Urteilskopf

144 III 425

51. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. Betreibungsamt Horw gegen Kanton Luzern (Beschwerde in Zivilsachen) 5A_8/2018 vom 21. Juni 2018

Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 425

BGE 144 III 425 S. 425

A.

A.a Am 13. März 2017 reichte der Kanton Luzern, Dienststelle Steuern, beim Betreibungsamt Horw ein Betreibungsbegehren gegen A. ein. Als Forderungsgrund wurde der Konkursverlustschein vom 12. November 1997 betreffend die direkten Bundessteuern 1993/94, 1995 und 1996 angeführt. Als Bemerkung hielt der Gläubiger fest: "Die Betreibung erfolgt nur zwecks Verjährungsunterbrechung und es ist deshalb kein Zahlungsbefehl auszustellen. Wir bitten um Bestätigung des Eingangs des Betreibungsbegehrens. Die Betreibung gilt anschliessend von uns [als] zurückgezogen."
A.b Mit Schreiben vom 14. März 2017 bestätigte das Betreibungsamt dem Gläubiger den Eingang des Betreibungsbegehrens sowie dessen Erfassung unter der Betreibungs-Nr. x und hielt fest, dass infolge der Rückzugserklärung die Ausstellung und Zustellung eines Zahlungsbefehls unterbleibe. Für diesen Vorgang stellte das Betreibungsamt dem Gläubiger Kosten von insgesamt Fr. 61.30 in Rechnung.
BGE 144 III 425 S. 426

A.c Gegen diese Kostenverfügung erhob der Kanton Luzern als Betreibungsgläubiger am 27. März 2017 Beschwerde beim Bezirksgericht Kriens als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Festsetzung der Kosten auf Fr. 10.30, eventualiter auf Fr. 15.30. Die untere Aufsichtsbehörde hiess die Beschwerde teilweise gut, hob die Verfügung auf und setzte die Kosten auf insgesamt Fr. 23.30 fest.
B. Das Kantonsgericht Luzern als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wies die vom Betreibungsamt Horw gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhobene Beschwerde am 28. November 2017 ab, soweit es darauf eintrat.
C. Mit Eingabe vom 3. Januar 2018 ist das Betreibungsamt Horw an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des Entscheides der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde und die Bestätigung seiner Kostenverfügung vom 14. März 2017 im Umfang von Fr. 58.30, eventualiter von Fr. 53.30. Ebenfalls eventualiter sei die Angelegenheit zur Vervollständigung des Sachverhaltes und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. (...) Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
(Auszug)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Anlass der Beschwerde bilden die betreibungsamtlichen Kosten für eine sogenannte "stille Betreibung".
2.1 Von einer stillen Betreibung wird gesprochen, wenn der Gläubiger ein Betreibungsbegehren einreicht, welches er vor Ausstellung des Zahlungsbefehls durch das Betreibungsamt bereits wieder zurückzieht (HUNKELER/WUFFLI, Verjährungsunterbrechung durch "stille Betreibung"?, Jusletter 11. September 2017 Rz. 1). Der Eingang des Betreibungsbegehrens ist dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen (Art. 67 Abs. 3
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 16 Zahlungsbefehl - 1 Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt:
1    Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt:
2    Die Gebühr für jede weitere doppelte Ausfertigung beträgt die Hälfte der Gebühr nach Absatz 1.
3    Die Gebühr für jeden Zustellungsversuch beträgt 7 Franken je Zahlungsbefehl.
4    Die Gebühr für die Eintragung eines vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogenen Betreibungsbegehrens beträgt, ohne Rücksicht auf die Höhe der Forderung, 5 Franken.
SchKG; Formular Nr. 2). Hingegen informiert es den Schuldner nicht über das Betreibungsbegehren, ebenso wenig erhalten Dritte, die ein Einsichtsrecht in das Betreibungsregister geltend machen können, Kenntnis von der Betreibung (Art. 8a Abs. 3 lit. c
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 16 Zahlungsbefehl - 1 Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt:
1    Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt:
2    Die Gebühr für jede weitere doppelte Ausfertigung beträgt die Hälfte der Gebühr nach Absatz 1.
3    Die Gebühr für jeden Zustellungsversuch beträgt 7 Franken je Zahlungsbefehl.
4    Die Gebühr für die Eintragung eines vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogenen Betreibungsbegehrens beträgt, ohne Rücksicht auf die Höhe der Forderung, 5 Franken.
SchKG). Mit diesem Vorgehen strebt der Gläubiger in der Regel die Unterbrechung der Verjährung seiner Forderung an. Unter welchen Voraussetzungen einer Schuldbetreibung verjährungsunterbrechende Wirkung zukommen kann, ist eine
BGE 144 III 425 S. 427

materiellrechtliche Frage und daher vom Gericht zu beantworten (Art. 135 Ziff. 2
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 16 Zahlungsbefehl - 1 Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt:
1    Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt:
2    Die Gebühr für jede weitere doppelte Ausfertigung beträgt die Hälfte der Gebühr nach Absatz 1.
3    Die Gebühr für jeden Zustellungsversuch beträgt 7 Franken je Zahlungsbefehl.
4    Die Gebühr für die Eintragung eines vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogenen Betreibungsbegehrens beträgt, ohne Rücksicht auf die Höhe der Forderung, 5 Franken.
OR). Die Vorinstanz hat diese Frage zwar angesprochen, indes in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde zu Recht nicht beantwortet. Das Betreibungsamt ist zur Durchführung des Vollstreckungsverfahrens zuständig und wird durch die Aufsichtsbehörde überwacht (STOFFEL/CHABLOZ, Voies d'exécution, 3. Aufl. 2016, § 2 Rz. 61, 66). Insoweit kann die Antwort des Betreibungsamtes an den Gläubiger, dass seinem "Betreibungsbegehren zur Verjährungsunterbrechung mit gleichzeitigem Rückzug" Folge gegeben worden sei, keine verbindliche Aussage zur verjährungsunterbrechenden Wirkung der Schuldbetreibung treffen.
2.2 Im konkreten Fall teilte das Betreibungsamt dem Gläubiger nach Erhalt des Betreibungsbegehrens mit, dass dieses im Betreibungsregister zu späteren Beweiszwecken (Eingangskontrolle, Ablauf Verjährungsfrist) unter der Betreibungs-Nr. x erfasst worden sei. Mit gleichem Datum sei antragsgemäss der Rückzug des Betreibungsbegehrens unter der entsprechenden Betreibungsnummer vermerkt worden, so dass die Betreibung für Dritte nicht im Schuldnerregister ersichtlich sei. Die Rückzugserklärung bewirke, dass die Aus- und Zustellung des Zahlungsbefehls unterbleibe. Die Kostenrechnung richte sich nach Art. 4 ff
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 4 Berechnung nach Zeitaufwand - 1 Ist die Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen, so fällt die für den Gang oder die Reise beanspruchte Zeit ausser Betracht.
1    Ist die Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen, so fällt die für den Gang oder die Reise beanspruchte Zeit ausser Betracht.
2    Der Bruchteil einer halben Stunde zählt als halbe Stunde.
3    Die Dauer der Verrichtung ist in der Urkunde anzugeben.
. der Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) und enthalte folgende Gebühren und Auslagen: - Erfassen Betreibungsbegehren (Art. 4 Abs. 2
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 4 Berechnung nach Zeitaufwand - 1 Ist die Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen, so fällt die für den Gang oder die Reise beanspruchte Zeit ausser Betracht.
1    Ist die Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen, so fällt die für den Gang oder die Reise beanspruchte Zeit ausser Betracht.
2    Der Bruchteil einer halben Stunde zählt als halbe Stunde.
3    Die Dauer der Verrichtung ist in der Urkunde anzugeben.
GebV SchKG) Fr. 40.-; - Bestätigung Eingang/Rückzug Begehren (Art. 9
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 9 Schriftstücke - 1 Die Gebühr für die Erstellung eines nicht besonders tarifierten Schriftstücks beträgt:
1    Die Gebühr für die Erstellung eines nicht besonders tarifierten Schriftstücks beträgt:
a  8 Franken je Seite bis zu einer Anzahl von 20 Ausfertigungen;
b  4 Franken je Seite für jede weitere Ausfertigung.
1bis    bis Erfordert die Erstellung eines Schriftstücks mehr als eine Stunde, so erhöht sich die Gebühr um 40 Franken für jede weitere halbe Stunde.2
2    Schriftstücke im Geldverkehr und Aktenexemplare sind gebührenfrei.
3    Für Fotokopien aus bestehenden Akten kann das Amt eine Gebühr von 2 Franken je Kopie erheben.
4    Das Amt kann für das Ausfüllen von Formularen für Begehren eine Gebühr bis zu 5 Franken erheben.
GebV SchKG) Fr. 16.-; - Porto LSI Fr. 5.30;
- Gesamt Fr. 61.30.
Die untere kantonale Aufsichtsbehörde reduzierte die Kostenrechnung auf Beschwerde des Gläubigers hin wie folgt: - Eintragung Betreibungsbegehren (Art. 16 Abs. 4
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 16 Zahlungsbefehl - 1 Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt:
1    Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt:
2    Die Gebühr für jede weitere doppelte Ausfertigung beträgt die Hälfte der Gebühr nach Absatz 1.
3    Die Gebühr für jeden Zustellungsversuch beträgt 7 Franken je Zahlungsbefehl.
4    Die Gebühr für die Eintragung eines vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogenen Betreibungsbegehrens beträgt, ohne Rücksicht auf die Höhe der Forderung, 5 Franken.
GebV SchKG) Fr. 5.-; - Eintragung des Rückzugs (Art. 42
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 42 Übrige Eintragungen - Die Gebühr für eine in den Artikeln 16-41 nicht besonders tarifierte Eintragung beträgt 5 Franken.
GebV SchKG) Fr. 5.-;
- Schreiben vom 14.3.2017, 1 Seite (Art. 9 Abs. 1 lit. a
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 9 Schriftstücke - 1 Die Gebühr für die Erstellung eines nicht besonders tarifierten Schriftstücks beträgt:
1    Die Gebühr für die Erstellung eines nicht besonders tarifierten Schriftstücks beträgt:
a  8 Franken je Seite bis zu einer Anzahl von 20 Ausfertigungen;
b  4 Franken je Seite für jede weitere Ausfertigung.
1bis    bis Erfordert die Erstellung eines Schriftstücks mehr als eine Stunde, so erhöht sich die Gebühr um 40 Franken für jede weitere halbe Stunde.2
2    Schriftstücke im Geldverkehr und Aktenexemplare sind gebührenfrei.
3    Für Fotokopien aus bestehenden Akten kann das Amt eine Gebühr von 2 Franken je Kopie erheben.
4    Das Amt kann für das Ausfüllen von Formularen für Begehren eine Gebühr bis zu 5 Franken erheben.
GebV SchKG) Fr. 8.-; - Porto Fr. 5.30;
- Rechnungsbetrag total Fr. 23.30.

BGE 144 III 425 S. 428

Vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde blieb einzig die Gebühr für das Erfassen des Betreibungsbegehrens strittig, für welche das Betreibungsamt nach wie vor Fr. 40.- statt nur Fr. 5.- verlangte. Gegen die Berechnung der anderen Positionen setzte sich der Gläubiger nicht mehr zur Wehr. Die Vorinstanz schützte die vom Bezirksgericht neu berechnete Kostenverfügung und wies die Beschwerde des Betreibungsamtes ab.
2.3 Das beschwerdeführende Betreibungsamt vertritt nach wie vor die Auffassung, dass es sich bei der Erfassung des Betreibungsbegehrens um einen Vorgang handelt, für den die anfallende Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist.
2.3.1 In diesem Zusammenhang wirft das Betreibungsamt der Vorinstanz vor, den massgeblichen Sachverhalt nicht von Amtes wegen festgestellt zu haben. Es beruft sich dabei auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 9 Schriftstücke - 1 Die Gebühr für die Erstellung eines nicht besonders tarifierten Schriftstücks beträgt:
1    Die Gebühr für die Erstellung eines nicht besonders tarifierten Schriftstücks beträgt:
a  8 Franken je Seite bis zu einer Anzahl von 20 Ausfertigungen;
b  4 Franken je Seite für jede weitere Ausfertigung.
1bis    bis Erfordert die Erstellung eines Schriftstücks mehr als eine Stunde, so erhöht sich die Gebühr um 40 Franken für jede weitere halbe Stunde.2
2    Schriftstücke im Geldverkehr und Aktenexemplare sind gebührenfrei.
3    Für Fotokopien aus bestehenden Akten kann das Amt eine Gebühr von 2 Franken je Kopie erheben.
4    Das Amt kann für das Ausfüllen von Formularen für Begehren eine Gebühr bis zu 5 Franken erheben.
SchKG, ohne allerdings darzutun, inwiefern über den Beizug der vorhandenen Akten hinaus weitere Abklärungen seitens der Vorinstanz notwendig gewesen wären. Zudem wird kritisiert, die Vorinstanz habe den Sachverhalt hinsichtlich der entscheidwesentlichen Vorgänge auf dem Betreibungsamt offensichtlich unrichtig festgestellt und damit Art. 97 Abs. 1
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 9 Schriftstücke - 1 Die Gebühr für die Erstellung eines nicht besonders tarifierten Schriftstücks beträgt:
1    Die Gebühr für die Erstellung eines nicht besonders tarifierten Schriftstücks beträgt:
a  8 Franken je Seite bis zu einer Anzahl von 20 Ausfertigungen;
b  4 Franken je Seite für jede weitere Ausfertigung.
1bis    bis Erfordert die Erstellung eines Schriftstücks mehr als eine Stunde, so erhöht sich die Gebühr um 40 Franken für jede weitere halbe Stunde.2
2    Schriftstücke im Geldverkehr und Aktenexemplare sind gebührenfrei.
3    Für Fotokopien aus bestehenden Akten kann das Amt eine Gebühr von 2 Franken je Kopie erheben.
4    Das Amt kann für das Ausfüllen von Formularen für Begehren eine Gebühr bis zu 5 Franken erheben.
BGG verletzt. In der Tat hat die Vorinstanz zwischen den einzelnen Schritten bei der Bearbeitung des Betreibungsbegehrens nicht unterschieden. Sie hat sich damit begnügt, auf das Schreiben des Betreibungsamtes vom 14. März 2017 zu verweisen, wonach der Gläubiger das Betreibungsbegehren samt Rückzug eingereicht und auf die Aus- und Zustellung des Zahlungsbefehls verzichtet hat. Im angefochtenen Entscheid wird die Schilderung des Betreibungsamtes betreffend den Eintrag des Betreibungsbegehrens in das Eingangsregister und alsdann in das Betreibungsbuch aufgenommen, indes nicht zur Grundlage der Entscheidfindung erhoben; damit erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als neu. Was das Betreibungsamt als unrichtige Feststellung des Sachverhaltes rügt, läuft im Wesentlichen auf eine Rüge der unrichtigen Anwendung des Rechts bzw. der GebV SchKG hinaus.
2.3.2 Für die Dokumentierung des konkreten Ablaufs gilt nach der Verordnung vom 5. Juni 1996 über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR; SR 281.31) als erstes, dass das Betreibungsbegehren in der Reihenfolge und mit dem Datum des Eingangs mit fortlaufender Nummer in das Eingangsregister aufgenommen wird
BGE 144 III 425 S. 429

(Art. 9 Abs. 1
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 9 Schriftstücke - 1 Die Gebühr für die Erstellung eines nicht besonders tarifierten Schriftstücks beträgt:
1    Die Gebühr für die Erstellung eines nicht besonders tarifierten Schriftstücks beträgt:
a  8 Franken je Seite bis zu einer Anzahl von 20 Ausfertigungen;
b  4 Franken je Seite für jede weitere Ausfertigung.
1bis    bis Erfordert die Erstellung eines Schriftstücks mehr als eine Stunde, so erhöht sich die Gebühr um 40 Franken für jede weitere halbe Stunde.2
2    Schriftstücke im Geldverkehr und Aktenexemplare sind gebührenfrei.
3    Für Fotokopien aus bestehenden Akten kann das Amt eine Gebühr von 2 Franken je Kopie erheben.
4    Das Amt kann für das Ausfüllen von Formularen für Begehren eine Gebühr bis zu 5 Franken erheben.
VFRR), mit Hinweis auf die Nummer, unter der die Betreibung im Betreibungsbuch eingetragen ist (Art. 9 Abs. 8
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 9 Schriftstücke - 1 Die Gebühr für die Erstellung eines nicht besonders tarifierten Schriftstücks beträgt:
1    Die Gebühr für die Erstellung eines nicht besonders tarifierten Schriftstücks beträgt:
a  8 Franken je Seite bis zu einer Anzahl von 20 Ausfertigungen;
b  4 Franken je Seite für jede weitere Ausfertigung.
1bis    bis Erfordert die Erstellung eines Schriftstücks mehr als eine Stunde, so erhöht sich die Gebühr um 40 Franken für jede weitere halbe Stunde.2
2    Schriftstücke im Geldverkehr und Aktenexemplare sind gebührenfrei.
3    Für Fotokopien aus bestehenden Akten kann das Amt eine Gebühr von 2 Franken je Kopie erheben.
4    Das Amt kann für das Ausfüllen von Formularen für Begehren eine Gebühr bis zu 5 Franken erheben.
VFRR). Im Betreibungsbuch werden sämtliche Betreibungen jeder Art in der Reihenfolge des Eingangs des Betreibungsbegehrens eingetragen; dabei sind insbesondere die Art der Betreibung, der Name des Gläubigers und des Schuldners, der Betrag der Forderung samt Zinsen sowie das Eingangsdatum des Betreibungsbegehrens zu vermerken (Art. 10
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 9 Schriftstücke - 1 Die Gebühr für die Erstellung eines nicht besonders tarifierten Schriftstücks beträgt:
1    Die Gebühr für die Erstellung eines nicht besonders tarifierten Schriftstücks beträgt:
a  8 Franken je Seite bis zu einer Anzahl von 20 Ausfertigungen;
b  4 Franken je Seite für jede weitere Ausfertigung.
1bis    bis Erfordert die Erstellung eines Schriftstücks mehr als eine Stunde, so erhöht sich die Gebühr um 40 Franken für jede weitere halbe Stunde.2
2    Schriftstücke im Geldverkehr und Aktenexemplare sind gebührenfrei.
3    Für Fotokopien aus bestehenden Akten kann das Amt eine Gebühr von 2 Franken je Kopie erheben.
4    Das Amt kann für das Ausfüllen von Formularen für Begehren eine Gebühr bis zu 5 Franken erheben.
VFRR; vgl. GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Bd. I, 1999, N. 126 zu Art. 67
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 9 Schriftstücke - 1 Die Gebühr für die Erstellung eines nicht besonders tarifierten Schriftstücks beträgt:
1    Die Gebühr für die Erstellung eines nicht besonders tarifierten Schriftstücks beträgt:
a  8 Franken je Seite bis zu einer Anzahl von 20 Ausfertigungen;
b  4 Franken je Seite für jede weitere Ausfertigung.
1bis    bis Erfordert die Erstellung eines Schriftstücks mehr als eine Stunde, so erhöht sich die Gebühr um 40 Franken für jede weitere halbe Stunde.2
2    Schriftstücke im Geldverkehr und Aktenexemplare sind gebührenfrei.
3    Für Fotokopien aus bestehenden Akten kann das Amt eine Gebühr von 2 Franken je Kopie erheben.
4    Das Amt kann für das Ausfüllen von Formularen für Begehren eine Gebühr bis zu 5 Franken erheben.
SchKG). Diese Angaben dienen der Beweissicherung (vgl. Art. 8 Abs. 2
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 9 Schriftstücke - 1 Die Gebühr für die Erstellung eines nicht besonders tarifierten Schriftstücks beträgt:
1    Die Gebühr für die Erstellung eines nicht besonders tarifierten Schriftstücks beträgt:
a  8 Franken je Seite bis zu einer Anzahl von 20 Ausfertigungen;
b  4 Franken je Seite für jede weitere Ausfertigung.
1bis    bis Erfordert die Erstellung eines Schriftstücks mehr als eine Stunde, so erhöht sich die Gebühr um 40 Franken für jede weitere halbe Stunde.2
2    Schriftstücke im Geldverkehr und Aktenexemplare sind gebührenfrei.
3    Für Fotokopien aus bestehenden Akten kann das Amt eine Gebühr von 2 Franken je Kopie erheben.
4    Das Amt kann für das Ausfüllen von Formularen für Begehren eine Gebühr bis zu 5 Franken erheben.
SchKG) und bilden die Grundlage für die Ausstellung des Zahlungsbefehls (Art. 69
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 9 Schriftstücke - 1 Die Gebühr für die Erstellung eines nicht besonders tarifierten Schriftstücks beträgt:
1    Die Gebühr für die Erstellung eines nicht besonders tarifierten Schriftstücks beträgt:
a  8 Franken je Seite bis zu einer Anzahl von 20 Ausfertigungen;
b  4 Franken je Seite für jede weitere Ausfertigung.
1bis    bis Erfordert die Erstellung eines Schriftstücks mehr als eine Stunde, so erhöht sich die Gebühr um 40 Franken für jede weitere halbe Stunde.2
2    Schriftstücke im Geldverkehr und Aktenexemplare sind gebührenfrei.
3    Für Fotokopien aus bestehenden Akten kann das Amt eine Gebühr von 2 Franken je Kopie erheben.
4    Das Amt kann für das Ausfüllen von Formularen für Begehren eine Gebühr bis zu 5 Franken erheben.
SchKG). Im konkreten Fall ergibt sich bereits aus dem Schreiben des Betreibungsamtes vom 14. März 2017, dass es in der erwähnten Weise vorgegangen ist: Das Betreibungsbegehren wurde erfasst, mit einer Nummer versehen und im Betreibungsbuch eingetragen. Auf die Ausstellung und Zustellung eines Zahlungsbefehls hat das Betreibungsamt auf Antrag des Gläubigers verzichtet. Dass es ein Aktenexemplar des Zahlungsbefehls erstellt hat, ist vorliegend nicht von Belang, zumal dieser Vorgang gebührenfrei erfolgt (Art. 9 Abs. 2
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 9 Schriftstücke - 1 Die Gebühr für die Erstellung eines nicht besonders tarifierten Schriftstücks beträgt:
1    Die Gebühr für die Erstellung eines nicht besonders tarifierten Schriftstücks beträgt:
a  8 Franken je Seite bis zu einer Anzahl von 20 Ausfertigungen;
b  4 Franken je Seite für jede weitere Ausfertigung.
1bis    bis Erfordert die Erstellung eines Schriftstücks mehr als eine Stunde, so erhöht sich die Gebühr um 40 Franken für jede weitere halbe Stunde.2
2    Schriftstücke im Geldverkehr und Aktenexemplare sind gebührenfrei.
3    Für Fotokopien aus bestehenden Akten kann das Amt eine Gebühr von 2 Franken je Kopie erheben.
4    Das Amt kann für das Ausfüllen von Formularen für Begehren eine Gebühr bis zu 5 Franken erheben.
GebV SchKG). Es bleibt die weiter strittige Gebührenfolge der stillen Betreibung zu prüfen.
2.3.3 Wer das Betreibungsamt in Anspruch nimmt, hat - ausdrückliche Ausnahmen vorbehalten - für die dadurch entstehenden Kosten aufzukommen (BGE 142 III 648 E. 3.2; BGE 131 III 136 E. 3.1). Die anfallenden Gebühren und Auslagen werden in der GebV SchKG abschliessend geregelt (BGE 136 III 155 E. 3.3). Darin findet sich im 1. Kapitel unter den "Allgemeinen Bestimmungen" ein Gebührenrahmen, der für die ganze Verordnung gilt. So sieht Art. 1 Abs. 2
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 1 Geltungsbereich - 1 Diese Verordnung regelt die Gebühren und Entschädigungen der Ämter, Behörden und übrigen Organe, die in Anwendung des SchKG oder anderer Erlasse des Bundes im Rahmen einer Zwangsvollstreckung, eines Nachlassverfahrens oder einer Notstundung Verrichtungen vornehmen.
1    Diese Verordnung regelt die Gebühren und Entschädigungen der Ämter, Behörden und übrigen Organe, die in Anwendung des SchKG oder anderer Erlasse des Bundes im Rahmen einer Zwangsvollstreckung, eines Nachlassverfahrens oder einer Notstundung Verrichtungen vornehmen.
2    Für Verrichtungen, die in dieser Verordnung nicht besonders tarifiert sind, kann eine Gebühr bis zu 150 Franken erhoben werden. Die Aufsichtsbehörde kann höhere Gebühren festsetzen, wenn die Schwierigkeit der Sache, der Umfang der Bemühungen oder der Zeitaufwand es rechtfertigt.
GebV SchKG vor, dass für in diesem Erlass nicht besonders tarifierte Verrichtungen eine Gebühr von bis zu Fr. 150.- erhoben werden kann, welche von der Aufsichtsbehörde nach bestimmten Kriterien noch heraufgesetzt werden kann. Im 2. Kapital werden die Gebühren des Betreibungsamtes für die einzelnen Vorkehren festgelegt (Art. 16
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 16 Zahlungsbefehl - 1 Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt:
1    Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt:
2    Die Gebühr für jede weitere doppelte Ausfertigung beträgt die Hälfte der Gebühr nach Absatz 1.
3    Die Gebühr für jeden Zustellungsversuch beträgt 7 Franken je Zahlungsbefehl.
4    Die Gebühr für die Eintragung eines vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogenen Betreibungsbegehrens beträgt, ohne Rücksicht auf die Höhe der Forderung, 5 Franken.
-41
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 41 Rückzug einer Betreibung und Löschung eines Verlustscheines - Die Protokollierung des Rückzugs einer Betreibung und die Löschung eines Verlustscheines sind gebührenfrei.
GebV SchKG). Nimmt das Betreibungsamt eine in den genannten Bestimmungen nicht besonders tarifierte Eintragung vor, so beträgt die Gebühr Fr. 5.- (Art. 42
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 42 Übrige Eintragungen - Die Gebühr für eine in den Artikeln 16-41 nicht besonders tarifierte Eintragung beträgt 5 Franken.
GebV SchKG). Als nicht besonders tarifierte Eintragung des Betreibungsamtes hat das Bundesgericht den Rückzug der Betreibung durch den Gläubiger eingeordnet. Aus welchen Beweggründen ein solcher Rückzug erfolgt, ist für die Kostenfolgen unerheblich, da nicht Aufgabe des Betreibungsamtes ist, hier
BGE 144 III 425 S. 430

die Interessen des Schuldners oder des Gläubigers zu hinterfragen (BGE 142 III 648 E. 3.5).
2.3.4 Es ist unbestritten, dass das Betreibungsamt ein rechtskonformes Betreibungsbegehren (Art. 67
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 9 Schriftstücke - 1 Die Gebühr für die Erstellung eines nicht besonders tarifierten Schriftstücks beträgt:
1    Die Gebühr für die Erstellung eines nicht besonders tarifierten Schriftstücks beträgt:
a  8 Franken je Seite bis zu einer Anzahl von 20 Ausfertigungen;
b  4 Franken je Seite für jede weitere Ausfertigung.
1bis    bis Erfordert die Erstellung eines Schriftstücks mehr als eine Stunde, so erhöht sich die Gebühr um 40 Franken für jede weitere halbe Stunde.2
2    Schriftstücke im Geldverkehr und Aktenexemplare sind gebührenfrei.
3    Für Fotokopien aus bestehenden Akten kann das Amt eine Gebühr von 2 Franken je Kopie erheben.
4    Das Amt kann für das Ausfüllen von Formularen für Begehren eine Gebühr bis zu 5 Franken erheben.
SchKG) entgegenzunehmen und zu bearbeiten hat (GILLIÉRON, a.a.O., N. 7 zu Vorbemerkungen zu Art. 67
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 9 Schriftstücke - 1 Die Gebühr für die Erstellung eines nicht besonders tarifierten Schriftstücks beträgt:
1    Die Gebühr für die Erstellung eines nicht besonders tarifierten Schriftstücks beträgt:
a  8 Franken je Seite bis zu einer Anzahl von 20 Ausfertigungen;
b  4 Franken je Seite für jede weitere Ausfertigung.
1bis    bis Erfordert die Erstellung eines Schriftstücks mehr als eine Stunde, so erhöht sich die Gebühr um 40 Franken für jede weitere halbe Stunde.2
2    Schriftstücke im Geldverkehr und Aktenexemplare sind gebührenfrei.
3    Für Fotokopien aus bestehenden Akten kann das Amt eine Gebühr von 2 Franken je Kopie erheben.
4    Das Amt kann für das Ausfüllen von Formularen für Begehren eine Gebühr bis zu 5 Franken erheben.
-68
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 42 Übrige Eintragungen - Die Gebühr für eine in den Artikeln 16-41 nicht besonders tarifierte Eintragung beträgt 5 Franken.
SchKG; vgl. JAEGER, in: Schuldbetreibung und Konkurs-Praxis, Bd. III, 1927, N. 1 zu Art. 67
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 9 Schriftstücke - 1 Die Gebühr für die Erstellung eines nicht besonders tarifierten Schriftstücks beträgt:
1    Die Gebühr für die Erstellung eines nicht besonders tarifierten Schriftstücks beträgt:
a  8 Franken je Seite bis zu einer Anzahl von 20 Ausfertigungen;
b  4 Franken je Seite für jede weitere Ausfertigung.
1bis    bis Erfordert die Erstellung eines Schriftstücks mehr als eine Stunde, so erhöht sich die Gebühr um 40 Franken für jede weitere halbe Stunde.2
2    Schriftstücke im Geldverkehr und Aktenexemplare sind gebührenfrei.
3    Für Fotokopien aus bestehenden Akten kann das Amt eine Gebühr von 2 Franken je Kopie erheben.
4    Das Amt kann für das Ausfüllen von Formularen für Begehren eine Gebühr bis zu 5 Franken erheben.
SchKG). Ebenso steht fest, dass der Gläubiger sein Betreibungsbegehren jederzeit zurückziehen darf (FRITZSCHE/WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 1984, § 16 Rz. 18). Nichts anderes hat der Beschwerdegegner gemacht, wenn er mit dem Betreibungsbegehren vom 13. März 2017 den "anschliessenden Rückzug" erklärt hat. Da für die stille Betreibung typischerweise der Gläubiger auf die Ausstellung und Zustellung eines Zahlungsbefehls an den Schuldner verzichtet, entfallen die damit verbundenen Gebühren (Art. 16 Abs. 1
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 16 Zahlungsbefehl - 1 Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt:
1    Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt:
2    Die Gebühr für jede weitere doppelte Ausfertigung beträgt die Hälfte der Gebühr nach Absatz 1.
3    Die Gebühr für jeden Zustellungsversuch beträgt 7 Franken je Zahlungsbefehl.
4    Die Gebühr für die Eintragung eines vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogenen Betreibungsbegehrens beträgt, ohne Rücksicht auf die Höhe der Forderung, 5 Franken.
und 3
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 16 Zahlungsbefehl - 1 Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt:
1    Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt:
2    Die Gebühr für jede weitere doppelte Ausfertigung beträgt die Hälfte der Gebühr nach Absatz 1.
3    Die Gebühr für jeden Zustellungsversuch beträgt 7 Franken je Zahlungsbefehl.
4    Die Gebühr für die Eintragung eines vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogenen Betreibungsbegehrens beträgt, ohne Rücksicht auf die Höhe der Forderung, 5 Franken.
GebV SchKG) und Auslagen (Art. 13
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 13 Auslagen im allgemeinen - 1 Auslagen sind zu ersetzen. Als Auslagen gelten namentlich Verwaltungskosten, Post- und Fernmeldetaxen, Honorare für Sachverständige, Kosten für den Beizug der Polizei sowie Bankspesen. Die Mehrkosten einer Nachnahme trägt die Partei, welche sie verursacht.8
1    Auslagen sind zu ersetzen. Als Auslagen gelten namentlich Verwaltungskosten, Post- und Fernmeldetaxen, Honorare für Sachverständige, Kosten für den Beizug der Polizei sowie Bankspesen. Die Mehrkosten einer Nachnahme trägt die Partei, welche sie verursacht.8
2    Bei Zustellung durch das Amt gelten als Auslagen nur die dadurch eingesparten Posttaxen.
3    Keinen Anspruch auf Ersatz begründen:
a  Kosten des Materials und der Vervielfältigung gebührenpflichtiger Schriftstücke;
b  die allgemeinen Telekommunikationsgebühren;
c  Postkontotaxen, unter Vorbehalt von Artikel 19 Absatz 3;
d  ...
e  die Gebühr für die Nutzung des eSchKG-Verbundes gemäss Artikel 15a.
4    Bedient sich das Amt bei der Zustellung eines Zahlungsbefehls, einer Pfändungsankündigung oder einer Konkursandrohung eines besonderen Zustelldienstes der Schweizerischen Post, so können die die Einschreibegebühr übersteigenden Kosten der sie verursachenden Partei überbunden werden, sofern vorher mindestens ein erfolgloser Zustellungsversuch stattgefunden hat.12
GebV SchKG). Hingegen sind für die Bearbeitung des Betreibungsbegehrens die beim Betreibungsamt anfallenden Kosten geschuldet.

2.3.5 Nach einer verbreiteten Lehre und kantonalen Praxis wird angenommen, dass für die stille Betreibung als vom SchKG nicht ausdrücklich vorgesehene Verrichtung die Gebühr von Fr. 5.- gemäss Art. 16 Abs. 4
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 16 Zahlungsbefehl - 1 Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt:
1    Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt:
2    Die Gebühr für jede weitere doppelte Ausfertigung beträgt die Hälfte der Gebühr nach Absatz 1.
3    Die Gebühr für jeden Zustellungsversuch beträgt 7 Franken je Zahlungsbefehl.
4    Die Gebühr für die Eintragung eines vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogenen Betreibungsbegehrens beträgt, ohne Rücksicht auf die Höhe der Forderung, 5 Franken.
GebV SchKG zu erheben sei, d.h. die Gebühr für die Eintragung eines vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogenen Betreibungsbegehrens (HUNKELER/WUFFLI, a.a.O., Rz. 3; EMMEL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 6 zu Art. 16
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 16 Zahlungsbefehl - 1 Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt:
1    Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt:
2    Die Gebühr für jede weitere doppelte Ausfertigung beträgt die Hälfte der Gebühr nach Absatz 1.
3    Die Gebühr für jeden Zustellungsversuch beträgt 7 Franken je Zahlungsbefehl.
4    Die Gebühr für die Eintragung eines vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogenen Betreibungsbegehrens beträgt, ohne Rücksicht auf die Höhe der Forderung, 5 Franken.
SchKG; STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Ergänzungsband [...], 2017, ad N. 48 zu Art. 67
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 9 Schriftstücke - 1 Die Gebühr für die Erstellung eines nicht besonders tarifierten Schriftstücks beträgt:
1    Die Gebühr für die Erstellung eines nicht besonders tarifierten Schriftstücks beträgt:
a  8 Franken je Seite bis zu einer Anzahl von 20 Ausfertigungen;
b  4 Franken je Seite für jede weitere Ausfertigung.
1bis    bis Erfordert die Erstellung eines Schriftstücks mehr als eine Stunde, so erhöht sich die Gebühr um 40 Franken für jede weitere halbe Stunde.2
2    Schriftstücke im Geldverkehr und Aktenexemplare sind gebührenfrei.
3    Für Fotokopien aus bestehenden Akten kann das Amt eine Gebühr von 2 Franken je Kopie erheben.
4    Das Amt kann für das Ausfüllen von Formularen für Begehren eine Gebühr bis zu 5 Franken erheben.
SchKG; KLAUS, Verjährungsunterbrechung durch Betreibung mit gleichzeitigem Rückzug, AJP 2017 S. 707 Fn. 1; ROTH, Angriff ist die beste Verteidigung, ZZZ 2014/2015 S. 36 Fn. 12; Urteil des Kreisgerichts St. Gallen [als Aufsichtsbehörde] vom 4. August 2016 E. 1f, in: BlSchK 2016 S. 248; Urteil [105 2017 67] des Kantonsgerichts Freiburg [als Aufsichtsbehörde] vom 26. Juli 2017 E. 2c; Urteil [105 2016 82] des Kantonsgerichts Freiburg [als Aufsichtsbehörde] vom 4. November 2016 E. 2c, in: Revue fribourgeoise de jurisprudence (RFJ) 2017 S. 88; Entscheid [ABS 16/306] des Obergerichts des Kantons Bern [Aufsichtsbehörde] vom 7. November 2016 E. 10.3.2; Wegleitung für den Bezug von Gebühren der Betreibungs- und Gemeinde-/Stadtammannämter
BGE 144 III 425 S. 431

des Kantons Zürich, Stand: Januar 2018, N. 9 zu Art. 16
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 16 Zahlungsbefehl - 1 Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt:
1    Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt:
2    Die Gebühr für jede weitere doppelte Ausfertigung beträgt die Hälfte der Gebühr nach Absatz 1.
3    Die Gebühr für jeden Zustellungsversuch beträgt 7 Franken je Zahlungsbefehl.
4    Die Gebühr für die Eintragung eines vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogenen Betreibungsbegehrens beträgt, ohne Rücksicht auf die Höhe der Forderung, 5 Franken.
GebV SchKG).
2.3.6 Die Anwendung von Art. 16 Abs. 4
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 16 Zahlungsbefehl - 1 Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt:
1    Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt:
2    Die Gebühr für jede weitere doppelte Ausfertigung beträgt die Hälfte der Gebühr nach Absatz 1.
3    Die Gebühr für jeden Zustellungsversuch beträgt 7 Franken je Zahlungsbefehl.
4    Die Gebühr für die Eintragung eines vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogenen Betreibungsbegehrens beträgt, ohne Rücksicht auf die Höhe der Forderung, 5 Franken.
GebV SchKG mag vielleicht dem Umstand nicht gerecht werden, dass das Betreibungsamt das Betreibungsbegehren vor dem Rückzug in das Eingangsregister und das Betreibungsbuch einzutragen hatte; diese Eintragungen werden - abgesehen vom Rückzug - sowohl für die stille Betreibung wie auch für die Betreibung, die mit dem Erlass, der Ausfertigung, der Eintragung und der Zustellung des Zahlungsbefehls ihren Fortgang findet (Art. 16 Abs. 1
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 16 Zahlungsbefehl - 1 Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt:
1    Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt:
2    Die Gebühr für jede weitere doppelte Ausfertigung beträgt die Hälfte der Gebühr nach Absatz 1.
3    Die Gebühr für jeden Zustellungsversuch beträgt 7 Franken je Zahlungsbefehl.
4    Die Gebühr für die Eintragung eines vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogenen Betreibungsbegehrens beträgt, ohne Rücksicht auf die Höhe der Forderung, 5 Franken.
GebV SchKG), vorgenommen. Die geringe Höhe der Gebühr in Art. 16 Abs. 4
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 16 Zahlungsbefehl - 1 Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt:
1    Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt:
2    Die Gebühr für jede weitere doppelte Ausfertigung beträgt die Hälfte der Gebühr nach Absatz 1.
3    Die Gebühr für jeden Zustellungsversuch beträgt 7 Franken je Zahlungsbefehl.
4    Die Gebühr für die Eintragung eines vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogenen Betreibungsbegehrens beträgt, ohne Rücksicht auf die Höhe der Forderung, 5 Franken.
GebV SchKG kann in sozialen Überlegungen liegen, auf welchen der Gebührentarif des SchKG beruht (BGE 108 III 68 E. 2 S. 69). Jedenfalls ist nicht ersichtlich, weshalb Art. 16
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 16 Zahlungsbefehl - 1 Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt:
1    Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt:
2    Die Gebühr für jede weitere doppelte Ausfertigung beträgt die Hälfte der Gebühr nach Absatz 1.
3    Die Gebühr für jeden Zustellungsversuch beträgt 7 Franken je Zahlungsbefehl.
4    Die Gebühr für die Eintragung eines vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogenen Betreibungsbegehrens beträgt, ohne Rücksicht auf die Höhe der Forderung, 5 Franken.
GebV SchKG bei einer stillen Betreibung nicht anwendbar sein sollte. Etwas anderes lässt sich aus der Gebührenregelung nicht ableiten. Insbesondere kann nicht auf Art. 1 Abs. 2
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 1 Geltungsbereich - 1 Diese Verordnung regelt die Gebühren und Entschädigungen der Ämter, Behörden und übrigen Organe, die in Anwendung des SchKG oder anderer Erlasse des Bundes im Rahmen einer Zwangsvollstreckung, eines Nachlassverfahrens oder einer Notstundung Verrichtungen vornehmen.
1    Diese Verordnung regelt die Gebühren und Entschädigungen der Ämter, Behörden und übrigen Organe, die in Anwendung des SchKG oder anderer Erlasse des Bundes im Rahmen einer Zwangsvollstreckung, eines Nachlassverfahrens oder einer Notstundung Verrichtungen vornehmen.
2    Für Verrichtungen, die in dieser Verordnung nicht besonders tarifiert sind, kann eine Gebühr bis zu 150 Franken erhoben werden. Die Aufsichtsbehörde kann höhere Gebühren festsetzen, wenn die Schwierigkeit der Sache, der Umfang der Bemühungen oder der Zeitaufwand es rechtfertigt.
oder Art. 4 Abs. 2
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 4 Berechnung nach Zeitaufwand - 1 Ist die Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen, so fällt die für den Gang oder die Reise beanspruchte Zeit ausser Betracht.
1    Ist die Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen, so fällt die für den Gang oder die Reise beanspruchte Zeit ausser Betracht.
2    Der Bruchteil einer halben Stunde zählt als halbe Stunde.
3    Die Dauer der Verrichtung ist in der Urkunde anzugeben.
GebV SchKG zurückgegriffen werden, wie das beschwerdeführende Amt meint, um den Eintrag nach Zeitaufwand in Rechnung zu stellen. Die genannten Bestimmungen betreffen Verrichtungen nicht tarifierter Natur bzw. Verrichtungen nach Zeit tarifierter Natur (ADAM, in: Kommentar Gebührenverordnung SchKG, 2008, N. 6 zu Art. 1
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 1 Geltungsbereich - 1 Diese Verordnung regelt die Gebühren und Entschädigungen der Ämter, Behörden und übrigen Organe, die in Anwendung des SchKG oder anderer Erlasse des Bundes im Rahmen einer Zwangsvollstreckung, eines Nachlassverfahrens oder einer Notstundung Verrichtungen vornehmen.
1    Diese Verordnung regelt die Gebühren und Entschädigungen der Ämter, Behörden und übrigen Organe, die in Anwendung des SchKG oder anderer Erlasse des Bundes im Rahmen einer Zwangsvollstreckung, eines Nachlassverfahrens oder einer Notstundung Verrichtungen vornehmen.
2    Für Verrichtungen, die in dieser Verordnung nicht besonders tarifiert sind, kann eine Gebühr bis zu 150 Franken erhoben werden. Die Aufsichtsbehörde kann höhere Gebühren festsetzen, wenn die Schwierigkeit der Sache, der Umfang der Bemühungen oder der Zeitaufwand es rechtfertigt.
, N. 1 zu Art. 4
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 4 Berechnung nach Zeitaufwand - 1 Ist die Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen, so fällt die für den Gang oder die Reise beanspruchte Zeit ausser Betracht.
1    Ist die Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen, so fällt die für den Gang oder die Reise beanspruchte Zeit ausser Betracht.
2    Der Bruchteil einer halben Stunde zählt als halbe Stunde.
3    Die Dauer der Verrichtung ist in der Urkunde anzugeben.
GebV SchKG). Weder das eine noch das andere trifft auf die in Art. 16
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 16 Zahlungsbefehl - 1 Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt:
1    Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt:
2    Die Gebühr für jede weitere doppelte Ausfertigung beträgt die Hälfte der Gebühr nach Absatz 1.
3    Die Gebühr für jeden Zustellungsversuch beträgt 7 Franken je Zahlungsbefehl.
4    Die Gebühr für die Eintragung eines vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogenen Betreibungsbegehrens beträgt, ohne Rücksicht auf die Höhe der Forderung, 5 Franken.
GebV SchKG geregelten Verrichtungen des Betreibungsamtes betreffend Zahlungsbefehl zu.
2.4 Nach dem Gesagten ist der Anwendung von Art. 16 Abs. 4
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 16 Zahlungsbefehl - 1 Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt:
1    Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt:
2    Die Gebühr für jede weitere doppelte Ausfertigung beträgt die Hälfte der Gebühr nach Absatz 1.
3    Die Gebühr für jeden Zustellungsversuch beträgt 7 Franken je Zahlungsbefehl.
4    Die Gebühr für die Eintragung eines vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogenen Betreibungsbegehrens beträgt, ohne Rücksicht auf die Höhe der Forderung, 5 Franken.
GebV SchKG auf die stille Betreibung zuzustimmen. Dies gilt unabhängig von den Motiven, die den Gläubiger zur Einleitung und zum Rückzug veranlasst haben (a.M. PETER, Das Betreibungsbegehren und sein gleichzeitiger Rückzug, BlSchK 2016 S. 212). Der angefochtene Entscheid hält damit bezüglich der hier einzig strittigen Gebühr von Fr. 5.- für die Eintragung des vor Ausstellung des Zahlungsbefehls zurückgezogenen Betreibungsbegehrens im Ergebnis vor Bundesrecht stand.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 144 III 425
Datum : 21. Juni 2018
Publiziert : 15. Dezember 2018
Quelle : Bundesgericht
Status : 144 III 425
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : GebV SchKG; Gebühr für die Eintragung des Betreibungsbegehrens. Für die Eintragung des Betreibungsbegehrens, welches vor


Gesetzesregister
BGG: 97
GebV SchKG: 1 
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 1 Geltungsbereich - 1 Diese Verordnung regelt die Gebühren und Entschädigungen der Ämter, Behörden und übrigen Organe, die in Anwendung des SchKG oder anderer Erlasse des Bundes im Rahmen einer Zwangsvollstreckung, eines Nachlassverfahrens oder einer Notstundung Verrichtungen vornehmen.
1    Diese Verordnung regelt die Gebühren und Entschädigungen der Ämter, Behörden und übrigen Organe, die in Anwendung des SchKG oder anderer Erlasse des Bundes im Rahmen einer Zwangsvollstreckung, eines Nachlassverfahrens oder einer Notstundung Verrichtungen vornehmen.
2    Für Verrichtungen, die in dieser Verordnung nicht besonders tarifiert sind, kann eine Gebühr bis zu 150 Franken erhoben werden. Die Aufsichtsbehörde kann höhere Gebühren festsetzen, wenn die Schwierigkeit der Sache, der Umfang der Bemühungen oder der Zeitaufwand es rechtfertigt.
4 
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 4 Berechnung nach Zeitaufwand - 1 Ist die Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen, so fällt die für den Gang oder die Reise beanspruchte Zeit ausser Betracht.
1    Ist die Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen, so fällt die für den Gang oder die Reise beanspruchte Zeit ausser Betracht.
2    Der Bruchteil einer halben Stunde zählt als halbe Stunde.
3    Die Dauer der Verrichtung ist in der Urkunde anzugeben.
9 
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 9 Schriftstücke - 1 Die Gebühr für die Erstellung eines nicht besonders tarifierten Schriftstücks beträgt:
1    Die Gebühr für die Erstellung eines nicht besonders tarifierten Schriftstücks beträgt:
a  8 Franken je Seite bis zu einer Anzahl von 20 Ausfertigungen;
b  4 Franken je Seite für jede weitere Ausfertigung.
1bis    bis Erfordert die Erstellung eines Schriftstücks mehr als eine Stunde, so erhöht sich die Gebühr um 40 Franken für jede weitere halbe Stunde.2
2    Schriftstücke im Geldverkehr und Aktenexemplare sind gebührenfrei.
3    Für Fotokopien aus bestehenden Akten kann das Amt eine Gebühr von 2 Franken je Kopie erheben.
4    Das Amt kann für das Ausfüllen von Formularen für Begehren eine Gebühr bis zu 5 Franken erheben.
13 
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 13 Auslagen im allgemeinen - 1 Auslagen sind zu ersetzen. Als Auslagen gelten namentlich Verwaltungskosten, Post- und Fernmeldetaxen, Honorare für Sachverständige, Kosten für den Beizug der Polizei sowie Bankspesen. Die Mehrkosten einer Nachnahme trägt die Partei, welche sie verursacht.8
1    Auslagen sind zu ersetzen. Als Auslagen gelten namentlich Verwaltungskosten, Post- und Fernmeldetaxen, Honorare für Sachverständige, Kosten für den Beizug der Polizei sowie Bankspesen. Die Mehrkosten einer Nachnahme trägt die Partei, welche sie verursacht.8
2    Bei Zustellung durch das Amt gelten als Auslagen nur die dadurch eingesparten Posttaxen.
3    Keinen Anspruch auf Ersatz begründen:
a  Kosten des Materials und der Vervielfältigung gebührenpflichtiger Schriftstücke;
b  die allgemeinen Telekommunikationsgebühren;
c  Postkontotaxen, unter Vorbehalt von Artikel 19 Absatz 3;
d  ...
e  die Gebühr für die Nutzung des eSchKG-Verbundes gemäss Artikel 15a.
4    Bedient sich das Amt bei der Zustellung eines Zahlungsbefehls, einer Pfändungsankündigung oder einer Konkursandrohung eines besonderen Zustelldienstes der Schweizerischen Post, so können die die Einschreibegebühr übersteigenden Kosten der sie verursachenden Partei überbunden werden, sofern vorher mindestens ein erfolgloser Zustellungsversuch stattgefunden hat.12
16 
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 16 Zahlungsbefehl - 1 Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt:
1    Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt:
2    Die Gebühr für jede weitere doppelte Ausfertigung beträgt die Hälfte der Gebühr nach Absatz 1.
3    Die Gebühr für jeden Zustellungsversuch beträgt 7 Franken je Zahlungsbefehl.
4    Die Gebühr für die Eintragung eines vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogenen Betreibungsbegehrens beträgt, ohne Rücksicht auf die Höhe der Forderung, 5 Franken.
41 
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 41 Rückzug einer Betreibung und Löschung eines Verlustscheines - Die Protokollierung des Rückzugs einer Betreibung und die Löschung eines Verlustscheines sind gebührenfrei.
42
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 42 Übrige Eintragungen - Die Gebühr für eine in den Artikeln 16-41 nicht besonders tarifierte Eintragung beträgt 5 Franken.
OR: 135
SchKG: 8  8a  16  20a  67  68  69
VFRR: 9  10
BGE Register
108-III-68 • 131-III-136 • 136-III-155 • 142-III-648 • 144-III-425
Weitere Urteile ab 2000
5A_8/2018
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
betreibungsbegehren • betreibungsamt • zahlungsbefehl • vorinstanz • vfrr • sachverhalt • schuldner • kantonsgericht • bundesgesetz über schuldbetreibung und konkurs • bundesgericht • betreibungsregister • wiese • requisition • frage • entscheid • berechnung • stelle • bescheinigung • gebührenverordnung zum bundesgesetz über schuldbetreibung und konkurs • kopie • freiburg • richterliche behörde • beschwerde in zivilsachen • ausgabe • eintragung • konkursverfahren • treffen • direkte bundessteuer • wald • vollstreckungsverfahren • beschwerdegegner • untere aufsichtsbehörde • wille • gemeinde • kenntnis • funktion • von amtes wegen • 1995
... Nicht alle anzeigen
AJP
2017 S.707
BlSchK
2016 S.212 • 2016 S.248
ZZZ
2014/2015 S.36