386 B. Entscheidungen der Schuldhetreibungs-

prima della pubblicazione dell' avviso d'incanto e vi avesse rimediato
dichiarando che l'esecuzione non sarebbe stata proseguita sui beni
erroneamente elencati, gli stessi parebbero rimasti esclusi senz'altro
dalla procedura di vendita e la Signora Gamboni non avrebbe avuto nessnn
diritto di reclamare. Ora la sna posizione non può essere mutata pel
fatto che i beni in questions vennero compresi nell' avviso d'asta e
che l'Ufficio credette per ogni eventualità di doverne esperimentare
l'incanto. Riservandosi di pronunciarsi sull' offerta ricevuta entro i 5
giorni successivi all' incanto, l'Ufficiale di Esec. volle evidentemente
riservarsi il diritto di esaminare se gli stabili indicati ai ni 2 a
5 cadevano o meno nella procedura intentata. È in questo senso e sotto
questa riserva che l'asta è state evidentemente tenuta e che l'Ufficio
prese atto dell' offerta della ricorrente. Ma va da sè che una volta
caduto ogni dubbio in proposito, l'Ufficio non poteva più ritenersi
autorizzato di passare alla delibera di stabili riconoscinti estranei
all' esecuzione, e che Simile diritto non gli poteva competere neppure
in forza del consenso del debitore, non potendosi applicare al case
concreto il disposto deH'art. 124, alinea 1, della Legge Esec. e Fall.

Per qnesti motivi, la Camera delle Esecnzioni e dei Fallimenti pronuncia :
Il ricorso Gamboni è respinto.

65. Entscheid vom 22. Juli 1901 in Sachen Karl Bauer und Genossen.

Dritäanspracken auf gepfändete Objekte. Verhältnis der verschiedenen
Pfändungsgruppen und der Drittansprccher zu einander.

I. Am 27. Oktober 1897 hatte J. A. Schmid in Luzern dem

A. Dis-let zum Hötel Rütli daselbst eine Liegenschaftsparzelle käuflich
zugesertigt. Zu dieser Fertigung hatte Schmid gemässund Konkurskammer. N°
65. 887

Vorschrift des luzernischen Jmmobiliarsachenrechtes die Giudilli: zgnng
einer Anzahl Gläubiger, seitens deren er betrieben war, beizubringen,
welche Einwilligung er dadurch erwirken konnte, dass er zu ihrer
Sicherstellung einen Betrag von 12,057 Fr. durch das Betreibungsamt
Luzern bei der lnzerner Kantonalbank zinstragend hinterlegte.

II. Dieses Depositum wurde hernach in verschiedenen gegenüber Schmid
angehobenen Betreibungen gepsändet. Unter anderm erwirkten Pfändnng
desselben die folgenden drei in Gruppe HI vereinigten Gläubiger und zwar
unter den hienach näher bezeichneten Verumständungen:

'1. J. G. Salefsky am 3. Oktober 1898 für eine Forderung ·-von
167,662 Fr. 40 Cfs. Gegen diese Pfändung erhoben nachstehende Parteien
Drittansprachem

a. Karl Bauer, welcher auf Grund seiner Zustimmungserklärung zur erwähnten
Fertigung Psandrecht an der hinterlegten Summe beanspruchte Der Gläubiger
Salefsky bestritt diesen Anspruch. Letzterer wurde aber in dem darauf
von Bauer rechtzeitig eingeleiteten Prozessverfahren, weiches mit
bundesgerichtlichem Urteil vom 7. Februar 1901 seinen Abschluss fand,
geschützt; und zwar lautete der Entscheid dahin: es habe Salefsky das
Pfandrecht Bauers anzuerkennen und sei dieser daher unter Vorbehalt seiner
bezüglichen Streitsache mit der Weimarischen Bank in Liquid. berechtigt,
das Depositum auf Rechnung seiner Forderung im gerichtlich festgesetzten
Betrage von 312,516 Fr. i55 Cfs. nebst Zins zu beziehen. Der erwähnte
Vorbehalt ist unterdessen gegenstandslos geworden, da laut einem zwischen
Bauer und der Weimarischen Bank in Liquid. am 2. April 1901 geschlossenen
Vergleich die letztere die Befugnis Bauers-, das Depofitum zu beziehen,
anerkennt, wogegen ihr Bauer den Betrag non 2000 Fr. zu bezahlen hatte.

b. Mit gleicher Begründung, wie Bauer, hatten in der BetrefTbung des
Salessky die Gläubiger Schmid? R. Blum, Miethe, Vöckler & Roh, C. F Weber
und die Weimarische Bank in Liquid. Pfandrecht geltend gemacht. Diese
Ansprüche sind zur Zeit dahingefallem nämlich derjenige der Weimarischen
Bank in Liquid. durch den schon erwähnten Vergleichsabschlussz diejenigen
der

388 B. Entscheidungen der Schuldhelreihungs--

übrigen Gläubiger aber dadurch, dass ihre Forderungen in früherangehobenen
Betreibungen zur vollständigen Befriedigung gelangten mit Ausnahme einer
Prozesskostenforderung Blume-, für welcheer indessen ein Pfandrecht am
fraglichen Depositum laut Entscheid des luzernischen Obergerichtes vom
23. November 1900 nicht geltend machen farm.

e. Im weitern wurden Ansprüche auf die hinterlegte Summeaus einem
behaupteten, an der verkauften Landparzelle haftenden-. Rückkaufsrechte
von folgenden Personen angemeldet: 1. Dr. Schumacher-Kopp, 2. Felix
Schumacher-La Salle, 3. Dagobert Schumacher, 4. Heinrich Schumacher,
5. Dr. Nager Namens FrauNager-Schmid, an Stelle welcher nachträglich Frau
Wittwe Schmid:Schürmann trat. Laut zwei Schreiben vom 2. November 1898
an das Betreibungsamt Luzern erklärte jedoch Dr. Franz Bucher, Für-sprech
Namens genannter fünf Parteien, dass sie diein dieser Betreibung erhobenen
Ansprüche wieder fallen lassen.

2. Eine weitere Pfändung fand zu Gunsten des ae. Blum am31. Oktober 1898
statt.Hiebei meldeten sich die nämlichen Dritt--

ansprecher, wie bei der Pfändung Salefsky, ohne dass seitens des-

betreibenden Gläubigers Blum eine Bestreitung erfolgte.

s. Endlich liess als letzte in der Gruppe die Weimarische Bank-

in Liquid. am 5. November 1898 das fragliche Depositum pfänden. Auch
hier wurden die nämlichen Drittanfprachen eingegebem Die betreibende
Gläubigerin bestritt nur den Anspruch des Karl Bauer. Dieser erhob Klage,
welche indessen durch den oben sub 1 a erwähnten Vergleich vom 2. April
1901 gegenstandslos ge worden ist.

Aus vorstehenden Ausführungen ergiebt sich als Resultat, dass noch
folgende Drittansprachen in Betracht fallen: gegenüber der Betreibung 1
(Salefsky) nur noch der Anspruch Bauer.-%; gegenüber den Betreibungen 2
(Blum) und 3 (Weimarische Bank inLiquid.) der nämliche Anspruch und die
Ansprüche von Dr. Schumacher und Konsorten.

III. Eine spätere Betreibung, die Bauer für seine Forderung von 312,516
Fr· 55 Cis. an Schmid anhob, führte unterm 15. April 1899 zu einer
erneuten Pfändung des fraglichen Depositums. Hiebei gaben Dr. Schumacher
Und Konsorten ihre-und Konkurskammer. N° 65. 889"

schon erwähnten Ansprüche ebenfalls ein, welche von Bauer als betreibendem
Gläubiger bestritten wurden. Vor erster Instanz wurden die Ansprecher
damit in dem darauffolgenden Einspruchsverfahren abgewiesen. Der Prozess
schwebt zur Zeit vor zweiterInstanz.

IV. Am 3. April 1901 stellten nunmehr Karl Bauer und die Weimarische
Bank in Liquid. beim Betreibungsamt Luzern das Begehren, es sei jetzt
das Depofitum nebst Zins an Bauerauszuhändigen, und erhoben, als dieses
Begehren abschlägig beschieden wurde, Beschwerde, wobei sie eventuell
noch darauf antrugen, dass die Aushändigung nach vorgängiger Aufstellung
eines Kollokationsplanes oder einer Verteilungsliste zu erfolgen babe.

V. Die untere Aufsichtsbehörde wies unterm 26. April 1901 die Beschwerde
als dermalen unbegründet ab. Gegen die Aus-händigung, führte sie
hiebei aus, können nach der Lage der Aktenv einzig in Betracht fallen
die Ansprüche des Dr. Schumacher undKonsortetr Hierüber schwebe aber
zwischen diesen und Bauer der oben sub III in fine erwähnte Prozess, in
welchem namentlich zur Entscheidung kommen werde, ob durch die Schreiben
des Dr. Bücher vom 2. November 1898 die Rechtsansprüche des Dr. Schumacher
und Konforten Ver-wirkt worden seien. Bis zur Erledigung dieses Prozesses
seien aber diese Drittansprachen einwesentliches Hindernis für die
Aushändtgung des Depositums, gegen welche Dr. Schumacher und Konsorten
denn auch in allerForm protestieren.

VI. Nachdem die kantonale Aufsichtsbehörde unterm 20. Mai1901 diesen
Entscheid in Aufnahme der erstinstanzlichen Motivirung bestätigt batte,
zogen Bauer und die Weimarische Bankdie Beschwerde rechtzeitig an das
Bundesgericht weiter.

Die kantonale Aufsichtsbehörde sowohl als das Betreibungsamt Luzern
haben von weitern Bemerkungen in Sachen Umgang ge:nommen.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Es ist davon anszugeheu, dass-jeder Drittanspruch für jededer gegen
einen Schuldner hängigen Betreibungen feparat erhoben und liquid gestellt
werden muss, und das; das Resultat eines-

390 B. Entscheidungen dcr Schuldbetreibungs-

allfälligen Prozesses nur für die betreffende Betreibung Wirkung hat
(vgl. Entsch. des Bundesgerichtes, XXII, Nr. 113).

Von diesem Standpunkte aus ist es zunächst allerdings gleichgültig,
ob ein Streit über das nämliche Objekt in einer nachfolgenden Gruppe
besteht. Demgemäss hat vorerst der zwischen Dr. Schnmacher und Konsorten
und dem Rekurrenten Bauer waltende, ans die Pfändung vom 15. April 1899
hin erhobene Einspruchsprozess keinen Einfluss auf die vorwürfige Frage.

2. Das Gleiche muss aber auch hinsichtlich der zu derselben Gruppe
gehörenden Betreibungen gelten. Die Gruppenbildung verfolgt lediglich
den Zweck, das für die Kurrentgläubiger nach erfolgter Vereinigung
der Drittanspriiche verfiigbare Vermögen des Schuldners gleichmässig
unter dieselben zu verteilen. Die Feststellung der Trittansprüche
aber und insbesondere der den Kurrentgläubigern vorgehenden Rechte der
Pfandgläubiger hat für jede einzelne Betreibung, in der sie streitig
geworden sind, besonders zu geschehen. unterliegt nun ein Drittansprecher
in der ersten Betreibung der Gruppe gegenüber dem betreffenden
betreibenden Kurrentgläubiger, so kann ein anderer Drittansprecher in
der zweiten Betreibung seinen Anspruch nur noch insoweit geltend machen,
als nach Deckung der vorangehenden Kummgläubiger noch ein Überschuss
verbleibt, da jener Gläubiger sich dann an Stelle des unterlegeuen
Drittansprechers aus dem Vian: sdungsobjekte befriedigt machen
kann. Dieser Anspruch auf den Prozessgewinn kann ihm nicht mehr durch
einen erst in einer folgenden Betreibung geltend gemachten Drittansprnch
entzogen werden, da ja sonst das Obsiegen in diesem Prozesse für ihn
gar keine Wirkung hatte. Das betreffende Objekt könnte eben für die
folgende Betreibung nur noch insoweit gepsändet werden, als es nicht zur
Deckung des vorangehenden Glänbigers Verwendung fand. Dem entsprechend
muss aber auch im umgekehrten Falle der obsiegende Drittansprecher
unbeschränkt die gleichen Rechte auf das Objekt beanspruchen können,
weiche sonst der bestreitende Gläubiger erhalten hätte. Andernfalls könnte
durch jede nachfolgende Betreibung der Prozessgewinn des obsiegenden
Drittan.fprechers wieder in Frage gestellt und er gezwungen werden, immer
wieder neue Prozesse über die ganz gleiche Frage derund Konkurskammer. N°
55. ' 393.

ssEristenz seiner Drittansprüche zu fuhren, was mit dem Wesen

und der Natur der Widerspruchsklage ebensowenig vereinbar wäre

wie mit den Anforderungen der Billigkeit

In casu nun hat Salefsky als betreibender Gläubiger den Einfpruchsprozess
gegen den Rekurrenten Bauer verloren und ist gerichtlich festgestellt,
dass dieser letztere, aber auch nur er, dem Salefsky gegenüber
einen Drittanspruch habe, kraft dessen er an Stelle des Salefsky das
ganze Depositum für sich in Anspruch nehmen kann. Denn dadurch, dass
Dr. Schumacher und Konsorten die von ihnen erhobenen Ansprüche für diese
Vetreibung fallen Iieszen, ist mit gleicher Rechtswirkung wie durch ein
zu Gunsten Salefskys ergangenes gerichtliches Urteil festgestellt, dass

diese Ansprüche von der Vollstrecknngsbehörde für diese Beweibnng nicht
berücksichtigt werden dfn-fen. Die erwähnten Dritt-

ansprecher haben damit die Befugnis verwirkt, vor den Betreibungsbehörd
en Respektirung ihrer Ansprüche in jener Betreibung zu verlangen. Damit
ist keineswegs gesagt, dass diese Ansprüche

:überhaupt materiell nicht mehr zu Recht bestehen; es steht nicht

entgegen, dass die Rekurrenten sie dann Bauer gegenüber noch geltend
machen, mit der Berufung darauf, dass das von ihm

zgegen Salefsky erwirkte Urteil für sie, bezw. ihre vorgehenden

Rechte auf das Depositum nicht verbindlich seiznur kann dadurch

die Aushingabe des Depositums an Bauer nicht verhindert wer-

den, weil eben der Anspruch Bauers der einzige war, der in der ersten
Betreibnng erhoben wurde. Ob Und in welchem Umfange diese behaupteten
Ansprüche des Dr. Schumacher und Konsorten

bestehen und diejenigen Bauers ausschliessen, ist nicht von den

Aufsichtsbehörden, sondern vom Richter im Civilprozesswege zu

entscheiden, und es wird dieser namentlich auch darüber zu befin-

den haben, ob in der Rückzugserklärnng Dr. Buchers vom 2. November 1898
ein materieller Verzicht auf diese Ansprüche zu erblicken sei oder nicht.

Da in der Betreibung Salefskys auch sonstige Drittanspriiche nicht mehr
vorhanden sind, sondern derjenige Bauers für die Vollsireckungsbehörden
allein rechtsgültig ausgewiesen ist und da

im weitern nach dem bereits Ausgeführten die in den spätern

Betreibungen erhobenen Ansprüche, besonders die erneuten Anmel-

392 B. Entscheidungen der Schuîdbetreibungs--

dringen von Seiten des Dr. Schumacher und Konsorten, deswegen nicht in
Betracht fallen können, weil der Anspruch Bauers in der vorangehenden
Betreibung das ganze Pfändungsobjekt ergreift, so steht von diesem
Gesichtspunkte aus der Auszahlung des Depositums an Bauer nichts mehr
im Wege.

3. Diese Auszahlung erscheint auch nicht etwa deshalb als unstatthaft,
weil nicht feststeht, dass der betreibende Gläubiger bereits das
Verwertungsbegehren gestellt habe. Es ist nämlich durch die ergangenen
Urteile im Einspruchsprozesse Bauer gegen Salefsky als festgestellt zu
betrachten, dass die pfandversicherte Forderung Bauers längst fällig
war und dass dieser zur sofortigen Liquidation des Pfandes berechtigt
ist. An dieser Liquidation konnte er natürlich, nach einmal erfolgter
richterlicher Feststellung seiner genannten Befugnisse, auch durch die
von einem dritten Gläubiger ausgehende Psändung des Psandgegenstandes,
nicht gehindert werden. Da sodann der Schuldner Schmid das Pfandrecht
nicht bestritten hat und dessen Realisation einfach durch Überweisung
des Depositums an den Pfandgläubiger geschehen kann, so erscheint das
Begehren der Rekurrentschast auch in dieser Hinsicht als gerechtfertigt,
wie denn auch das Dis-positiv des über den Prozess zwischen Bauer und
Salefsky ergangenen Urteils nicht nur den Anspruch des erstern als
zu Recht bestehend, sondern Bauer auch ausdrücklich zur Erhebung des
Depositums berechtigt erklärt.

Demnach hat die Schuldbetreibuugsund Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird im Sinne der Motive begründet erklärt Unddas
Betreibungsamt Luzern zur Herausgabe des Depositums an den Rekurrenten
verhalten. und Konkurslcammer. N° 66. 393

266. Arréé dei 17 septembre 1901, dans la cause Sécheiiaye.

Demande en annulation d'une adjudication. Art.. 127, al. 2 LP. et F.

I. Pour parvenir au paiement d'une somme d'environ 3000 fr.,
P.-E. Se'chehaye avait fait opérer, en date du 22/23 février 1901, un
séquestre au prejudice de son debi-i;eur, Michel Gandini, à Lausanne,
sur divers biensss. et SpértJialemeniJ sur des marchandises taxées 4859
fr. (N°8 1 à 8 du procés-verbai).

Lors de l'exécution du séquestre, la Société des Entrepòts erevendiqué
sur les dites marchandises un droit de retention jusqu'à concurrence du
montant approximatif de la, .taxe , pour ma.gasinage et avances faites
au débiteur.

Séchehaye & contesté ce droit de retention et ouvert action en
conformité de l'art. 109 LP., par exploit du 22 mars 1901. L'action
engagée per lui est actuellement pendente. II &, d'autre part suivi à
son séquestre en exeroassnt des poursuites qui ont abouti à une saisie
du 19 avril 1901. Cette 'saisie est en second rang, les marchandises
dont il s'agit siétant sous le pode d'une saisie antérieure au profit
de divers créanciers fermani: la série N° 954.

Aucun des créanciers de la série 954 n'a contesté le droit de retention
réclamé par la Société des Entrepòts.

Ensuite de réquisition des créanciers saisissants antérieurs, l'Office
des poursuites du XIe arrondissement a procédé à la 1re enchère en date
du 8 mai 1901. Le prix de taxe n'ayant pas été atteint, la vente n'a pu
avoir lieu. La seconde enchère fut fixée au 15 mai 1901.

Lets de la première vente, la Société des Entrepòts avait précisé sa
réclamatiou en fixant le montant de son droit de a'étention à la somme de
4859 fr., chiflre de la taxe. Pour Yermettre une réalisation immediate,
elle & déelassré ensuite réduire sa créance privilégiée au produit dela
seconde vente. Ensnite de cette declaration les biens ont été adjugés
en sideuxième enehère pour le prix de 4408 fr.
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : 27 I 386
Data : 22. luglio 1901
Pubblicato : 31. dicembre 1902
Sorgente : Tribunale federale
Stato : 27 I 386
Ramo giuridico : DTF - Diritto costituzionale
Oggetto : 386 B. Entscheidungen der Schuldhetreibungs- prima della pubblicazione dell' avviso


Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
ape • autorità giudiziaria • autorità inferiore di vigilanza • azione di rivendicazione • banca cantonale • calcolo • casale • comportamento • copertura • credito garantito da pegno • debitore • decisione • domanda di realizzazione • durata • fiore • graduatoria • impedimento • interesse • libro • losanna • motivazione della decisione • numero • pagamento • pegno • posto • prato • pretesa di terzi • prima istanza • quesito • rango • requisizione • rimedio di diritto cantonale • serie • tribunale federale • ufficio d'esecuzione