4 Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

]] suit de là que la preuve n'étant pas faite que Wyss seit privé des
droits civiques à teneur des condamnations pronuncées contre lui en
France ou en vertu de la ]oi franqaise, son recours contre le refus
d'autorisation de séjourner à Genève apparait comme fondé.

Par ces motifs, Le Tribunal fédéral prononce :

Le recours est admis et I'arrété d'expulsion rendu contre le recourant
les 20 septembre/1O décembre 1898 est annulé.

III. Verfassungsmàssiger Gerichtsstand. Unzulässigkeit von
Ausnahmeg'erichten. For natural. Inadmissibilité de tribunaux
exceptionnels.

2. Urteil vom 22. März 1899 in Sachen Haber gegen Zürich.

Art-. 58 Abs. 1 EE.-V.; Abgrenzung der Disziple'narbefugnäs der
Militärbehörden. Kompetenz des Bundesgerichtes. Mil.

Simfgem'chtsmssdnung Art. 1 Ziffer 5.

A. Durch Verfügung der Militärdirektion des Kantons Zürich vom 5. Juli
1898 ist den Mitgliedern des Unteroffiziersvereins Winterthur auf Gesuch
des Vereinsvorstandes hin gestattet worden, zum Zwecke der Aufnahme
einer Vereinsphotographie die Uniform zu tragen. In der Verfügung war
bemerkt, dass sich die Erlaubnis nur auf die Dauer der Aufnahme beziehe;
überdies wurde der Vereinsvorstaud für alle Eventualitäten verantwortlich
erklärt und verhalten, der Militärdirektion die Tage zu bezeichnen, an
denen Ausnahmen gemacht werden, und jeweileu ein Verzeichnis einzusenden,
welches die Namen der Mitglieder enthält, die zu denselben zu erscheinen
haben. Mehrere Mitglieder des

Ill. Verfassungsmässiger Gerichtsstand. N° 2. 5

Vereins benutzten den Anlass der photographischen Aufnahme, um in Uniform
Ausflüge zu machen, was zur Folge hatte, dass ein dem Vereine angehörender
Korporal von der Stadtpolizei Zürich betrunken aufgegriffen und deshalb
bestraft wurde. Davon ausgehend, dass der Vereinsvorstand es unterlassen
habe, den Mitgliedern von den Bedingungen Kenntnis zu gebeu, unter
denen das Tragen der Uniform gestattet worden war und dass ihn deshalb
eine Verantwortlichkeit treffe, belegte ferner die Milliardirektion mit
Verfügung vom 10. September 1898 wegen Nichtbeachtung der Bestimmungen der
Verfügung vom 5. Juli den Vorstand mit einer Busse von 10 Franken. Nachdem
ein Gesuch um Zurückkommen auf diese Verfügung erfolglos geblieben war,
schrieb der Vorstand des Unteroffrziersvereins an die Milliardirektion
des Kantons Zürich am 9. Oktober 1898 folgenden Brief: . . . . Da Sie
geruhen, an Jhrer Bussenverfügung gegen unsern Vorstand festzuhalten,
so sind auch wir so frei, gegen dieselbe energisch zu protestieren, um
Ihnen ausdrücklich zu bedeuten, dass wir quest. Busse von 10 Fr. niemals
bezahlen werden. Unsere Vereinsversammlung hat sich den Intentionen
unseres Vorstandes vollständig angeschlossen und kann auch diese
uiemals herausdüfteln, dass wir uns in irgendwelcher Weise vergangen
hätten. Vielmehr konnte unsere Vereinsversammlung Ihr willkürliches
bureaukratisches Verhalten gegen unsern Vorstand nur bedauern und
giebt diesem den bestimmten Auftrag, gegen Sim Verfügung Front zu
machen. Handeln Sie nun nach Ihrem Gutfiuden, wir sind's gefasst
und werden uns eventuelî an höherer Stelle gegen Ihr unbotmässiges
Verhalten zu schützen wissen. Pedanterie zieht nicht! und ist auch nicht
dazu angethan, Vorstandsmitglieder zu weiterem Wirken auf freiwillig
militärischem Gebiete zu animieren. Der Brief war vom Präsidenten
Heinrich Huber, Jnsanteriewachtmeister, und vom Vicepräsidenten
unterzeichnet. Gegen die Verfügung vom 10., September erhob sodann der
Vorstand Beschwerde beim eidgenössischen Militärdepariement, das dieselbe
jedoch laut Beschluss vom 3. November 1898 abwiesz für den ungeziemenden
Ton, in dem die Zuschrift an die zürcher. Militärdirekiion vom 9. Oktober
abgefasst war, und den der Vereins-verstand auch in der Beschwerde an das

6 Siaatsrechfliche Entscheidungen. [. Abschnitt. Bundesverfassung.

eidg. Militärdepartement angeschlagen hatte, wurde dem Vorstand ferner ein
Verweis erteilt. Jhrerseits erliess die zürcherische Mititärdirektion am
22. November 1898 eine Verfügung, wonach sie den Jnsanteriewachtmeister
Heinrich Huber, Präsidenten des Unterofsiziersvereins Winterthur, wegen
unanständigen und beleidigenden Schreibens an die Militärdirektion vom
9. Oktober mit zwei Tagen Arrest bestrafte. Mit der Verfügung kreuzte
sich ein Schreiben des Vorstandes des Unteroffiziersvereins an die
Militärdirektion vom 21. November, worin diese mit Rücksicht auf die
bevorstehende Erneuerung des Vorstandes eingeladen wurde, falls sie in
der Sache noch etwas vorzukehren gedenke, dies besörderlichst zu thun,
und worin zum Schlusse bemerkt war, dass sich der Verein auch heute
noch aus den alten Standpunkt stelle. Nach Empfang des Arrestbefehls
vom 22. November schrieb sodann Wachtmeister Huber namens des Vereins
auf einer Postkarte an die Militärdirektion, dass wir quest. Schreiben
(vom 21. November) nur bestätigen kbnnen und die uns auferlegte Busse
niemals anerkennen und bezahlen werden

B. Mit Eingabe vom 24. November 1898 erhob Wachtmeister Huber gegen die
Arrestverfügung vom 22. November 1898 einen staatsrechtlichen Rekurs
beim Bundesgerichte, mit dem Antrage, es sei dieselbe als unzulässig
aufzuheben. Die Begründung geht dahin: Der Rekurrent sei, als er den
Brief vom 9. Oktober schrieb, nicht im Militärdienst und auch sonst nicht
dem Militia: strasrecht unterstellt gewesen. Es könne höchstens Ziff. 5
von Art. 1 der Militärstrafgerichtsordnung vorn 28. Juni 1889 in Frage
kommen. Das hier vorausgesetzte Verhältnis liege aber in easu nicht vor;
denn der Rekurrent habe in durchaus privater Eigenschaft als Präsident
eines Vereins gehandelt, der sich allerdings Inilitärische Aufgaben
stelle, aber auch andere Interessen verfolge, in deren Vordergrund
die Pflege der Geselligkeit stehe. Die Korrespondenz zwischen der
Militärdirektion und dem Vereinsvorstand habe sich denn auch nicht auf die
Dienstpflicht der Vereinsmitglieder oder der Mitglieder des Vorstandes,
sondern aus eine nicht militärische Angelegenheit bezogen. Nur ein
Dienstpflichtiger könne in den in Ziff 5 erwähnten Verhältnissen stehen,
während es ganz gut möglich gewesen wäre, dass ein nicht dienst-

III. Verfassungsmässiger Gerichtsstand. N° '2. 7

pflichtiger oder ein nicht mehr dienstpflichtiger als Präsident an
der Spitze des Vereines stünde und die fragliche Korrespondenz mit
der Behörde gewechselt hatte. Die Ordnungsbusse sei nicht wegen
Verletzung einer Dienstpflicht , verhängt worden, sondern wegen
Nichtbeachtung der im Verkehr mit Behörden vorgeschriebenen Anstandsund
Höflichkeitsforinen Der Fall liege in dieser Beziehung günstiger als der
vom Bundesgericht s. Z zu Gunsten sdes Rekurrenten beurteilte Fall Monod,
da sich damals der anstössige Brief aus die persönliche Dienstbezw.
MilitärpslichtersatzSteuerpflicht des Rekurrenten bezogen habe. Es
existiere auch kein kantonales Gesetz, das die Militärdirektion zur
Verhängung der fraglichen Arreststrafe berechtigen würde. Es werde nicht
bestritten, dass die Militärbehörde so gut wie jede andere Behörde
den Verfasser einer beleidigenden Angabe zur Verantwortung ziehen
könne. Die Frage sei nur die, ob sie sich mit einer Ordnungsstrafe nach
dem zürch Gesetze über Ordnungssirafen begnügen müsse, oder ob sie eine
rein militärische Strafe verhängen dürfe, was zu verneinen sei. Fehle
danach eine gesetzliche Basis für die Belegung des Rekurrenten mit einer
militärischen Strafe, so sei ohne weiteres liquid, dass dieselbe eine
Verfassungsverletzung involviere Als verletzt erschienen die Art. 4 und
58 der Bundesverfassung und Art. 2, Z und 7 der Kantonsverfassung.

C. Die Militärdirektion des Kantons Zürich protestiert in ihrer
Vernehmlassung vorab gegen die Behandlung des Falles durch das
Bundesgericht, da die Angelegenheit rein militärischer Natur sei und
Rekurse gegen die Verfügungen der genannten Behörde in erster Linie beim
schweizerischen Militärdepartemente

anzubringen seien. Auch materiell sei der Rekurs unbegründet,

wofür insbesondere auf Art. 166 Biff. 9 des Bundesgesetzes

'Pom 27. August 1851 und Ziffer 19 des neuen Dienstreglemeines abgestellt
und weiterhin geltend gemacht wird, dass sich

Edie Korrespondenz des Unteroffiziersvereins, eines Vereins, der

ausschliesslich militärische Interessen verfolge und von der Mill-

tärdirektion finanziell unterstützt werde, mit der Militärdirektion

auf eine militärische Angelegenheit, das Tragen der Uniform,

bezogen habe, und dass die erwähnten Vorschriften nicht nur auf

den Wehrmann im Dienstkleide, sondern, was den Verkehr mit

8 Staatsrechtliche Entscheidungen. 1. Abschnitt. Bundesverfassung.

den Militärbehbrden und Militärbeamten betrifft, auch auf den Wehrmann in
Civil sowohl im mündlichen als auch im schriftlichen Verkehr, Anwendung
finden.

D. Der Kompetenzeiurede gegenüber verweist der Rekurrent in der
Replik auf Art. 175 Ziff. 3 des Bundesgesetzes über dieOrganisation
der Bundesrechtspflege, sowie auf den Fall Monod und bemerkt ferner,
es treffen im vorliegenden Falle weder Art. 182 leg. cit., noch Art. 8
der Militärstrafgerichtsordnung zu.

E. Das eidg. Militärdepartement, das vom Jnstruktionsrichter
ersucht wurde, sich über die Kompetenzfrage zu äussern, führt aus,
konstanter Praris gemäss stehe gegen die Verfügung einer kantonalen
Militärbehörde, die diese gestützt auf Art. 1 Ziff. 5 und Art. 8
der Militärstrafgerichtsordnung und in Anwendungvon Art. 166 Ziff. 9
des Bundesgesetzes vom 27. August 1851 getroffen habe, der Rekurs an
die übergeordnete Bundesbehörde, d. h. das eidg. Militärdepartement,
offen. Mit Rücksicht auf die zulässige Weiterziehung und mit Rücksicht
auch auf Art. 182 Abs. 1 Organis.-Ges. erscheine ein staats-rechtlicher
Rekurs beim Bundesgerichte als ausgeschlossen; und das Präjudiz Monod aus
dem Jahre 1887 sei angesichts des veränderten Standes der Gesetzgebung
nicht mehr verwendbar.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Rekurs stellt die Frage zur Erörterung, ob der Rekurrent mit Bezug
auf die Handlung, wegen der ihm von der zürcherischen Militärdirektion ein
Arrest auferlegt wurde, der eidgenössischeu Militärstrafgerichtsordnung
und damit der militärischen Disziplinarstrafgewalt der genannten Behörde
unterstanden habe oder nicht.

2. Die Militärdirektion des Kantons Zürich erhebt in erster Linie den
Einwand, dass die Lösung der streitigen Frage nicht auf dem Wege des
staatsrechtlichen Rekurses san das Bundesgericht zu suchen sei, indem
diesem die Kompetenz zur Beurteilung der Beschwerde abgehe. Sie begründet
diesen Einwand damit, dass die Angelegenheit militärischer Natur sei und
dass Rekurse gegen Verfügungen einer kantonalen Militärdirektion bei deren
Oberbehörde, dem schweizerischen Militärdepartement, anzubringen seien.

III. Verfassungsmässiger Gerichtsstand. N° 2. I-

Diefe Begründung geht fehl: Darum dreht sich ja gerade derv Rechtsstreit,
ob die Angelegenheit als militärische zu behandeln gewesen sei oder
nicht; demnach liegt aber nicht eine rein unlitärische, sondern
eine staatsrechtliche Frage zur Entscheidung vor-, nämlich die Frage
der Abgrenzung des Gebietes der Militärjurisdiktion von demjenigen
der bürgerlichen Gerichtsbarkeit. Abgesehen ferner davon, dass eine
gesetzliche Grundlage für eine Weiterziehung der Disziplinarmassnahmen
kantonaler an die ndgenössischen Militärbehörden nicht angeführt
worden ist, würde das Bestehen eines solchen Jnstanzenzuges doch nicht
ohne weiteres in sich schliessen, dass auch die Frage der sachlichen
Zuständigkeit d. h. der militärstrafrechtlichen Kompetenz der kantonalen
Milis tärbehörden in jenem Verfahren zum Entscheid zu bringen sei.
Es löst sich auch auf anderen Gebieten der Bundesstaatsrechtspflege, in
denen die Verfügungsoder Entscheidungsbefugniss einer kantonalen Behörde
in Frage steht, die Beurteilung der Kompetenzfrage von derjenigen
der materiellen Begründetheit der Verfügung oder Entscheidung in
der Weise ab, dass die erstere Frage selbständig in einem besonderen
Verfahren zu erheben und von einer andern Behörde zu erledigen ist,
als die letztere. So be stimmt Art. 189,· Unterabsatz zu Absatz 2 des
Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, dass der
Rechtssprechung des Bundesgerichtes die Gerichtsstandsfragen auch da.
vorbehalten bleiben, wo die materielle Entscheiduugsbesugnis bei den
politischen Bundesbehörden steht. Es mag dahingestellt bleiBen, ob die
Bestimmung direkt auf den vorliegenden Fail, wo es sich nicht um den
Gerichtsstand im engeren Sinne, sondern um. die Gerichtsbarkeit handelt,
zutreffe. Jedenfalls aber zeigt fie, dass nicht ohne anderes den Behörden,
die zur materiellen Überdrufung einer in Anwendung eines Bundesgesetzes
getroffenen kantonalen Verfügung berufen sind, auch die Entscheidung
über die Frage der Zuständigkeit der Behörde, von welcher die Verfügung
ausgeht, zugewiesen werden darf. Hieran ist insbesondere da festzuhalten,
wo es sich um die Abgrenzung des Gebietes der Militärstrafgerichtsbarkeit
handelt, eines Gebietes, auf dem derpersönlichen Freiheit viel engere
Schranken gezogen sind, als auf dem Gebiete des gewöhnlichem bürgerlichen
Rechts. Ob ein

iO Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

Fall der militärischen Jurisdiktion vorliege, ist eine selbständige
und eine so wichtige Frage, dass sie ohne positive Anhaltspunkte nicht
einfach der Entscheidung derjenigen Behörden überlassen werden darf,
denen die Handhabung jener Gewalt übertragen ist. Vielmehr ist zu sagen,
dass, sofern nicht ein besonderes Verfahren gesetzlich vorgeschrieben
ist, die Lösung der Frage durch alle Mittel erstrebt werden kann,
welche Überhaupt zur Erledigung derartiger Anstände gegeben find,
somit unter Umständen auch durch Erhebung eines sstaatsrechtlichen
Rekurses beim Bundesgericht. Ein besonderes Verfahren zur Abgrenzung
des Gebietes der militärischen Disziplinargewalt ist nun im
Bundesrecht nicht vorgesehen. Art. 8 der Militärstrafgerichtsordnung
vom 28. Juni 1889 handelt nur von Kompetenzansiänden, zwischen
bürgerlichen und militärischen Grrichtsbehörden, die dem Bundesrate
zum endgültigen Entscheide zugewiesen werden. Wenn ferner Art. 182
Organis.-Ges. bestimmt, dass wegen Verletzung privatrechtlicher
oder strafrechtlicher Vorschriften des eidgenössischen Rechts durch
Entscheide von Kantonsbehörden eine staatsrechtliche Beschwerde nicht
erhoben werden kann, so sind darunter offenbar bloss die materiellen
Vorschriften des eidgenössischen Privatund Strafrechtes, nicht aber
auch die bundesrechtlichen Vorschriften betreffend die Abgrenzung
zwischen zwei verschiedenen Jurisdiktionsgebieten gemeint. An sich
ist somit die Kompetenz des Bundesgerichts als Staatsgerichtshof
zur Erledigung des vorliegenden Anstandes weder dadurch, dass die
angefochtene Verfügung von einer Militärbehörde ausgeht und sich als
eine Inititärische Disziplinarmassnahme darstellt, noch dadurch, dass
dagegen ein Rekurs an die eidgenössischen Militärbehörden zulässig
sein mag, ausgeschlossen; und es fragt sich bloss, ob die gewöhnlichen
Voraussetzungen eines staatsrechtlichen Rekutses gegeben seien. Dies ist
zu bejahen. Die angefochtene Verfügung ist eine kantonale. Dadurch,
dass die kantonalen Militärbehörden in gewissen Beziehungen nur
als aus-führende Organe des Bundes erscheinen, werden sie nicht zu
Bundesbehörden (vergl. Art. 20 B.V.), und deshalb, weil gegen sie an
die eidgenössischen Militärbehörden rekurriert werden farm, werden
Disziplinarverfügungen kantonaler Militärbehörden nicht zu Verfügungen
unterer eidgenössi-ill. Verfassungsmässiger Gerichtsstand. N° 2. 11

scher Instanzen. Da ferner behauptet wird, dass durch die Verfügung einer
kantonalen Behörde verfassungsmässige Rechte eines Bürgers verletzt
seien, so sind damit alle sachlichen Erfordernisse zur Begründung der
Kompetenz des Bundesgerichtes gegeben und muss dieses materiell auf die
Beschwerde eintreten. Es ist denn auch im Falle Monod (Aintl. Samml. der
bundesger. Entsch., Bd. XIII, Nr. 67), der in formaler Beziehung gleich
lag, wie der vorliegende, die Kompetenzfrage vom Bundesgerichte ohne
Bedenken im sgleichen Sinne entschieden worden, und dass durch neue
oder abgeänderte Gesetzesbestimmungen eine andere Lösung dieser Frage
gefordert werde, ist nicht ersindlich.

3. Die Beschwerde ist aber sachlich zu verwerer. Von vornherein ist
klar, dass der Anrufung der Art. 8 und 7 der Kantonsversassung, von
denen der erste das Recht der freien Meinungsäusserung, das Vereinsund
Versammlungsrecht, der letztere die persönliche Freiheit gewährleistet,
in casu eine selbständige Bedeutung nicht zukommt Wenn die zürcherische
Militärdirektion nicht berechtigt war, Über den Rekurrenten eine
militärische Strafe zu verhangen, so ist aus diesem Grunde die Verfügung
aufzuheben. War sie aber zu der Massnahme berechtigt, so kann dadurch,
dass sie von einer ihr übertragenen Befugniss Gebrauch gemacht hat,
keines der genannten Rechte verletzt sein; und dass etwa die Art der
Ausübung der Strafgewalt eine Verletzung jener Rechte herbeigeführt habe,
ist nicht einmal behauptet. Was dann die Beschwerde wegen Verletzung
des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetze betrifft (Art. 4 der
B.-V. und am. 2 der K.-V.), so deckt sich dieselbe im vorliegenden Falle
mit derjenigen betreffend Verletzung von Art. 58, Abs. 1 B.-V. Denn nur
insofern kann die Verfügung der zürcherischen Militärdirektion mit der
Gleichheit vor dem Gesetze im Widerspruch stehen, als die Behörde eine
Jurisdiktion ausgeübt haben sollte, die ihr nicht zustand und durch deren
Ausübung sie somit auch gegen das Verbot der Ausnahmegerichte verstossen
hätte. Ob nun der Rekurrent der militärischen Strafgerichtsbarkeit und
damit der mitttärischen Disziplinargewalt unterworfen gewesen sei, hängt
von der Auslegung des Art. t, Ziffer 5 der Militärstrafgerichtsordnung
vom 28, Juni 1889 ab, wonach jener Jurisdiktion

12 Siaatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

militärpflichtige Personen ausserhalb des Dienstes mit Bezug auf ihre
dienstlichen Pflichten unterstellt find. Dass Huber militärpflichtig
ist, steht ausser Frage Dagegen macht der Rekurrent geltend, er habe
in der Angelegenheit, die zu der Verhängung der Arreststrase führte,
nicht in einem dienstlichen Pflichtverhältnis zu der zürcherischen
Militärdirektion gestanden Dies ist unzutreffend Das Gesuch zum Tragen
der Uniform betraf zweifellos einen Gegenstand militärischer Natur, und
die Vereins-mitglieder traten damit durch Vermittlung des Vorstandes
in eine dienstliche Beziehung zu ihrer militärischen Oberbehörde. Die
Organe, die für den Verein handelteu, hatten deshalb die Angelegenheit
auch als dienstliche abzuwandeln und gegenüber der Militärdirektion die
Regeln des dienstlichen Verkehrs zu beobachten. Infolgedessen standen
sie nach Art. 1, Ziff. 5 der Mititärstrafgerichtsordnung in allem,
was sich auf das ursprüngliche Gesuch und die Folgen bezieht, die aus
dem Missbrauch der von ihnen nachgesuchten Bewilligung des Tragens
der Uniform entstanden, unter der militärischen Disziplinargewalt
der ihnen vorgesetzten Behörde. Im bundesrätlichen Entwurf zur
Militärstrafgerichtsordnung war der Fall expressis verbis erwähnt, indem
Ziff. 5 des Art. 1 bestimmte, dass Wehrpflichtige ausserhalb des Dienstes
mit Bezug auf ihre dienstlichen Obliegenheiten und im dienstlichen
Verkehr mit militärischen Vorgesetzten und mit militärischen Behörden der
Militärstrafgerichtsbarkeit unterstellt seien. Die letztere Stelle wurde
dann zwar in der Vorberatung des Entwurfes durch die nationalrätliche
Kommission gestrichen, allein es geschah dies, wie im Protokoll der
Kommission ausdrücklich vermerkt ist in ss der Meinung, dass unter
dienstlichen Qbiiegenheiten auch der dienstliche Verkehr mit militärischen
Vorgesetzten und Behörden zu verstehen sei. Die Bestimmung von Ziffer 5
des Art. 1 der Militärstrafgerichtsordnung von 1889 war in dem Gesetze
über die Militärstrafrechtspflege von 1851 nicht enthalten. Der Fall
Monod, der unter der Herrschaft des Gesetzes von 1851 beurteilt wurde,
kann deshalb in diesem

Punkte heute nicht als Präjudiz angeführt werden. Unterstand -

aber der Rekurreut bei dem Brieswechsel mit der Zürcher Militärdirektion
der Militärstrafgerichtsund Disziplinarordnung, so

Ill, Verfassungsmàîssiger Gerichtsstand. N° 3. 13

war die zürcherische Militärdirektion berechtigt, gegen ihn wegen
allfälliger Verstösse gegen die militärische Disziplin, die er sich
dabei zu Schulden kommen liess, die materiellen Vorschriften der
Disziplinarverordnung anzuwenden, und muss der Rekurs abgewiesen
werden. Denn ob die Bestrafung materiell gerechtfertigt war, hat das
Bundesgericht nicht zu untersuchen

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen

3 Urteil vom 30. März 1899 in Sachen Bundesrat gegen Rein und Rennen

Klagen gegen den, Bund; Kompetenzabgrenzung; Bundesgesetz
betreffend den Gerichtsstand für Civüklagen vom
20. November 1880, Org.-Ges. Art. 113,Ze'fi°. 1 und Art. 85,
Ziff. 13. B.V. Schadensersatzansprüche wegen Kulturuud
Eigentumsbeschc'z'de'gungm infolge militärischer Anordnungen,
effigen. Verwaltungs-regò. Art. 280 ff. Die Kompetenz kantonaler Gewichte
is; filtr Ansprüche aus diesem Titel ausgeschlessen.

A. Bei einer Schiessübung der im Mai und Juni 1898 in
Andermatt abgehauenen von Oberst von Tscharner kommandierzten,
Festungsartillerie-Rekrutenschule wurde Grundeigentum des Anton Rein
und des Jos. Maria Renner in Andermatt beschädigt. Auf Verlangen
der Eigentümer wurde der Schaden gemäss Den Vorschriften des
Verwaltungsreglementes stir die schweizerische Armee durch die hierzu
bestellte Expertenkommission abgeschätzt und aus 65 Fr. 50 W. für Regli,
14 Fr. 50 Cts. für Renner festgesetzt Die beiden wollten sich damit
nicht zufrieden geben und luden den Obersten von Tschamer, Chef der
eidgenössischen Festungswerke in Andermatt zunächst vor das dortige
Vermittleramt und dann vor das Kreisgericht Ursern zur Verhandlung
über die Begehren, dass die Entschädigungen auf 120 Fr. und 40 Fr. zu
bestimmen seien. Oberst von Tscharner erschien weder
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 25 I 4
Date : 22. März 1899
Published : 31. Dezember 1899
Source : Bundesgericht
Status : 25 I 4
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 4 Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. ]] suit de là


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