132 B. Entscheidungen der Schuldbetreibnngsund Konkurskammer.
caractère ebsolument obligatoire, les actes de poursuite qui les
violent doivent étre considérés comme nuls et de nul effet et dès
lors comme attaquables en tout temps (cf. Archives Il, N° 1, III,
N° 73). Dependant, le Conseil federal déjà a abaudonné cette maniere
de voir et. a admis qu'il incombe aux parties, qui ont un intérét à
contester ces actes comme illégaux, de les attaquer dans le délai
ordinaire si elles veuient éviter qu'ils ne deviennent valables
à leur égard (cf. Archives IV, N° 127). Le Tribunal fédéral s'est,
dans la suite, ralljé à cette opinion (cf. Archives V, N°5 86 et 87 et
Rec. ass. v. XXII, N° 103) et il n'existe aucune raison d'en revenir à
l'occasion du présent recours. Cela étant, ce dernier doit, sans autres,
étre rejeté attendu que lors de la notification du commandement de payer,
le recourant était à méme et aurait dù se prévaloir devant les Autorités
de surveillance du fait de son prétendu domicile à Lausanne, tandis
qu'il n'a procede ainsi que longtemps après l'expiration du délai (le
l'art. 17 LP. Par ces motifs, La Chambre des Poursuites et des Faiilites
prononce : Le reeours est écarté.L.AUSANNE. IMP. GEORGES BBIDEL J:
(111A. STAATSREGHTLIGHE ENTSCHEIDUNGEN ARRÈTS DE DROIT PUBLICErster
Abschnitt. Première section. Bundesverfassung. Constitution federale.
I. Rechtsverweigerung und Gleichheit vor dem Gesetze.
Déni de justice et egalité devant la. loi.
32. Urteil vom 8. Mai 1903 in Sachen Wirz gegen Weber.
,Staatgreclglicher Reknrs gegen eine Kosienbestimmung eines [cantomz
en rtez'ls, die gemäss Gesetz au Grund rP' ausgefäläé wurde. f f Jen
Ermes-96238 .
A. Der Rekurrent Wirz hatte den Rekursbekkagten Weber vor dem
Handelsgericht des Kantons Aargau auf Bezahlung einer Kaufpreisrestanz
für geliefertes Mehl belangt. Durch Urteil vom FO. Zenum: 1903 hiess
das Handelsgericht die Klagforderung km neuen Umfange gut und sprach dem
Kläger den Betrag seiner Pgrteikosien zu, verlegte dagegen (Dispositiv 3)
die auf 80 Fr. Festgesetzte Staatsgebühr nach Hälften auf beide Parteien,
ohne
xxlx, i. 1903 10
134 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
spezielle Begründung dieser Verteilung in den Motiven. In der Folge
ergriff Wirz rechtzeitig und fortnrichtig den staatsrechtlichen Rekurs
an das Bundesgericht mit dem Antrag, jenes Dispositiv 3 sei als gegen
Art. 4 B.-V. und Art. 17 der aargauischen Staatsverfassung verstossend
aufzuheben und auszusprechen, dassdem Kläger in dem erwähnten Prozesse
keine Gerichtsgebühren auferlegt werden dürfen. Er führt zur Begründung
im wesentlichen aus: Die für das angefochtene Dispositiv massgebende
Bestimmung in § 71 der aargauischen Handelsgerichtsordnung vom
12. Juli 1887, wonach das Gericht nach freiem Ermessen entscheide,
ob die Gerichtskosten von einer Partei allein zu tragen, oder auf
beide Parteien zu verteilen seien, gestatte dein Richter keineswegs,
nach Belieben das eine oder das andere zu verfügen, sondern verpflichte
ihn jedenfalls-, sein Urteil auf rechtliche Gründe und Erwägungen zu
basieren. Ein oberster, selbstverständlicher Rechtsgrundsatz aber gehe
dahin, dass die im Unrecht befundene Partei der andern die Prozesskosten
zu ersetzen habe, wie dies denn auch speziell im aargauischen Prozessrecht
von jeher gegolten und für die übrigen Gerichts-behörden ausdrücklich
statuiert sei (zu vergl. vorab alte C.-P.-O. von 1851: §§ 373 und
376; neue C.-P.-O. vom 12. März 1900: § 53; ferner die Gesetze über
Aufstellung und Verfahren der Friedensrichter von 1852: § 88, über
das Verfahren bei Verwaltungsstreitigkeiten von 1841: § 14; endlich
das Zuchtpolizeigesetz von 1868: § 67). DieserGrundsatz müsse auch
im handelsgerichtlichen Verfahren angewendet werden; die Aufstellung
der abweichenden Regel, dass die obsiegende Partei grundsätzlich die
Hälfte der Kosten, speziell der Gerichtsgebühr, zu tragen habe, würde
eine Rechtsverweigerung bedeuten. Freilich lasse der genannte Grundsatz
Ausnahmen zu; diese bedürften jedoch besonderer Begründung Nun sei der
vorliegende Ausnahmeentscheid dem Wesen eines Urteils an sich und zudem
der ausdrücklichen Vorschrift in g 69 litt-. c der Handelsgerichtsordnung
widersprechend überhaupt nicht moti: viert und involviere daher schon
eine formelle Rechtsverweigerung, verstosse aber auch materiell gegen die
Rechtsgleichheit, da im Prozesse keine dem obsiegenden Kläger und heutigen
Rekurrenten nachteilige Momente bewiesen worden seien, somit tatsächlich
keineI. Rechtsverweigerung und Gleichheit vor dem Gesetze. N° 32. 135
Gründe bestünden, welche es rechtfertigen würden, ihm Gerichtskosten
aufzuerlegen
B. Das Handelsgericht des Kantons Aargau bemerkt in seiner Vernehmlassung,
es sei gemäss den vom Rekurrenten cit. § 71 der H.-G.-O. hinsichtlich der
Gerichtskoften-Verlegung vollständig frei und nicht an den Ausgang des
Prozesse-s in der Hauptsache gebunden. Die Verteilung im vorliegenden
Falle sei nicht grundIos, sondernbernbe auf der Erwägung, dass das
Verhalten des Klägers Wirz wegen mangelhafter Instruktion seines
Reisenden (welcher den streitigen Geschäftsverkehr mit dem Beklagten
zum Teil besorgt hatte) als nicht ganz einwandfrei erscheine Diese
Erwägung sei nicht in die Motive des Urteils aufgenommen worden, weil
das Kostendispofitiv als Entscheid nach freiem Ermessen des Richters
einer solchen Begründung nicht bedürfe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Rekurrent scheint zunächst aus dem Gesichtspunkte
der Rechtsgleichheit die verfassungsmässige Zulässigkeit des
dem angefochtenen Urteilsdispositivs zu Grunde liegenden § 71 der
aargauischen Handelsgerichtsordnung bestreiten zu wollen, wonach das
Gericht nach freiem Ermessen darüber urteilt, ob die Gerichtskosten von
einer Partei allein zu tragen find, oder unter die Parteien zu gleichen
oder ungleichen Teilen verlegt werden sollen. Er führt dies dahin näher
aus, es gehe nicht an, als Regel aufzustellen, dass die Parteien die
Gerichtskosten zur Hälfte zu tragen haben. Allein diese Argumentation
geht fehl; denn die genannte Bestimmung gibt nach ihrem klaren Wortlaut
dem Richter weder die vom Rekurrenten angedeutete, noch irgend eine
andere Anweisung darüber, wie die Gerichtskosten zu verlegen seien; sie
überlässt dies vielmehr ausdrücklich seinem freien Ermessen. Danach weicht
sie allerdings von den anderweitigen, im Nekurs angeführten aargauischen
Prozessvorschriften über die Kostenverteilnng ab; diese Abweichung besteht
jedoch nicht in der Aufstellung eines besonderen Verteilungsgrundsatzes
für das handelsgerichtliche Verfahren, sondern lediglich in der Aufhebung
des sonst geltenden gesetzlichen Verteilungsmodus. Während nach jenen
Vorschriften in der Regel der Ausgang des Prozesses allein massgebend ist,
gestattet die streitige Bestimmung dem Richter
136 A, Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
grundsätzlich, nicht nur diesen Faktor, sondern alle Umstände des
konkreten Falles, welche vernünftigerweise Beachtung verdienen kònnen,
so z. B. auch die Natur des Streites, die Art der Prozessführung,
Rücksichten der Billigkeit ec., in Betracht zu ziehen. Nur darf
natürlich darin ist dem Rekurrenten beizupflichten die Entscheidung
nicht lediglich auf subjektiver Willkür beruhen, sondern muss in den
gegebenen tatsächlichen Verhältnissen eine objektive Rechtfertigung
finden. Dass aber die fragliche Bestimmung, in diesem Sinne ausgelegt,
verfassungswidrig sei, behauptet der Rekurrent selbst nicht, und zwar
mit Recht nicht; denn es besteht kein allgemeiner Grundsatz, sei es
publizistischer, sei es privatrechtlicher Natur des Inhalts, dass die
Gerichtskosten, als Gebühren, welche der Staat für die Verwaltung der
Justiz von den sie beanspruchenden Prioaten bezieht, ausschliesslich der
unterliegenden Partei auferlegt werden dürfen; vielmehr ist der Staat
befugt, deren Tragung so zu ordnen, wie es ihm angemessen erscheint,
also zweifellos auch, die Verfügung hierüber dem freien Ermessen des
Richters in dem oben entwickelten Sinne zu überlassen.
2. Kann es sich demnach nur fragen, ob der Richter, wie der Rekurrent
weiter geltend macht, speziell im vorliegenden Falle die streitige
Bestimmung in einer Weise ausgelegt und angewendet habe, welche sich als
reine Willkür, somit als materielle Rechtsverweigerung qualifiziere, so
ist auch dies unbedenklich zu verneinen: Die Motivierung des angefochtenen
Urteils lässt unschwer erkennen, dass das Obergericht dem in der
Hauptsache unterliegenden heutigen Rekursbeklagten nicht die gesamten
Gerichtskoften auferlegt hat, weil es dessen, rechtlich allerdings
unbegründeten Einwand, er habe sich mit dem Reisenden des Rekurrenten Über
die eingeklagte Forderung vereinbart, bei der Kostenverteilung aus Gründen
der Billigkeit in Betracht zog und danach das Verhalten des Rekurrenten,
wegen mangelhaster Instruktion des Reisenden, als nicht ganz einwandfrei
erachtete. Mit dieser Argumentation aber ist der Richter über die ihm
durch den Vorbehalt des freien Ermessens, nach der früheren Ausführung,
gewiesene Schranke keineswegs hinausgegangen.
3. Endlich beruft sich der Rekurrent auf formelle
Rechtsver-ll. Doppelbesteuemng. N° 33. . , 137
weigerung, die darin liegen soll, dass die Kostensentenz nicht motiviert
sei. Er stellt dabei auf § 69 litt. c der Handelsgerichtsordnung ab,
welcher lautet: Das Endurteil soll enthalten:
. c. die rechtliche Begründunth Nun kann es fraglich erscheinen, ob
die Verletzung dieser Bestimmung überhaupt den staatsrechtlichen Rekurs
wegen formeller Rechtsverweigerung zu begründen vermöge. Jedenfalls aber
ist die streitige Bestimmung, was die Kostensentenz betrifft, durch den
mehrerwähnten § 71 ibidem insofern modifiziert, als es einer besonderen
Motivierung der Kostenverteilung nicht bedarf, wenn, wie vorliegend, die
Gründe der praktizierten Verteilungsart aus der Sachdarstellung erkennbar
find. Der Rekurrent geht auch hier von einer unrichtigen Voraussetzung
aus, wenn er (an sich zutreffend) geltend macht, die Kostenoerteilung
müsse motiviert sein, sofern sie von der Regel abweiche, da, wie bereits
gezeigt, für die Fälle streitiger Art keine Regel herrscht, sondern das
freie Ermessen des Richters massgebend ist.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.
II. Doppelbesteuerung-. Double imposition.
33. Ameét du 4 juin 11903, dans la cause Fondation du Sanatorium
populaz're genevois de Glad-Humetsur-Sierra et consorts contre Conseil
d'Eiat de Vaud.
Droit de muta'bion sur des immeubles. Conflit intercantonal;
calca]. -Répartition des passifs.
A. Le 6 juin 1902, est décédé à Genève, où il était domicilié,
Jean-Georges-Jules Vallotton, en possession de la succession duquel sont
entrées, en vertu d'un testament du défunt, la fondation et les sociétés
recourantes. Cette succession comprenait, comme actif :