190 C. Entscheidungen der Schuldhetreibungs-

80. Entscheid vom Z. März 190 1L in Sachen à Porta...

Betreibungsart. Betreib-using auf Pfändung oder auf Pfandvesirwertng-

für eine Fordeeung, für die ue'speüngle'ch ein Pfandrssecht bestand, das
aber our der Betreibzmg gelò'sclez werden ist ? Recht des Betriebenen
auf Betree'bîmg auf Pfandvm-wertu-ng und entsprechende Pflicht des
Gld'ubigers. Recht des Gläubiger-V das Pfemdrecht vor Anhebung der
Betreibusing lösche-n Zee lassen. Asirt. M, 151, 152 SchKG.

I. A. Mayer hatte gegen den Reknrrenten Dr. à Porta mit Zahlungsbefehl
vom 28. September 1903 für eine Forderung von 200 Fr. 60 Cis. nebst Zins
Betreibung auf Psändung eingeleitet. Diesen Zahlungsbefehl hob die untere
Aufsichtsbehörde am 20. Oktober 1903 infolge Beschwerde des Betriebenen
auf, indem sie, entsprechend den Anbringen des Beschwerdeführers, davon
ausging, dass unbestrittenermassen die betriebene Forderung, die eine
laut Vertrag zu leistende Abzahlung an einen Schuldbrief darstelle, durch
Grundpfand gesichert sei und deshalb die Betreibung sich aus Verwertung
des Psandes zu richten habe. Daraufhin liess der Gläubiger Mayer das
Pfandrecht im Grundprotokoll für die fragliche Abzahlungsquote löschen
und hob für letztere mit Zahluugsbefehl vom 12. Dezember 1903 von neuem
Betreibung auf Pfändung an.

Gegen diese Betreibung beschwerte sich Dr. à Porta wiederum, wobei er
geltend machte: Der Darlehensvertrag, bei welchem, wie beim fraglichen
Schuldbrief, als integrierender Bestandteil eine Grundpsandversicherung
ausbedungen und gewährt werde, enthalte der Natur der Sache nach die
stillschweigende Vereinbarung, dass der Gläubiger sich zuerst aus dem
Pfande zu decken habe unddann erst das übrige Vermögen des Schuldners
zu seiner Befriedigung heranziehen dürfe. Der Schuldner habe ein Recht
darauf, dass die Zwangsvollstreckung gegen ihn in der für grundversicherte
Schulden vorgeschriebenen Art vor sich gehe. Jener integrierende
Bestandteil des Vertrages könne vom Gläubiger nicht einseitig zu dem
Zwecke aufgegeben werden, gegen den Schuldner bessere Betreibungsrechte
zu erlangen. Diese Auffassung würde die Bestimmung des Art. 152 SchKG
illusorisch machen und wir-und Konkurskammer. N° 30. 19}

schaftlich zu unannehmbaren, die Interessen der Schuldner ungerecht
schädigenden Folgen führen.

II. Beide kantonalen Jnsianzen wiesen die Beschwerde ab. Den am 28. Januar
19041. ausgefällten Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde zieht
Dr. à, Porta. nunmehr an das Bundesgericht weiter unter Wiederholung
seiner Beschwerdeanbringen.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

Der Rekurrent bestreitet nicht, dass das für die betriebene Forderung
bestellte Grundpsandrecht erloschen ist und dass also insofern von einer
durch Grundpfand gestcherten ForderungM im Sinne von Art. 151 SchKG nicht
die Rede sein kann. Trotzdem soll aber nach seiner Meinung statt der
Beireibungsart auf Pfändnng immer noch diejenige aus Pfandverwertung
Platz greifen, und zwar deshalb, weil der Gläubiger das Pfandrecht
nur in der Absicht aufgegeben habe, um dadurch dem Rekurrenten die
besondern Betreibungsrechte (namentlich den Vorteil der längern Fristen)
zu entziehen, die bei der Pfandverwertungsbetreibung dem betriebenen
Schuldner zustehen.

Diese Rechtsaufsassung geht indessen fehl: Das Gesetz will, speziell in
den vom Rekurrenten angerufenen Art. 41, 151 und 152, dem Schuldner,
für dessen Schuld ein Pfand haftet, einen Schutz lediglich insofern
gewähren, als es ihm ein Recht darauf einräumt, dass der Gläubiger seine
Befriedigung aus dem zur Zeit der Betreibung als Pfand verhafteten Objekte
suche, bevor er sich an das bezw. das übrige Vermögen des Schuldners
hält. Dagegen bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt für ein Recht
des Schuldners, wonach der Gläubiger das für die Forderung begründete
Pfandrecht nicht vor Anhebung der Bett-eibung und zum Zwecke, diese im
Pfändungsverfahren führen zu können, preisgeben dürfte und monaci),
wenn der Gläubiger dem entgegenhandelt, betreibungsprozessualisch so
vorzugehen ware, wie wenn das Pfandrecht noch bestände: d. b. immer noch
das Verfahren auf Pfandverwertung zur Anwendung zu kommen batte. Vielmehr
setzt die Zulässigkeit des letztern Verfahrens die betreibungsrechtliche
Geltendmachung eines Pfandrechtes am Erekutionsobjekte voraus und kann,
wenn, wie bier, ein solches Pfandrecht

192 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

anerkanntermassen nicht mehr besteht und das Objekt wiederum allgemeines,
von einer speziellen Verhaftung freies Vermögen des Schuldner-s geworden
ist, auch wiederum nur die für solches Vermögen anwendbare Betreibungsart
Platz greifen. Eine Regelung im Sinne des Reknrrenten würde auch gegen
berechtigte Interessen des Glänbigers verstossen, indem alsdann diesem
häufig die Möglichkeit benommen wäre, durch Verzicht auf ein wertloses
Pfandrecht, rechtzeitig, namentlich ohne von Mitgläubigern überholt zu
werden, auf das unverpfändete Vermögen des Schuldners zu greifen. Wieso
bei der hier vertretenen Auffassung Art. 152 SchKG illusorisch würde,
ist nicht einzusehen: Denn sobald das dem Gläubiger bestellte Pfandrecht
einen hinreichenden Wert besitzt, sieht er in seinem eigenen Interesse
von einem Verzichte auf dasselbe ab und kommt also Art. 152 zur Anwendung
Insoweit findet aber auch das vom Rekurrenten hervorgehobene Interesse
des Schuldners an der Durchführung des Pfandverwertungsstatt des
Pfändungsverfahrens (soweit ein solches Interesse besteht) im Gesetze
feine Wahrung.

Nach dem Gesagten lässt sich also eine Pflicht des Gläubigers,
seine Forderung unter den gegebenen Umständen durch Betreibung
auf Pfandverwertung geltend zu machen, aus dem Betreibungsges etze,
d. h. ais eine das Betreibungsverfahren betreffende Vorschrift nicht
entnehmen, sondern muss dem Gläubiger im Gegenteil die Befugnis,
auf dem Wege der Betreibung auf Pfändung vorzugehen, zuerkannt werden
Sodann verbietet sich aber auch die weitere vom Rekurrenten verteidigte
Annahme, dass eine Verpflichtung des Gläubigers im genannten Sinne als
integrierender Bestandteil des Pfandvertrages, d. h. als eine von Gesetzes
wegen eintretender Rechtswirkung dieses Vertrages gelten müsse. Denn
die massgebenden Normen in der vorliegenden Frage stellt nicht das
Civilgesetz, welches die civilrechtliche Natur des Psandrechts regelt,
auf, sondern das Betreibungsgesetz, welches dessen exekutionsweise
Geltendmachung ordnet. Höchsten-s liesse sich fragen, ob nicht die
Parteien bei der Begründung des Pfandrechtes oder nachher durch besondere
Verabredung sich dahin einigen können, dass ein Pfandrechtsverzicht
nicht stattfinden dürfe bezw. trotz eines solchen die spätere Betreibung
im Pfandverwertungsverfahren zu erfolgen habe. Obund Konkurskammer. N°
31. 193

Und inwiefern eine derartige Parteiabrede betreibungsprozefsnalischer
Natur von der später mit der Durchführung der Zwangsvollstreckung
betrauten Behörde zu beachten sei, braucht indessen hier nicht geprüft
zu werden, da der Rekurrent auf eine solche sich nicht zu berufen
vermocht hat.

Demnach hat die Schuldbetreibnngsund Konkurskammer

erkannt: Der Reknrs wird abgewiesen

31. Entscheid vom 10. März 1904 in Sachen Kili-Stahel.

F reihàîndiger Verkauf verarrestierter Gegenstände nach Art. 124 Abs. 2
(u. 130} SchKG. Beschwerde dagegen; Kompetenzen der Aufsichtsbehò'rdeee
und der Gerichte.

1. Auf einen bezüglichen Arrestbefehl hin verarrestierte unterm
29. September 1903 das Betreibungsamt Baselstadt zu Gunsten der Gebrüder
Zeller in Liquidation zwei dem Rekurrenten KinSrahel gehörige Fässer mit
Waadtländerund Hallauerwein im Schätzungswerte von 500 Fr., die sich im
Keller des Hauses Breisacherstrasse 73 befanden. Am 8. Oktober brachte
das Amt, indem es sich auf Art. 124 Abf. 2 und Art. 130 SchKG stützte,
den Wein durch freihändigen Verkauf zum Preise von 550 Fr. zur Verwertung

Am 24. Januar 1904 erhob der Rekurrent Beschwerde mit dem Antrage,
den genannten Verkauf als nichtig zu erklären. Er machte geltend: Die
Veräusserung des Weines sei ohne vorherige Mitteilung an ihn erfolgt. Erst
am 22. Januar habe er Kenntnis davon erhalten. Dem Betreibungsamte fehle
das Recht, einseitig auf Begehren des Gläubigers, ohne gerichtliche
Verfügung und ohne durchgeführte Betreibung Arresigegenstände unter der
Hand zu verkaufen. Der Wein sei auch gar nicht dem Verderben ausgesetzt
gewesen.

II. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde nach

xxx, t. 4904 13
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : 30 I 190
Date : 01 janvier 1903
Publié : 31 décembre 1904
Source : Tribunal fédéral
Statut : 30 I 190
Domaine : ATF- Droit constitutionnel
Objet : 190 C. Entscheidungen der Schuldhetreibungs- 80. Entscheid vom Z. März 190 1L in


Répertoire des lois
LP: 124  130  151  152
Répertoire de mots-clés
Trié par fréquence ou alphabet
arrestation • autorité inférieure de surveillance • autorité judiciaire • avantage • bière • cellule • commandement de payer • connaissance • contrat de constitution de gage • durée • débiteur • décision • délai • exécution forcée • gage • gage immobilier • hameau • intérêt • motivation de la décision • norme • nullité • office des poursuites • ordonnance de séquestre • partie intégrante • poursuite en réalisation de gage • poursuite par voie de saisie • poursuite pour dettes • pré • question • répétition • tribunal fédéral • valeur • vente • vin • volonté