145 II 322
30. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Migrationsamt und Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten) 2C_124/2018 vom 17. Mai 2019
Regeste (de):
- Erlöschen der Niederlassungsbewilligung.
- Der Gesetzgeber hat in Art. 61
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 61 Erlöschen der Bewilligungen - 1 Eine Bewilligung erlischt:
1 Eine Bewilligung erlischt: a mit der Abmeldung ins Ausland; b mit der Erteilung einer Bewilligung in einem anderen Kanton; c mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bewilligung; d mit der Ausweisung nach Artikel 68; e mit der rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a StGB107 oder Artikel 49a MStG108; f mit dem Vollzug einer Landesverweisung nach Artikel 66abis StGB oder 49abis MStG. 2 Verlässt die Ausländerin oder der Ausländer die Schweiz, ohne sich abzumelden, so erlischt die Kurzaufenthaltsbewilligung nach drei Monaten, die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten. Auf Gesuch hin kann die Niederlassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten werden.
Regeste (fr):
- Extinction de l'autorisation d'établissement.
- Dans l'art. 61 LEI, le législateur a fondé l'extinction de l'autorisation d'établissement sur deux critères formels: l'avis de départ ou un séjour à l'étranger de six mois. Le délai de six mois n'est pas interrompu par un séjour seulement temporaire à des fins touristiques, de visite ou d'affaires (consid. 2). Si une personne étrangère transfert son domicile à l'étranger, mais continue à exercer une activité lucrative dépendante en Suisse, tout en y conservant un logement, ce séjour en Suisse ne peut pas être qualifié de temporaire (consid. 3).
Regesto (it):
- Decadenza del permesso di domicilio.
- Nell'art. 61 LStrI, il legislatore ha fondato l'estinzione del permesso di domicilio su due criteri formali: la notifica della partenza o un soggiorno all'estero di sei mesi. Il termine di sei mesi non è interrotto da un soggiorno solo temporaneo, per motivi turistici, di visita o di affari (consid. 2). Se una persona straniera trasferisce il proprio domicilio all'estero, ma continua ad esercitare un'attività lucrativa dipendente in Svizzera, mantenendovi un alloggio, il suo soggiorno in Svizzera non può essere qualificato solo come temporaneo (consid. 3).
Sachverhalt ab Seite 323
BGE 145 II 322 S. 323
A. A. (Jahrgang 1978) ist mazedonischer Staatsangehöriger. Er ist im Jahr 1991 im Familiennachzug in die Schweiz eingereist und verfügt seit Juni 2001 über eine Niederlassungsbewilligung. Am 22. Februar 1999 ehelichte er die Schweizerin B.; aus dieser Ehe gingen drei Kinder hervor (Jahrgang 2002, 2005 und 2007). Seit dem 31. Oktober 2012 leben die Ehefrau und die Kinder von A. in V., Frankreich. Mit Verfügung vom 4. Mai 2016 stellte das Migrationsamt Basel-Stadt fest, die Niederlassungsbewilligung von A. sei erloschen, eventualiter die Niederlassungsbewilligung werde widerrufen, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte eine Ausreisefrist an.
B. Mit Entscheid vom 18. Mai 2017 wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt den von A. gegen die Verfügung vom 4. Mai 2016 erhobenen Rekurs und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Mit Urteil vom 9. Januar 2018 hiess das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt in teilweiser Gutheissung des Rekurses von A. die Dispositivziffern 2 und 3 des Entscheids des kantonalen Justiz- und Sicherheitsdepartements auf, gewährte ihm für das verwaltungsinterne Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, richtete dem Rechtsvertreter eine Entschädigung aus und wies den Rekurs im Übrigen ab. Des Weiteren wurde A. auch für das Rekursverfahren vor dem kantonalen Appellationsgericht die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gewährt.
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 9. Februar 2018 gelangt A. an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 9. Januar 2018 sei aufzuheben und der Kanton Basel-Stadt anzuweisen, seine Niederlassungsbewilligung nicht zu widerrufen und stattdessen weiterzuführen. Von der Erhebung von Gerichtskosten sei abzusehen und dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Mit Verfügung vom 12. Februar 2018 erteilte der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des
BGE 145 II 322 S. 324
Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Die Angelegenheit wurde am 17. Mai 2019 öffentlich beraten. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz werfe ihm in willkürlicher Weise vor, seinen Lebensmittelpunkt seit Ende 2012 dadurch nach Frankreich verlegt zu haben, dass er jeweils die Wochenenden bei seiner Familie in V. verbringe. Er arbeite jedoch unter der Woche in Basel und halte sich unter der Woche in einer eigens zu diesem Zweck gemieteten Wohnung auf, weshalb seine Situation nicht mit derjenigen verglichen werden könne, in welcher ein Ausländer die Schweiz effektiv verlassen und nur durch vorübergehende Besuchs-, Tourismus- und Geschäftsaufenthalte in die Schweiz zurückkehre. Sollte das Erlöschen seiner Niederlassungsbewilligung bestätigt werden, werde er im Vergleich zu über hohe Einkommen verfügende Expats, welche unter der Woche in der pharmazeutischen Industrie arbeiteten und übers Wochenende jeweils zu ihren Familien nach London fliegen würden, deswegen willkürlich rechtsungleich behandelt, weil deren Niederlassungsbewilligung auch nicht erlöschen würde. Im Übrigen hätten die kantonalen Instanzen den Beschwerdeführer darauf aufmerksam machen müssen, dass im Falle eines Verlassens der Schweiz die Niederlassungsbewilligung auf Gesuch noch während vier Jahren aufrechterhalten werden könne (Art. 61 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 61 Erlöschen der Bewilligungen - 1 Eine Bewilligung erlischt: |
|
1 | Eine Bewilligung erlischt: |
a | mit der Abmeldung ins Ausland; |
b | mit der Erteilung einer Bewilligung in einem anderen Kanton; |
c | mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bewilligung; |
d | mit der Ausweisung nach Artikel 68; |
e | mit der rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a StGB107 oder Artikel 49a MStG108; |
f | mit dem Vollzug einer Landesverweisung nach Artikel 66abis StGB oder 49abis MStG. |
2 | Verlässt die Ausländerin oder der Ausländer die Schweiz, ohne sich abzumelden, so erlischt die Kurzaufenthaltsbewilligung nach drei Monaten, die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten. Auf Gesuch hin kann die Niederlassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten werden. |
2.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil erwogen, die Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder des Beschwerdeführers hätten ihren Wohnsitz Ende 2012 nach V. in Frankreich verlegt. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten Mitte 2015 das von der Ehefrau und den Kindern bewohnte Haus in V. gekauft. Der Beschwerdeführer arbeite während den Wochentagen in Basel, wo er seit dem 1. September 2016 eine Einzimmerwohnung an der U.strasse gemietet habe, in welcher er gelegentlich oder während der Arbeitswoche übernachte. Auch wenn sich der Beschwerdeführer häufig in der Schweiz aufhalte, sei entscheidend, dass er seinen Lebensmittelpunkt seit geraumer Zeit bei seiner Familie in Frankreich habe
BGE 145 II 322 S. 325
und nur zur Geschäftstätigkeit in die Schweiz komme. Diese Geschäftsaufenthalte vermöchten jedoch den Fristenlauf von Art. 61 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 61 Erlöschen der Bewilligungen - 1 Eine Bewilligung erlischt: |
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1 | Eine Bewilligung erlischt: |
a | mit der Abmeldung ins Ausland; |
b | mit der Erteilung einer Bewilligung in einem anderen Kanton; |
c | mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bewilligung; |
d | mit der Ausweisung nach Artikel 68; |
e | mit der rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a StGB107 oder Artikel 49a MStG108; |
f | mit dem Vollzug einer Landesverweisung nach Artikel 66abis StGB oder 49abis MStG. |
2 | Verlässt die Ausländerin oder der Ausländer die Schweiz, ohne sich abzumelden, so erlischt die Kurzaufenthaltsbewilligung nach drei Monaten, die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten. Auf Gesuch hin kann die Niederlassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten werden. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 61 Erlöschen der Bewilligungen - 1 Eine Bewilligung erlischt: |
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1 | Eine Bewilligung erlischt: |
a | mit der Abmeldung ins Ausland; |
b | mit der Erteilung einer Bewilligung in einem anderen Kanton; |
c | mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bewilligung; |
d | mit der Ausweisung nach Artikel 68; |
e | mit der rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a StGB107 oder Artikel 49a MStG108; |
f | mit dem Vollzug einer Landesverweisung nach Artikel 66abis StGB oder 49abis MStG. |
2 | Verlässt die Ausländerin oder der Ausländer die Schweiz, ohne sich abzumelden, so erlischt die Kurzaufenthaltsbewilligung nach drei Monaten, die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten. Auf Gesuch hin kann die Niederlassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten werden. |
2.2 Die Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 34
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 34 Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt. |
|
1 | Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt. |
2 | Ausländerinnen und Ausländern kann die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn: |
a | sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben und sie während den letzten fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren; und |
b | keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 oder 63 Absatz 2 vorliegen; und |
c | sie integriert sind. |
3 | Die Niederlassungsbewilligung kann nach einem kürzeren Aufenthalt erteilt werden, wenn dafür wichtige Gründe bestehen. |
4 | Ausländerinnen und Ausländern kann die Niederlassungsbewilligung bereits nach einem ununterbrochenen Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstaben b und c erfüllen und sich gut in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können.53 |
5 | Vorübergehende Aufenthalte werden an den ununterbrochenen Aufenthalt in den letzten fünf Jahren nach den Absätzen 2 Buchstabe a und 4 nicht angerechnet. Aufenthalte zur Aus- oder Weiterbildung (Art. 27) werden angerechnet, wenn die betroffene Person nach deren Beendigung während zweier Jahre ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt war.54 |
6 | Wurde die Niederlassungsbewilligung nach Artikel 63 Absatz 2 widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt, kann die Niederlassungsbewilligung bei einer erfolgreichen Integration frühestens nach fünf Jahren erneut erteilt werden.55 |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 61 Erlöschen der Bewilligungen - 1 Eine Bewilligung erlischt: |
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1 | Eine Bewilligung erlischt: |
a | mit der Abmeldung ins Ausland; |
b | mit der Erteilung einer Bewilligung in einem anderen Kanton; |
c | mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bewilligung; |
d | mit der Ausweisung nach Artikel 68; |
e | mit der rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a StGB107 oder Artikel 49a MStG108; |
f | mit dem Vollzug einer Landesverweisung nach Artikel 66abis StGB oder 49abis MStG. |
2 | Verlässt die Ausländerin oder der Ausländer die Schweiz, ohne sich abzumelden, so erlischt die Kurzaufenthaltsbewilligung nach drei Monaten, die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten. Auf Gesuch hin kann die Niederlassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten werden. |
2.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 61 Erlöschen der Bewilligungen - 1 Eine Bewilligung erlischt: |
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1 | Eine Bewilligung erlischt: |
a | mit der Abmeldung ins Ausland; |
b | mit der Erteilung einer Bewilligung in einem anderen Kanton; |
c | mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bewilligung; |
d | mit der Ausweisung nach Artikel 68; |
e | mit der rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a StGB107 oder Artikel 49a MStG108; |
f | mit dem Vollzug einer Landesverweisung nach Artikel 66abis StGB oder 49abis MStG. |
2 | Verlässt die Ausländerin oder der Ausländer die Schweiz, ohne sich abzumelden, so erlischt die Kurzaufenthaltsbewilligung nach drei Monaten, die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten. Auf Gesuch hin kann die Niederlassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten werden. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 61 Erlöschen der Bewilligungen - 1 Eine Bewilligung erlischt: |
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1 | Eine Bewilligung erlischt: |
a | mit der Abmeldung ins Ausland; |
b | mit der Erteilung einer Bewilligung in einem anderen Kanton; |
c | mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bewilligung; |
d | mit der Ausweisung nach Artikel 68; |
e | mit der rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a StGB107 oder Artikel 49a MStG108; |
f | mit dem Vollzug einer Landesverweisung nach Artikel 66abis StGB oder 49abis MStG. |
2 | Verlässt die Ausländerin oder der Ausländer die Schweiz, ohne sich abzumelden, so erlischt die Kurzaufenthaltsbewilligung nach drei Monaten, die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten. Auf Gesuch hin kann die Niederlassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten werden. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 61 Erlöschen der Bewilligungen - 1 Eine Bewilligung erlischt: |
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1 | Eine Bewilligung erlischt: |
a | mit der Abmeldung ins Ausland; |
b | mit der Erteilung einer Bewilligung in einem anderen Kanton; |
c | mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bewilligung; |
d | mit der Ausweisung nach Artikel 68; |
e | mit der rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a StGB107 oder Artikel 49a MStG108; |
f | mit dem Vollzug einer Landesverweisung nach Artikel 66abis StGB oder 49abis MStG. |
2 | Verlässt die Ausländerin oder der Ausländer die Schweiz, ohne sich abzumelden, so erlischt die Kurzaufenthaltsbewilligung nach drei Monaten, die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten. Auf Gesuch hin kann die Niederlassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten werden. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 61 Erlöschen der Bewilligungen - 1 Eine Bewilligung erlischt: |
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1 | Eine Bewilligung erlischt: |
a | mit der Abmeldung ins Ausland; |
b | mit der Erteilung einer Bewilligung in einem anderen Kanton; |
c | mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bewilligung; |
d | mit der Ausweisung nach Artikel 68; |
e | mit der rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a StGB107 oder Artikel 49a MStG108; |
f | mit dem Vollzug einer Landesverweisung nach Artikel 66abis StGB oder 49abis MStG. |
2 | Verlässt die Ausländerin oder der Ausländer die Schweiz, ohne sich abzumelden, so erlischt die Kurzaufenthaltsbewilligung nach drei Monaten, die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten. Auf Gesuch hin kann die Niederlassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten werden. |
BGE 145 II 322 S. 326
jedoch Konstellationen, in welchen die Rückkehr in die Schweiz nicht mehr im Sinne des Gesetzgebers erfolgt. Dies ist etwa der Fall, wenn ein ausländischer Staatsangehöriger seinen Wohnsitz oder seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt und nur für relativ kurze Zeitperioden, etwa zu Besuchs- oder Geschäftszwecken, in die Schweiz zurückkehrt, ohne jedoch ununterbrochen sechs Monate im Ausland zu weilen (BGE 120 Ib 369 E. 2c S. 372). Diesfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern die nach dem Willen des Gesetzgebers (Art. 62 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer: |
|
1 | Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer: |
a | oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat; |
b | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB114 angeordnet wurde; |
c | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; |
d | eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält; |
e | oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist; |
f | in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014116 entzogen worden ist; |
g | eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält. |
2 | Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat. |
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 79 Erlöschen der Bewilligung - (Art. 61 AIG) |
|
1 | Die Fristen nach Artikel 61 Absatz 2 AIG werden durch vorübergehende Besuchs-, Tourismus- oder Geschäftsaufenthalte in der Schweiz nicht unterbrochen. |
2 | Das Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung muss vor Ablauf der sechsmonatigen Frist (Art. 61 Abs. 2 AIG) eingereicht werden. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 61 Erlöschen der Bewilligungen - 1 Eine Bewilligung erlischt: |
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1 | Eine Bewilligung erlischt: |
a | mit der Abmeldung ins Ausland; |
b | mit der Erteilung einer Bewilligung in einem anderen Kanton; |
c | mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bewilligung; |
d | mit der Ausweisung nach Artikel 68; |
e | mit der rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a StGB107 oder Artikel 49a MStG108; |
f | mit dem Vollzug einer Landesverweisung nach Artikel 66abis StGB oder 49abis MStG. |
2 | Verlässt die Ausländerin oder der Ausländer die Schweiz, ohne sich abzumelden, so erlischt die Kurzaufenthaltsbewilligung nach drei Monaten, die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten. Auf Gesuch hin kann die Niederlassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten werden. |
2.4 Insofern in der jüngeren unpublizierten Praxis des Bundesgerichts für die Beurteilung der Frage, ob eine Niederlassungsbewilligung aufgrund eines sechsmonatigen Auslandaufenthalts erloschen sei (Art. 61 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 61 Erlöschen der Bewilligungen - 1 Eine Bewilligung erlischt: |
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1 | Eine Bewilligung erlischt: |
a | mit der Abmeldung ins Ausland; |
b | mit der Erteilung einer Bewilligung in einem anderen Kanton; |
c | mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bewilligung; |
d | mit der Ausweisung nach Artikel 68; |
e | mit der rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a StGB107 oder Artikel 49a MStG108; |
f | mit dem Vollzug einer Landesverweisung nach Artikel 66abis StGB oder 49abis MStG. |
2 | Verlässt die Ausländerin oder der Ausländer die Schweiz, ohne sich abzumelden, so erlischt die Kurzaufenthaltsbewilligung nach drei Monaten, die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten. Auf Gesuch hin kann die Niederlassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten werden. |
2.5 Zu untersuchen ist nachfolgend, ob die Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland unter Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit auf dem schweizerischen Staatsgebiet während der Arbeitswoche und Beibehaltung einer Wohnung am Arbeitsort als bloss vorübergehender Geschäftsaufenthalt zu qualifizieren ist, der den Lauf der für das Erlöschen einer Aufenthaltsbewilligung erforderlichen Sechsmonatsfrist im Sinne von Art. 62 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer: |
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1 | Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer: |
a | oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat; |
b | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB114 angeordnet wurde; |
c | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; |
d | eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält; |
e | oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist; |
f | in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014116 entzogen worden ist; |
g | eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält. |
2 | Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat. |
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 79 Erlöschen der Bewilligung - (Art. 61 AIG) |
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1 | Die Fristen nach Artikel 61 Absatz 2 AIG werden durch vorübergehende Besuchs-, Tourismus- oder Geschäftsaufenthalte in der Schweiz nicht unterbrochen. |
2 | Das Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung muss vor Ablauf der sechsmonatigen Frist (Art. 61 Abs. 2 AIG) eingereicht werden. |
BGE 145 II 322 S. 327
3.
3.1 Im angefochtenen Urteil hat die Vorinstanz erwogen, der Lebensmittelpunkt des während der Arbeitswoche in der Schweiz unselbständig tätigen Beschwerdeführers befinde sich seit Ende 2012 in Frankreich am Wohnsitz seiner Ehefrau und der drei Kinder. Auch wenn der Beschwerdeführer seit dem 1. September 2016 eine neue Einzimmerwohnung an der U.strasse in Basel gemietet habe, seien seine Aufenthalte in Basel zwecks Erwerbstätigkeit einschliesslich der Übernachtungen in seiner Wohnung während der Arbeitswoche als vorübergehende Geschäftsaufenthalte zu qualifizieren, was selbst unter der Annahme gelte, dass der Beschwerdeführer unter der Woche überwiegend in seiner Wohnung in Basel übernachtet habe. Angesichts dessen, dass diese vorübergehenden Geschäftsaufenthalte die Frist von Art. 61 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 61 Erlöschen der Bewilligungen - 1 Eine Bewilligung erlischt: |
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1 | Eine Bewilligung erlischt: |
a | mit der Abmeldung ins Ausland; |
b | mit der Erteilung einer Bewilligung in einem anderen Kanton; |
c | mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bewilligung; |
d | mit der Ausweisung nach Artikel 68; |
e | mit der rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a StGB107 oder Artikel 49a MStG108; |
f | mit dem Vollzug einer Landesverweisung nach Artikel 66abis StGB oder 49abis MStG. |
2 | Verlässt die Ausländerin oder der Ausländer die Schweiz, ohne sich abzumelden, so erlischt die Kurzaufenthaltsbewilligung nach drei Monaten, die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten. Auf Gesuch hin kann die Niederlassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten werden. |
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 79 Erlöschen der Bewilligung - (Art. 61 AIG) |
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1 | Die Fristen nach Artikel 61 Absatz 2 AIG werden durch vorübergehende Besuchs-, Tourismus- oder Geschäftsaufenthalte in der Schweiz nicht unterbrochen. |
2 | Das Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung muss vor Ablauf der sechsmonatigen Frist (Art. 61 Abs. 2 AIG) eingereicht werden. |
3.2 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen auch nach dem Wegzug seiner Ehefrau und der gemeinsamen drei Kinder per 31. Oktober 2012 nach V., Frankreich, seine unselbständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz beibehalten. Er verfügte zudem über eine Wohnung zunächst an der T.strasse in Basel und seit dem 1. September 2016 über eine neue Einzimmerwohnung an der U.strasse in Basel. Anzeichen dafür, dass die unselbstständige Erwerbstätigkeit und die Wohnungen in Basel nur zwecks Aufrechterhaltung des Anscheins einer minimalen physischen Präsenz auf dem schweizerischen Staatsgebiet beibehalten worden wären, gehen aus dem angefochtenen Urteil oder dem Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 18. Mai 2017 nicht hervor. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Basel kann daher ungeachtet einer Verlegung seines Wohnsitzes ins Ausland nicht als bloss vorübergehend qualifiziert werden und vermochte somit den Ablauf der Sechsmonatsfrist von Art. 62 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer: |
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1 | Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer: |
a | oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat; |
b | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB114 angeordnet wurde; |
c | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; |
d | eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält; |
e | oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist; |
f | in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014116 entzogen worden ist; |
g | eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält. |
2 | Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat. |
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 79 Erlöschen der Bewilligung - (Art. 61 AIG) |
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1 | Die Fristen nach Artikel 61 Absatz 2 AIG werden durch vorübergehende Besuchs-, Tourismus- oder Geschäftsaufenthalte in der Schweiz nicht unterbrochen. |
2 | Das Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung muss vor Ablauf der sechsmonatigen Frist (Art. 61 Abs. 2 AIG) eingereicht werden. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 61 Erlöschen der Bewilligungen - 1 Eine Bewilligung erlischt: |
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1 | Eine Bewilligung erlischt: |
a | mit der Abmeldung ins Ausland; |
b | mit der Erteilung einer Bewilligung in einem anderen Kanton; |
c | mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bewilligung; |
d | mit der Ausweisung nach Artikel 68; |
e | mit der rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a StGB107 oder Artikel 49a MStG108; |
f | mit dem Vollzug einer Landesverweisung nach Artikel 66abis StGB oder 49abis MStG. |
2 | Verlässt die Ausländerin oder der Ausländer die Schweiz, ohne sich abzumelden, so erlischt die Kurzaufenthaltsbewilligung nach drei Monaten, die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten. Auf Gesuch hin kann die Niederlassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten werden. |