Urteilskopf
151 II 164
10. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft gegen A. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) 2C_871/2022 vom 28. August 2024
Regeste (de):
Regeste (fr):
Regesto (it):
Sachverhalt ab Seite 165
BGE 151 II 164 S. 165
A.
A.a Das Radio SRF strahlte am 25. April 2022 im ersten Programm um 12.15 Uhr die Ansprache von Bundesrat Ueli Maurer zur am 15. Mai 2022 stattfindenden eidgenössischen Volksabstimmung zur Übernahme der EU-Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache (Beteiligung der Schweiz am Ausbau von Frontex; nachfolgend: Frontex-Vorlage) aus.
A.b Die Ansprache dauerte insgesamt rund vier Minuten und hatte (zusammengefasst) den folgenden Inhalt:
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Der Moderator kündigte die Bundesratsansprache mit dem Hinweis an, dass in etwas mehr als zwei Wochen Volksabstimmungen stattfänden, unter anderem auch über die Frontex-Vorlage. Daraufhin ergriff Bundesrat Maurer das Wort. In seiner Ansprache hob Bundesrat Maurer hervor, dass die Beteiligung am Ausbau von Frontex für die Sicherheit der Schweiz von zentraler Bedeutung sei. Frontex unterstütze die Schengen-Staaten bei der systematischen Kontrolle der Aussengrenzen. Die Migrationskrise 2015 habe jedoch die Mängel deutlich gemacht, weshalb Frontex finanziell und personell besser auszustatten sei. Bundesrat Maurer verwies anschliessend auf die personellen und finanziellen Folgen, welche die Beteiligung an Frontex bis 2027 für die Schweiz zur Folge hätte. Gegen den Ausbau sei das Referendum ergriffen worden, weil Frontex aus Sicht der Gegnerschaft für Menschenrechtsverletzungen an den Grenzen Europas mitverantwortlich sein soll. Wichtig sei deshalb zu wissen, dass mit dem Ausbau von Frontex explizit der Schutz der Grundrechte gestärkt werde. Bundesrat Maurer hob weitere Vorteile hervor, wie das freie Reisen innerhalb des Schengen-Raums und die stärkere Unterstützung bei der Rückkehr von ausreisepflichtigen Personen. Er skizzierte danach die Auswirkungen bei einer Ablehnung der Vorlage, namentlich den drohenden Ausschluss aus Schengen-Dublin und die damit verbundenen schwerwiegenden Folgen für die Sicherheit. So hätten die Behörden keinen Zugriff mehr auf das europäische Fahndungssystem SIS, die Asylgesuche würden dramatisch steigen, Reisende und Waren müssten an der Grenze systematisch kontrolliert werden und für Touristen, namentlich aus Asien, müsste eine Visa-Pflicht eingeführt werden, was zu Einbussen im Tourismus führen würde. Ingesamt müsste mit hohen Kosten für die schweizerische Volkswirtschaft gerechnet werden. Bundesrat Maurer schloss seine Ansprache mit der Empfehlung von Bundesrat und Parlament, die Vorlage anzunehmen.
A.c Am 15. Mai 2022 kam die Vorlage zur Beteiligung der Schweiz am Ausbau von Frontex zur Abstimmung; sie wurde von der Stimmbevölkerung mit 71.5 % Ja-Stimmenanteil angenommen.
B. Mit Eingabe vom 11. Mai 2022 erhob A. Beschwerde gegen die Sendung vom 25. April 2022 bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). (...) Mit Entscheid vom 1. September 2022 hiess die UBI die Beschwerde einstimmig gut (...).
C. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) erhebt mit Eingabe vom 25. Oktober 2022 Beschwerde in
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öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Sie beantragt, den Entscheid der UBI vom 1. September 2022 aufzuheben und festzustellen, dass die am 25. April 2022 um 12.15 Uhr im Radio SRF 1 ausgestrahlte Ansprache von Bundesrat Ueli Maurer zur eidgenössischen Volksabstimmung hinsichtlich der Übernahme der EU-Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache das Vielfaltsgebot im Sinne von Art. 4 Abs. 4
des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) nicht verletzt habe. (...)
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
(Auszug)
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
3. Umstritten ist, ob die SRG mit der Ausstrahlung der Bundesratsansprache vom 25. April 2022 hinsichtlich der Frontex-Vorlage vom 15. Mai 2022 auf Radio SRF 1 das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4
RTVG verletzt hat.
3.1 Die UBI stellt sich im angefochtenen Entscheid b.919 vom 1. September 2022 im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die Ausstrahlung der Bundesratsansprachen den aus dem Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4
RTVG abgeleiteten besonderen Anforderungen für abstimmungsrelevante Sendungen mit Bezug zu einem bevorstehenden Urnengang genügen müssen. Dabei spiele für die rundfunkrechtliche Beurteilung keine Rolle, dass die Bundesratsansprachen auf eine seit 1971 bestehende Tradition zurückgingen und in der Bevölkerung breit akzeptiert seien; insbesondere schliesse dies die Anwendung des Vielfaltsgebots nicht aus. Die Verbreitung der Bundesratsansprachen erfolge auf freiwilliger Basis, weshalb die SRG die programmrechtliche Verantwortung dafür trage und das Vielfaltsgebot zur Anwendung komme. Der Zeitpunkt und die Intensität der Stellungnahme bedingten eine strenge Anwendung des Vielfaltsgebots. Bundesrat Maurer habe in seiner Ansprache naturgemäss den Standpunkt von Bundesrat und Parlament vermittelt und - abgesehen von der Erwähnung des Hauptarguments der Gegnerschaft in einem Satz - die Vorteile einer Annahme der Vorlage respektive die Nachteile der Ablehnung dargelegt. Die Ausführungen seien parteilich und insgesamt unausgewogen gewesen. Radio SRF 1 habe dem Referendumskommittee keine gleichwertige Möglichkeit eingeräumt, seine Sichtweise darzulegen; der Moderator habe auch nicht auf
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andere Sendungen im Programm hingewiesen, in welchen die Sichtweise der ablehnenden Seite zum Ausdruck komme. Damit sei dem Prinzip der Chancengleichheit als wichtiger journalistischer Sorgfaltspflicht bei abstimmungsrelevanten Beiträgen nicht Genüge getan und das Vielfaltsgebot verletzt worden.
3.2 Die SRG ihrerseits argumentiert, das Vielfaltsgebot gemäss Art. 4 Abs. 4
RTVG sei im Licht von Art. 34 Abs. 2
BV verfassungskonform auszulegen und anzuwenden, wobei von ihr als Rundfunkveranstalterin nur der Schutz der freien Willensbildung und unverfälschten Stimmabgabe verlangt werde, mithin nicht mehr als von Behörden und anderen Trägern öffentlicher Aufgaben. Die Bundesratsansprachen würden wegen dessen Zusammensetzung und dessen verfassungsmässigen und gesetzlichen Informationspflichten den Anforderungen von Art. 34 Abs. 2
BV Genüge tun. Für die Zulässigkeit der Ausstrahlung der Bundesratsansprachen sei einzig relevant, ob Art. 34 Abs. 2
BV eingehalten sei: sei das der Fall, verletze die SRG Art. 4 Abs. 4
RTVG nicht, auch wenn sie einem Referendumskomitee keinen gleichwertigen Sendeplatz zur Verfügung stelle. Bundesratsansprachen seien nach dem Willen des Gesetzgebers und der Stimmbevölkerung in der bisherigen Form zulässig. Schliesslich gelte die aus Art. 34 Abs. 2
BV folgende Pflicht, die verschiedenen politischen Lager angemessen und fair zu Wort kommen zu lassen, nicht absolut. Ungleichbehandlungen der verschiedenen Lager, Meinungen oder Kandidaten seien unter bestimmten Umständen auch vor Wahlen und Abstimmungen zulässig. Vorliegend seien die Voraussetzungen für eine Ungleichbehandlung erfüllt gewesen: die Ansprache habe sich auf sachliche und nichtdiskriminierende Gründe gestützt, und dem Gebot der Chancengleichheit, der Neutralität des Staates, der rechtsgleichen Verwirklichung der Wahl- und Abstimmungsfreiheit, dem Diskriminierungsverbot und dem Minderheitenschutz Rechnung getragen. Die Vorinstanz habe diese Voraussetzungen nicht geprüft, und damit Art. 4 Abs. 4
RTVG unrichtig angewendet. Zudem macht die SRG geltend, der angefochtene Entscheid verletze Art. 17 Abs. 1
und Art. 93 Abs. 3
BV: Der Eingriff in ihre Programmautonomie stütze sich auf keine genügende gesetzliche Grundlage ab und sei zudem zur Erfüllung des Eingriffsziels ungeeignet, nicht erforderlich, und unzumutbar.
4. Vorliegend ist ein rundfunkrechtlicher Entscheid der UBI betreffend Äusserungen des Bundesrats im Vorfeld einer eidgenössischen
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Abstimmung zu beurteilen; fraglich ist zunächst, ob die Ausstrahlung von Bundesratsansprachen überhaupt unter den entsprechenden Bestimmungen des Rundfunkrechts (namentlich Art. 93 Abs. 2
BV und Art. 4 Abs. 4
RTVG) aufsichtsrechtlich überprüft werden kann.
4.1 Gemäss Art. 189 Abs. 4
BV können Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates beim Bundesgericht nur angefochten werden, wenn ein Bundesgesetz dies vorsieht. In Bezug auf die Abstimmungsinformation durch den Bundesrat im Vorfeld von Abstimmungen hat das Bundesgericht diese Bestimmung bereits verschiedentlich konkretisiert: Nicht direkt anfechtbar sind namentlich die bundesrätlichen Abstimmungserläuterungen (BGE 147 I 194 E. 4.1; BGE 145 I 207 E. 1.5, BGE 145 I 1 E. 5.1.1; Urteile 1C_684/2021 vom 15. März 2022 E. 4.2 f. [insbesondere auch zum sog. Abstimmungsbüchlein]; 1C_308/2021 vom 24. August 2021 E. 4.2); die Unanfechtbarkeit der Erläuterungen gilt im Grundsatz nicht nur für den Gesamtbundesrat, sondern erstreckt sich auch auf Äusserungen einzelner Bundesräte, soweit sie im Vorfeld von Volksabstimmungen in der politischen Diskussion im Wesentlichen deren Inhalt wiedergeben (BGE 145 I 1 E. 5.1.1 mit Hinweisen; BGE 138 I 61 E. 7.2). Ebenfalls nicht direkt anfechtbar sind sodann Abstimmungsvideos, welche von der Bundeskanzlei als Ergänzung der bundesrätlichen Abstimmungserläuterungen veröffentlicht werden, soweit sie mit den vom Bundesrat verabschiedeten Abstimmungserläuterungen übereinstimmen; dies liefe auf eine (unzulässige) Überprüfung der Abstimmungserläuterungen selbst hinaus (Urteil 1C_684/2021 vom 15. März 2022 E. 7.1). Nur in eng begrenzten Ausnahmekonstellationen können Äusserungen des Bundesrats bei der Beurteilung der allgemeinen Informationslage im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen und damit zusammenhängend der Wahrung der Abstimmungsfreiheit gemäss Art. 34 Abs. 2
BV mitberücksichtigt werden (vgl. BGE 147 I 194 E. 4.1; BGE 145 I 207 E. 1.5; BGE 138 I 61 E. 7). Diese Rechtsprechung wurde in Beschwerdeverfahren betreffend eidgenössische Abstimmungen entwickelt; sie bezieht sich nicht auf die vorliegend umstrittene rundfunkrechtliche Frage.
4.2 Für die rundfunkrechtliche Beurteilung ist entscheidend, ob und inwiefern die Ausstrahlung der SRG als Veranstalterin zuzurechnen ist; soweit die SRG frei darüber entscheidet, ob sie die Ansprache ausstrahlt, hat sie sich diesbezüglich an die rundfunkrechtlichen Vorgaben von Art. 4
RTVG zu halten:
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Zwischen den Parteien ist grundsätzlich unbestritten, dass es sich bei der zu beurteilenden Ausstrahlung um eine redaktionelle Sendung im Sinn von Art. 2 lit. c
RTVG im konzessionierten Programm der SRG handelt. Die Bestimmung im aRTVG, wonach Veranstalter auf entsprechende Anordnung behördliche Erklärungen verbreiten oder einer Behörde angemessene Sendezeit einräumen mussten (Art. 6 Abs. 3 lit. c
RTVG 1991), ist im Rahmen der Totalrevision des RTVG aufgehoben worden; die Ausstrahlung der Bundesratsansprachen erfolgt somit nicht mehr im Rahmen der Bekanntmachungspflichten der SRG (dazu Art. 8
RTVG 2006; vgl. die Botschaft vom 18. Dezember 2002 zur Totalrevision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG], BBl 2003 1674 Ziff. 2.1.2.1.2). Auch die geltende Konzession der SRG sieht keine Verpflichtung zurAusstrahlung der Bundesratsansprachen vor Volksabstimmungen vor. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Bundesratsansprachen ohne entsprechende gesetzliche Verpflichtung ausstrahlt, und deshalb dafür grundsätzlich auch die programmrechtliche Verantwortung trägt. Der Entscheid über sowie die Art und Weise der Ausstrahlung der Bundesratsansprachen ist damit einer rundfunkrechtlichen Beurteilung grundsätzlich zugänglich, auch wenn die SRG keinen Einfluss auf den Inhalt der Ansprachen nehmen kann.
4.3 Dass der rundfunkrechtliche Beschwerdeweg offensteht, ergibt sich insbesondere auch aus den Materialien der Motion Golay (Motion 17.3901, "Für demokratische Gerechtigkeit bei Kampagnen zu Volksinitiativen") aus dem Jahr 2017. Die genannte Motion wollte den Bundesrat beauftragen, im Zusammenhang mit der offiziellen Stellungnahme der Regierung am Fernsehen für Gleichbehandlung zu sorgen. Sie verlangte, dass den Initiativ- und den Referendumskomitees bei Vorlagen, die dem Volk unterbreitet werden, jeweils gleich viel Redezeit gewährt werde. Nationalrat Golay zielte damit auf die Bundesratsansprachen ab. Die Motion wurde in der Abstimmung im Nationalrat am 7. März 2018 abgelehnt. Im Rahmen der dortigen Debatte begründete der Bundeskanzler die beantragte Abweisung der Motion auch damit, dass die SRG seit der entsprechenden Änderung des RTVG durch den Gesetzgeber (vorne E. 4.2) nicht mehr gesetzlich verpflichtet sei, auf Anordnung der Konzessionsbehörde behördliche Erklärungen zu verbreiten oder einer Behörde angemessene Sendezeit einzuräumen, um sich zu äussern. Seither handle es sich bei den Bundesratsansprachen um Sendungen,
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die von der SRG im Rahmen der publizistischen Freiheit aufgezeichnet und verbreitet würden; der Bundesrat nehme keinen Einfluss auf das Programm, die Veranstalter von Radio- und Fernsehprogrammen stünden unter dem Schutz der Meinungsäusserungs- und Medienfreiheit, und die Bundesverfassung garantiere die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen. Die SRG sei verpflichtet, die Meinungsvielfalt aller redaktionellen Sendungen fair zu respektieren. Falls sie von dieser Pflicht abweiche (respektive ein Initiativkomitee finde, es sei zu kurz gekommen) sei es die Aufgabe der UBI, die Nichteinhaltung von Fall zu Fall zu überprüfen (vgl. die Stellungnahme von Bundeskanzler Thurnherr, AB 2018 N 284 f.).
4.4 Nach dem Gesagten kommt das Vielfaltsgebot auf die Ausstrahlung der Bundesratsansprachen zur Anwendung und ist diese einer bundesgerichtlichen Beurteilung unter rundfunkrechtlichen Gesichtspunkten zugänglich. Somit hat das Bundesgericht auch zu beurteilen, ob die vorliegend strittige Ausstrahlung der Bundesratsansprache von Bundesrat Maurer durch die SRG den Anforderungen von Art. 4 Abs. 4
RTVG entspricht (dazu nachfolgende E. 5 sowie insbesondere E. 6 zum diesbezüglich geltenden Massstab).
5. Das Bundesgericht hat das Verhältnis zwischen der Programmautonomie der Beschwerdeführerin und dem Vielfaltsgebot von Art. 93 Abs. 2
BV sowie Art. 4 Abs. 4
RTVG bereits konkretisiert:
5.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1
BV ist die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen gewährleistet. Nach Art. 93 Abs. 3
BV und dessen gesetzlicher Konkretisierung in Art. 6
RTVG gewährleistet die Verfassung Autonomie in der Programmgestaltung von Radio und Fernsehen. Der verfassungsrechtliche Schutz der Programmautonomie erstreckt sich auf den gesamten Prozess der Produktion und Ausstrahlung von Programmen. Im Rahmen des Leistungsauftrags ist es jedem Veranstalter erlaubt, sich kritisch mit den verschiedensten Bereichen des staatlichen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Lebens auseinanderzusetzen. Grundsätzlich gibt es kein Thema, das einer - allenfalls auch provokativen und polemischen - Darstellung am Fernsehen entzogen wäre (dazu insbesondere BGE 134 I 2 E. 3.2.1 mit Hinweisen; vgl. jüngst auch das Urteil 2C_859/2022 vom 20. September 2023 E. 5.1 [zu den entsprechenden Vorgaben von Art. 10
EMRK] sowie insbesondere E. 5.2 [zu Art. 17 Abs. 1
BV]).
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5.2 Allerdings gilt die Programmautonomie nicht uneingeschränkt: So sieht Art. 93 Abs. 2
BV ausdrücklich vor, dass Radio und Fernsehen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung beitragen, die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone berücksichtigen, und Ereignisse sachgerecht darstellen sowie die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Das Vielfaltsgebot von Art. 93 Abs. 2
BV wird in Art. 4 Abs. 4
RTVG gesetzlich konkretisiert. Unter dem Titel "Mindestanforderungen an den Programminhalt" verlangt die Bestimmung, dass konzessionierte Programme in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Entsprechend muss die Aufsichtsbehörde von Gesetzes wegen insbesondere dann in die Programmautonomie eingreifen, wenn die Grundprinzipien der pluralistischen Darstellung von Meinungen in einem Ausmass verletzt werden, das eine Verletzung der Sorgfaltspflicht der Programmveranstalter darstellt (vgl. BGE 134 I 2 E. 3.1 f.; Urteil 2C_ 859/2022 vom 20. September 2023 E. 5.3).
5.3 Dabei rechtfertigt sich ein aufsichtsrechtliches Eingreifen des Staates nur im Rahmen einer Interessenabwägung zwischen der Programmfreiheit des Veranstalters einerseits und der Informationsfreiheit des Publikums bzw. anderer verfassungsmässiger Rechte andererseits (BGE 134 I 2 E. 3.2.2 mit Hinweis; BGE 133 II 136 E. 5.1; Urteil 2C_859/2022 vom 20. September 2023 E. 5.4). Eingriffe in die Rechtsstellung der (öffentlich-rechtlichen oder privaten) Rundfunkveranstalter sollen nicht über das hinausgehen, was zur Realisierung des Programmauftrags und des pluralistischen Wettbewerbs der Meinungen nötig erscheint. Die Programmaufsicht hat sich auf eine Rechtskontrolle zu beschränken und darf nicht in eine Fachaufsicht verfallen (BGE 134 I 2 E. 3.2.2; BGE 131 II 253 E. 3.4 mit Hinweis; BGE 122 II 471 E. 5). Eine rundfunkrechtlich relevante Sorgfaltspflichtverletzung liegt nicht schon dann vor, wenn im Nachhinein und losgelöst von jedem zeitlichen Druck festgestellt werden kann, dass ein Beitrag anders und überzeugender hätte gestaltet werden können, sondern nur, wenn die programmrechtlichen Mindestanforderungen bezüglich des Sachgerechtigkeits-, Transparenz- und Vielfaltsgebots bzw. des kulturellen Mandats verletzt worden sind (BGE 134 I 2 E. 3.2.2; BGE 132 II 290 E. 2.2; BGE 131 II 253 E. 2.3 und 3.4; Urteile 2C_859/2022 vom 20. September 2023 E. 5.4; 2C_432/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 3.6 mit Hinweisen).
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5.4 Das durch Art. 4 Abs. 4
RTVG gewährleistete Vielfaltsgebot will einseitige Tendenzen in der Meinungsbildung durch Radio und Fernsehen verhindern. Es verpflichtet das audiovisuelle Mediensystem als Ganzes, die politisch-weltanschauliche Vielfalt widerzuspiegeln, und bezieht sich primär auf die Programme in ihrer Gesamtheit (vgl. insb. BGE 134 I 2 E. 3.3.2; auch BGE 138 I 107 E. 2.1; BGE 136 I 167 E. 2.1 und 3.2.1; vgl. auch: Urteil 2C_597/2023 vom 17. April 2024 E. 5.1). Strenger gilt das Vielfaltsgebot aus staatspolitischen Gründen im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen: In diesem Zusammenhang soll der Grundsatz verhindern, dass die öffentliche Meinungsbildung einseitig beeinflusst und das Wahl- oder Abstimmungsergebnis möglicherweise verfälscht wird; in diesem Kontext müssen konzessionierte Veranstalter dem Gebot - wegen den ihnen zur Sicherung des Meinungspluralismus übertragenen besonderen Aufgaben - bereits im Rahmen einzelner Sendungen und Beiträge Rechnung tragen (BGE 138 I 107 E. 2.1 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR zur Tragweite von Art. 10
EMRK bei einem radio- und fernsehrechtlichen Konzessionssystem; BGE 136 I 167 E. 3.2.1; BGE 134 I 2 E. 3.3.2; vgl. auch das Urteil 2C_859/2022 vom 20. September 2023 E. 5.5.1 mit Verweis auf die Publizistischen Leitlinien der Beschwerdeführerin). Der Entscheid der Stimmenden soll gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Meinungsbildungsprozess erfolgen. Der rundfunkrechtliche Leistungsauftrag verlangt deshalb ebenfalls, dass Kandidaten und Parteien der Zugang zu den audiovisuellen Medien nach sachlichen Kriterien gewährt wird (zum Ganzen: BGE 136 I 167 E. 3.3.2; BGE 134 I 2 E. 3.3.2; jeweils mit Hinweisen). Bei der Beurteilung des Vielfaltsgebots in Bezug auf die Ausstrahlung der Bundesratsansprachen durch die SRG ist allerdings deren besonderem Charakter Rechnung zu tragen (vgl. dazu im Einzelnen die nachfolgende E. 6).
6. Damit ist zu prüfen, ob die Ausstrahlung der Bundesratsansprache vom 25. April 2022 den Anforderungen des Vielfaltgebots (Art. 4 Abs. 4
RTVG; Art. 93 Abs. 2
BV) genügte.
6.1 Praxisgemäss prüft das Bundesgericht die Einhaltung des Vielfaltsgebots bei Sendungen im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen anhand dreier rechtlicher Kriterien: Erstens, ob die zu beurteilende Sendung in der kritischen Periode im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen ausgestrahlt wurde und deshalb die erhöhten
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journalistischen Sorgfaltspflichten zur Anwendung kommen. Zweitens, ob die Meinungsvielfalt angemessen zum Ausdruck kam und die verschiedenen Standpunkte ausgewogen sowie Minderheitsmeinungen in angemessenem Umfang dargestellt wurden. Und Drittens, welche objektiv abzuschätzende Wirkung die Sendung auf das Publikum hatte (vgl. vorne E. 5.4; zum Ganzen jüngst das Urteil 2C_859/2022 vom 20. September 2023 E. 5.6).
6.2 Bei der rundfunkrechtlichen Beurteilung der Bundesratsansprachen ist jedoch den Besonderheiten des Formats von Bundesratsansprachen und deren eminent politischer Funktion Rechnung zu tragen:
6.2.1 Die Bundesratsansprachen bilden einen Teil der Informationsaktivitäten des Bundesrats im Hinblick auf eidgenössische Volksabstimmungen. Sie dienen insbesondere der Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen, denen der Bundesrat diesbezüglich unterworfen ist. So verpflichtet namentlich das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1) den Bundesrat ausdrücklich zur Information der Öffentlichkeit im Hinblick auf anstehende eidgenössische Abstimmungen (vgl. insbesondere den durch die Bundesversammlung ausdrücklich in Anknüpfung an Art. 34 Abs. 2
BV erlassenen Art. 10a Abs. 1
BPR; vgl. hierzu auch den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 15. September 2006 zur Parlamentarischen Initiative "Rolle des Bundesrates bei Volksabstimmungen", BBl 2006 9259 ff., insb. 9269 Ziff. 2.2; zur Tragweite von Art. 10a
BPR im Kontext der politischen Rechte: BGE 145 I 282 E. 5.1, BGE 145 I 207 E. 2.1; BGE 143 I 78 E. 4.4). Dabei sieht Art. 10a Abs. 2
BPR ausdrücklich vor, dass der Bundesrat bei seiner Informationstätigkeit die Grundsätze der Vollständigkeit, der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit beachtet. Die Bestimmung schliesst allerdings nicht aus, dass der Bundesrat Position bezieht. Vielmehr sollen die Behörden am Abstimmungskampf teilnehmen und ihre Auffassung über eine Vorlage - sachlich - äussern können (BBl 2006 9272 Ziff. 3). Des Weiteren entspricht die Ausstrahlung der Bundesratsansprachen einer langjährigen Praxis: Bereits seit den frühen 1970er-Jahren erläutert der Bundesrat seine Abstimmungsempfehlung sowie diejenige der Bundesversammlung am Fernsehen (vgl. zur Geschichte der Ansprachen die Botschaft vom 29. Juni 2005 über die Volksinitiative "Volkssouveränität statt Behördenpropaganda", BBl 2005 4387 f.
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Ziff. 6.1); diese Praxis wurde auch in jüngerer Zeit wiederholt demokratisch legitimiert (vgl. die in der Volksabstimmung am 1. Juni 2008 deutlich verworfene Volksinitiative "Volkssouveränität statt Behördenpropaganda" [sog. Maulkorb-Initiative], die im Initiativtext zudem ausdrücklich eine Ausnahme für eine "einmalige kurze Information an die Bevölkerung durch die Vorsteherin oder den Vorsteher des zuständigen Departements" vorsah; auch die bereits erwähnte Motion Golay aus dem Jahr 2017, vorne E. 4.3).
6.2.2 Ebenfalls klar ist, dass es sich bei den Bundesratsansprachen nicht um Abstimmungssendungen im klassischen Sinn handelt, wie etwa Diskussionssendungen oder entsprechende Beiträge in Nachrichten- oder sonstigen Informationssendungen. Sie werden - abgesehen von der Anmoderation - von der Beschwerdeführerin nicht produziert und auch inhaltlich nicht selber verantwortet. Sie kann zwar über deren Ausstrahlung grundsätzlich frei entscheiden (vgl. vorne E. 4.2). Gleichzeitig wäre eine mit der Verweigerung der Ausstrahlung einhergehende Einschränkung der Möglichkeiten des Bundesrats zur Information der Stimmbevölkerung aber aus der Perspektive der damit verbundenen politischen Funktion und auch den öffentlichen Interessen (vgl. vorne E. 6.2) kaum wünschenswert. Die Beschwerdeführerin hat somit bei der Gewährleistung des Vielfaltsgebots in Bezug auf die Bundesratsansprachen von Beginn weg nur einen eingeschränkten Spielraum: Wegen der fehlenden Möglichkeit jeglicher inhaltlichen Einflussnahme verbleibt der Beschwerdeführerin im Wesentlichen nur die Gewährleistung einer möglichst vielfältigen Berichterstattung im von ihr direkt kontrollierten Programmbereich.
6.3 In der fehlenden Einbettung im übrigen Programm der SRG sieht die Vorinstanz denn auch die Verletzung des Vielfaltsgebots durch die Beschwerdeführerin: So begründet sie ihren Entscheid wesentlich damit, dass die SRG dem Referendumskomitee keine gleichwertige Möglichkeit einräumte, seine Sichtweise darzulegen, respektive dass der Moderator nicht auf andere Sendungen im Programm hinwies, in denen die Sichtweise der ablehnenden Seite zum Ausdruck gekommen wäre oder noch zum Ausdruck kommen würde (vgl. den angefochtenen Entscheid b.919 E. 5.5 und 5.9).
6.3.1 Der Schluss der Vorinstanz beruht allerdings auf der Annahme, dass das Vielfaltsgebot auf die Bundesratsansprachen gleichermassen strikt Anwendung findet, wie auf andere Sendungen im Vorfeld
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von Wahlen und Abstimmungen. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen: Es rechtfertigt sich nicht, das Vielfaltsgebot auf die Bundesratsansprachen ebenso streng wie auf andere - insbesondere von der Beschwerdeführerin selber inhaltlich verantwortete respektive produzierte - abstimmungsrelevante Sendungen anzuwenden (vgl. vorne E. 5.4). Das ist insbesondere mit dem besonderen Charakter der Ansprachen und dem Fehlen von Einflussmöglichkeiten der Beschwerdeführerin auf den eigentlichen Inhalt der Ansprache zu begründen (vgl. vorne E. 6.2.1 und 6.2.2).
6.3.2 Weiter fällt auch ins Gewicht, dass das Publikum die Bundesratsansprachen - und den darin begründeten Positionsbezug von Bundesrat und Bundesversammlung - ohne Weiteres als Teil der bundesrätlichen Informationsaktivitäten im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen erkennen und einordnen können dürfte, zumal sich diese sowohl inhaltlich als auch formal sehr deutlich von den anderen Sendegefässen der Beschwerdeführerin unterscheiden. Zudem erfüllen Bundesratsansprachen einen darüberhinausgehenden demokratiepolitischen Zweck und verfolgen insofern auch ein allgemeines öffentliches Interesse. Die Stimmberechtigten sind es gewohnt, sich trotz Positionsbezug von Bundesrat und Bundesversammlung in Bezug auf anstehende eidgenössische Abstimmungen eine eigene Meinung zu bilden.
6.3.3 Angesichts dieser besonderen Umstände ist eine Verletzung des rundfunkrechtlichen Vielfaltsgebots von Art. 4 Abs. 4
RTVG durch die Ausstrahlung einer Bundesratsansprache nur in einem eng gefassten Ausnahmefall denkbar, beispielsweise wenn die Beschwerdeführerin im Vorfeld einer Abstimmung nur und ausschliesslich diese Ansprache ausstrahlen würde, ohne den anderen Positionen überhaupt eine effektive Plattform zu bieten. Ansonsten genügt es, wenn die Beschwerdeführerin das Vielfaltsgebot in den übrigen abstimmungsrelevanten Sendungen respektiert.
7. Für die konkret zu beurteilende Fallkonstellation - die Ausstrahlung der Bundesratsansprache von Bundesrat Maurer zur Frontex-Vorlage - ergibt sich nach dem Gesagten Folgendes:
7.1 Inhaltlich gab Bundesrat Maurer in seiner Ansprache zwar überwiegend bis einseitig die Argumente für die (befürwortende) Position des Bundesrats und der Bundesversammlung wieder, und erwähnte er das Hauptargument der Gegnerschaft nur in einem Satz. Demgegenüber war die Ausstrahlung aber auch klar als auf die
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Information der Öffentlichkeit über die Abstimmungsempfehlung von Bundesrat und Parlament (und die dafür ausschlaggebenden Gründe) ausgerichtete Bundesratsansprache erkennbar (vgl. zum Ganzen: Bst. A.b). Ferner ergibt sich aus den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen (vgl. hierzu E. 5.5 des angefochtenen Entscheids) auch, dass die Sendung im Programm der Beschwerdeführerin in eine breite und soweit ersichtlich grundsätzlich vielfältige Berichterstattung zur Frontex-Vorlage eingebettet war. Im angefochtenen Entscheid werden diesbezüglich beispielhaft drei Beiträge der Sendung "Echo der Zeit" (vom 2. März, 1. und 9. April 2022), ein Beitrag der Sendung "Rendez-vous" vom 26. April 2022 sowie die Sendung "Forum" vom 21. April 2022 aufgeführt. Auch die UBI macht nicht geltend, dass diese - von der Beschwerdeführerin inhaltlich verantworteten - Sendungen einzeln oder in ihrer Gesamtheit den Anforderungen des Vielfaltsgebots nicht entsprochen hätten.
7.2 Unter diesen Umständen hat die Beschwerdeführerin das Vielfaltsgebot durch die Ausstrahlung der Ansprache von Bundesrat Maurer zur Frontex-Vorlage am 25. April 2022 nicht verletzt. Es bestand kein Anlass, von der Beschwerdeführerin zu verlangen, in der Anmoderation auf andere Sendungen zur Vorlage hinzuweisen, oder gar der Gegnerschaft einen gleichwertigen Sendeplatz zur Verfügung zu stellen. Insgesamt ist deshalb unter dem für die Bundesratsansprachen anwendbaren Massstab keine Verletzung des Vielfaltsgebots ersichtlich. Es bestand kein Anlass für ein aufsichtsrechtliches Eingreifen der UBI. Der Entscheid der Vorinstanz stellt unter diesen Umständen einen übermässigen Eingriff in die Programmautonomie der Beschwerdeführerin dar.
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10. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft gegen A. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) 2C_871/2022 vom 28. August 2024
Regeste (de):
- Art. 4 Abs. 4
RTVG; Art 17 Abs. 1SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
Art. 4 Mindestanforderungen an den Programminhalt
1. Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen. 2. Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein. 3. Die Sendungen dürfen die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz nicht gefährden. 4. Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Wird ein Versorgungsgebiet durch eine hinreichende Anzahl Programme abgedeckt, so kann die Konzessionsbehörde einen oder mehrere Veranstalter in der Konzession vom Vielfaltsgebot entbinden.
, Art. 34SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
Art. 17 Medienfreiheit
1. Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet. 2. Zensur ist verboten. 3. Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet.
und 93SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
Art. 34 Politische Rechte
1. Die politischen Rechte sind gewährleistet. 2. Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.
BV; Ansprache von Bundesrat Maurer im Radio SRF im Vorfeld der eidgenössischen Abstimmung zur "Frontex-Vorlage"; Vereinbarkeit der Ausstrahlung von Bundesratsansprachen im Vorfeld von eidgenössischen Abstimmungen durch die SRG mit dem rundfunkrechtlichen Vielfaltsgebot.SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
Art. 93 Radio und Fernsehen
1. Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes. 2. Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck. 3. Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet. 4. Auf die Stellung und die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, ist Rücksicht zu nehmen. 5. Programmbeschwerden können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgelegt werden. - Argumente der UBI und der SRG (E. 3). Die Beurteilung der Ausstrahlung von Bundesratsansprachen durch die SRG ist im rundfunkrechtlichen Verfahren zulässig (E. 4). Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Verhältnis zwischen dem Vielfaltsgebot und der Programmautonomie der konzessionierten Veranstalter im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen (E. 5). Bei der Prüfung des Vielfaltsgebots in Bezug auf Bundesratsansprachen kommt ein weniger strenger Massstab zur Anwendung als bei anderen abstimmungsrelevanten Sendungen (E. 6). Unter dem für Bundesratsansprachen anwendbaren Massstab verletzte die am 25. April 2022 im Radio SRF ausgestrahlte Ansprache von Bundesrat Maurer zur "Frontex-Vorlage" das rundfunkrechtliche Vielfaltsgebot nicht (E. 7).
Regeste (fr):
- Art. 4 al. 4 LRTV; art. 17 al. 1, art. 34 et 93 Cst.; allocution du Conseiller fédéral Maurer à la radio SRF avant la votation fédérale sur le "projet Frontex"; compatibilité de la diffusion par la SSR d'allocutions du Conseil fédéral avant des votations fédérales avec l'obligation de diversité prévue par le droit de la radiodiffusion.
- Arguments de l'AIEP et de la SSR (consid. 3). L'évaluation de la diffusion des allocutions du Conseil fédéral par la SSR est admissible dans la procédure relevant du droit de la radiodiffusion (consid. 4). Jurisprudence du Tribunal fédéral concernant le rapport entre l'obligation de diversité et l'autonomie de programmation des diffuseurs titulaires d'une concession à la veille d'élections et de votations (consid. 5). Lors de l'examen de l'obligation de diversité des allocutions du Conseil fédéral, est appliqué un critère moins strict que pour d'autres émissions relatives aux votations (consid. 6). Selon le critère applicable aux allocutions du Conseil fédéral, celle du Conseiller fédéral Maurer sur le "projet Frontex", diffusée le 25 avril 2022 sur la radio SRF, n'a pas violé l'obligation de diversité prévue par le droit de la radiodiffusion (consid. 7).
Regesto (it):
- Art. 4 cpv. 4 LRTV; art. 17 cpv. 1, artt. 34 e 93 Cost.; allocuzione del Consigliere federale Maurer alla radio SRF prima della votazione federale sul "progetto Frontex"; compatibilità della diffusione da parte della SRG SSR delle allocuzioni del Consiglio federale prima delle votazioni federali con l'obbligo di pluralità previsto dal diritto sulla radiotelevisione.
- Argomenti dell'AIRR e della SRG SSR (consid. 3). L'esame della diffusione da parte della SRG SSR delle allocuzioni del Consiglio federale è ammissibile nella procedura prevista dal diritto sulla radiotelevisione (consid. 4). Giurisprudenza del Tribunale federale concernente il rapporto fra l'obbligo di pluralità e l'autonomia nei programmi degli emittenti titolari di concessioni prima delle elezioni e delle votazioni (consid. 5). Nell'esame dell'obbligo di pluralità in relazione alle allocuzioni del Consiglio federale si applica un criterio meno restrittivo rispetto ad altre trasmissioni relative alle votazioni (consid. 6). Secondo il criterio applicabile alle allocuzioni del Consiglio federale, l'allocuzione del Consigliere federale Maurer sul "progetto Frontex" diffusa alla radio SRF il 25 aprile 2022 non viola l'obbligo di pluralità previsto dal diritto sulla radiotelevisione (consid. 7).
Sachverhalt ab Seite 165
BGE 151 II 164 S. 165
A.
A.a Das Radio SRF strahlte am 25. April 2022 im ersten Programm um 12.15 Uhr die Ansprache von Bundesrat Ueli Maurer zur am 15. Mai 2022 stattfindenden eidgenössischen Volksabstimmung zur Übernahme der EU-Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache (Beteiligung der Schweiz am Ausbau von Frontex; nachfolgend: Frontex-Vorlage) aus.
A.b Die Ansprache dauerte insgesamt rund vier Minuten und hatte (zusammengefasst) den folgenden Inhalt:
BGE 151 II 164 S. 166
Der Moderator kündigte die Bundesratsansprache mit dem Hinweis an, dass in etwas mehr als zwei Wochen Volksabstimmungen stattfänden, unter anderem auch über die Frontex-Vorlage. Daraufhin ergriff Bundesrat Maurer das Wort. In seiner Ansprache hob Bundesrat Maurer hervor, dass die Beteiligung am Ausbau von Frontex für die Sicherheit der Schweiz von zentraler Bedeutung sei. Frontex unterstütze die Schengen-Staaten bei der systematischen Kontrolle der Aussengrenzen. Die Migrationskrise 2015 habe jedoch die Mängel deutlich gemacht, weshalb Frontex finanziell und personell besser auszustatten sei. Bundesrat Maurer verwies anschliessend auf die personellen und finanziellen Folgen, welche die Beteiligung an Frontex bis 2027 für die Schweiz zur Folge hätte. Gegen den Ausbau sei das Referendum ergriffen worden, weil Frontex aus Sicht der Gegnerschaft für Menschenrechtsverletzungen an den Grenzen Europas mitverantwortlich sein soll. Wichtig sei deshalb zu wissen, dass mit dem Ausbau von Frontex explizit der Schutz der Grundrechte gestärkt werde. Bundesrat Maurer hob weitere Vorteile hervor, wie das freie Reisen innerhalb des Schengen-Raums und die stärkere Unterstützung bei der Rückkehr von ausreisepflichtigen Personen. Er skizzierte danach die Auswirkungen bei einer Ablehnung der Vorlage, namentlich den drohenden Ausschluss aus Schengen-Dublin und die damit verbundenen schwerwiegenden Folgen für die Sicherheit. So hätten die Behörden keinen Zugriff mehr auf das europäische Fahndungssystem SIS, die Asylgesuche würden dramatisch steigen, Reisende und Waren müssten an der Grenze systematisch kontrolliert werden und für Touristen, namentlich aus Asien, müsste eine Visa-Pflicht eingeführt werden, was zu Einbussen im Tourismus führen würde. Ingesamt müsste mit hohen Kosten für die schweizerische Volkswirtschaft gerechnet werden. Bundesrat Maurer schloss seine Ansprache mit der Empfehlung von Bundesrat und Parlament, die Vorlage anzunehmen.
A.c Am 15. Mai 2022 kam die Vorlage zur Beteiligung der Schweiz am Ausbau von Frontex zur Abstimmung; sie wurde von der Stimmbevölkerung mit 71.5 % Ja-Stimmenanteil angenommen.
B. Mit Eingabe vom 11. Mai 2022 erhob A. Beschwerde gegen die Sendung vom 25. April 2022 bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). (...) Mit Entscheid vom 1. September 2022 hiess die UBI die Beschwerde einstimmig gut (...).
C. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) erhebt mit Eingabe vom 25. Oktober 2022 Beschwerde in
BGE 151 II 164 S. 167
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Sie beantragt, den Entscheid der UBI vom 1. September 2022 aufzuheben und festzustellen, dass die am 25. April 2022 um 12.15 Uhr im Radio SRF 1 ausgestrahlte Ansprache von Bundesrat Ueli Maurer zur eidgenössischen Volksabstimmung hinsichtlich der Übernahme der EU-Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache das Vielfaltsgebot im Sinne von Art. 4 Abs. 4
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SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 4 Mindestanforderungen an den Programminhalt |
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| Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen. | ||||||
| Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein. | ||||||
| Die Sendungen dürfen die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz nicht gefährden. | ||||||
| Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Wird ein Versorgungsgebiet durch eine hinreichende Anzahl Programme abgedeckt, so kann die Konzessionsbehörde einen oder mehrere Veranstalter in der Konzession vom Vielfaltsgebot entbinden. | ||||||
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
(Auszug)
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
3. Umstritten ist, ob die SRG mit der Ausstrahlung der Bundesratsansprache vom 25. April 2022 hinsichtlich der Frontex-Vorlage vom 15. Mai 2022 auf Radio SRF 1 das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4
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SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 4 Mindestanforderungen an den Programminhalt |
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| Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen. | ||||||
| Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein. | ||||||
| Die Sendungen dürfen die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz nicht gefährden. | ||||||
| Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Wird ein Versorgungsgebiet durch eine hinreichende Anzahl Programme abgedeckt, so kann die Konzessionsbehörde einen oder mehrere Veranstalter in der Konzession vom Vielfaltsgebot entbinden. | ||||||
3.1 Die UBI stellt sich im angefochtenen Entscheid b.919 vom 1. September 2022 im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die Ausstrahlung der Bundesratsansprachen den aus dem Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4
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SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 4 Mindestanforderungen an den Programminhalt |
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| Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen. | ||||||
| Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein. | ||||||
| Die Sendungen dürfen die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz nicht gefährden. | ||||||
| Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Wird ein Versorgungsgebiet durch eine hinreichende Anzahl Programme abgedeckt, so kann die Konzessionsbehörde einen oder mehrere Veranstalter in der Konzession vom Vielfaltsgebot entbinden. | ||||||
BGE 151 II 164 S. 168
andere Sendungen im Programm hingewiesen, in welchen die Sichtweise der ablehnenden Seite zum Ausdruck komme. Damit sei dem Prinzip der Chancengleichheit als wichtiger journalistischer Sorgfaltspflicht bei abstimmungsrelevanten Beiträgen nicht Genüge getan und das Vielfaltsgebot verletzt worden.
3.2 Die SRG ihrerseits argumentiert, das Vielfaltsgebot gemäss Art. 4 Abs. 4
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SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 4 Mindestanforderungen an den Programminhalt |
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| Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen. | ||||||
| Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein. | ||||||
| Die Sendungen dürfen die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz nicht gefährden. | ||||||
| Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Wird ein Versorgungsgebiet durch eine hinreichende Anzahl Programme abgedeckt, so kann die Konzessionsbehörde einen oder mehrere Veranstalter in der Konzession vom Vielfaltsgebot entbinden. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 34 Politische Rechte |
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| Die politischen Rechte sind gewährleistet. | ||||||
| Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 34 Politische Rechte |
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| Die politischen Rechte sind gewährleistet. | ||||||
| Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 34 Politische Rechte |
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| Die politischen Rechte sind gewährleistet. | ||||||
| Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. | ||||||
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SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 4 Mindestanforderungen an den Programminhalt |
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| Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen. | ||||||
| Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein. | ||||||
| Die Sendungen dürfen die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz nicht gefährden. | ||||||
| Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Wird ein Versorgungsgebiet durch eine hinreichende Anzahl Programme abgedeckt, so kann die Konzessionsbehörde einen oder mehrere Veranstalter in der Konzession vom Vielfaltsgebot entbinden. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 34 Politische Rechte |
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| Die politischen Rechte sind gewährleistet. | ||||||
| Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. | ||||||
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SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 4 Mindestanforderungen an den Programminhalt |
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| Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen. | ||||||
| Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein. | ||||||
| Die Sendungen dürfen die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz nicht gefährden. | ||||||
| Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Wird ein Versorgungsgebiet durch eine hinreichende Anzahl Programme abgedeckt, so kann die Konzessionsbehörde einen oder mehrere Veranstalter in der Konzession vom Vielfaltsgebot entbinden. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 17 Medienfreiheit |
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| Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet. | ||||||
| Zensur ist verboten. | ||||||
| Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 93 Radio und Fernsehen |
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| Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes. | ||||||
| Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck. | ||||||
| Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet. | ||||||
| Auf die Stellung und die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, ist Rücksicht zu nehmen. | ||||||
| Programmbeschwerden können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgelegt werden. | ||||||
4. Vorliegend ist ein rundfunkrechtlicher Entscheid der UBI betreffend Äusserungen des Bundesrats im Vorfeld einer eidgenössischen
BGE 151 II 164 S. 169
Abstimmung zu beurteilen; fraglich ist zunächst, ob die Ausstrahlung von Bundesratsansprachen überhaupt unter den entsprechenden Bestimmungen des Rundfunkrechts (namentlich Art. 93 Abs. 2
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 93 Radio und Fernsehen |
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| Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes. | ||||||
| Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck. | ||||||
| Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet. | ||||||
| Auf die Stellung und die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, ist Rücksicht zu nehmen. | ||||||
| Programmbeschwerden können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgelegt werden. | ||||||
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SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 4 Mindestanforderungen an den Programminhalt |
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| Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen. | ||||||
| Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein. | ||||||
| Die Sendungen dürfen die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz nicht gefährden. | ||||||
| Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Wird ein Versorgungsgebiet durch eine hinreichende Anzahl Programme abgedeckt, so kann die Konzessionsbehörde einen oder mehrere Veranstalter in der Konzession vom Vielfaltsgebot entbinden. | ||||||
4.1 Gemäss Art. 189 Abs. 4
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 189 Zuständigkeiten des Bundesgerichts |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Streitigkeiten wegen Verletzung: | ||||||
| von Bundesrecht; | ||||||
| von Völkerrecht; | ||||||
| von interkantonalem Recht; | ||||||
| von kantonalen verfassungsmässigen Rechten; | ||||||
| der Gemeindeautonomie und anderer Garantien der Kantone zu Gunsten von öffentlich-rechtlichen Körperschaften; | ||||||
| von eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die politischen Rechte. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| Es beurteilt Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen. | ||||||
| Das Gesetz kann weitere Zuständigkeiten des Bundesgerichts begründen. | ||||||
| Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates können beim Bundesgericht nicht angefochten werden. Ausnahmen bestimmt das Gesetz. | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2003(BB vom 4. Okt. 2002, BRB vom 25. März 2003 - AS 2003 1949; BBl 2001 4803, 6080; 2002 6485; 2003 3111). Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2009, mit Wirkung seit 27. Sept. 2009 (BB vom 19. Dez. 2008, BRB vom 1. Dez. 2009 - AS 2009 6409; BBl 2008 2891, 2907; 2009 13, 8719). Dieser Abs. in der Fassung des BB vom 4. Okt. 2002 ist nie in Kraft getreten. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 34 Politische Rechte |
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| Die politischen Rechte sind gewährleistet. | ||||||
| Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. | ||||||
4.2 Für die rundfunkrechtliche Beurteilung ist entscheidend, ob und inwiefern die Ausstrahlung der SRG als Veranstalterin zuzurechnen ist; soweit die SRG frei darüber entscheidet, ob sie die Ansprache ausstrahlt, hat sie sich diesbezüglich an die rundfunkrechtlichen Vorgaben von Art. 4
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SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 4 Mindestanforderungen an den Programminhalt |
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| Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen. | ||||||
| Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein. | ||||||
| Die Sendungen dürfen die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz nicht gefährden. | ||||||
| Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Wird ein Versorgungsgebiet durch eine hinreichende Anzahl Programme abgedeckt, so kann die Konzessionsbehörde einen oder mehrere Veranstalter in der Konzession vom Vielfaltsgebot entbinden. | ||||||
BGE 151 II 164 S. 170
Zwischen den Parteien ist grundsätzlich unbestritten, dass es sich bei der zu beurteilenden Ausstrahlung um eine redaktionelle Sendung im Sinn von Art. 2 lit. c
|
SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 2 Begriffe |
||||||
| In diesem Gesetz bedeuten: | ||||||
| Programm: Folge von Sendungen, die kontinuierlich angeboten, zeitlich angesetzt und fernmeldetechnisch übertragen werden sowie für die Allgemeinheit bestimmt sind; | ||||||
| Sendung: formal und inhaltlich in sich geschlossener Teil eines Programms; | ||||||
| redaktionelle Sendung: Sendung, die nicht Werbung ist; | ||||||
| redaktionelle Publikation: redaktionelle Sendung im Programm eines schweizerischen Veranstalters oder von der Redaktion gestalteter Beitrag im übrigen publizistischen Angebot der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) (Art. 25 Abs. 3 Bst. b); | ||||||
| Programmveranstalter: die natürliche oder juristische Person, welche die Verantwortung für das Schaffen von Sendungen oder für deren Zusammenstellung zu einem Programm trägt; | ||||||
| schweizerisches Programm: Programm, das nach den Vorschriften des Europäischen Übereinkommens vom 5. Mai 1989 [2] über das grenzüberschreitende Fernsehen der schweizerischen Rechtshoheit unterliegt; diese Vorschriften gelten sinngemäss auch für Radioprogramme; | ||||||
| fernmeldetechnische Übertragung: elektrisches, magnetisches, optisches oder anderes elektromagnetisches Senden oder Empfangen von Informationen über Leitungen oder Funk (Art. 3 Bst. c FMG [3]); | ||||||
| Verbreitung: für die Allgemeinheit bestimmte fernmeldetechnische Übertragung; | ||||||
| Fernmeldedienst: fernmeldetechnische Übertragung von Informationen für Dritte (Art. 3 Bst. b FMG); | ||||||
| gekoppelter Dienst: fernmeldetechnischer Dienst, der mit einem Programm eine funktionale Einheit bildet oder zur Nutzung des Programms notwendig ist; | ||||||
| Aufbereitung: Betreiben von Diensten oder technischen Verfahren zur Übertragung, Bündelung, Verschlüsselung oder Vermarktung von Programmen oder zu deren Auswahl an den Empfangsgeräten; | ||||||
| Werbung: jede öffentliche Äusserung im Programm, welche die Förderung des Abschlusses von Rechtsgeschäften über Waren oder Dienstleistungen, die Unterstützung einer Sache oder Idee oder die Erzielung einer anderen vom Werbetreibenden oder vom Rundfunkveranstalter selbst gewünschten Wirkung zum Zweck hat und gegen Bezahlung oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung verbreitet wird; | ||||||
| Verkaufsangebot: Werbung, welche das Publikum zum unmittelbaren Abschluss eines Rechtsgeschäftes über die vorgestellten Waren oder Dienstleistungen auffordert; | ||||||
| Verkaufssendung: Sendung, die ausschliesslich Verkaufsangebote enthält und mindestens 15 Minuten dauert; | ||||||
| Verkaufsprogramm: Programm, welches ausschliesslich aus Verkaufsangeboten und sonstiger Werbung besteht; | ||||||
| Sponsoring: Beteiligung einer natürlichen oder juristischen Person an der direkten oder indirekten Finanzierung einer Sendung, mit dem Ziel, den eigenen Namen, die eigene Marke oder das eigene Erscheinungsbild zu fördern; | ||||||
| Abgabe für Radio und Fernsehen: die Abgabe nach Artikel 68 Absatz 1. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [2] SR 0.784.405 [3] SR 784.10 [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). | ||||||
|
SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 6 Autonomie [1] |
||||||
| Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden. | ||||||
| Sie sind in der Gestaltung, namentlich in der Wahl der Themen, der inhaltlichen Bearbeitung und der Darstellung ihrer redaktionellen Publikationen und der Werbung frei und tragen dafür die Verantwortung. [2] | ||||||
| Niemand kann von einem Programmveranstalter die Verbreitung bestimmter Darbietungen und Informationen verlangen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). | ||||||
|
SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 8 Bekanntmachungspflichten |
||||||
| Die SRG sowie die Veranstalter mit einer Konzession gestützt auf Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a oder auf Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe a müssen: [1] | ||||||
| dringliche polizeiliche Bekanntmachungen, die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder für die Sicherheit von Personen unumgänglich sind, sowie behördliche Alarmmeldungen und Verhaltensanweisungen unverzüglich in ihr Programm einfügen; | ||||||
| die Öffentlichkeit über Erlasse des Bundes informieren, die nach Artikel 7 Absatz 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 [3] (PublG) dringlich oder nach Artikel 7 Absatz 4 PublG ausserordentlich veröffentlicht werden. | ||||||
| Für Sendungen nach Absatz 1 ist die Behörde verantwortlich, die sie veranlasst. | ||||||
| Der Bundesrat dehnt die Pflichten nach Absatz 1 Buchstabe a soweit erforderlich auf Fernmeldedienstanbieterinnen aus, die Programme verbreiten. | ||||||
| Er sorgt dafür, dass die Information der Bevölkerung über Radio in Krisensituationen gewährleistet ist. Die Konzessionsbehörden regeln die Einzelheiten in den Konzessionen der SRG und der Radioveranstalter nach Artikel 38-43. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977; BBl 2013 7057). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977; BBl 2013 7057). [3] SR 170.512 | ||||||
4.3 Dass der rundfunkrechtliche Beschwerdeweg offensteht, ergibt sich insbesondere auch aus den Materialien der Motion Golay (Motion 17.3901, "Für demokratische Gerechtigkeit bei Kampagnen zu Volksinitiativen") aus dem Jahr 2017. Die genannte Motion wollte den Bundesrat beauftragen, im Zusammenhang mit der offiziellen Stellungnahme der Regierung am Fernsehen für Gleichbehandlung zu sorgen. Sie verlangte, dass den Initiativ- und den Referendumskomitees bei Vorlagen, die dem Volk unterbreitet werden, jeweils gleich viel Redezeit gewährt werde. Nationalrat Golay zielte damit auf die Bundesratsansprachen ab. Die Motion wurde in der Abstimmung im Nationalrat am 7. März 2018 abgelehnt. Im Rahmen der dortigen Debatte begründete der Bundeskanzler die beantragte Abweisung der Motion auch damit, dass die SRG seit der entsprechenden Änderung des RTVG durch den Gesetzgeber (vorne E. 4.2) nicht mehr gesetzlich verpflichtet sei, auf Anordnung der Konzessionsbehörde behördliche Erklärungen zu verbreiten oder einer Behörde angemessene Sendezeit einzuräumen, um sich zu äussern. Seither handle es sich bei den Bundesratsansprachen um Sendungen,
BGE 151 II 164 S. 171
die von der SRG im Rahmen der publizistischen Freiheit aufgezeichnet und verbreitet würden; der Bundesrat nehme keinen Einfluss auf das Programm, die Veranstalter von Radio- und Fernsehprogrammen stünden unter dem Schutz der Meinungsäusserungs- und Medienfreiheit, und die Bundesverfassung garantiere die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen. Die SRG sei verpflichtet, die Meinungsvielfalt aller redaktionellen Sendungen fair zu respektieren. Falls sie von dieser Pflicht abweiche (respektive ein Initiativkomitee finde, es sei zu kurz gekommen) sei es die Aufgabe der UBI, die Nichteinhaltung von Fall zu Fall zu überprüfen (vgl. die Stellungnahme von Bundeskanzler Thurnherr, AB 2018 N 284 f.).
4.4 Nach dem Gesagten kommt das Vielfaltsgebot auf die Ausstrahlung der Bundesratsansprachen zur Anwendung und ist diese einer bundesgerichtlichen Beurteilung unter rundfunkrechtlichen Gesichtspunkten zugänglich. Somit hat das Bundesgericht auch zu beurteilen, ob die vorliegend strittige Ausstrahlung der Bundesratsansprache von Bundesrat Maurer durch die SRG den Anforderungen von Art. 4 Abs. 4
|
SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 4 Mindestanforderungen an den Programminhalt |
||||||
| Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen. | ||||||
| Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein. | ||||||
| Die Sendungen dürfen die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz nicht gefährden. | ||||||
| Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Wird ein Versorgungsgebiet durch eine hinreichende Anzahl Programme abgedeckt, so kann die Konzessionsbehörde einen oder mehrere Veranstalter in der Konzession vom Vielfaltsgebot entbinden. | ||||||
5. Das Bundesgericht hat das Verhältnis zwischen der Programmautonomie der Beschwerdeführerin und dem Vielfaltsgebot von Art. 93 Abs. 2
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 93 Radio und Fernsehen |
||||||
| Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes. | ||||||
| Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck. | ||||||
| Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet. | ||||||
| Auf die Stellung und die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, ist Rücksicht zu nehmen. | ||||||
| Programmbeschwerden können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgelegt werden. | ||||||
|
SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 4 Mindestanforderungen an den Programminhalt |
||||||
| Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen. | ||||||
| Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein. | ||||||
| Die Sendungen dürfen die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz nicht gefährden. | ||||||
| Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Wird ein Versorgungsgebiet durch eine hinreichende Anzahl Programme abgedeckt, so kann die Konzessionsbehörde einen oder mehrere Veranstalter in der Konzession vom Vielfaltsgebot entbinden. | ||||||
5.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 17 Medienfreiheit |
||||||
| Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet. | ||||||
| Zensur ist verboten. | ||||||
| Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 93 Radio und Fernsehen |
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| Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes. | ||||||
| Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck. | ||||||
| Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet. | ||||||
| Auf die Stellung und die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, ist Rücksicht zu nehmen. | ||||||
| Programmbeschwerden können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgelegt werden. | ||||||
|
SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 6 Autonomie [1] |
||||||
| Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden. | ||||||
| Sie sind in der Gestaltung, namentlich in der Wahl der Themen, der inhaltlichen Bearbeitung und der Darstellung ihrer redaktionellen Publikationen und der Werbung frei und tragen dafür die Verantwortung. [2] | ||||||
| Niemand kann von einem Programmveranstalter die Verbreitung bestimmter Darbietungen und Informationen verlangen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). | ||||||
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung |
||||||
| Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben. | ||||||
| Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 17 Medienfreiheit |
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| Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet. | ||||||
| Zensur ist verboten. | ||||||
| Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet. | ||||||
BGE 151 II 164 S. 172
5.2 Allerdings gilt die Programmautonomie nicht uneingeschränkt: So sieht Art. 93 Abs. 2
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 93 Radio und Fernsehen |
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| Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes. | ||||||
| Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck. | ||||||
| Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet. | ||||||
| Auf die Stellung und die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, ist Rücksicht zu nehmen. | ||||||
| Programmbeschwerden können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgelegt werden. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 93 Radio und Fernsehen |
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| Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes. | ||||||
| Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck. | ||||||
| Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet. | ||||||
| Auf die Stellung und die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, ist Rücksicht zu nehmen. | ||||||
| Programmbeschwerden können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgelegt werden. | ||||||
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SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 4 Mindestanforderungen an den Programminhalt |
||||||
| Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen. | ||||||
| Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein. | ||||||
| Die Sendungen dürfen die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz nicht gefährden. | ||||||
| Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Wird ein Versorgungsgebiet durch eine hinreichende Anzahl Programme abgedeckt, so kann die Konzessionsbehörde einen oder mehrere Veranstalter in der Konzession vom Vielfaltsgebot entbinden. | ||||||
5.3 Dabei rechtfertigt sich ein aufsichtsrechtliches Eingreifen des Staates nur im Rahmen einer Interessenabwägung zwischen der Programmfreiheit des Veranstalters einerseits und der Informationsfreiheit des Publikums bzw. anderer verfassungsmässiger Rechte andererseits (BGE 134 I 2 E. 3.2.2 mit Hinweis; BGE 133 II 136 E. 5.1; Urteil 2C_859/2022 vom 20. September 2023 E. 5.4). Eingriffe in die Rechtsstellung der (öffentlich-rechtlichen oder privaten) Rundfunkveranstalter sollen nicht über das hinausgehen, was zur Realisierung des Programmauftrags und des pluralistischen Wettbewerbs der Meinungen nötig erscheint. Die Programmaufsicht hat sich auf eine Rechtskontrolle zu beschränken und darf nicht in eine Fachaufsicht verfallen (BGE 134 I 2 E. 3.2.2; BGE 131 II 253 E. 3.4 mit Hinweis; BGE 122 II 471 E. 5). Eine rundfunkrechtlich relevante Sorgfaltspflichtverletzung liegt nicht schon dann vor, wenn im Nachhinein und losgelöst von jedem zeitlichen Druck festgestellt werden kann, dass ein Beitrag anders und überzeugender hätte gestaltet werden können, sondern nur, wenn die programmrechtlichen Mindestanforderungen bezüglich des Sachgerechtigkeits-, Transparenz- und Vielfaltsgebots bzw. des kulturellen Mandats verletzt worden sind (BGE 134 I 2 E. 3.2.2; BGE 132 II 290 E. 2.2; BGE 131 II 253 E. 2.3 und 3.4; Urteile 2C_859/2022 vom 20. September 2023 E. 5.4; 2C_432/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 3.6 mit Hinweisen).
BGE 151 II 164 S. 173
5.4 Das durch Art. 4 Abs. 4
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SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 4 Mindestanforderungen an den Programminhalt |
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| Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen. | ||||||
| Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein. | ||||||
| Die Sendungen dürfen die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz nicht gefährden. | ||||||
| Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Wird ein Versorgungsgebiet durch eine hinreichende Anzahl Programme abgedeckt, so kann die Konzessionsbehörde einen oder mehrere Veranstalter in der Konzession vom Vielfaltsgebot entbinden. | ||||||
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung |
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| Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben. | ||||||
| Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung. | ||||||
6. Damit ist zu prüfen, ob die Ausstrahlung der Bundesratsansprache vom 25. April 2022 den Anforderungen des Vielfaltgebots (Art. 4 Abs. 4
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SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 4 Mindestanforderungen an den Programminhalt |
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| Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen. | ||||||
| Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein. | ||||||
| Die Sendungen dürfen die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz nicht gefährden. | ||||||
| Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Wird ein Versorgungsgebiet durch eine hinreichende Anzahl Programme abgedeckt, so kann die Konzessionsbehörde einen oder mehrere Veranstalter in der Konzession vom Vielfaltsgebot entbinden. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 93 Radio und Fernsehen |
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| Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes. | ||||||
| Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck. | ||||||
| Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet. | ||||||
| Auf die Stellung und die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, ist Rücksicht zu nehmen. | ||||||
| Programmbeschwerden können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgelegt werden. | ||||||
6.1 Praxisgemäss prüft das Bundesgericht die Einhaltung des Vielfaltsgebots bei Sendungen im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen anhand dreier rechtlicher Kriterien: Erstens, ob die zu beurteilende Sendung in der kritischen Periode im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen ausgestrahlt wurde und deshalb die erhöhten
BGE 151 II 164 S. 174
journalistischen Sorgfaltspflichten zur Anwendung kommen. Zweitens, ob die Meinungsvielfalt angemessen zum Ausdruck kam und die verschiedenen Standpunkte ausgewogen sowie Minderheitsmeinungen in angemessenem Umfang dargestellt wurden. Und Drittens, welche objektiv abzuschätzende Wirkung die Sendung auf das Publikum hatte (vgl. vorne E. 5.4; zum Ganzen jüngst das Urteil 2C_859/2022 vom 20. September 2023 E. 5.6).
6.2 Bei der rundfunkrechtlichen Beurteilung der Bundesratsansprachen ist jedoch den Besonderheiten des Formats von Bundesratsansprachen und deren eminent politischer Funktion Rechnung zu tragen:
6.2.1 Die Bundesratsansprachen bilden einen Teil der Informationsaktivitäten des Bundesrats im Hinblick auf eidgenössische Volksabstimmungen. Sie dienen insbesondere der Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen, denen der Bundesrat diesbezüglich unterworfen ist. So verpflichtet namentlich das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1) den Bundesrat ausdrücklich zur Information der Öffentlichkeit im Hinblick auf anstehende eidgenössische Abstimmungen (vgl. insbesondere den durch die Bundesversammlung ausdrücklich in Anknüpfung an Art. 34 Abs. 2
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 34 Politische Rechte |
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| Die politischen Rechte sind gewährleistet. | ||||||
| Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. | ||||||
|
SR 161.1 BPR Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) Art. 10a [1] Information der Stimmberechtigten |
||||||
| Der Bundesrat informiert die Stimmberechtigten kontinuierlich über die eidgenössischen Abstimmungsvorlagen. | ||||||
| Er beachtet dabei die Grundsätze der Vollständigkeit, der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit. | ||||||
| Er legt die wichtigsten im parlamentarischen Entscheidungsprozess vertretenen Positionen dar. | ||||||
| Er vertritt keine von der Haltung der Bundesversammlung abweichende Abstimmungsempfehlung. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 15. Jan. 2009 (AS 2009 1; BBl 2006 92599279). | ||||||
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SR 161.1 BPR Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) Art. 10a [1] Information der Stimmberechtigten |
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| Der Bundesrat informiert die Stimmberechtigten kontinuierlich über die eidgenössischen Abstimmungsvorlagen. | ||||||
| Er beachtet dabei die Grundsätze der Vollständigkeit, der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit. | ||||||
| Er legt die wichtigsten im parlamentarischen Entscheidungsprozess vertretenen Positionen dar. | ||||||
| Er vertritt keine von der Haltung der Bundesversammlung abweichende Abstimmungsempfehlung. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 15. Jan. 2009 (AS 2009 1; BBl 2006 92599279). | ||||||
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SR 161.1 BPR Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) Art. 10a [1] Information der Stimmberechtigten |
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| Der Bundesrat informiert die Stimmberechtigten kontinuierlich über die eidgenössischen Abstimmungsvorlagen. | ||||||
| Er beachtet dabei die Grundsätze der Vollständigkeit, der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit. | ||||||
| Er legt die wichtigsten im parlamentarischen Entscheidungsprozess vertretenen Positionen dar. | ||||||
| Er vertritt keine von der Haltung der Bundesversammlung abweichende Abstimmungsempfehlung. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 15. Jan. 2009 (AS 2009 1; BBl 2006 92599279). | ||||||
BGE 151 II 164 S. 175
Ziff. 6.1); diese Praxis wurde auch in jüngerer Zeit wiederholt demokratisch legitimiert (vgl. die in der Volksabstimmung am 1. Juni 2008 deutlich verworfene Volksinitiative "Volkssouveränität statt Behördenpropaganda" [sog. Maulkorb-Initiative], die im Initiativtext zudem ausdrücklich eine Ausnahme für eine "einmalige kurze Information an die Bevölkerung durch die Vorsteherin oder den Vorsteher des zuständigen Departements" vorsah; auch die bereits erwähnte Motion Golay aus dem Jahr 2017, vorne E. 4.3).
6.2.2 Ebenfalls klar ist, dass es sich bei den Bundesratsansprachen nicht um Abstimmungssendungen im klassischen Sinn handelt, wie etwa Diskussionssendungen oder entsprechende Beiträge in Nachrichten- oder sonstigen Informationssendungen. Sie werden - abgesehen von der Anmoderation - von der Beschwerdeführerin nicht produziert und auch inhaltlich nicht selber verantwortet. Sie kann zwar über deren Ausstrahlung grundsätzlich frei entscheiden (vgl. vorne E. 4.2). Gleichzeitig wäre eine mit der Verweigerung der Ausstrahlung einhergehende Einschränkung der Möglichkeiten des Bundesrats zur Information der Stimmbevölkerung aber aus der Perspektive der damit verbundenen politischen Funktion und auch den öffentlichen Interessen (vgl. vorne E. 6.2) kaum wünschenswert. Die Beschwerdeführerin hat somit bei der Gewährleistung des Vielfaltsgebots in Bezug auf die Bundesratsansprachen von Beginn weg nur einen eingeschränkten Spielraum: Wegen der fehlenden Möglichkeit jeglicher inhaltlichen Einflussnahme verbleibt der Beschwerdeführerin im Wesentlichen nur die Gewährleistung einer möglichst vielfältigen Berichterstattung im von ihr direkt kontrollierten Programmbereich.
6.3 In der fehlenden Einbettung im übrigen Programm der SRG sieht die Vorinstanz denn auch die Verletzung des Vielfaltsgebots durch die Beschwerdeführerin: So begründet sie ihren Entscheid wesentlich damit, dass die SRG dem Referendumskomitee keine gleichwertige Möglichkeit einräumte, seine Sichtweise darzulegen, respektive dass der Moderator nicht auf andere Sendungen im Programm hinwies, in denen die Sichtweise der ablehnenden Seite zum Ausdruck gekommen wäre oder noch zum Ausdruck kommen würde (vgl. den angefochtenen Entscheid b.919 E. 5.5 und 5.9).
6.3.1 Der Schluss der Vorinstanz beruht allerdings auf der Annahme, dass das Vielfaltsgebot auf die Bundesratsansprachen gleichermassen strikt Anwendung findet, wie auf andere Sendungen im Vorfeld
BGE 151 II 164 S. 176
von Wahlen und Abstimmungen. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen: Es rechtfertigt sich nicht, das Vielfaltsgebot auf die Bundesratsansprachen ebenso streng wie auf andere - insbesondere von der Beschwerdeführerin selber inhaltlich verantwortete respektive produzierte - abstimmungsrelevante Sendungen anzuwenden (vgl. vorne E. 5.4). Das ist insbesondere mit dem besonderen Charakter der Ansprachen und dem Fehlen von Einflussmöglichkeiten der Beschwerdeführerin auf den eigentlichen Inhalt der Ansprache zu begründen (vgl. vorne E. 6.2.1 und 6.2.2).
6.3.2 Weiter fällt auch ins Gewicht, dass das Publikum die Bundesratsansprachen - und den darin begründeten Positionsbezug von Bundesrat und Bundesversammlung - ohne Weiteres als Teil der bundesrätlichen Informationsaktivitäten im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen erkennen und einordnen können dürfte, zumal sich diese sowohl inhaltlich als auch formal sehr deutlich von den anderen Sendegefässen der Beschwerdeführerin unterscheiden. Zudem erfüllen Bundesratsansprachen einen darüberhinausgehenden demokratiepolitischen Zweck und verfolgen insofern auch ein allgemeines öffentliches Interesse. Die Stimmberechtigten sind es gewohnt, sich trotz Positionsbezug von Bundesrat und Bundesversammlung in Bezug auf anstehende eidgenössische Abstimmungen eine eigene Meinung zu bilden.
6.3.3 Angesichts dieser besonderen Umstände ist eine Verletzung des rundfunkrechtlichen Vielfaltsgebots von Art. 4 Abs. 4
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SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 4 Mindestanforderungen an den Programminhalt |
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| Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen. | ||||||
| Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein. | ||||||
| Die Sendungen dürfen die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz nicht gefährden. | ||||||
| Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Wird ein Versorgungsgebiet durch eine hinreichende Anzahl Programme abgedeckt, so kann die Konzessionsbehörde einen oder mehrere Veranstalter in der Konzession vom Vielfaltsgebot entbinden. | ||||||
7. Für die konkret zu beurteilende Fallkonstellation - die Ausstrahlung der Bundesratsansprache von Bundesrat Maurer zur Frontex-Vorlage - ergibt sich nach dem Gesagten Folgendes:
7.1 Inhaltlich gab Bundesrat Maurer in seiner Ansprache zwar überwiegend bis einseitig die Argumente für die (befürwortende) Position des Bundesrats und der Bundesversammlung wieder, und erwähnte er das Hauptargument der Gegnerschaft nur in einem Satz. Demgegenüber war die Ausstrahlung aber auch klar als auf die
BGE 151 II 164 S. 177
Information der Öffentlichkeit über die Abstimmungsempfehlung von Bundesrat und Parlament (und die dafür ausschlaggebenden Gründe) ausgerichtete Bundesratsansprache erkennbar (vgl. zum Ganzen: Bst. A.b). Ferner ergibt sich aus den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen (vgl. hierzu E. 5.5 des angefochtenen Entscheids) auch, dass die Sendung im Programm der Beschwerdeführerin in eine breite und soweit ersichtlich grundsätzlich vielfältige Berichterstattung zur Frontex-Vorlage eingebettet war. Im angefochtenen Entscheid werden diesbezüglich beispielhaft drei Beiträge der Sendung "Echo der Zeit" (vom 2. März, 1. und 9. April 2022), ein Beitrag der Sendung "Rendez-vous" vom 26. April 2022 sowie die Sendung "Forum" vom 21. April 2022 aufgeführt. Auch die UBI macht nicht geltend, dass diese - von der Beschwerdeführerin inhaltlich verantworteten - Sendungen einzeln oder in ihrer Gesamtheit den Anforderungen des Vielfaltsgebots nicht entsprochen hätten.
7.2 Unter diesen Umständen hat die Beschwerdeführerin das Vielfaltsgebot durch die Ausstrahlung der Ansprache von Bundesrat Maurer zur Frontex-Vorlage am 25. April 2022 nicht verletzt. Es bestand kein Anlass, von der Beschwerdeführerin zu verlangen, in der Anmoderation auf andere Sendungen zur Vorlage hinzuweisen, oder gar der Gegnerschaft einen gleichwertigen Sendeplatz zur Verfügung zu stellen. Insgesamt ist deshalb unter dem für die Bundesratsansprachen anwendbaren Massstab keine Verletzung des Vielfaltsgebots ersichtlich. Es bestand kein Anlass für ein aufsichtsrechtliches Eingreifen der UBI. Der Entscheid der Vorinstanz stellt unter diesen Umständen einen übermässigen Eingriff in die Programmautonomie der Beschwerdeführerin dar.
Gesetzesregister
BV 17
BV 34
BV 93
BV 189
EMRK 10
PRG 10 a
RTVG 2
RTVG 4
RTVG 6
RTVG 8
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 17 Medienfreiheit |
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| Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet. | ||||||
| Zensur ist verboten. | ||||||
| Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 34 Politische Rechte |
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| Die politischen Rechte sind gewährleistet. | ||||||
| Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 93 Radio und Fernsehen |
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| Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes. | ||||||
| Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck. | ||||||
| Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet. | ||||||
| Auf die Stellung und die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, ist Rücksicht zu nehmen. | ||||||
| Programmbeschwerden können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgelegt werden. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 189 Zuständigkeiten des Bundesgerichts |
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| Das Bundesgericht beurteilt Streitigkeiten wegen Verletzung: | ||||||
| von Bundesrecht; | ||||||
| von Völkerrecht; | ||||||
| von interkantonalem Recht; | ||||||
| von kantonalen verfassungsmässigen Rechten; | ||||||
| der Gemeindeautonomie und anderer Garantien der Kantone zu Gunsten von öffentlich-rechtlichen Körperschaften; | ||||||
| von eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die politischen Rechte. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| Es beurteilt Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen. | ||||||
| Das Gesetz kann weitere Zuständigkeiten des Bundesgerichts begründen. | ||||||
| Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates können beim Bundesgericht nicht angefochten werden. Ausnahmen bestimmt das Gesetz. | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2003(BB vom 4. Okt. 2002, BRB vom 25. März 2003 - AS 2003 1949; BBl 2001 4803, 6080; 2002 6485; 2003 3111). Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2009, mit Wirkung seit 27. Sept. 2009 (BB vom 19. Dez. 2008, BRB vom 1. Dez. 2009 - AS 2009 6409; BBl 2008 2891, 2907; 2009 13, 8719). Dieser Abs. in der Fassung des BB vom 4. Okt. 2002 ist nie in Kraft getreten. | ||||||
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung |
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| Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben. | ||||||
| Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung. | ||||||
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SR 161.1 BPR Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) Art. 10a [1] Information der Stimmberechtigten |
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| Der Bundesrat informiert die Stimmberechtigten kontinuierlich über die eidgenössischen Abstimmungsvorlagen. | ||||||
| Er beachtet dabei die Grundsätze der Vollständigkeit, der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit. | ||||||
| Er legt die wichtigsten im parlamentarischen Entscheidungsprozess vertretenen Positionen dar. | ||||||
| Er vertritt keine von der Haltung der Bundesversammlung abweichende Abstimmungsempfehlung. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 15. Jan. 2009 (AS 2009 1; BBl 2006 92599279). | ||||||
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SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 2 Begriffe |
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| In diesem Gesetz bedeuten: | ||||||
| Programm: Folge von Sendungen, die kontinuierlich angeboten, zeitlich angesetzt und fernmeldetechnisch übertragen werden sowie für die Allgemeinheit bestimmt sind; | ||||||
| Sendung: formal und inhaltlich in sich geschlossener Teil eines Programms; | ||||||
| redaktionelle Sendung: Sendung, die nicht Werbung ist; | ||||||
| redaktionelle Publikation: redaktionelle Sendung im Programm eines schweizerischen Veranstalters oder von der Redaktion gestalteter Beitrag im übrigen publizistischen Angebot der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) (Art. 25 Abs. 3 Bst. b); | ||||||
| Programmveranstalter: die natürliche oder juristische Person, welche die Verantwortung für das Schaffen von Sendungen oder für deren Zusammenstellung zu einem Programm trägt; | ||||||
| schweizerisches Programm: Programm, das nach den Vorschriften des Europäischen Übereinkommens vom 5. Mai 1989 [2] über das grenzüberschreitende Fernsehen der schweizerischen Rechtshoheit unterliegt; diese Vorschriften gelten sinngemäss auch für Radioprogramme; | ||||||
| fernmeldetechnische Übertragung: elektrisches, magnetisches, optisches oder anderes elektromagnetisches Senden oder Empfangen von Informationen über Leitungen oder Funk (Art. 3 Bst. c FMG [3]); | ||||||
| Verbreitung: für die Allgemeinheit bestimmte fernmeldetechnische Übertragung; | ||||||
| Fernmeldedienst: fernmeldetechnische Übertragung von Informationen für Dritte (Art. 3 Bst. b FMG); | ||||||
| gekoppelter Dienst: fernmeldetechnischer Dienst, der mit einem Programm eine funktionale Einheit bildet oder zur Nutzung des Programms notwendig ist; | ||||||
| Aufbereitung: Betreiben von Diensten oder technischen Verfahren zur Übertragung, Bündelung, Verschlüsselung oder Vermarktung von Programmen oder zu deren Auswahl an den Empfangsgeräten; | ||||||
| Werbung: jede öffentliche Äusserung im Programm, welche die Förderung des Abschlusses von Rechtsgeschäften über Waren oder Dienstleistungen, die Unterstützung einer Sache oder Idee oder die Erzielung einer anderen vom Werbetreibenden oder vom Rundfunkveranstalter selbst gewünschten Wirkung zum Zweck hat und gegen Bezahlung oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung verbreitet wird; | ||||||
| Verkaufsangebot: Werbung, welche das Publikum zum unmittelbaren Abschluss eines Rechtsgeschäftes über die vorgestellten Waren oder Dienstleistungen auffordert; | ||||||
| Verkaufssendung: Sendung, die ausschliesslich Verkaufsangebote enthält und mindestens 15 Minuten dauert; | ||||||
| Verkaufsprogramm: Programm, welches ausschliesslich aus Verkaufsangeboten und sonstiger Werbung besteht; | ||||||
| Sponsoring: Beteiligung einer natürlichen oder juristischen Person an der direkten oder indirekten Finanzierung einer Sendung, mit dem Ziel, den eigenen Namen, die eigene Marke oder das eigene Erscheinungsbild zu fördern; | ||||||
| Abgabe für Radio und Fernsehen: die Abgabe nach Artikel 68 Absatz 1. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [2] SR 0.784.405 [3] SR 784.10 [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). | ||||||
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SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 4 Mindestanforderungen an den Programminhalt |
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| Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen. | ||||||
| Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein. | ||||||
| Die Sendungen dürfen die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz nicht gefährden. | ||||||
| Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Wird ein Versorgungsgebiet durch eine hinreichende Anzahl Programme abgedeckt, so kann die Konzessionsbehörde einen oder mehrere Veranstalter in der Konzession vom Vielfaltsgebot entbinden. | ||||||
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SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 6 Autonomie [1] |
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| Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden. | ||||||
| Sie sind in der Gestaltung, namentlich in der Wahl der Themen, der inhaltlichen Bearbeitung und der Darstellung ihrer redaktionellen Publikationen und der Werbung frei und tragen dafür die Verantwortung. [2] | ||||||
| Niemand kann von einem Programmveranstalter die Verbreitung bestimmter Darbietungen und Informationen verlangen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). | ||||||
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SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 8 Bekanntmachungspflichten |
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| Die SRG sowie die Veranstalter mit einer Konzession gestützt auf Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a oder auf Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe a müssen: [1] | ||||||
| dringliche polizeiliche Bekanntmachungen, die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder für die Sicherheit von Personen unumgänglich sind, sowie behördliche Alarmmeldungen und Verhaltensanweisungen unverzüglich in ihr Programm einfügen; | ||||||
| die Öffentlichkeit über Erlasse des Bundes informieren, die nach Artikel 7 Absatz 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 [3] (PublG) dringlich oder nach Artikel 7 Absatz 4 PublG ausserordentlich veröffentlicht werden. | ||||||
| Für Sendungen nach Absatz 1 ist die Behörde verantwortlich, die sie veranlasst. | ||||||
| Der Bundesrat dehnt die Pflichten nach Absatz 1 Buchstabe a soweit erforderlich auf Fernmeldedienstanbieterinnen aus, die Programme verbreiten. | ||||||
| Er sorgt dafür, dass die Information der Bevölkerung über Radio in Krisensituationen gewährleistet ist. Die Konzessionsbehörden regeln die Einzelheiten in den Konzessionen der SRG und der Radioveranstalter nach Artikel 38-43. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977; BBl 2013 7057). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977; BBl 2013 7057). [3] SR 170.512 | ||||||
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