Urteilskopf

145 III 36

7. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A.A. gegen B.A. (Beschwerde in Zivilsachen) 5A_412/2018 vom 23. Oktober 2018

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Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 37

BGE 145 III 36 S. 37

A.

A.a Obwohl er bereits seit 1960 mit C. verheiratet war, vermählte sich A.A. (geb. 1935) 1986 in U. mit B.A. (geb. 1947).
A.b Ab dem 9. September 2008 war zwischen den Parteien in der Schweiz ein Scheidungsverfahren hängig. Mit Urteil vom 20. Juli 2009 wurde A.A. im Rahmen vorsorglicher Massnahmen zu monatlichen Unterhaltszahlungen von Fr. 16'700.- an seine Ehefrau verpflichtet. Er rekurrierte dagegen erfolglos an das Obergericht des Kantons Thurgau; dessen Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Ab dem 18. Juni 2013 wurde das Scheidungsverfahren wegen eines in Italien geführten Eheungültigkeitsprozesses sistiert.
A.c Das Tribunale Ordinario di Roma erklärte mit Entscheid vom 16. Januar 2015 die Ehe zwischen A.A. und B.A. für nichtig. Das
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Berufungsgericht (Corte d'Appello di Roma) bestätigte dieses Ergebnis mit Urteil vom 16. März 2016.
A.d Mit Entscheid vom 26./29. Mai 2017 anerkannte das Bezirksgericht Arbon das Urteil des Tribunale Ordinario di Roma und schrieb das bei ihm hängige Ehescheidungsverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab. Weiter stellte es fest, dass die am 20. Juli 2009 angeordneten vorsorglichen Massnahmen mit der rechtskräftigen Erledigung des Scheidungsverfahrens für die Zukunft (ex nunc) dahinfielen.
B. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies die dagegen von A.A. erhobene Berufung ab. Es hielt in seinem Entscheid vom 8. März 2018 fest, der erstinstanzliche Entscheid sei mit Bezug auf die Anerkennung des Urteils des Tribunale Ordinario di Roma und die Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit seit dem 24. November 2017 rechtskräftig und die vorsorglichen Massnahmen fielen mit der rechtskräftigen Erledigung des Scheidungsverfahrens am 24. November 2017 für die Zukunft (ex nunc) dahin.

C. A.A. (Beschwerdeführer) erhebt gegen dieses Urteil Beschwerde an das Bundesgericht. Er verlangt die Feststellung, dass er B.A. keine Unterhaltszahlungen schulde und dass die am 20. Juli 2009 angeordneten vorsorglichen Massnahmen für die Vergangenheit (ex tunc), eventualiter ab dem 21. März 2015 (Datum der Rechtskraft des Urteils des Tribunale Ordinario di Roma) dahingefallen seien. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. (Zusammenfassung)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Das Bezirksgericht Arbon hat das am 21. März 2015 in Rechtskraft erwachsene Urteil des Tribunale Ordinario di Roma vom 16. Januar 2015 anerkannt (Sachverhalt A.d). Dieser Teil des bezirksgerichtlichen Urteils blieb unbestritten und war auch nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens.
2.1 Die Anerkennung eines ausländischen Urteils bewirkt eine Ausdehnung der Rechtskraft- und Gestaltungswirkung desselben auf das Gebiet der Schweiz (BGE 134 III 366 E. 5.1.2; BGE 130 III 336 E. 2.5; BGE 122 III 213 E. 4b; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer behauptet zwar, entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe sich das Tribunale Ordinario di Roma auch zum
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nachehelichen Unterhalt geäussert und eine diesbezügliche Unterhaltsberechtigung verneint. Dabei übersieht er, dass es hier nicht um nachehelichen Unterhalt geht, sondern um die bis zum Abschluss des Verfahrens geltenden Wirkungen der für ungültig erklärten Ehe. Damit hat sich das Tribunale Ordinario di Roma aber unbestrittenermassen nicht befasst und das italienische Urteil kann in dieser Hinsicht keine Wirkung entfalten.
2.2 Im Zusammenhang mit der Eheungültigkeit (und auch der Ehescheidung) ist zwischen dem Statusakt als solchem (Feststellung der Ungültigkeit der Ehe; Auflösung der Ehe durch Scheidung) und den Nebenfolgen der Statusänderung zu unterscheiden. Das Eheungültigkeitsurteil besagt, dass gar nie eine (gültige) Ehe bestanden hat; in diesem Sinne hat es Wirkung ex tunc. Hinsichtlich der Nebenfolgen eines solchen Urteils gelten andere Regeln, denn sowohl nach schweizerischem (Art. 109 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 109 - 1 Die Ungültigkeit einer Ehe wird erst wirksam, nachdem das Gericht die Ungültigerklärung ausgesprochen hat; bis zum Urteil hat die Ehe mit Ausnahme der erbrechtlichen Ansprüche, die der überlebende Ehegatte in jedem Fall verliert, alle Wirkungen einer gültigen Ehe.
1    Die Ungültigkeit einer Ehe wird erst wirksam, nachdem das Gericht die Ungültigerklärung ausgesprochen hat; bis zum Urteil hat die Ehe mit Ausnahme der erbrechtlichen Ansprüche, die der überlebende Ehegatte in jedem Fall verliert, alle Wirkungen einer gültigen Ehe.
2    Für die Wirkungen der gerichtlichen Ungültigerklärung auf die Ehegatten und die Kinder gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Scheidung.
3    Die Vaterschaftsvermutung des Ehemannes entfällt, wenn die Ehe für ungültig erklärt worden ist, weil sie dazu diente, die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen.187
ZGB) als auch italienischem Recht (E. 2 S. 3 des Entscheids des Berufungsgerichts von Rom vom 26. März 2014) entfaltet auch die ungültige Ehe bis zum Zeitpunkt der Ungültigerklärung die Wirkungen einer gültigen Ehe. Hinsichtlich der Nebenfolgen der Auflösung einer Ehe wirkt das Ungültigkeitsurteil mithin ex nunc. Der Beschwerdeführer stellt diese bereits von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen im bundesgerichtlichen Verfahren nicht infrage. Entgegen seiner Auffassung folgt aus der ex tunc-Wirkung des Ungültigkeitspunktes nicht, dass auch eine (eheliche) Unterhaltspflicht ex tunc wegfallen würde.
2.3 Ist eine Ehe ungültig, sind die Folgen dem Scheidungsstatut zu unterstellen (SCHNITZER, Handbuch des internationalen Privatrechts einschliesslich Prozessrecht, Bd. I, 4. Aufl. 1957, S. 367). Dieser Sicht folgt auch das IPRG: "Auf eine Regelung der Ehenichtigkeitsklage wird verzichtet. Die Interessenlage bei der Ehenichtigkeit entspricht weitgehend derjenigen bei der Scheidung, so dass sich eine entsprechende Anwendung der betreffenden Bestimmungen aufdrängt" (Botschaft vom 10. November 1982 zum Bundesgesetz über das internationale Privatrecht, BBl 1983 I 340 Ziff. 232.1; vgl. auch den heutigen Art. 45a Abs. 3
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 45a - 1 Für Klagen auf Ungültigerklärung der Ehe sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz eines Ehegatten oder, wenn ein Wohnsitz in der Schweiz fehlt, am Eheschliessungsort oder am Heimatort eines Ehegatten zuständig.
1    Für Klagen auf Ungültigerklärung der Ehe sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz eines Ehegatten oder, wenn ein Wohnsitz in der Schweiz fehlt, am Eheschliessungsort oder am Heimatort eines Ehegatten zuständig.
2    Die Klage untersteht schweizerischem Recht.
3    Für vorsorgliche Massnahmen und Nebenfolgen gelten die Artikel 62-64 sinngemäss.
4    Ausländische Entscheidungen, welche die Ungültigkeit einer Ehe feststellen, werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat ergangen sind, in dem die Ehe geschlossen wurde. Ist die Klage durch einen Ehegatten eingereicht worden, gilt Artikel 65 sinngemäss.
IPRG [SR 291]). Das wird in der Lehre bestätigt (BUCHER, in: Commentaire romand, Loi sur le droit international privé, 2011, N. 41 zu Art. 44
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 44 - Die Eheschliessung in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht.
IPRG: "Les dispositions sur le nom, le régime matrimonial, l'établissement de la filiation et l'obligation alimentaire ne font aucune dérogation pour le cas de la nullité du mariage"). Für die mit der Anerkennung eines ausländischen Eheungültigkeitsurteils verbundenen Nebenfolgen gilt die

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grundsätzliche Analogie zum ausländischen Scheidungsurteil (SCHWANDER, Einführung in das Internationale Privatrecht, Besonderer Teil, 1997, Rz. 166). Das Tribunale Ordinario di Roma hat auf der Basis italienischen Rechts entschieden; dieses bestimmt das Eheungültigkeitsstatut. Die italienische Republik hat das Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (SR 0.211.213.01; nachfolgend HUÜ) am 2. Oktober 1981 ratifiziert; dieses ist für Italien seit 1. Januar 1982 in Kraft. Das HUÜ findet Anwendung auf Unterhaltspflichten, die sich aus Beziehungen der Familie, Verwandtschaft, Ehe oder Schwägerschaft ergeben (Art. 1 HUÜ) und gilt namentlich auch im Fall einer für nichtig oder als ungültig erklärten Ehe (vgl. Art. 8 Abs. 2 HUÜ). Für die in Art. 1 HUÜ genannten Unterhaltspflichten ist das am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltende innerstaatliche Recht massgebend (Art. 4 HUÜ). Hier geht es um ehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 1 HUÜ. Die Ehefrau, die Unterhalt fordert, hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, weshalb in dieser Beziehung schweizerisches Recht zur Anwendung gelangt.
2.4 Bis zum Ungültigkeitsurteil hat die Ehe mit Ausnahme der erbrechtlichen Ansprüche alle Wirkungen einer gültigen Ehe (Art. 109 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 109 - 1 Die Ungültigkeit einer Ehe wird erst wirksam, nachdem das Gericht die Ungültigerklärung ausgesprochen hat; bis zum Urteil hat die Ehe mit Ausnahme der erbrechtlichen Ansprüche, die der überlebende Ehegatte in jedem Fall verliert, alle Wirkungen einer gültigen Ehe.
1    Die Ungültigkeit einer Ehe wird erst wirksam, nachdem das Gericht die Ungültigerklärung ausgesprochen hat; bis zum Urteil hat die Ehe mit Ausnahme der erbrechtlichen Ansprüche, die der überlebende Ehegatte in jedem Fall verliert, alle Wirkungen einer gültigen Ehe.
2    Für die Wirkungen der gerichtlichen Ungültigerklärung auf die Ehegatten und die Kinder gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Scheidung.
3    Die Vaterschaftsvermutung des Ehemannes entfällt, wenn die Ehe für ungültig erklärt worden ist, weil sie dazu diente, die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen.187
ZGB). Das Verfahren bei Eheungültigkeit richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Scheidungsklage (Art. 294 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 294 - 1 Das Verfahren bei Eheungültigkeits- und Ehetrennungsklagen richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Scheidungsklage.
1    Das Verfahren bei Eheungültigkeits- und Ehetrennungsklagen richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Scheidungsklage.
2    Eine Trennungsklage kann bis zum Beginn der Urteilsberatung in eine Scheidungsklage umgewandelt werden.
ZPO). Vorsorglich für die Dauer eines hängigen Scheidungsverfahrens angeordnete Unterhaltsbeiträge haben ihre materielle Grundlage im (schweizerischen) Eherecht (Art. 163
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
1    Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
2    Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern.
3    Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.
ZGB). Sie besitzen (beschränkte) Rechtskraft. Anders als der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf Art. 268
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 268 Änderung und Aufhebung - 1 Haben sich die Umstände geändert oder erweisen sich vorsorgliche Massnahmen nachträglich als ungerechtfertigt, so können sie geändert oder aufgehoben werden.
1    Haben sich die Umstände geändert oder erweisen sich vorsorgliche Massnahmen nachträglich als ungerechtfertigt, so können sie geändert oder aufgehoben werden.
2    Mit Rechtskraft des Entscheides in der Hauptsache fallen die Massnahmen von Gesetzes wegen dahin. Das Gericht kann die Weitergeltung anordnen, wenn es der Vollstreckung dient oder das Gesetz dies vorsieht.
ZPO meint, können sie im Endurteil nicht rückwirkend abgeändert werden und fallen auch nicht rückwirkend dahin (BGE 142 III 193 E. 5.3; BGE 141 III 376 E. 3.3.4; je mit Hinweisen). Die Weitergeltung der vorsorglichen Massnahmen bis zum Abschluss des Verfahrens gilt im Übrigen unabhängig davon, ob die Ehe bereits aufgelöst ist (aArt. 137 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 268 Änderung und Aufhebung - 1 Haben sich die Umstände geändert oder erweisen sich vorsorgliche Massnahmen nachträglich als ungerechtfertigt, so können sie geändert oder aufgehoben werden.
1    Haben sich die Umstände geändert oder erweisen sich vorsorgliche Massnahmen nachträglich als ungerechtfertigt, so können sie geändert oder aufgehoben werden.
2    Mit Rechtskraft des Entscheides in der Hauptsache fallen die Massnahmen von Gesetzes wegen dahin. Das Gericht kann die Weitergeltung anordnen, wenn es der Vollstreckung dient oder das Gesetz dies vorsieht.
ZGB bzw. Art. 276 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
1    Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
2    Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig.
3    Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert.
ZPO). Diese Regelung gilt qua Art. 294 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 294 - 1 Das Verfahren bei Eheungültigkeits- und Ehetrennungsklagen richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Scheidungsklage.
1    Das Verfahren bei Eheungültigkeits- und Ehetrennungsklagen richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Scheidungsklage.
2    Eine Trennungsklage kann bis zum Beginn der Urteilsberatung in eine Scheidungsklage umgewandelt werden.
ZPO auch für das Eheungültigkeitsverfahren. Damit spielt es keine Rolle, ob bzw. wann das Urteil des Tribunale Ordinario di Roma, das sich nicht mit ehelichen Unterhaltsfragen befasst (E. 2.1), rechtskräftig wurde. Das in der Schweiz hängige Verfahren wurde erst mit der Rechtskraft des
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Abschreibungsbeschlusses vom 26. Mai 2017 abgeschlossen, weshalb die eheliche Unterhaltspflicht erst auf diesen Zeitpunkt untergegangen ist.
2.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das anerkannte Urteil des Tribunale Ordinario di Roma sich nicht zur Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers für die Zeit des Ungültigkeitsverfahrens äussert und in dieser Hinsicht für die Schweiz keine Wirkung erzeugt (E. 2.1), die Unterhaltspflicht trotz ex tunc-Wirkung der Ungültigerklärung der Ehe nicht auch ex tunc wegfällt (E. 2.2), für Fragen der Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin nach Massgabe des auch in Italien anwendbaren HUÜ das schweizerische Recht anwendbar ist (E. 2.3) und für die Dauer eines eherechtlichen Verfahrens angeordnete vorsorgliche Massnahmen erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens ihre Wirkung verlieren (E. 2.4). Folglich sind die vorsorglich angeordneten Unterhaltsbeiträge bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Urteils vom 26. Mai 2017 über die Anerkennung des italienischen Eheungültigkeitsurteils, d.h. bis am 24. November 2017, geschuldet.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 145 III 36
Datum : 23. Oktober 2018
Publiziert : 19. April 2019
Quelle : Bundesgericht
Status : 145 III 36
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Art. 1 und 4 HUÜ; auf den Ehegattenunterhalt anwendbares Recht bei Ungültigkeit der Ehe. Anwendbarkeit schweizerischen Rechts


Gesetzesregister
IPRG: 44 
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 44 - Die Eheschliessung in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht.
45a
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 45a - 1 Für Klagen auf Ungültigerklärung der Ehe sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz eines Ehegatten oder, wenn ein Wohnsitz in der Schweiz fehlt, am Eheschliessungsort oder am Heimatort eines Ehegatten zuständig.
1    Für Klagen auf Ungültigerklärung der Ehe sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz eines Ehegatten oder, wenn ein Wohnsitz in der Schweiz fehlt, am Eheschliessungsort oder am Heimatort eines Ehegatten zuständig.
2    Die Klage untersteht schweizerischem Recht.
3    Für vorsorgliche Massnahmen und Nebenfolgen gelten die Artikel 62-64 sinngemäss.
4    Ausländische Entscheidungen, welche die Ungültigkeit einer Ehe feststellen, werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat ergangen sind, in dem die Ehe geschlossen wurde. Ist die Klage durch einen Ehegatten eingereicht worden, gilt Artikel 65 sinngemäss.
ZGB: 109 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 109 - 1 Die Ungültigkeit einer Ehe wird erst wirksam, nachdem das Gericht die Ungültigerklärung ausgesprochen hat; bis zum Urteil hat die Ehe mit Ausnahme der erbrechtlichen Ansprüche, die der überlebende Ehegatte in jedem Fall verliert, alle Wirkungen einer gültigen Ehe.
1    Die Ungültigkeit einer Ehe wird erst wirksam, nachdem das Gericht die Ungültigerklärung ausgesprochen hat; bis zum Urteil hat die Ehe mit Ausnahme der erbrechtlichen Ansprüche, die der überlebende Ehegatte in jedem Fall verliert, alle Wirkungen einer gültigen Ehe.
2    Für die Wirkungen der gerichtlichen Ungültigerklärung auf die Ehegatten und die Kinder gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Scheidung.
3    Die Vaterschaftsvermutung des Ehemannes entfällt, wenn die Ehe für ungültig erklärt worden ist, weil sie dazu diente, die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen.187
137  163
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
1    Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
2    Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern.
3    Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.
ZPO: 268 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 268 Änderung und Aufhebung - 1 Haben sich die Umstände geändert oder erweisen sich vorsorgliche Massnahmen nachträglich als ungerechtfertigt, so können sie geändert oder aufgehoben werden.
1    Haben sich die Umstände geändert oder erweisen sich vorsorgliche Massnahmen nachträglich als ungerechtfertigt, so können sie geändert oder aufgehoben werden.
2    Mit Rechtskraft des Entscheides in der Hauptsache fallen die Massnahmen von Gesetzes wegen dahin. Das Gericht kann die Weitergeltung anordnen, wenn es der Vollstreckung dient oder das Gesetz dies vorsieht.
276 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
1    Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
2    Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig.
3    Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert.
294
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 294 - 1 Das Verfahren bei Eheungültigkeits- und Ehetrennungsklagen richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Scheidungsklage.
1    Das Verfahren bei Eheungültigkeits- und Ehetrennungsklagen richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Scheidungsklage.
2    Eine Trennungsklage kann bis zum Beginn der Urteilsberatung in eine Scheidungsklage umgewandelt werden.
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ehe • ex tunc • vorsorgliche massnahme • nichtigkeit • dauer • gewöhnlicher aufenthalt • schweizerisches recht • vorinstanz • ex nunc • bundesgericht • italienisch • internationales privatrecht • bundesgesetz über das internationale privatrecht • ehegatte • frage • sachverhalt • thurgau • beendigung • entscheid • stichtag • eheungültigkeit • abschreibung • beschwerde in zivilsachen • anerkennung des entscheides • unterhaltspflicht • scheidungsurteil • scheidungsklage • familie • erbrecht • verwandtschaft • analogie • buch • schutzmassnahme • erwachsener • monat • wiese
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BBl
1983/I/340