichtskosien, gemeint sind. Übrigens sind solche Zweifel
kaum möglich, sobald man den französischen Originaltext Les condamnations
aux frais et dépens du procès, seront rendues exécutoires herbeizieht,
dessen Gegenüberstellung von frais und dépens doch wohl nur in dem Sinn
verstanden werden kann, dass sowohl die Gerichtskosten, als auch die
Parteilosten der Vollstreckbarkeit teilhaftig sein sollen. Erscheint somit
allerdings die erwähnte Auslegung des Art. 12 durch deutsche Gerichte
als dem Sinn und Geist und wohl auch dem Wortlaut der Übereinkunft
widersprechend, und mag man es bedauern, wenn darnach schweizerischen
Gerichten in Deutschland die Vollstreckung für die Gerichtskosten versagt
worden ist, so kann damit doch keineswegs

684 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. IV. Abschnitt. Staatsverträge.

die dem angefochtenen Beschluss zu Grunde liegende unrichtige Auslegung
des Art. 11 deutschen Reichsangehörigen gegenüber-, die sich nach
dem gesagten geradezu als Verletzung der Ubereinkunft qualifiziert,
gerechtfertigt werden. Denn ganz abgesehen don der (hier nicht weiter
zu erörteruden) Frage, ob und inwiefern bei der richterlichen Auslegung
und Anwendung von Staatsverträgen und internationalen Übereinkommen
überhaupt der Gesichtspunkt der Retorsion massgebend sein darf, handelt
es sich Bee jener deutschen Auslegung des Art. 12 z. Z. doch erst um
vereinzelte Urteile und noch nicht um eine ständige, durch die höchsten
Gerichtshöse sanktionierte Praxis, und anderseits dürfte eine solche
allgemeine Praxis, auch wenn sie bestünde, doch höchstens zu einer
entsprechenden Anwendung des Art. 12 deutschen Gerichten gegenüber, die
in der Schweiz Gerichtskosten eintreiben wollen, Veranlassung geben, und
nicht dazu, über das Ziel der gleichmässigen Behandlung der beidseitigen
Staatsangehörigen und Gerichte hinaus auch noch den Art. 11, gerade im
Gegensatz zur deutschen Gerichtspraxis, gleichfalls einschränkend zu
handhaben; erkannt:

Der Rekurs wird als begründet erklärt und der Beschluss des

Vezirksgerichts Horgen vom 20. Mai 1905
aufgehoben.HI. Auslieferung. Vertrag mit Deutschland. N° 115, 685

III. Auslieferung. Extradition. Vertrag mit Deutschland. Traité avec
I'Allemagne.

115. zuteil vom 22. Dezember 1905 in Sachen geraten

Ausliefemeegsbegeha'en gegen einen in dee Schweiz {Zürich) wohnendffl
deutschen Reichsangehörigen, dem die vdterliche Gewalt i n Deutschland
entzogen ist, wegen Anstiftung zur Kinderentziehung (5 235 deutsches
RSZGB). Ort der Begehung der Anstiftungf, wenn die Anstift-ueeg
in der Schweiz, die Tat in Deutschland erfoigt ist. -Einwirkung
der Entmündigung auf die Rechtswidrigkeit der Tat; Stellung des
Auslieferungsricnters. Strefbarieeit much dem Rechte des ers-unteren
Staates. s 150 zii-mh. StGB. Versuch der Anste'ftung? Auslieferung des
im Besitze des Verfolgten befindlichen Geldes ? Art. 9 AUSL-V. mit dee;
deutschem Reiche.

A. Mit Note vom 1. November 1905 hat die k. deutsche Gesandschaft in
Bern beim schweizerischen Bundesrat das Gesuch um Auslieferung des
Moritz Hermann Platen, Schriftstellers, sächsischen Staatsaugehörigen,
gestellt, verbunden mit dem Gesuche um Ausantwortung der in dessen
Besitz befindlichen Gelder und sonstigen Gegenstände auf Grund von Art. i
Eingang, Ziff. 4 und Art. 9 des Ausl.-Vertrages zwischen der Schweiz und
dem deutschen Reiche, vom 24. Januar 1874. Der Note ist ein Haftbefehl
des Untersuchungsrichters beim königl. sächsischen Landgericht zu Leipzig
beigelegt, wonach der Verfolgte wegen dringenden Verdachts der Vergehen
nach §§ 235, 48, 74 des Strafgesetzbuches für das deutsche Reich zur
Untersuchungs-haft zu bringen ist; des nähern lautet der Haftbefehl:

Jnfolge der Entmündigung Platens ruht kraft Gesetzes seine elterliche
Gewalt und übt seine Ehefrau namens Bertha Emilie geb. das. die elterliche
Gewalt über die gemeinschaftlichen Abkömmlinge, darunter die am 2. Juni
1896 in Leipzig gebotene Katharina Luise Platen und den am 8. April 1899
in Leipzig geborenen Hermann Julius Alfred Plateu allein aus; ihr steht
daher das Erziehungsund Aufsichtsrecht ausschliesslich zu. Diese
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Document : 31 I 680
Date : 16. November 1905
Published : 31. Dezember 1905
Source : Bundesgericht
Status : 31 I 680
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 680 A. Staatsrechtliche Entscheldungen. IV. Abschnitt. Staatsverträge. 5. Les recourants


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