lY B. Entscheidungen der SchuldbetreihnngsFrist der Art. 17/19 Bett-Eies
offen stehen (vgl. Archiv III, Nr. 78).

2. Als unbegründet erscheint im weitern auch die Behauptung des
Rekurrenten, die Zinsenforderung Steinemanns habe bei der Verwertung wegen
verspäteter Anmeldung nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Freilich
erfolgte die Anmeldung genannter Forderung erst nach Ablauf der in
Art. 138 sub. Ziff. Z vorgesehenen zwanzigtägigen Frist. Aber Steinemann
hatte als ein in den öffentlichen Büchern eingetragener Beteiligter-
im Sinne von Art. 139 Betr.-Ges. ein Recht darauf, dass ihm ein
Exemplar der die Aufforderung zur Forderungsetngabe enthaltenden --
Steigerungsbekanntmachung (Art. 138 Betr.-Ges.) zugestellt merde. Diese
Zustellung fand nun erst am 31. Juli 1900 statt. Da die Eingabefrist
für Steinemann von da an zu laufen begann, ist seine am 4. August 1900
erfolgte Anmeldung als rechtzeitig zu betrachten. Übrigens wurde die
Zulassung der fraglichen Zinsenansprache vor der Versteigerung nicht
wegen Verspätung angefochten und erscheint demnach eine nachträgliche
Beschwerde in dieser Beziehung nicht mehr als möglich. Das Gleiche
hat auch hinsichtlich der Bestreitung der Legitimation Steinemanus zur
Eingabe der Forderung zu gelten.

3. Der Aufnahme der streitigen Ansprache in das Lastenverzeichnis und
gestützt darauf in die Gantbedingungen stand somit nichts im Wege. Es
frägt sich im weitern, ob von Seiten des Rekurrenten in rechtsgültiger
Weise Schritte gethan wurden, um ihre Wegweisung zu bewirken. In dieser
Beziehung beschränkte sich der Beschwerdeführer darauf, am Steigerungstage
die Rechtsgültigkeit der Forderung zu bestreiten und zu bewirken, dass
das Amt einen dahingehenden Vorbehalt in das Gantprotokoll auf-

nahm. Mit Grund haben die Vorinstanzen diese Vorkehr nicht

für genügend erachtet, um die Berücksichtigung der Ansprache Steinemanns
im Verwertungsund im darauffolgenden Verteilungsverfahren auszuschliessen
Rekurrent hätte vielmehr die bisher zu Gunsten des Forderungsberechtigten
ergangenen Verfügungen des Amtes in rechtswirksamer Weise nur auf
dem Wege der Beschwerde angreifen können, wobei er, um vor erfolgter
Verwertung das Einspruchsverfahren durchzuführen, die Sistierungund
Konkurskammer. No 19. _ 123

der Steigerung hätte anbegehren sollen. Indem er dies nicht gethan hat,
muss die Ansprache Steinemanns für den weitern Verlan der Betreibung
als anerkannt gelten und rechtfertigt sich somit die von den kantonalen
Jnstanzen angeordnete Auszahlung des streittgen Betrages

Ob die Beschwerde am Steigerungstage noch rechtzeitig hätte erhoben
werden können, und ob und in welcher Stellung (als Hypothekargläubiger
oder Ersteigerer) Rutishauser überhaupt zu derselben legitimiert mar,
braucht nach dem Gesagten nicht mehr erörtert zu werden. Nachdem einmal
die Ansprache Steinemanns betreibungsrechtlich als anerkannt zu gelten
hat, kann auch über den Betrag der Zuschlagssumme kein Streit mehr
walten. Auf die Frage endlich, ob dem Rekurrenten in der Sache noch der
Civilweg offen stehe, ist hier nicht einzutreten.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen

19. Entscheid vom 19. März 1901 in Sachen Gintzburger & Sohn und Genosse.

Legitimation zur Beschwerée gegen Verfügungen der
Konten-sperwaltung. -Pfandgldubigeî' einer gepfdndeten Forderung. Stellung
zum Gèdubiger der verpfäeedeten Forderung.

I. Im Konkurfe des V. Vicari, gewesenen Bauunternehmers in Bern,
stellte der Konkursverwalter, Notar Senn in Bern, auf Seite 27 seines
Berichtes an die zweite Gläubigerversammlung hinsichtlich des Vorgehens
der Masse betreffend anfechtbarer Geschäfte des Gemeinschuldners den
Antrag: Konkursverwaltung und Gläubigerausschuss erhalten unbeschränkte
Vollmacht, alles weitere für die Durchführung des Konkurfes nach Gutfinden
anzuordnen. Dabei sind dem Gläubigerausschuss namentlich auch die in
Art. 237 Betr.u. Konk.-Ges. vorgesehenen Obliegenheiten übertragen. Auf
Seite 32 beantragte Notar Senn hinsichtlich der Kollokationseinsprachen:
Konkursverwaltung und

124 B. Entscheldungen der Schuldbelreibungs-

Gläubigerausschuss erhalten auch hier die Befugnisse, wie sie in ihrem
Antrag Seite 27 des Berichtes aufgenommen sind, mit der besondern
Wegleitung, die angehobenen Rechtssireite, wenn thnnlich, durch
Vergleich zu erledigen An der am 21. September 1900 abgehaltenen
Gläubigerversammlung erstattete der genannte Konkursverwalter laut
dem aufgenommenen Protokolle kurz Bericht über die im Kollokationsplan
abgewiesenen Forderungen und die angehobenen Kollokationsstreite und
erneuerte dann den daraus bezüglichen, soeben erwähnten Antrag. Derselbe
erhielt, wie das Protokoll weiter bemerkt, das Amendement: Jn
zweifelhaften Fällen soll ein Prozess vermieden werben, und wurde in
dieser Form von der Versammlung mit 32 gegen 18 Stimmen angenommen

II. Im fraglichen Konkurse hatte das Betreibungsamt BernLand eine
Forderung des Zimmermeisters Gottfried Gurtner angemeldet, die vorher
von ihm zu Gunsten zweier Gläubiger Gurtners, R. Gintzburger & Sohn in
Romanshorn und J. Rellstab in Rüeggisberg, gepfändet worden war. Die
Konkursverwaltung wies die Forderung ab, machte aber in der Folge den
erwähnten Psändungsgläubigern den Vergleichsvorschlag, den erwähnten
Anspruch bis zur Hälfte des Vetrages ihrer persönlichen Forderungen
zuzulafsem wobei sie die ihnen erwachsenen Kosten zu tragen hätten. Dieses
Vorgehen der Konknrsverwaltung genehmigte der Gläubigerausschnss unterm
28. September 1900 und gab von seinem dahinlautenden Beschlusse mit
Brief vom 10. November 1900 den genannten Gläubigern Kenntnis-. Dieselben
beruhigten sich aber damit nicht, sondern erhoben am 19.,-20. November
1900 gegen die Konkursverwaltnng Beschwerde, indem sie aussiihrten:

Jn der Gläubigerversammlnng habe Notar Häuptli in Berti den Antrag
gestellt, die Konkursverwaltnng sei anzuweisen, in allen Eins
s,pruchsprozessen deren Ausgang fur die Masse nicht als ganz sicher
erscheine, den Abstand zu erklären Dieser Antrag sei trotz Opposition
des Konkursverwalters Senn von der Versammlung gutgeheissen worden. Die
Konkursverwaltnng wolle nun diese bestimmte Weisung der kompetenten
Gläubigeroersamm{ung ignorieren, indem sie sich weigere, in den beiden
zwischenund Konkurskammer. N° 19. _ 125

den Rekurrenten und der Masse hinsichtlich der bestrittenen Forderung
Gurtners hängigen Prozessen den Abstand zu erklären. Davon, dass ein
günstiger Ausgang der Prozesse für die Masse als sicher erscheine,
könne nicht die Rede sein. Im Gegenteil seien die Ansprachen der
Rekurrenten materiell zweifellos begründet. Die Konkursverwaltung
sei demnach anzuweisen, in Nachachtnng des erwähnten Beschlusses der
Gläubigerversammlnng, die gewünschte Abstandserklärung abzugeben.

III. In ihrem Entscheide vom 22. Dezember 1900 erklärte die
kantonale Aufsichtsbehörde vorerst eine seitens der Konkursverwaltung
erhobene Einrede der Verspätung der Beschwerde als unbegründet. Die
Konkursverwaltung hatte nämlich geltend gemacht, sie habe das Verlangen
der Rekurrenten ihrem Vertreter, Fürsprecher Stooss in Bem, gegenüber
bereits am 27. September 1900 abschslägig beschieden worden, die
Beschwerdeführung sei aber erst unterm 19/20. November 1900, also nach
Ablauf der zehntägigen Frist, erfolgt. Die Aufsichtsbehörde ging aber
davon ans, dass durch die Beschwerde eine Weigerung des Konkursverwalters,
einem angeblichen Beschlusse der Gläubigerversammlung nachzukommen,
angefochten werde, gegen welche Weigerung so lange Beschwerde geführt
werden forme, als sie andauere.

Dagegen gelangte die Aufsichtsbehörde zur Abweisung des Rekurses wegen
mangelnder Legitimation der Rekurrenten. Sie stellte sich hiebei auf
den Standpunkt, dass die Befugnisse zur Anfechtung von Verfügungen des
Konkursverwalters wegen Nichtübereinstimmung derselben mit Beschlüssen der
zweiten Glänbigerversammlung nur denjenigen Konkursgläubigern zustehe,
die als solche anerkannt sind und zur Teilnahme an der genannten
Versammlung berechtigt waren (Art. 252 des Betreibungsgesetzes). Den
übrigen Gläubigern sei ein Beschwerderecht ebensowenig als jedem andern
Unbeteiligten gegeben in Fällen, wo es sich, wie vorliegend, darum handle,
ob der Konkursverwalter internen, von der Glanbigerversammlung erhaltenen
Weisungen nachgekommen sei, zu deren Erteilung die Beschwerdeftihrer
auch keine Befugnis gehabt hätten.

IV. R Gintzburger & Sohn und J Rellstab ergriffen rechtzeitig gegen
genannten Entscheid den Weiterng an das Bun-

126 B. Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

desgericht, mit dem Antrage, ihn aufzuheben und eventuell. die Vorinstanz
zur materiellen Beurteilung der Beschwerde zu verhalten. Zur Begründung
dieses Begehrens wurde von ihnen des längern ausgeführt, dass sie kraft
des Interesses, das sie an der Ausführung des fraglichen Beschlusses der
Gläubigerversammlung besitzen, auch als zur Beschwerdeführung legitimiert
zu betrachten seien.

V. Die kantonaie Aufsichtsbehörde erklärte, sie habe in der Sache
keine Gegenbemerkungen zu machen. Die Konkursvermaltung trägt in ihrer
Vernehmlassung auf Abweisung des Rekurses an.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht s in Erwägung:

1. Mit Recht hat die Vorinstanz die bei ihr eingereichte Beschwerde
nicht als verspätet angesehen. (Was des nähern dargethan wird.)

2. Anderseits erscheinen die Gründe, gestützt aus welche die kantonale
Aufsichtsbehörde den Rekurrenten die Legitimation zum Rekurse absprach,
nicht als zutreffend. IzDie Wegweisung einer angemeldeten Forderung
aus dem Kollokationsplane durch die Konkursverwaltung bezw. den
Gläubigerausschuss ist noch keine endgültige Verfügung, sondern wird
es erst dadurch, dass der Kollokationsplan mit dieser Wegweisung in
Rechtskraft tritt. So lange dies nicht geschehen ist, sondern die
Möglichkeit einernachträglichen Zulassung des betreffenden Gläubiger-s
durch gerichtliches Urteil noch besteht, darf ihm auch die Befugnis
nicht benommen sein, gegen Verfügungen der Konkursverwaltung resp.
des Gläubigerausschnsses, die seine Interessen verletzen, Beschwerde zu
erheben (vergl. Archiv IV, Nr. 91). Dies um so weniger in einem Falle,
wie dem vorliegenden, wo die Organe der Konkursmasse sich bereit erklären,
die Forderungen der Rekurrenten zum Teil anzuerkennen; unter solchen
Umständen lässt sich jedenfalls nicht sagen, dass die weggewiesenen
Gläubiger auf keinen Fall als Konkursgläubiger betrachtet werden können.

3. Dagegen hätte sich die Legitimation der Rekurrenten aus einem andern
Grunde bestreiten lassen. Es erhellt nämlich aus dem Berichte des
Konkursamtes an die kantonale Aufsichtsbe-und Konkurskammer. N° 19. _ 12?

hörde, dass Gintzburger und Rellstab persönlich als Gläubiger keine
Eingabe gemacht haben, sondern dass die Forderung, um deren Existenz
es sich handelt, dem Gottfried Gurtner, Zimmermeisier, zustand. Für die
Rekurrenten ist allerdings diese Forderung gepsändet worden. Allein eine
Verwertung derselben hatte im Moment des Konkursansbruches über Vicari
noch nicht stattgefunden, ebensowenig eine Abtretung an die Rekurrenten
im Sinne von Art. 131 des Betreibungsgesetzes. Dementsprechend machte
denn auch das Betreibungsamt und nicht sie die Eingabe im Konkurse. Den
Rekurrenten stehen also an dieser Forderung weitere Rechte nicht zu,
als die aus der Pfändung her-geleiteten Nun hat das Bundesgericht bereits
entschieden (vergl. Archiv V, Nr. 129; Amtl. Samml., Bd. XXII, Nr. 203),
dass ein betreibender Gläubiger in dieser Lage nicht befugt ist, gegen
den Drittschuldner auf Feststellung der Forderung und noch viel

· weniger auf Leistung zu klagen. Diese Rechte müssen beim

Gläubiger der gepsändeten Forderung verbleiben, bis und so lange,
als diese nicht durch eine Form der Verwertung aus seinem Vermögen
ausgeschieden isi. Demnach wären aber auch zur Beschwerde über eine
Verfügung der Konkursverwaltung im Konkurse des Schuldners nur seine
Gläubiger legitimiert, in casa also G. Gurtner, da es sich noch um s
eine Forderung handelt und nicht um diejenige seiner Gläubiger-, welche
diese Forderung nur gepsändet haben.

4. Übrigens könnte der Rekurs auch materiell nicht geschützt werden
und müsste eine Rückweisung an die kantonale Aufsichtsbehörde nicht
angezeigt erscheinen, sondern die endgültige Erledigung durch das
Bundesgericht im Sinne früherer Entscheidungen (vergl. Archiv IV, Nr. 110)
sich rechtfertigen Der von den Rekurrenten angeführte Beschluss der
Gläubigerversammlung , gegen dessen richtige Verurkundung im amtlichen
Protokoll ein Gegenbeweis nicht angetragen wurde, lautet nach diesem
Protokoll nämlich nicht, wie die Rekurrenten behaupten, dahin, die
Konkursverwaltung habe in allen Einspruchsprozessen, deren Ausgang für
die Masse nicht als ganz sicher erscheine, den Abstand zu erklären,
sondern besagt wörtlich, es sollen von ihr bezw. vom Gläubigerausschuss
die angehobenen Rechtsftreite wenn thunlich

128 B. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

durch Vergleich erledigt und in zweifelhaften Fällen ein Prozess
dermieden werden, Die letztere Fassung bietet aber offenbar der freien
Würdigung der genannten Organe der Masse für die Beantwortung der Frage,
ob eine wirkliche Abstandserklärung zu erfolgen habe, den ausgedehntesten
Spielraum. Die Behauptung der Rekurrenten, es sei eine bestimmte Weisung
der Gläubigerversammlung missachtet worden, erscheint somit auf dieser
Grundlage als hinfällig.

Nach dem einen oder andern Wortlaute hat man es übrigens mit einer
Frage zu thun, deren Entscheidung durch die Glänbigerversammlung dem
Ermessen der beauftragten Organe anheimgegeben wurde: Ob der Ausgang
eines konkreten Einspruchsprozefses für die Masse nicht ganz sicher
sei bezw. ob es sich dabei um einen für sie zweifelhaften Fall handle,
darüber haben sie von sich aus selbständig zu befinden. So wenig es
nach bisheriger Praxis ein Beschwerderecht gegenüber einem Beschlusse
der in Frage stehenden Gläubigerversammlung, der auf Fortsetzung eines
hängigen Prozesses lauten würde, gäbe, so wenig kann der dahingehende
Entscheid der an ihrer Stelle und kraft ihrer Vollmacht und innert den
Grenzen derselben handelnden Organe auf dem Beschwerdewege angefochten
werden. Dazu kommt, dass die Verfügung des Konkursverwalters sich nicht,
wie die Rekurrenten anzunehmen scheinen, als endgültig darstellte, sondern
dass der massgebende Entscheid dem Gläubigerausschusse gemäss der ihm laut
dem Protokolle der Gläubigerversammlung übertragenen Befugnis zustand
und durch den Genehmigungsbeschluss vom 28. September 1900 thatsächlich
erfolgte. Nun besteht aber gegen Verfügungen desGläubigerausschusses nur
insoweit ein Rekursrecht an die Aussichtsbehörden, als eine Überschreitung
seiner Kompetenzen und damit eine Gesetzesverletzung behauptet wird,
wovon im vorliegenden Falle nach dem Gesagten keine Rede sein kann,
so dass der Rekurs auch aus diesem weitern Grunde abgewiesen werden muss.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen. und Konkurskammer. N° 20. _ 129

20. Entscheid vom 19. März 1901 in Sachen Dinkel.

Ist ein Verzicht des Schuldners auf die Betreibamg auf Pfandverwertung
vor Anhsseàng der Betreibung zulässig ?

I. Unterm 11. September 1899 erwarb Christian Gerber, Wirt in Bern,
von Albert Dinkel, Wirt daselbst, käuflich eine Liegenschaft. Nach dem
Vertrage ist die Kaufrestanz von 35,000 Fr. durch jährliche, jeweils auf
1. November zu erfolgende Abzahlungen von 5000 Fr. abzutragen. Sollten
diese Amortisationen,, bestimmte im weitern der Vertrag, nicht
rechtzeitig geleistet werden, so wird die ganze Kaufrestanz sofort und
ohne vorausgegangene Kündigung zahlfällig und es hat der Verkäufer das
Recht, für die ganze Kaufrestanz oder auch nur für einen Teil derselben,
je nach seiner Wahl die Betreibung auf Pfändung oder diejenige auf
Pfandverwertung einzuieiten und durchzuffihren.

Gestützt auf diese Bestimmung verlangte Dinkel am 15. November 1900 für
die zweite Amortisation Betreibung auf Pfändung. Das Betreibungsaint
Bau-Stadt entsprach diesem Betreibungsbegehren und liess dem Schuldner
Gerber am 16. November 1900 den Zahlungsbefehl zustellen.

II. Nunmehr erhob Gerber Beschwerde, wobei er im wesentlichen ausführte:
Die vertragliche Vereinbarung, wonach Dinkel nach seiner Wahl die
Betreibung auf Pfändung oder diejenige auf Pfandverwertung einleiten und
durchführen könne, bestehe nicht zu Recht. Die Vorschrift des Art. 41
Alinea 1 des Betreibungsgesetzes, welche für den vorliegenden Fall die
Betreibungsart auf Pfandverwertung vorsehe, sei öffentlich-rechtlicher
und deshalb zwingend-er Natur und lasse sich also durch Parteiverabredung
nicht wegbedingen. Freilich müsse nach der Praxis eine in dieser Beziehung
unrichtig eingeleitete Betreibung durchgeführt werden, wenn der Betriebene
nicht dagegen Beschwerde erhebe. Aber es sei etwas ganz anderes, wenn
der Schuldner im Laufe der Beireibung ein ihm zustehendes Recht nicht
geltend mache, als wenn er zum vornherein auf dessen Geltendmachung ver-

xxvu, &. 1901 9
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 27 I 123
Date : 19. März 1901
Published : 31. Dezember 1902
Source : Bundesgericht
Status : 27 I 123
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : lY B. Entscheidungen der SchuldbetreihnngsFrist der Art. 17/19 Bett-Eies offen stehen


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