264 A. staat-rechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

Wenn nun trotzdem das Bundesgesetz im Jahre 1889 kein cid: genössisches
Rechtsmittel behufs Sicherung der einheitlichen Anwendung von Art. 271
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:476
1    Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:476
1  wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;
2  wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
3  wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
4  wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
5  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
6  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
2    In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.
3    Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007480 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.481

SchKG geschaffen hat, so wird dadurch die Vermutung begründet, dass
der Gesetzgeber erachtete, derselbe Schutz, der durch ein solches
Rechtsmitttel gewährt würde, liege in der bereits vorhandenen Möglichkeit
eines staatsrechtlichen Rekurses wegen Verletzung von Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
BV. Jn
dieser Beziehung ist es gleichgültig, ob und inwieweit damals Art 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
BV
als durch Art. 271
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:476
1    Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:476
1  wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;
2  wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
3  wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
4  wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
5  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
6  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
2    In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.
3    Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007480 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.481
SchKG ersetzt, abgeändert oder erläutert angesehen
wurde: Die Hauptsache ist, dass ein jedenfalls formell in der Anrufung von
Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
BV bestehender Rekurs an das Bundesgericht offenbar als zulässig
betrachtet wurde. War aber dies die Auffassung des Gesetzgebers, und
wurde bloss aus diesem Grunde im Anschluss an den zweiten Absatz von
Art. 279 kein neues eidgenössisches Rechtsmittel zur Anfechtung der
darin vorgesehenen kantonalen Arrestbestätigungsurteile geschaffen,
so liegt heute keine Veranlassung vor, den ersten Absatz desselben
Artikels in dem Sinne extensiv zu interpretieren, dass auch gegen das
Arrestbestätigungsurteil keine Beschwerde zulässig sei, wie denn auch
zweifellos gegen die Einführung eines kantonalen Instanzenzugs betr. die
in Art. 279 Abs. 2 vorgesehene Arrestaushebungsklage ebenfalls nichts
einzuwenden wäre, trotzdem Art. 279 Abs. 1 auch die Berusung gegen den
Arreftbefehl ausschliesst Auch die gegen ein Arrestbestätigungsurteil
eingelegte zivilrechtliche Berufung an das Bundesgericht wird ja vom
Bundesgericht in konstanter Praxis (vergl. A. S., Bd. XXII, S. 887)
nicht etwa deshalb als unzulässig erklärt, weil sie durch Art. 279 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.

ausgeschlossen sei, sondern vielmehr deshalb, weil sie mit Art. 63 Ziff. 4
und 65 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
OG in Verbindung mit am. 1 18, 250 und 284 SchKG unvereinbar
ist. Derartige Gründe liegen aber gegenüber dem staatsrechtlichen Rekurse
nicht vor, gleichviel ob derselbe, wie in casu, wegen Verletzung von
Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
BV bezw. Art. 271
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:476
1    Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:476
1  wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;
2  wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
3  wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
4  wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
5  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
6  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
2    In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.
3    Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007480 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.481
SchKG, oder aber wegen Verletzung irgend einer
andern Versassungsbestimmung, insbesondere Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV, ergriffen wird.

Nur in dem Sinne also, dass der staatsrechtliche Rekurs erst gegen das
Arrestbestätigungsurteil und nicht schon gegen den Ar-VI. Vollziehung
kanionalor Urteile. N° A?. . 265

restbefehl selber zulässig fei, nur in diesem Sinne wird auf den
vorliegenden Rekurs nicht eingetreten; --

beschlos s en: Aus den Reknrs wird nicht eingetreten.

VI. Vollziehung kantonaler Urteile. Exécution

de jugements cantonaux.

47. guten vom 11. Title 1905 in Sachen Hchleiniger gegen Freund-

Gesucbs um Vollstreckung eines Kostenentscheides in einein
grafiscrischen Rechtsòffnungsentscheide. Ist der Kostenentscr'wed voll-
streckbae'? Art. 81 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987165 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.166
SchKG, Art. 61
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 61 Zivilschutz - 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
BV.

Das Bundesgericht hat, da sich ergibt: .

A. In einer Betreibung des Rekurrenten Schleiniger gegen den
Rekursbeklagten Freund erkannte der Präsident des Bezirksgerichts
Bremgarten unterm 11. Oktober 1904: 1. Der Rechtsvorschlag in
Betreibung Nr. 558, Betreibungsamt Wohlen, wird waufgehoben und dem
Kläger für 2932 Fr. 20 Cis. anebst Zins & 5 0,/0 seit 30. Juni 1904 die
provisorische Rechtsofsnung nerteilt. 2. Der Beklagte hat zu bezahlen:
a) eine Staatsgebnhz von 5 Fr., b) dem Kläger seine Kosten mit 65
Fr. 25 Cis. Gestützt auf dieses Erkenntnis betrieb der Rekurrent
den Rekursbeklagten für die Kosten von 65 Fr. 25 Cis. in Basel und
berlangte, nachdem der letztere Recht vorgeschlagenchatth {nem (5113.11:
gerichtspräsidenten Baselstadt definitive Rechtsöffnung Hiebei wies er
eine Bescheinigung des Gerichtspräsidenten von Bremgarten vor, wonach das
Rechtsöffnungsurteil dem Rekursbeklagten am 19. Oktober 1904 zugestellt
worden ist und dieser eine Beschwerde dagegen nicht ergriffen, sondern
lediglich gegen dîe Forderung Aberkennungsklage eingereicht hat, sodass
das Urteil bezuglich der Kosten re tskräfti sei. '

Der Egilgerichizspräsident Baselstadt wies durch Entscheid vorn

266 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abscnniit. Bundesverfassung.

14. Januar 1905 das Rechtsöfsnungsgesuch ab. Die bloss mündlich
gegebene Motivierung ging dahin, dass Erkenntnisse, durch welche
provisorische Rechtsöffnungen bewilligt werden, sowohl in Bezug auf die
Forderung als in Bezug auf die Kosten, wenn auch nicht formell, so doch
tatsächlich nur als bedingte Urteile anzusehen seien, deren definitive
Rechtskraft auch in Bezug aus die Kosten davon abhänge, ob innert zehn
Tagen die Aberkennungsklage eingereicht bezw. ob die innert dieser
Frist eingereichte Aberkennungsklage abgewiesen werde; es verstosse
gegen die Billigkeit, wenn ein Gläubiger, dein die provisorische
Rechtsöffnung bewilligt worden sei, die dem Schuldner auferlegten
Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens eintreibe, trotzdem er wisse, dass
Aberkenuungsklage eingereicht und damit die Forderung, deren Bestreitung
die Rechtsöfsnungskosten veranlasst habe, in Frage gestellt sei.

B. Gegen den Entscheid des Civilgerichtspräsidenten Baselstadt
hat Schleiniger den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht
ergriffen mit dem Antrag, es sei derselbe wegen Verletzung des Art. 61
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 61 Zivilschutz - 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.

BV aufzuheben Es wird ausgeführt, dass die Voraussetzungen, unter denen
nach Art. 61
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 61 Zivilschutz - 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
BV und Art. 81 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987165 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.166
SchKG einem Erkenntnis aus einem
anderen Kanton die Vollstreckung bewilligt werden muss, vorliegend
beim Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Bremgarten
vorhanden ge- wesen seien.

C. Der Civilgerichtspräsident Baselstadt hat auf Abweisung des Rekurses
angetragen. Die Begründung deckt sich im wesentlichen mit derjenigen
des angefochtenen Entscheidesz -

in Erwägung:

Nach Art. 81 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987165 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.166
SchKG (in Vebindung mit Art. 61
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 61 Zivilschutz - 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
BV) sind
vollstreckbare Urteile aus einem Kanton im ganzen Gebiet der
Eidgenossenschaft durch Erteilung der Rechtsöffnung zu vollziehen. Der
Betriebene kann abgesehen vom Beweis der Zahlung oder Stundung und
der Anrufung der Verjährung (Abs. 1 ibid.) lediglich die Kompetenz des
Gerichts, welches das Urteil erlassen hat, bestreiten, oder einwenden,
dass er nicht regelrecht vorgeladen oder nicht gesetzlich vertreten
gewesen sei. Solche Bestreitungen oder Einwendungen hat der Rekursbeklagte
vor dein Civilgerichtspräsidenten Baselstadt dem Reti)tif-òffuungs= gesuch
des Rekurrenten gegenüber keine erhoben. Es steht auchVl. Vollziehung
kantonaler Urteile. N° 45. _ 267

fest, dass man es beim Erkenntnis des Bezirksgerichtspräsidenten
Bremgarten betreffend provisorische Rechtsöffnung mit einem Urteil im
Sinne des Art. 81 Abs. 2 zu tun hat, wofür einfach auf die Ausführungen
im Falle Rothschild gegen Gelpke, Erwägung 2, A. S. XXIX, 1, S. 444,
verwiesen werden kann. Dagegen scheint der Civilgerichtspräsident
die Rechtsöffnung deshalb verweigert zu haben, weil nach seiner
Auffassung kein vollstreckbares Urteil vorlag. Jndessen ergiebt sich
aus dem Erkenntnis des Bezirksgerichtspräsidenten Bremgarten mit aller
Deutlichkeit, dass darin die Kosten der provisorischen Rechtsöffnung
dem Rekursbeklagten endgültig auferlegt sind, wie denn auch der Reims:
beklagte unbestrittenermassen nur auf Aberkennung der Forderung und nicht
auch der Kosten geklagt hat, und dieses Kostendekret iii, wie durch
die Bescheinigung des Gerichtspräsidenten bezeugt wird, definitiv in
Rechtskraft erwachsen. Es war daher jedenfalls-, so wie es erlassen war,
vollstreckbar. Man könnte allerdings die Frage aufwerfen, ob es nicht dem
Wesen der provisorischen Rechtsöfsnung im Sinne des Schuldbetreibungs und
Konkursgesetzes besser entsprochen hätte, wenn der Gerichtspräsident
in Brentgarten, wie dies in verschiedenen andern Kantonen ublich
tft, über die Kosten nicht endgültig gesprochen, sondern sie den
Betreibungskosien gleichgestellt und mit diesen in die provisorische
Rechtsössnung einbezogen hatte. Wahrscheinlich ist auch die Begründung
des angefochtenen Entscheides in diesem Sinne zu verstehen. Allein damit
wäre nicht die Vollstreckbarkeit des Urteils, so wie es gefällt wurde,
sondern dessen materielle Richtigkeit und Übereinstimmung mit dem Gesetze
in Frage gestellt. Eine Anfechtung des Urteils ,in dieser Beziehung hätte
daher auf dem Wege der Beschwerde im Kanten Aargan erfolgen müssen und war
im Verfahren betreffend die Rechtsöffnung vor dem Basler Richter nicht
mehr zulässig. Die Verweigerung der Rechtsösfnung durch den letztern
erscheint somit als bundesrechtswidrig, weshalb der Rekurs gutzuheissen
und der angefochtene Entscheid aufzuheben nt;erkannt:

Der Rekurs wird als begründet erklärt und der Entscheid des
Civilgerichtspräsidenten Baselstadt vom 14. Januar 1905 demgemäss
aufgehoben
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 31 I 265
Datum : 11. Januar 1905
Publiziert : 31. Dezember 1905
Quelle : Bundesgericht
Status : 31 I 265
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 264 A. staat-rechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. Wenn nun


Gesetzesregister
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
59 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
61
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 61 Zivilschutz - 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
OG: 65  279
SchKG: 81 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987165 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.166
271
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:476
1    Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:476
1  wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;
2  wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
3  wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
4  wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
5  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
6  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
2    In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.
3    Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007480 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.481
Stichwortregister
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bundesgericht • provisorische rechtsöffnung • frage • weiler • aberkennungsklage • rechtsmittel • bundesverfassung • einwendung • bescheinigung • wiese • beklagter • entscheid • vollstreckbarer entscheid • kantonales rechtsmittel • begründung des entscheids • basel-stadt • richterliche behörde • rechtskraft • gesetzliche vertretung • rechtsvorschlag • frist • richtigkeit • betreibungsamt • erwachsener • tag • wissen • hauptsache • definitive rechtsöffnung • zins • kostenentscheid • vermutung • eidgenossenschaft • schuldner
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