170 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I.-Abschnitt. Bundesverfassung.
vcutif n'avait ainsi aucun motif d'ordonner une enquéte qui n'était pas
demandée et pour laquelle toute base faisait dé:fant. On ne saurait dès
lors lui reprocher de s'étre bot-ne a prendre, ainsi qu'il l'a fait,
l'avis de la commission centrale d'impòt et de la Direction des Finances.
5. Le dernier grief invoqné consiste a dire que la decision du Conseil
Exécutif n'était pas motivée ou que du moins les motifs n'en ont pas
été communiqués aux recourants.
L'art. 48 de la constitution bernoise, du 4 juin 1893, dit i que toute
décision en matière de contestations administra'tives et tout arrèté
des autorités administratives, concernant des particuliers ou des
corporations, doivent étre motives. On ne saurait voir dans cette
disposition une simple prescription d'ordre, par la raison déjà que,
si tel était le cas, elle n'eùt évidemment pas été inscrite dans la
constitution. Il faut _y voir au contraire une garantie donnée aux
citoyens et corporations contre l'arbitraire possible des autorités
administra'tives. Elle crée ainsi une obligation constitutionnelie des
ausstorités vis-à-vis des corporations et particulier-s, obligation
dont la violation peut donner ouverture à. un recours de droit public
au Tribunal fédéral de la part du particulier ou de la corporation
intéressés.
Dans le cas actual, la decision dont est recours est dùment motivée,
mais ses motifs n'ont pas été communiqués aux recourants C'est donc
à ce dernier point de vue seulemeut que sisil'on peut se demander si
l'art. 48 const. hern. a été viole. Le Conseil Exe'cutif fait valoir que
les recourants ne lui ont jamais demandé la communication des motifs de
sa decision, sinon il leur en aurait immédiatement donné connaissance. Il
est difficile de considérer cette objection comme décisive. Il semble
bien plutòt que la disposition constitutionnelle dont il s'agit donne aux
citoyens le droit de connaître les motifs des déoisions administratives
les concernant, en meme temps que le droit d'en reeevoir communication
sans demande préalable. Toutefois, meme s'il en est ainsi, la circonstance
que les recourants n'ont pas recu communication des motifs de la décision
attaquée ne saurait avoir pour conséquence de la[. Rechtsverweigerung. ND
30. 171
faire annuler conformément aux conclusions du recours. L'annulation ne
pourrait avoir lieu que si les motiis enx-mémes impliquaient la violation
d'un droit constitutionnel des recourante. Leur non communication aurait
seulement pu avoir pour effet de suspendre le délai accordé par la loi
pour recourir au Tribunal fédéral (art. 178, 3° OJF).
Par ces motifs, Le Tribunal fédéral
prononce : Le recours est écarté.
30. Urteil Vom 31. Mai 1899 in Sachen Aktiengesellschaft Elektrizitätswerk
Olten-Aarburg gegen Solothurn.
Willkür in Sleueî'sachen?
A. Durch Entscheid vom 22. Juli 1898 erklärte der Regierungsrat des
Kantons Solothurn als oberste Rekurstnstanz betreffend Anwendung des
kantonalen Steuergesetzes vom 17. Man 1895 die Aktiengesellschaft
Elektrizitätswerk Olten-Aarburg fur pflichtig, an den WW des Kantons
Solothurn als Staatssteuer für das Jahr 1898 das Betreffnis von einem
Einkommen von 76,154 Fr. zu leisten. Dabei wurde diese-Z Einkommen,
gestützt auf den Geschäftsbericht der Gesellschaft über den Betrieb bom
1. April 1897 bis 1. April 1898, folgendermassen berechnet:
Jn der Bilanz erzeigter Reingewinn . . . Fr. 46,154 54 Statutengemässe
und sreiwillige Einlagen in den
Ernenerungsfonds . . . . . . . . 25,000 --
Desgleichen in den Amortisationsfonds . . . 5,000 _ Fr. 76,154 54
Der Entscheid wird damit begründet, dass nach .è 23, letztes
Alima, der Vollziehungsverordnung vom 30. Mai 1896311711
172 A. Staatsrechüiche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
genannten Steuergesetz die Aktiengesellschaften als Vermögen
das Gesellschaftskapital, den Reserveund ähnliche Fonds (z. B.
Erneuerungsfonds) zu versteuern hätten. Danach sei der Erneuerungs-fonds
als wirkliche-Z Vermögen aufzufassen und somit die jährlichen Zuwendungen
an denselben nicht Geschäftsunkosten sondern eine Verwendung des
Reinertrages zur Bildung von Vermögen. Dem entsprechend erkläre der
§ 17 ber gleichen Verordnung es als unstatthaft, bei Feststellung
des steuerpflichtigeu Reingewinnes Zuweudungen an die Reserveund
ähnliche Fonds unter den ordentlichen Betriebsauslagen in Rechnung zu
bringen. Die Heranziehung der Zuwendungen an den Erneuerungsfonds und
an den Amortisationsfonds zur Steuer stehe daher in Einklang mit der
verfassungsmässig und zwar vom Kantonsrate erlassenen Verordnung.
B. Gegen diesen Beschluss rekurrierte das Elektrizitätswerk Olten-Aarburg
an das Bundesgericht mit dem Begehren:
i. Es set derselbe in Hinsicht auf ein angefochtenes Ein-s
kommenssteuer-Betresfnis von 40,000 Fr. aufzuheben.
2. Eventuell: es sei derselbe in Hinsicht auf die Zuwendung von 15,000
Fr. an den Amortisationsfonds endgültig und in: Hinsicht aus die Zuwendung
von 25,()00 Fr. an den Erneuerungs-
fonds einstweilen aufzuheben, bis nämlich durch das Gutachten -
von Sachverständigen festgestellt sein wird, ob die in den Statuten
der Gesellschaft vorgesehenen und in dem beigelegten Abschreibungsplane
verzeichneten Erneuerungen technisch gerechtfertigt seien oder nicht.
Zur Begründung wird im wesentlichen vorgebracht: Der im.
Geschäftsberichte angegebene Reingewinn von 46,154 Fr. 54 Cfs. sei später
von der Generalversammlung in Folge Zuwendung von weitern 10,000 Fr. in
den Amortisationssonds auf 36,154 Fr. 54 Ets. herabgesetzt worden. Andere
Abschreibungen, nämlich solche betreffend das Leitungsnetz Olten-Aarburg,
das Mobiliars und die Utensilien, hätten die Steuer-behörden nicht
beanstandet. Bezüglich der beiden in Frage stehenden Fonds macht
Rekurrentin sodann geltend:
a,. Der Erneuerungsfonds diene nach den Statuten zur Bestreitung grösserer
Erneuerungen, welche im Vertause der ZeitI. Rechtsverweigerung. N° 30. 173
.au Kanal-, Maschinenund Leitungsanlagen notwendig werden
sollten. Derselbe müsse durch successive Zuschüsse den Betrag von -200,000
Fr. erreichen und gegebenen Falls durch weitere Zuwendungen auf diesen
Betrag ergänzt werden.
Es möge nun für vorliegenden Rekurs, aber ohne Präjudiz sfür später,
dahingestellt bleiben, ob bei Aktiengesellschaften das Aktienkapital,
unbekümmert, ob die Aktiva ihm entsprechen, und ohne Abng der Schulden,
schlechthin als Vermögen der Gesellschaft in die Steuerliste eingestellt
werden könne (§ 23 kit.). Es erscheine alsdann aber selbstverständlich,
dass die zur Deckung der Abnutzung des Werkes bestimmten Fonds nicht
als Vermögen besteuert werden dürfen. So verhalte es sich auch beim
Einkommen: die kjährlicherh der Erhaltung des Gesellschaftskapitals
dienenden und für eine spätere Aufzehrung bestimmten Zuwendungen in den
Erneuerungsfonds seien kein Einkommen. § 5 des Gesetzes schreibe vor,
dass als Einkommen angesehen werde der geldwerte Ertrag des Vermögens,
der Unternehmung und der Lohnarbeit nach Abrechnung der Geschäftsunkosten.
Der Erneuerungsfonds bezwecke in casu den Abgang an den Liegenschaften und
Maschinen auszugleichen, welcher infolge derbefondern Natur eines Werkes,
wie das vorliegende, sich äusserst rasch und umfänglich vollziehe. Es sei
dies aus einer beigelegten Zusammenstellung im einzelnen ersichtlich. Die
darin vorgesehenen Amortisationsquoten seien in technisch unanfechtbarer
Weise berechnet und repräsentieren das unumgänglich notwendige, woruber
im Bestreitungsfalle Sachverständige sich aussprechen mochten. Der
Regierungsrat stütze sich zur Abweisung des Rekurses ledigElich auf den
§ 23 der Vollziehungsverordnung, welchem aber keineswegs Gesetzes-kraft
zukomme. Darin, dass auf das Wesen der Sache gar nicht eingegangen und
das Gesetz selbst gar nicht auf den Fall angewendet worden sei, liege eine
Rechtsverweigerung, Und indem dadurch die Rekurrentin ausserhalb der für
allevSteuetv pflichtigen massgebenden Vorschriften gestellt worden sei,
eine Verletzung der Rechtsgleichheit. _
b. Der Amortisationssonds diene statutengemäss zur Sicherstellung einer
derartigen Amortisation, dass die Anlage unter Umständen entsprechend
dem in der staatlichen Konzesfion gemachten
174 A. Staatsrechiliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
Vorbehalte nach Ablan von 50 bezw. 99 Jahren von den Kantonen Solothurn
und Aargau übernommen werden könne. Genannte Konzession bestimme
nämlich, dass das ganze Wasserwerk nach 100 Jahren den beiden Kantonen
unentgeltlich zufalle und dass nach Ablauf von 50 Jahren der Kanton
Aargau die reelle Hälfte desselben gegen eine in der Konzession fixierte
Entschädigung eigentümlich erwerben könne.
Auch hier lasse der angefochtene Entscheid jeden Hinweis auf das
Gesetz, jede materielle Prüfung und Begründung der Rechts-· frage,
vermissen. Der vorliegende Amortisationsfonds könne nicht unter
Berufung auf § 23 der Verordnung als ein einem Reservefonds ähnlicher
Fonds angesehen und dem Reservefonds etwa einer Bankunternehmung
gleichgestellt werden. Entgegen den gewöhnlichen Verhältnissen bei
andern industriellen Unternehmungen sei Rekurrentin ausnahmsweise und im
Interesse einer rationellen Geschäftsführung genötigt, auf den Zeitpunkt
des unentgeltlichen Überganges des Werkes an den Staat einen Gegenwert
für das Aktienkapital und die Obligationsschulden zu beschaffen Der
Fiskus bringe es nun zu Stande, nach dem 50. Geschäftsjahredie Steuer
von anderthalb Unternehmungen und vor dem 100. Geschäftsjahre die Steuer
von zwei Unternehmungen zu beziehen:
erstens vom AktienkapitaL das am folgenden Morgen verschwun-
den fein werde und zweitens von dem in Rücksicht hierauf jahrzehntelang
geäuffneten Ersatzkapital Auch darin liege eine Rechts verweigerung und
Verletzung der Rechtsgleichheit.
C. In seiner Antwort trägt der Regierungsrat des KantonsSolothnrn mit
nachfolgender Begründung auf Abweisung desRekurses an.
Das Gesetz gebe in § 7 eine Definition des steuerpflichtigens Vermögens
und in § 5 eine solche des steuerpflichtigen Ein-
kommens-. Die vom Kantonsrate in verfassungsmässiger Weise-
erlafsene Vollziehungsverordnung enthalte in ihren §§ 28 und 17
nur eine nähere Ausführung und Spezialisierung dessen, was in jenen
Definitionen schon enthalten sei. Das ergebe sich auch aus der Beratung
der Verordnung vom 30. Mai 1896, anlässlich welcher der Vorsteher des
Finanzdepartementes, ohne Widerspruchzu finden, wörtlich erklärt habe:
Wenn Zuweisungen an einenSpezialfonds erfolgen, z. B. an einen Baufonds,
einen Er-I. Rechtsverweigerung. N° 30. 175
neuerungsfonds 2c., so gilt dies nicht als Betriebsauslage, sondern als
Gewinn Auch materiell sei der Entscheid gerechtfertigt: Der durch Einlagen
aus dem Reingewinn gebildete Erneuerungsfonds sei Vermögen, so lange er
bestehe; sein Zweck, in einem bestimmten Momente für die Erneuerung der
Anlage verwendet zu werden, entziehe ihm diese Eigenschaft eines Vermögens
nicht, die ihm Rekurrentin übrigens selbst beilege, indem, sie in den
Statuten seine eventuelle Verteilung unter die Aktionäre vorsehe. Die
Bildung eines Erneuerungsfondes sei freilich vom betriebstechnischen und
finanziellen Standpunkte der Gesellschaft aus geboten und ihr statutarisch
vorgeschrieben; dies sei aber nicht bestinimend für die einzig nach dein
Gesetze und der zugehörigen Verordnung sich regelnde Steuerberechnung
Die Paralisierung der Entwertung des Etablissementes habe durch die
vom Obligationenrechte vorgesehenen Abschreibungen zu geschehen. Aus
den gleichen Gründen sei auch der Amortisationsfonds als Vermögen zu
betrachten. Die Zuwendungen an die beiden Fonds seien dem Reingewinn
entnommen und keine Geschäftsunkoftenz denn aus letztern lasse sich
kein Kapital bilden. Die kantonale und kommunale Steuerpraxis betrachte
durchgehend die- Einlagen in derartige Fonds als steuerpflichtig Zwei
einzige hiegegen erhobene Rekurse seien vom Regierungsrat abgewiesen
worden. Rekurrentin werde nicht ausserhalb des Gesetzes gestellt,
sondern verlange für sich eine Ausnahmestellung. Die Behandlung
von Aktiengesellschaften sei gegenüber den Privaten nur formell, die
Ermittlung der Steuer anlangend, eine andere; materiell werde auch hier
das reine Vermögen und das reine Einkommen zur Steuer herangezogen Der
Amortisationsfonds müsse ein sehr reelles Vermögen sein, um dereinst
seinen Zweck, mindestens den-, Gegenwert des Aktienkapitals zu bieten,
erfüllen zu können. Anderseits sei es gleichgültig, dass und aus welchem
Grunde diejetzige Cigentümerin der Anlage den Besitz derselben dereinst
veriere und dass der oder die spätern Besitzer ganz oder teilweise
steuerfrei wären. Jede Idee einer Doppelbesteuerung sei bei diesem
Verhältnisse ausgeschlossen-
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Der angefochtene Entscheid des Regierungsrates des KantonsSolothurn
lautet dahin, dass die von der rekurrierenden Aktien-
MS A. Staats-rechtliche Entscheidungen. [. Àbschniti. Bundesverfassung.
zgesellschaft an ihre Reserveund Amortisationsfonds gemachten Zuwendungen
nach solothurnischem Steuers-echte der Einkommenssteuer unterworer
seien. Für das Bundesgericht kann es sich Tnicht um eine Nachprüfung
dieses Erkenntnisses auf seine materielle Richtigkeit handeln, da
das Steuer-recht Sache der Kantone ist und ein Fall interkantonaler
Doppelbesteuerung nicht vorliegt.
Der Rekurs stützt sich denn auch nur darauf, dass durch den Entscheid
des Regierungsrates eine Rechtsverweigerung und eine Verletzung der
Rechtsgleichheit stattgefunden habe. Zur Begründung wird in erster Linie
ausgeführt, der Regierungsrat habe znur auf die Vollziehungsverordnung
zum Steuergesetze und nicht an die abweichenden Bestimmungen des
letztern selbst abgestellt. Dieser Standpunkt genügt jedoch nicht,
um den gemachten Vorwurf zu rechtfertigen. Wenn der Regierungsrat die
Vollziehungsver-ordnung zur bindenden Richtschnur nimmt und in Fragen,
die er darin in bestimmter Weise als entschieden erachtet, wesentlich
nur auf dieselbe abstellt, so liegt darin keine Willkür. Denn die
Vollziehungsverordnung ist vom Kantonsrat in Ausführung des § 44 des
Steuergesetzes erlassen worden. Wollte die Rekurrentin ihre Behauptung,
dass Gesetz und Vollziehungsverordnung nicht Tibereinstimmem wirklich
durch staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht geltend machen,
so hätte sie den Rekurs nicht nur wegen Rechtsverweigerung gegen den
regierungsrätlichen Entscheid richten, sondern sich über Verletzung der
verfassungsmässigen Vorschriften über die Gewaltentrennung beschweren
sollen, was nicht geschehen ist.
Nachdem die Rekurrentin diesen Standpunkt nicht eingenommen hat, bleibt
für das Bundesgericht einzig noch zu prüfen, ob in dem Entscheide
des Regierungsrates eine willkürliche Auslegung und Anwendung der
Vollziehungsverordnung liege. Dies muss ohne metterà verneint werden. Die
Vollziehungsverordnung geht in den §§ 13 und 17 zweifellos von der Ansicht
aus, dass nur vollzogene Abschreibungen und nicht auch Einlagen in einen
Reserveoder Erneuerungsfonds zum Zwecke der Ersetzung von erst später
in den Auslagen der Betriebsrechnung erscheinenden Entwertungen von
Anlagen vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden können. Nun
ist dieser Abzug der vollzogenenî'I. Rechtsvex'weigerung. N° 30. 177
Abschreibungen im Betrage von 14,991 Fr. bei der Steuereinschätzung
erfolgt und damit der Vollziehungsverordnung Rechnung getragen worden
Ob das der Vollziehungsverordnung zu Grunde liegende System dem
Wesen der Sache entspreche und gerecht sei, hat das Bundesgericht
nicht zu untersuchen. Es mag aber bemerkt werden, dass auch nach
diesem steuerrechtlichen System die Beträge, welche zum Ersatze
abgehender Objekte aus den Erneuerungs-fonds entnommen und in die
Beiriebsausgaben eingestellt werden, im Jahre der effektiven Verwendung
vom steuerbaren Einkommen in Abng gebracht werden können, und dass eine
einfache Gleichstellung der Einlagen in den Erneuerungssonds mit der
thatsächlichen Entwertung der Anlagen angesichts des Umstandes, dass
diese Einlagen zumeist mehr nach dem Stande der verfügbaren Gelder als
nach eraklen Grundsätzen über den Wertabgang bemessen werden, nicht als
praktisch erscheint. Und soweit der Amortisationsfonds in Betracht kommt,
wird vom Regierungsrat von Solothurn nicht ohne Grund daraus hingewiesen,
dass die konzessionierte Anlage der Gesellschaft erst nach 50 bezw. 99
Jahren entzogen wird und dass sie dieselbe bis dahin neben dem jeweiligen
Amortisationsfonds in ihrem Vermögen hat.
Die Behauptung der Rekurrentin, die Steuerberechtigung sei im Gegensatze
zu andern Aktiengesellschaften ihr gegenüber ausnahmsweise wie angegeben
erfolgt, was eine Verletzung der Rechtsgleichheit involviere, ist
von ihr in keiner Weise erstellt worden. Vielmehr ergibt sich das
Gegenteil aus den bezüglichen Erklärungen des Regierungsrates, wonach
in den zwei einzigen von ihm entschiedenen Fällen diese Art Einlagen
in die Reservefonds zweier Bankinstitute als einkommensteuerpflichtig
erachtet wurden.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
_ tDer Rekurs wird abgewiesen.
XXV, 1. 1899 12