150 V 305
28. Auszug aus dem Urteil der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A. gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) 8C_184/2023 vom 29. Mai 2024
Regeste (de):
- Art. 25 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. 2 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend. 3 Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden. SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. 2 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend. 3 Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden. - Die besondere Praxis zu Art. 25 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. 2 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend. 3 Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
Regeste (fr):
- Art. 25 al. 1 et 2 LPGA; restitution de prestations de rente indûment perçues.
- La pratique particulière relative à l'art. 25 al. 2 LPGA, selon laquelle, en cas de demande de restitution consécutive à une suppression de rente, l'entrée en force de la décision de suppression de la rente est en règle générale considérée comme le moment déclencheur du délai de péremption relatif, est abandonnée. Dorénavant, le point de départ de ce délai doit être déterminé, conformément à la jurisprudence de longue date initiée avec l' ATF 110 V 304, sur la base des circonstances concrètes du cas d'espèce, en fonction de la prise de connaissance avec l'attention requise et raisonnablement exigible (consid. 6).
Regesto (it):
- Art. 25 cpv. 1 e 2 LPGA; restituzione delle prestazioni di rendita percepite indebitamente.
- La prassi specifica dell'art. 25 cpv. 2 LPGA in base alla quale, in caso di richiesta di restituzione in seguito alla soppressione di una rendita, la crescita in giudicato della soppressione della rendita vale di regola come l'inizio della decorrenza del termine di perenzione relativo, è abbandonata. D'ora in poi, in conformità con la giurisprudenza di lunga data introdotta con la DTF 110 V 304, l'inizio della decorrenza del termine dovrà essere determinato sulla base delle circostanze concrete del singolo caso, in funzione della presa di conoscenza secondo l'attenzione dovuta e ragionevolmente esigibile (consid. 6).
Sachverhalt ab Seite 306
BGE 150 V 305 S. 306
A. Der 1973 geborene A. bezog seit 1. Februar 1997 eine ganze Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 100 %. Die durch die IV-Stelle im Rahmen eines im Jahr 2006 eröffneten Revisionsverfahrens veranlasste Observation ergab, dass A. jeweils von morgens bis abends als Geschäftsführer in der Autogarage B. arbeitete. Die Verwaltung erhob in der Folge eine Strafklage gegen A., seinen Bruder und seinen Vater. Mit Verfügung vom 30. März 2012 sistierte sie die laufenden Rentenleistungen vorsorglich per sofort. Das Kreisgericht C. sprach A. am 16. Juni 2020 des gewerbsmässigen Betrugs, des versuchten Betrugs und der Urkundenfälschung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens stellte die IV-Stelle die Rentenleistungen rückwirkend per 30. Juni 2006 ein und hielt fest, die zu Unrecht bezogenen Leistungen seien zurückzuerstatten; hierüber werde eine separate Verfügung ergehen (Verfügung vom 16. Juni 2021). Mit einer zweiten Verfügung vom 22. Juni 2021 forderte sie die im Zeitraum von Juli 2006 bis März 2012 ausbezahlten Rentenbeträge in der Höhe von Fr. 261'572.- zurück.
B. A. liess gegen beide Verfügungen vom 16. und 22. Juni 2021 Beschwerde erheben und beantragen, diese seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass er weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen eröffnete zwei separate Beschwerdeverfahren.
B.a Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 7. Juni 2022 lehnte das kantonale Gericht die gegen die Verfügung vom 16. Juni 2021 geführte Beschwerde ab.
BGE 150 V 305 S. 307
B.b Die gegen die Rückforderungsverfügung vom 22. Juni 2021 erhobene Beschwerde wies das kantonale Gericht ebenfalls ab (Entscheid vom 10. Februar 2023).
C. A. lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, der kantonalgerichtliche Entscheid vom 10. Februar 2023 und die Verfügung der IV-Stelle vom 22. Juni 2021 seien aufzuheben; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz, subeventualiter an die IV-Stelle zurückzuweisen. Ferner wird um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ersucht. Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das kantonale Gericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung. A. lässt mit einer weiteren Eingabe zu den letztinstanzlichen Vorbringen der IV-Stelle Stellung nehmen. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Verfügung vom 22. Juni 2021 bezüglich Rückforderung der im Zeitraum von Juli 2006 bis März 2012 zu Unrecht ausbezahlten Rentenbeträge in der Höhe von Fr. 261'572.- bestätigte.
3.
3.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. |
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1 | Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. |
2 | Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend. |
3 | Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden. |

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. |
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1 | Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. |
2 | Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend. |
3 | Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden. |

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. |
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1 | Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. |
2 | Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend. |
3 | Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden. |
3.2 Bei den genannten Fristen handelt es sich rechtsprechungsgemäss um Verwirkungsfristen (BGE 148 V 217 E. 2.1; BGE 146 V 217 E. 2.1; BGE 140 V 521 E. 2.1). Wird der Rückerstattungsanspruch aus
BGE 150 V 305 S. 308
einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. |
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1 | Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. |
2 | Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend. |
3 | Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.206 |
3 | Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe: |
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1 | Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe: |
a | lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren; |
b | eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren; |
c | eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren; |
d | eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.139 |
2 | Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 193, 193a, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.140 |
3 | Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein. |
4 | Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001141 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.142 |
3.3 Ob und inwieweit die Rückforderung verwirkt ist, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar (BGE 148 V 217 E. 2.2).
4. Der Entscheid des kantonalen Gerichts vom 7. Juni 2022 bezüglich der Verfügung vom 16. Juni 2021, mittels welcher die IV-Stelle die Rentenleistungen rückwirkend per 30. Juni 2006 eingestellt hatte, ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Damit steht verbindlich fest, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2006 keinen Anspruch mehr auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung gehabt hat. Folglich sind die Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 261'572.-, die er im Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis 31. März 2012 erhalten hat, als unrechtmässig bezogen im Sinne des Art. 25 Abs. 1

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. |
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1 | Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. |
2 | Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend. |
3 | Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden. |

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. |
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1 | Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. |
2 | Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend. |
3 | Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden. |
5.
5.1 Das kantonale Gericht gelangt zum Schluss, dass auch die relative Verwirkungsfrist eingehalten sei. Diese betrage ein Jahr, da die bis 31. Dezember 2020 geltende Fassung des Art. 25 Abs. 2

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. |
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1 | Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. |
2 | Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend. |
3 | Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden. |
BGE 150 V 305 S. 309
von allen Einzelheiten des Rückforderungsanspruchs gehabt, weshalb erst in diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des Art. 25 Abs. 2

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. |
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1 | Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. |
2 | Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend. |
3 | Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden. |
5.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, die Verwaltung hätte bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit bereits im Jahr 2017 eine Renteneinstellung per 30. Juni 2006 verfügen können. Die relative Verwirkungsfrist betrage ein Jahr, da Art. 25 Abs. 2

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. |
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1 | Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. |
2 | Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend. |
3 | Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden. |
BGE 150 V 305 S. 310
Rückerstattung bestanden. Bis zum Erlass der Rückforderungsverfügung vom 22. Juni 2021 sei also die einjährige relative Verwirkungsfrist längstens abgelaufen gewesen und die Rückforderung sei folglich verwirkt.
6.
6.1 Das kantonale Gericht hält dem Bundesgericht vor, dessen Rechtsprechung enthalte bezüglich des Beginns der relativen Verwirkungsfrist Widersprüchlichkeiten. Der Beschwerdeführer rügt seinerseits die Verletzung von Bundesrecht, weil die Vorinstanz Art. 25 Abs. 2

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. |
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1 | Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. |
2 | Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend. |
3 | Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden. |
6.2 Unter der in Art. 25 Abs. 2

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. |
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1 | Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. |
2 | Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend. |
3 | Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden. |
BGE 150 V 305 S. 311
(BGE 148 V 217 E. 5.1.2; BGE 146 V 217 E. 2.2; BGE 139 V 570 E. 3.1; BGE 124 V 380 E. 1; BGE 122 V 270 E. 5b/aa; zum Ganzen: UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, N. 85 zu Art. 25

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. |
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1 | Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. |
2 | Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend. |
3 | Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden. |

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. |
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1 | Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. |
2 | Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend. |
3 | Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden. |

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. |
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1 | Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. |
2 | Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend. |
3 | Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden. |
6.3 Das Bundesgericht ist von dieser Rechtsprechung jedoch in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der Rückforderung infolge einer Rentenaufhebung regelmässig, allerdings ohne weitere Begründung, abgewichen. In einer solchen Konstellation soll in der Regel die Rechtskraft der Rentenaufhebung als fristauslösendes Moment gelten (Urteil 9C_535/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 143 V 431, aber in: SVR 2018 IV Nr. 20 S. 63; Urteile 8C_228/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 6; 8C_580/2018 vom 9. Januar 2019 E. 4.2; 8C_85/2016 vom 26. August 2016 E. 7.4; 8C_642/2014 vom 23. März 2015 E. 3.2).
6.3.1 Im vorliegenden Fall ist die versicherte Person in strafrechtlich relevanter Weise für die Unrechtmässigkeit der Rentenzahlungen selber verantwortlich. Es handelt sich um eine Rückforderung infolge einer Rentenaufhebung, die aufgrund des nachträglich festgestellten betrügerischen Wirkens des Beschwerdeführers notwendig wurde. Deshalb müsste grundsätzlich die in Erwägung 6.3 hiervor angeführte Praxis zur Anwendung gelangen. Dies würde ausschliessen, dass eines der zahlreich vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Ereignisse, insbesondere das Erstellen des iv-internen Dokuments, in dem die vorläufigen Schlüsse aus einer medizinischen Begutachtung und Observation festgehalten wurden, oder die Einsicht der IV-Stelle in die Strafakten vom 11. Juni 2019 den Fristenlauf auslösen könnte. Denn das Bundesgericht hat wiederholt betont, es sei nicht bundesrechtswidrig, die nach Art. 25 Abs. 2

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. |
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1 | Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. |
2 | Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend. |
3 | Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden. |
6.3.2 Die in Erwägung 6.2 hiervor zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung geht auf eine mit BGE 110 V 304 vorgenommene Praxisänderung zurück. Nach diesem Urteil fällt fortan der Beginn der relativen "Verjährungsfrist" nach dem damals geltenden aArt. 47
BGE 150 V 305 S. 312
Abs. 2 AHVG auf den Zeitpunkt, in welchem sich die Verwaltung vom Sachverhalt, der zur Rückforderung einer irrtümlich ausgerichteten Leistung berechtigt, hätte Rechenschaft geben müssen, wenn sie die unter den gegebenen Umständen erforderliche Aufmerksamkeit aufgewendet hätte. Mit der neuen Praxis sollte insbesondere überwunden werden, dass andere Grundsätze zur Anwendung gelangen, je nachdem, ob das Versäumnis beim Versicherungsträger oder bei der versicherten Person liegt (BGE 110 V 304 E. 2b). Diese Rechtsprechung ist seither etabliert (vgl. E. 6.2 hiervor mit Hinweis auf BGE 148 V 217 E. 5.1.1 und BGE 146 V 217 E. 2.1).
6.3.3 Die Bestrebungen, die mit dieser Praxisänderung verbunden waren, lassen sich mit der abweichenden Rechtsprechungslinie bei einer Rückforderung infolge einer Rentenaufhebung gemäss Erwägung 6.3 hiervor nicht in Einklang bringen, sollte doch der Beginn der Verwirkungsfrist eben gerade nicht (mehr) unterschiedlich bestimmt werden, je nachdem, ob die unrechtmässige Leistungserbringung auf einen Fehler der Verwaltung oder der versicherten Person zurückzuführen ist. Für die mit BGE 110 V 304 eingeführte einheitliche Betrachtungsweise sprechen auch aus heutiger Sicht unverändert diverse Gründe. Zunächst lässt sich in jedem Einzelfall gleichermassen, insbesondere unabhängig vom Grund des unrechtmässigen Leistungsbezugs, der Zeitpunkt feststellen, in welchem die Versicherungseinrichtung tatsächlich Kenntnis davon erhalten hat oder bei Beachtung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung der unrechtmässig ausgerichteten Leistungen bestehen. Sodann dürfte der Entscheid für die eine oder die andere Rechtsprechungslinie problematisch sein, wenn der Fehler für die unrechtmässige Leistungsausrichtung in einem zu beurteilenden Fall sowohl bei der Verwaltung als auch bei der versicherten Person liegt. Störend an der Praxis im Zusammenhang mit der Rückforderung infolge einer Rentenaufhebung gemäss Erwägung 6.3 hiervor ist auch, dass sie schwer mit dem Wortlaut und dem Sinn von Art. 25 Abs. 2

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. |
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1 | Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. |
2 | Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend. |
3 | Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden. |
BGE 150 V 305 S. 313
kann. Der Beginn einer Verwirkungsfrist sollte jedoch nicht ins Belieben einer betroffenen Partei gestellt werden.
6.3.4 Aus diesen Gründen kann an der von BGE 110 V 304 (und seitherige) abweichenden Rechtsprechung des Bundesgerichts im Zusammenhang mit der Rückforderung unrechtmässiger Leistungen infolge einer Rentenaufhebung nicht länger festgehalten werden. Der Beginn der relativen Verwirkungsfrist muss daher künftig auch in diesen Fällen stets anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls, nach Massgabe der Kenntnisnahme bei gebotener und zumutbarer Aufmerksamkeit (vgl. E. 6.2 hiervor), ermittelt werden.
6.4 Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach durch die (in vorgenanntem Sinne von BGE 110 V 304 abweichende) aktuelle Praxis Bundesrecht verletzt werde, ist insoweit begründet. Das kantonale Gericht hat seinerseits ebenfalls im Grundsatz zu Recht moniert, die bisherige Praxis sei widersprüchlich.
7.
7.1 Für den vorliegenden Fall bedeutet die nunmehrige Abkehr von der besonderen Praxis bei Rückforderung infolge einer Rentenaufhebung, dass mit dem Beschwerdeführer für den Beginn der relativen Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem die Verwaltung das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Rückerstattung erkannt hat oder bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit - und unabhängig vom Eintritt der Rechtskraft der Renteneinstellungsverfügung vom 16. Juni 2021 - hätte erkennen müssen. Einen einheitlichen zeitlichen Fixpunkt für den Beginn der relativen Verwirkungsfrist kann es auf der Grundlage der Rechtsprechung gemäss BGE 148 V 217 E. 5.1.1 nicht geben. Entscheidend für die Frage, in welchem Zeitpunkt die Verwaltung Kenntnis über Bestand und Umfang des Rückforderungsanspruchs haben muss, sind stets die jeweiligen Umstände im Einzelfall (SVR 2015 IV Nr. 5 S. 10, 9C_195/2014 E. 4.2; DORMANN, a.a.O., N. 55 zu Art. 25

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. |
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1 | Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. |
2 | Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend. |
3 | Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden. |
BGE 150 V 305 S. 314
grundsätzlich für sich allein nicht zur Rentenaufhebung, sondern es wird in der Regel eine ärztliche Begutachtung brauchen. Der Zeitpunkt des Vorliegens valider Gutachtensergebnisse (unabhängig davon, ob vor oder nach einer strafrechtlichen Verurteilung) könnte somit je nach den konkreten Umständen einen Anknüpfungspunkt bilden. Steht der Verlauf der Arbeits(un)fähigkeit fest, besteht in aller Regel auch Kenntnis über den Bestand des Rentenanspruchs. Es gibt aber wiederum auch andere Konstellationen, in denen eine Begutachtung für die Auslösung des Fristenlaufs unerheblich ist (vgl. etwa BGE 139 V 106).
7.2
7.2.1 Im vorliegenden Fall hielt das kantonale Gericht in seinem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 7. Juni 2022 betreffend Renteneinstellung fest, im Jahr 2008 sei eine polydisziplinäre Begutachtung durchgeführt worden, die allerdings kein verwertbares Ergebnis geliefert habe. Der psychiatrische Sachverständige habe mit Nachdruck auf einen hohen Aggravationsverdacht hingewiesen. Wohl weil dieser empfohlen habe, das Verhalten des Beschwerdeführers im vermeintlich unbeobachteten Alltag zu studieren, habe die IV-Stelle (anstelle ergänzender medizinischer Abklärungen) eine Observation in Auftrag gegeben. Im in der Folge eingeleiteten Strafverfahren habe sich der Verdacht anhand einer polizeilichen Observation, einer Telefonüberwachung und zahlreicher Zeugenbefragungen erhärtet, dass sich der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Bruder einen stark florierenden Handel mit Occasionsautos aufgebaut und mindestens ein volles Arbeitspensum als Occasionshändler und Geschäftsführer geleistet habe. Da die Observationsergebnisse und die im Strafverfahren produzierten Beweismittel derart eindeutig eine uneingeschränkte Arbeitsleistung in einem (mindestens) vollen Pensum belegen würden, sei eine weitere Begutachtung überflüssig gewesen. Eine objektive medizinische Beurteilung hätte bezüglich der Arbeitsfähigkeit ohnehin keinen wesentlichen Erkenntnisgewinn liefern können. Im insgesamt beinahe zehn Jahre dauernden Strafverfahren und ebenso im über 15 Jahre dauernden Verwaltungsverfahren habe der Beschwerdeführer nämlich bis zuletzt selbst nachgewiesene Tatsachen beharrlich geleugnet und weiterhin konsequent falsche Angaben gemacht.
7.2.2 Es ist nicht einzusehen, weshalb aus dieser Sachlage im vorliegenden Verfahren andere Schlüsse zu ziehen wären. Entgegen der
BGE 150 V 305 S. 315
Behauptung des Beschwerdeführers vor Bundesgericht kann keine Rede davon sein, dass in kürzester Zeit "alles klar" gewesen sein soll, so dass die IV-Stelle bereits während des laufenden Strafverfahrens Kenntnis vom unrechtmässigen Rentenbezug hätte haben müssen, stritt er doch auch noch im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren konsequent ab, dass er Leistungen zu Unrecht erwirkt habe. Es leuchtet unter den vom kantonalen Gericht im Entscheid vom 7. Juni 2022 dargelegten Gründen ein, dass es nicht die Aufgabe der IV-Stelle sein konnte, parallel zum laufenden Strafprozess selbstständig Abklärungen zu treffen oder gar ein medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben. Vielmehr war sie auf die Ergebnisse der Untersuchungen im Strafverfahren angewiesen und durfte deshalb für die Rückforderung der Leistungen das begründete Strafurteil abwarten, welches ihr am 8. Dezember 2020 zuging. Dies ist im vorliegenden Fall der frühestmögliche Tag, an dem die Verwaltung das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Rückerstattung hätte erkennen können.
7.2.3 Ob anhand der konkreten Umstände, insbesondere im Hinblick auf das konsequente Leugnen des Beschwerdeführers auch nach rechtskräftiger strafrechtlicher Verurteilung die Kenntnisnahme der IV-Stelle bei gebotener und zumutbarer Aufmerksamkeit allenfalls auf einen späteren Zeitpunkt nach Dezember 2020 fällt, muss hier nicht beantwortet werden, weshalb sich eine Rückweisung zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung erübrigt. Denn ein späterer Beginn der relativen Verwirkungsfrist könnte nichts daran ändern, dass die Rentenrückforderungsverfügung vom 22. Juni 2021 rechtzeitig ergangen ist. Dies ist unabhängig davon der Fall, ob Art. 25 Abs. 2

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. |
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1 | Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. |
2 | Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend. |
3 | Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden. |
7.2.4 Der angefochtene Entscheid des kantonalen Gerichts lässt sich somit auch in Anwendung der vom Bundesgericht im aktuellen Streitfall geänderten Praxis im Zusammenhang mit der Rückforderung infolge einer Rentenaufhebung (vgl. E. 6.3.4 hiervor) im Ergebnis nicht beanstanden.