145 III 1
1. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen B., C. und D. (Beschwerde in Zivilsachen) 5A_404/2018 vom 6. November 2018
Regeste (de):
- Art. 527 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 527 - Der Herabsetzung unterliegen wie die Verfügungen von Todes wegen:
1 die Zuwendungen auf Anrechnung an den Erbteil, als Heiratsgut, Ausstattung oder Vermögensabtretung, wenn sie nicht der Ausgleichung unterworfen sind; 2 die Erbabfindungen und Auskaufsbeträge; 3 die Schenkungen, die der Erblasser frei widerrufen konnte, oder die er während der letzten fünf Jahre vor seinem Tode ausgerichtet hat, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke; 4 die Entäusserung von Vermögenswerten, die der Erblasser offenbar zum Zwecke der Umgehung der Verfügungsbeschränkung vorgenommen hat. - Die Herabsetzung einer gemischten Schenkung setzt insbesondere voraus, dass der Erblasser das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zur Zeit des Vertragsabschlusses tatsächlich erkannt hat. Beweislast für den Schenkungswillen des Erblassers (E. 3 und 4).
Regeste (fr):
- Art. 527 ch. 1 CC; réduction; donation mixte; preuve de la volonté de donner.
- La réduction d'une donation mixte suppose en particulier que le disposant ait effectivement reconnu la disproportion entre prestation et contre-prestation lors de la conclusion du contrat. Fardeau de la preuve de la volonté de donner du disposant (consid. 3 et 4).
Regesto (it):
- Art. 527 n. 1 CC; riduzione; donazione mista; prova dell'intenzione di procedere ad una donazione.
- La riduzione di una donazione mista presuppone in particolare che il disponente abbia effettivamente riconosciuto la sproporzione tra prestazione e controprestazione al momento della conclusione del contratto. Onere della prova dell'intenzione del disponente di procedere ad una donazione (consid. 3 e 4).
Sachverhalt ab Seite 2
BGE 145 III 1 S. 2
A. A., B., C., D., E. und F. sind Geschwister. Ihre Mutter starb 2006 und ihr Vater 2012. Unter den Geschwistern ist die Teilung des Nachlasses ihres Vaters (Erblasser) streitig.
B.
B.a Zu seinen Lebzeiten übertrug der Erblasser Vermögenswerte an seine Kinder, unter anderem je ein unüberbautes Grundstück an F. (1977) und an E. (1983) sowie eine Liegenschaft mit Wohnhaus an A. (1990). Laut dem öffentlich beurkundeten "Abtretungsvertrag auf Anrechnung künftiger Erbschaft" vom 8. März 1990 trat der Erblasser, mit ausdrücklicher Zustimmung seiner Ehefrau gemäss Art. 169
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 169 - 1 Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken. |
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1 | Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken. |
2 | Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er das Gericht anrufen. |
B.b Mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 2. Dezember 1996 räumte A. seinen Eltern an der Liegenschaft ein lebenslängliches und unentgeltliches Wohnrecht ein, umfassend die 3-Zimmerwohnung im Parterre des Wohnhauses sowie die Benützung der Garage und von Anteilen an Keller, Waschküche und Garten. Das Wohnrecht trat an die Stelle der Nutzniessung.
BGE 145 III 1 S. 3
B.c Am 19. Juli 2013 verkaufte A. seine Liegenschaft für Fr. 980'000.-.
C. Mit Schlichtungsgesuch vom 15. April 2013 beantragten B., C. und D. (Klägerinnen 1-3), den Nachlass des Erblassers festzustellen und zu teilen und dabei die Eigentumsübertragungen des Erblassers an A. (Beklagten 1), E. (Beklagten 2) und F. (Beklagte 3) der Ausgleichung, eventualiter der Herabsetzung zu unterstellen. Die Beklagten stellten ihrerseits Begehren. Das Zivilkreisgericht hielt fest, dass der Erblasser die Beklagten von der Ausgleichungspflicht befreit hat, hiess hingegen die Herabsetzungsbegehren der Klägerinnen teilweise gut (Dispositiv-Ziff. 1). Demzufolge verpflichtete es den Beklagten 1, den Klägerinnen 1 und 3 je einen Betrag von Fr. 46'616.- und der Klägerin 2 den Betrag von Fr. 53'448.- nebst Zins zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 2), und verurteilte die Beklagten 2 und 3 ebenfalls zu Zahlungen an die Klägerinnen (Dispositiv-Ziff. 3 und 4). Das Zivilkreisgericht teilte den aus einem Bankguthaben bestehenden Nachlass, indem es die Bank anwies, das Konto des Erblassers zu saldieren und den Parteien je einen Sechstel des Guthabens auszuzahlen (Dispositiv-Ziff. 5 des Entscheids vom 10. Februar 2017).
D. Der Beklagte 1 legte Berufung ein mit den Anträgen, die gegen ihn erhobenen Herabsetzungsbegehren abzuweisen. Die Beklagten 2 und 3 erklärten hinsichtlich des Berufungsverfahrens den Prozessabstand, während die Klägerinnen auf Abweisung der Berufung schlossen. Das Kantonsgericht wies die Berufung ab (Entscheid vom 20. Januar 2018).
E. Mit Eingabe vom 8. Mai 2018 erneuert der Beklagte 1 vor Bundesgericht seine im kantonsgerichtlichen Verfahren gestellten Berufungsanträge. Die Beklagten 2 und 3 wollen sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligen und erklären, das ergehende Urteil anzuerkennen, wie auch immer es ausfalle. Die Klägerinnen wie auch das Kantonsgericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Herabsetzungsbegehren der Klägerinnen 1-3 gegen den Beklagten 1 ab. (Zusammenfassung)
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
3.
3.1 Gemäss Art. 527 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 527 - Der Herabsetzung unterliegen wie die Verfügungen von Todes wegen: |
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1 | die Zuwendungen auf Anrechnung an den Erbteil, als Heiratsgut, Ausstattung oder Vermögensabtretung, wenn sie nicht der Ausgleichung unterworfen sind; |
2 | die Erbabfindungen und Auskaufsbeträge; |
3 | die Schenkungen, die der Erblasser frei widerrufen konnte, oder die er während der letzten fünf Jahre vor seinem Tode ausgerichtet hat, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke; |
4 | die Entäusserung von Vermögenswerten, die der Erblasser offenbar zum Zwecke der Umgehung der Verfügungsbeschränkung vorgenommen hat. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 626 - 1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. |
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1 | Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. |
2 | Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht. |
BGE 145 III 1 S. 4
Ausgleichung unterständen, ihr aber durch eine Verfügung des Erblassers entzogen worden sind. Ausgleichung bzw. Herabsetzung setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass eine unentgeltliche Zuwendung vorliegt, und in subjektiver Hinsicht, dass der Erblasser einen Zuwendungswillen (animus donandi) hat. Die Parteien müssen z.B. bei einer gemischten Schenkung eine unentgeltliche Zuwendung in dem Sinn beabsichtigen, als sie den Preis bewusst unter dem wahren Wert des Kaufgegenstandes ansetzen, um die Differenz dem Käufer unentgeltlich zukommen zu lassen (BGE 126 III 171 E. 3a S. 173; vgl. zuletzt: Urteil 5A_789/2016 vom 9. Oktober 2018 E. 5.2).
3.2 Naturgemäss kann der Schenkungswille nur entstehen, wenn der Wertunterschied bzw. das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung den Parteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt ist. Gleichwohl hat sich die Frage gestellt, ob bei einem Geschäft mit einem Nachkommen ein grobes Missverhältnis der Leistungen allenfalls für die Annahme einer unentgeltlichen Zuwendung genügen könnte, auch wenn es beim Geschäftsabschluss nicht erkannt wurde. Das Bundesgericht hat die lange offengelassene Frage verneint und dabei zu bedenken gegeben, dass ein Erblasser einem Erben nicht einen Vermögensvorteil als Heiratsgut, Ausstattung usw. zuwenden kann, wenn ihm nicht einmal bewusst ist, dass er sich damit entreichert und den Erben bereichert, das heisst, wenn er das Geschäft nicht als ein (zum mindesten teilweise) unentgeltliches erkennt. Denn nur mit diesem Bewusstsein hat er subjektiv überhaupt die Möglichkeit, den Erlass der Ausgleichungspflicht zu verfügen. Eine Zuwendung im Sinne von Art. 626 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 626 - 1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. |
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1 | Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. |
2 | Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 527 - Der Herabsetzung unterliegen wie die Verfügungen von Todes wegen: |
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1 | die Zuwendungen auf Anrechnung an den Erbteil, als Heiratsgut, Ausstattung oder Vermögensabtretung, wenn sie nicht der Ausgleichung unterworfen sind; |
2 | die Erbabfindungen und Auskaufsbeträge; |
3 | die Schenkungen, die der Erblasser frei widerrufen konnte, oder die er während der letzten fünf Jahre vor seinem Tode ausgerichtet hat, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke; |
4 | die Entäusserung von Vermögenswerten, die der Erblasser offenbar zum Zwecke der Umgehung der Verfügungsbeschränkung vorgenommen hat. |
3.3 Es liegt in der Natur der Sache, dass das, was der Erblasser gewusst, was er gewollt hat, als innere Tatsache einem direkten Beweis nicht zugänglich ist, sondern sich direkt nur durch Parteiausage,
BGE 145 III 1 S. 5
im Übrigen aber lediglich durch Folgerungen aus dem äusseren Verhalten einer Person oder anhand der Umstände beweisen lässt (BGE 140 III 193 E. 2.2.1 S. 197). Die Folgen der Beweislosigkeit trägt, wer dabei aus der Erfüllung des Herabsetzungstatbestandes Rechte ableitet (Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
4.
4.1 Soweit die kantonalen Gerichte allein gestützt auf blosse Erkennbarkeit eines Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung das Bestehen eines Schenkungswillens auf Seiten des Erblassers angenommen haben, kann ihnen im Lichte der bundesgerichtlichen Praxis (E. 3.2 oben) nicht gefolgt werden. Ergänzend hat das Kantonsgericht auf den Abtretungsvertrag zwischen dem Erblasser und dem Beklagten 1 abgestellt. Diesen Vertrag halten auch der Beklagte 1 in seiner Beschwerdeschrift und die Klägerinnen in ihrer Beschwerdeantwort zu Recht für entscheidend. Denn Ausgangspunkt bleibt das konkrete Rechtsgeschäft zwischen Erblasser und Erben. Das Bundesgericht hat deshalb den unbestrittenen Wortlaut des Abtretungsvertrags von 1990 im Sachverhalt ergänzt (Bst. B.a oben).
4.2 Gewicht messen die Parteien und das Kantonsgericht dem Umstand bei, dass der Abtretungsvertrag - wie auch die spätere Begründung des Wohnrechts von demselben Notar - beurkundet wurde. Es ist in der Tat davon auszugehen, dass der beurkundende Notar, dessen Erfahrenheit und Sachkunde von keiner Partei in keinem Zeitpunkt jemals in Frage gestellt wurde, die Rechtslage genau gekannt und die Vertragsparteien pflichtgemäss darüber aufgeklärt hat (Urteil 5A_530/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 3.2.1, in: ZBGR 95/2014 S. 264). Die massgebende Rechtslage hat 1990 wie heute darin bestanden, dass die Bestellung einer Nutzniessung, eines Wohnrechts oder eines Vorkaufsrechts an der Liegenschaft, die der Erblasser zu seinen Lebzeiten einem Erben überträgt, als dessen Gegenleistung für die Eigentumsübertragung zu betrachten ist und eine den Verkehrswert der übernommenen Liegenschaft mindernde Belastung bedeutet (BGE 54 II 93 S. 97 [Wohnrecht], 100 S. 105/106 [Wohnrecht]; 84 II 338 E. 3 S. 345 [limitiertes Vorkaufsrecht] und E. 4 S. 346 [Wohnrecht und Nutzniessung]; 116 II 667 E. 3b/cc S. 675 [Nutzniessung, gemäss Bst. A.c S. 669 indes Wohnrecht]; 120 II 417 E. 4a S. 421 [Nutzniessung]).
4.3 Dass sich die Vertragsparteien der Rechtslage bewusst waren, lässt der Vertragstext schliessen. Die Parteien vereinbarten nicht bloss
BGE 145 III 1 S. 6
eine Nutzniessung zugunsten des abtretenden Erblassers als Alleineigentümer der Liegenschaft, sondern auch - wie später das Wohnrecht - zugunsten der Ehefrau des Erblassers. Weiter haben sie ein (limitiertes) Vorkaufsrecht für sämtliche Geschwister des Übernehmers vorgesehen. Die Frage nach der Bewertung der beidseitigen Leistungen zur Zeit des Vertragsabschlusses drängte sich dabei geradezu auf (für einen ähnlichen Fall: BGE 84 II 338). In diesem Sinne erklärten die Parteien sogar die Verzinsung der Grundpfandschulden durch die Nutzniesser als Entgelt für die Einräumung der Nutzniessung, obwohl diese Verpflichtung sich für den Nutzniesser bereits aus dem Gesetz ergibt (Art. 765 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 765 - 1 Die Auslagen für den gewöhnlichen Unterhalt und die Bewirtschaftung der Sache, die Zinse für die darauf haftenden Kapitalschulden sowie die Steuern und Abgaben trägt im Verhältnisse zu der Dauer seiner Berechtigung der Nutzniesser. |
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1 | Die Auslagen für den gewöhnlichen Unterhalt und die Bewirtschaftung der Sache, die Zinse für die darauf haftenden Kapitalschulden sowie die Steuern und Abgaben trägt im Verhältnisse zu der Dauer seiner Berechtigung der Nutzniesser. |
2 | Werden die Steuern und Abgaben beim Eigentümer erhoben, so hat ihm der Nutzniesser in dem gleichen Umfange Ersatz zu leisten. |
3 | Alle andern Lasten trägt der Eigentümer, er darf aber, falls der Nutzniesser ihm auf Verlangen die nötigen Geldmittel nicht unentgeltlich vorschiesst, Gegenstände der Nutzniessung hiefür verwerten. |
4.4 Dem Abtretungsvertrag lässt sich entnehmen, dass die Liegenschaft mit Grundpfandrechten im ersten bis dritten Rang belastet war und der Beklagte 1 auf Anrechnung die Hypothekarschulden von Fr. 310'000.- übernommen hat. Das Kantonsgericht und die Klägerinnen schliessen daraus, dass dem Erblasser klar sein musste, der Anrechnungswert sei mit Blick auf die hypothekarische Belastung zu niedrig festgesetzt und die Differenz deshalb unentgeltlich zugewendet. Angesprochen ist damit der sog. Belehnungswert, der bereits damals zwischen 2/3 (I. Hypothek) und 80 % (II. Hypothek) des Verkehrswertes betragen hat (vgl. EMCH/RENZ/BÖSCH, Das Schweizerische Bankgeschäft, 4. Aufl. 1993, S. 347, und 3. Aufl. 1984, S. 313 f.). Der Verkehrswert hätte somit zwischen Fr. 465'000.- (I. Hypothek) und Fr. 387'500.- (II. Hypothek) gelegen, so dass der Erblasser in guten Treuen die Übertragung auf den Erben als durch den vereinbarten Anrechnungswert von Fr. 400'000.- gedeckt erachten durfte und sich insoweit keiner unentgeltlichen Zuwendung bewusst sein musste (vgl. BGE 98 II 352 E. 3b S. 358).
BGE 145 III 1 S. 7
4.5 Welche Aufschlüsse der Steuerwert der Liegenschaft von Fr. 233'900.- im Jahr 1977, auf den das Kantonsgericht und die Klägerinnen weiter abstellen wollen, dem Erblasser hätte vermitteln müssen, bleibt im Dunkeln, zumal dieser Betrag aus dem Abtretungsvertrag von 1990 nicht hervorgeht und deshalb dem Erblasser genauso wenig als bekannt unterstellt werden darf wie das genaue Verhältnis des Steuerwertes zum Verkehrswert. Entgegen der Darstellung der Klägerinnen hat das Kantonsgericht an der zitierten Stelle auch nicht dem Erblasser angelastet, den Steuerwert aus dem Jahre 1977 kennen zu müssen, sondern dem Beklagten 1.
4.6 Weiter steht fest, dass der Erblasser bis zur Übertragung der Liegenschaft im Jahre 1990 eine umfassende Sanierung ausführte und einen grossen Anbau errichtete. Aus den verwiesenen Stellen des Gerichtsgutachtens geht nicht hervor, ob und in welchem Umfang sich die Sanierung oder der Anbau wertsteigernd auf den Verkehrswert der Liegenschaft tatsächlich ausgewirkt hätten. Es ist damit nicht dargetan, dass der Erblasser im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses von einem anderen als dem im Bereich von Fr. 387'500.- bis Fr. 465'000.- angenommenen Verkehrswert (E. 4.4. oben) tatsächlich ausgegangen ist.
4.7 Insgesamt kann unter Willkürgesichtspunkten ein tatsächlicher Schenkungswille in dem von den Klägerinnen behaupteten Betrag weder aus dem äusseren Verhalten des Erblassers gefolgert noch anhand der Umstände als bewiesen betrachtet werden. Die gegenteilige Indizienbeweiswürdigung des Kantonsgerichts erweist sich als willkürlich (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |