462 Cwilrechtspflege.
où l'assurance devait etre, aux termes du contrat, conclue avec cette
compagnie, les parties accept-dientles conditions de cette dernière, et
si le demandeur a négligé d'en prendre connaissance avant la conclusion
du contrat, il ne peut .s'en prendre qu'à lui-meme, et il ne saurait etre
admis à. exciper de son ignoranee de dispositions qui, loin de présenter
un caractère exceptionnel, sont celles introduites dans les polices de
la plupart des compagnies d'assurances.
La conclusion du demandeur, en paiement d'une indemnité de 10 000
fr. représentant la capitalisatîon de l'indemnité de 2 fr. par jour pour
l'incapacité de travail permanente que lui a causée la perte d'un neil,
est dès lors ma] fondée en tant qu'elle est basée sur la clause du contrat
qui prévoit une assurance de 2 fr. par jour à la Société La Providence .
En l'absence de toute clause fixant Ie montant de Fassurance relative au
risque d'incapacité permanente, l'on se trouve uniquement en présence
de I'obiigation générale stipulée en conformité avec l'art. 12 de la
loi vaudoise sur l'apprentissage et il n'existe pour le Tribunal de
céans aucun motif de réformer la decision du jage cantonal sur ce point,
decision portant que le défendeur a satisfait à son obligation d'assurer
le demandeur.
Par ces motifs,
Le Tribunal fédéral prononce:
Le recours est écarté, et l'arrèt rendu entre parties par la
Chambre d'appel des prud'hommes de Payerne, le 18 juin 1902, est
maintenu.IV. Obligationenrecht. N° 59. 463
59. Eli-teil vom 25. Oktober1902 in Sachen Hkhweizerifrhe Yuiformsabrik,
KL u. Ber.-Kl., gegen Speyer, gaeta; & gio..., Bekl. u. Bein-Bett
}" irmen recht. Kompetenz des Bundesgerichts. Verfahren. Art. 62
Org.-Ges. Art. 876. ().-R. Verletzung des Firmenrechtes i . durch die
eingetragene Firma der Gegenpa'rtei; 2. durch im Verkehr gebrauchte
Zusätze. Tdîusch-ende Aehnlichkeit der Fir-men ? Hloyale Konkurrenz,
begangen durch den Gebraucheinerfirmenreckälich nicht unzulässige?
Firma .? Art. 5 () sf., spec. 55 ().-R.
A. Durch Urteil vom 27. Juni 1902 hat der Appellationsund Kassationshof
des Kantons Bern erkannt:
1. Die Beklagte ist mit ihrer peremptorischen Einrede gegenüber dem
zweiten Klagsbegehren abgewiesen.
2. Die Klägerschaft ist mit dem zweiten Rechtsbegehren ihrer Klage
abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin innert nützlicher Frist die
Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, die Beklagte sei
schuldig zu erkennen, der Klägerin eine angemessene Entschädigung zu
bezahlen. Die Klägerin reduziert ihre Entschädigungsforderung auf 4000 Fr.
C. Die Beklagte beantragt Abweisung der Berufung und Bestätigung des
angefochtenen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Dem zur Entscheidung stehenden Streitverhältnis liegen folgende
Tatsachen zu Grande:
Im Jahre 1890 wurde unter der Firma "Schweiz. Uniformen: fabrik, mit
Hauptsitz in Bern, eine Genossenschaft gegründet, welche gemäss ihren,
seit 1891 geltenden Statuten, die billige Und rationelle Bekleidung
und Ausriistung der Ofsiziere der schweiz. Armee in erster Linie zum
Zwecke hat und als Mitgkieder ausschliesslich schweiz. Ofsiziere oder
zur Equipements.entschädignng berechtigte Unteroffiziere umfasst Seit
1892 besitzt sie eine Zweigniederlassung in Zurich. Bereits lange vor
Gränbung dieser Genossenschaft betrieb eine Kollektivgesellschast Unter
464 Civilrechtspflege.
der Firma Mohr und Speyer in Bern und Zürich (Filiale) die Herstellung von
Militärausrüftungem Mit Eintrag im Handelsregister Berti vom 13. Dezember
1892 änderte sie ihre Firma um in Speyer, Behm & Cie. vormals Mehr
und Speyer und bezeichnete als Natur des Geschästs Fabrikation von
Uniformen und Militäresfekten. Auf den Preisconranten der neuen Firma es
liegen solche von 1893, 1896, 1898 und 1899 bei den Akten findet fich,
abweichend von den frühern derFirma Mohr und Speyer, auf der vordern
Seite des Umschlags, dem eingetragenen Namen und Zwecke des Geschäftes
vorgedruckt, das Prädikat Er-sie schweizerische Fabrik für Unisormen und
Militärausriistnngsgegenstände, während die hintere Seite des Umschlags
in der Mitte die Firmabezeichnung ohne Zusatz trägt, von oben und unten
eingerahmt durch die Abbildungen der Geschäftshäuser in Bern und Zürich
Die Rechnungsformulare der Gesellschaft ans den 1890er Jahren zeigen
oben links über der mehr rechts stehenden, grossgedruckten Angabe der
Firma und ihres Sitze-s in Berti und Zürich, und den darunter, je rechts
und links von einem Wappenschild mit dem Schweizerkreuz befindlichen
Ansichten der beiden Geschäftshäuser in Bern und Zürich die Aufschrift
Ersie schweiz. Uniformenfabrik (in grossen Lettern), Militärausriistungen,
Waffen ec. (in kleineren Lettern).
Gestützt aus die vorstehenden Tatsachen erhob die Genossenschaft
Schweiz. Uniformensabrik gegen die Firma Speyer Behm &
Cie. im Mai 1901 vor Richteramt Bern Klage mit dem Begehren, die
Beklagte sei zu verurteilen, den Gebrauch des Firmabeisatzes Erste
schweig. Uniformensabrik, auf ihren Geschäftspapieren, Reklamen u. f. w.,
sowie überhaupt zu unterlassen und der Klägerin eine angemessene
Entschädigung zu bezahlen. Die Klage beruft sich auf Art. 865 ff. und
Art. 50 ff. O.-N. und führt zur Begründung wesentlich aus : Die beklagte
Gesellschaft, deren sämtliche Teilhaber, ausser dem naturakifierten
Schweizer Albert W. Behin, Ausländer (Berliner) seien, habe sich erst
seit Entstehung und wegen der Konkurrenz der Klägerin den streitigen
Firmabeisatz zugelegt; dieser sei unwahr und bezweckeeine Täuschung des
Publikums-, da die Beklagte weder die erste IV. Obligationem'echt. N°
59. 465
in der Schweiz bestehende, noch eine schweizerische" Fabrik für Uniformen
sei. Er verletze das der Klägerin, gemäss Art. 876 D.M., zustehende Recht
aus die ausschliessliche Führung der Firma Schweiz. Unisormenfabrik;
er schaffe die Gefahr von Verwechslungen dieser Firma mit derjenigen der
Beklagten und habe tatsächlich zu sotchen Anlass gegeben, indem, soweit
die Kenntnis der Klägerin reiche, während der gJahre 1900 und 1901 in
mehreren (einzeln ausgeführten) Fällen, Geldsendungen, welche für die
Beklagte bestimmt waren, wegen der Adressierung Schweiz. Uniformenfabrik
in Bern, an die Klägerin gelangt feiert. Auch habe sich im Jahre 1896
Ofsiziersaspiraut Fg., welcherseine Uniform bei der Klägerin bestellt
gehabt habe, aus Irrtum über die Firma von der Beklagten bedienen
lassen. Auf Nellamation der Klägerin habe die Beklagte durch Brief vom
12. Januar 1901 zugesichert, für die Vermeidung von Verwechslungen, wie
die vorgesallenen, in Zukunft besorgt zu sein, habe sich aber trotzdem im
Militärschultableau pro -1901 wiederum als erste schweiz. Uniformenfabrik
aus-geschrieben Dieses Geschäftsgebahren qualifiziere sich als dolose oder
mindestens als kulpose concurrence déloyale und gewähre der Kiägerin,
gemäss Art. 50 ff. O.-R., Anspruch auf Schadenersatz. Ein genauer
Schadensbetrag sei nicht zu ermitteln, doch erscheinen 5000 Fr. als den
Verhältnissen angemessen.
Jn ihrer Rechtsantwort gibt die Firma Speyer, Behm & Cie., welche sich
als .Erste schweiz. Fabrik für Uniformen und Mintärausriistnngenii
einführt, zunächst die Erklärung ab, dass sie auf den Gebrauch der
Bezeichnung Erste schweiz. Unisormenfabrik verzichte und sich ihrer
tatsächlich seit Neujahr 1901, also schon vor der Klageerhebung, nicht
mehr bediene, so dass das erste Klagebegehren gegenstandslos sei. Jm
weitern macht sie geltend, die Schadenersatzforderung der Klägerin,
welche auf Art. 50 ff. Q.-R. basiere, sei, soweit sie sich auf Handlungen
beziehe, die mehr als ein Jahr hinter der ersten rechtlichen Massregel
zu ihrer Geltendmachnng (Vorladung zum Sühneversuch vom 19. Juni 1900)
zurückliegen, gemäss Art. 69 O.-R. verjährt und daher in diesem Umsange
ohne weiteres, im übrigen als materiell unbegründet abzuweisen. Die
beklagte Gesellschaft,
466 Civilrechtspflege.
resp. ihre Rechtsvorgängerin, sei aus der in Deutschland
rerum: niierten Firma Mohr & Speyer, LFabrik für Uniformen und
Armeeausrüstungsgegenstände, in Berlin hervorgegangen und habe seit
1883 die gesamte Fabrikation für die Schweiz in Berti eingerichtet;
sie habe sich vollständig den schweizerischen Verhältnissen angepasst;
sie sei tatsächlich die erste in diesem Massstabe eingerichtete Fabrik
der Schweiz und habe sich um das schweizerische Uniformenwesen bedeutende
Verdienste erworben. Daher sei die früher gesührte Nebenbezeichnung der
Firma als erste schweiz. Uniformenfabrik durchaus berechtigt gewesen. Die
Beklagte müsse besonders dem offiziell klingenden Namen der Kiägerin
gegenüber ihre Priorität betonen. Die behauptete Verwechslungsgefahr
bestehe nicht; wie wenig übrigens die Beklagte beabsichtige, die Klägerin
durch Verwechslung der Firmen zu schädigen, ergebe sich daraus, dass sie,
auf die Reklamationen jener, ihre Rechnungsformulare ec., wie das von der
Klägertn produzierte Exemplar beweise, mit dem Stempelüberdruckt Nicht
zu verwechseln mit Firma Schweiz. Uniformenfabrik versehen habe, Aus
den in der Klage angeführten Verwechslungen der Adresse sei der Klägerin
kein Schaden erwachsen; stiziersaspirant H. habe seine Uniform zuerst bei
der Beklagten bestellt, event. sei ein Schadensersatzanspruch aus dieser
Tatsache verjähri. Der Zusatz auf dein Jnserat des Militärtableau 1901
sei beibehalten worden, nachdem die Klägerin die Vergleichsvorschläge
der Beklagten abgelehnt habe. Ein Schaden werde durch die Klage nicht
nachgewiesen, event. wäre der geforderte Betrag übertrieben.
Jn der Replik betont die Klägerin wesentlich, es handle sich nur zum Teil
darum, einen materiellen Schaden nachzuweisen; denn nach Art. 55 O.-R.,
welcher durch die Klagsundierung auf Art. 50 ff. ibidem uiitangerufen
set, mache auch die aus dem schuldhasten Verhalten der Beklagten sieh
ergebende Verletzung der Klägerin in ihren persönlichen Verhältnissen
jene ersatzpflichtig
2. Die Voraussetzungen der Berufung an das Bundesgericht sind
gegeben. Diese ist vorliegend gemäss der Sonderbestimmung des Art. 62
O.-G. ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes statthaft, da
sich der Klageanspruch in erster Linie aus einen angeblichen Missbrauch
der Geschäftsfirma derKlägerinIV. Obiigaiionenrecht. N° 59. ' 467
gründet. Danach aber hatte das ordentliche mündliche Berufungsverfahren
Platz zu greifen; denn das in Art. 67 al. 4 und Art. 71 al. 4
O.-G. normierte schriftliche Verfahren kommt als Ausnahme nur für die
ihm ausdrücklich unterstellten Streitsacheu zur Anwendung, bei welchen
die Zulässigkeit der Berufung vom Streitwert abhängig ist und dieser den
Betrag von 4000 Fr. nicht erreicht. Eine Änderung dieser Ordnung durch
den Parteiwillen ist nach bekanntem Rechtsgrundsatz-e ausgeschlossen
Der Vorliegende Fall wäre übrigens auch ohne die Bestimmung des Art. 62
leg. cit. im mündlichen Berufungsoerfahren zu behandeln, denn sein
Streitwert erreicht nach der im Sinne von Art. 59 O.-G. massgebenden,
ursprünglich streitigen Klagsorderung (5000 Fr.), ja sogar nach der vor
Bundesgericht geforderten Summe (4000 Fr.) sofern diese, wie die Klägerin
irrtümlich anzunehmen scheint, für die vorwürsige Frage relevant wäre
den Betrag von 4000 Fr., so dass die Ausnahmevorschrist des Art. 6? ai. 4
O.-G. keineswegs zutrifft. . . . ..
3. In der Sache selbst ist zunächst zu bemerken, dass die Beklagte
ihre, von der kanionalen Instanz abgewiesene Einrede der Verjährung
vor Bundesgericht nicht mehr aufgenommen bat, so dass dieselbe nicht
zu überprüsen ist. Im übrigen fragt es sich in erster Linie, ob sich
die Beklagte einer Verletzung des Firmenrechts der Klägerin schuldig
gemacht babe. Nun steht dieser gemass Art. 876 O.-R. zweifellos die
zu ihren Gunsten im Handelsregister eingetragene und veröffentlichte
Firma Schweiz. Umirrmenfabrik zu ausschliesslichem Gebrauche zu. Sie
ist berechtigt, deren Benutzung jedem Dritten zu unter-sagen und für
den ihr durch unbefugte Führung derselben entstandenen Schaden Ersatz
zu verlangen. Zwar besitzt die Klägerin natürlich weder an beat Worte
schweizerisch noch an dem Worte Uniformenffabrivk ein MonopoL und
wäre keiner dieser beiden Ausdrucke sur sich allein geeignet, eine
Firma zu bilden. Allein tu ihrer Verbindung erscheinen sie als eine
zulässige Sachfirma, wie solche durchaus gebräuchlich und unzweifelhaft
schntzfähig sind (ng. Entscheidung des Bundesgerichts in Sachen
Schweiz. Hypothekenbank in Solothurn gegen Schweiz. Hypothekenbank,
Amtl. Samle Bd. Xxlv, 2, S. 893 ff.). Dies ist denn auch von der
Vorinstanz nicht
468 Civilrechtspflege.
verkannt worden, wie die Berufungsklägerin anzunehmen scheint. Es
ist daher zu untersuchen, ob die Firma der Beklagteu sich von der
geschützten Firma der Klägerin deutlich unterscheide, oder ob sich
vielmehr die Beklagte eines Missbrauches der gegnerischen Firma
schuldig gemacht habe. Nun hat die Firma der Beklagten, so wie sie
im Handelsregister figuriert (Speyer, Behm & Cie. vormals Mohr &
Speyer) mit der Firma der Klägerin (Schweiz. Uniformenfabrik)
nicht das mindeste gemein; es kann somit die Frage der deutlichen
Unterscheidbarkeit rücksichtlich der eingetragenen Firmen der Parteien
gar nicht aufgeworfen werden. Dieselbe ist vielmehr nur möglich, wenn
man die Zusätze in Betracht zieht, welche die beklagte Gesellschaft im
Verkehr ihrer Firma beigefügt hat, nämlich Erste schweiz. Fabrik für
Uniformen und Militärausrüstungsgegenständeii auf den Preiskouranten;
Erste schweiz. Uniformensabrik" auf den Faktnraformularen und den
Jnseraten im Militärschultableau für 1901. Nur gegen den Gebrauch des
letztern Beisatzes war übrigens das nunmehr durch Anerkennung erledigte
Rechtsbegehren 1 der Klage gerichtet. Die genannten Beisätze fallen
in der Tat für die Frage, ob eineFirmeurechtsverletznng vorliege, in
Betracht. Denn das Recht des Firmainhabers auf den ausschliesslichen
Gebrauch seiner Firma ist nicht nur dann verletzt, wenn ein Dritter die
gleiche oder eine davon nicht deutlich unterscheidbare Firma für sich in
das Handelsregisier eintragen lässt, sondern auch schon dann, wenn er eine
solche, ohne Eintrag, tatsächlich im Verkehre für sich verwendet. Frägt
sich demgemäss, ob sich die Firma der Beklagten mit den von dieser im
Verkehr gebrauchten Beisätzen, als Er-sie schweiz. Uniformenfabrik Speyer,
Behm & Eie, vormals Mohr & Speyer, oder Speyer, Behm & Cie. vormals
Mehr & Speyer, Erste schweiz. Uniforinenfabrik, von der Firma der
Klägerin Schweiz. Uniformenfabrikii deutlich unterscheide, so ist
dies unbedenklich zu bejahen. Die Firma der Klägerin qualifiziert sich
deutlich als Sachfirma, die Firma der Beklagten dagegen wesentlich als
Personensirma, bei welcher lediglich dem Namen des Geschäftsinhabers,
der eigentlichen Firma, ein auf die Natur des Geschäft-Z bezüglicher-,
prädikativer Zusatz beigefügt ist. Während also in der Firma der Klägerin
die Worte Schweiz. Uniformen-[V. Obligationenrecht. N° 59. 469
fabrik als, vom Gegenstande des Unternehmens hergenommener,
Eigennamen des Geschäftsherrn erscheinen, stellen sich die Worte Erste
schweiz. Uniformenfabrikii oder Erste schweiz. Fabrik für Uniformen
und Militärausrüstungsgegenstände, wie sie von der Beklagten gebraucht
wurden, lediglich als Zusatz zu der den Geschäftsinhaber benennenden
Perfonenfirma Speyer, Behcn & Cie., vormals Mehr &. Speher dar, durch
welchen dieser Firma, offenbar zu Reklarnezwecken, die Eigenschaft
der ersten schweizerischen Uniformenfabrik bezw. Fabrik für Uniformen
und Militärausrüstungsgegenstände beigelegt wird. Diese Bedeutung des
fraglichen Firmenzusatzes und damit die wesentliche Verschiedenheit
der beiden Firmen ist nicht nur bei besonders genauer, minutiöser
Untersuchung zu erkennen, sondern tritt bei jeder, einigermassen
aufmerksamen Prüfung sofort hervor; sie ist bei Aufwendung derjenigen
Sorgfalt, welche hinsichtlich der Prüfung der Geschäftsfirmen im
Verkehr üblich und anzuwenden isf, nicht zu verkennen. Demnach aber
liegt keine Firmenrechtsverletzung vor. Von einer solchen könnte nur dann
gesprochen werben, wenn die von der Beklagten im Verkehre geführte Firma,
als Ganzes genommen, so wie sie tatsächlich gebraucht wurde, sich von der
Geschäftsfirma der Klägerin nicht deutlich unterschiede. Davon kann jedoch
keine Rede sein. Dass die Worte, welche die Firma der Klägerin bilden,
sich in dein prädikativen Beisatze zur Firma der Beklagten wiederfinden,
ist nicht geeignet, den Tatbestand einer Firmenrechtsverletzung
herzustellen, da der fragliche Beisatz die schon erwähnte, für den
Verkehr erforderliche Unterscheidbarkeit der beiden Firmen nicht aufhebt.
4. Nach dem Gesagten ist die Klage, soweit sie sich auf Verletzung des
Firmenrechtes beruft, von der Vorinstanz mit Recht abgewiesen worden. Wie
nun aber das Bundesgericht in Sachen Naphtaly gegen Levy (Amii. Samml. der
Entsch., Bd. XXIII, 2, S. 1755 Erw. 3 n. ff.) grundsätzlich ausgesprochen
und seither konsequent festgehalten hat (vgl. ibid. S. 1815 Erw. 4,
ferner Schweiz. Gasglühlicht-Aktiengesellschaft gegen Hauses-GENIBd.
XXVL, 2, S. 384 Erw. 3 u. ff.; Angio Swiss Condensed Milk Cie gegen
Schweiz. Milchgesellschaft, Bd. XXVll, 2, S. 522 u. ff.), ist der Schutz
eingetragener Firmen nicht ausschliesslich durch
470 Civilrechtspfiege.
Art. 867 u. ff. O.-R. geregelt, sondern es kommen neben den speziellen
sirmenrechtlichen Bestimmungen des Gesetzes auch die allgemeinen Regeln
des am. 50 u. ff. O.-R., bezw. die aus diesen Bestimmungen abgeleiteten
Grundsätze über den unlantern Wettbewerb zur Anwendung. Nun behauptet
die Kiägerin in der Tnt, es liege ein Akt illoyaler Konkurrenz darin,
dass sich die Beklagte auf Preiskouranten, Fakturen und Reklameinseraten
nach dem Entstehen der Klägerin das streitige Prädikat beigelegt habe.
Bei Prüfung dieser Behauptung ist kaum zu bezweifeln, dass die Beklagte
den fraglichen Zusatz tatsächlich ans Konkurrenzrücksichten aufgenommen
hat, anscheinend wesentlich um damit zu betonen, dass ihr Haus ebenfalls
wie die klagende Genossenschaft eineschweizerische Uniformenfabrik
betreibe und dass ihr zudem dieAnciennität, als erstes derartiges Geschäft
zur Seite stehe. Allein wenn die Klägerin geltend macht, dieser Zusatz
sei schon deshalb unerlaubt, weil er unwahre Angaben enthalte und auf
Täuschung des Publikums berechnet sei, indem die Fabrik der Beklagten
weder die erste gewesen sei, noch überhaupt als s chweizerische Fabrik
bezeichnet werden dürfe, so kann dieser Auffassung nicht betgetreten
werden. Da das beklagte Geschäft seinen Sitz in der Schweiz hatte wo
auch die Fabrik betrieben wurde und wenigstens in der Hauptsache die
Anfertigung schweizerischer Uniformen und Militärausriistungsgegenstände
betrieb, so entsprach die Bezeichnung dieser Uniformenfabrik als einer
schweizerischen der Wahrheit auch dann, wenn die Firmainhaber der
Nationalität nach nicht, oder doch nicht geborene Schweizer waren. Denn
nicht auf die Nationalität des Geschäftsteilhabers, sondern auf das Land,
in welchem das Geschäft seinen Sitz, und der Natur seiner Fabrikation
nach im wesentlichen seine Kunden hatte, dessen Verhältnissen und
Bedürfnissen es sich daher anpassen musste, bezog sich und sollte
sich offenbar beziehen das Prädikat schweizerisch." Ebenso ist nicht
ersichtlich, dass die Bezeichnung des be- klagten Geschäftes als erste
(d. h. älteste) schweizerische Uniformenfabrik tatsächlich falsch gewesen
wäre; vielmehr ergibt sich aus den Akten nicht, dass vor der Beklagten,
resp. ihrer Rechtsvorgängerin Mohr & Speyer, in der Schweiz bereits
ein Geschäft bestanden, welches die Anfertigung von schweizerischen
UniformenIV. Obligaiionenrechi. N° 59. 471
in grösserem Umfange als Spezialität betrieben hätte. Die in Rede
stehende Beifügung zu der Firma der Bekiagten könnte-daher nur dann als
rechtswidrig erklärt und zum Fundamente eines Schadenersatzanspruches
gemacht werden, wenn sie geeignet und darauf berechnet gewesen wäre,
Verwechslungen zwischen den Parteien hervorzurufen und dadurch die
Kundschaft, welche die Klägerin erworben hatte oder welche sie sich ihr
zuzuwenden gedachte, derselben abtrünnig zu machen und der Beklagten
zuzuführen. Allein da sich nun die Firma der Beklagten auch mit der
gedachten Beifügung, wie oben ausgeführt, von der Firma der Its-lägerin
deutlich unterscheidet, so kann dies nicht angenommen werden; es ist
in der Tat nicht dargetan, dass die Firma der Beklagten im Verkehre
etwa in einer Weise gebraucht worden wäre, welche ihre wesentlichen
charakteristischen Merkmale, speziell die eigentliche Personenfirma
Speyer, Behm & Cie., hinter der Bezeichnung der Natur des Geschäftes
hätte zurücktreten lassen, oder dass, nach der Natur der Verhältnisse
in den beteiligten Verkehrskreisen, die sonst im allgemeinen-, bei
Prüfung der Geschäftsfirmen übliche Sorgfalt in concreto nicht zu
erwarten gewesen wäre. Waren demnach Verwechslungen bei Beobachtung
der vorauszusetzenden, bei-kehrsüblichen Sorgfalt nicht zu erwarten,
so mangelt es der Schadenersatzforderung der Klägerin wegen unlauteren
Wettbewerbes an der erforderlichen Grundlage. Es steht nicht fest,-dass
die Beklagte Handlungen, die nach dem ordentlichen Laus. der Dinge
geeignet waren, Verwechslungen zwischen ben. Parteien herbeizuführen,
absichtlich mit dem Willen rechts-widrigen Erfolges vorgenommen habe. Die
Absicht, welche die Beklagte mit dem streitigen Beisatze tatsächlich
offenbar verfolgte, nämlich die Natur ihres Geschäftes als älteres
schweizerisches Uniforrnengeschaft gegenuber der Konkurrenz der Klägerin
hervorzuheben, war an sichcumcht rechtswidrig. Denn durch die Wahl und
den Eintrag ihrergtrma im Handelsregister erlangte die Klägerin nur das
ausschlietzlkchs Recht, die Bezeichnung Schweizerische Uniformen -Fabrik
ais Firma, ais geschäfnichen Eigennamen, zu suhgen, Nicht dagegen das
Recht, jedem Dritten zu verbieten, sich ebenfalls der Worte schweizerisch
und UniformenfabrtkN pradtkattozn wahrheitsgemässer Kennzeichnung seines
Geschaftes zu bedienen.
472 Civxlrechispflege.
Das Recht einer solchen sprachgebräuchlichen Bezeichnung des Landes und
der Natur seines Geschäftsbetriebes muss vielmehr nach wie vor Jedermann
freistehen, mit der einzigen Beschränkung, dass diese Bezeichnung
nicht in einer Art verwendet werden darf, welche geeignet ist, die
Meinung zu erregen, es handle sich bei derselben um die Benennung
des Geschäftsinhabers und dadurch eine Verwechslung mit der Firma der
Klägerin herbeizuführen. Das letztere trifft, wie schon gesagt, hier
nicht zu. Gegen eine Absicht der Beklagten, Verwechslungen herbeizuführen,
spricht übrigens auch der Umstand, dass diese, nachdem tatsächlich infolge
mangelnder Sorgfalt von Kunden der Beklagten einige wenige Verwechslungen
zwischen den Parteien vorgekommen und zur Kenntnis der Beklagten gelangt
waren, sich schon im Aussöhnungsversuche bereit erklärte, die Bezeichnung
als Erste schweizerische Uniformenfabrik fallen zu lassen. Somit liegt
der Tatbestand der concurrence déioyale-nicht vor.
Ö. Jst demgemäss die Klage schon aus den vorstehend genannten gründen
abzuweisen, so müsste dies übrigens auch deshalb geschehen, weil die
Klägerin keinerlei Schaden nachgewiesen hat ...... Die Klägerin stützt
nun aber ihren Anspruch auch auf Art. 55 O.-R.; speziell hat sie diese
Gesetzesbestimmung in ihrer Replik angerufen, während sie in der Klage
nur auf Art. 50 u. ff. OJR abgestellt hatte. Die zweite Instanz hat
die Replikanbringen als verspälet zurückgewiefen, weil in der Klage
nirgends davon die Rede sei, dass, abgesehen von einem erweislichen
Vermögensschaden, auch wegen ernstlicher Verletzung der persönlichen
Verhältnisse, eine Entschädigung verlangt werde. Sicher ist demgemäss,
dass neue tatsächliche Vorbringen der Replik, gemäss dein kantonalen
Prozessrechte, nicht in Betracht kommen können; dagegen ist ohne weiteres
anzuerkennen, dass der Richter, welcher ja das geltende Recht von Amts
wegen, ohne Rücksicht auf die Ausführungen der Parteien, zur Anwendung
bringen muss, die tatsächlichen Vor-bringen der Klage, soweit sie nicht
bestritten oder bewiesen sind, auch daraufhin frei zu prüfen hat, ob sie
einen Anspruch aus am. 55 O.-R. zu begründen vermögen. Übrigens steht
wohl ausser Zweifel, dass die Klägerin mit ihrer Anrufung des Art. 50
u. ff. O.-R. ganz besonders den Art. 55 im AugeW. Obligaiionenrecht. N°
59. 473
hatte. Allein, wenn demgemäss die Klagebehauptungen daraufhin zu prüfen
sind, ob sie eine ernstliche Verletzung der persönlichen Verhältnisse der
Klägerin im Sinne von Art. 55 O.-R. darzutun vermögen, so ist diese Frage
ohne weiteres zu verneinen. Bestritten ist bekanntlich, ob juristische
Personen, zu welchen die klagende Genossenschaft gehört, überhaupt
gemäss Art. 55 O.-R. auf Genugtuungszahlung klagen können. Allein
auch wenn man diese Frage mit den Präjudizien des Bundesgerichts
(s. besonders Entsch. in Sachen Kantonalbank Zürich gegen Weisflog,
Bd. XI, 202 ff. Erw. 4) bejaht, so ist doch zweifellos hier eine
ernstliche Verletzung der persönlichen Verhältnisse nicht gegeben; denn
die hiefür angeführte Verwechslungsgefahr, die übrigens tatsächlich
beim ordentlichen Lauf der Dinge und bei allseitiger Beobachtung der
verkehrsüblichen Sorgfalt gar nicht besteht, involviert eine ernstliche
Verletzung der persönlichen Verhältnisse der klagenden Genossenschaft,
eine Erschiitterung der ganzen berechtigten Stelung derselben als Person
und ihrer gesamten wirtschaftlichen Existenz offenbar nicht. _
6. Nach dem Gesagten ist die Berufung der Klägerin als allseitig
unbegründet abzuweisen
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen, und somit das Urteil des
Appellationsund Kassationshofes des Kantons Bern vom 27. Juni 1902 in
allen Teilen bestätigt.
xxvm, 2. {1902 32