380 B. Entscheidungen der Schuiàbetreibungs-

Die Schuldbetreibungss und Konkurskammer zieht in Erwägung:

Gegenüber der Annahme der Vorinstanz, das Betreibungsamt Zürich V
habe die neue Adresse der von Zürich weggezogenen Rekurrentin nicht
gekannt, und sei deshalb zur Rückgabe der fraglichen Objekte ausser
Stande gewesen, wird vor Bundesgericht angebracht, dass dem Amte der
Vertreter der Rekurrentin bekannt gewesen sei, indem es ja mit ihm
in der Angelegenheit verkehrt habe, so dass es ihm die Rückgabe hätte
anerbieten können und sollen. Diese Argumentation erscheint indessen
als unzutressend, indem es vielmehr Sache der Rekurrentin, bezw. ihres
Vertreters gewesen wäre, nach Erwirkuug des den Arrest aufhebenden
Urteils ein ausdrückliches Begehren auf Rückerstattung der Gegenstände,
unter Erbringung des gehörigen Ausweises über ihre nunmehrige Freigabe,
zu stellen. Bis dahin hatte das Amt, ohne sich über den Fortbestand des
Arrestes vergewissern zu müssen, die Gegenstände in seinem Verwahr zu
behalten. Dabei nehmen die Vorinstanzen mit vollem Rechte an, dass die
Rekurrentin dem Amte für die Kosten der Verwahrung von der Aufhebung des
Arrestes an aufzukommen hatte, da ja mit diesem Zeitpunkte die frühere
Arrestgläubigerin jeden Anspruch an den verwahrten Objekten verlor, die
Rekurrentin die unbeschränkte Verfügungsgewalt über sie wieder erlangte
und die weitere Fortdauer der Verwahrung also nur von ihrem Willen
abhing. Unerheblich ist dem gegenüber die Behauptung, der Arrest sei
von der Arrestgläubigerin leichfertiger Weise veranlasst worden, weshalb
sie auch alle daraus entstandenen Kosten zu übernehmen habe. Es vermag
dies keinen Grund abzugeben, um die Rekrurentin dem Amte gegenüber von
der Zahlungspslicht zu überieren, sondern könnte höchstens gegenüber der
Arrestgläubigerin unter dem Gesichtspunkte einer Schadenersatzsorderung
wegen ungerechtfertigter Arrestnahme geltend gemacht werden.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Reknrs
wird abgewiesenund Konkurskammer. N° 91. 381

91. Entscheid vom 8. November 1902 in Sachen Fischlin und Genosse.

Pfändung eines Holzteiles . Unpfändbares Vermògensstùak im Sinne des
Art. 93 Sch. U. K .-Ges.? Nuts-nz'gssng oder Ea'tragms?

I. Die Rekurrentin Fischlin und Fässler betrieben (neben zwei weitern
Gläubigern) den Jos. Maria Ulrich in Shack), wobei das Betretbungsamt
Schwyz unter anderm einen Holzteil des Schuldners im Schätzungswerte von
30 Fr. in Pfand nahm. Auf Beschwerde des Betriebenen erklärte die untere
Aufsichtsbehörde diesen Holzteil für unpfändbar, welchen Entscheid
die kantonale Aufsichtsbehörde, an die die betreibenden Gläubiger
rekurrierten, unterm 8. September 1902 bestätigte Das oberinstanzliche
Urteil führt zunächst aus, dass für den Schuldner nach dessen sinanzieller
Lage der gepsändete Holzteil unentbehrlich sei, und bemerkt sodann:
Was die Anwendung des Art. 93 B.-G. aus Genossenpfändungen anfange,
so sei der bundesrätliche Entscheid vom 28. September 1894 wegleitend,
demzufolge unter die bedingt pfändbaren Nutzniessungen im Sinne des
Art. 93 B.-G. auch der Genossennutzen falle.

II. Fischlin und Fässler ergriffen rechtzeitig die Weiterziehung an das
Bundesgericht, wobei sie darzutun versuchen, dass die Unpsändbarkeit
von Genossennutzungen aus Art. 93 sich nicht herleiten lasse.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

In Frage steht allein noch, ob der streitige Holzteil sich als ein im
Sinne von Art. 93 B.-G. relativ unpfändbares Vermögensstück und zwar
speziell als eine Nutzniessung bezw. das Erträgniss einer solchen im
Sinne dieses Artikels darstelle oder nicht. Wie bereits in dem diese
Frage präjudizierenden Entscheide des Bundesrates i. S. Annen (Archiv III,
Nr. l32), beruit sich auch hier die Rekurspartei lediglich darauf, dass
ein derartiges Korporations-Etutzungsrecht nicht unter den rechtlichen
Begriff der Nutzniessung falle, somit nicht unter Art. 93 B.-G. subsu-

382 B. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

mierbar sei und deshalb unbeschränkt pfändbar sein müsse. Nun hat aber
der Bundesrat im genannten Entscheide bereits ausgeführt, dass der
Ausdruck Nutzniessung nicht im streng juristischen Sinne aufzufassen
sei, dass ihm vielmehr eine allgemeinere Bedeutung zukomme, indem er
alle Einkünfte aus einem Kapital in sich begreife, das aus irgend einem
rechtlichen Grund der Verfügung des Bezugsberechtigten entzogen ist. Zu
dieser Auslegung war der Bundesrat gestützt auf die Erwägung gelangt,
dass Art. 93 in ökonomischen Rücksichten seinen Ursprung habe, und dass
deshalb bei seiner Interpretation in erster Linie auf den wirtschaftlichen
und nicht auf den technisch juristischen Sinn der darin gebrauchten
Ausdrücke abgestellt werden muffe. Die Rekurrenten bringen aber nichts
vor, um die Richtigkeit dieser Argumentation im allgemeinen in Frage
zu stellen; noch stellen sie im besondern ausdrücklich in Abrede, dass
das Nutzungsrecht der Korporationsgenossen seinem ökonomischen Zwecke
und Erfolge nach dem usus fructus im Rechtssinne gleichzustellen sei,
da in beiden Fällen dem Nutzungsberechtigten die volle rechtliche
Verfügung über die betreffende Sache, namentlich die Möglichkeit
freier Veräusserung, mangelt. Allerdings suchen sie darzutun, dass nach
schwyzerischetn Rechte der Korporationsgenosse nicht nur Gebrauchsund
Bezugsrechte am Genossenschaftsgute habe, sondern wirklicher Eigentümer
seines Genossenanteils sei. Aber eine derartige Konstruktion des
Rechtsverhältnisses ist unvereinbar mit dem Umstande, dass die Korporation
als ein von ihren Mitgliedern unterschiedenes Rechtssubjekt, d. h. eine
juristische Person, sich darstellt, in deren Eigentum das Korporationsgut
sich befindet. Auf alle Fälle wären doch die angeblichen Eigentümer der
Korporationsanteile in der Disposition über dieselben beschränkt. Nun
geht aber die bundesgerichtliche Praxis dahin, dass zu den Nutzniessungen
im Sinne des Art. 93 die Erträgnisse ans einem Kapital selbst dann zu
zählen find, wenn dasselbe dem Berechtigten gehöri, sofern ihm nur die
Verfügungsbefugnis darüber mangelt (vgl. Amtl. Samml. Separat-Ausg. I,
Nr. 80, S. 332)3. Weiterreichende Befugnisse, als die in diesem Falle
gegebenen, können den Korporationsgenossen an ihrem

* A. s. XXV, 4, No us, S. 748.und Konkurskammer. N° 92. 383

Korporationsanteile nicht zustehen. Ohne Erheblichkeit ist endlich der
Einwand, dass die gegenwärtige ältechtssprechung im Widerspruch mit
dem Willen des Gesetzgebers die grossen in Korporationsgut angelegten
Vermögens-werte dem Zugriffe der Gläubiger gänzlich entziehe. Denn
einerseits besteht das Kompetenzprivileg der Korporation gegenüber
überhaupt nicht, gegenüber ihren Mitgliedern aber nicht unbeschränkt,
sondern nur insofern, als die ihnen in dieser Eigenschaft zukommenden
Einkünfte für ihren und ihrer Familie Unterhalt unentbehrlich sind.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen

92. Entscheid vom 22. November 1902 in Sachen Spar-und Leihkasse Entlebnch
und Genossen

Eigentumsansprache im Kankurse. Bestreitung dum/1 einzelne Giau bige1.W
er hat als Klage? aufzubieten ? Geweelzrsam dee Konkmsmasse, Azt. 242
4113. 2 Safe. u. {f.-Ges.

I. In dem am 11. Oktober 1900 eröffneten Konkurse des Otto Felder, Wirts
auf dem Farnbühlbad zu Werthenstein, beanspruchte die Bank J. Segesser
in Luzern das sämtliche Honimobiliar samt Vorräten als Eigentum, gestützt
auf Kaufvertrag vom Jahre 1898 Die Konkursverwaltung verzichtete darauf,
die Ansprache zu bestreiten und trat ihre Rechte gemäss Art 260 des
Betreibungsges etzes einer Anzahl Glaubiger, die dies verlangten,
Fröhlich und Konsorten, ab. JSegesser wurde veranlasst, seinen Anspruch
einzuklagen, was Jgeschehen ist.

Anderseits beanspruchten in dem Konkurse Felder

ReueFröhlich-Felder in Dietikon, Oskar Thema, Kaffee Zimmerleuten, Zürich,
Robert Thoma in Sargans, Gotthold Haas, Hotel Schwanen, Schafshausen,
Alexander Girard-Felder in Ioele, nachdem sie mit dem Begehren, es seien
die fraglichen Vermögens-
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : 28 I 381
Date : 08 novembre 1902
Publié : 31 décembre 1903
Source : Tribunal fédéral
Statut : 28 I 381
Domaine : ATF- Droit constitutionnel
Objet : 380 B. Entscheidungen der Schuiàbetreibungs- Die Schuldbetreibungss und Konkurskammer


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