440 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
nur aus die durch die Bandes-gesetzgebung selbst vorgesehene bestimmte
Kategorie von Personen, bezw. Arbeiten Anwendung finden.
b. Nach dem Gesagten war also eine Bestrafung des Refinerenten, der
Protestant ist, und für den das Fest Mariä Himmelfahrt somit keine
kirchliche Bedeutung hat, nur dann möglich, wenn die ihm zur Last
gelegte Arbeit eine Störung des katholischen Gottesdienstes zur Folge
hatte. Nun wird im angefochtenen Entscheide selbst nicht behauptet,
dass das Abholen des Holzes geränschvoll vor sich gegangen sei, und wird
darin aus das Moment einer Störung von Kultushandlungen überhaupt nicht
abgesteckt Hievon weicht der Bezirksrat auch in seiner Vernehmlassung
vor Bundesgericht im Grunde nicht ab. Allerdings spricht er hier von
der Möglichkeit, dass das Peitschenknallen und Fahren den Gottesdienst
in der nahen Klosterkirche habe beeinträchtigen können. Aber abgesehen
davon, ob sich hierin wirklich eine rechtlich relevante Störung des
Gottesdienstes erblicken lasse, erklärt der Bezirks-rat selbst, dass
dieser Umstand für seinen Entscher nicht ausschlaggebend gewesen sei,
sondern dass er mit demselben wesentlich das gegen die Tendenz des Art. 2
cit. gerichtete Benehmen des Rekurrenten habe treffen wollen. Auch daraus
ergibt sich, dass eben in Wirklichkeit die Thätigkeit des Rekurrenten als
solche, unabhängig von einer möglichen Beläsiigung des Gottesdienstes,
in verfassungswidriger Weise mit Strafe belegt worden ist.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Der Reknrs wird als begründet erklärt und somit das Urteil des
Bezirksrates Gonten vom 14. September 1901 als verfassungswidrig
aufgehobenV. Pressfreiheit. N° 77. 441
V. Pressfreiheit. Liberté de la presse.
77. Urteil vom 14. November 1901 in Sachen Zai-Kappeler gegen Qbergericht
Aargau, bezw. Schulthess.
Gerichtsstand für Press vergehen (Beieidigung durch Druckschr-iften).
Begehungsort. Beleidigung durch Brief. Verbreitung einer von einem Britten
verfassten injuriösen Druckschm'ft durch Zuseezdung cm verschiedene
Femme-en. Bechtsverweiyerufig durch Verweigerung rechtlichen Gehò'rs ? Die
Würdigung der Akéen daraufhin, ob die Vorinsäemz mit Recht dm Thatbestand
einer Injur-ie eingenommen herze-, ist nicht Sache des Beendesgeriefeis
als Staatsgerichtskofes.
A. Der Rekurrent Zai-Kappeler ist Verfasser eines Flugblattes:
Bei"lage des ,,Badener Tagblatt, Die Windischer WasserkrastAsfaire,
das auf seine Veranlassung ohne Angabe des Druckortes gedruckt worden
war. Dem Badener Tagblatt scheint es zwar thatsächlich zur Verbreitung
nicht beigegeben worden zu sein. Dagegen verbreitete es Zai-Kappeler von
seinem Wohnorte Turgi (Bezirk Baden) aus in der Weise, dass er es durch
die Post sämtlichen Mitgliedern des aargauischen Grossen Rates, namentlich
auch den im Bezirk Brugg wohnhaften, zusandte. Dieses Flugblatt enthält
Angrifse gegen den Rekursgegner Fürsprech Schnithess in Brugg, indem darin
erklärt wurde, derselbe habe sich der Verläumdung schuldig gemacht, ze.
B. Sodann verbreitete Zai-Kappeler von Turgi ans Exemplate des Basler
Volksblattes" Nr. 46 vom 26. Februar 1900, welche Nummer einen Artikel
betitelt Edle Seelen enthält, in dem sich ebenfalls heftige Ausfälle gegen
Fürsprech Schulthess vorfinden. Der Artikel ist laut der Behauptung Zais
(welche die kantonalen Instanzen, wie es scheint, als richtig ansahen)
von ihm weder verfasst noch inspiriert worden. Dagegen hat ihn Zai von
sich aus gleichfalls an sämtliche Grossräte des Kantons Aargan durch
die Post versandt.
C. Im weitern entsprangen aus nachfolgenden Vernmständungen
442 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. l. Abschnitt. Bundesverfassung.
Differenzen zwischen Zai-Kappeler und Fürsprech Schulthess: Der Vater
satt-, Paolo Giacomo Sai, hatte Schulthess mit der Geltendmachung von
Alimentationsanspriicheu gegenüber seinem Sohne beauftragt. Schulthess
führte mit Bai in der Sache briefliche Unterhandlungen Durch zwei der
von Bai an ihn gerichteten Schreiben fühlte sich nun Schulthess in seiner
Ehre betroffen: Zunächst hatte Bai, als Antwort auf einen ersten Brief,
den Schulthess in der Sache am 29. Dezember 1899 an Bai richtete,
sich unter anderm geäussert wie folgt: Ihr Brief ist ein furchtbar
leichtsinniger Anklageakt, den sie bald werden bereuen müssen
Ehe und bevor Sie eine solche Anschuldigung gegen mich schleuderte und
solche Drohbriese schreiben, hätten Sie doch alles ruhig untersuchen
sollen und sich nicht von Jhrem Hasse blenden lassen. Der andere von
Schulthess als für ihn injuriös betrachtete Brief Zins-, mit Datum vom
10. Januar 1900, ist die Antwort auf ein Schreiben von Schulthess vom
9. dieses Monats, im wesentlichen folgenden Inhaltes: Vater Zai sei
diesen Morgen beim italienischen Konsul in Zürich gewesen. (Schulthess
hatte nämlich am 7. Januar 1900 eine Unterhandlung vor dem Konsnl zum
Zwecke gütlicher Verständigung vorgeschlagen und Zai diesen Vorschlag am
9. Januar mit folgendem Telegrarnm angenommen: Besten Dank. Belieben
Sie den Herrn an das Konsulat in Zürich zu weisen, wo er erwartet
ist. Sai,) Nun erkläre aber Vater Bai, dass sein Sohn nichts bezahlen
molle. Ob das ganz genau sei, wisse er, Schulthess, nicht. Nachdem er
sich einmal der Sache angenommen, müsse doch irgend eine Lösung eintreten
und könne er Vater Zai, dessen Zustand, wie ihm scheine, kein guter sei,
nicht schlechthin die Thüre weisen. Vater Zai habe ihm die einliegenden
Bedingungen Übergeben, die er, Schulthess, selbst nicht lesen könne
und daher nicht kenne. Vater Bai habe ihm mündlich erklärt, er werde
hier bleiben und sterben, wenn ihm sein Sohn nicht die Heimkehr unter
ehrenvollen Bedingungen ermögliche. Darunter verstehe er die Anzahlung von
4000 Fr., damit er seinen Gläubigern etwas geben könne, und eine Pension
von 300 Fr. pro Monat. Über den ersten Punkt spreche sich Schulthess
nicht ans, finde dagegen, dass über den zweiten eine Einigung sollte
erzielt werden können. Zai möge, wenn er auchV. Pressfreiheit. 'N° 77. 443
überzeugt sein sollte, bis jetzt genug gethan zu haben, freiwillig
entgegenkommen und eine ordentliche Pension gewähren. Schulthess werde
dann versuchen, ob Vater Bai von der Forderung auf Anzahlung eines
Kapitals nicht abgehen merde. Würde Schulthess diesem die Thüre weisen,
so ginge er zu jemand anders und Zai hätte nichts davon. In einem
Entgegenkommen liege für Zai nicht der geringste Vorwurf.
In der hier in Frage stehenden Antwort hierauf vom 10. Januar 1900
bemerkt zunächst Bai; Zu seinem Bedauern habe Schulthess laut dem
gestrigen Briefe feine Ansicht wieder geändert; Vater Zai habe freilich
durch das Konsulat die einzig mögliche Osferte erhalten und jeder
wahrhaft aufrichtig fühlende Mensch sollte wünschen, dass der arme
Greis schleunigst zu seinen Töchtern zurückgebracht werde, die besser
als fremde Menschen für ihn sorgen würden, sicherlich besser," fährt der
Brief sodann wörtlich fort, als Nationalrat Jäger, der nichts nobleres
zu ersinnen musste, als der Gesandschast in Bern falsche Nachrichten
zu übermittelu und dem alten Mann anzugeben, er habe auf mindestens
dreihundert Franken monatlich von mir Anrecht. Aber es handelt sich ja,
wie es deutlich aus dem mir übermittelten Ultimatum hervorgeht, nicht um
Pensionierung, sondern um grössere Erpressungen, zu welchen der arme Greis
eben missbraucht wird. Traurige Campagne, trauriger Beutezug. Jch muss
Jhnen aber erklären, dass ich an der letzten Proposition, die der Konsul
erhielt, nichts mehr beizufügen weiss. Handeln Sie nach Ihrem Gewissen.
D. Auf Grund dieser brieflichen Äusserungen erhob Fürsprech Schulthess
gegen Bat-Kapiteln vor Bezirksgericht Brugg Strafklage wegen
Ehrbeleidigung, welche Klage er nachträglich auch auf die sub A und B
erwähnten Angriffe Zais durch die Druckerpresse aus-dehnte
E. Diesen letztern Klagepunkten gegenüber bestritt Bai die Kompetenz
des angerufenen Gerichtes unter Berufung auf Art. 28 des aargauischen
Zuchtpolizeigesetzes, welcher bestimmt: Vergehen durch die Presse
sind in demjenigen Bezirke einzuklagen, wo die Schrift gedruckt wurde.
Gemäss dieser Gesetzesvorschrift, machte der Beklagte geltend, sei die
angeblich durch das Flugblatt Die
444 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
Windischer Wasserkrafts-?lffaire begangene Ehrverletzung in Baden und
die auf die Verbreitung des Artikels Edle Seelen gestützte in Basel
einzuklagen
Gegenüber den auf den Brief vom 10. Januar 1900 gestützten Beschuldigungen
wandte Zai ein: Diese Beschuldigungen seien nicht gegen Schulthess
gerichtet, sondern gegen Freunde des Vaters Bat, die diesen von Italien
aus anstiften, gegen den Sohn vorzngehen, um von letzterm grössere
Kapitalsummen zu erhalten.
F. Das Bezirksgericht Brugg erklärte die Gerichtsstandseinrede in beiden
Beziehungen als unbegründet. Hinsichtlich des Flugblattes nahm es an,
dass man es mit einem der brieflichen Jnjurie adäquaten Vergehen zu thun
habe und dass die Berufung auf Art. 28 cit. nicht zutreffe, weil auf dem
Flugblatt Namen und Wohnort des Druckers nicht genannt seien. Anderseits,
nahm das Gericht an, könne in der selbständigen Verfendung des Artikels
Edle Seelen ohne Rücksicht auf ein in Basel begangenes Pressdeliki,
eine neue Beleidigung liegen, für deren Bestrafung es zuständig sei.
In der Sache selbst sah das Bezirksgericht den injuriösen Charakter
sowohl dieser beiden Druckschrtften, als der von Schulthess eingeklagten
brieflichen Äusserungen als gegeben an. Hinsichtlich des Flugblattes
Die Windischer Wasserkraft-Affaire stellte es dabei ausdrücklich auf
die Versasserschaft Zais ab.
In letzterer Beziehung führt das Urteil zunächst aus, dass Schulthess
durch den Brief Zais vom 30. Dezember 1899 an seiner Ehre beleidigt
worden sei und fährt dann fort: Das nämliche gilt vom Briefe des
Beklagten vom 10. Januar 1900, worin der Kläger der Teilnahme an einem
Erpressungsfeldzuge bezichtigt und sein Vorgehen als traueige Campagne,
trauriger Beutezug bezeichnet wird. Für diese injuriösen Zulagen ist
der Beklagte angemessen zu bestrafen. Über die Frage, ob Bai mit den
genannten Äusserungen Schulthess habe treffen wollen, spricht sich das
Urteil nicht aus.
Jn seinem Dispositiv lautet dasselbe dahin, dass Zai der Ehrverletzung
schuldig und zu einer Geldbnsse von 200 Fr., eventuell zu.50 Tagen
Gefangenschaft samt den Kosten der Gegenpartei und des Staates verurteilt
sei, dass die Ehrverletzung von Richter-V. Pressfreiheit. N° 77. 445
amtswegen aufgehoben und der Kläger Schulthess berechtigt werde,
das Urteilsdispositiv sämtlichen Mitgliedern des Grossen Rates auf Kosten
des Beklagten zur Kenntnis zn bringen.
G. Zai rekurrierte gegen diesen Entscheid an das Ober-gericht, wurde
aber unterm 8. März 1901 mit seinem Rekurse abgewiesen.
a. Das obergerichtliche Erkenntnis spricht sich zunächst über die von
Zai eritinstanzlich erhobene Kompetenzeinrede wie folgt aus:
Ja der Versendung der bezeichneten Drucksachen durch den ,Beklagten muss,
insofern in denselben überhaupt eine Ehrverletzung gegenüber dem Kläger
enthalten ist, eine Vom Verfasser und Drucker der Drucksachen getrennte,
neue, in der Absicht, zu beleidigen, erfolgte Handlung und somit ein der
durch Brief er,folgten Ehrverletzung durchaus adäquates Vergehen erblickt
wer,den. Das mit der Versendung der Drucksachen Von Seiten des vBeklagten
verübteBergehen muss, insofern in denselben überhaupt eine Ehrverletzung
gegenüber dem Kläger enthalten ist, mit der Übergabe an die im Bezirk
Brugg wohnenden Adressaten als vollendet betrachtet werden. Und deshalb
war das Bezirksgericht Brugg auch kompetent zur Beurteilung der Klage,
soweit sie sich auf die genannten Drucksachen bezieht. (Vgl. Urteil des
Obergerichts vom 16. März 1892 im Rechtsstreite des Fürsprech Kurz gegen
Dr. Reali in Lugano.)
b. Bezüglich der Frage, ob die beiden Briefe als gegenüber Schulthess
injuribs zu betrachten seien, lauten die Ausführungen des Obergerichtes
wie folgt:
Wenn man das, was der Vertreter des Beklagten bei der Verhandlung vor
Bezirksgericht vorgetragen hat, und den Inhalt des?Briefes des Beklagten
an den Kläger vom 10. Januar 1900 in Betracht zieht, so kann man nicht im
Zweifel sein darüber, Wdass es der Vorsatz des Beklagten war, in seinem
Briefe vom 10. Januar 1900 den Kläger einer unehrenhaften Handlungsweise
zu beschuldigen. Denn der bevollmächtigte Anwalt des Befragten hat damals
wörtlich folgendes gesagt: Die Vorwürfe des Beklagten dem Kläger gegenüber
sind begründet; er hat ,,leichtsinnig und von Hass geblendet gehandelt;
er hat geradezu
446 A. Staatsrechtlîche Entscheidungen. I. Abschnitt:. Bundesverfassung.
boshaft und eines Ehrenmaunes unwürdig gehandelt. Und diese Beschuldigung
ist eine unbegründete. Denn, wenn auch alle... %, was der Beklagte
vor Bezirksgericht über sein Verhältnis zu seinem Vater betreffend
Gewährung von Unterstützungen getagt hat, wahr wäre, so kann in der
Geltendmachung eines Alimentationsanssoruches von Seiten des Klägers zu
Gunsten des Vaters Zai gegen den Beklagten keine unehrenhafte Handfung
erblickt werden. Die Frage, ob der Kläger als politischer Gegner des
Beklagten nach allgemein menschlichen Grundsätzen nicht besser gehandelt
haben würde, wenn er das ihm von Vater Bat angebotene Mandat abgelehnt
hätte, ist vom Richter nichtan lösen. Der Kläger hat weder durch die
Übernahme des Man-: dates, noch durch die Art und Weise, wie er dasselbe
gegen den Veklagten vollzog, sich einer unehrenhaften Handlung schuldig
gemacht. Der Kläger war zur Übernahme des Mandates berechtigt. Und wer
eine Handlung vornimmt, zu deren Vornahme er berechtigt ist, macht sich
keiner unehrenhaften Handlung schuldig. Das rechtlich erlaubte kann im
Sinne des Rechts nichtunehrenhaft sein. In seinem Briefe vom 10. Januar
1900 hat der Beklagte den Kläger aus den im bezirksgerichtlichen Urteil
zutreffend angeführten Gründen an der Ehre verletzt und ist der lBetlagte
deshalb zu bestrafen. Die vom Beklagten beantragten Beweise dürfen aus dem
oben angegebenen Grunde als unerhebliche nicht berücksichtigt werden. Jm
Inhalte des Briefes desBeklagten an den Kläger vom SO. Dezember 1899
findet dagegen das Obergericht keine Verletzung der Ehre des Klägers,
sondern bloss einen Tadel, durch den der Kläger an seiner Ehre nicht
angegriffen wird."
H. Gegen das obergerichtliche Urteil ergriff Zai-Kappeler rechtzeitig
den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem Antrage auf
Aufhebung des genannten Urteils-. Diesen Antrag
stützt der Rekurrent auf folgende zwei Gründe: 1. Durch die-
Beurteilung der beiden in Basel bezw-. im Bezirk Baden begangenen
Pressdelikte seitens des Bezirksgerichtes Brugg werde der Angeklagte
seinem natürlichen Richter entzogen und der Grundsatz der Presssreiheit,
sowie § 28 des aargauiichen Zuchtpolizeigesetzes missachtet. 2. In der
akteuwidrigen unmotivierten Unterstellung, Für-V. Pressfreiheit. N°
77. 447
sprech Schulthess sei im Briefe Zais vom 10. Januar 1900 der Erpressung
geziehen worden und der Nichtberücksichtigung der diesbezüglichen
Beweisanträge des Rekurrenten liege eine Rechtsverweigerung
Auf die nähern Ausführungen der Rekursschrift wird, soweit erforderlich,
im rechtlichen Teile eingetreten.
I. Das aargauische Obergericht erklärte, sich zu Gegenbemerfangen in
der Angelegenheit nicht veranlasst zu sehen.
Der Rekursopponent Schulthess trägt in seiner Vernehmlassung auf Abweisung
des Returses an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Vorinstanz betrachtet die Kompetenz des Bezirksgerichtes
Brugg zur Beurteilung der Klage, welche sich auf die beiden in Rede
stehenden Druckschristen bezieht, aus dem Grunde als gegeben, weil die dem
Rekurrenten zur Last gelegte Handlung sich als ein der Ehrverletzung durch
Briefe adäquates Delikt darstelle, das mit der Übergabe der betreffenden
Schrift an die Adressaten zur Vollendung gelangt fei, so dass im Bezirk
Brugg der Gerichts-stand des begangenen Berbrechens begründet worden sei.
Nun ist zunächst richtig, dass nach allgemeinem Grundsatze des Strafrechts
eine deliktische Handlung an dem Orte als vollendet zu betrachten
ist, wo der Thäter den Erfolg herbeigeführt hat, so dass demgemäss
Beleidigungen durch Vriefe da als begangen gelten, wo diese zur Kenntnis
des Lesers gelangt sind, also in der Regel am Adressorte. Ebenso ist
nicht zu bestreiten, dass dieser allgemeine Grundsatz des Strasrechts,
auf Delikte angewendet, die mittelst Druckschriften begangen werden, an
sich dazu führen müsste, als Begehungsort denjenigen Ort anzuerkenneu,
wo die Druckschrift zur Kenntnis des Lesers gelangt ist, so dass mithin
in der That in casu in Brugg der Gerichtsstand der Begehung dann als
begründet erschiene, wenn mit der Vorinftanz die dem Rekurrenten zur
Last gelegte Handlung als ein der Ehrverletzung durch Briefe durchaus
adäauates Vergehen zu behandeln und also strasrechtlich nicht anders,
als die Versendnng injuriöser Briefe zu qualifizieren sein sollte.
2. Die allgemeinen Grundsätze des Strasrechts und Straf-
prozessrechts müssen jedoch notwendig in ihrer Anwendung aus
448 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
Delikte, die mittelst der Druckerpresse bezw. deren Erzeugnissen begangen
werden, eine Einschränkung erleiden, soweit diese Auwendung gegen die
Grundsätze der verfassungsmässig garantierten Pressfreiheit verstossen
würde.
Es muss sich daher fragen, ob die genannte Annahme der Vorinstanz, es
handle sich im vorliegenden Falle lediglich um ein der Ehrverletzung
durch Briefe adäquates Delikt, und es sei deshalb am Adressorte der
fraglichen Druckschriften der Gerichtsstand der Begehung begründet,
mit der in Art. 55 B.-V. ausgesprochenen Garantie der Presssreiheit
vereinbar sei oder nicht.
Z. Diese Garantie erschöpft sich unbestreitbar nicht in der Verpönung
von Sondermassregeln, die darauf berechnet sind, die Freiheit der Presse
gegenüber dem gemeinen Recht einzuschränken, sondern sie bedingt notwendig
auch gewisse Privilegien zu Gunsten der Presse, eine gewisse Exemption von
allgemeinen Regeln des Strafund Strasprozessrechts In Beziehung auf den
Gerichtsstand für Pressdelikte nun darf es als ein feststehender Grundsatz
des Bundesrechts angesehen werden, dass Pressoergehen (wenigstens soweit
es sich um in der Schweiz gedruckte und herausgegebene Presserzeugnisse
handelt) nur da eingeklagt werden können, wo die Druckschrist gedruckt
worden und erschienen ist, oder wo die verantwortliche Person wohnt. So
hat die Bundesversammlung bereits im Jahre 1854 einer kantonalen
pressrechtlichen Bestimmung, laut welcher dem Kläger zwischen allen
Gerichten die Wahl zustehen sollte, in deren Bezirk die Schrift
herausgekommen oder verbreitet wurde, die Genehmigung verweigert, im
Hinblick auf den Grundsatz, dass ein Pressvergehen offenbar d a begangen
werde, wo die Druckschrist gedruckt und herausgegeben, oder versendet
werde; denn mit der Ausgabe oder Versendung der Schrift sei das Vergehen
vollendet. (Vgl. Ullmer, Staatsrechtl. Praxis I, Nr. 182z Blumer-Morel,
Handbuch I, S. 396.) An dieser Praxis hat sowohl der Bundesrat als das
Bundesgericht in der Folge stets festgehalten. (Vgl. Ullmer, a. a. D.,
I, Nr.190 und 242; Ath Samml. der bundesger. Entscheid., Bd. XVIII, S
645; Amtl. Samml. der Bundesgesetze, Bd. VI, S. 547.) Sobald einmal die
Druckschrist ausgegeben worden, sobald es zur Verseudnng oder Verbreitung
derselben ge-V. Pressfreiheit. N° 77. 449
kommen ist, ist an dem Orte, von dem aus diese Handlung erfolgte,
nach den angegebenen pressrechtlichen Grundsätzen das forum delicti
commissi begründet, und ist also dort von denjenigen Personen die
strasbare Handlung und zwar als vollendetes Delikt begangen, die an der
Herstellung und Ausgabe der Drucks christ, sowie an dem Beginne der
Verbreitung beteiligt sind, insbesondere vom Verfasser, Herausgehen
Redaktor, Verleger und Drucker. Diesen Personen gegenüber kann eine
weitere Verbreitung juristisch nicht mehr in Betracht kommen (vgl. Liszt,
Gutachten in den Verhandlungen des 15. deutschen Juristentages, I. Bd.,
S. 63). Sie können daher nach den mehrerwähnten Grundsätzen wegen des
Presserzeugnisses, an dessen Herstellung oder Ausgabe sie Teil genommen
haben soweit für ihre Person überhaupt eine strasrechtliche Haftbarkeit
begründet ist -nur am Orte, von dem aus die Ausgabe oder Verbreitung
desselben erfolgte, strasrechtlich belangt werden.
4. Hievon ausgegangen verstösst aber die Annahme der Vorinstanz, dass
gegenüber dem Reknrrenten wegen der Zusendung des Flugblattes: Die
Windischer Wasserkraft-Affaire an verschiedene Adressaten im Bezirk
Brugg, in diesem Bezirk der Gerichtsstand des begangenen Vergehens
begründet worden sei, gegen die in Art. 55 B.-V. enthaltene Garantie der
Presssreiheit. Denn: Es herrscht unter den Parteien kein Streit, dass der
Rekurrent Verfasser dieses Flugblattes ist, und das Bezirksgericht Brugg
hat denn auch bei Beurteilung der auf dieses Blatt bezüglichen Klage in
erster Linie daraus abgestellt, dass der Rekurrent es verfasst habe.
Da somit der Rekurrent zu denjenigen Personen gehört, welche für das
Erscheinen und die Ausgabe der Druckschrift, also für das mit dieser
Druckschrist begangene Pressdelikt strasrechtlich verantwortlich gemacht,
und diese Personen, nach den dargelegten bundesrechtlichen Grundsätzen,
ausser an ihrem Wohnorte nur am Orte der H erausgabe oder am Druckorte
belangt werden können, so erweist sich seine Verfolgung im Bezirke Brugg
wegen der speziellen Zusendung einzelner Eremplare in diesen Bezirk als
unstatthaft und ist der Rekurs, soweit es die Klage wegen des genannten
Flugblattes betrifft, als begründet zu erklären.
450 A, Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
5. Dass der Rekurrent auch Verfasser des im -Basler Volksblatt
erschienenen Artikels Edle Seelen fei, ist von demselben bestritten
und vom Kläger nicht erwiesen worden. Ebenso ist nicht festgestellt,
dass er sich sonst an der Herausgabe in einer Weise beteiligt habe,
dass er für das Erscheinen dieses Artikels strafrechtlich verantwortlich
gemacht werden könnte. Die Zusendung dieser Druckschrift an Adressaten
im Bezirk Brugg ist also zu betrachten als Mitteilung eines dem Zusender
fremden Libellsz eine strafbare Handlung kann in diesem Punkte nicht in
einer, mit der Herstellung und Herausgabe dieses Libells im Zusammenhang
stehenden Thätigkeit des Rekurrenten, sondern lediglich darin gesucht
und erblickt werden, dass er sich einer fremden, bereits erschienenen
Schrift strafbaren Inhaltes bediente, um deren Inhalt noch eine spezielle
Verbreitung zu geben.
Eine der artige Verbreitung eines bereits erschienenen fremden
Presserzeugnisses stellt sich nicht mehr als Teilnahme an dem Pr
essdelikt dar, das, wie bemerkt, durch die einmal erfolgte Herausgabe
bereits konsumiert ist, sondern als eine besondere, neue deliktische
Handlung. Wegen deren Verfolgung am Adressorte kann der Rekurrent
den Schutz des Art. 55 B.-V. nicht anrufen; denn die diesem Schutze
unter-stellte Eigenschaft eines Redaktors, Verfassers, Druckers oder
Herausgebers eines Presserzeugnisses kommt hier beim Rekurrenten gar
nicht in Betracht. Dem durch die Herstellung und Ausgabe der fraglichen
Druckschrist begangenen Pressdeiikt steht er, wie die Vorinstanzen gemäss
seiner eigenen Behauptung annehmen, fern; in Frage steht lediglich, ob
er die von andern durch die Herstellung und Ausgabe jener Druckschrift
begangene Beleidigung des Klägers dadurch ebenfalls neu begangen habe,
dass er deren Inhalt bestimmten Personen durch spezielle Zusendung an
deren Adresse noch besonders zur Kenntnis brachte.
Jn dieser Handlung kann, ohne Versioss gegen den in Art. 55
V.-V. niedergelegten Grundsatz, ein der Zusendung eines infuriösen Briefes
adäquates Delikt erblickt werden. Was sodann g 28 des aargauischen
Zuchtpolizetgesetzes anbelangt, so ist dessen Anrufung deshalb ohne
Behelf, weil diese Bestimmung nicht Verfassungs-recht enthält, der gemäss
Art. 178 Org.-Gef. erhobeneV. Pressfreiheit. N° 77. 451
staats-rechtliche Rekurs aber nur zum Schutze verfassungsmässiger Rechte
der Bürger bestimmt ist.
S. Seinen Rekurs wegen Rechtsverweigerung gründet der Rekurrent darauf,
dass die Vorinstanz zu Unrecht angenommen habe, die Worte in seinem
Briefe an den Kläger vom 10. Januar 19001 Aber es handelt sich ja,
wie deutlich aus dem mir übermiitelten Ultimatum hervorgeht, nicht um
Pensionierung, sondern um grössere Erpressungen, zu welchen der arme
Greis missbraucht wird. Traurige Campagne, trauriger Beutezugi seien
auf den Kläger gemiinzt, während damit ganz offenbar nur die Freunde
des Vaters Bai in Italien gemeint sein können.
Es ist richtig, dass der Rekurrent Beweis dafür angetragen hat, dass
er mit dem fraglichen Passus die italienischen Freunde seines Vaters
gemeint habe. Die Vorinstanz hat sich jedoch keiner Verweigerung des
rechtlichen Gehörs schuldig gemacht, wenn sie auf diesen Beweisantrag
nicht eingetreten ist; denn es ist ja klar-, dass, auch wenn bewiesen
wäre, dass der Rekurrent diese Freunde gemeint habe, hieraus noch
nicht folgen würde, dass er nicht den Kläger auch gemeint habe, mit den
Beschuldigungen nicht auch ihn habe treffen wollen.
Ob im übrigen die Vorinstanz die Akten in dieser Beziehung richtig
gewürdigt, ob sie mit Recht oder Unrecht angenommen habe, die in Rede
stehenden beleidigenden Ausdrücke seien gegen den Kläger gerichtet,
entzieht sich der Überprüfung des Bundesgerichls. Die Vorinstanz hat
innerhalb ihrer Kompetenz als Strafgerichtsbehörde geurteilt, und
ein staats-rechtlicher Rekurs gegen Urteile kantonaler Gerichte wegen
behaupteter Fehler in procedendo ve} judicando ist, wie das Bundesgericht
wiederholt ausgesprochen hat, nicht zulässig.
7. Nach dein Gesagten ist der vorliegende Rekurs für begründet zu
erklären, so weit er sich dagegen richtet, dass das Obergericht des
Kantons Aargau das Bezirksgericht Brugg für zuständig erklärt hat,
über die Ehrverletzungsklage bezüglich des Flugblattes: Die Windischer
Wafserkraft-Asfaire zu urteilen. Im übrigen ist der Rekurs abzuweisen.
Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben in der Meinung, dass das
kantonale Gericht verhalten wird, bei Ausfällung eines
452 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
neuen Urteils über die vom Kläger angehobene "Ehrverletzungsklage aus
denjenigen Teil dieser Klage keine Rücksicht zu nehmen, der sich auf
das genannte Flugblatt bezieht. Demnach hat das Bundesgericht
. erkannt: _ Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen als begründet
erklärt, damit das angefochtene Urteil des Obergerichts des Kantons
Aargau aufgehoben und die Sache zu erneuter Behandlung an die kantonalen
Jnstanzen zurückgewiesen.
78. Urteil vom 14. November 1901 in Sachen Zai-Kappeler gegen Obergeriebt
Aargau, bezw. Mitri.
Gerichtsstand für Pressvergehen. Begehungsort. Angeblich will-kcsiirliche
Auslegung des 5 28 aarg. Zachtpalizeégesetz. Schmdle- rueag der
Verteidigungsrechîe (formelle Beofetsvee'weigerung).
A. Der Rekurrent Bai, wohnhaft in Turgi, ist Verfasser einer von ihm
unterzeichneten Broschüre, betitelt Der Aargauische Hofstaat. Dritte
Nummer. Die Firma Müri, Zschokke & Cie. auf der Anklagebank. Dieselbe
wurde in der Druckerei des Basler Volks-blaue hergestellt, gelangte aber
von Basel aus nicht an die Offentlichkeit, sondern wurde in Turgi vom
Verfasser Bai, bezw. in seinem Austrage adressiert und auf den beiden
PostBureau): Turgi und Brugg in vielen tausend Eremplaren aufgegeben
und so verbreitet
In der Folge strengte Regierungsrat Dr. Müri in Aarau vor Vezirksgericht
Brugg Strasklage gegen Bai an, weil ihn dieser in jener Broschüre an
seiner Ehre angegriffen habe. Nachdem der Gerichtspräsident die Parteien
auf den 20. September 1900 zur Verhandlung vorgeladeu hatte, reichte Bai
am 16. dieses Monats unter Beilegung einer dem Advokaten Dr. Feigenwinter
in Basel aus-gestellten Vollmacht ein Gesuch um Bewilligung der
Vertretung (gg 40 ff. des aargauischen ZuchtpolizeigesetzesJ ein, das
er mit der Wichtigkeit des Falles und der Notwendigkeit juristisch
korrekter Beweisanträge begründete Der Gerichtspräsident wies dasF
V. Presssifreiheic. N° 78. 453--
Gesuch mangels eines gesetzlichen Grundes-, und weil er die persönliche
Anwesenheit des Beklagten als erforderlich erachtete, ah. In der
Verhandlung vom 20. September verlas der Kläger Dr. Mitri seine 60
Druckseiten haltenden Klageanbringen und Begehren. Der Beklagte verlangte
vorab neuerdings die Bewilligung der Vertretung und eventuell die
Verbeiständung durch einen Anwalt. Sodann bestritt er die Zuständigkeit
des Bezirksgerichts Brugg nach §§ 28 und 29 des Z.-P.-G. unter Berufung
darauf, dass die Schrift in Basel gedruckt worden uud dass er bereit sei,
sich vor dem zuständigen Gericht in Basel, eventuell vor demjenigen
seines Wohnortes zu stellen. Sowohl jene Zwischenbegehren als die
erhobene Gerichtsstandseinrede wurden vom Bezirksgerichte abschlägig
beschieden. Darauf verlas Bai seine Animort. Darin verlangte er
zuerst eine zweite Verhandlung, um inzwischen die Klagschrist und die
eingelegten Akten prüfen zu können. In materieller Beziehung bestritt
er die Klage sowohl in der Gesamtheit als im allgemeinen, rief zur
Unterstützung der in der Flugschrift enthaltenen Behauptungen Urkunden,
Zeugen und Sachverständige als Beweismittel an, und verurkundete drei
Fascikel Beilagen. Auf die weitläufige Replik duplizierte der Veklagte
nur bezüglich eines Punktes und wiederholte im Übrigen seine Begehren
um Einvernahme der rZeugen, Vervollständigung der Akten und Ansetzung
einer zweiten Tagfahrt, bei der er sich vorbehalte, einlässlich auf die
Klage einzutreten.
Das Bezirksgericht schritt sofort zur Beratung und erklärte in seinem
daraufhin erlassenen Urteile die eingeklagte Broschüre als für Dr. Müri
injuriös. Es verurteilte Zai zu drei Wochen Gefangenschaft verbunden
mit 500 Fr. Geldbusse, zur Bezahlungeiner Entschädigung von 1000 Fr. im
Sinne von Art. 55 des Obligationenrechts und zur Tragung der Gerichtsund
Parteikoften, hob die gefallenen Ehrverletzuugen von Richteramtswegen
auf und ermächtigte endlich den Kläger, auf Kosten des Beklagten das
Urteilsdispositiv in sämtlichen aargauischen Zeitungsblättern und in
acht ausserkantonalen Blättern nach seiner Wahl zu publizieren und das
Urteil in extenso in 14,000 Eremplaren zu vervielfältigen und innerhalb
der Schweiz durch offene Postsendung zu verbreiten.