166 G. Entscheidungen der Schuldbetreihungs--

23. Entscheid vom 11. Februar 1904 in Sachen Hermann.

Pfändung eines Grabsteins. F rist Zur Beschwerde Mega-gen, Art. 89
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 89 - Unterliegt der Schuldner der Betreibung auf Pfändung, so hat das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich die Pfändung zu vollziehen oder durch das Betreibungsamt des Ortes, wo die zu pfändenden Vermögensstücke liegen, vollziehen zu lassen.

SchKG. Verwirkemg des Beschwerdeeechts? Unpfàndbarkeit ? Kaitusgegemtand,
Art. 92
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
Zijî'. 1 SchKG. Unpfdndbar gemäss Art. 53 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 53 Bestand und Gebiet der Kantone - 1 Der Bund schützt Bestand und Gebiet der Kantone.
1    Der Bund schützt Bestand und Gebiet der Kantone.
2    Änderungen im Bestand der Kantone bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung, der betroffenen Kantone sowie von Volk und Ständen.
3    Gebietsveränderungen zwischen den Kantonen bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung und der betroffenen Kantone sowie der Genehmigung durch die Bundesversammlung in der Form eines Bundesbeschlusses.
4    Grenzbereinigungen können Kantone unter sich durch Vertrag vornehmen.
BV? Rückweisrmg
der Sache an die kantonale Instanz zum Entscheide darüber, ob die
Unpfdndearkeit im traute-vierten (Privatoder öfientlichen) Rechte
begründet sei ; analoge Anwendung von Art. 83
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 53 Bestand und Gebiet der Kantone - 1 Der Bund schützt Bestand und Gebiet der Kantone.
1    Der Bund schützt Bestand und Gebiet der Kantone.
2    Änderungen im Bestand der Kantone bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung, der betroffenen Kantone sowie von Volk und Ständen.
3    Gebietsveränderungen zwischen den Kantonen bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung und der betroffenen Kantone sowie der Genehmigung durch die Bundesversammlung in der Form eines Bundesbeschlusses.
4    Grenzbereinigungen können Kantone unter sich durch Vertrag vornehmen.
und 84
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 53 Bestand und Gebiet der Kantone - 1 Der Bund schützt Bestand und Gebiet der Kantone.
1    Der Bund schützt Bestand und Gebiet der Kantone.
2    Änderungen im Bestand der Kantone bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung, der betroffenen Kantone sowie von Volk und Ständen.
3    Gebietsveränderungen zwischen den Kantonen bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung und der betroffenen Kantone sowie der Genehmigung durch die Bundesversammlung in der Form eines Bundesbeschlusses.
4    Grenzbereinigungen können Kantone unter sich durch Vertrag vornehmen.
OG.

I. Mit Zahlungsbefehl vom 1. Oktober 1903 hatte der Rekurrent Hermann beim
Betreibungsamt St. Gallen gegen Witwe Rosalie Schnierle in St. Gallen
Betreibung angehoben für einen Betrag von 235 Fr., Restanzsumme einer
Forderung von 335 Fr. für Anfertigung des Grabsteines des Ehemannes der
Betriebenen. Das Fortsetzungsbegehren des Gläubigers führte zunächst
am 23. Oktober 1903 zu einer Pfändung verschiedener Möbel, die aber
ungenügend war, worauf das Betreibungsamt St. Gallen dasjenige von
Straubenzeil Beauftragte, den fraglichen, im Friedhofe Feldle dieser
Gemeinde befindlichen Grabstein auf dem Grabe des Ehemannes Schnierle
zu pfänden Am 5. November 1903 vollzog das requirierte Amt diese Pfändung.

II. Gegen dieselbe reichte hierauf innert Frist die Betriebene beim
Bezirksgerichtspräfidenten von St. Gallen als unterer Aufsichtsbehörde
Beschwerde wegen Unpfändbarkeit des genannten Grabsteines ein. Der
Gerichispräsident wies die Betriebene mit ihrer Beschwerde an das
Gerichtspräsidium von Gossau als die örtlich zuständige Amtsstelle,
worauf Frau Schnierle die Beschwerde unterm 11. November bei letzterer
Behörde hängig machte. Diese hiess sie mit Entscheid vom 18. November gut,
welchen indessen die kantonale Aufsichtsbehörde auf Rekurs des Gläubigers
durch Erkenntnis vom 4. Dezember 1903 aufhob, mit der Begründung, dass
zur Beurteilung der Beschwerde der Gerichtspräsident von St. Gallen
zuständig sei als die Aufsichtsbehörde welche demjenigen Betreibungsamte
vorstehe, auf dessen Requisition die angefochtene Pfändung erfolgt
sei.und Konkurskammer. N° 23. 13?

III. Darauf wandte sich Witwe Schnierle am 11. Dezember 1903 mit ihrer
Beschwerde neuerdings an das Bezirksgerichtspräsidium St. Grillen Sie
führte aus: Der fragliche Grabstein sei-als Kultusgegenstand nach Art. 92
des Betreibungsgesetzes unpfändbar. Zweisellos basiere das Setzen des
Grabsteines auf religiösen Gefühlen und es habe der Friedhof religiösen,
sogar konfessionellen Charakter. Ein einzelner Hinterlassener könne ohne
Zustimmung der andern kaum ein Eigentumsrecht an einem Grabsteine geltend
machen, der schon Über ein Jahr auf dem Friedhof sei. Der Grabstein
stehe im Gewahrsam der Kirchgemeinde und

Les sei eine Entfernung desselben ohne deren Zustimmung nach

Art. 59 des kantonalen Strafgesetzbuches untersagt IV. Der
Gerichtspräsident von St. Grillen erklärte die Beschwerde für begründet,
indem er ausführte: die Grabstätte, zu der

. auch der Grabstein gehöre, sei nach geltendem Rechte eine res

extra commercium und könne deshalb nicht in Pfändung geKommen werden; und
es lasse sich übrigens der Grabstein sehr wohl auch als Kultusgegenstand
im Sinne des Art. 92 Ziff. 1 des Betreibungsgesetzes betrachten.

V. Gegen diesen Entscheid rekurrierte der Gläubiger Hermann an die
kantonale Aufsichtsbehörde mit dem Antrage, die erfolgte Pfändung als
zulässig und in Rechtskraft erwachsen zu erklären.

Die genannte Behörde wies den Rekurs mit Entscheid vom 16. Januar 1904 ab,
wobei sie zunächst die Auffassung des Rekurrenten, dass Frau Schnierle
verspätet Beschwerde geführt habe, verwarf, in der Sache selbst sich
aber auf den Standpunkt stellte: dass ein Grabstein als Kultusgegensiand
nach Art. 92 Ziff. 1 des Betreibungsgesetzes sich qualifiziere und als
solcher unpfändbar sei, sofern er sich nicht als lururiös darstelle oder
Von grossem Werte sei, was diesfalls nicht zutreffe.

VI. Gegen diesen Entscheid ergriff der Gläubiger Hermann innert Frist
die Weiterziehung an das Bundesgericht, indem er sein Reknrsbegehren um
Aufrechthaltung der Pfändung wieder aufnahm.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: 1. Mit Unrecht
stellt der Rekurrent darauf ab, die Beschwerde

168 (3. Entscheidungen der Schuldbetreihungs--

der Rekursgegnerin hätte erstinstanzlich schon wegen Verspätung
zurückgewiesen werden sollen. Die Rekursgegnerin hatte seinerzeit gegen
die angefochtene Pfändung innert Frist und auch sonst-in gesetzlicher
Weise bei der in Sachen zuständigen ersten Instanz ihre Beschwerde
hängig gemacht. Die Rechtswirkungen dieser gültigen Beschwerdeführung
konnten zu ihren Ungunsten keinen Eintrag dadurch erleiden, dass der
Bezirksgerichtspräsident von St. Gallen die Anhandnahme dieser Beschwerde
ablehnte und die Rekursgegnerin an das Bezirksgerichtspräsidium von Gossan
verwies. Auch aus der Unterlassung der Rekurrentin, diese Verfügung des
Gerichtspräsidenten von St. Gallen oberinstanzlich anzufechten, darf
auf keinen nachträglichen Verlust ihres Beschwerderechtes geschlossen
werden. Sodann lässt sich auch nicht sagen, dass der Rekursgegnerin
eine Säumnis zur Last falle in dem Sinne, dass sie die Einreichung der
Beschwerde beim Bezirksgerichtspräsidenten von Gossau ungebührlich
verzögert oder dass sie, nachdem das neue Beschwerdederfahren zum
Nichteintretensentscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 4. Dezember
1903 geführt hatte, mit der Wiederaufnahme der Beschwerde vor dem
Gerichtspräsidium St. Gallen unnötig zugewartet habe. Bei dieser Sachlage
kann von einer Verwirkung ihres Anspruches auf materielle Beurteilung
der Sache jedenfalls nicht die Rede sein.

2. Entgegen der Auffassung der beiden Vorinftanzen ist zu sagen,
dass die von der Rekursgegnerin angerufene Ziff. i des Art. 92 des
Betreibungsgesetzes auf den gepfändeten Grabstein nicht zutrifft,
d. h., dass Grabsteine nicht als Kultusgegenftände im Sinne dieser
Gesetzesbestimmung gelten können. Unter Knltusgegenftandlässt sich nach
der sprachlichen Bedeutung des Wortes (von der abzuweichen bei Anwendung
der vorwürfigen Rechtsvorschrift kein Grund vorliegt) nur eine Sache
verstehen, welche dem Gottesdienste entweder dadurch dient, dass sie als
blosses körperliches Mittel zur Vornahme Von gottesdienstlichen Handlungen
verwendet wird, oder dadurch, dass sie Gegenstand religiöser Verehrung
ist. Das trifft nun aber für den Grabstein nicht zu: Zu seiner Errichtung
führt nicht die Gottesverehrung, sondern das Gefühl der Pietät gegenüber
dem Verstorbenen. Er soll das Angedenken an denselben wach halten,und
Konkurskammer. N° 23. 169

nicht aber zur Vornahme religiöser Handlungen dienen. Seine Bedeutung
ist also keine religiöse in dem Sinne, dass er zu der Religionsausiibung
als solcher in einer notwendigen Beziehung stände.

Kann somit Art. 92
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
Ziff. i des SchKG nicht zur Anwendung kommen
und kann ferner zweifelsohne auch keine andere Bestimmung dieses
Gesetzes in Betracht fallen, so frägt es sich noch, ob die behauptete
Unpfändbarkeit nicht aus einer anderweitigen Rechtsvorschrift herzuleiten
sei. Denn nach bundesrechtlicher Praxis ist die im Betreibungsgesetze
enthaltene Aufzählung unpfändbarer Objekte keine erschöpfende,
sondern sind daneben noch andere Fälle von Unpsändbarkeit anzuerkennen
(vergl. z. B. Umts. Samml.,

Bd. XXIII, Nr. 58, S. 422). · _ 3. In dieser Beziehung ist vor-ab zu
bemerken, dass Jedenfalls

eine bundes ges etzliche Vorschrift, welche Grabsteine der Vian:

duug entziehen würde, nicht existiert. Es lässt sich namentlich ein
dahingehender Anspruch gegen die Betreibnngsbehörden auf Unterlassung
des Pfändungsaktes nicht aus Art. 53 Abs. 2 BB entnehmen.

Dagegen kann ein solcher Anspruch möglicherweise seine Grundlage im
kantonalen Rechte haben. Und zwar ist diese Grundlage zunächst denkbar
als eine civilrechtliche in dem Sinne, dass das kantonale Recht den
Begriff der Sache so umschreibt, dass danach ein nach kantonalem Recht
als in gewissem Sinne geheiligt betrachtetes Objekt wie ein Grabstein
der Eigenschaft als verkehrsfähige Sache entkleidet ist. Oder anderseits
wurzelt möglicherweise der Anspruch gegen die Betreibungsbehörden auf
Unterlassung von Erekutionshandlungen im kantonalen öf sen tlichen
Rechte: Dieses ordnet (_ innert den bundesrechtlichen Schranken ) das
Friedhofswesen und bestimmt speziell darüber, wie die Ruhe des Friedhofes
und die Unverletzlichkeit der Grabstätten zu wahren und in welcher
Weise zu diesem Zwecke der Begräbnisplatz und die in und aus demselben
befindlichen Gegenstände dem Verkehre entzogen seien. In letzterer
Beziehung kann-es der kantonale Gesetzgeber nun für geboten halten,
die Grabsteine vom privaten Rechtsverkehr entweder ganz auszuschliessen
oder doch bezüglich ihrer eine rechtliche Massnahme, wie den in Frage

170 G. Entscheidungen der Schuldbetreihungs--

stehenden Zwangsvollstreckungsakt, zu untersagen. In beiden Fällen müsste
aber der Schuldner für berechtigt gelten, im Beschwerdeverfahren vor den
Anfsichtsbehörden sich auf die Unpfändbarkeit des gepfändeten ijektes
zu berufen. Tatsächlich hat denn auch der Rekurrent sein Begehren um
Aufhebung der Pfändung gleichfalls von den soeben (sub 3) erörterten
Gesichtspunkten, nicht nur von dem des Art 92 Ziff. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG aus,
begrundet, wenn auch in etwas unklarer und summarischer Weise.

4. Ob nun in Wirklichkeit das st. gallische Recht eine derartige Norm
kenne aus der sich das Begehren des Rekursgegners Um Freigabe des
Grabsteines betreibungsrechtlich begründen lasse, hat die faut-male
Aufsichtsbehörde nicht geprüft und von ihrem Standpunkte aus (-der sie
zur Gutheissung der Beschwerde nach Art. 92 Ziff. 1 führte ) nicht zu
prüfen gehabt. Zudem hat auch die erste Instanz sich über die Frage nicht
erschöpfend ausgesprochen Bei dieser Sachlage erscheint es angezeigt,
in analager Anwendung von Art. 83
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 53 Bestand und Gebiet der Kantone - 1 Der Bund schützt Bestand und Gebiet der Kantone.
1    Der Bund schützt Bestand und Gebiet der Kantone.
2    Änderungen im Bestand der Kantone bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung, der betroffenen Kantone sowie von Volk und Ständen.
3    Gebietsveränderungen zwischen den Kantonen bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung und der betroffenen Kantone sowie der Genehmigung durch die Bundesversammlung in der Form eines Bundesbeschlusses.
4    Grenzbereinigungen können Kantone unter sich durch Vertrag vornehmen.
OG unter Aufhebung des angefochtenen
Entscheides die Sache zu erneuter Behandlung an die Vorinstanz
zurückzuweisen damit sie nach Massgabe des Art 84 leg. cit. darüber
befinde, ob der schuldnerische An spruch auf Freilassung des Grabsteines
gestützt auf das kantonale Recht gutzuheissen sei

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer

erkannt:

Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Rebus: sache zu
erneute-r Behandlung an die kantonale Aufsichtsbehörde zurückgewiesen

evovvevbund Konkurskammer. N° 24. ss 171

24. Ase-yet du M few-Lee1904, dans la cause Consorts Moniant.

Saisie d'une part indivise dans une succession. Art. 132, 101 LP. Délai
pour la réalisation. Art. 116 eod.

I. Le 15 avril 1901, dans la poursuite N° 14 896 exercée par les époux
Paul-André et Marie Antoinette Simond-Pralon contre J een-Pierre Montant,
l'office des poursuites de Genève saisit, pour une créance en capital
et accessoires du montani: de 7154 fr. 65 c.:

Les droits du débiteur dans la succession de dame Frangeise Montani}, sa,
mère, dans la parcelle N° 898, feuille 8, de la contenance de ..... ,
sur laquelle existent, Bas des Tranchées, 3 bàtiments portam; les N°s
. . .. construits en bois et magonnerie, la, dite parcelle est inserite
sur les registres du nouveau cedastre de la commune des Eaux-Vives comme
étant possédée par Montani; Francoise, fille de Laurent, veuve de Montani;
Jacques, aubergiste, domicilié au Bas des Tranchée de Rive.

II. Antérieurement à cette saisie, le 22 février 1901, les époux Simond
evaient fait notifier aux hoirs Montani défense de procéder au partage
de Ia succession de leur mère, dame Franqoise Montani, hors de leur
présence ou eux düment appelés, en reisen de leur qualité de créanciers
de JeanPierre Montani; et en conformité de l'art. 882 C. civ. genevois.

Par act-e recu Gherbuliez, noteire, à Genève, le 21 octobre 1901, les
hoirs Montani procédèrent au paz-tage de la succession de leur mère;
l'immeuble, estimé à la somme de 115 000 fr., fut adjugé par cinquième à
chacun des copertageants à l'exception de Jean Pierre Montent; la part
de ce dernier dans l'actif net de la. succession s'élevant au total à
61 980 fr. fut du sixième de cette somme, seit 10 330 fr., en déduction
de quoi vini; un rapport de 7460 fr., ce qui réduisit les droits de
Jean-Pierre Montani; à une somme de 2870 fr.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 30 I 166
Date : 11. Februar 1904
Published : 31. Dezember 1904
Source : Bundesgericht
Status : 30 I 166
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 166 G. Entscheidungen der Schuldbetreihungs-- 23. Entscheid vom 11. Februar 1904


Legislation register
BV: 53
OG: 83  84
SchKG: 89  92
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Sorted by frequency or alphabet
cantonal law • cemetery • prosecution office • time limit • religious action • question • first instance • widow • meadow • abrogation • remedies • object • decision • demand for continuation of prosecution • statement of reasons for the adjudication • cantonal remedies • inscription • removal • lower instance • day • standard • penal code • survivor • parish • rejection decision • feature • value • painter • federal court • rice • forfeiture • character • payment order • debtor • municipality • requisition • lower supervision authority • adult • formation of real right • guard
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