146 III 254
28. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen B. AG (Beschwerde in Zivilsachen) 4A_203/2019 vom 11. Mai 2020
Regeste (de):
- Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde in Zivilsachen: Abgrenzung zwischen einem Teilentscheid (Art. 91 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 91 Teilentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der:
a nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können; b das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst. SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: a wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder b wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. 2 Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. 3 Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. - Voraussetzungen, unter denen die im angefochtenen Entscheid bereits behandelten Begehren "unabhängig von den anderen" beurteilt werden können (E. 2 und 2.1).
- Bei der selbständig eröffneten Abweisung eines Hauptbegehrens sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 2 und 2.2).
Regeste (fr):
- Conditions de recevabilité d'un recours en matière civile: distinction entre une décision partielle (art. 91 let. a LTF) et une décision incidente (art. 93 LTF). Lorsque des conclusions subsidiaires sont formulées, comment faut-il qualifier la décision sur les conclusions principales notifiée séparément?
- Conditions auxquelles les conclusions déjà traitées dans la décision attaquée sont indépendantes au sens de l'art. 91 let. a LTF par rapport aux autres conclusions (consid. 2 et 2.1).
- Ces conditions ne sont pas remplies en cas de rejet des conclusions principales notifié séparément (précision de la jurisprudence; consid. 2 et 2.2).
Regesto (it):
- Condizioni di ammissibilità di un ricorso in materia civile: delimitazione fra una decisione parziale (art. 91 lett. a LTF) e una decisione incidentale (art. 93 LTF). Nel caso di un cumulo con conclusioni subordinate come va qualificata la decisione sulla domanda principale notificata separatamente?
- Condizioni alle quali le conclusioni già trattate nella decisione impugnata possono essere giudicate "indipendentemente dalle altre" (consid. 2 e 2.1).
- Queste condizioni non sono date nel caso del rigetto di una domanda principale notificato separatamente (precisazione della giurisprudenza; consid. 2 e 2.2).
Sachverhalt ab Seite 255
BGE 146 III 254 S. 255
Nachdem A. (Arbeitnehmer) von seiner Arbeitgeberin am 20. Mai 2016 auf Ende November 2016 gekündigt worden war, stellte er sich auf den Standpunkt, es habe ein bis zu seinem Eintritt ins AHV-Alter befristetes und damit nicht kündbares Arbeitsverhältnis bestanden. Er reichte Klage ein und verlangte den ihm zustehenden Lohn. Zusammen mit der Lohnforderung beantragte er im Wesentlichen, es sei festzustellen, dass ein bis zu seinem Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters befristeter Arbeitsvertrag bestehe und die von der Arbeitgeberin ausgesprochene Kündigung "nichtig oder ungültig bzw. unwirksam" sei.
Für den Fall, dass die Kündigung rechtsgültig ausgesprochen worden sein und das Arbeitsverhältnis geendet haben sollte, verlangte er im Rahmen eines Eventualbegehrens diverse Entschädigungen (für Spesen, für geleistete Überstunden, die ihm zustehende Abgangsentschädigung sowie für die missbräuchliche Kündigung). Während das Bezirksgericht (Arbeitsgericht) Brugg die Lohnklage guthiess und feststellte, die ausgesprochene Kündigung sei ungültig, kam das Obergericht des Kantons Aargau zum Schluss, das Arbeitsverhältnis sei unbefristet gewesen und habe am 30. November 2016 geendet. Den auf dieses Datum berechneten Lohnausstand sprach es zu und wies die Lohnklage im Übrigen ab. Sodann wies es die Sache an das Arbeitsgericht zurück zur Prüfung der Ansprüche, die der Arbeitnehmer geltend gemacht hatte für den Fall, dass die Kündigung rechtsgültig ausgesprochen worden sein sollte. Gegen diesen Entscheid führt der Arbeitnehmer Beschwerde in Zivilsachen und beantragt im Wesentlichen, das Urteil des Arbeitsgerichts zu bestätigen. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und weist die Sache zur weiteren Abklärung betreffend die Zulässigkeit der Kündigung an das Obergericht zurück. (Zusammenfassung)
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. Der Fall gibt Anlass zur Klärung der Rechtsprechung, namentlich von BGE 135 III 212, zum Teilentscheid im Sinne von Art. 91 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 91 Teilentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der: |
|
a | nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können; |
b | das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst. |
In der Beschwerde in Zivilsachen genügt für die Annahme eines Teilentscheides nicht, dass über die bereits beurteilten Begehren in einem
BGE 146 III 254 S. 256
separaten Verfahren unabhängig von den noch nicht beurteilten entschieden werden kann. Zusätzlich wird verlangt, dass auch über die noch nicht beurteilten Begehren in einem eigenständigen Verfahren unabhängig von den bereits beurteilten entschieden werden könnte (E. 2.1 hiernach). Die selbständig eröffnete Abweisung eines Hauptbegehrens erfüllt diese Anforderungen nicht und ist in Präzisierung von BGE 135 III 212 als Zwischenentscheid anzusehen (E. 2.2 hiernach).
2.1 Ein Teilentscheid ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Variante des Endentscheids. Mit ihm wird über eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren (objektive oder subjektive Klagehäufung) abschliessend befunden. Es handelt sich dabei nicht um verschiedene materiellrechtliche Teilfragen eines Anspruchs, sondern um verschiedene Rechtsbegehren. Ein Entscheid, der nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, ist jedoch nur dann ein vor Bundesgericht anfechtbarer Teilentscheid, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können (Art. 91 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 91 Teilentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der: |
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a | nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können; |
b | das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst. |
2.1.1 Unabhängigkeit im Sinne von Art. 91 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 91 Teilentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der: |
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a | nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können; |
b | das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 91 Teilentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der: |
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a | nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können; |
b | das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst. |
2.1.2 Gemäss der Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege (BBl 2001 4332 Ziff. 4.1.4.1 zu Art. 86 E-BGG) sollen Teilentscheide nur unter gewissen eng umschriebenen Voraussetzungen anfechtbar sein, wobei die Prozessökonomie im Vordergrund steht. Unter den Begriff des Teilentscheides fällt einerseits die objektive Klagehäufung nach Art. 91 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 91 Teilentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der: |
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a | nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können; |
b | das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst. |
BGE 146 III 254 S. 257
Rechtsbegehren; vgl. Art. 90
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 90 Klagenhäufung - Die klagende Partei kann mehrere Ansprüche gegen dieselbe Partei in einer Klage vereinen, sofern: |
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a | das gleiche Gericht dafür sachlich zuständig ist; und |
b | die gleiche Verfahrensart anwendbar ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 91 Teilentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der: |
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a | nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können; |
b | das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 71 Einfache Streitgenossenschaft - 1 Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden. |
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1 | Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden. |
2 | Die einfache Streitgenossenschaft ist ausgeschlossen, wenn für die einzelnen Klagen nicht die gleiche Verfahrensart anwendbar ist. |
3 | Jeder Streitgenosse kann den Prozess unabhängig von den andern Streitgenossen führen. |
2.1.3 Die in E. 2.1.1 hiervor zitierte Definition der Unabhängigkeit nach Art. 91 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 91 Teilentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der: |
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a | nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können; |
b | das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 125 Vereinfachung des Prozesses - Zur Vereinfachung des Prozesses kann das Gericht insbesondere: |
|
a | das Verfahren auf einzelne Fragen oder auf einzelne Rechtsbegehren beschränken; |
b | gemeinsam eingereichte Klagen trennen; |
c | selbstständig eingereichte Klagen vereinigen; |
d | eine Widerklage vom Hauptverfahren trennen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 125 Vereinfachung des Prozesses - Zur Vereinfachung des Prozesses kann das Gericht insbesondere: |
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a | das Verfahren auf einzelne Fragen oder auf einzelne Rechtsbegehren beschränken; |
b | gemeinsam eingereichte Klagen trennen; |
c | selbstständig eingereichte Klagen vereinigen; |
d | eine Widerklage vom Hauptverfahren trennen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 91 Teilentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der: |
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a | nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können; |
b | das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 91 Teilentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der: |
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a | nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können; |
b | das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst. |
BGE 146 III 254 S. 258
zumal offensichtlich ist, dass gewisse Voraussetzungen für den Beseitigungs- und Verbotsanspruch mit denjenigen für Schadenersatz identisch sind (vgl. auch BGE 135 V 141 E. 1.4.5 S. 147 mit Hinweisen).
2.1.4 Aus einer derartigen Konzeption eines Teilentscheides folgt, dass nicht nur über die bereits beurteilten Begehren unabhängig von den noch nicht beurteilten entschieden werden können muss, sondern auch über die noch nicht beurteilten unabhängig von den bereits beurteilten, wie dies in einigen Entscheiden explizit festgehalten wird (Urteile des Bundesgerichts 4A_482/2017 vom 17. Juli 2018 E. 1.2: "Le sort de l'objet encore en cause étant indépendant de celui des objets déjà tranchés"; 4A_48/2018 vom 18. Mai 2018 E. 4: "Les deux contestations [...] sont indépendantes l'une de l'autre."; 4A_439/2008 vom 12. November 2008 E. 1: "[...] que l'on puisse juger séparément les deux conclusions [...] en ce sens que la décision sur l'une ne doit pas être le préalable nécessaire de la décision sur l'autre [...]). Wollte man es für die Qualifikation als Teilentscheid genügen lassen, dass über die bereits beurteilten Begehren in einem separaten Verfahren rechtskräftig entschieden werden kann, ohne dass dazu über noch nicht beurteilte Begehren entschieden werden müsste, wären praktisch sämtliche Entscheide über einen Teil der gestellten Begehren als Teilentscheide zu qualifizieren - denn es ist nicht möglich, korrekt über ein Begehren zu urteilen, wenn das Ergebnis von einem noch unbeurteilten abhängt. Eine derart weite Auslegung liesse sich nicht mit den "eng umschriebenen Voraussetzungen" in Einklang bringen, von welchen die Botschaft und damit auch der Gesetzgeber ausging (BBl 2001 4332 Ziff. 4.1.4.1 zu Art. 86 E-BGG). Für eine derart weite über den Willen des Gesetzgebers hinausgehende Auslegung besteht keine Notwendigkeit, können doch Entscheide, die nach der engeren Definition gemäss der publizierten Rechtsprechung und der Botschaft nicht als Teilentscheide einzustufen sind, weitgehend als Zwischenentscheide nach Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 91 Teilentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der: |
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a | nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können; |
b | das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst. |
BGE 146 III 254 S. 259
von mehreren gehäuften Begehren erst entschieden werden kann, wenn der Entscheid über ein anderes feststeht.
2.1.5 Es finden sich allerdings auch Urteile, die einen Teilentscheid annehmen, obwohl über die noch nicht beurteilten Begehren nicht unabhängig von den bereits beurteilten entschieden werden kann:
2.1.5.1 So hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit einer Stufenklage erkannt, das Hilfsbegehren auf Information und der Hauptanspruch seien bei der Stufenklage in der Weise objektiv gehäuft, dass über das Hilfsbegehren zuerst zu entscheiden sei, bevor - nach Erteilung der Information - über das Hauptbegehren - nach entsprechender Bezifferung - entschieden werden könne. Der Entscheid über den Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung sei ein selbständiger Teilentscheid im Sinne von Art. 91 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 91 Teilentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der: |
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a | nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können; |
b | das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 91 Teilentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der: |
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a | nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können; |
b | das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst. |
2.1.5.2 Auch die grundsätzliche Anordnung einer Sonderprüfung mit abschliessender Bestimmung der zu klärenden Fragen gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts als Teilentscheid im Sinne von Art. 91 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 91 Teilentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der: |
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a | nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können; |
b | das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst. |
BGE 146 III 254 S. 260
daran im Falle einer Ablehnung eines benannten Prüfers oder bei einem späteren Wechsel des Prüfers etwas zu ändern wäre (Urteil des Bundesgerichts 4A_180/2017 vom 31. Oktober 2017 E. 1.2). Diese Entscheide betreffen einen eng eingegrenzten Sonderfall. Es sollten damit nicht die Anforderungen an einen Teilentscheid neu definiert werden.
2.1.5.3 Einen Entscheid, in dem es einerseits um die Feststellung ging, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorlag (über dieses Begehren wurde abschliessend entschieden), und andererseits um die Abtrennung von Grundstückteilen (insoweit war die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen worden), qualifizierte das Bundesgericht dagegen als Teilentscheid mit der Begründung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliege, könne in einem selbständigen Verfahren mittels Feststellungsverfügung festgelegt werden, ohne dass gleichzeitig die Frage beurteilt werden müsse, welche Teile davon abgetrennt werden dürften. Zudem sei nicht ersichtlich, inwiefern das Schlussurteil über die Erteilung von Abparzellierungsbewilligungen im Widerspruch zur Feststellung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliege, stehen könnte; vielmehr erscheine naheliegend, dass über die Abtrennung von Grundstücken oder Grundstückteilen erst entschieden werden könne, wenn feststehe, ob die betreffenden Grundstücke landwirtschaftliche Gewerbe oder landwirtschaftliche Grundstücke im Sinne des BGBB darstellten (Urteil des Bundesgerichts 2C_944/2017 vom 17. Juni 2019 E. 1.4.5 f.).
2.1.5.4 Soweit aus dem zit. Urteil 2C_944/2017 abgeleitet werden könnte, ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 91 Teilentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der: |
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a | nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können; |
b | das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst. |
2.2 Die Anwendung dieser Grundsätze auf die Verknüpfung eines Haupt- mit einem Eventualbegehren führt dazu, dass auch die selbständig
BGE 146 III 254 S. 261
eröffnete Abweisung eines Hauptbegehrens ein Zwischenentscheid ist. Dies wurde in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indessen nicht immer so klar dargestellt und bedarf der Präzisierung:
2.2.1 Klar ist die Rechtsprechung im Bereich des Mietrechts: In Bezug auf eine selbständig eröffnete Abweisung des Hauptbegehrens auf Anfechtung einer Kündigung, ohne dass bereits über die eventuell beantragte Erstreckung des Mietverhältnisses geurteilt wird, sieht das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung keinen Teilentscheid, sondern lediglich einen Zwischenentscheid (zit. Urteil 4A_439/2008 2008 E. 1; Urteile 4A_612/2018 vom 10. Dezember 2018; 4A_22/2018 vom 28. März 2018; 4A_170/2014 vom 23. Juli 2014 E. 1.2 mit Hinweisen) mit der Begründung, zuerst müsse die Frage der Kündigung entschieden werden; nur bei Gültigkeit der Kündigung sei eine Erstreckung des Mietverhältnisses möglich (zit. Urteil 4A_439/2008 E. 1).
2.2.2 Jedoch ging das Bundesgericht in einem publizierten Entscheid davon aus, eine selbständig eröffnete Abweisung des Hauptbegehrens sei als anfechtungspflichtiger Teilentscheid zu betrachten (BGE 135 III 212 E. 1.2.3 S. 218 mit Hinweisen). Auch nach dieser Rechtsprechung versteht das Bundesgericht Unabhängigkeit im Sinne von Art. 91 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 91 Teilentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der: |
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a | nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können; |
b | das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst. |
BGE 146 III 254 S. 262
2.2.2.1 Der Anspruch auf Herstellung des vertragsgemässen Zustandes und der geltend gemachte Anspruch auf Schadenersatz (der nur für den Fall verlangt wurde, dass der vertragsgemässe Zustand nicht hergestellt wird) schliessen sich gegenseitig aus. Zwar könnte der eine oder der andere Anspruch zum Gegenstand eines eigenständigen Verfahrens gemacht werden, aber nach Treu und Glauben nicht unabhängig voneinander beide gleichzeitig. Derartiges, in sich unvereinbares, widersprüchliches Verhalten ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtsmissbräuchlich (Art. 2 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
|
1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 58 Dispositions- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. |
|
1 | Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. |
2 | Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist. |
2.2.2.2 BGE 135 III 212 E. 1.2.3 S. 217 f. hält sodann fest, die prozessuale Verknüpfung der Urteile über das Haupt- und das Eventualbegehren bewirke, dass kein Widerspruch zwischen dem Teil- und Schlussurteil entstehen könne, da der allenfalls separat auszufällende Entscheid über das Eventualbegehren nur dann Bestand habe, wenn die Abweisung des Hauptbegehrens in Rechtskraft erwachse.
2.2.2.2.1 Mit dieser Begründung scheint BGE 135 III 212 davon auszugehen, über das Eventualbegehren könne entschieden werden, be vor rechtskräftig über das Hauptbegehren entschieden worden ist, denn damit sich die Frage stellen kann, ob der Entscheid über das Eventualbegehren Bestand hat, muss dieser ausgefällt worden sein, bevor feststeht, dass das Hauptbegehren rechtskräftig abgewiesen wurde. Diese Vorgehensweise widerspräche indessen der Prozessökonomie, die in Bezug auf die Anfechtbarkeit von Teilentscheiden im Vordergrund steht (BBl 2001 4332 f. Ziff. 4.1.4.1 zu Art. 86 E-BGG).
BGE 146 III 254 S. 263
Sie birgt nämlich die Gefahr, dass für das Eventualbegehren ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren anfällt, der sich bei Gutheissung des Hauptbegehrens als nutzlos erweist. Dies wollte der Gesetzgeber gerade vermeiden (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
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1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
2.2.2.2.2 Aber auch davon abgesehen greift die zitierte Rechtsprechung zu kurz. Sie trifft nämlich nur für Fälle zu, in denen das Hauptbegehren nur vollständig gutgeheissen oder ganz abgewiesen werden kann (oder das Eventualbegehren nur für den Fall einer vollständigen Abweisung des Hauptbegehrens gestellt wurde) oder aber das gesamte Eventualbegehren bereits bei einer teilweisen Abweisung des Hauptbegehrens verlangt wird. Diese Voraussetzungen waren in BGE 135 III 212 aber nicht erfüllt: Es ging im Hauptbegehren um die Beseitigung von drei Aufbauten (Liftmotoren und Kamine) und im Eventualbegehren um den Schadenersatz, der geschuldet ist, wenn dem Hauptbegehren nicht stattgegeben wird. Es wäre nun aber denkbar, dass nach erstinstanzlich erfolgter Abweisung des Hauptbegehrens die Rechtsmittelinstanz zum Schluss kommt, das Hauptbegehren sei zwar nicht vollständig, aber teilweise gutzuheissen, indem (wegen Unzumutbarkeit) nicht alle, sondern nur gewisse der beanstandeten Baukörper (allenfalls auch nur teilweise) entfernt werden müssen, so dass der Schadenersatzanspruch in Bezug auf die nicht zu entfernenden Teile aktuell bleibt. Bevor feststeht, in welchem Umfang das Hauptbegehren gutgeheissen wird, kann die Höhe des geschuldeten Schadenersatzes nicht festgesetzt werden und kann ein Urteil über das Eventualbegehren, das den bei einer vollständigen Abweisung des Hauptbegehrens geschuldeten Betrag zuspricht, sehr wohl in Widerspruch mit einer teilweisen Gutheissung des Hauptbegehrens im Rechtsmittelverfahren treten.
2.2.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Rechtsuchende gehalten, einen Teilentscheid innerhalb der Beschwerdefrist anzufechten. Die Anfechtung erst zusammen mit dem Endentscheid ist (anders als bei Zwischenentscheiden; Art. 93 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
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1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
BGE 146 III 254 S. 264
kann vermieden werden, dass die Parteien systematisch jeden Entscheid über einen Teil der Begehren beim Bundesgericht anfechten müssen, um nicht Gefahr zu laufen, dass sie später wegen der Qualifikation als Endentscheid mit ihren Einwänden ausgeschlossen sein werden (BGE 144 III 253 E. 1.4 S. 255). Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die dem Haupt- und Eventualbegehren inhärente Verknüpfung erscheint es nicht sinnvoll, danach zu differenzieren, ob sich das Haupt- und das Eventualbegehren gegenseitig ausschliessen oder eine teilweise Gutheissung des Hauptbegehrens denkbar ist. Vielmehr ist als Haupt- und Eventualbegehren verknüpften Anträgen generell die notwendige Unabhängigkeit für eine Qualifikation als Teilentscheid abzusprechen. Entgegen der in BGE 135 III 212 vertretenen Auffassung ist eine selbständig eröffnete Abweisung eines Hauptbegehrens mithin nur nach Massgabe von Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
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1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |