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BGE-144-III-425 - 2018-06-21 - BGE - Zivilrecht - GebV SchKG; Gebühr für die Eintragung des...
Urteilskopf

144 III 425

51. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. Betreibungsamt Horw gegen Kanton Luzern (Beschwerde in Zivilsachen) 5A_8/2018 vom 21. Juni 2018

Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 425

BGE 144 III 425 S. 425

A.


A.a Am 13. März 2017 reichte der Kanton Luzern, Dienststelle Steuern, beim Betreibungsamt Horw ein Betreibungsbegehren gegen A. ein. Als Forderungsgrund wurde der Konkursverlustschein vom 12. November 1997 betreffend die direkten Bundessteuern 1993/94, 1995 und 1996 angeführt. Als Bemerkung hielt der Gläubiger fest: "Die Betreibung erfolgt nur zwecks Verjährungsunterbrechung und es ist deshalb kein Zahlungsbefehl auszustellen. Wir bitten um Bestätigung des Eingangs des Betreibungsbegehrens. Die Betreibung gilt anschliessend von uns [als] zurückgezogen."

A.b Mit Schreiben vom 14. März 2017 bestätigte das Betreibungsamt dem Gläubiger den Eingang des Betreibungsbegehrens sowie dessen Erfassung unter der Betreibungs-Nr. x und hielt fest, dass infolge der Rückzugserklärung die Ausstellung und Zustellung eines Zahlungsbefehls unterbleibe. Für diesen Vorgang stellte das Betreibungsamt dem Gläubiger Kosten von insgesamt Fr. 61.30 in Rechnung.

BGE 144 III 425 S. 426

A.c Gegen diese Kostenverfügung erhob der Kanton Luzern als Betreibungsgläubiger am 27. März 2017 Beschwerde beim Bezirksgericht Kriens als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Festsetzung der Kosten auf Fr. 10.30, eventualiter auf Fr. 15.30. Die untere Aufsichtsbehörde hiess die Beschwerde teilweise gut, hob die Verfügung auf und setzte die Kosten auf insgesamt Fr. 23.30 fest.

B. Das Kantonsgericht Luzern als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wies die vom Betreibungsamt Horw gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhobene Beschwerde am 28. November 2017 ab, soweit es darauf eintrat.

C. Mit Eingabe vom 3. Januar 2018 ist das Betreibungsamt Horw an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des Entscheides der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde und die Bestätigung seiner Kostenverfügung vom 14. März 2017 im Umfang von Fr. 58.30, eventualiter von Fr. 53.30. Ebenfalls eventualiter sei die Angelegenheit zur Vervollständigung des Sachverhaltes und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. (...) Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
(Auszug)


Erwägungen


Aus den Erwägungen:


2. Anlass der Beschwerde bilden die betreibungsamtlichen Kosten für eine sogenannte "stille Betreibung".

2.1 Von einer stillen Betreibung wird gesprochen, wenn der Gläubiger ein Betreibungsbegehren einreicht, welches er vor Ausstellung des Zahlungsbefehls durch das Betreibungsamt bereits wieder zurückzieht (HUNKELER/WUFFLI, Verjährungsunterbrechung durch "stille Betreibung"?, Jusletter 11. September 2017 Rz. 1). Der Eingang des Betreibungsbegehrens ist dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen (Art. 67 Abs. 3
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 67  
  1.   Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1.   der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten sowie, wenn der Gläubiger im Auslande wohnt, das von demselben in der Schweiz gewählte Domizil. Im Falle mangelnder Bezeichnung wird angenommen, dieses Domizil befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes;
2. [1]   der Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters; bei Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft ist anzugeben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat;
3.   die Forderungssumme oder die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, in gesetzlicher Schweizerwährung; bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird;
4.   die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung.
  2.   Für eine pfandgesicherte Forderung sind ausserdem die in Artikel 151 vorgesehenen Angaben zu machen.
  3.   Der Eingang des Betreibungsbegehrens ist dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.
 
[1] Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1; 1907 VI 367).
SchKG; Formular Nr. 2). Hingegen informiert es den Schuldner nicht über das Betreibungsbegehren, ebenso wenig erhalten Dritte, die ein Einsichtsrecht in das Betreibungsregister geltend machen können, Kenntnis von der Betreibung (Art. 8a Abs. 3 lit. c
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 8a [1]  
  1.   Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen.
  2.   Ein solches Interesse ist insbesondere dann glaubhaft gemacht, wenn das Auskunftsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrages erfolgt.
  3.   Die Ämter geben Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn:
a.   die Betreibung nichtig ist oder aufgrund einer Beschwerde oder eines gerichtlichen Entscheids [2] aufgehoben worden ist;
b.   der Schuldner mit einer Rückforderungsklage obsiegt hat;
c.   der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen hat;
d. [3]   der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben und nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls und vor Erlöschen des Einsichtsrechts Dritter ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags (Art. 79-84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, so wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht, es sei denn, der Schuldner weist nach, dass ein Begehren des Gläubigers um Beseitigung des Rechtsvorschlags definitiv nicht gutgeheissen wurde.
  4.   Das Einsichtsrecht Dritter erlischt fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Gerichts- und Verwaltungsbehörden können im Interesse eines Verfahrens, das bei ihnen hängig ist, weiterhin Auszüge verlangen.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[2] Ausdruck gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (AS 2018 4583; BBl 2015 3209, 5785). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025 (Nichtbekanntgabe von Betreibungseinträgen), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 522; BBl 2024 1797, 1978).
SchKG). Mit diesem Vorgehen strebt der Gläubiger in der Regel die Unterbrechung der Verjährung seiner Forderung an. Unter welchen Voraussetzungen einer Schuldbetreibung verjährungsunterbrechende Wirkung zukommen kann, ist eine

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materiellrechtliche Frage und daher vom Gericht zu beantworten (Art. 135 Ziff. 2
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 135  
  Die Verjährung wird unterbrochen:
1.   durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung;
2. [1]   durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs.
 
[1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
OR). Die Vorinstanz hat diese Frage zwar angesprochen, indes in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde zu Recht nicht beantwortet. Das Betreibungsamt ist zur Durchführung des Vollstreckungsverfahrens zuständig und wird durch die Aufsichtsbehörde überwacht (STOFFEL/CHABLOZ, Voies d'exécution, 3. Aufl. 2016, § 2 Rz. 61, 66). Insoweit kann die Antwort des Betreibungsamtes an den Gläubiger, dass seinem "Betreibungsbegehren zur Verjährungsunterbrechung mit gleichzeitigem Rückzug" Folge gegeben worden sei, keine verbindliche Aussage zur verjährungsunterbrechenden Wirkung der Schuldbetreibung treffen.

2.2 Im konkreten Fall teilte das Betreibungsamt dem Gläubiger nach Erhalt des Betreibungsbegehrens mit, dass dieses im Betreibungsregister zu späteren Beweiszwecken (Eingangskontrolle, Ablauf Verjährungsfrist) unter der Betreibungs-Nr. x erfasst worden sei. Mit gleichem Datum sei antragsgemäss der Rückzug des Betreibungsbegehrens unter der entsprechenden Betreibungsnummer vermerkt worden, so dass die Betreibung für Dritte nicht im Schuldnerregister ersichtlich sei. Die Rückzugserklärung bewirke, dass die Aus- und Zustellung des Zahlungsbefehls unterbleibe. Die Kostenrechnung richte sich nach Art. 4 ff
SR 281.35 GebV-SchKG Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)

Art. 4   Berechnung nach Zeitaufwand
  1.   Ist die Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen, so fällt die für den Gang oder die Reise beanspruchte Zeit ausser Betracht.
  2.   Der Bruchteil einer halben Stunde zählt als halbe Stunde.
  3.   Die Dauer der Verrichtung ist in der Urkunde anzugeben.
. der Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) und enthalte folgende Gebühren und Auslagen: - Erfassen Betreibungsbegehren (Art. 4 Abs. 2
SR 281.35 GebV-SchKG Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)

Art. 4   Berechnung nach Zeitaufwand
  1.   Ist die Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen, so fällt die für den Gang oder die Reise beanspruchte Zeit ausser Betracht.
  2.   Der Bruchteil einer halben Stunde zählt als halbe Stunde.
  3.   Die Dauer der Verrichtung ist in der Urkunde anzugeben.
GebV SchKG) Fr. 40.-; - Bestätigung Eingang/Rückzug Begehren (Art. 9
SR 281.35 GebV-SchKG Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)

Art. 9   Schriftstücke
  1.   Die Gebühr für die Erstellung eines nicht besonders tarifierten Schriftstücks beträgt:
a.   8 Franken je Seite bis zu einer Anzahl von 20 Ausfertigungen;
b.   4 Franken je Seite für jede weitere Ausfertigung.
  1bis.   Erfordert die Erstellung eines Schriftstücks mehr als eine Stunde, so erhöht sich die Gebühr um 40 Franken für jede weitere halbe Stunde. [1]
  2.   Schriftstücke im Geldverkehr und Aktenexemplare sind gebührenfrei.
  3.   Für Fotokopien aus bestehenden Akten kann das Amt eine Gebühr von 2 Franken je Kopie erheben.
  4.   Das Amt kann für das Ausfüllen von Formularen für Begehren eine Gebühr bis zu 5 Franken erheben.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 259).
GebV SchKG) Fr. 16.-; - Porto LSI Fr. 5.30;
- Gesamt Fr. 61.30.
Die untere kantonale Aufsichtsbehörde reduzierte die Kostenrechnung auf Beschwerde des Gläubigers hin wie folgt: - Eintragung Betreibungsbegehren (Art. 16 Abs. 4
SR 281.35 GebV-SchKG Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)

Art. 16   Zahlungsbefehl
  1.   Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt: Forderung/Franken Gebühr/Franken bis 100 7.- über 100 bis 500 20.- über 500 bis 1 000 40.- über 1 000 bis 10 000 60.- über 10 000 bis 100 000 90.- über 100 000 bis 1 000 000 190.- über 1 000 000 400.-
  2.   Die Gebühr für jede weitere doppelte Ausfertigung beträgt die Hälfte der Gebühr nach Absatz 1.
  3.   Die Gebühr für jeden Zustellungsversuch beträgt 7 Franken je Zahlungsbefehl.
  4.   Die Gebühr für die Eintragung eines vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogenen Betreibungsbegehrens beträgt, ohne Rücksicht auf die Höhe der Forderung, 5 Franken.
GebV SchKG) Fr. 5.-; - Eintragung des Rückzugs (Art. 42
SR 281.35 GebV-SchKG Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)

Art. 42   Übrige Eintragungen
  Die Gebühr für eine in den Artikeln 16-41 nicht besonders tarifierte Eintragung beträgt 5 Franken.
GebV SchKG) Fr. 5.-;
- Schreiben vom 14.3.2017, 1 Seite (Art. 9 Abs. 1 lit. a
SR 281.35 GebV-SchKG Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)

Art. 9   Schriftstücke
  1.   Die Gebühr für die Erstellung eines nicht besonders tarifierten Schriftstücks beträgt:
a.   8 Franken je Seite bis zu einer Anzahl von 20 Ausfertigungen;
b.   4 Franken je Seite für jede weitere Ausfertigung.
  1bis.   Erfordert die Erstellung eines Schriftstücks mehr als eine Stunde, so erhöht sich die Gebühr um 40 Franken für jede weitere halbe Stunde. [1]
  2.   Schriftstücke im Geldverkehr und Aktenexemplare sind gebührenfrei.
  3.   Für Fotokopien aus bestehenden Akten kann das Amt eine Gebühr von 2 Franken je Kopie erheben.
  4.   Das Amt kann für das Ausfüllen von Formularen für Begehren eine Gebühr bis zu 5 Franken erheben.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 259).
GebV SchKG) Fr. 8.-; - Porto Fr. 5.30;
- Rechnungsbetrag total Fr. 23.30.

BGE 144 III 425 S. 428


Vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde blieb einzig die Gebühr für das Erfassen des Betreibungsbegehrens strittig, für welche das Betreibungsamt nach wie vor Fr. 40.- statt nur Fr. 5.- verlangte. Gegen die Berechnung der anderen Positionen setzte sich der Gläubiger nicht mehr zur Wehr. Die Vorinstanz schützte die vom Bezirksgericht neu berechnete Kostenverfügung und wies die Beschwerde des Betreibungsamtes ab.

2.3 Das beschwerdeführende Betreibungsamt vertritt nach wie vor die Auffassung, dass es sich bei der Erfassung des Betreibungsbegehrens um einen Vorgang handelt, für den die anfallende Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist.

2.3.1 In diesem Zusammenhang wirft das Betreibungsamt der Vorinstanz vor, den massgeblichen Sachverhalt nicht von Amtes wegen festgestellt zu haben. Es beruft sich dabei auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 20a [1]  
  1.   ... [2]
  2.   Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gelten die folgenden Bestimmungen: [3]
1.   Die Aufsichtsbehörden haben sich in allen Fällen, in denen sie in dieser Eigenschaft handeln, als solche und gegebenenfalls als obere oder untere Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2.   Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
3. [4]   Die Aufsichtsbehörde würdigt die Beweise frei; unter Vorbehalt von Artikel 22 darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen.
4.   Der Beschwerdeentscheid wird begründet, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und den Parteien, dem betroffenen Amt und allfälligen weiteren Beteiligten schriftlich eröffnet.
5. [5]   Die Verfahren sind kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden.
  3.   Im Übrigen regeln die Kantone das Verfahren.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[2] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202).
[4] Fassung gemäss Ziff. I 6 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759).
[5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202).
SchKG, ohne allerdings darzutun, inwiefern über den Beizug der vorhandenen Akten hinaus weitere Abklärungen seitens der Vorinstanz notwendig gewesen wären. Zudem wird kritisiert, die Vorinstanz habe den Sachverhalt hinsichtlich der entscheidwesentlichen Vorgänge auf dem Betreibungsamt offensichtlich unrichtig festgestellt und damit Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 97   Unrichtige Feststellung des Sachverhalts
  1.   Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
  2.   Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079).
BGG verletzt. In der Tat hat die Vorinstanz zwischen den einzelnen Schritten bei der Bearbeitung des Betreibungsbegehrens nicht unterschieden. Sie hat sich damit begnügt, auf das Schreiben des Betreibungsamtes vom 14. März 2017 zu verweisen, wonach der Gläubiger das Betreibungsbegehren samt Rückzug eingereicht und auf die Aus- und Zustellung des Zahlungsbefehls verzichtet hat. Im angefochtenen Entscheid wird die Schilderung des Betreibungsamtes betreffend den Eintrag des Betreibungsbegehrens in das Eingangsregister und alsdann in das Betreibungsbuch aufgenommen, indes nicht zur Grundlage der Entscheidfindung erhoben; damit erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als neu. Was das Betreibungsamt als unrichtige Feststellung des Sachverhaltes rügt, läuft im Wesentlichen auf eine Rüge der unrichtigen Anwendung des Rechts bzw. der GebV SchKG hinaus.

2.3.2 Für die Dokumentierung des konkreten Ablaufs gilt nach der Verordnung vom 5. Juni 1996 über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR; SR 281.31) als erstes, dass das Betreibungsbegehren in der Reihenfolge und mit dem Datum des Eingangs mit fortlaufender Nummer in das Eingangsregister aufgenommen wird

BGE 144 III 425 S. 429


(Art. 9 Abs. 1
SR 281.31 VFRR Verordnung vom 5. Juni 1996 über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR)

Art. 9  
  1.   Im Eingangsregister werden in der Reihenfolge und mit dem Datum ihres Eingangs, mit fortlaufender Nummer (Kolonne 1), die eingehenden Betreibungs-, Fortsetzungs- und Verwertungsbegehren eingetragen.
  2.   Fortsetzungs- und Verwertungsbegehren, deren Stellung im Zeitpunkt, wo sie beim Betreibungsamt einlangen, gesetzlich noch nicht zulässig ist, werden nicht eingetragen, sondern dem Einsender mit der Bemerkung: «verfrüht, erst am ... zulässig» zurückgeschickt.
  3.   Ausgenommen sind solche Begehren, die höchstens zwei Tage zu früh einlangen. Diese werden gleichwohl entgegengenommen und, wie die andern, in der Reihenfolge des Eingangs eingetragen. Dem Eingangsdatum wird in Kolonne 2 (in Bruchform) das Datum des Tages beigefügt, von dem an sie zulässig sind und als gestellt gelten.
  4.   In Kolonne 3 ist die Art des Begehrens durch den Anfangsbuchstaben anzugeben. Es bezeichnet somit:
B.   das Betreibungsbegehren;
F.   das Fortsetzungsbegehren;
V.   das Verwertungsbegehren.
  5.   In Kolonne 4 wird durch ein E angegeben, dass ein Empfangsschein verlangt und ausgestellt worden ist; wurde ein solcher nicht verlangt, so wird dies durch einen horizontalen Strich angedeutet.
  6.   Die Kolonnen 5 und 6 dienen zur Aufnahme des Familiennamens oder der Firma des Schuldners und des Gläubigers.
  7.   In Kolonne 7 wird die Seitennummer des Personenregisters angegeben, auf der jene Namen zu finden sind, und zwar für den Schuldner als Zähler, für den Gläubiger als Nenner.
  8.   In Kolonne 8 endlich wird die Nummer angegeben, unter der die Betreibung im Betreibungsbuch eingetragen ist.
VFRR), mit Hinweis auf die Nummer, unter der die Betreibung im Betreibungsbuch eingetragen ist (Art. 9 Abs. 8
SR 281.31 VFRR Verordnung vom 5. Juni 1996 über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR)

Art. 9  
  1.   Im Eingangsregister werden in der Reihenfolge und mit dem Datum ihres Eingangs, mit fortlaufender Nummer (Kolonne 1), die eingehenden Betreibungs-, Fortsetzungs- und Verwertungsbegehren eingetragen.
  2.   Fortsetzungs- und Verwertungsbegehren, deren Stellung im Zeitpunkt, wo sie beim Betreibungsamt einlangen, gesetzlich noch nicht zulässig ist, werden nicht eingetragen, sondern dem Einsender mit der Bemerkung: «verfrüht, erst am ... zulässig» zurückgeschickt.
  3.   Ausgenommen sind solche Begehren, die höchstens zwei Tage zu früh einlangen. Diese werden gleichwohl entgegengenommen und, wie die andern, in der Reihenfolge des Eingangs eingetragen. Dem Eingangsdatum wird in Kolonne 2 (in Bruchform) das Datum des Tages beigefügt, von dem an sie zulässig sind und als gestellt gelten.
  4.   In Kolonne 3 ist die Art des Begehrens durch den Anfangsbuchstaben anzugeben. Es bezeichnet somit:
B.   das Betreibungsbegehren;
F.   das Fortsetzungsbegehren;
V.   das Verwertungsbegehren.
  5.   In Kolonne 4 wird durch ein E angegeben, dass ein Empfangsschein verlangt und ausgestellt worden ist; wurde ein solcher nicht verlangt, so wird dies durch einen horizontalen Strich angedeutet.
  6.   Die Kolonnen 5 und 6 dienen zur Aufnahme des Familiennamens oder der Firma des Schuldners und des Gläubigers.
  7.   In Kolonne 7 wird die Seitennummer des Personenregisters angegeben, auf der jene Namen zu finden sind, und zwar für den Schuldner als Zähler, für den Gläubiger als Nenner.
  8.   In Kolonne 8 endlich wird die Nummer angegeben, unter der die Betreibung im Betreibungsbuch eingetragen ist.
VFRR). Im Betreibungsbuch werden sämtliche Betreibungen jeder Art in der Reihenfolge des Eingangs des Betreibungsbegehrens eingetragen; dabei sind insbesondere die Art der Betreibung, der Name des Gläubigers und des Schuldners, der Betrag der Forderung samt Zinsen sowie das Eingangsdatum des Betreibungsbegehrens zu vermerken (Art. 10
SR 281.31 VFRR Verordnung vom 5. Juni 1996 über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR)

Art. 10  
  Fortlaufende Nummer; darunter, durch einen Anfangsbuchstaben bezeichnet, die Art der Betreibung. Es bezeichnet:Es bedeuten:Im Betreibungsbuch werden sämtliche Betreibungen jeder Art in der Reihenfolge des Eingangs des Betreibungsbegehrens eingetragen. Die Kolonnen werden wie folgt ausgefüllt:kein Anfangsbuchstabe: die Betreibung auf Pfändung oder Konkurs.Name des Schuldners, des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten.Betrag der Forderung, nebst Höhe des Zinsfusses, Anfang und Ende des Zinsenlaufs und Betrag der Zinsen.Gebühren. Eingetragen wird auf der ersten Zeile mit I die Summe der Gebühren bis und mit Zustellung des Zahlungsbefehls an den Gläubiger; auf der zweiten Zeile mit II die Summe der aus der Pfändung erwachsenden Gebühren. Die Verwertungsgebühren werden hier (mit III) nur aufgeführt, wenn die Verwertung kein Ergebnis erzielt; andernfalls werden sie auf dem Verwertungsprotokoll direkt in Abzug gebracht.Kostenvorschüsse. Werden die Kosten in laufender Rechnung mit dem Gläubiger verrechnet, so wird statt einer Summenangabe das Wort «Konto» eingetragen.Datum des Eingangs des Betreibungsbegehrens.Datum der Absendung und Zustellung des Zahlungsbefehls; durch Bruchzahl zu bezeichnen, wenn beide Daten nicht zusammenfallen.Datum des Rechtsvorschlags, wenn ein solcher erfolgt ist. Bei Bestreitung nur eines Teils der Forderung, Angabe des bestrittenen Betrags.Datum der Übersendung des Zahlungsbefehls an den Gläubiger.Datum der provisorischen Rechtsöffnung.Datum der definitiven Rechtsöffnung.Datum des Eingangs des Begehrens um Fortsetzung der Betreibung.Auf der ersten Zeile, in Bruchzahl: Datum der Anzeige und des Vollzugs der Pfändung (?).Auf den folgenden Zeilen: Daten der Pfändungsergänzungen. Datum des Eingangs der Verwertungsbegehren. Wird das Begehren zurückgezogen, so wird das Datum gestrichen; wird ein neues Begehren gestellt, so wird das Datum daruntergesetzt (?).Datum des Verfalls der letzten Rate im Falle einer Aufschubsbewilligung.Darunter: D
F.   die Betreibung auf Faustpfandverwertung;
G.   die Betreibung auf Grundpfandverwertung;
u1.   DB = Durchführung mit voller Befriedigung.
u2.   DV = Durchführung mit gänzlichem oder teilweisem Verlust.
u3.   Z = Erlöschen durch Zahlung des Schuldners an das Betreibungsamt.
u4.   E = Erlöschen aus andern Gründen (Abstellung durch den Gläubiger oder Verjährung).
u5.   T = Teilnahme weiterer Gläubiger an der Pfändung und zwar:TB mit voller Befriedigung.TV mit gänzlichem oder teilweisem Verlust
u6.   K = Konkurs.
W.   die Wechselbetreibung;
VFRR; vgl. GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Bd. I, 1999, N. 126 zu Art. 67
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 67  
  1.   Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1.   der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten sowie, wenn der Gläubiger im Auslande wohnt, das von demselben in der Schweiz gewählte Domizil. Im Falle mangelnder Bezeichnung wird angenommen, dieses Domizil befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes;
2. [1]   der Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters; bei Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft ist anzugeben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat;
3.   die Forderungssumme oder die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, in gesetzlicher Schweizerwährung; bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird;
4.   die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung.
  2.   Für eine pfandgesicherte Forderung sind ausserdem die in Artikel 151 vorgesehenen Angaben zu machen.
  3.   Der Eingang des Betreibungsbegehrens ist dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.
 
[1] Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1; 1907 VI 367).
SchKG). Diese Angaben dienen der Beweissicherung (vgl. Art. 8 Abs. 2
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 8 [1]  
  1.   Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register.
  2.   Die Protokolle und Register sind bis zum Beweis des Gegenteils für ihren Inhalt beweiskräftig.
  3.   Das Betreibungsamt berichtigt einen fehlerhaften Eintrag von Amtes wegen oder auf Antrag einer betroffenen Person.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
SchKG) und bilden die Grundlage für die Ausstellung des Zahlungsbefehls (Art. 69
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 69  
  1.   Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl.
  2.   Der Zahlungsbefehl enthält:
1.   die Angaben des Betreibungsbegehrens;
2.   die Aufforderung, binnen 20 Tagen den Gläubiger für die Forderung samt Betreibungskosten zu befriedigen oder, falls die Betreibung auf Sicherheitsleistung geht, sicherzustellen;
3.   die Mitteilung, dass der Schuldner, welcher die Forderung oder einen Teil derselben oder das Recht, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen, bestreiten will, innerhalb zehn Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betreibungsamte dies zu erklären (Rechtsvorschlag zu erheben) hat;
4.   die Androhung, dass, wenn der Schuldner weder dem Zahlungsbefehl nachkommt, noch Rechtsvorschlag erhebt, die Betreibung ihren Fortgang nehmen werde.
SchKG). Im konkreten Fall ergibt sich bereits aus dem Schreiben des Betreibungsamtes vom 14. März 2017, dass es in der erwähnten Weise vorgegangen ist: Das Betreibungsbegehren wurde erfasst, mit einer Nummer versehen und im Betreibungsbuch eingetragen. Auf die Ausstellung und Zustellung eines Zahlungsbefehls hat das Betreibungsamt auf Antrag des Gläubigers verzichtet. Dass es ein Aktenexemplar des Zahlungsbefehls erstellt hat, ist vorliegend nicht von Belang, zumal dieser Vorgang gebührenfrei erfolgt (Art. 9 Abs. 2
SR 281.35 GebV-SchKG Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)

Art. 9   Schriftstücke
  1.   Die Gebühr für die Erstellung eines nicht besonders tarifierten Schriftstücks beträgt:
a.   8 Franken je Seite bis zu einer Anzahl von 20 Ausfertigungen;
b.   4 Franken je Seite für jede weitere Ausfertigung.
  1bis.   Erfordert die Erstellung eines Schriftstücks mehr als eine Stunde, so erhöht sich die Gebühr um 40 Franken für jede weitere halbe Stunde. [1]
  2.   Schriftstücke im Geldverkehr und Aktenexemplare sind gebührenfrei.
  3.   Für Fotokopien aus bestehenden Akten kann das Amt eine Gebühr von 2 Franken je Kopie erheben.
  4.   Das Amt kann für das Ausfüllen von Formularen für Begehren eine Gebühr bis zu 5 Franken erheben.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 259).
GebV SchKG). Es bleibt die weiter strittige Gebührenfolge der stillen Betreibung zu prüfen.

2.3.3 Wer das Betreibungsamt in Anspruch nimmt, hat - ausdrückliche Ausnahmen vorbehalten - für die dadurch entstehenden Kosten aufzukommen (BGE 142 III 648 E. 3.2; BGE 131 III 136 E. 3.1). Die anfallenden Gebühren und Auslagen werden in der GebV SchKG abschliessend geregelt (BGE 136 III 155 E. 3.3). Darin findet sich im 1. Kapitel unter den "Allgemeinen Bestimmungen" ein Gebührenrahmen, der für die ganze Verordnung gilt. So sieht Art. 1 Abs. 2
SR 281.35 GebV-SchKG Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)

Art. 1   Geltungsbereich
  1.   Diese Verordnung regelt die Gebühren und Entschädigungen der Ämter, Behörden und übrigen Organe, die in Anwendung des SchKG oder anderer Erlasse des Bundes im Rahmen einer Zwangsvollstreckung, eines Nachlassverfahrens oder einer Notstundung Verrichtungen vornehmen.
  2.   Für Verrichtungen, die in dieser Verordnung nicht besonders tarifiert sind, kann eine Gebühr bis zu 150 Franken erhoben werden. Die Aufsichtsbehörde kann höhere Gebühren festsetzen, wenn die Schwierigkeit der Sache, der Umfang der Bemühungen oder der Zeitaufwand es rechtfertigt.
GebV SchKG vor, dass für in diesem Erlass nicht besonders tarifierte Verrichtungen eine Gebühr von bis zu Fr. 150.- erhoben werden kann, welche von der Aufsichtsbehörde nach bestimmten Kriterien noch heraufgesetzt werden kann. Im 2. Kapital werden die Gebühren des Betreibungsamtes für die einzelnen Vorkehren festgelegt (Art. 16
SR 281.35 GebV-SchKG Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)

Art. 16   Zahlungsbefehl
  1.   Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt: Forderung/Franken Gebühr/Franken bis 100 7.- über 100 bis 500 20.- über 500 bis 1 000 40.- über 1 000 bis 10 000 60.- über 10 000 bis 100 000 90.- über 100 000 bis 1 000 000 190.- über 1 000 000 400.-
  2.   Die Gebühr für jede weitere doppelte Ausfertigung beträgt die Hälfte der Gebühr nach Absatz 1.
  3.   Die Gebühr für jeden Zustellungsversuch beträgt 7 Franken je Zahlungsbefehl.
  4.   Die Gebühr für die Eintragung eines vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogenen Betreibungsbegehrens beträgt, ohne Rücksicht auf die Höhe der Forderung, 5 Franken.
-41
SR 281.35 GebV-SchKG Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)

Art. 41 [1]   Rückzug einer Betreibung und Löschung eines Verlustscheines
  Die Protokollierung des Rückzugs einer Betreibung und die Löschung eines Verlustscheines sind gebührenfrei.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 259).
GebV SchKG). Nimmt das Betreibungsamt eine in den genannten Bestimmungen nicht besonders tarifierte Eintragung vor, so beträgt die Gebühr Fr. 5.- (Art. 42
SR 281.35 GebV-SchKG Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)

Art. 42   Übrige Eintragungen
  Die Gebühr für eine in den Artikeln 16-41 nicht besonders tarifierte Eintragung beträgt 5 Franken.
GebV SchKG). Als nicht besonders tarifierte Eintragung des Betreibungsamtes hat das Bundesgericht den Rückzug der Betreibung durch den Gläubiger eingeordnet. Aus welchen Beweggründen ein solcher Rückzug erfolgt, ist für die Kostenfolgen unerheblich, da nicht Aufgabe des Betreibungsamtes ist, hier

BGE 144 III 425 S. 430


die Interessen des Schuldners oder des Gläubigers zu hinterfragen (BGE 142 III 648 E. 3.5).

2.3.4 Es ist unbestritten, dass das Betreibungsamt ein rechtskonformes Betreibungsbegehren (Art. 67
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 67  
  1.   Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1.   der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten sowie, wenn der Gläubiger im Auslande wohnt, das von demselben in der Schweiz gewählte Domizil. Im Falle mangelnder Bezeichnung wird angenommen, dieses Domizil befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes;
2. [1]   der Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters; bei Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft ist anzugeben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat;
3.   die Forderungssumme oder die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, in gesetzlicher Schweizerwährung; bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird;
4.   die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung.
  2.   Für eine pfandgesicherte Forderung sind ausserdem die in Artikel 151 vorgesehenen Angaben zu machen.
  3.   Der Eingang des Betreibungsbegehrens ist dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.
 
[1] Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1; 1907 VI 367).
SchKG) entgegenzunehmen und zu bearbeiten hat (GILLIÉRON, a.a.O., N. 7 zu Vorbemerkungen zu Art. 67
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 67  
  1.   Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1.   der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten sowie, wenn der Gläubiger im Auslande wohnt, das von demselben in der Schweiz gewählte Domizil. Im Falle mangelnder Bezeichnung wird angenommen, dieses Domizil befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes;
2. [1]   der Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters; bei Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft ist anzugeben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat;
3.   die Forderungssumme oder die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, in gesetzlicher Schweizerwährung; bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird;
4.   die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung.
  2.   Für eine pfandgesicherte Forderung sind ausserdem die in Artikel 151 vorgesehenen Angaben zu machen.
  3.   Der Eingang des Betreibungsbegehrens ist dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.
 
[1] Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1; 1907 VI 367).
-68
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 68  
  1.   Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.
  2.   Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben.
SchKG; vgl. JAEGER, in: Schuldbetreibung und Konkurs-Praxis, Bd. III, 1927, N. 1 zu Art. 67
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 67  
  1.   Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1.   der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten sowie, wenn der Gläubiger im Auslande wohnt, das von demselben in der Schweiz gewählte Domizil. Im Falle mangelnder Bezeichnung wird angenommen, dieses Domizil befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes;
2. [1]   der Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters; bei Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft ist anzugeben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat;
3.   die Forderungssumme oder die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, in gesetzlicher Schweizerwährung; bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird;
4.   die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung.
  2.   Für eine pfandgesicherte Forderung sind ausserdem die in Artikel 151 vorgesehenen Angaben zu machen.
  3.   Der Eingang des Betreibungsbegehrens ist dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.
 
[1] Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1; 1907 VI 367).
SchKG). Ebenso steht fest, dass der Gläubiger sein Betreibungsbegehren jederzeit zurückziehen darf (FRITZSCHE/WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 1984, § 16 Rz. 18). Nichts anderes hat der Beschwerdegegner gemacht, wenn er mit dem Betreibungsbegehren vom 13. März 2017 den "anschliessenden Rückzug" erklärt hat. Da für die stille Betreibung typischerweise der Gläubiger auf die Ausstellung und Zustellung eines Zahlungsbefehls an den Schuldner verzichtet, entfallen die damit verbundenen Gebühren (Art. 16 Abs. 1
SR 281.35 GebV-SchKG Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)

Art. 16   Zahlungsbefehl
  1.   Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt: Forderung/Franken Gebühr/Franken bis 100 7.- über 100 bis 500 20.- über 500 bis 1 000 40.- über 1 000 bis 10 000 60.- über 10 000 bis 100 000 90.- über 100 000 bis 1 000 000 190.- über 1 000 000 400.-
  2.   Die Gebühr für jede weitere doppelte Ausfertigung beträgt die Hälfte der Gebühr nach Absatz 1.
  3.   Die Gebühr für jeden Zustellungsversuch beträgt 7 Franken je Zahlungsbefehl.
  4.   Die Gebühr für die Eintragung eines vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogenen Betreibungsbegehrens beträgt, ohne Rücksicht auf die Höhe der Forderung, 5 Franken.
und 3
SR 281.35 GebV-SchKG Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)

Art. 16   Zahlungsbefehl
  1.   Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt: Forderung/Franken Gebühr/Franken bis 100 7.- über 100 bis 500 20.- über 500 bis 1 000 40.- über 1 000 bis 10 000 60.- über 10 000 bis 100 000 90.- über 100 000 bis 1 000 000 190.- über 1 000 000 400.-
  2.   Die Gebühr für jede weitere doppelte Ausfertigung beträgt die Hälfte der Gebühr nach Absatz 1.
  3.   Die Gebühr für jeden Zustellungsversuch beträgt 7 Franken je Zahlungsbefehl.
  4.   Die Gebühr für die Eintragung eines vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogenen Betreibungsbegehrens beträgt, ohne Rücksicht auf die Höhe der Forderung, 5 Franken.
GebV SchKG) und Auslagen (Art. 13
SR 281.35 GebV-SchKG Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)

Art. 13   Auslagen im allgemeinen
  1.   Auslagen sind zu ersetzen. Als Auslagen gelten namentlich Verwaltungskosten, Post- und Fernmeldetaxen, Honorare für Sachverständige, Kosten für den Beizug der Polizei sowie Bankspesen. Die Mehrkosten einer Nachnahme trägt die Partei, welche sie verursacht. [1]
  2.   Bei Zustellung durch das Amt gelten als Auslagen nur die dadurch eingesparten Posttaxen.
  3.   Keinen Anspruch auf Ersatz begründen:
a.   Kosten des Materials und der Vervielfältigung gebührenpflichtiger Schriftstücke;
b.   die allgemeinen Telekommunikationsgebühren;
c. [2]   Postkontotaxen, unter Vorbehalt von Artikel 19 Absatz 3;
d. [3]   ...
e. [4]   die Gebühr für die Nutzung des eSchKG-Verbundes gemäss Artikel 15a.
  4.   Bedient sich das Amt bei der Zustellung eines Zahlungsbefehls, einer Pfändungsankündigung oder einer Konkursandrohung eines besonderen Zustelldienstes der Schweizerischen Post, so können die die Einschreibegebühr übersteigenden Kosten der sie verursachenden Partei überbunden werden, sofern vorher mindestens ein erfolgloser Zustellungsversuch stattgefunden hat. [5]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 259).
[2] Fassung gemäss Ziff. II 20 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2779).
[3] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. April 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 259).
[4] Eingefügt durch Ziff. II 5 der V vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3053).
[5] Eingefügt durch Ziff. II 5 der V vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3053).
GebV SchKG). Hingegen sind für die Bearbeitung des Betreibungsbegehrens die beim Betreibungsamt anfallenden Kosten geschuldet.


2.3.5 Nach einer verbreiteten Lehre und kantonalen Praxis wird angenommen, dass für die stille Betreibung als vom SchKG nicht ausdrücklich vorgesehene Verrichtung die Gebühr von Fr. 5.- gemäss Art. 16 Abs. 4
SR 281.35 GebV-SchKG Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)

Art. 16   Zahlungsbefehl
  1.   Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt: Forderung/Franken Gebühr/Franken bis 100 7.- über 100 bis 500 20.- über 500 bis 1 000 40.- über 1 000 bis 10 000 60.- über 10 000 bis 100 000 90.- über 100 000 bis 1 000 000 190.- über 1 000 000 400.-
  2.   Die Gebühr für jede weitere doppelte Ausfertigung beträgt die Hälfte der Gebühr nach Absatz 1.
  3.   Die Gebühr für jeden Zustellungsversuch beträgt 7 Franken je Zahlungsbefehl.
  4.   Die Gebühr für die Eintragung eines vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogenen Betreibungsbegehrens beträgt, ohne Rücksicht auf die Höhe der Forderung, 5 Franken.
GebV SchKG zu erheben sei, d.h. die Gebühr für die Eintragung eines vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogenen Betreibungsbegehrens (HUNKELER/WUFFLI, a.a.O., Rz. 3; EMMEL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 6 zu Art. 16
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 16  
  1.   Der Bundesrat setzt den Gebührentarif fest.
  2.   Die im Betreibungs- und Konkursverfahren errichteten Schriftstücke sind stempelfrei.
SchKG; STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Ergänzungsband [...], 2017, ad N. 48 zu Art. 67
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 67  
  1.   Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1.   der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten sowie, wenn der Gläubiger im Auslande wohnt, das von demselben in der Schweiz gewählte Domizil. Im Falle mangelnder Bezeichnung wird angenommen, dieses Domizil befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes;
2. [1]   der Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters; bei Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft ist anzugeben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat;
3.   die Forderungssumme oder die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, in gesetzlicher Schweizerwährung; bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird;
4.   die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung.
  2.   Für eine pfandgesicherte Forderung sind ausserdem die in Artikel 151 vorgesehenen Angaben zu machen.
  3.   Der Eingang des Betreibungsbegehrens ist dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.
 
[1] Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1; 1907 VI 367).
SchKG; KLAUS, Verjährungsunterbrechung durch Betreibung mit gleichzeitigem Rückzug, AJP 2017 S. 707 Fn. 1; ROTH, Angriff ist die beste Verteidigung, ZZZ 2014/2015 S. 36 Fn. 12; Urteil des Kreisgerichts St. Gallen [als Aufsichtsbehörde] vom 4. August 2016 E. 1f, in: BlSchK 2016 S. 248; Urteil [105 2017 67] des Kantonsgerichts Freiburg [als Aufsichtsbehörde] vom 26. Juli 2017 E. 2c; Urteil [105 2016 82] des Kantonsgerichts Freiburg [als Aufsichtsbehörde] vom 4. November 2016 E. 2c, in: Revue fribourgeoise de jurisprudence (RFJ) 2017 S. 88; Entscheid [ABS 16/306] des Obergerichts des Kantons Bern [Aufsichtsbehörde] vom 7. November 2016 E. 10.3.2; Wegleitung für den Bezug von Gebühren der Betreibungs- und Gemeinde-/Stadtammannämter

BGE 144 III 425 S. 431


des Kantons Zürich, Stand: Januar 2018, N. 9 zu Art. 16
SR 281.35 GebV-SchKG Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)

Art. 16   Zahlungsbefehl
  1.   Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt: Forderung/Franken Gebühr/Franken bis 100 7.- über 100 bis 500 20.- über 500 bis 1 000 40.- über 1 000 bis 10 000 60.- über 10 000 bis 100 000 90.- über 100 000 bis 1 000 000 190.- über 1 000 000 400.-
  2.   Die Gebühr für jede weitere doppelte Ausfertigung beträgt die Hälfte der Gebühr nach Absatz 1.
  3.   Die Gebühr für jeden Zustellungsversuch beträgt 7 Franken je Zahlungsbefehl.
  4.   Die Gebühr für die Eintragung eines vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogenen Betreibungsbegehrens beträgt, ohne Rücksicht auf die Höhe der Forderung, 5 Franken.
GebV SchKG).

2.3.6 Die Anwendung von Art. 16 Abs. 4
SR 281.35 GebV-SchKG Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)

Art. 16   Zahlungsbefehl
  1.   Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt: Forderung/Franken Gebühr/Franken bis 100 7.- über 100 bis 500 20.- über 500 bis 1 000 40.- über 1 000 bis 10 000 60.- über 10 000 bis 100 000 90.- über 100 000 bis 1 000 000 190.- über 1 000 000 400.-
  2.   Die Gebühr für jede weitere doppelte Ausfertigung beträgt die Hälfte der Gebühr nach Absatz 1.
  3.   Die Gebühr für jeden Zustellungsversuch beträgt 7 Franken je Zahlungsbefehl.
  4.   Die Gebühr für die Eintragung eines vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogenen Betreibungsbegehrens beträgt, ohne Rücksicht auf die Höhe der Forderung, 5 Franken.
GebV SchKG mag vielleicht dem Umstand nicht gerecht werden, dass das Betreibungsamt das Betreibungsbegehren vor dem Rückzug in das Eingangsregister und das Betreibungsbuch einzutragen hatte; diese Eintragungen werden - abgesehen vom Rückzug - sowohl für die stille Betreibung wie auch für die Betreibung, die mit dem Erlass, der Ausfertigung, der Eintragung und der Zustellung des Zahlungsbefehls ihren Fortgang findet (Art. 16 Abs. 1
SR 281.35 GebV-SchKG Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)

Art. 16   Zahlungsbefehl
  1.   Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt: Forderung/Franken Gebühr/Franken bis 100 7.- über 100 bis 500 20.- über 500 bis 1 000 40.- über 1 000 bis 10 000 60.- über 10 000 bis 100 000 90.- über 100 000 bis 1 000 000 190.- über 1 000 000 400.-
  2.   Die Gebühr für jede weitere doppelte Ausfertigung beträgt die Hälfte der Gebühr nach Absatz 1.
  3.   Die Gebühr für jeden Zustellungsversuch beträgt 7 Franken je Zahlungsbefehl.
  4.   Die Gebühr für die Eintragung eines vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogenen Betreibungsbegehrens beträgt, ohne Rücksicht auf die Höhe der Forderung, 5 Franken.
GebV SchKG), vorgenommen. Die geringe Höhe der Gebühr in Art. 16 Abs. 4
SR 281.35 GebV-SchKG Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)

Art. 16   Zahlungsbefehl
  1.   Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt: Forderung/Franken Gebühr/Franken bis 100 7.- über 100 bis 500 20.- über 500 bis 1 000 40.- über 1 000 bis 10 000 60.- über 10 000 bis 100 000 90.- über 100 000 bis 1 000 000 190.- über 1 000 000 400.-
  2.   Die Gebühr für jede weitere doppelte Ausfertigung beträgt die Hälfte der Gebühr nach Absatz 1.
  3.   Die Gebühr für jeden Zustellungsversuch beträgt 7 Franken je Zahlungsbefehl.
  4.   Die Gebühr für die Eintragung eines vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogenen Betreibungsbegehrens beträgt, ohne Rücksicht auf die Höhe der Forderung, 5 Franken.
GebV SchKG kann in sozialen Überlegungen liegen, auf welchen der Gebührentarif des SchKG beruht (BGE 108 III 68 E. 2 S. 69). Jedenfalls ist nicht ersichtlich, weshalb Art. 16
SR 281.35 GebV-SchKG Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)

Art. 16   Zahlungsbefehl
  1.   Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt: Forderung/Franken Gebühr/Franken bis 100 7.- über 100 bis 500 20.- über 500 bis 1 000 40.- über 1 000 bis 10 000 60.- über 10 000 bis 100 000 90.- über 100 000 bis 1 000 000 190.- über 1 000 000 400.-
  2.   Die Gebühr für jede weitere doppelte Ausfertigung beträgt die Hälfte der Gebühr nach Absatz 1.
  3.   Die Gebühr für jeden Zustellungsversuch beträgt 7 Franken je Zahlungsbefehl.
  4.   Die Gebühr für die Eintragung eines vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogenen Betreibungsbegehrens beträgt, ohne Rücksicht auf die Höhe der Forderung, 5 Franken.
GebV SchKG bei einer stillen Betreibung nicht anwendbar sein sollte. Etwas anderes lässt sich aus der Gebührenregelung nicht ableiten. Insbesondere kann nicht auf Art. 1 Abs. 2
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Art. 1   Geltungsbereich
  1.   Diese Verordnung regelt die Gebühren und Entschädigungen der Ämter, Behörden und übrigen Organe, die in Anwendung des SchKG oder anderer Erlasse des Bundes im Rahmen einer Zwangsvollstreckung, eines Nachlassverfahrens oder einer Notstundung Verrichtungen vornehmen.
  2.   Für Verrichtungen, die in dieser Verordnung nicht besonders tarifiert sind, kann eine Gebühr bis zu 150 Franken erhoben werden. Die Aufsichtsbehörde kann höhere Gebühren festsetzen, wenn die Schwierigkeit der Sache, der Umfang der Bemühungen oder der Zeitaufwand es rechtfertigt.
oder Art. 4 Abs. 2
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Art. 4   Berechnung nach Zeitaufwand
  1.   Ist die Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen, so fällt die für den Gang oder die Reise beanspruchte Zeit ausser Betracht.
  2.   Der Bruchteil einer halben Stunde zählt als halbe Stunde.
  3.   Die Dauer der Verrichtung ist in der Urkunde anzugeben.
GebV SchKG zurückgegriffen werden, wie das beschwerdeführende Amt meint, um den Eintrag nach Zeitaufwand in Rechnung zu stellen. Die genannten Bestimmungen betreffen Verrichtungen nicht tarifierter Natur bzw. Verrichtungen nach Zeit tarifierter Natur (ADAM, in: Kommentar Gebührenverordnung SchKG, 2008, N. 6 zu Art. 1
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Art. 1   Geltungsbereich
  1.   Diese Verordnung regelt die Gebühren und Entschädigungen der Ämter, Behörden und übrigen Organe, die in Anwendung des SchKG oder anderer Erlasse des Bundes im Rahmen einer Zwangsvollstreckung, eines Nachlassverfahrens oder einer Notstundung Verrichtungen vornehmen.
  2.   Für Verrichtungen, die in dieser Verordnung nicht besonders tarifiert sind, kann eine Gebühr bis zu 150 Franken erhoben werden. Die Aufsichtsbehörde kann höhere Gebühren festsetzen, wenn die Schwierigkeit der Sache, der Umfang der Bemühungen oder der Zeitaufwand es rechtfertigt.
, N. 1 zu Art. 4
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Art. 4   Berechnung nach Zeitaufwand
  1.   Ist die Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen, so fällt die für den Gang oder die Reise beanspruchte Zeit ausser Betracht.
  2.   Der Bruchteil einer halben Stunde zählt als halbe Stunde.
  3.   Die Dauer der Verrichtung ist in der Urkunde anzugeben.
GebV SchKG). Weder das eine noch das andere trifft auf die in Art. 16
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Art. 16   Zahlungsbefehl
  1.   Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt: Forderung/Franken Gebühr/Franken bis 100 7.- über 100 bis 500 20.- über 500 bis 1 000 40.- über 1 000 bis 10 000 60.- über 10 000 bis 100 000 90.- über 100 000 bis 1 000 000 190.- über 1 000 000 400.-
  2.   Die Gebühr für jede weitere doppelte Ausfertigung beträgt die Hälfte der Gebühr nach Absatz 1.
  3.   Die Gebühr für jeden Zustellungsversuch beträgt 7 Franken je Zahlungsbefehl.
  4.   Die Gebühr für die Eintragung eines vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogenen Betreibungsbegehrens beträgt, ohne Rücksicht auf die Höhe der Forderung, 5 Franken.
GebV SchKG geregelten Verrichtungen des Betreibungsamtes betreffend Zahlungsbefehl zu.

2.4 Nach dem Gesagten ist der Anwendung von Art. 16 Abs. 4
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Art. 16   Zahlungsbefehl
  1.   Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt: Forderung/Franken Gebühr/Franken bis 100 7.- über 100 bis 500 20.- über 500 bis 1 000 40.- über 1 000 bis 10 000 60.- über 10 000 bis 100 000 90.- über 100 000 bis 1 000 000 190.- über 1 000 000 400.-
  2.   Die Gebühr für jede weitere doppelte Ausfertigung beträgt die Hälfte der Gebühr nach Absatz 1.
  3.   Die Gebühr für jeden Zustellungsversuch beträgt 7 Franken je Zahlungsbefehl.
  4.   Die Gebühr für die Eintragung eines vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogenen Betreibungsbegehrens beträgt, ohne Rücksicht auf die Höhe der Forderung, 5 Franken.
GebV SchKG auf die stille Betreibung zuzustimmen. Dies gilt unabhängig von den Motiven, die den Gläubiger zur Einleitung und zum Rückzug veranlasst haben (a.M. PETER, Das Betreibungsbegehren und sein gleichzeitiger Rückzug, BlSchK 2016 S. 212). Der angefochtene Entscheid hält damit bezüglich der hier einzig strittigen Gebühr von Fr. 5.- für die Eintragung des vor Ausstellung des Zahlungsbefehls zurückgezogenen Betreibungsbegehrens im Ergebnis vor Bundesrecht stand.
144 III 425 21. Juni 2018 15. Dezember 2018 Bundesgericht 144 III 425 BGE - Zivilrecht

Gegenstand GebV SchKG; Gebühr für die Eintragung des...

Gesetzesregister
BGG 97
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 97   Unrichtige Feststellung des Sachverhalts
  1.   Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
  2.   Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079).
GebV SchKG 1
SR 281.35 GebV-SchKG Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)

Art. 1   Geltungsbereich
  1.   Diese Verordnung regelt die Gebühren und Entschädigungen der Ämter, Behörden und übrigen Organe, die in Anwendung des SchKG oder anderer Erlasse des Bundes im Rahmen einer Zwangsvollstreckung, eines Nachlassverfahrens oder einer Notstundung Verrichtungen vornehmen.
  2.   Für Verrichtungen, die in dieser Verordnung nicht besonders tarifiert sind, kann eine Gebühr bis zu 150 Franken erhoben werden. Die Aufsichtsbehörde kann höhere Gebühren festsetzen, wenn die Schwierigkeit der Sache, der Umfang der Bemühungen oder der Zeitaufwand es rechtfertigt.
GebV SchKG 4
SR 281.35 GebV-SchKG Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)

Art. 4   Berechnung nach Zeitaufwand
  1.   Ist die Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen, so fällt die für den Gang oder die Reise beanspruchte Zeit ausser Betracht.
  2.   Der Bruchteil einer halben Stunde zählt als halbe Stunde.
  3.   Die Dauer der Verrichtung ist in der Urkunde anzugeben.
GebV SchKG 9
SR 281.35 GebV-SchKG Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)

Art. 9   Schriftstücke
  1.   Die Gebühr für die Erstellung eines nicht besonders tarifierten Schriftstücks beträgt:
a.   8 Franken je Seite bis zu einer Anzahl von 20 Ausfertigungen;
b.   4 Franken je Seite für jede weitere Ausfertigung.
  1bis.   Erfordert die Erstellung eines Schriftstücks mehr als eine Stunde, so erhöht sich die Gebühr um 40 Franken für jede weitere halbe Stunde. [1]
  2.   Schriftstücke im Geldverkehr und Aktenexemplare sind gebührenfrei.
  3.   Für Fotokopien aus bestehenden Akten kann das Amt eine Gebühr von 2 Franken je Kopie erheben.
  4.   Das Amt kann für das Ausfüllen von Formularen für Begehren eine Gebühr bis zu 5 Franken erheben.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 259).
GebV SchKG 13
SR 281.35 GebV-SchKG Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)

Art. 13   Auslagen im allgemeinen
  1.   Auslagen sind zu ersetzen. Als Auslagen gelten namentlich Verwaltungskosten, Post- und Fernmeldetaxen, Honorare für Sachverständige, Kosten für den Beizug der Polizei sowie Bankspesen. Die Mehrkosten einer Nachnahme trägt die Partei, welche sie verursacht. [1]
  2.   Bei Zustellung durch das Amt gelten als Auslagen nur die dadurch eingesparten Posttaxen.
  3.   Keinen Anspruch auf Ersatz begründen:
a.   Kosten des Materials und der Vervielfältigung gebührenpflichtiger Schriftstücke;
b.   die allgemeinen Telekommunikationsgebühren;
c. [2]   Postkontotaxen, unter Vorbehalt von Artikel 19 Absatz 3;
d. [3]   ...
e. [4]   die Gebühr für die Nutzung des eSchKG-Verbundes gemäss Artikel 15a.
  4.   Bedient sich das Amt bei der Zustellung eines Zahlungsbefehls, einer Pfändungsankündigung oder einer Konkursandrohung eines besonderen Zustelldienstes der Schweizerischen Post, so können die die Einschreibegebühr übersteigenden Kosten der sie verursachenden Partei überbunden werden, sofern vorher mindestens ein erfolgloser Zustellungsversuch stattgefunden hat. [5]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 259).
[2] Fassung gemäss Ziff. II 20 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2779).
[3] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. April 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 259).
[4] Eingefügt durch Ziff. II 5 der V vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3053).
[5] Eingefügt durch Ziff. II 5 der V vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3053).
GebV SchKG 16
SR 281.35 GebV-SchKG Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)

Art. 16   Zahlungsbefehl
  1.   Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt: Forderung/Franken Gebühr/Franken bis 100 7.- über 100 bis 500 20.- über 500 bis 1 000 40.- über 1 000 bis 10 000 60.- über 10 000 bis 100 000 90.- über 100 000 bis 1 000 000 190.- über 1 000 000 400.-
  2.   Die Gebühr für jede weitere doppelte Ausfertigung beträgt die Hälfte der Gebühr nach Absatz 1.
  3.   Die Gebühr für jeden Zustellungsversuch beträgt 7 Franken je Zahlungsbefehl.
  4.   Die Gebühr für die Eintragung eines vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogenen Betreibungsbegehrens beträgt, ohne Rücksicht auf die Höhe der Forderung, 5 Franken.
GebV SchKG 41
SR 281.35 GebV-SchKG Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)

Art. 41 [1]   Rückzug einer Betreibung und Löschung eines Verlustscheines
  Die Protokollierung des Rückzugs einer Betreibung und die Löschung eines Verlustscheines sind gebührenfrei.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 259).
GebV SchKG 42
SR 281.35 GebV-SchKG Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)

Art. 42   Übrige Eintragungen
  Die Gebühr für eine in den Artikeln 16-41 nicht besonders tarifierte Eintragung beträgt 5 Franken.
OR 135
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 135  
  Die Verjährung wird unterbrochen:
1.   durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung;
2. [1]   durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs.
 
[1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
SchKG 8
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 8 [1]  
  1.   Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register.
  2.   Die Protokolle und Register sind bis zum Beweis des Gegenteils für ihren Inhalt beweiskräftig.
  3.   Das Betreibungsamt berichtigt einen fehlerhaften Eintrag von Amtes wegen oder auf Antrag einer betroffenen Person.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
SchKG 8 a
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 8a [1]  
  1.   Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen.
  2.   Ein solches Interesse ist insbesondere dann glaubhaft gemacht, wenn das Auskunftsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrages erfolgt.
  3.   Die Ämter geben Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn:
a.   die Betreibung nichtig ist oder aufgrund einer Beschwerde oder eines gerichtlichen Entscheids [2] aufgehoben worden ist;
b.   der Schuldner mit einer Rückforderungsklage obsiegt hat;
c.   der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen hat;
d. [3]   der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben und nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls und vor Erlöschen des Einsichtsrechts Dritter ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags (Art. 79-84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, so wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht, es sei denn, der Schuldner weist nach, dass ein Begehren des Gläubigers um Beseitigung des Rechtsvorschlags definitiv nicht gutgeheissen wurde.
  4.   Das Einsichtsrecht Dritter erlischt fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Gerichts- und Verwaltungsbehörden können im Interesse eines Verfahrens, das bei ihnen hängig ist, weiterhin Auszüge verlangen.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[2] Ausdruck gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (AS 2018 4583; BBl 2015 3209, 5785). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025 (Nichtbekanntgabe von Betreibungseinträgen), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 522; BBl 2024 1797, 1978).
SchKG 16
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 16  
  1.   Der Bundesrat setzt den Gebührentarif fest.
  2.   Die im Betreibungs- und Konkursverfahren errichteten Schriftstücke sind stempelfrei.
SchKG 20 a
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 20a [1]  
  1.   ... [2]
  2.   Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gelten die folgenden Bestimmungen: [3]
1.   Die Aufsichtsbehörden haben sich in allen Fällen, in denen sie in dieser Eigenschaft handeln, als solche und gegebenenfalls als obere oder untere Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2.   Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
3. [4]   Die Aufsichtsbehörde würdigt die Beweise frei; unter Vorbehalt von Artikel 22 darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen.
4.   Der Beschwerdeentscheid wird begründet, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und den Parteien, dem betroffenen Amt und allfälligen weiteren Beteiligten schriftlich eröffnet.
5. [5]   Die Verfahren sind kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden.
  3.   Im Übrigen regeln die Kantone das Verfahren.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[2] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202).
[4] Fassung gemäss Ziff. I 6 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759).
[5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202).
SchKG 67
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 67  
  1.   Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1.   der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten sowie, wenn der Gläubiger im Auslande wohnt, das von demselben in der Schweiz gewählte Domizil. Im Falle mangelnder Bezeichnung wird angenommen, dieses Domizil befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes;
2. [1]   der Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters; bei Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft ist anzugeben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat;
3.   die Forderungssumme oder die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, in gesetzlicher Schweizerwährung; bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird;
4.   die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung.
  2.   Für eine pfandgesicherte Forderung sind ausserdem die in Artikel 151 vorgesehenen Angaben zu machen.
  3.   Der Eingang des Betreibungsbegehrens ist dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.
 
[1] Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1; 1907 VI 367).
SchKG 68
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 68  
  1.   Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.
  2.   Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben.
SchKG 69
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 69  
  1.   Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl.
  2.   Der Zahlungsbefehl enthält:
1.   die Angaben des Betreibungsbegehrens;
2.   die Aufforderung, binnen 20 Tagen den Gläubiger für die Forderung samt Betreibungskosten zu befriedigen oder, falls die Betreibung auf Sicherheitsleistung geht, sicherzustellen;
3.   die Mitteilung, dass der Schuldner, welcher die Forderung oder einen Teil derselben oder das Recht, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen, bestreiten will, innerhalb zehn Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betreibungsamte dies zu erklären (Rechtsvorschlag zu erheben) hat;
4.   die Androhung, dass, wenn der Schuldner weder dem Zahlungsbefehl nachkommt, noch Rechtsvorschlag erhebt, die Betreibung ihren Fortgang nehmen werde.
VFRR 9
SR 281.31 VFRR Verordnung vom 5. Juni 1996 über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR)

Art. 9  
  1.   Im Eingangsregister werden in der Reihenfolge und mit dem Datum ihres Eingangs, mit fortlaufender Nummer (Kolonne 1), die eingehenden Betreibungs-, Fortsetzungs- und Verwertungsbegehren eingetragen.
  2.   Fortsetzungs- und Verwertungsbegehren, deren Stellung im Zeitpunkt, wo sie beim Betreibungsamt einlangen, gesetzlich noch nicht zulässig ist, werden nicht eingetragen, sondern dem Einsender mit der Bemerkung: «verfrüht, erst am ... zulässig» zurückgeschickt.
  3.   Ausgenommen sind solche Begehren, die höchstens zwei Tage zu früh einlangen. Diese werden gleichwohl entgegengenommen und, wie die andern, in der Reihenfolge des Eingangs eingetragen. Dem Eingangsdatum wird in Kolonne 2 (in Bruchform) das Datum des Tages beigefügt, von dem an sie zulässig sind und als gestellt gelten.
  4.   In Kolonne 3 ist die Art des Begehrens durch den Anfangsbuchstaben anzugeben. Es bezeichnet somit:
B.   das Betreibungsbegehren;
F.   das Fortsetzungsbegehren;
V.   das Verwertungsbegehren.
  5.   In Kolonne 4 wird durch ein E angegeben, dass ein Empfangsschein verlangt und ausgestellt worden ist; wurde ein solcher nicht verlangt, so wird dies durch einen horizontalen Strich angedeutet.
  6.   Die Kolonnen 5 und 6 dienen zur Aufnahme des Familiennamens oder der Firma des Schuldners und des Gläubigers.
  7.   In Kolonne 7 wird die Seitennummer des Personenregisters angegeben, auf der jene Namen zu finden sind, und zwar für den Schuldner als Zähler, für den Gläubiger als Nenner.
  8.   In Kolonne 8 endlich wird die Nummer angegeben, unter der die Betreibung im Betreibungsbuch eingetragen ist.
VFRR 10
SR 281.31 VFRR Verordnung vom 5. Juni 1996 über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR)

Art. 10  
  Fortlaufende Nummer; darunter, durch einen Anfangsbuchstaben bezeichnet, die Art der Betreibung. Es bezeichnet:Es bedeuten:Im Betreibungsbuch werden sämtliche Betreibungen jeder Art in der Reihenfolge des Eingangs des Betreibungsbegehrens eingetragen. Die Kolonnen werden wie folgt ausgefüllt:kein Anfangsbuchstabe: die Betreibung auf Pfändung oder Konkurs.Name des Schuldners, des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten.Betrag der Forderung, nebst Höhe des Zinsfusses, Anfang und Ende des Zinsenlaufs und Betrag der Zinsen.Gebühren. Eingetragen wird auf der ersten Zeile mit I die Summe der Gebühren bis und mit Zustellung des Zahlungsbefehls an den Gläubiger; auf der zweiten Zeile mit II die Summe der aus der Pfändung erwachsenden Gebühren. Die Verwertungsgebühren werden hier (mit III) nur aufgeführt, wenn die Verwertung kein Ergebnis erzielt; andernfalls werden sie auf dem Verwertungsprotokoll direkt in Abzug gebracht.Kostenvorschüsse. Werden die Kosten in laufender Rechnung mit dem Gläubiger verrechnet, so wird statt einer Summenangabe das Wort «Konto» eingetragen.Datum des Eingangs des Betreibungsbegehrens.Datum der Absendung und Zustellung des Zahlungsbefehls; durch Bruchzahl zu bezeichnen, wenn beide Daten nicht zusammenfallen.Datum des Rechtsvorschlags, wenn ein solcher erfolgt ist. Bei Bestreitung nur eines Teils der Forderung, Angabe des bestrittenen Betrags.Datum der Übersendung des Zahlungsbefehls an den Gläubiger.Datum der provisorischen Rechtsöffnung.Datum der definitiven Rechtsöffnung.Datum des Eingangs des Begehrens um Fortsetzung der Betreibung.Auf der ersten Zeile, in Bruchzahl: Datum der Anzeige und des Vollzugs der Pfändung (?).Auf den folgenden Zeilen: Daten der Pfändungsergänzungen. Datum des Eingangs der Verwertungsbegehren. Wird das Begehren zurückgezogen, so wird das Datum gestrichen; wird ein neues Begehren gestellt, so wird das Datum daruntergesetzt (?).Datum des Verfalls der letzten Rate im Falle einer Aufschubsbewilligung.Darunter: D
F.   die Betreibung auf Faustpfandverwertung;
G.   die Betreibung auf Grundpfandverwertung;
u1.   DB = Durchführung mit voller Befriedigung.
u2.   DV = Durchführung mit gänzlichem oder teilweisem Verlust.
u3.   Z = Erlöschen durch Zahlung des Schuldners an das Betreibungsamt.
u4.   E = Erlöschen aus andern Gründen (Abstellung durch den Gläubiger oder Verjährung).
u5.   T = Teilnahme weiterer Gläubiger an der Pfändung und zwar:TB mit voller Befriedigung.TV mit gänzlichem oder teilweisem Verlust
u6.   K = Konkurs.
W.   die Wechselbetreibung;
BGE Register
Weitere Urteile ab 2000
AJP
2017 S.707
BlSchK
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ZZZ
2014/2015 S.36