576 Entscheidungen der Schuldbetreihungs--

dass bei Ansetzung der Liegenschaftsgant die Bestimmungen der Art. 151
und 153 B.-G. verletzt worden seien. Denn wie wiederholt erkannt
wurde, ist bei Missachtung dieser die Betreibung auf Pfandverwertung
betreffenden Vorschriften nur der betriebene Schuldner, nicht aber der
Dritteigentümer des Pfandes oder eine andere Drittpartei zur Beschwerde
legitimiert (vergl. Entscheid. des Bundesgerichtes, Bd. XXXII, Nr. 250
i. S. Schwegler).

Es ist nun freilich möglich, dass die Rekurrenten an der Verschiebung
der Steigerung interessiert sein können, so etwa, um bei einem Vertaufe
für Rechnung der Masse als Bieter auftreten zu können. Aber dem steht
gegenüber, dass nicht nur der Dritteigentümer mit der sofortigen
Verwertung einverstanden ist, sondern dass auch die betreibende
Gläubigerin dieselbe verlangt. Angesichts dessen und namentlich des
der letztern Partei zustehenden Rechtes auf Durchführung der Betreibung
muss jenes Jnteresse der Rekutrenten an der Verschiebung der Gant vor
demjenigen der in erster Linie und direkt als Gläubigerin beteiligten
Hypothekarbank zurücktreten Ein gesetzwidriges Vorgehen des Betretbungsund
Konkursamtes Baselstadt liegt also den Beschwerdeführern gegenüber
nicht vor.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskarnmer

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

118. Entscheid vom 11. Dezember 1899 in Sachen Aebi.

Mehrfache Pfändungen gegen denselben Schuldner durch den nàimlicken
Gläubiger; Wirkungen. Art. 95 Betta-Ges.

I. Laut Zahlungsbefehl vom 8. Juli 1899 (Vetreibung'

Nr. 9609) machte Frau Anna Aebi geb. Eysoldt in Bonn gegenüber E. Aebi,
Fürsprecher in Bern, zwei Alimentenforderungen von je 200 Fr., wovon
die erste am 15. März, die andere am 15. Juni 1899 verfallen war,
geltend. Auf Begehren vom 31. Juli 1899 des Fürsprechers R. L. in Bern
als Vertreterund Konkurskammer, N° 118. 577

der Frau Aebi pfandete das Betreibungsamt der Stadt Bern am
4. August 1899 für die erste dieser Alimentenbeträge samt erwachsenen
Rechtsbffuungskosten eine Obligationsforderung des Schuldners von 3000
Fr. an Fürsprecher Sg. in Bern. Für den zweiten Betrag samt den auch
bezüglich seiner erwachsenen Rechtsösfnungskosten stellte Fürsprecher
9. am 10. August 1899 das Fortsetzungsbegehren und ebenso am 23. August
Fürsprecher Dr. E. in Bern als nunmehrtger Vertreter der Frau Aebi für
eine dritte Alimentenforderung samt Rechtsöffnungskosten, welche Forderung
Dr. E. durch Zahlungsbefehl vom 26. Juli 1899 (Betreibung Nr. 10,160)
geltend gemacht hatte. Diesen letztern Pfändungsbegehren gab das Amt in
der Weise Folge, dass es dafür Anschluss an die Psändung vom 4. August
1899 erteilte, wodurch sich die Gruppe Nr. 530 bildete. ss

II. Nachdem Dr. E. am 13. September 1899 die Abschrift der
Psändungsurkunde erhalten hatte, beschwerte er sich am 20. September
1899 Namens der Frau Aebi bei der kantonalen Aufsichtsbehörde gegen das
Betreibungsatnt Beim-Stadt Unter Berufung auf Art. 95 B.-G. stellte
er hierbei den Antrag, es sei das Amt anzuweisen, für die drei
Alimentenforderungen neuerdings beim Schuldner zu pfänden, und zwar
körperliche Sachen, Geld, Werttitel, Mobiliar ec.

Die Aufsichtsbehörde des Kantons Bern wies am 6. Oktober 1899 die
Beschwerde mit folgender Begründung ab:

Es ergehe sich aus einem Schreiben des Dr. E. an das Amt, dass derselbe
am 28. September 1899 die Verwertung für die Ansprüche in Betretbung
Nr. 9609 verlangt habe. Nun sei klar, dass die Gläubigerin nicht für
die eine ihrer Forderungen Verwertung des gepfändeten Vermögensstückes,
für die beiden andern, in der nämlichen Gruppe sigurierenden Forderungen
dagegen die Voruahme einer andern 'Psändung verlangen könne. Durch die
Stellung des Verwertungsbegehrens für die eine Forderung habe sie sich
auch in Betreff der beiden übrigen des allfälligen Rechtes begeben,
die Vornahme einer andern Pfändung zu verlangen. Erst wenn sie durch
die Verwertung des gepfäudeten Vermögensstückes keine oder ungenügende
Deckung erhalte, so könne und solle eine neue Pfändung stattfinden

578 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

III. Gegen diesen Entscheid returrierte Fürsprecher Dr. E. Namens der
Frau Aebi innert nützlicher Frist an das Bundesgericht mit dem Begehren:
Es sei das Betreibungsamt Bern-Stadt anzuweisen, neuerdings beim Schuldner
zu pfänden für die Forderung von 225 Fr. Betreibung, Nr. 10,160 und zwar
körperliche Sachen (Geld, Werttitel, Mobiliar ec.).

Dr. E· bemerkt, dass er irrtümlicher Weise in die vor der kantonalen
Instanz erhobenen Beschwerde die Betreibung Nr. 9609 eingeschlossen habe,
bezüglich welcher Fürsprecher L. bereits Verwertung verlangt habe. Die
Betreibung Nr. 10,160 aber sei eine durchaus selbständige Dass sie
in derselben Gläubigergruppe mit Betreibung 9609 figurine, in welcher
Betreibung sich Frau Aebi die Pfändung einer Forderung habe gefallen
lassen, enthalte bezüglich jener keinen Verzicht aus die gesetzlichen
Rechte.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

si1. Die Rekurrentin macht gegen {ihren Schuldner drei verschiedene
Forderungen auf dem Betreibungswege geltend, für welche zufolge Pfändung
vom 4. August 1899 und der beiden nachherigen Anschlusspfändnngen das
nämliche Vermögensstück, eine Obligationsforderung des Betriebeuen
gegenüber dem Drittschuldner Sp., mit Beschlag belegt worden ist. Jhr
Begehren, es seien an Stelle dieser Obligationssorderung körperliche
Sachen (Geld, Werttitel, Mobiliar ze.) zu pfänden, will aber Rekurrentin,
wenigstens vor bundesgerichtlicher Instanz, ausdrücklich nur auf eine
ihrer Ansprachen, die durch Betreibung Nr. 10,160 geltend gemachte,
bezogen wissen. Dass die Pfändung für die beiden andern, durch Betreibuug
9609 eingeforderten, Ansprachen in Rechtskraft erwachsen ist, wird von
ihr anerkannt.

Nun erscheint zunächst der von der Vorinstanz eingenommene Standpunkt
nicht als zutreffend, wonach Frau Aebi durch die Unterlassung, die
Pfändung bezüglich der Betreibung Nr. 9609 anzufechten, das Recht zur
Anfechtung der Pfändung auch bezüglich der Betreibnng Nr. 10,160 verwirkt
haben soll. Denn, wie zunächst bemerkt werden muss, ist die Stellung
der einzelnen Gläubiger einer Gruppe unter sich eine selbständige, und
es vermag der Umstand, dass der eine Gläubiger eine Beschwerde nichtund
Konkurskammer. N° 118. 579

erhebtoder das durch Art. 106-109 BSS. vorgesehene Verfahren nicht
beobachtet, einem andern Gläubiger nicht nachteilig sein und diesem die
Möglichkeit nicht henehmen, von sich aus seine Rechte in der angegebenen
Weise zu wahren. (Vgl. Entscheid des Bundesgerichtes i. S. Allgemeine
Aargauische Ersparni·sskasse, Bd. XXIII, Nr. 136, in Verbindung mit dem
ihm zu Grunde liegenden kantonalen Entscheide) Im weitern ist auch nicht
abzusehen, warum dieser Grundsatz nicht gelten sollte in Rücksicht auf
die mehreren Pfändungen, die der nämliche Gläubiger für verschiedene
Forderungen in einer Gruppe verlangen farm. Wenn hier auch Jdentität in
der Person des betreibenden Gläubigers vorliegt, so handelt es sich doch
um selbständige Betreibungssachen, die an sich betreibungsrechtlich in
keinem nähern Zusammenhange stehen, als die einzelnen Bestrei{mugen
verschiedener Gläubiger. Die Annahme, dass ein Versehen oder eine
Unterlassung bezüglich der einen Betreibung ihre Rechtsfolgen auch auf
die andern erstrecke, rechtfertigt sich auch in diesem besondern Falle
nicht. Nur spezielle und dringende Gründe, an denen es offenbar fehlt,
liessen eine derartige Rechtsverwirkung als zulässig erscheinen.

2. Jnfolge des Gesagten ist auf die von der Vorinstanz nicht berührte
Frage einzutreten, ob die angefochtene Pfändung wirklich gegen denzArt
95 B.-G. verstosse. Nach Vorschrift dieses Artikels wird in erster Linie
das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen gepfändet. Dabei
fallen zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Psändungz
jedoch werden entbehrlichere Vermögensstücke vor den weniger eutbehrlichen
gepsändet.

Es lässt sich nun kaum behaupten, dass die vorliegenden Falles gepfändete
Forderung, welche weder ein indossables noch ein auf den Jnhaberlautendes
Papier isf, sich als einen Gegenstand des täglichen Verkehrs im Sinne
des Artikels darstellt. Indem aber das Gesetz die Gegenstände genannter
Art als zunächst in die Pfändung fallend bezeichnet, will es offenbar
im Interesse des Gläubiger-Z dafür sorgen, dass die diesem zugepfändeten
Vermögensstücke auch wirklich jederzeit zu einem die betriebene Forderung
deckenden Preise Abnehmer finden resp. dass der Gläubiger gegebe-

580 Entscheidungen der Schuldbetreihungs--

nen Falles dieselben selbst ohne Risiko übernehmen kann. Es erschiene
somit von diesem Gesichtspunkte aus betrachtet die Beschwerde als
begründet, sofern dargethan wäre, dass neben der gepfändeten Forderung
pfändbare Gegenstände des täglichen Verkehrs vorhanden find.

Nun fragt es sich aber, wie sich die erwähnte zu Gunsten des Gläubigers
aufgestellte Vorschrift zu der im anschliessenden Satze und zwar offenbar
zu Gunsten des betriebenen Schuldners aufgestellten Vorschrift verhält,
wonach die entbehrlicheren Vermögensftticke vor den weniger entbehrlichen
zu psänden sind. Hierbei kommt jedenfalls als wesentlichstes Moment für
die Auslegung in Betracht, dass das Wort jedoch, welches die beiden
Bestimmungen verbindet, einen Gegensatz zwischen ihnen ausdrücken
will, und zwar in dem Sinne, dass die erste nur dann Anspruch auf
Anwendung solle erheben können, wenn dadurch der zweiten kein Eintrag
geschieht. Diese letztere, laut welcher der Beamte bei Auswahl der
Pfändungsgegenstände auf deren Entbehrlichkeit Rücksicht zu nehmen hat,
geht also der erstern, auf deren leichte Verwertbarkeit abstellenden vor
und bedeutet ihr gegenüber eine Einschränkung. In der That entspricht
diese Auffassung einem Gebote derBilligkeit· Denn es erschiene gewiss
hart, dem Schuldner die fürv

seinen persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände bis aus die-

Kompetenzstücke zu verkaufen und ihm dafür Guthaben und andere nicht
unentbehrliche Vermögensobjekte zu belassennur ausdern (Stunde, weil jene
Gegenstände nicht mit derselben Leichtigkeit verwertbar sind. Es ist nun
freilich zu bemerken, dass weder der französische noch der italienische
Text des Gesetzes den Gegensatz zwischen den beiden Vorschriften, wie
es die deutsche Fassung thut, zum Ausdrucke bringen (der französische
lautet: les objets de valeur doivent étre saisis les premiers,
ceux dont le débiteur peut se passer plus aisément, de preference
à ceux doni; il pour-rnitdiftjcjlement se priver; der italienische:
saranno pignora-ti anzitutto gli oggeti di commercio quoti diano, e
i meno necessari prima degli indispensabifi. ). Aber die Richtigkeit
der oben gegebenen Auslegung des Artikels wird bestärkt durch dessen
Entstehungsgeschichte Denn an Stelle des jetzigen Ausdruckes jedoch war
früher im deutschen Texteund Kankurskammer. N° 118. 581

die noch deutlichere Wendung: immerhin mit der Einschränkung gebraucht,
während der französische Entwurf die beiden Bestimmungen durch die ihren
Gegensatz ebenfalls ausdrückenden Worte toutefois avec cette réserve
(später verkürzt in toutefois ) verband. Die Annahme der jetzigen Texte
anlässlich der Beratung des Gesetzes in der Bundesversammlung hat ferner,
wie aus den bezüglichen Verhandlungen hervorgeht, bloss die Bedeutung
und den Zweck redaktioneller Bereinigungen. Würde man auch endlich den
Artikel unter Berufung auf die französische und italienische Fassung
desselben im Sinne einer Nebeneinanderstellung der beiden Vorschriften
auffasser so käme dies für seine praktische Anwendung doch gewöhnlich
und gerade für den vorliegenden Fall auf das nämliche hinaus. Denn bei
einer Kollision der beiden Bestimmungen würde eben der Beamte resp. die
Aufsichtsbehörde sich zu Gunsten der einen oder der andern Bestimmung
zu entscheiden haben und würde dabei, da die Interessen des Schuldners
wohl ernstlicher in Frage stehen als diejenigen des Gläubigers, der für
den Schutz der erstern berechneten Vorschrift regelmässig den Vorzug
geben müssen.

Natürlich kann der Schuldner mit seinem Anspruche aus Belassung
der unentbehrlichen Vermögensstücke im Sinne von Art. 95 Al. 1
B.-G. nur insofern geschützt werden, als die an deren Stelle zum Pfande
angebotenen Gegenstände, wenn nicht als solche des täglichen Berkehrs,
so doch als solche sich darstellen, die dem Gläubiger bestimmte und
ausreichende Deckung zu bieten vermögen. Denn das Recht des Gläubigers
auf möglichste Sicherung seiner Ansprache durch den Pfändungsvollzug muss
der erwähnten Rücksichtnahme auf das schuldnerische Interesse vorgehen.
Frau Aebi braucht sich also, wenn andere leicht verwertbare aber weniger
entbehrliche Gegenstände vorhanden find, die gepsändete Forderung nur
dann als Pfändungsobjekt gefallen zu lassen, wenn die Forderung bezüglich
Liquidität und Zahlungsfähigkeit des Drittschuldners die nötige Garantie
bietet. Dass dies nicht zutreffe, wird von ihr aber ernstlich nicht
behauptet und noch weniger des nähern begründet oder bewiesen. Umgekehrt
erklärt der Betreibungsbeamte, dass nach Aussage des Betreibungsgehülfen
Hirsbruuner, welcher die Pfändung vollzog, der Drittschuldner

582 Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

H. seine Schuldpflicht nicht bestreite; ferner sei ein ungenügender
Erlös nicht zu erwarten und zudem für die Forderung noch eine
Lebensversicherungspolice von 10,000 Fr. vom Jahre 1891 als Faustpfand
verschrieben und dem Betreibungsamie übergeben worden (s. Bericht
des Amtes an die kantonale Aufsichtsbehörde vom 30. September 1899 mit
Nachtrag vom 3. Oktober 1899). An diesen Angaben zu zweifeln liegt keine
Veranlassung ver.

Endlich hat auch die Rekurrentin in keiner Weise dargethan, dass
der Schuldner entbehrlichere Vermögensstücke im Sinne des Art. 95
cit. besitze, die im Gegensatze zu der gepfändeten Forderung als solche
des täglichen Verkehrs zu bezeichnen wären und deshalb zunächst hätten
gepfändet werden sollen.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs
wird abgewiesen.

119. Entscheid vom 12. Dezember 1899 in Sachen Konkursamt Hinterland.

Unpfd'ndbare Gegensèémde. Art. 92 Z Effe-r :( Betta-Ges. ; Bett.
Ein Luwusbett, das an sich für den Schumi/cer und seine Familie notwendig
ist, kann dann zur Konkursmasse gezogen (bezw. gepfdnciet) werden, falls
das Konku-rs(bezw. BetreiDrums-) amt in der Lage ist, dem Schuldner
dagegen ein gewöhnliches Betz zur Verfügung zu stellen.

I. Am 14. September 1899 verlangte das Konkursamt Hinterland zu Handen
der Konkursmafse des Ulrich Lörtscher ein Bett heraus, welches aus
dem Haus-halte des Gemeinschuldners zu seinem Schwiegervater, alt
Bezirksrichter Müller in Stein, verbracht worden war. Hiegegen erfolgte
bei der kantonalen Anfsichtsbehörde Beschwerde und zwar, da Lörtscher
landesabwesend ist, durch alt Bezirksrichter Müller als Vormund der Frau
Lörtscher und deren Kinder. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Müller
ein 8 Jahre altes Kind des Lörtscher zu sich ge-und Koukurskammer. N°
119.ss 583

nommen habe, welches das Bett Benötige, und dass letzteres als
Kompetenzstürk zu betrachten sei. Das Konkursamt brachte in seiner
Vernehmlassung vor: Das Bett sei nicht um des Kindes willen, sondern um es
dem Zugriffe der Gläubiger zu entziehen, nach Stein gebracht worden. Es
sei kein gewöhnliches-, sondern ein Luxusbett mit schönem Überwurfe und
einer Vorlage ans Plüsch und konkursamtlich auf 105 Fr. geschätzt Der
Frau des Kridaren und den fünf Kindern, die sie noch in Pflege habe,
seien fünf grosse Betten und ein Kinderbett belassen worden, womit
der Vorschrift des Art. 92 B.-G. Genüge geleistet sei. Es sei allgemein
üblich, dass man Kinder gleichen Geschlechte-Z bis zum 10. oder 12. Jahre
zu zweien in einem Bette schlafen lasse; bequeme sich Frau Lörtscher hier,
so habe sie der Betten mehr als genug.

. IL Die Aufsichtsbehörde des Kantons Appenzell A.-Rh. entschied
am 6. Oktober 1899: die Beschwerde sei insoweit begründet, als das
fragliche Bett der Konkursmasse nicht herauszugeben bezw. dem 8 Jahre
alten Kinde Lörtscher zu belassen sei; dagegen müsse der Bettüberwurf
und die Bettvorlage der Masse herausgegeben werden-

Jn der Begründung wird ausgeführt: Der Art. 92 B.-G. mache keinen
Unterschied, ob ein Bett als ein ganz ordinäres oder als ein Luxusbett
erscheine. Dass es sich übrigens hier nicht um ein Luxusbett handle,
scheine aus der bloss 105 Fr. betragenden amtlichen Schätzung
hervorzugehen Ausschlaggebend könne auch nicht sein, dass viele Leute
je zwei ihrer Kinder in einem Bette zusammen schlafen lassen. Der
Gesetzgeber habe vielmehr die Zahl der notwendigen Betten nicht derart
beschränkt wissen wollen, dass auf zwei jüngere Kinder nur ein Bett
entfallen solle. Zn vielen Fällen man denke an besondere Gebrechen,
unangenehme Eigenarten ze. sei es gar nicht ratsam, zwei Kinder zusammen
in einem Bette schlafen zu lassen. Da hier das Kind beim Grossvater wohne,
bedürfe es um so mehr eines eigenen Bettes; dabei mache es nichts ausz,
dass sich das Kind auch zuweilen bei der Mutter aufhalte. Bettüberwurf
und Bettvorlage (Teppich) seien, weil blosse entbehrliche Zuthaten des
Bettes, nicht Kompetenzstücie Endlich sei-durchaus nicht rechtsgenüglich
nachgewiesen, dass das
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Document : 25 I 576
Date : 11. Dezember 1899
Published : 31. Dezember 1899
Source : Bundesgericht
Status : 25 I 576
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 576 Entscheidungen der Schuldbetreihungs-- dass bei Ansetzung der Liegenschaftsgant


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