414 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

sposto costitnzionale. Esso non invoca neppure espressainente la lesione
di un diritto individuale a sensi dell'art. 178, lemma 2, L. org. g.,
ma fa. capo unicamente a riflessi di natura etico-giuridica ed a pretesi
interessi e diritti politici della Valle.

Già in vista, di questa motivazione potrebbesi discutere snlla veste del
ricorrente a ricorrere e per conseguenza sull'ammissibilità del ricorso
in ordine. Ma un Simile esame appare superfiuo, dovendosi in ogni caso
respingere iI ricorso in ordine, già. per un altro riflesso.

Come fa già rilevato, esso non fa che sostenere la violazione di un
disposto di legge, non di un disposto costituzionale. Ora, il Tribunale
federale ha sempre riconosciuto la, propria incompetenza a controllare
l'applicazione di dispostiss delle leggi cantonali. Èben vero che il
ricorrente pretende che la decisione della Camera dei ricorsi penali
equivale ad un diniego di giustizia, vale a dire che essa è contraria
al principio costituzionale dell'eguaglianza dei cittadini davanti; la
legge. Ma a sostegno di un ricorso per diniego di ginstiziia non basta,
secondo la pratica del Tribunale federale, di allegare semplicemente
la lesione di un disposto di legge e di. affermare che simile lesione
costituisce un diniego di giustizia, ma devono essere addotti argomenti
a conforto di quest'afiermazione e dimostrata in modo plausibile
l'esistenza, dei criteri di diritto pubblico che costituiscono la nozione
del diniego di giustizia secondo le giurisprudenza del Tribunalefederale.

Per questi motivi, il Tribunale federale pronuncia: Il ricorso Frusetta è
respinto per titolo di irricevibilità.[. Reehtsverweigerung und Gleichheit
vor dem Geäetze. N° 88. 415

88. Urteil vom 16. Dezember 1.903 in Sachen Erben Ottiker:Kirchhofer
gegen Regierungsrat Thurgau.

Souveränität der Kantone, Art. 3 B.-V.: Eingriff in ein kantonales
Hoheitsrecht durch einen andern Kenton? Zuldssigkez'z eines Re-kurses
Privater aus diesem Titel. Angeèlsiiche Realitsveeweigemng in
Steuersachen.

Das Bandes-gereicht hat, da sich ergiebt:

A. Am 4. Oktober 1902 verstarb die Mutter der Rekurrenten, Witwe
Ottiker-Kirchhoser, die bis Anfangs März 1902 in Rickenbach bei Wei,
Kanton Thurgau, als Besitzerin des dortigen Mühlegeschäftes, und
hierauf nach dessen Verkauf in Zurich gewohnt hatte. Ja Rickenbach hatte
Witwe Ottiker ein reinesLiegenschaftenvermögen von 62,000 Fr· und an
Kapital und Gewerbefonds 160,000 Fr., zusammen 222,000 Fr. versteuert.
Nach dem von den Zürcher Behörden aufgenommenen Inventar hinterliess sie
ein Vermögen von 901,590 Fr. 05 Cis. Das Finanzdepartement des Kantons
Thurgau, dem dieses Inventar mitgeteilt worden war, erhob Anspruch auf
Nachsteuer und Steuerbussez es verlangte behufs Feststellung des Betrags
vom Waisenamt Sternenberg (der Heimatgemeinde der RekurrenteiO Einsicht
in die Privatinventur, die im Jahre 1888 nach dem Tode des Ehemannes
Ottiker aufgenommen worden war, und stellte, da ihm dies verweigert wurde,
das im Kanton Thurgau zu wenig versteuerte Vermögen in folgender Weise
felt: Es wurde angenommen, dass das Vermögen (ohne die Liegenschaften)
im Jahre 1883 Fr. 150,000 (welcher Betrag damals versteuert worden war)
betragen habe und von da an gleichmässig infolge der Vorschläge des
Mühlegeschäftes und aus Kapitalzinsen bis auf 775,000 Fr. im Zeitpunkt
des Wegzugs der Witwe Otkiker aus dem Kamen im Jahre 1902 angewachsen
sei. Hiebei ergab sich eine Nachsteuer von 11,618 Fr. 37 Cfs. und
eine Steuerbusse von 43,342 Fr. 70 CW., also ein Gesamtanspruch an die
Rekurrenten von 54,961 Fr.

416 A. Staatsrechtlîche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

Diese Verfügung des Finanzdepartements wurde auf Beschwerdeder Rekurrenten
hin durch Entscheid des Regierungsrates des Kautons Thurgau vom 30. Mai
1903 bestätigt. In der Begründung wird u. a. ausgeführt: Die Forderung
an Nachsteuer und Steuerbusse beruhe auf dem alten Steuergesetze
vom Jahre 1849, da das neue Steuergesetz von 1898 noch nicht in Kraft
getreten sei. § 53 desselben bestimme nämlich, dass das Gesetz in Kraft
trete nach Annahme durch das Volk und dass es vom Regierungsrate in
Vollng zu setzen sei. Das letztere sei nochnicht geschehen, da die zur
Vollziehung notwendigen Vorarbeiten Liegenschaftenkatastertaxation noch
nicht beendet seien. Was den Betrag anbetrefse, so sei die Berechnung
des Finanzdepartements allerdings bloss eine annähernde und könne
nicht anders sein, da die verlangte Einsicht in die Privatinventur vom
Jahre1888 verweigert werde. Der Regierungsrat erkläre sich aber Bereit,
die Rechnung zu berichtigen, falls die Privatinventur noch nachträglich
eingereicht werde. Im übrigen wird die Begründung desEntscheides, soweit
notwendig, aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich sein-

B. Gegen diesen Entscheid hat der Bezirksrat Pfäffikon
alsVormundschaftsbehörde rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs beim
Bundesgericht eingereicht mit dem Antrag, es sei der Entscheids als
bundesverfassungswidrig aufzuheben Eine Verletzung von Art.?) B.-V. soll
darin liegen, dass eine thurgauische Behördegegen die Rekurrenten,
obgleich diese der Hoheit des Kantonss Thurgau nicht mehr unterstehen,
eine Steuerforderung dekretierthabe. Die Nachsteuer sowohl als die
Steuerbusse seien Ansprüche, die erst von dem Moment an eristent würden,
wo sie der Staat geltend mache. Die Geltendmachung solcher Forderungen
sei aberf nur zulässig gegenüber einer der Staatshoheit unterstehenden
Person oder Erbschaft, also nicht gegenüber einer Person dieausserhalb des
Staates wohne oder gegenüber einer auswärts fällig werdenden Erbschaft Der
angefochtene Entscheid überschreite alsodas Hoheitsrecht und den Bereich
der Staatsgewalt des Kantons Thurgau. Weiterhin wird eine Verletzung
des Art. 4 B.-V. nachfolgenden Richtungen geltend gemacht:

a. Der angefochtene Entscheid sei willkürlich, weil er sich
auf[. Rechtsverweigerung und Gleichheit vor dem Gesetze. N° 88. 417

das nicht mehr in Kraft stehende Steuergesetz von 1849 stütze. Es sei eine
Umgehung des neuen Gesetzes, dass dasselbe 6 Jahre nach seiner Annahme
durch das Volk noch nicht in Vollng erklärt worden sei, angeblich,
weil der Liegenschaftenkataster noch nicht vollständig vorliege. Die
Anwendung des alten Gesetzes geschehe zum Nachteil der Rekurrenten,
da nach dem neuen Gesetze die Nachsteuer nur noch auf 10 und nicht mehr
auf 20 Jahre zurückberechuet merde.

b. Der angefochtene Entscheid setze sich über den Einwand der Rekurrenten
hinweg, dass die thurgauischen Behörden vorliegend durch konkludente
Handlungen auf die Geltendmachung von Nach-

steuern verzichtet hätten, einmal dadurch, dass sie im Jahre 1888

nach dem Tode des Ehemannes Ottiker kein amtliches Inventar
aufgenommen hätten, obgleich sie hier gesetzlich (thurg. Erbges§ 46
Abs. 3 u. § 3 d. thurg. Ges. betr. die Handänd. u. Stempelgebühr u. §
8 d. Vollz.-Verordng. hier) verpflichtet gewesen waren, und sodann
dadurch, dass sie die Familie Ottiker im Jahre 1902 unbehelligt ihren
thurgauischen Besitz habe liquidieren und fortziehen lassen.

c. Die Rückberechnung der Nachsteuer auf 20 Jahre sei willkürlich. Auch
wenn das Gesetz von 1849 zur Anwendung kommen sollte, so enthalte es
doch keinerlei Fristbestimmung Es kommedaher die 10jährige Verjährung
des Obligationeurechts zur Anwendung, was des nähern ausgeführt wird.

d. Die Ansätze des Finanzdepartements beruhten zugestandenen massen auf
reiner Supposition und seien daher willkürlich Über die 10 letzten Jahre
sei dem Regierungsrate eine auf Grund derss Geschäftsbücher angefertigte
Verinögensaufstellung vorgelegt worden; auch stünden die betreffenden
Bücher den thurgauischen Behörden für eine neue Berechnung zur Verfügung.

C. Der Regierungsrat des Kantons Thurgau trägt auf Abweisung des Rekurses
an; -

in Erwägung:

1. Die Rekurrenten bestreiten die Kompetenz der Thurgauer Behörden,
den Anspruch des Kantons Thurgau aus Nachsteuer und Steuerbusse dem
Grundsatze und dem Umfange nach festzustellen, nicht etwa gestützt auf
Art. 59 Abs. i B.-V., weil die

418 A. Staaisrechtliche Entscheidungen. l. Abschnitt. Bundesverfassung.

Behörden ihres Wohnsitzes (Kt. Zürich) hierüber zu entscheiden hätten,
das Bundesgericht hat denn auch schon wiederholt ausgesprochen,
dass Art. 59 Abs.1 sich nur auf privatrechtliche Ansprüche,
dagegen weder aus strafrechtliche Bussenforderungen, noch sonstwie
auf öffentlich-rechtliche, speziell verwaltungsrechtliche Ansprüche
beziehe, sondern dass Ansprüche dieser Art der Entscheidung der Behörden
desjenigen Kantons unterliegen, dessen Gesetzgebung sie entspringen
(s. Amtl. Santini., XVIII, S. 28, Erw. 1 und die dort citierten
Entsch.) vielmehr wird dem Kanton Thurgau unter Berufung auf Art. 3
der B.-V. überhaupt das Recht abgesprochen, den fraglichen Anspruch
gegen die im Kanton Zürich wohnenden Rekurrenten zu erheben, da er
damit über den Bereich seiner Hoheitsrechte, seiner Staatsgewalt,
hinausgreife. Wenn nun auch nach der Praxis des Bundesgerichts zu
einer derartigen Anfechtung nicht nur eine Kantonsregierung, sondern
auch der durch die angebliche Überschreitung der Hohenzschranken
verletzte Private berechtigt ist (s. Amtl. Santini., XXIV, i. Teil,
S. 227, Erw. i), so erscheint doch die vorliegende Beschwerde von
vornherein als unbegründet. Von einem Überschreiten der Hoheitsrechte
seitens des Kantons Thurgau könnte nämlich nur dann die Rede sein,
wenn in formeller oder materieller Beziehung ein Eingriff, sei es in
die Souveränität des Bundes, sei es in diejenige eines andern Kantons,
vorhanden wäre; denn die Kantonalsouveränität findet ihre Schranken
(abgesehen von Staatsverträgen) lediglich in der Bundesverfassung und an
den Hoheitsrechten der andern Kantone (em. 3 B.V.). Nun ist vor-liegend
ein Eingriff in die Hoheitsrechte des Kantons Zürich, wie er allein
in Frage kommen könnte, schlechterdings ausgeschlossen, und zwar in
formeller Hinsicht deshalb, weil durch das angefochtene Verfahren der
Thurgauer Behörden nur ein Anspruch festgestellt

und keine Vollstreckungshandlung ausserhalb des Kantons vorge-

nommen und, wie bereits hervorgehoben, die Entscheidungsgewalt der
Zürcher Behörden in keiner Weise angetastet wird, und in materieller
Hinsicht deshalb, weil der Steueranspruch von Thurgau sich auf die Zeit
bezieht, da die Mutter der Rekurrenten noch im Kanton Thurgau wohnte
und Zurich daher einen Steueransprnch für dieselbe Zeit nicht geltend
macht noch machen kann, wie denn]. Rechtsverweigemng und Gleichheit vor
dem Gesetze. N° 88. 419

auch die Rekurrenten sich wegen Doppelbesteuerung nicht beschweren '

2. Uber die Beschwerdegründe aus Art. 4 der B.-V. ist zu bemerken: Das
Bundesgericht hat schon in seinem Urteil in Sachen Bebnä vom 3. Oktober
1900 ausgeführt, dass die Frage, ob das neue Thurgauer Steuergesetz
von 1898 bereits in Kraft stehe oder ob das alte von 1849 noch gelte,
eine Frage der Auslegung und Anwendung des kantonalen Gesetzes-rechts
ist, und dass vom bundesrechtlichen Standpunkt der Rechtsverweigerung
aus die Losung des Regierungsrates, wonach das alte Gesetz noch gilt
nicht angefochten werden kann. Aus die Erwägungen dieses Urteile die un
angefochtenen Entscheide angeführt sind, kann hier einfach verwiesen
werden. Der Umstand, dass seit jenem Urteil 3 Jahre verflossen find,
kann selbstverständlich nicht zu einer andern Aussassung führen, zumal
die Rekurrenten nicht behauptet haben dass die tatsächlichen Verhältnisse
sich geandeki hatten, d. r). dass die zum Vollng des Gesetzes notwendigen
Vorarbeiten nunmehr vollendet seien.

3. .Die Rekurrenten beschweren sich weiterhin wegen Rechtsverweigerung
darüber, dass im angefochtenen Entscheid ihr Einwand, es liege ein
Verzicht auf den Anspruch auf Nachsteuer undSteuerbusse vor, nicht ais
begründet erklärt worden ist. Der Regierungsrat hat im Entscheide selber
und in seiner Vernehmlassung auseinandergesetzt, dass nach Thurgauer
Recht die Voraussetzungen zu einer amtlichen Jnventur beim Tode des
Ehemannes Ottiker nicht vorlagen und dass auch, als die Witwe Ottiker
aus dem Kamen wegzog, eine gesetzliche Handhabe zum Einschreiten nicht
gegeben war. Es erscheint überflüssig, auf diese letztern Fragen überhaupt
einzutreten. Bekanntlich kann aus der Nichtausubung eines Rechtes während
gewisser Zeit noch nicht ohne weiteres auf einen Verzicht geschlossen
werden. Sogar wenn die Thurgauer Behörden die Möglichkeit gehabt hätten,
den fraglichen Anspruch schon früher zu erbeben, wäre also in ihrem
Verhalten nicht von vorneherein ein Verzicht zu erblicken, und unter
allen Umständen könnte die Auffassung, dass kein Verzicht vor-liege
nicht als willkürlich angefochten werden. ss '

4. Ebensowenig enthält die Auffassung des Regierung-states

xxrx, !. 1903 29 '

420 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. l. Abschnitt. Bundesverfassung.

dass der fragliche Anspruch nicht verjährt sei, eine Rechtsverwetgemug.
Sie stützt sich nämlich aus den Wortlaut des Steuergesetzes (g 41), wonach
der sehlbare Steuerpslichtige das Vor-enthaltene samt Verzugszinsen
vollständig und den sunssachen Betrag des Vorenthaltenen als Strafe
nachzubezahlen hat, welche Bestimmung, wie der Regierungsrat berichtet,
in 54jähriger konstanter Praxis dahin verstanden worden ist, dass die
Nachsteuer ohne zeitliche Beschränkung für so viele Jahre geschuldet
wird, als eme Desraudation nachweisbar ist. Es bedarf keiner Begründung,
dass diese Auslegungsnicht willkürlich ist, zumal auch die Rekurrenten
keine entgegenstehende Bestimmung des kantvnalen Rechts, deinv solche
öffentlich-rechtliche Forderungen auch in Bezug aus die Yerjahrung
unterstehen (Art. 146 Abs. 3 O.-R.) haben nennen konnen.

5. Gänzlich unverständlich ist endlich der letzte Veschwerdegrund:
Die Aufstellung des Finanzdepartements über das Autoachsen des
Vermögens seit dem Jahre 1883 sei willkürlich. Da die ZurchenVow
mundschaftsbehörden die Einsicht in die Privatinventur verweigern und
da selbstverständlich der von den Rekurrenten vorgelegte Auszug aus
den Geschäftsbüchern nicht als massgebendsur den IStand des Vermögens,
das ja nur zu einem kleinen Teil tm Geschaste zu stecken brauchte,
sein konnte, blieb dem Finanzdepartemeut nichts anderes übrig, als eine
Wahrscheinlichkeitsrechnung zu ' machen, deren Berichtigung jedoch
in Aussicht gestellt"ist, falls die Privatinventur noch nachträglich
eingereicht wird. Die Rekurrenten (Degno. die Vormundschaftsbehörde)
haben es also in dera Hand, falls stesich durch die erwähnte Aufstellung
beschwert snhlen, deren Eke- richtigung durchzusetzenz dagegen steht es
Ihnen quicht zu, sich wegen Rechtsverweigerung zu beschweren, so lange
sie die Herausgabe der Privatiuventur verweigern; -

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesenI. Rechtsverweigerung und Gleichheit vor dem
Gesetze. N° 89. 421

89. Sentenza del 23 dicembre 1903 nella causa Labem contro Tepliéz.

Applicazione arbitraria di disposizioni di procedura cantonale ? Sequestro
per mancanza di dimora in lsvizzera. Art. 271, N° 4 L. E. F.

1. Il Tribunale di appello del cantone Ticino statuendo, con sentenza 11
luglio 1903, sulla domanda di Jacques Leben in annullazione di un decreto
di sequestro, emanato in 3110 odio ad istanza di certo S. Teplitz, di
Basilea, per un credito di 612 fr. 60, riteneva esistente il titolo di
sequestro invocato (mancanza di dimora, in Isvizzere) e respingeve il
ricorso Laban in appoggio delle considerazioni seguenti:

Leban ha la sua stabile dimora a Mentone dove abita tutto l'anno. A
Lugano paga l'imposta. perchè vi tiene negozio ed in relazione a ciò
devesi considerare anche il permesso di domicilio. In ogni cantone della
Svizzera la maison Laban può avere il permesso di domicilio, tenere
una filiale e pegare le imposte; ma ciò non ostente riesee materialmente
impossibile al Signor Laban di abitare e di avere contemporaneamente la
sua dimora in tutti i cantoni. Manca la dimora, la presenza personale
del debitore a Lugano. Egli dimora, secondo la dichiarazione della Mairie
di Mentone, toute Yamada & Mentone. .

Questa dichiarazione si legge a tergo di una lettera 25 marzo 1903,
scritta dal rappresentante Teplitz alla Mairie di Mentone per chiedere
schiarimenti sulla dimora del Signor Laban, porta il bello della. Mairie
ed ha tutti i caratteri dell'autenticità. Il dubbio lanciato dalla,
parte ricorrente in punto all'attenslibilità di questo documento non
può aver valore. In ogni caso, trattandosi di atto emanato da ufficio
pubblico, Spetta a chi oppone la falsità & provarla. Ma questa prova
non fu neppure tentata.

Nessuna delle parti in lite fece richiamo al trattato francosvizzero
del 1869. Tuttavia il Tribunale se ne è occupato
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : 29 I 415
Data : 01. gennaio 1903
Pubblicato : 31. dicembre 1903
Sorgente : Tribunale federale
Stato : 29 I 415
Ramo giuridico : DTF - Diritto costituzionale
Oggetto : 414 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. sposto costitnzionale.


Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
turgovia • consiglio di stato • costituzione federale • casale • 1849 • quesito • tribunale federale • vedova • inventario • decesso • madre • decisione • bisogno • motivazione della decisione • divieto dell'arbitrio • calcolo • sovranità • rimedio di diritto cantonale • fuori • comportamento
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