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BGE-148-IV-247 - 2022-04-27 - BGE - Strafrecht und Strafvollzug - Art. 224 Abs. 1 StGB; Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht; Änderung...
Urteilskopf

148 IV 247

23. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin gegen A. (Beschwerde in Strafsachen) 6B_795/2021 vom 27. April 2022

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Sachverhalt ab Seite 247

BGE 148 IV 247 S. 247

A. Am 11. November 2018, um ca. 03:39 Uhr, befestigte A. mit Klebeband eine Feuerwerksrakete an einer semistationären Radaranlage zur Geschwindigkeitsüberwachung in U. Anschliessend zündete er die Feuerwerksrakete. Die Detonation verursachte an der Radaranlage einen Sachschaden von Fr. 11'200.80.

BGE 148 IV 247 S. 248

B. Am 19. Mai 2020 verurteilte das Strafgericht Basel-Landschaft A. wegen qualifizierter Sachbeschädigung zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 100.- und zu einer Busse von Fr. 2'000.-; dies als Zusatzstrafe zum Strafmandat des Auditors vom 9. Dezember 2019. Von der Anklage der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht sprach es ihn frei.

C. Die dagegen gerichtete Berufung der Staatsanwaltschaft wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 12. Januar 2021 ab.

D. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das kantonsgerichtliche Urteil sei abzuändern und A. sei wegen qualifizierter Sachbeschädigung und Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu verurteilen. Eventualiter sei das kantonsgerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.


Erwägungen


Aus den Erwägungen:


2.


2.1 Die heutigen Sprengstofftatbestände der Art. 224 bis
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 224  
  1.   Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
  2.   Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
226 StGB gehen auf das Sprengstoffgesetz vom 12. April 1894 zurück. Dessen Ursprung waren anarchistische Umtriebe in der Schweiz und Attentate im Ausland. Gemäss Botschaft vom 18. Dezember 1893 waren "auf schweizerischem Gebiete Erscheinungen zu Tage getreten, welche erkennen lassen, dass der Anarchismus auch unserem Land verderblich werden kann". Es erschien dem Bundesrat daher geboten, "mit unerbittlicher Strenge gegen anarchistische Umtriebe einzuschreiten und das anarchistische Verbrechen mit schweren Strafen zu bedrohen". Er versprach sich von einer strengen Strafgesetzgebung gegen anarchistische Verbrechen "eine abschreckende und vom Verbrechen abhaltende Wirkung" (vgl. Botschaft vom 18. Dezember 1893 über den Entwurf zu einem Bundesgesetze betreffend Verbrechen gegen die öffentliche Sicherheit im Gebiete der Eidgenossenschaft, BBl 1893 V 761, 762). Später wurden die Sprengstoffdelikte in das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1924 betreffend den verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen und giftigen Gasen überführt. Damals erklärte der Bundesrat, dass bereits die Herbeiführung einer Sondergefahr strafbar sei. Denn bei Anwendung von Sprengstoffen oder giftigen Gasen

BGE 148 IV 247 S. 249


könne der Umfang der Wirkung vom Täter nicht beschränkt werden, weshalb in der Gefährdung des Einzelnen zugleich eine Gefährdung der Allgemeinheit enthalten sei. Es sei somit nicht nötig, dass eine Mehrheit von Personen oder Sachen gefährdet sei und dass die gefährdeten Personen oder Sachen individuell bestimmt seien. Bei der Anwendung von Sprengstoffen und giftigen Gasen hänge es in der Regel nicht vom Willen des Täters, sondern von Zufälligkeiten ab, ob nur eine bestimmte Person oder eine Mehrheit von Personen gefährdet werde (Botschaft vom 31. März 1924 über den Entwurf zu einem Bundesgesetze betreffend den verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen und giftigen Gasen, BBl 1924 I 589, 593 f.; siehe auch Sten. Bull. 1924 N 589; Sten. Bull. 1924 S 95).

2.2 STRATENWERTH forderte schon früh, dass die Strafbarkeit gemeingefährlicher Delikte im Sinne der Repräsentationstheorie eingegrenzt wird. Er vertrat diese These im Jahr 1963 bei der Frühjahrstagung der Schweizerischen Kriminalistischen Gesellschaft (GÜNTER STRATENWERTH, Gemeingefährliche Straftaten, ZStrR 80/1964 S. 8 ff., 17 ff.). Nach der Repräsentationstheorie soll die Gefährdung eines Menschen oder fremden Eigentums zwar ausreichen. Doch darf der Mensch oder das Eigentum nicht von vornherein individuell ausgewählt, sondern muss vom Zufall bestimmt sein. Es wird also vorausgesetzt, dass der Mensch oder das Eigentum die Allgemeinheit repräsentiert, womit das Element der Gemeingefahr gegeben ist. Nach dieser Lehre soll die konkrete Gefährdung eines einzelnen Menschen oder einer einzelnen fremden Sache nicht genügen (vgl. heute: STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl. 2013, vor § 28 Rz. 3-6 sowie § 29 Rz. 17 mit Hinweis auf Rz. 5).

2.3 Das Bundesgericht liess sich lange von den Überlegungen des Gesetzgebers zu den Sprengstoffgesetzen der Jahre 1894 und 1924 leiten. Dementsprechend folgte es in seiner bisherigen Rechtsprechung der Individualtheorie. Demnach genügt zur Verwirklichung des Tatbestands die konkrete Gefährdung eines bestimmten Menschen oder von bestimmtem fremdem Eigentum; eine Gemeingefahr wird nicht vorausgesetzt. Soweit ersichtlich, äusserte sich das Bundesgericht am 18. Mai 1976 erstmals zur Frage, ob der objektive Tatbestand von Art. 224
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 224  
  1.   Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
  2.   Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB eine konkrete Gemeingefahr erfordert. Allerdings setzte es sich nicht vertieft mit der Problematik auseinander. Es trat auf die damalige

BGE 148 IV 247 S. 250


Nichtigkeitsbeschwerde wegen Fristversäumnisses nicht ein. Nebenbei hielt es aber fest, das Gesetz verlange lediglich die konkrete Gefährdung eines einzigen Rechtsguts, nämlich von Leib und Leben oder von fremdem Eigentum (Urteil des bundesgerichtlichen Kassationshofs in der Sache Str. 203/75 vom 18. Mai 1976 E. 2b). Auch als das Bundesgericht am 14. Oktober 1977 erstmals einen Entscheid zur Frage publizierte, begründete es nicht näher, weshalb es der Individualtheorie folgt. Es verwies zwar auf die abweichende Meinung STRATENWERTHS, setzte sich aber nicht damit auseinander (BGE 103 IV 241 E. I.1 S. 243, in: Pra 1978 Nr. 37). Einige Jahre später erklärte das Bundesgericht, Art. 224
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 224  
  1.   Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
  2.   Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB sei ein konkretes Gefährdungsdelikt und setze objektiv voraus, dass durch Sprengstoff zum Beispiel fremdes Eigentum konkret in Gefahr gebracht wurde. Solche Taten habe der Gesetzgeber als gemeingefährlich betrachtet, da bei der Anwendung von Sprengstoff der Umfang der Wirkung vom Täter nicht beherrscht werden könne (BGE 115 IV 111 E. 3b). Diese Rechtsprechung bestätigte das Bundesgericht in anderem Zusammenhang, ohne sich vertieft damit auseinanderzusetzen. Es hielt fest, angesichts der vergleichsweise hohen Strafandrohung in Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 224  
  1.   Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
  2.   Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB sei eine eher grosse Wahrscheinlichkeit der Verletzung von Menschen oder Eigentum und damit eine eher nahe Gefahr erforderlich. Dies rechtfertige sich auch deshalb, weil Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 224  
  1.   Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
  2.   Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB keine Gemeingefahr voraussetze und schon bei Gefährdung einer einzigen, individuell bestimmten Person erfüllt sein könne (Urteile 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.2; 6B_1248/2017 / 6B_1278/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.4.2).

2.4 Was die kantonale Rechtsprechung anbelangt, so wurde am 16. November 1976 in St. Gallen ein erstinstanzliches Urteil aufgehoben, das der Repräsentationstheorie gefolgt war. Dabei berief sich das zweitinstanzliche Kantonsgericht auf das bereits erwähnte Urteil des bundesgerichtlichen Kassationshofs vom 18. Mai 1976, welches übrigens auch den Kanton St. Gallen betroffen hatte (vgl. St. Gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 1976 Nr. 25 S. 63-65). Demgegenüber schloss sich das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft am 22. November 1988 der Repräsentationstheorie an. Die Richtigkeit der STRATENWERTHSCHEN Auffassung sah das Obergericht durch den beurteilten Fall belegt, wo der Angeklagte an einer weit abgelegenen Stelle in der Nähe eines Schiessscheibenstands

BGE 148 IV 247 S. 251


Sprengstoff habe explodieren lassen. Von Anfang an sei nur der Scheibenstand in Gefahr gewesen. Dass dieser nicht die Allgemeinheit repräsentiere, liege auf der Hand. Es wäre unverhältnismässig und im Widerspruch zur Absicht des Gesetzgebers, wenn zufolge Verzichts auf das Erfordernis der Gemeingefahr die Anwendung von Art. 225
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 225 [1]  
  1.   Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
  2.   Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
StGB auf solche Bagatellfälle ausgedehnt würde (SJZ 85/1989 S. 381; BJM 1989 S. 216-219). Mit Urteil vom 4. Februar 2010 bekannte sich auch das Obergericht des Kantons Luzern zur Repräsentationstheorie. Es erachtete das Herbeiführen einer Gemeingefahr als sinnvolles Erfordernis, um die weit gefassten Sprengstofftatbestände angesichts der hohen Strafandrohung vom Gefährdungserfolg her sachgemäss einzugrenzen. Erforderlich sei Gemeingefahr als ein Zustand, der die Verletzung von Menschen oder fremden Eigentums in einem nicht zum Voraus bestimmten Umfang wahrscheinlich mache. Vorausgesetzt sei eine konkrete Gefahr, die sich auf Rechtsgüter der Allgemeinheit beziehen müsse. Die Gefährdung einer einzigen, individuell bestimmten Person genüge nicht (LGVE 2010 I Nr. 44).

2.5 Gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. d
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 23   Bundesgerichtsbarkeit im Allgemeinen
  1.   Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen folgende Straftaten des StGB [1]:
a. [2]   die Straftaten des ersten und vierten Titels sowie der Artikel 140, 156, 189 und 190, sofern sie gegen völkerrechtlich geschützte Personen, gegen Magistratspersonen des Bundes, gegen Mitglieder der Bundesversammlung, gegen die Bundesanwältin, den Bundesanwalt oder die Stellvertretenden Bundesanwältinnen oder Bundesanwälte gerichtet sind;
b.   die Straftaten der Artikel 137-141, 144, 160 und 172ter, sofern sie Räumlichkeiten, Archive oder Schriftstücke diplomatischer Missionen und konsularischer Posten betreffen;
c.   die Geiselnahme nach Artikel 185 zur Nötigung von Behörden des Bundes oder des Auslandes;
d.   die Verbrechen und Vergehen der Artikel 224-226ter;
e. [3]   die Verbrechen und Vergehen des zehnten Titels betreffend Metallgeld, Papiergeld und Banknoten, amtliche Wertzeichen und sonstige Zeichen des Bundes, Mass und Gewicht; ausgenommen sind Vignetten zur Benützung von Nationalstrassen erster und zweiter Klasse;
f.   die Verbrechen und Vergehen des elften Titels, sofern es sich um Urkunden des Bundes handelt, ausgenommen Fahrausweise und Belege des Postzahlungsverkehrs;
g. [4]   die Straftaten des zwölften Titelsbis und des zwölften Titelster sowie des Artikels 264k;
h.   die Straftaten des Artikels 260bis sowie des dreizehnten bis fünfzehnten und des siebzehnten Titels, sofern sie gegen den Bund, die Behörden des Bundes, gegen den Volkswillen bei eidgenössischen Wahlen, Abstimmungen, Referendums- oder Initiativbegehren, gegen die Bundesgewalt oder gegen die Bundesrechtspflege gerichtet sind;
i.   die Verbrechen und Vergehen des sechzehnten Titels;
j.   die Straftaten des achtzehnten und neunzehnten Titels, sofern sie von einem Behördenmitglied oder Angestellten des Bundes oder gegen den Bund verübt wurden;
k. [5]   die Übertretungen der Artikel 329 und 331;
l.   die politischen Verbrechen und Vergehen, die Ursache oder Folge von Unruhen sind, durch die eine bewaffnete eidgenössische Intervention veranlasst wird.
  2.   Die in besonderen Bundesgesetzen enthaltenen Vorschriften über die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts bleiben vorbehalten.
 
[1] SR 311.0
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Ordnungsbussengesetzes vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6559; BBl 2015 959).
[4] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863).
[5] Fassung gemäss Ziff. I 12 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
StPO untersteht Art. 224
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 224  
  1.   Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
  2.   Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB der Bundesgerichtsbarkeit. Davor ergab sich dies aus Art. 336 Abs. 1 lit. d
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 336   Beschuldigte Person, amtliche und notwendige Verteidigung
  1.   Die beschuldigte Person hat an der Hauptverhandlung persönlich teilzunehmen, wenn:
a.   Verbrechen oder Vergehen behandelt werden; oder
b.   die Verfahrensleitung ihre persönliche Teilnahme anordnet.
  2.   Die amtliche und die notwendige Verteidigung haben an der Hauptverhandlung persönlich teilzunehmen.
  3.   Die Verfahrensleitung kann die beschuldigte Person auf ihr Gesuch hin vom persönlichen Erscheinen dispensieren, wenn diese wichtige Gründe geltend macht und wenn ihre Anwesenheit nicht erforderlich ist.
  4.   Bleibt die beschuldigte Person unentschuldigt aus, so sind die Vorschriften über das Abwesenheitsverfahren anwendbar.
  5.   Bleibt die amtliche oder die notwendige Verteidigung aus, so wird die Verhandlung verschoben.
aStGB, der mit dem Inkrafttreten der StPO am 1. Januar 2011 aufgehoben wurde (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). Von Interesse ist daher auch die Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts seit 2004. Diese ist allerdings uneinheitlich.

2.5.1 In verschiedenen Urteilen wendete das Bundesstrafgericht die Individualtheorie an. So erklärte es noch in junger Zeit unter Hinweis auf den erwähnten BGE 103 IV 241, zur Verwirklichung des Tatbestands von Art. 224
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 224  
  1.   Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
  2.   Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB genüge die konkrete Gefährdung eines bestimmten Menschen oder von bestimmtem fremdem Eigentum, wobei keine Gemeingefahr vorausgesetzt werde (TPF 2016 180; Entscheide des Bundesstrafgerichts SK.2017.26 vom 25. August 2017 E. 2.1.4; SK.2010.17 vom 17. Dezember 2010 E. 2.3.1).

2.5.2 Eine Kehrtwende deutete sich in einem Entscheid aus dem Jahr 2011 an. Dort verwies das Bundesstrafgericht zwar noch auf BGE 103 IV 241 sowie BGE 115 IV 111, wonach im Sinne der Individualtheorie eine gezielte konkrete Gefährdung eines Rechtsgutes genügt. Doch erwähnte es auch, dass die herrschende Lehre gemäss der Repräsentationstheorie zur Strafbarkeit eine Gemeingefahr

BGE 148 IV 247 S. 252


verlangt (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2011.1 vom 8. November 2011 mit Berichtigung vom 21. März 2012 E. 3.1.1). Fortan folgte das Bundesstrafgericht in mehreren Entscheiden der Repräsentationstheorie. So erklärte es bei der Abhandlung von Konkurrenzfragen in Anlehnung an STRATENWERTH, die besondere Verwerflichkeit der gemeingefährlichen Delikte werde erst dadurch begründet, dass die Opfer im Verhältnis zum Täter als Repräsentanten der Allgemeinheit erschienen. Die höheren Strafen für gemeingefährliche Straftaten rechtfertigten sich nur, wenn die Allgemeinheit gefährdet worden sei. Werde hingegen mit Feuer, Sprengstoff, Gas oder dergleichen bloss eine Individualgefahr für ganz bestimmte Personen geschaffen, die zu einer Verletzung führe, dann habe nur eine Verurteilung wegen des betreffenden Tötungs- oder Körperverletzungsdelikts zu erfolgen (Entscheide des Bundesstrafgerichts SK.2015.4 vom 18. März 2015 E. 4.4.2; SK.2015.28 vom 7. April 2016 E. 7.3.1; SK.2017.17 vom 9. August 2017 E. 7.1).

2.5.3 Die Beschwerdeführerin machte vor Vorinstanz geltend, die Bundesanwaltschaft habe die Strafverfolgung delegiert. Nur deshalb sei das Strafverfahren im Kanton Basel-Landschaft geführt worden. Es sei aber anzunehmen, dass das Bundesstrafgericht der Individualtheorie gefolgt wäre und den Beschwerdegegner wegen Art. 224
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 224  
  1.   Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
  2.   Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB verurteilt hätte. Somit sei es im Sinne der Rechtsgleichheit angezeigt, die Praxis des Bundesstrafgerichts auch im vorliegenden Fall anzuwenden. Diese Ausführungen verfangen nicht, nachdem sich soeben gezeigt hat, dass das Bundesstrafgericht nicht konsequent der Individualtheorie folgt.

2.6 Die herrschende Lehre verficht heute die Repräsentationstheorie (vgl. zum Beispiel: BRUNO ROELLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 224
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 224  
  1.   Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
  2.   Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB; PAREIN-REYMOND/PAREIN/VUILLE, in: Commentaire romand, Code pénal, Bd. II, 2017, N. 11 zu Art. 224
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 224  
  1.   Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
  2.   Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB; TRECHSEL/CONINX, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 5 zu Art. 224
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 224  
  1.   Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
  2.   Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Aufl. 2017, S. 49 Ziff. 2.13; WOLFGANG WOHLERS, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], 4. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 224
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 224  
  1.   Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
  2.   Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB). Wer sich der Repräsentationstheorie verschloss, beschäftigte sich in der Regel nicht näher mit der Frage. So verweist etwa CORBOZ lediglich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur

BGE 148 IV 247 S. 253


Brandstiftung; immerhin erwähnt er STRATENWERTHS abweichende Meinung (BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Bd. II, 3. Aufl. 2010, N. 12 f. zu Art. 224
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 224  
  1.   Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
  2.   Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB). Auch WEDER verweist bloss auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und erwähnt das oben zitierte Urteil des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 22. November 1988, worin der Ansicht STRATENWERTHS gefolgt wird (ULRICH WEDER, in: StGB, JStGB, Donatsch [Hrsg.], 21. Aufl. 2022, N. 4 zu Art. 224
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 224  
  1.   Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
  2.   Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
-226
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 226  
  1.   Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. [1]
  2.   Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft. [2]
  3.   Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft. [3]
 
[1] Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
[3] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
StGB). Auch GRAF verweist bloss auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und Bundesstrafgerichts. Zudem nennt er das bereits abgehandelte Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 4. Februar 2010, worin sich dieses für die Repräsentationstheorie aussprach. Eine Auseinandersetzung mit der Problematik findet nicht statt (DAMIAN K. GRAF, in: StGB, Annotierter Kommentar, Damian K. Graf [Hrsg.], 2020, N. 3 zu Art. 224
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 224  
  1.   Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
  2.   Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB). Für die Individualtheorie sprach sich, soweit ersichtlich, nur die alte Lehre aus - so zum Beispiel ausführlich JÖRG REHBERG (Die Sprengstoffdelikte des Schweizerischen Strafgesetzbuches, Kriminalistik, Zeitschrift für die gesamte kriminalistische Wissenschaft und Praxis 26/1972 S. 43 ff., 44 f. mit zahlreichen Hinweisen) oder noch früher der damalige Bundesanwalt FRANZ STÄMPFLI (Das revidierte Sprengstoffgesetz, ZStrR 38/1925 S. 51 ff., 62; vgl. auch THORMANN/VON OVERBECK, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Besonderer Teil, Bd. II, 1941, N. 2 zu Art. 224
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 224  
  1.   Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
  2.   Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB mit Hinweis auf N. 4 zu Art. 223
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 223  
  1.   Wer vorsätzlich eine Explosion von Gas, Benzin, Petroleum oder ähnlichen Stoffen verursacht und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
  2.   Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
StGB; ERNST HAFTER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil, Berlin 1943, S. 507). Auch LOGOZ hielt fest, "la création d'un danger collectif concret n'est pas nécessaire" (PAUL LOGOZ, Commentaire du Code pénal suisse, Partie spéciale, 1956, N. 2a zu Art. 224
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 224  
  1.   Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
  2.   Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB). Doch bereits in früherer Zeit regten sich verschiedene Lehrstimmen, die für die Tatbestandsverwirklichung eine Gemeingefahr forderten (ERNST DELAQUIS, Bemerkungen zu den gemeingefährlichen Verbrechen und Vergehen des Schweizerischen Strafgesetzbuches, ZStrR 57/1943 S. 106 ff., 113 f.; RAPHAEL COTTIER, Der Begriff der Gemeingefahr und seine Verwertung in den Vorentwürfen zu einem schweizerischen Strafgesetzbuche, 1918, S. 158 ff.).

3. Das Gesetz ist in erster Linie aus sich selbst heraus auszulegen, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern

BGE 148 IV 247 S. 254


erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen (BGE 145 IV 320 E. 1.4.2; BGE 144 I 242 E. 3.1.2; BGE 142 IV 401 E. 3.3, BGE 142 IV 1 E. 2.4.1; je mit Hinweisen). Vereinzelt wird darauf hingewiesen, dass das systematische Auslegungselement für die Repräsentationstheorie spricht. In der Tat ist Art. 224
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 224  
  1.   Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
  2.   Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB im Siebenten Titel des Zweiten Buchs bei den "gemeingefährlichen Verbrechen und Vergehen" eingereiht. Doch darf nicht übersehen werden, dass im betreffenden Titel nur noch die Brandstiftung gemäss Art. 221
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 221  
  1.   Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
  2.   Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
  3.   Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB und die fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst gemäss Art. 222
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 222  
  1.   Wer fahrlässig zum Schaden eines anderen oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. [1]
  2.   Bringt der Täter fahrlässig Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
StGB eine Gemeingefahr voraussetzen (vgl. DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, 5. Aufl. 2017, S. 55, zu Art. 226bis
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 226bis [1]  
  1.   Wer vorsätzlich durch Kernenergie, radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlen eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder fremdes Eigentum von erheblichem Wert verursacht, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.
  2.   Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 (AS 2004 4719; BBl 2001 2665). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
StGB). Nach anderer Meinung ist zur sachgemässen Begrenzung des Tatbestands auch bei der Gefährdung durch Kernenergie, Radioaktivität und ionisierenden Strahlen gemäss Art. 226bis
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Art. 226bis [1]  
  1.   Wer vorsätzlich durch Kernenergie, radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlen eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder fremdes Eigentum von erheblichem Wert verursacht, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.
  2.   Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 (AS 2004 4719; BBl 2001 2665). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
StGB die Schaffung einer Gemeingefahr verlangt. Die Gefährdung einer einzelnen Person oder fremden Sache genügt nur, wenn sie im Sinne der Repräsentationstheorie nicht von vornherein individuell bestimmt, sondern vom Zufall ausgewählt ist (ROELLI, a.a.O., N. 9 zu Art. 226bis
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Art. 226bis [1]  
  1.   Wer vorsätzlich durch Kernenergie, radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlen eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder fremdes Eigentum von erheblichem Wert verursacht, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.
  2.   Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 (AS 2004 4719; BBl 2001 2665). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
StGB; STRATHENWERTH/BOMMER, a.a.O., § 30 Rz. 5). STRATHENWERTH/BOMMER verlangen für die Strafbarkeit auch beim Tatbestand gemäss Art. 227
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Art. 227  
  1.   Wer vorsätzlich eine Überschwemmung oder den Einsturz eines Bauwerks oder den Absturz von Erd- und Felsmassen verursacht und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
  2.   Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
StGB (Verursachen einer Überschwemmung oder eines Einsturzes), dass das Verhalten ex ante als gemeingefährlich erscheint, wobei auch sie der Repräsentationstheorie folgen (STRATHENWERTH/BOMMER, a.a.O., § 30 Rz. 15). Bei den übrigen Delikten fehlt das Erfordernis der Gemeingefahr aus unterschiedlichen Gründen . Die Systematik spricht also nicht zwingend für die Repräsentationstheorie. Was die Entstehungsgeschichte betrifft, so gehen die heutigen Sprengstofftatbestände der Art. 224 bis
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 224  
  1.   Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
  2.   Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
226 StGB auf die Sprengstoffgesetze vom 19. Dezember 1924 und 12. April 1894 zurück. Letzteres wurde durch anarchistische Umtriebe in der Schweiz und Attentate im Ausland veranlasst. Der Bundesrat wollte im Jahr 1893 mit unerbittlicher Strenge gegen anarchistische Umtriebe einschreiten. Als

BGE 148 IV 247 S. 255


Konsequenz hielt er noch im Jahr 1924 fest, dass bereits die Herbeiführung einer Sondergefahr strafbar sei (vgl. E. 2.1 hiervor). Der Gesetzgeber stand in den Jahren 1893 und 1924 unter dem Eindruck anarchistischer Gefahren, die seit geraumer Zeit in dieser Form nicht mehr zu drohen scheinen. Insofern fallen seine damaligen Überlegungen aus der heutigen Zeit. Eine zeitgemässe Auslegung offenbart denn erhebliche Bedenken an der Individualtheorie. Der Tatbestand der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 224  
  1.   Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
  2.   Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB ist weit gefasst. Zu seiner Erfüllung genügt bereits die blosse Gefährdung von fremdem Eigentum. Dem steht eine erhebliche Strafdrohung von Freiheitsstrafe von einem Jahr bis 20 Jahre gegenüber (Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 224  
  1.   Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
  2.   Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB i.V.m. Art. 40 Abs. 2
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 40 [1]  
  1.   Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106).
  2.   Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
StGB). Die Verursachung einer Explosion durch Sprengstoffe ist nicht zwingend gemeingefährlich. Vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Es spielt eine erhebliche Rolle, wo der Täter wann eine Explosion welchen Ausmasses verursacht. Der Tatbestand muss daher wenigstens vom Gefährdungserfolg her sachgemäss begrenzt werden. Daher sind in den Tatbestand nur Handlungen einzubeziehen, die von vornherein eine Mehrzahl von Rechtsgütern gefährden, welche die Allgemeinheit repräsentieren. Dass tatsächlich nur eine Person oder fremde Sache in Gefahr gerät, genügt dann zwar, aber ausschliesslich unter der Voraussetzung, dass sie nicht im Voraus individuell bestimmt, sondern vom Zufall ausgewählt ist (STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., § 29 Rz. 17 mit Hinweis auf Rz. 5). Die besondere Verwerflichkeit des gemeingefährlichen Delikts wird erst dadurch begründet, dass die Opfer unbeteiligte Drittpersonen sind, die nicht individuell ausgewählt wurden und für den Täter als Repräsentanten der Allgemeinheit erscheinen. Demnach muss die Unbestimmtheit nicht in der Zahl der betroffenen Rechtsgüter liegen, sondern darin, welche Rechtsgüter überhaupt in Gefahr geraten. Um die Allgemeinheit zu repräsentieren, müssen die Rechtsgüter vom Zufall ausgewählt sein, selbst wenn im Augenblick des Angriffs bereits feststeht, wen es treffen kann (STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., vor § 28 Rz. 3-6).
Die Individualtheorie kann denn auch zu stossenden Ergebnissen führen: Wird beispielsweise eine konkrete fremde Sache mittels Sprengstoffs in Gefahr gebracht, so wird der Täter nach Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 224  
  1.   Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
  2.   Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Wird

BGE 148 IV 247 S. 256


hingegen dieselbe fremde Sache auf andere Weise vorsätzlich zerstört, so liegt gemäss Art. 144 Abs. 1
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 144  
  1.   Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
  2.   Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
  3.   Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
StGB lediglich ein Antragsdelikt vor, das mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren sanktioniert wird. Nach dem Gesagten ist der Repräsentationstheorie der Vorrang zu geben.
148 IV 247 27. April 2022 01. Dezember 2022 Bundesgericht 148 IV 247 BGE - Strafrecht und Strafvollzug Änderung der Rechtsprechung

Gegenstand Art. 224 Abs. 1 StGB; Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht; Änderung...

Gesetzesregister
StGB 40
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 40 [1]  
  1.   Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106).
  2.   Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
StGB 144
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 144  
  1.   Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
  2.   Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
  3.   Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
StGB 221
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 221  
  1.   Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
  2.   Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
  3.   Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB 222
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 222  
  1.   Wer fahrlässig zum Schaden eines anderen oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. [1]
  2.   Bringt der Täter fahrlässig Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
StGB 223
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 223  
  1.   Wer vorsätzlich eine Explosion von Gas, Benzin, Petroleum oder ähnlichen Stoffen verursacht und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
  2.   Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
StGB 224
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 224  
  1.   Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
  2.   Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB 224 bis StGB 225
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 225 [1]  
  1.   Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
  2.   Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
StGB 226
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 226  
  1.   Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. [1]
  2.   Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft. [2]
  3.   Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft. [3]
 
[1] Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
[3] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
StGB 226 bis
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 226bis [1]  
  1.   Wer vorsätzlich durch Kernenergie, radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlen eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder fremdes Eigentum von erheblichem Wert verursacht, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.
  2.   Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 (AS 2004 4719; BBl 2001 2665). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
StGB 227
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 227  
  1.   Wer vorsätzlich eine Überschwemmung oder den Einsturz eines Bauwerks oder den Absturz von Erd- und Felsmassen verursacht und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
  2.   Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
StPO 23
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 23   Bundesgerichtsbarkeit im Allgemeinen
  1.   Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen folgende Straftaten des StGB [1]:
a. [2]   die Straftaten des ersten und vierten Titels sowie der Artikel 140, 156, 189 und 190, sofern sie gegen völkerrechtlich geschützte Personen, gegen Magistratspersonen des Bundes, gegen Mitglieder der Bundesversammlung, gegen die Bundesanwältin, den Bundesanwalt oder die Stellvertretenden Bundesanwältinnen oder Bundesanwälte gerichtet sind;
b.   die Straftaten der Artikel 137-141, 144, 160 und 172ter, sofern sie Räumlichkeiten, Archive oder Schriftstücke diplomatischer Missionen und konsularischer Posten betreffen;
c.   die Geiselnahme nach Artikel 185 zur Nötigung von Behörden des Bundes oder des Auslandes;
d.   die Verbrechen und Vergehen der Artikel 224-226ter;
e. [3]   die Verbrechen und Vergehen des zehnten Titels betreffend Metallgeld, Papiergeld und Banknoten, amtliche Wertzeichen und sonstige Zeichen des Bundes, Mass und Gewicht; ausgenommen sind Vignetten zur Benützung von Nationalstrassen erster und zweiter Klasse;
f.   die Verbrechen und Vergehen des elften Titels, sofern es sich um Urkunden des Bundes handelt, ausgenommen Fahrausweise und Belege des Postzahlungsverkehrs;
g. [4]   die Straftaten des zwölften Titelsbis und des zwölften Titelster sowie des Artikels 264k;
h.   die Straftaten des Artikels 260bis sowie des dreizehnten bis fünfzehnten und des siebzehnten Titels, sofern sie gegen den Bund, die Behörden des Bundes, gegen den Volkswillen bei eidgenössischen Wahlen, Abstimmungen, Referendums- oder Initiativbegehren, gegen die Bundesgewalt oder gegen die Bundesrechtspflege gerichtet sind;
i.   die Verbrechen und Vergehen des sechzehnten Titels;
j.   die Straftaten des achtzehnten und neunzehnten Titels, sofern sie von einem Behördenmitglied oder Angestellten des Bundes oder gegen den Bund verübt wurden;
k. [5]   die Übertretungen der Artikel 329 und 331;
l.   die politischen Verbrechen und Vergehen, die Ursache oder Folge von Unruhen sind, durch die eine bewaffnete eidgenössische Intervention veranlasst wird.
  2.   Die in besonderen Bundesgesetzen enthaltenen Vorschriften über die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts bleiben vorbehalten.
 
[1] SR 311.0
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Ordnungsbussengesetzes vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6559; BBl 2015 959).
[4] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863).
[5] Fassung gemäss Ziff. I 12 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
StPO 336
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 336   Beschuldigte Person, amtliche und notwendige Verteidigung
  1.   Die beschuldigte Person hat an der Hauptverhandlung persönlich teilzunehmen, wenn:
a.   Verbrechen oder Vergehen behandelt werden; oder
b.   die Verfahrensleitung ihre persönliche Teilnahme anordnet.
  2.   Die amtliche und die notwendige Verteidigung haben an der Hauptverhandlung persönlich teilzunehmen.
  3.   Die Verfahrensleitung kann die beschuldigte Person auf ihr Gesuch hin vom persönlichen Erscheinen dispensieren, wenn diese wichtige Gründe geltend macht und wenn ihre Anwesenheit nicht erforderlich ist.
  4.   Bleibt die beschuldigte Person unentschuldigt aus, so sind die Vorschriften über das Abwesenheitsverfahren anwendbar.
  5.   Bleibt die amtliche oder die notwendige Verteidigung aus, so wird die Verhandlung verschoben.
BGE Register
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LGVE
AS
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Pra
67 Nr. 37
BJM
1989 S.216
SJZ
85/1989 S.381
ZStrR
1925 38 S.511943 57 S.1061964 80 S.8