Urteilskopf

143 IV 425

52. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Beschwerde in Strafsachen) 6B_1019/2016 vom 24. Mai 2017

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Sachverhalt ab Seite 426

BGE 143 IV 425 S. 426

A. Das Bezirksgericht Meilen sprach X. am 2. Oktober 2015 des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 95 [1]  
  1.   Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a.   ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt;
b.   ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde;
c.   ein Motorfahrzeug führt, obwohl der Führerausweis auf Probe verfallen ist;
d.   ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt;
e.   ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat.
  2.   Mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl die Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf Probe abgelaufen ist. [2]
  3.   Mit Busse wird bestraft, wer:
a.   die mit dem Führerausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet;
b.   bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen;
c.   ohne Fahrlehrerausweis berufsmässig Fahrunterricht erteilt.
  4.   Mit Busse wird bestraft, wer:
a.   ein Fahrrad führt, obwohl ihm das Radfahren untersagt wurde;
b.   ein Fuhrwerk führt, obwohl ihm das Führen eines Tierfuhrwerks untersagt wurde.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3267; BBl 2010 39173927).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).
und e sowie Abs. 2 SVG), des Fahrens ohne Bewilligung (Art. 96 Abs. 1 lit. c
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 96 [1]  
  1.   Mit Busse wird bestraft, wer:
a.   ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis oder die Kontrollschilder ein Motorfahrzeug führt oder einen Anhänger mitführt;
b.   ohne Bewilligung Fahrten durchführt, die nach diesem Gesetz einer Bewilligung bedürfen;
c.   die mit dem Fahrzeugausweis oder der Bewilligung von Gesetzes wegen oder im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen, namentlich über das zulässige Gesamtgewicht, missachtet.
  2.   Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht. In leichten Fällen ist die Strafe Geldstrafe. [2]
  3.   Den gleichen Strafandrohungen untersteht der Halter oder die Person, die an seiner Stelle über das Fahrzeug verfügt, wenn er oder sie von der Widerhandlung Kenntnis hatte oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit haben konnte.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 22 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
SVG i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. a
SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung

Art. 80   Eintragungen
  1.   Als Auflagen im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 [1] und 96 Ziffer 1 Absatz 3 [2] SVG gelten:
a.   die im Fahrzeugausweis oder im Anhang zum Fahrzeugausweis eingetragenen Verfügungen der Behörde, z. B. über die Höchstgeschwindigkeit;
b.   die Eintragungen über die zulässigen Höchstgewichte und Masse der Fahrzeuge;
c. [3]   die Eintragungen über die Platzzahl.
  2.   Die Verwendung eines Fahrzeugs zum berufsmässigen Personentransport nach Artikel 3 ARV 2, ausgenommen Fahrzeuge nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d ARV 2, wird im Fahrzeugausweis eingetragen. [4]
  3.   Bei Ausnahmefahrzeugen wird im Fahrzeugausweis das Erfordernis der Sonderbewilligung eingetragen. Bei Fahrzeugen, die zum Ziehen besonders schwerer Anhänger bestimmt sind, werden die vom SVG abweichenden Zuggewichte als Verfügung der Behörde im Fahrzeugausweis vermerkt.
  4.   Ein Halter, der sein Fahrzeug least oder häufig oder dauernd Dritten überlässt, kann bei der Zulassungsbehörde mit einem amtlichen elektronischen Formular beantragen, dass ein Halterwechsel seiner oder der Zustimmung einer zusätzlichen im Formular erwähnten natürlichen oder juristischen Person bedarf. Steht einem Halter der elektronische Weg nicht offen, so kann er das Gesuch schriftlich einreichen. Die Zulassungsbehörde trägt die Beschränkung im Fahrzeugausweis ein und übermittelt dem Informationssystem Verkehrszulassung die Daten, wenn ihr das Gesuch im Zeitpunkt der Zulassung vorliegt. [5]
  5.   Die Zulassungsbehörde bewahrt das Formular im Original oder elektronisch reproduzierbar auf, solange der Eintrag besteht und zehn Jahre darüber hinaus. [6]
 
[1] Dieser Abs. ist heute aufgehoben.
[2] Heute: Art. 96 Abs. 1 Bst. c.
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 3259).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1387).
[5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. April 2001 (AS 2001 1387). Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 8 der V vom 30. Nov. 2018 über das Informationssystem Verkehrszulassung, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4997).
[6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. April 2001 (AS 2001 1387). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7149).
VZV) und des Vergehens gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a
SR 514.54 WG Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz

Art. 33 [1]   Vergehen und Verbrechen [2]
  1.   Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. [3]   ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
b.   als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren;
c.   eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
d.   die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt;
e.   als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d);
f. [5]   als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung:Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a oder 18b zu versehen,Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18a oder 18b markiert worden sind,Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;
1.   Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a oder 18b zu versehen,
2.   Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18a oder 18b markiert worden sind,
3.   Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;
g.   Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt.
tab.   abis. [4] ohne Berechtigung die nach Artikel 18a vorgeschriebene Markierung von Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder deren Zubehör entfernt, unkenntlich macht, abändert oder ergänzt;
  2.   Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe. [6]
  3.   Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:
a. [7]   Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
b. [8]   ...
c. [9]   nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 54995405Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).
[2] Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Waffenrichtlinie, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2899; BBl 2009 3649).
[3] Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Waffenrichtlinie, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2899; BBl 2009 3649).
[4] Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 23. Dez. 2011 über die Genehmigung und die Umsetzung des UNO-Feuerwaffenprotokolls, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6777; BBl 2011 4555).
[5] Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Waffenrichtlinie, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2899; BBl 2009 3649).
[6] Fassung gemäss Ziff. I 18 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
[7] Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Waffenrichtlinie, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2899; BBl 2009 3649).
[8] Aufgehoben durch Art. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Waffenrichtlinie, mit Wirkung seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2899; BBl 2009 3649).
[9] Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Waffenrichtlinie, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2899; BBl 2009 3649).
i.V.m. Art. 4 lit. d
SR 514.54 WG Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz

Art. 4 [1]   Begriffe
  1.   Als Waffen gelten:
a.   Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen);
b.   Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen;
c.   Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge;
d.   Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern;
e.   Elektroschockgeräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können;
f.   Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können;
g.   Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können.
  2.   Als Waffenzubehör gelten:
a.   Schalldämpfer und ihre besonders konstruierten Bestandteile;
b.   Laser- und Nachtsichtzielgeräte sowie ihre besonders konstruierten Bestandteile;
c.   Granatwerfer, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden.
  2bis.   Als Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität gelten Ladevorrichtungen für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die eine Kapazität aufweisen:
a.   bei Faustfeuerwaffen: von mehr als 20 Patronen;
b.   bei Handfeuerwaffen: von mehr als 10 Patronen. [2]
  2ter.   Als Schengen-Staat gilt ein Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist. Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt. [3]
  3.   Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör von diesem Gesetz erfasst werden.
  4.   Er umschreibt die Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, Messer, Dolche, Elektroschockgeräte, Geräte nach Absatz 1 Buchstabe b und Schleudern, die als Waffen gelten.
  5.   Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird.
  6.   Als gefährliche Gegenstände gelten Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen. Taschenmesser, wie etwa das Schweizer Armeetaschenmesser und vergleichbare Produkte, gelten nicht als gefährliche Gegenstände.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 54995405Art. Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).
[2] Eingefügt durch Anhang des BB vom 28. Sept. 2018 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2415; BBl 2018 1881).
[3] Ursprünglich Abs. 2bis. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 11. Dez. 2009 (Anpassung der Umsetzung des Schengen-Besitzstands), in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2823; BBl 2009 3649).
, Art. 8 Abs. 1
SR 514.54 WG Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz

Art. 8   Waffenerwerbsscheinspflicht [1]
  1.   Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein. [2]
  1bis.   Die Person, die den Waffenerwerbsschein für eine Feuerwaffe nicht zu Sport-, Jagd- oder Sammelzwecken beantragt, muss den Erwerbsgrund angeben. [3]
  2.   Keinen Waffenerwerbsschein erhalten Personen, die:
a.   das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben;
b. [4]   unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden;
c.   zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden;
d. [5]   wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Privatauszug nach Artikel 41 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016 [6] erscheinen.
  2bis.   Personen, die Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile durch Erbgang erwerben, müssen innerhalb von sechs Monaten einen Waffenerwerbsschein beantragen, sofern die Gegenstände nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person übertragen werden. [7]
  3.   ... [8]
 
[1] Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 6 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 4475405Art. 1 Bst. e; BBl 2004 5965).
[2] Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 6 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 4475405Art. 1 Bst. e; BBl 2004 5965).
[3] Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 6 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 4475405Art. 1 Bst. e; BBl 2004 5965).
[4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
[5] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 11 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 600; BBl 2014 5713).
[6] SR 330
[7] Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 6 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 4475405Art. 1 Bst. e; BBl 2004 5965).
[8] Aufgehoben durch Art. 3 Ziff. 6 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, mit Wirkung seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 4475405Art. 1 Bst. e; BBl 2004 5965).
und Art. 12
SR 514.54 WG Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz

Art. 12 [1]   Voraussetzungen
  Zum Besitz einer Waffe, eines wesentlichen oder eines besonders konstruierten Waffenbestandteils oder eines Waffenzubehörs ist berechtigt, wer den Gegenstand rechtmässig erworben hat.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 54995405Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).
WG) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.- und einer Busse von Fr. 500.-.


B. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte auf Berufung von X. am 7. Juli 2016 die Schuldsprüche wegen Überlassens eines Fahrzeugs an einen Lenker ohne Führerausweis nach Art. 95 Abs. 1 lit. e
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 95 [1]  
  1.   Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a.   ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt;
b.   ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde;
c.   ein Motorfahrzeug führt, obwohl der Führerausweis auf Probe verfallen ist;
d.   ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt;
e.   ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat.
  2.   Mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl die Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf Probe abgelaufen ist. [2]
  3.   Mit Busse wird bestraft, wer:
a.   die mit dem Führerausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet;
b.   bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen;
c.   ohne Fahrlehrerausweis berufsmässig Fahrunterricht erteilt.
  4.   Mit Busse wird bestraft, wer:
a.   ein Fahrrad führt, obwohl ihm das Radfahren untersagt wurde;
b.   ein Fuhrwerk führt, obwohl ihm das Führen eines Tierfuhrwerks untersagt wurde.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3267; BBl 2010 39173927).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).
SVG und Fahrens nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des auf Probe ausgestellten Führerausweises nach Art. 95 Abs. 2
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 95 [1]  
  1.   Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a.   ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt;
b.   ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde;
c.   ein Motorfahrzeug führt, obwohl der Führerausweis auf Probe verfallen ist;
d.   ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt;
e.   ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat.
  2.   Mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl die Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf Probe abgelaufen ist. [2]
  3.   Mit Busse wird bestraft, wer:
a.   die mit dem Führerausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet;
b.   bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen;
c.   ohne Fahrlehrerausweis berufsmässig Fahrunterricht erteilt.
  4.   Mit Busse wird bestraft, wer:
a.   ein Fahrrad führt, obwohl ihm das Radfahren untersagt wurde;
b.   ein Fuhrwerk führt, obwohl ihm das Führen eines Tierfuhrwerks untersagt wurde.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3267; BBl 2010 39173927).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).
SVG. Es erklärte X. zudem der fahrlässigen Widerhandlung gegen das

BGE 143 IV 425 S. 427


Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a
SR 514.54 WG Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz

Art. 33 [1]   Vergehen und Verbrechen [2]
  1.   Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. [3]   ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
b.   als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren;
c.   eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
d.   die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt;
e.   als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d);
f. [5]   als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung:Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a oder 18b zu versehen,Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18a oder 18b markiert worden sind,Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;
1.   Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a oder 18b zu versehen,
2.   Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18a oder 18b markiert worden sind,
3.   Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;
g.   Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt.
tab.   abis. [4] ohne Berechtigung die nach Artikel 18a vorgeschriebene Markierung von Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder deren Zubehör entfernt, unkenntlich macht, abändert oder ergänzt;
  2.   Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe. [6]
  3.   Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:
a. [7]   Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
b. [8]   ...
c. [9]   nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 54995405Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).
[2] Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Waffenrichtlinie, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2899; BBl 2009 3649).
[3] Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Waffenrichtlinie, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2899; BBl 2009 3649).
[4] Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 23. Dez. 2011 über die Genehmigung und die Umsetzung des UNO-Feuerwaffenprotokolls, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6777; BBl 2011 4555).
[5] Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Waffenrichtlinie, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2899; BBl 2009 3649).
[6] Fassung gemäss Ziff. I 18 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
[7] Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Waffenrichtlinie, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2899; BBl 2009 3649).
[8] Aufgehoben durch Art. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Waffenrichtlinie, mit Wirkung seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2899; BBl 2009 3649).
[9] Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Waffenrichtlinie, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2899; BBl 2009 3649).
und Abs. 2 i.V.m. Art. 4 lit. d
SR 514.54 WG Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz

Art. 4 [1]   Begriffe
  1.   Als Waffen gelten:
a.   Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen);
b.   Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen;
c.   Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge;
d.   Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern;
e.   Elektroschockgeräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können;
f.   Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können;
g.   Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können.
  2.   Als Waffenzubehör gelten:
a.   Schalldämpfer und ihre besonders konstruierten Bestandteile;
b.   Laser- und Nachtsichtzielgeräte sowie ihre besonders konstruierten Bestandteile;
c.   Granatwerfer, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden.
  2bis.   Als Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität gelten Ladevorrichtungen für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die eine Kapazität aufweisen:
a.   bei Faustfeuerwaffen: von mehr als 20 Patronen;
b.   bei Handfeuerwaffen: von mehr als 10 Patronen. [2]
  2ter.   Als Schengen-Staat gilt ein Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist. Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt. [3]
  3.   Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör von diesem Gesetz erfasst werden.
  4.   Er umschreibt die Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, Messer, Dolche, Elektroschockgeräte, Geräte nach Absatz 1 Buchstabe b und Schleudern, die als Waffen gelten.
  5.   Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird.
  6.   Als gefährliche Gegenstände gelten Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen. Taschenmesser, wie etwa das Schweizer Armeetaschenmesser und vergleichbare Produkte, gelten nicht als gefährliche Gegenstände.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 54995405Art. Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).
[2] Eingefügt durch Anhang des BB vom 28. Sept. 2018 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2415; BBl 2018 1881).
[3] Ursprünglich Abs. 2bis. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 11. Dez. 2009 (Anpassung der Umsetzung des Schengen-Besitzstands), in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2823; BBl 2009 3649).
, Art. 8 Abs. 1
SR 514.54 WG Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz

Art. 8   Waffenerwerbsscheinspflicht [1]
  1.   Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein. [2]
  1bis.   Die Person, die den Waffenerwerbsschein für eine Feuerwaffe nicht zu Sport-, Jagd- oder Sammelzwecken beantragt, muss den Erwerbsgrund angeben. [3]
  2.   Keinen Waffenerwerbsschein erhalten Personen, die:
a.   das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben;
b. [4]   unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden;
c.   zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden;
d. [5]   wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Privatauszug nach Artikel 41 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016 [6] erscheinen.
  2bis.   Personen, die Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile durch Erbgang erwerben, müssen innerhalb von sechs Monaten einen Waffenerwerbsschein beantragen, sofern die Gegenstände nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person übertragen werden. [7]
  3.   ... [8]
 
[1] Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 6 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 4475405Art. 1 Bst. e; BBl 2004 5965).
[2] Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 6 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 4475405Art. 1 Bst. e; BBl 2004 5965).
[3] Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 6 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 4475405Art. 1 Bst. e; BBl 2004 5965).
[4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
[5] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 11 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 600; BBl 2014 5713).
[6] SR 330
[7] Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 6 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 4475405Art. 1 Bst. e; BBl 2004 5965).
[8] Aufgehoben durch Art. 3 Ziff. 6 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, mit Wirkung seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 4475405Art. 1 Bst. e; BBl 2004 5965).
und Art. 12
SR 514.54 WG Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz

Art. 12 [1]   Voraussetzungen
  Zum Besitz einer Waffe, eines wesentlichen oder eines besonders konstruierten Waffenbestandteils oder eines Waffenzubehörs ist berechtigt, wer den Gegenstand rechtmässig erworben hat.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 54995405Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).
WG schuldig. Von den Vorwürfen des Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises und des Fahrens ohne Bewilligung sprach es ihn frei. Es bestrafte ihn mit einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 300.-. Das Obergericht hält folgende Sachverhalte für erwiesen:
X. lenkte am 24. Juli 2014 in Stallikon einen Personenwagen, obwohl ihm der Führerausweis auf Probe am 11. Februar 2014 in Italien abgenommen und dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich zugestellt worden war, wobei der Führerausweis auf Probe abgelaufen war. Ebenfalls am 24. Juli 2014 überliess er A. einen Personenwagen zum Umparkieren auf einem Firmengelände, obschon dieser nicht über den erforderlichen Führerausweis verfügte, was X. wusste. Am 9. März 2012 führte er zudem einen Teleskop-Schlagstock in einem Fach in der Beifahrertüre seines Personenwagens mit.

C. X. beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 7. Juli 2016 sei aufzuheben und er sei von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D. Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft verzichteten auf eine Stellungnahme. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut, hebt das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Juli 2016 teilweise auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen weist das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist.

Erwägungen


Aus den Erwägungen:


1. Der Beschwerdeführer ficht den Schuldspruch wegen Führens eines Motorfahrzeugs nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf Probe (Art. 95 Abs. 2
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 95 [1]  
  1.   Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a.   ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt;
b.   ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde;
c.   ein Motorfahrzeug führt, obwohl der Führerausweis auf Probe verfallen ist;
d.   ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt;
e.   ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat.
  2.   Mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl die Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf Probe abgelaufen ist. [2]
  3.   Mit Busse wird bestraft, wer:
a.   die mit dem Führerausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet;
b.   bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen;
c.   ohne Fahrlehrerausweis berufsmässig Fahrunterricht erteilt.
  4.   Mit Busse wird bestraft, wer:
a.   ein Fahrrad führt, obwohl ihm das Radfahren untersagt wurde;
b.   ein Fuhrwerk führt, obwohl ihm das Führen eines Tierfuhrwerks untersagt wurde.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3267; BBl 2010 39173927).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).
SVG) an.

1.1 Die Vorinstanz erwägt, unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer am 24. Juli 2014 einen Personenwagen lenkte. Dieser habe gewusst, dass sein Führerausweis auf Probe abgelaufen war. Er habe im fraglichen Zeitpunkt von den Behörden telefonisch die Auskunft erhalten, dass er nicht fahren dürfe. Die behördliche Auskunft über den Bestand der Fahrberechtigung habe erst nach der

BGE 143 IV 425 S. 428


Mail-Korrespondenz seines Anwalts mit der Teamleiterin der Abteilung Administrativmassnahmen beim Strassenverkehrsamt vom 30. Oktober 2015 vorgelegen, d.h. mehr als ein Jahr nach dem fraglichen Vorfall. Die Auskunft habe sich zudem auf die Anfrage des Verteidigers bezogen, ob davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. November 2015 an seine Einsätze fahren dürfe. Dieser habe den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 95 Abs. 2
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 95 [1]  
  1.   Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a.   ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt;
b.   ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde;
c.   ein Motorfahrzeug führt, obwohl der Führerausweis auf Probe verfallen ist;
d.   ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt;
e.   ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat.
  2.   Mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl die Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf Probe abgelaufen ist. [2]
  3.   Mit Busse wird bestraft, wer:
a.   die mit dem Führerausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet;
b.   bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen;
c.   ohne Fahrlehrerausweis berufsmässig Fahrunterricht erteilt.
  4.   Mit Busse wird bestraft, wer:
a.   ein Fahrrad führt, obwohl ihm das Radfahren untersagt wurde;
b.   ein Fuhrwerk führt, obwohl ihm das Führen eines Tierfuhrwerks untersagt wurde.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3267; BBl 2010 39173927).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).
SVG erfüllt. Es bestünden weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe.

1.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, die italienischen Behörden seien nicht befugt gewesen, über seine Fahrerlaubnis in der Schweiz zu entscheiden, weshalb kein Führerausweisentzug im Sinne des SVG vorliege. Sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung des definitiven Führerausweises seien erfüllt gewesen. Seit dem 1. Januar 2014 müssten Inhaber eines Führerausweises auf Probe im Kanton Zürich den definitiven Führerausweis nicht mehr mittels Gesuchsformular beantragen. Der Kursveranstalter bestätige den Kursbesuch dem Strassenverkehrsamt direkt in elektronischer Form. Es obliege dem Strassenverkehrsamt, den definitiven Führerausweis automatisch zu erteilen. Es bestehe ein Rechtsanspruch auf sofortige Ausstellung des Führerausweises. Dennoch sei das Strassenverkehrsamt einstweilen untätig geblieben. Er habe sich immer wieder telefonisch nach der Ausstellung des definitiven Führerausweises erkundigt, sei jedoch jedes Mal vertröstet worden. Im Juli 2014 sei er nach über fünfmonatigem Zuwarten überzeugt gewesen, dass er ein Fahrzeug lenken dürfe. Es sei zu keinem Zeitpunkt strittig gewesen, dass die Voraussetzungen für den definitiven Führerausweis erfüllt gewesen seien. Er sei somit fahrberechtigt gewesen. Es habe ihm lediglich das Dokument gefehlt, welches ihm dies bestätigte. Dies habe auch das Strassenverkehrsamt mit E-Mail vom 30. Oktober 2015 ausdrücklich anerkannt. Das Papier bzw. die Plastikkarte bescheinige bloss eine bestehende Fahrberechtigung. Das Strassenverkehrsamt habe aufgrund der Unfallmeldung aus dem Ausland mit der faktischen Aushändigung des Ausweisdokumentes zugewartet, obschon ein solches Zuwarten verfahrensrechtlich nicht vorgesehen sei. Art. 95 Abs. 2
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 95 [1]  
  1.   Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a.   ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt;
b.   ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde;
c.   ein Motorfahrzeug führt, obwohl der Führerausweis auf Probe verfallen ist;
d.   ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt;
e.   ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat.
  2.   Mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl die Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf Probe abgelaufen ist. [2]
  3.   Mit Busse wird bestraft, wer:
a.   die mit dem Führerausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet;
b.   bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen;
c.   ohne Fahrlehrerausweis berufsmässig Fahrunterricht erteilt.
  4.   Mit Busse wird bestraft, wer:
a.   ein Fahrrad führt, obwohl ihm das Radfahren untersagt wurde;
b.   ein Fuhrwerk führt, obwohl ihm das Führen eines Tierfuhrwerks untersagt wurde.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3267; BBl 2010 39173927).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).
SVG sei somit nicht einschlägig.

1.3 Aus den Akten geht hervor, dass der Führerausweis auf Probe des Beschwerdeführers am 25. Februar 2014 ablief. Am 31. Oktober 2014 teilte das Strassenverkehrsamt diesem mit, dass ihm der unbefristete Führerausweis ausgestellt werde. Der Beschwerdeführer war

BGE 143 IV 425 S. 429


daher nach Ablauf des Führerausweises auf Probe während mehreren Monaten ohne Führerausweis, dies obschon in der Schweiz für die betreffende Zeit kein Führerausweisentzug erfolgte (vgl. zur Wirkung eines im Ausland verfügten Fahrverbots etwa BGE 141 II 256 E. 2.3 S. 258; BGE 128 II 133 E. 4a S. 136; siehe auch BGE 133 II 331). Das Strassenverkehrsamt verzichtete im Schreiben vom 31. Oktober 2014 vielmehr ausdrücklich auf einen vorsorglichen Entzug des Führerausweises; es behielt sich Administrativmassnahmen jedoch für den Fall vor, dass es in Italien wegen des Verkehrsunfalls vom 11. Februar 2014 zu einer Verurteilung des Beschwerdeführers kommen sollte.
Zu prüfen ist daher zunächst, ob das Strassenverkehrsamt mit der Erteilung des definitiven Führerausweises zuwarten durfte.

1.4


1.4.1 Der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen wird zunächst auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt drei Jahre (Art. 15a Abs. 1
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 15a [1]  
  1.   Der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen wird zunächst auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt drei Jahre.
  2.   Er wird erteilt, wenn der Bewerber:
a.   die vorgeschriebene Ausbildung besucht hat; und
b.   die praktische Führerprüfung bestanden hat. [2]
  2bis.   Inhaber des Führerausweises auf Probe müssen Weiterbildungskurse besuchen. Die Kurse sollen die Erkennung und Vermeidung von Gefahren und umweltschonendes Fahren vermitteln und sind in erster Linie praktisch auszurichten. Der Bundesrat legt Inhalt und Form der Weiterbildungskurse fest. [3]
  3.   Wird dem Inhaber der Führerausweis auf Probe wegen Begehung einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung entzogen, so wird die Probezeit um ein Jahr verlängert. [4] Dauert der Entzug über die Probezeit hinaus, so beginnt die Verlängerung mit der Rückgabe des Führerausweises.
  4.   Der Führerausweis auf Probe verfällt, wenn der Inhaber während der Probezeit eine weitere mittelschwere oder schwere Widerhandlung begeht. [5]
  5.   Ein neuer Lernfahrausweis kann frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung und nur auf Grund eines verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden, das die Eignung bejaht. Diese Frist wird um ein Jahr verlängert, wenn die betroffene Person während dieser Zeit ein Motorrad oder einen Motorwagen geführt hat.
  6.   Nach erneutem Bestehen der Führerprüfung wird ein neuer Führerausweis auf Probe erteilt.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (AS 2002 2767, 2004 5053Art. 1 Abs. 2; BBl 1999 4462).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).
SVG; Art. 24a Abs. 1
SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung

Art. 24a [1]   Führerausweis auf Probe
  1.   Der Führerausweis der Kategorien A und B wird auf Probe erteilt. Dies gilt nicht bei Personen, die bereits Inhaber eines unbefristeten Führerausweises einer dieser Kategorien sind.
  2.   Vor der Erteilung des Führerausweises auf Probe erworbene Unterkategorien und Spezialkategorien sowie während der Probezeit erworbene weitere Kategorien und Unterkategorien werden ebenfalls auf das Ablaufdatum des Führerausweises auf Probe befristet.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (AS 2004 5057).
der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 [VZV; SR 741.51]). Inhaber des Führerausweises auf Probe müssen Weiterbildungskurse besuchen (Art. 15a Abs. 2bis
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 15a [1]  
  1.   Der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen wird zunächst auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt drei Jahre.
  2.   Er wird erteilt, wenn der Bewerber:
a.   die vorgeschriebene Ausbildung besucht hat; und
b.   die praktische Führerprüfung bestanden hat. [2]
  2bis.   Inhaber des Führerausweises auf Probe müssen Weiterbildungskurse besuchen. Die Kurse sollen die Erkennung und Vermeidung von Gefahren und umweltschonendes Fahren vermitteln und sind in erster Linie praktisch auszurichten. Der Bundesrat legt Inhalt und Form der Weiterbildungskurse fest. [3]
  3.   Wird dem Inhaber der Führerausweis auf Probe wegen Begehung einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung entzogen, so wird die Probezeit um ein Jahr verlängert. [4] Dauert der Entzug über die Probezeit hinaus, so beginnt die Verlängerung mit der Rückgabe des Führerausweises.
  4.   Der Führerausweis auf Probe verfällt, wenn der Inhaber während der Probezeit eine weitere mittelschwere oder schwere Widerhandlung begeht. [5]
  5.   Ein neuer Lernfahrausweis kann frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung und nur auf Grund eines verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden, das die Eignung bejaht. Diese Frist wird um ein Jahr verlängert, wenn die betroffene Person während dieser Zeit ein Motorrad oder einen Motorwagen geführt hat.
  6.   Nach erneutem Bestehen der Führerprüfung wird ein neuer Führerausweis auf Probe erteilt.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (AS 2002 2767, 2004 5053Art. 1 Abs. 2; BBl 1999 4462).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).
SVG; Art. 27a
SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung

Art. 27a   Allgemeines
  1.   Die Weiterausbildung dauert 7 Stunden und wird an einem Tag durchgeführt. [1]
  2.   Die Weiterausbildung ist in Gruppen von sechs bis zwölf Personen durchzuführen. Eine Gruppe besteht entweder aus Inhabern eines Führerausweises auf Probe der Kategorie A oder aus Inhabern eines Führerausweises auf Probe der Kategorie B. Der Kursinhalt ist auf die jeweilige Kategorie auszurichten. Wer den Führerausweis auf Probe der Kategorien A und B besitzt, kann wählen, ob er die Weiterausbildung mit einem Motorrad der Kategorie A oder mit einem Motorwagen der Kategorie B besuchen will.
  3.   Eine Gruppe ist von so vielen Moderatoren zu betreuen, wie dies für eine gefahrlose Durchführung der Weiterausbildung und zur Erreichung ihrer Ziele notwendig ist.
  4.   Die Weiterausbildung ist grundsätzlich mit dem eigenen Fahrzeug zu besuchen. Der Kursveranstalter kann Kursteilnehmern, die kein eigenes Fahrzeug besitzen, Kursfahrzeuge zur Verfügung stellen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 191).
ff. VZV). Wird dem Inhaber der Ausweis auf Probe wegen einer Widerhandlung entzogen, so wird die Probezeit um ein Jahr verlängert (Art. 15a Abs. 3
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 15a [1]  
  1.   Der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen wird zunächst auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt drei Jahre.
  2.   Er wird erteilt, wenn der Bewerber:
a.   die vorgeschriebene Ausbildung besucht hat; und
b.   die praktische Führerprüfung bestanden hat. [2]
  2bis.   Inhaber des Führerausweises auf Probe müssen Weiterbildungskurse besuchen. Die Kurse sollen die Erkennung und Vermeidung von Gefahren und umweltschonendes Fahren vermitteln und sind in erster Linie praktisch auszurichten. Der Bundesrat legt Inhalt und Form der Weiterbildungskurse fest. [3]
  3.   Wird dem Inhaber der Führerausweis auf Probe wegen Begehung einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung entzogen, so wird die Probezeit um ein Jahr verlängert. [4] Dauert der Entzug über die Probezeit hinaus, so beginnt die Verlängerung mit der Rückgabe des Führerausweises.
  4.   Der Führerausweis auf Probe verfällt, wenn der Inhaber während der Probezeit eine weitere mittelschwere oder schwere Widerhandlung begeht. [5]
  5.   Ein neuer Lernfahrausweis kann frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung und nur auf Grund eines verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden, das die Eignung bejaht. Diese Frist wird um ein Jahr verlängert, wenn die betroffene Person während dieser Zeit ein Motorrad oder einen Motorwagen geführt hat.
  6.   Nach erneutem Bestehen der Führerprüfung wird ein neuer Führerausweis auf Probe erteilt.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (AS 2002 2767, 2004 5053Art. 1 Abs. 2; BBl 1999 4462).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).
Satz 1 SVG). Endet dieser Entzug während der Probezeit, wird ein neuer Führerausweis auf Probe ausgestellt. Die neue Probezeit endet ein Jahr nach dem Ablaufdatum des entzogenen Führerausweises auf Probe (Art. 35 Abs. 1
SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung

Art. 35 [1]   Verlängerung der Probezeit
  1.   Begeht der Inhaber des Führerausweises auf Probe eine mittelschwere oder schwere Widerhandlung, die zum Entzug des Führerausweises der Kategorien und Unterkategorien führt, und endet dieser Entzug während der Probezeit, wird ein neuer Führerausweis auf Probe ausgestellt. Die neue Probezeit endet ein Jahr nach dem Ablaufdatum des entzogenen Führerausweises auf Probe. [2]
  2.   Endet der Ausweisentzug nach der Probezeit, wird ein neuer Führerausweis auf Probe ausgestellt. Die neue Probezeit endet ein Jahr nach seinem Ausstellungsdatum.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (AS 2004 5057).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 30).
VZV). Endet der Ausweisentzug nach der Probezeit, wird ein neuer Führerausweis auf Probe ausgestellt. Die neue Probezeit endet ein Jahr nach seinem Ausstellungsdatum (Art. 15a Abs. 3
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 15a [1]  
  1.   Der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen wird zunächst auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt drei Jahre.
  2.   Er wird erteilt, wenn der Bewerber:
a.   die vorgeschriebene Ausbildung besucht hat; und
b.   die praktische Führerprüfung bestanden hat. [2]
  2bis.   Inhaber des Führerausweises auf Probe müssen Weiterbildungskurse besuchen. Die Kurse sollen die Erkennung und Vermeidung von Gefahren und umweltschonendes Fahren vermitteln und sind in erster Linie praktisch auszurichten. Der Bundesrat legt Inhalt und Form der Weiterbildungskurse fest. [3]
  3.   Wird dem Inhaber der Führerausweis auf Probe wegen Begehung einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung entzogen, so wird die Probezeit um ein Jahr verlängert. [4] Dauert der Entzug über die Probezeit hinaus, so beginnt die Verlängerung mit der Rückgabe des Führerausweises.
  4.   Der Führerausweis auf Probe verfällt, wenn der Inhaber während der Probezeit eine weitere mittelschwere oder schwere Widerhandlung begeht. [5]
  5.   Ein neuer Lernfahrausweis kann frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung und nur auf Grund eines verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden, das die Eignung bejaht. Diese Frist wird um ein Jahr verlängert, wenn die betroffene Person während dieser Zeit ein Motorrad oder einen Motorwagen geführt hat.
  6.   Nach erneutem Bestehen der Führerprüfung wird ein neuer Führerausweis auf Probe erteilt.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (AS 2002 2767, 2004 5053Art. 1 Abs. 2; BBl 1999 4462).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).
Satz 2 SVG; Art. 35 Abs. 2
SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung

Art. 35 [1]   Verlängerung der Probezeit
  1.   Begeht der Inhaber des Führerausweises auf Probe eine mittelschwere oder schwere Widerhandlung, die zum Entzug des Führerausweises der Kategorien und Unterkategorien führt, und endet dieser Entzug während der Probezeit, wird ein neuer Führerausweis auf Probe ausgestellt. Die neue Probezeit endet ein Jahr nach dem Ablaufdatum des entzogenen Führerausweises auf Probe. [2]
  2.   Endet der Ausweisentzug nach der Probezeit, wird ein neuer Führerausweis auf Probe ausgestellt. Die neue Probezeit endet ein Jahr nach seinem Ausstellungsdatum.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (AS 2004 5057).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 30).
VZV). Begeht der Inhaber des Führerausweises auf Probe eine zweite Widerhandlung, die zum Entzug des Führerausweises führt, verfällt der Ausweis bzw. wird der Ausweis annulliert (Art. 15a Abs. 4
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 15a [1]  
  1.   Der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen wird zunächst auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt drei Jahre.
  2.   Er wird erteilt, wenn der Bewerber:
a.   die vorgeschriebene Ausbildung besucht hat; und
b.   die praktische Führerprüfung bestanden hat. [2]
  2bis.   Inhaber des Führerausweises auf Probe müssen Weiterbildungskurse besuchen. Die Kurse sollen die Erkennung und Vermeidung von Gefahren und umweltschonendes Fahren vermitteln und sind in erster Linie praktisch auszurichten. Der Bundesrat legt Inhalt und Form der Weiterbildungskurse fest. [3]
  3.   Wird dem Inhaber der Führerausweis auf Probe wegen Begehung einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung entzogen, so wird die Probezeit um ein Jahr verlängert. [4] Dauert der Entzug über die Probezeit hinaus, so beginnt die Verlängerung mit der Rückgabe des Führerausweises.
  4.   Der Führerausweis auf Probe verfällt, wenn der Inhaber während der Probezeit eine weitere mittelschwere oder schwere Widerhandlung begeht. [5]
  5.   Ein neuer Lernfahrausweis kann frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung und nur auf Grund eines verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden, das die Eignung bejaht. Diese Frist wird um ein Jahr verlängert, wenn die betroffene Person während dieser Zeit ein Motorrad oder einen Motorwagen geführt hat.
  6.   Nach erneutem Bestehen der Führerprüfung wird ein neuer Führerausweis auf Probe erteilt.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (AS 2002 2767, 2004 5053Art. 1 Abs. 2; BBl 1999 4462).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).
SVG und Art. 35a Abs. 1
SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung

Art. 35a [1]   Annullierung
  1.   Begeht der Inhaber des Führerausweises auf Probe eine zweite mittelschwere oder schwere Widerhandlung, die zum Entzug des Führerausweises der Kategorien und Unterkategorien führt, wird der Ausweis annulliert. Dies gilt auch, wenn der Ausweis inzwischen unbefristet erteilt worden ist. Mit der Annullierung muss der Führerausweis eingezogen werden. [2]
  2.   Die Annullierung betrifft alle Kategorien und Unterkategorien. Sie betrifft auch die Spezialkategorien, wenn der Ausweisinhaber keine Gewähr bietet, dass er künftig mit Fahrzeugen der Spezialkategorien keine Widerhandlungen begeht.
  2bis.   Bei einer Annullierung sind allfällig vorhandene Lernfahrausweise zu entziehen und ebenfalls einzuziehen. [3]
  3.   Betrifft die Annullierung nur die Kategorien und Unterkategorien, stellt die Zulassungsbehörde einen Führerausweis der Spezialkategorien aus.
  4.   Die Entzugsbehörde informiert den betroffenen Fahrzeugführer über die Voraussetzungen, unter denen er wieder einen Lernfahrausweis erwerben kann.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (AS 2004 5057).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 30).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255).
Satz 1 VZV). Dies gilt auch, wenn der Ausweis inzwischen unbefristet erteilt wurde (Art. 35a Abs. 1
SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung

Art. 35a [1]   Annullierung
  1.   Begeht der Inhaber des Führerausweises auf Probe eine zweite mittelschwere oder schwere Widerhandlung, die zum Entzug des Führerausweises der Kategorien und Unterkategorien führt, wird der Ausweis annulliert. Dies gilt auch, wenn der Ausweis inzwischen unbefristet erteilt worden ist. Mit der Annullierung muss der Führerausweis eingezogen werden. [2]
  2.   Die Annullierung betrifft alle Kategorien und Unterkategorien. Sie betrifft auch die Spezialkategorien, wenn der Ausweisinhaber keine Gewähr bietet, dass er künftig mit Fahrzeugen der Spezialkategorien keine Widerhandlungen begeht.
  2bis.   Bei einer Annullierung sind allfällig vorhandene Lernfahrausweise zu entziehen und ebenfalls einzuziehen. [3]
  3.   Betrifft die Annullierung nur die Kategorien und Unterkategorien, stellt die Zulassungsbehörde einen Führerausweis der Spezialkategorien aus.
  4.   Die Entzugsbehörde informiert den betroffenen Fahrzeugführer über die Voraussetzungen, unter denen er wieder einen Lernfahrausweis erwerben kann.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (AS 2004 5057).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 30).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255).
Satz 2 VZV).

1.4.2 Der definitive bzw. unbefristete Führerausweis wird erteilt, wenn die Probezeit abgelaufen ist und der Inhaber des Führerausweises auf Probe die vorgeschriebenen Weiterbildungskurse besucht hat (Art. 15b Abs. 2
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 15b [1]  
  1.   Der definitive Führerausweis wird erteilt, wenn der Bewerber:
a.   die vorgeschriebene Ausbildung besucht hat; und
b.   die praktische Führerprüfung bestanden hat.
  2.   Für Inhaber des Führerausweises auf Probe wird der definitive Führerausweis erteilt, wenn die Probezeit abgelaufen ist und der Inhaber die vorgeschriebenen Weiterbildungskurse besucht hat.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
SVG; Art. 24b Abs. 1
SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung

Art. 24b [1]   Erteilung einer beschränkten Fahrbewilligung oder des definitiven Führerausweises der Spezialkategorien oder der Unterkategorie A1
  1.   Hat der Inhaber des Führerausweises auf Probe die Weiterausbildung während der Probezeit nicht besucht, so erteilt die kantonale Behörde ihm eine auf den Weiterausbildungstag beschränkte Fahrbewilligung, wenn er die Weiterausbildung nachholen will und die Anmeldebestätigung eines anerkannten Kursveranstalters vorlegt.
  2.   Will der Inhaber eines Führerausweises auf Probe, der die Weiterausbildung weder während der Probezeit besucht noch danach nachgeholt hat, nur Fahrzeuge der Spezialkategorien und der Unterkategorie A1 führen, so kann ihm die Zulassungsbehörde auf Gesuch hin erteilen:
a.   den definitiven Führerausweis der Spezialkategorien;
b.   den definitiven Führerausweis der Unterkategorie A1, sofern er diese bereits besass.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 191).
Satz 1 VZV). Der Nachweis der Teilnahme an den Weiterbildungskursen erfolgt mit der Bescheinigung auf dem Gesuchsformular nach Anhang 4a VZV (vgl.

BGE 143 IV 425 S. 430


Art. 24b Abs. 1
SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung

Art. 24b [1]   Erteilung einer beschränkten Fahrbewilligung oder des definitiven Führerausweises der Spezialkategorien oder der Unterkategorie A1
  1.   Hat der Inhaber des Führerausweises auf Probe die Weiterausbildung während der Probezeit nicht besucht, so erteilt die kantonale Behörde ihm eine auf den Weiterausbildungstag beschränkte Fahrbewilligung, wenn er die Weiterausbildung nachholen will und die Anmeldebestätigung eines anerkannten Kursveranstalters vorlegt.
  2.   Will der Inhaber eines Führerausweises auf Probe, der die Weiterausbildung weder während der Probezeit besucht noch danach nachgeholt hat, nur Fahrzeuge der Spezialkategorien und der Unterkategorie A1 führen, so kann ihm die Zulassungsbehörde auf Gesuch hin erteilen:
a.   den definitiven Führerausweis der Spezialkategorien;
b.   den definitiven Führerausweis der Unterkategorie A1, sofern er diese bereits besass.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 191).
Satz 2 VZV; siehe auch Art. 27d
SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung

Art. 27d [1]   Kursbescheinigung und Meldung an die kantonale Behörde
  1.   Nach dem Besuch der Weiterausbildung muss der Kursveranstalter den Kursteilnehmenden ihre Teilnahme auf dem Formular nach Anhang 4a bestätigen und auf elektronischem Weg der kantonalen Behörde mitteilen.
  2.   Jeder Kursveranstalter, der den Besuch der Weiterausbildung bestätigt, muss der Zulassungsbehörde während fünf Jahren Auskunft über den Namen und den Vornamen, die Adresse und die Führerausweisnummer der betreffenden Kursteilnehmenden geben können.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 191).
VZV). Die kantonale Behörde kann den Gesuchsteller von der Pflicht zur Einreichung der Bescheinigung befreien, wenn ihr der Kursveranstalter elektronisch bestätigt, dass der Gesuchsteller beide Kurstage besucht hat (Art. 24b Abs. 1
SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung

Art. 24b [1]   Erteilung einer beschränkten Fahrbewilligung oder des definitiven Führerausweises der Spezialkategorien oder der Unterkategorie A1
  1.   Hat der Inhaber des Führerausweises auf Probe die Weiterausbildung während der Probezeit nicht besucht, so erteilt die kantonale Behörde ihm eine auf den Weiterausbildungstag beschränkte Fahrbewilligung, wenn er die Weiterausbildung nachholen will und die Anmeldebestätigung eines anerkannten Kursveranstalters vorlegt.
  2.   Will der Inhaber eines Führerausweises auf Probe, der die Weiterausbildung weder während der Probezeit besucht noch danach nachgeholt hat, nur Fahrzeuge der Spezialkategorien und der Unterkategorie A1 führen, so kann ihm die Zulassungsbehörde auf Gesuch hin erteilen:
a.   den definitiven Führerausweis der Spezialkategorien;
b.   den definitiven Führerausweis der Unterkategorie A1, sofern er diese bereits besass.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 191).
Satz 3 VZV, in Kraft seit 1. Januar 2014). Die Behörde muss demnach den definitiven Führerausweis erteilen, wenn die Probezeit abgelaufen ist, der Führerausweis auf Probe nicht nach Art. 15a Abs. 4
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 15a [1]  
  1.   Der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen wird zunächst auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt drei Jahre.
  2.   Er wird erteilt, wenn der Bewerber:
a.   die vorgeschriebene Ausbildung besucht hat; und
b.   die praktische Führerprüfung bestanden hat. [2]
  2bis.   Inhaber des Führerausweises auf Probe müssen Weiterbildungskurse besuchen. Die Kurse sollen die Erkennung und Vermeidung von Gefahren und umweltschonendes Fahren vermitteln und sind in erster Linie praktisch auszurichten. Der Bundesrat legt Inhalt und Form der Weiterbildungskurse fest. [3]
  3.   Wird dem Inhaber der Führerausweis auf Probe wegen Begehung einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung entzogen, so wird die Probezeit um ein Jahr verlängert. [4] Dauert der Entzug über die Probezeit hinaus, so beginnt die Verlängerung mit der Rückgabe des Führerausweises.
  4.   Der Führerausweis auf Probe verfällt, wenn der Inhaber während der Probezeit eine weitere mittelschwere oder schwere Widerhandlung begeht. [5]
  5.   Ein neuer Lernfahrausweis kann frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung und nur auf Grund eines verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden, das die Eignung bejaht. Diese Frist wird um ein Jahr verlängert, wenn die betroffene Person während dieser Zeit ein Motorrad oder einen Motorwagen geführt hat.
  6.   Nach erneutem Bestehen der Führerprüfung wird ein neuer Führerausweis auf Probe erteilt.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (AS 2002 2767, 2004 5053Art. 1 Abs. 2; BBl 1999 4462).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).
SVG verfallen ist, der Inhaber die vorgeschriebenen Weiterbildungskurse besucht hat und er formell um die Erteilung ersucht hat bzw. wenn der Kursveranstalter den Besuch der Weiterbildungskurse im Sinne von Art. 24b Abs. 1
SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung

Art. 24b [1]   Erteilung einer beschränkten Fahrbewilligung oder des definitiven Führerausweises der Spezialkategorien oder der Unterkategorie A1
  1.   Hat der Inhaber des Führerausweises auf Probe die Weiterausbildung während der Probezeit nicht besucht, so erteilt die kantonale Behörde ihm eine auf den Weiterausbildungstag beschränkte Fahrbewilligung, wenn er die Weiterausbildung nachholen will und die Anmeldebestätigung eines anerkannten Kursveranstalters vorlegt.
  2.   Will der Inhaber eines Führerausweises auf Probe, der die Weiterausbildung weder während der Probezeit besucht noch danach nachgeholt hat, nur Fahrzeuge der Spezialkategorien und der Unterkategorie A1 führen, so kann ihm die Zulassungsbehörde auf Gesuch hin erteilen:
a.   den definitiven Führerausweis der Spezialkategorien;
b.   den definitiven Führerausweis der Unterkategorie A1, sofern er diese bereits besass.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 191).
Satz 3 VZV bestätigt hat. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat der Betroffene einen Rechtsanspruch auf Erteilung des definitiven Führerausweises ab dem Tag nach Ablauf der Probezeit (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 4 f. zu Art. 15b
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 15b [1]  
  1.   Der definitive Führerausweis wird erteilt, wenn der Bewerber:
a.   die vorgeschriebene Ausbildung besucht hat; und
b.   die praktische Führerprüfung bestanden hat.
  2.   Für Inhaber des Führerausweises auf Probe wird der definitive Führerausweis erteilt, wenn die Probezeit abgelaufen ist und der Inhaber die vorgeschriebenen Weiterbildungskurse besucht hat.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
SVG; siehe auch JÜRG BICKEL, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 2 zu Art. 15b
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 15b [1]  
  1.   Der definitive Führerausweis wird erteilt, wenn der Bewerber:
a.   die vorgeschriebene Ausbildung besucht hat; und
b.   die praktische Führerprüfung bestanden hat.
  2.   Für Inhaber des Führerausweises auf Probe wird der definitive Führerausweis erteilt, wenn die Probezeit abgelaufen ist und der Inhaber die vorgeschriebenen Weiterbildungskurse besucht hat.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
SVG).

1.4.3 Der Führerausweis auf Probe und der definitive Führerausweis können entzogen werden (vgl. Art. 16 ff
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 16  
  1.   Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden.
  2.   Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 [1] ausgeschlossen ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. [2]
  3.   Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Artikel 100 Ziffer 4 dritter Satz gemildert wurde. [3] [4]
  4.   Der Fahrzeugausweis kann auf angemessene Dauer entzogen werden:
a.   wenn Ausweis oder Kontrollschilder missbräuchlich verwendet wurden;
b.   solange die Verkehrssteuern oder -gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind. [5]
  5.   Der Fahrzeugausweis wird entzogen, wenn:
a.   die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 1997 [6] für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen nicht bezahlt und der Halter erfolglos gemahnt worden ist; oder
b.   das Fahrzeug nicht mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist. [7]
 
[1] SR 314.1
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).
[3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2767, 2004 2849; BBl 1999 4462).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 2767; BBl 1999 4462).
[6] SR 641.81
[7] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 5. Okt. 2007 über Massnahmen zur Verbesserung der Verfahren im Bereich der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 765; BBl 2006 9539).
. SVG). Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen, kann bzw. muss ein solcher Entzug auch vorsorglich erfolgen (vgl. Art. 30
SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung

Art. 30 [1]   Vorsorglicher Entzug
  1.   Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann die kantonale Behörde den vorsorglichen Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises verfügen.
  2.   Verfügt die kantonale Behörde bei polizeilich abgenommenen und ihr übermittelten Lernfahr- oder Führerausweisen innert 10 Arbeitstagen seit der polizeilichen Abnahme nicht mindestens den vorsorglichen Entzug, so gibt sie der berechtigten Person den Lernfahr- oder den Führerausweis zurück.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2022 407).
VZV). Steht der Verfall des Führerausweises auf Probe im Sinne von Art. 15a Abs. 4
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 15a [1]  
  1.   Der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen wird zunächst auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt drei Jahre.
  2.   Er wird erteilt, wenn der Bewerber:
a.   die vorgeschriebene Ausbildung besucht hat; und
b.   die praktische Führerprüfung bestanden hat. [2]
  2bis.   Inhaber des Führerausweises auf Probe müssen Weiterbildungskurse besuchen. Die Kurse sollen die Erkennung und Vermeidung von Gefahren und umweltschonendes Fahren vermitteln und sind in erster Linie praktisch auszurichten. Der Bundesrat legt Inhalt und Form der Weiterbildungskurse fest. [3]
  3.   Wird dem Inhaber der Führerausweis auf Probe wegen Begehung einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung entzogen, so wird die Probezeit um ein Jahr verlängert. [4] Dauert der Entzug über die Probezeit hinaus, so beginnt die Verlängerung mit der Rückgabe des Führerausweises.
  4.   Der Führerausweis auf Probe verfällt, wenn der Inhaber während der Probezeit eine weitere mittelschwere oder schwere Widerhandlung begeht. [5]
  5.   Ein neuer Lernfahrausweis kann frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung und nur auf Grund eines verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden, das die Eignung bejaht. Diese Frist wird um ein Jahr verlängert, wenn die betroffene Person während dieser Zeit ein Motorrad oder einen Motorwagen geführt hat.
  6.   Nach erneutem Bestehen der Führerprüfung wird ein neuer Führerausweis auf Probe erteilt.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (AS 2002 2767, 2004 5053Art. 1 Abs. 2; BBl 1999 4462).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).
SVG zur Debatte, ist der Führerausweis nach der Rechtsprechung aus Gründen der Verkehrssicherheit grundsätzlich umgehend vorsorglich zu entziehen, wobei das Annullierungsverfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens sistiert werden kann (Urteile 1C_67/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.1; 1C_324/2013 vom 9. September 2013 E. 2.4). Der Führerausweisentzug hat - Art. 54 Abs. 3
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 54 [1]  
  1.   Stellt die Polizei Fahrzeuge im Verkehr fest, die nicht zugelassen sind, deren Zustand oder Ladung den Verkehr gefährden oder die vermeidbaren Lärm erzeugen, so verhindert sie die Weiterfahrt. Sie kann den Fahrzeugausweis abnehmen und nötigenfalls das Fahrzeug sicherstellen.
  2.   Die Polizei kann schwere Motorwagen zum Gütertransport, welche die vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit nicht erreichen können, anhalten und zur Umkehr verpflichten.
  3.   Befindet sich ein Fahrzeugführer in einem Zustand, der die sichere Führung des Fahrzeugs ausschliesst, oder darf er aus einem andern gesetzlichen Grund nicht fahren, so verhindert die Polizei die Weiterfahrt und nimmt den Führerausweis ab.
  4.   Hat sich ein Motorfahrzeugführer durch grobe Verletzung wichtiger Verkehrsregeln als besonders gefährlich erwiesen, so kann ihm die Polizei auf der Stelle den Führerausweis abnehmen.
  5.   Von der Polizei abgenommene Ausweise sind sofort der Entzugsbehörde zu übermitteln; diese entscheidet unverzüglich über den Entzug. Bis zu ihrem Entscheid hat die Abnahme eines Ausweises durch die Polizei die Wirkung des Entzugs.
  6.   Stellt die Polizei Fahrzeuge im Verkehr fest, die nicht den Bestimmungen über die Personenbeförderung oder die Zulassung als Strassentransportunternehmen entsprechen, so kann sie die Weiterfahrt verhindern, den Fahrzeugausweis abnehmen und nötigenfalls das Fahrzeug sicherstellen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
-5
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 54 [1]  
  1.   Stellt die Polizei Fahrzeuge im Verkehr fest, die nicht zugelassen sind, deren Zustand oder Ladung den Verkehr gefährden oder die vermeidbaren Lärm erzeugen, so verhindert sie die Weiterfahrt. Sie kann den Fahrzeugausweis abnehmen und nötigenfalls das Fahrzeug sicherstellen.
  2.   Die Polizei kann schwere Motorwagen zum Gütertransport, welche die vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit nicht erreichen können, anhalten und zur Umkehr verpflichten.
  3.   Befindet sich ein Fahrzeugführer in einem Zustand, der die sichere Führung des Fahrzeugs ausschliesst, oder darf er aus einem andern gesetzlichen Grund nicht fahren, so verhindert die Polizei die Weiterfahrt und nimmt den Führerausweis ab.
  4.   Hat sich ein Motorfahrzeugführer durch grobe Verletzung wichtiger Verkehrsregeln als besonders gefährlich erwiesen, so kann ihm die Polizei auf der Stelle den Führerausweis abnehmen.
  5.   Von der Polizei abgenommene Ausweise sind sofort der Entzugsbehörde zu übermitteln; diese entscheidet unverzüglich über den Entzug. Bis zu ihrem Entscheid hat die Abnahme eines Ausweises durch die Polizei die Wirkung des Entzugs.
  6.   Stellt die Polizei Fahrzeuge im Verkehr fest, die nicht den Bestimmungen über die Personenbeförderung oder die Zulassung als Strassentransportunternehmen entsprechen, so kann sie die Weiterfahrt verhindern, den Fahrzeugausweis abnehmen und nötigenfalls das Fahrzeug sicherstellen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
SVG vorbehalten - in Form eines formellen Entscheids zu ergehen. Der (vorsorgliche) Führerausweisentzug hat zur Folge, dass der Betroffene nach Art. 95 Abs. 1 lit. b
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 95 [1]  
  1.   Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a.   ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt;
b.   ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde;
c.   ein Motorfahrzeug führt, obwohl der Führerausweis auf Probe verfallen ist;
d.   ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt;
e.   ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat.
  2.   Mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl die Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf Probe abgelaufen ist. [2]
  3.   Mit Busse wird bestraft, wer:
a.   die mit dem Führerausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet;
b.   bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen;
c.   ohne Fahrlehrerausweis berufsmässig Fahrunterricht erteilt.
  4.   Mit Busse wird bestraft, wer:
a.   ein Fahrrad führt, obwohl ihm das Radfahren untersagt wurde;
b.   ein Fuhrwerk führt, obwohl ihm das Führen eines Tierfuhrwerks untersagt wurde.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3267; BBl 2010 39173927).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).
SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wenn er trotzdem ein Motorfahrzeug führt. Ein faktischer Entzug des Führerausweises durch Zuwarten mit der Ausstellung des definitiven Führerausweises ist im Gesetz nicht vorgesehen.

1.4.4 Der Beschwerdeführer hatte demnach grundsätzlich einen Anspruch auf Ausstellung des definitiven Führerausweises ab dem Tag nach Ablauf der Probezeit, vorausgesetzt, dass er die Weiterbildungskurse rechtzeitig besuchte und das Gesuch um Erteilung des

BGE 143 IV 425 S. 431


definitiven Führerausweises (falls erforderlich) rechtzeitig einreichte. Hätte sich dies aus Gründen der Verkehrssicherheit aufgedrängt, wäre diesem der Führerausweis vorsorglich zu entziehen gewesen. Dies hätte die im Vergleich zu Art. 95 Abs. 2
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 95 [1]  
  1.   Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a.   ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt;
b.   ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde;
c.   ein Motorfahrzeug führt, obwohl der Führerausweis auf Probe verfallen ist;
d.   ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt;
e.   ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat.
  2.   Mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl die Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf Probe abgelaufen ist. [2]
  3.   Mit Busse wird bestraft, wer:
a.   die mit dem Führerausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet;
b.   bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen;
c.   ohne Fahrlehrerausweis berufsmässig Fahrunterricht erteilt.
  4.   Mit Busse wird bestraft, wer:
a.   ein Fahrrad führt, obwohl ihm das Radfahren untersagt wurde;
b.   ein Fuhrwerk führt, obwohl ihm das Führen eines Tierfuhrwerks untersagt wurde.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3267; BBl 2010 39173927).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).
SVG einschneidenderen strafrechtlichen Konsequenzen von Art. 95 Abs. 1
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 95 [1]  
  1.   Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a.   ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt;
b.   ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde;
c.   ein Motorfahrzeug führt, obwohl der Führerausweis auf Probe verfallen ist;
d.   ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt;
e.   ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat.
  2.   Mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl die Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf Probe abgelaufen ist. [2]
  3.   Mit Busse wird bestraft, wer:
a.   die mit dem Führerausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet;
b.   bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen;
c.   ohne Fahrlehrerausweis berufsmässig Fahrunterricht erteilt.
  4.   Mit Busse wird bestraft, wer:
a.   ein Fahrrad führt, obwohl ihm das Radfahren untersagt wurde;
b.   ein Fuhrwerk führt, obwohl ihm das Führen eines Tierfuhrwerks untersagt wurde.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3267; BBl 2010 39173927).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).
SVG nach sich gezogen, wenn er sich trotzdem ans Steuer gesetzt hätte. Die Untätigkeit des Strassenverkehrsamtes rechtfertigte sich daher weder mit Blick auf den Rechtsanspruch auf Ausstellung des definitiven Führerausweises noch aus Gründen der Verkehrssicherheit.
Selbst wenn ein Verfall des Führerausweises auf Probe zu beurteilen gewesen wäre, hätte das Strassenverkehrsamt mit der Ausstellung des definitiven Führerausweises nicht einfach zuwarten dürfen. Vielmehr wäre der Führerausweis falls notwendig auch für diesen Fall vorsorglich zu entziehen gewesen. Der mit dem definitiven Entzug allenfalls einhergehende Verfall des Führerausweises (Art. 15a Abs. 4
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 15a [1]  
  1.   Der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen wird zunächst auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt drei Jahre.
  2.   Er wird erteilt, wenn der Bewerber:
a.   die vorgeschriebene Ausbildung besucht hat; und
b.   die praktische Führerprüfung bestanden hat. [2]
  2bis.   Inhaber des Führerausweises auf Probe müssen Weiterbildungskurse besuchen. Die Kurse sollen die Erkennung und Vermeidung von Gefahren und umweltschonendes Fahren vermitteln und sind in erster Linie praktisch auszurichten. Der Bundesrat legt Inhalt und Form der Weiterbildungskurse fest. [3]
  3.   Wird dem Inhaber der Führerausweis auf Probe wegen Begehung einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung entzogen, so wird die Probezeit um ein Jahr verlängert. [4] Dauert der Entzug über die Probezeit hinaus, so beginnt die Verlängerung mit der Rückgabe des Führerausweises.
  4.   Der Führerausweis auf Probe verfällt, wenn der Inhaber während der Probezeit eine weitere mittelschwere oder schwere Widerhandlung begeht. [5]
  5.   Ein neuer Lernfahrausweis kann frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung und nur auf Grund eines verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden, das die Eignung bejaht. Diese Frist wird um ein Jahr verlängert, wenn die betroffene Person während dieser Zeit ein Motorrad oder einen Motorwagen geführt hat.
  6.   Nach erneutem Bestehen der Führerprüfung wird ein neuer Führerausweis auf Probe erteilt.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (AS 2002 2767, 2004 5053Art. 1 Abs. 2; BBl 1999 4462).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).
SVG und Art. 35a Abs. 1
SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung

Art. 35a [1]   Annullierung
  1.   Begeht der Inhaber des Führerausweises auf Probe eine zweite mittelschwere oder schwere Widerhandlung, die zum Entzug des Führerausweises der Kategorien und Unterkategorien führt, wird der Ausweis annulliert. Dies gilt auch, wenn der Ausweis inzwischen unbefristet erteilt worden ist. Mit der Annullierung muss der Führerausweis eingezogen werden. [2]
  2.   Die Annullierung betrifft alle Kategorien und Unterkategorien. Sie betrifft auch die Spezialkategorien, wenn der Ausweisinhaber keine Gewähr bietet, dass er künftig mit Fahrzeugen der Spezialkategorien keine Widerhandlungen begeht.
  2bis.   Bei einer Annullierung sind allfällig vorhandene Lernfahrausweise zu entziehen und ebenfalls einzuziehen. [3]
  3.   Betrifft die Annullierung nur die Kategorien und Unterkategorien, stellt die Zulassungsbehörde einen Führerausweis der Spezialkategorien aus.
  4.   Die Entzugsbehörde informiert den betroffenen Fahrzeugführer über die Voraussetzungen, unter denen er wieder einen Lernfahrausweis erwerben kann.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (AS 2004 5057).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 30).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255).
VZV) wäre alsdann auch eingetreten, wenn dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich der definitive Ausweis erteilt worden wäre (Art. 35a Abs. 1
SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung

Art. 35a [1]   Annullierung
  1.   Begeht der Inhaber des Führerausweises auf Probe eine zweite mittelschwere oder schwere Widerhandlung, die zum Entzug des Führerausweises der Kategorien und Unterkategorien führt, wird der Ausweis annulliert. Dies gilt auch, wenn der Ausweis inzwischen unbefristet erteilt worden ist. Mit der Annullierung muss der Führerausweis eingezogen werden. [2]
  2.   Die Annullierung betrifft alle Kategorien und Unterkategorien. Sie betrifft auch die Spezialkategorien, wenn der Ausweisinhaber keine Gewähr bietet, dass er künftig mit Fahrzeugen der Spezialkategorien keine Widerhandlungen begeht.
  2bis.   Bei einer Annullierung sind allfällig vorhandene Lernfahrausweise zu entziehen und ebenfalls einzuziehen. [3]
  3.   Betrifft die Annullierung nur die Kategorien und Unterkategorien, stellt die Zulassungsbehörde einen Führerausweis der Spezialkategorien aus.
  4.   Die Entzugsbehörde informiert den betroffenen Fahrzeugführer über die Voraussetzungen, unter denen er wieder einen Lernfahrausweis erwerben kann.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (AS 2004 5057).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 30).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255).
Satz 2 VZV).
Der Beschwerdeführer beanstandet daher zu Recht, das Strassenverkehrsamt hätte bis zur (vorläufigen) Klärung seiner Rolle im Strassenverkehrsunfall in Italien vom 11. Februar 2014 nicht einfach während Monaten untätig bleiben dürfen. Er stellte sich zudem zutreffend auf den Standpunkt, die mündliche Auskunft, er dürfe nicht fahren, komme keinem Entzug des Führerausweises gleich.

1.5


1.5.1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. c
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 95 [1]  
  1.   Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a.   ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt;
b.   ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde;
c.   ein Motorfahrzeug führt, obwohl der Führerausweis auf Probe verfallen ist;
d.   ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt;
e.   ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat.
  2.   Mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl die Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf Probe abgelaufen ist. [2]
  3.   Mit Busse wird bestraft, wer:
a.   die mit dem Führerausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet;
b.   bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen;
c.   ohne Fahrlehrerausweis berufsmässig Fahrunterricht erteilt.
  4.   Mit Busse wird bestraft, wer:
a.   ein Fahrrad führt, obwohl ihm das Radfahren untersagt wurde;
b.   ein Fuhrwerk führt, obwohl ihm das Führen eines Tierfuhrwerks untersagt wurde.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3267; BBl 2010 39173927).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).
SVG bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl der Führerausweis auf Probe verfallen ist. Nach Art. 95 Abs. 2
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 95 [1]  
  1.   Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a.   ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt;
b.   ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde;
c.   ein Motorfahrzeug führt, obwohl der Führerausweis auf Probe verfallen ist;
d.   ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt;
e.   ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat.
  2.   Mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl die Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf Probe abgelaufen ist. [2]
  3.   Mit Busse wird bestraft, wer:
a.   die mit dem Führerausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet;
b.   bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen;
c.   ohne Fahrlehrerausweis berufsmässig Fahrunterricht erteilt.
  4.   Mit Busse wird bestraft, wer:
a.   ein Fahrrad führt, obwohl ihm das Radfahren untersagt wurde;
b.   ein Fuhrwerk führt, obwohl ihm das Führen eines Tierfuhrwerks untersagt wurde.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3267; BBl 2010 39173927).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).
SVG wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl die Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf Probe abgelaufen ist. Art. 95 Abs. 1 lit. c
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 95 [1]  
  1.   Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a.   ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt;
b.   ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde;
c.   ein Motorfahrzeug führt, obwohl der Führerausweis auf Probe verfallen ist;
d.   ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt;
e.   ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat.
  2.   Mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl die Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf Probe abgelaufen ist. [2]
  3.   Mit Busse wird bestraft, wer:
a.   die mit dem Führerausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet;
b.   bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen;
c.   ohne Fahrlehrerausweis berufsmässig Fahrunterricht erteilt.
  4.   Mit Busse wird bestraft, wer:
a.   ein Fahrrad führt, obwohl ihm das Radfahren untersagt wurde;
b.   ein Fuhrwerk führt, obwohl ihm das Führen eines Tierfuhrwerks untersagt wurde.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3267; BBl 2010 39173927).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).
SVG gelangt zur Anwendung, wenn der Führerausweis auf Probe mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt, gemäss Art. 15a Abs. 4
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 15a [1]  
  1.   Der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen wird zunächst auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt drei Jahre.
  2.   Er wird erteilt, wenn der Bewerber:
a.   die vorgeschriebene Ausbildung besucht hat; und
b.   die praktische Führerprüfung bestanden hat. [2]
  2bis.   Inhaber des Führerausweises auf Probe müssen Weiterbildungskurse besuchen. Die Kurse sollen die Erkennung und Vermeidung von Gefahren und umweltschonendes Fahren vermitteln und sind in erster Linie praktisch auszurichten. Der Bundesrat legt Inhalt und Form der Weiterbildungskurse fest. [3]
  3.   Wird dem Inhaber der Führerausweis auf Probe wegen Begehung einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung entzogen, so wird die Probezeit um ein Jahr verlängert. [4] Dauert der Entzug über die Probezeit hinaus, so beginnt die Verlängerung mit der Rückgabe des Führerausweises.
  4.   Der Führerausweis auf Probe verfällt, wenn der Inhaber während der Probezeit eine weitere mittelschwere oder schwere Widerhandlung begeht. [5]
  5.   Ein neuer Lernfahrausweis kann frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung und nur auf Grund eines verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden, das die Eignung bejaht. Diese Frist wird um ein Jahr verlängert, wenn die betroffene Person während dieser Zeit ein Motorrad oder einen Motorwagen geführt hat.
  6.   Nach erneutem Bestehen der Führerprüfung wird ein neuer Führerausweis auf Probe erteilt.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (AS 2002 2767, 2004 5053Art. 1 Abs. 2; BBl 1999 4462).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).
SVG und Art. 35a
SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung

Art. 35a [1]   Annullierung
  1.   Begeht der Inhaber des Führerausweises auf Probe eine zweite mittelschwere oder schwere Widerhandlung, die zum Entzug des Führerausweises der Kategorien und Unterkategorien führt, wird der Ausweis annulliert. Dies gilt auch, wenn der Ausweis inzwischen unbefristet erteilt worden ist. Mit der Annullierung muss der Führerausweis eingezogen werden. [2]
  2.   Die Annullierung betrifft alle Kategorien und Unterkategorien. Sie betrifft auch die Spezialkategorien, wenn der Ausweisinhaber keine Gewähr bietet, dass er künftig mit Fahrzeugen der Spezialkategorien keine Widerhandlungen begeht.
  2bis.   Bei einer Annullierung sind allfällig vorhandene Lernfahrausweise zu entziehen und ebenfalls einzuziehen. [3]
  3.   Betrifft die Annullierung nur die Kategorien und Unterkategorien, stellt die Zulassungsbehörde einen Führerausweis der Spezialkategorien aus.
  4.   Die Entzugsbehörde informiert den betroffenen Fahrzeugführer über die Voraussetzungen, unter denen er wieder einen Lernfahrausweis erwerben kann.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (AS 2004 5057).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 30).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255).
VZV verfallen ist (vgl. Parlamentarische Initiative vom 22. April 2010, Änderung Strassenverkehrsgesetz, Bericht der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates, BBl 2010 3917 ff., 3922 zu Art. 95 Ziff. 1bis; ADRIAN BUSSMANN, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 57 zu Art. 95
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 95 [1]  
  1.   Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a.   ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt;
b.   ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde;
c.   ein Motorfahrzeug führt, obwohl der Führerausweis auf Probe verfallen ist;
d.   ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt;
e.   ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat.
  2.   Mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl die Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf Probe abgelaufen ist. [2]
  3.   Mit Busse wird bestraft, wer:
a.   die mit dem Führerausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet;
b.   bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen;
c.   ohne Fahrlehrerausweis berufsmässig Fahrunterricht erteilt.
  4.   Mit Busse wird bestraft, wer:
a.   ein Fahrrad führt, obwohl ihm das Radfahren untersagt wurde;
b.   ein Fuhrwerk führt, obwohl ihm das Führen eines Tierfuhrwerks untersagt wurde.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3267; BBl 2010 39173927).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).
SVG). Art. 95 Abs. 2
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 95 [1]  
  1.   Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a.   ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt;
b.   ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde;
c.   ein Motorfahrzeug führt, obwohl der Führerausweis auf Probe verfallen ist;
d.   ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt;
e.   ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat.
  2.   Mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl die Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf Probe abgelaufen ist. [2]
  3.   Mit Busse wird bestraft, wer:
a.   die mit dem Führerausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet;
b.   bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen;
c.   ohne Fahrlehrerausweis berufsmässig Fahrunterricht erteilt.
  4.   Mit Busse wird bestraft, wer:
a.   ein Fahrrad führt, obwohl ihm das Radfahren untersagt wurde;
b.   ein Fuhrwerk führt, obwohl ihm das Führen eines Tierfuhrwerks untersagt wurde.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3267; BBl 2010 39173927).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).
SVG betrifft demgegenüber das blosse Ignorieren des Ablaufs der

BGE 143 IV 425 S. 432


Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf Probe (BUSSMANN, a.a.O., N. 74 zu Art. 95
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 95 [1]  
  1.   Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a.   ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt;
b.   ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde;
c.   ein Motorfahrzeug führt, obwohl der Führerausweis auf Probe verfallen ist;
d.   ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt;
e.   ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat.
  2.   Mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl die Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf Probe abgelaufen ist. [2]
  3.   Mit Busse wird bestraft, wer:
a.   die mit dem Führerausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet;
b.   bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen;
c.   ohne Fahrlehrerausweis berufsmässig Fahrunterricht erteilt.
  4.   Mit Busse wird bestraft, wer:
a.   ein Fahrrad führt, obwohl ihm das Radfahren untersagt wurde;
b.   ein Fuhrwerk führt, obwohl ihm das Führen eines Tierfuhrwerks untersagt wurde.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3267; BBl 2010 39173927).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).
SVG; a.M. HANS GIGER, SVG, Kommentar, 8. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 95
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 95 [1]  
  1.   Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a.   ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt;
b.   ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde;
c.   ein Motorfahrzeug führt, obwohl der Führerausweis auf Probe verfallen ist;
d.   ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt;
e.   ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat.
  2.   Mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl die Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf Probe abgelaufen ist. [2]
  3.   Mit Busse wird bestraft, wer:
a.   die mit dem Führerausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet;
b.   bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen;
c.   ohne Fahrlehrerausweis berufsmässig Fahrunterricht erteilt.
  4.   Mit Busse wird bestraft, wer:
a.   ein Fahrrad führt, obwohl ihm das Radfahren untersagt wurde;
b.   ein Fuhrwerk führt, obwohl ihm das Führen eines Tierfuhrwerks untersagt wurde.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3267; BBl 2010 39173927).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).
SVG, welcher die beiden gesetzgeberischen Regelungen als unklar und daher als ungültig erachtet; kritisch zur gesetzlichen Regelung auch WEISSENBERGER, a.a.O., N. 7 zu Art. 95
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 95 [1]  
  1.   Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a.   ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt;
b.   ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde;
c.   ein Motorfahrzeug führt, obwohl der Führerausweis auf Probe verfallen ist;
d.   ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt;
e.   ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat.
  2.   Mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl die Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf Probe abgelaufen ist. [2]
  3.   Mit Busse wird bestraft, wer:
a.   die mit dem Führerausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet;
b.   bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen;
c.   ohne Fahrlehrerausweis berufsmässig Fahrunterricht erteilt.
  4.   Mit Busse wird bestraft, wer:
a.   ein Fahrrad führt, obwohl ihm das Radfahren untersagt wurde;
b.   ein Fuhrwerk führt, obwohl ihm das Führen eines Tierfuhrwerks untersagt wurde.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3267; BBl 2010 39173927).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).
SVG). Der Inhaber eines Führerausweises auf Probe ist wie erwähnt verpflichtet, während der Probezeit Weiterbildungskurse zu besuchen (vgl. oben E. 1.4.1 f.). Unterlässt er dies und wurde ihm daher kein definitiver Führerausweis ausgestellt, macht er sich nach Art. 95 Abs. 2
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 95 [1]  
  1.   Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a.   ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt;
b.   ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde;
c.   ein Motorfahrzeug führt, obwohl der Führerausweis auf Probe verfallen ist;
d.   ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt;
e.   ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat.
  2.   Mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl die Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf Probe abgelaufen ist. [2]
  3.   Mit Busse wird bestraft, wer:
a.   die mit dem Führerausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet;
b.   bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen;
c.   ohne Fahrlehrerausweis berufsmässig Fahrunterricht erteilt.
  4.   Mit Busse wird bestraft, wer:
a.   ein Fahrrad führt, obwohl ihm das Radfahren untersagt wurde;
b.   ein Fuhrwerk führt, obwohl ihm das Führen eines Tierfuhrwerks untersagt wurde.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3267; BBl 2010 39173927).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).
SVG strafbar, wenn er nach Ablauf des Führerausweises auf Probe ein Fahrzeug führt. Die im Vergleich zu Art. 95 Abs. 1
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 95 [1]  
  1.   Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a.   ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt;
b.   ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde;
c.   ein Motorfahrzeug führt, obwohl der Führerausweis auf Probe verfallen ist;
d.   ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt;
e.   ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat.
  2.   Mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl die Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf Probe abgelaufen ist. [2]
  3.   Mit Busse wird bestraft, wer:
a.   die mit dem Führerausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet;
b.   bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen;
c.   ohne Fahrlehrerausweis berufsmässig Fahrunterricht erteilt.
  4.   Mit Busse wird bestraft, wer:
a.   ein Fahrrad führt, obwohl ihm das Radfahren untersagt wurde;
b.   ein Fuhrwerk führt, obwohl ihm das Führen eines Tierfuhrwerks untersagt wurde.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3267; BBl 2010 39173927).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).
SVG mildere Strafandrohung von Art. 95 Abs. 2
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 95 [1]  
  1.   Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a.   ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt;
b.   ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde;
c.   ein Motorfahrzeug führt, obwohl der Führerausweis auf Probe verfallen ist;
d.   ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt;
e.   ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat.
  2.   Mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl die Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf Probe abgelaufen ist. [2]
  3.   Mit Busse wird bestraft, wer:
a.   die mit dem Führerausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet;
b.   bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen;
c.   ohne Fahrlehrerausweis berufsmässig Fahrunterricht erteilt.
  4.   Mit Busse wird bestraft, wer:
a.   ein Fahrrad führt, obwohl ihm das Radfahren untersagt wurde;
b.   ein Fuhrwerk führt, obwohl ihm das Führen eines Tierfuhrwerks untersagt wurde.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3267; BBl 2010 39173927).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).
SVG von Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen trägt dem Umstand Rechnung, dass die Betroffenen zwar die Probezeit, nicht aber die Weiterbildungskurse absolviert haben. Solche Lenker gefährden die übrigen Verkehrsteilnehmenden potenziell weniger als Personen, die keine Fahrausbildung absolviert bzw. die Führerprüfung nicht bestanden haben oder deren Führerausweis auf Probe infolge begangener Widerhandlungen verfallen ist (BBl 2010 3922 zu Art. 95 Ziff. 1bis
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 95 [1]  
  1.   Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a.   ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt;
b.   ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde;
c.   ein Motorfahrzeug führt, obwohl der Führerausweis auf Probe verfallen ist;
d.   ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt;
e.   ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat.
  2.   Mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl die Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf Probe abgelaufen ist. [2]
  3.   Mit Busse wird bestraft, wer:
a.   die mit dem Führerausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet;
b.   bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen;
c.   ohne Fahrlehrerausweis berufsmässig Fahrunterricht erteilt.
  4.   Mit Busse wird bestraft, wer:
a.   ein Fahrrad führt, obwohl ihm das Radfahren untersagt wurde;
b.   ein Fuhrwerk führt, obwohl ihm das Führen eines Tierfuhrwerks untersagt wurde.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3267; BBl 2010 39173927).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).
). Art. 95 Abs. 2
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 95 [1]  
  1.   Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a.   ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt;
b.   ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde;
c.   ein Motorfahrzeug führt, obwohl der Führerausweis auf Probe verfallen ist;
d.   ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt;
e.   ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat.
  2.   Mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl die Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf Probe abgelaufen ist. [2]
  3.   Mit Busse wird bestraft, wer:
a.   die mit dem Führerausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet;
b.   bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen;
c.   ohne Fahrlehrerausweis berufsmässig Fahrunterricht erteilt.
  4.   Mit Busse wird bestraft, wer:
a.   ein Fahrrad führt, obwohl ihm das Radfahren untersagt wurde;
b.   ein Fuhrwerk führt, obwohl ihm das Führen eines Tierfuhrwerks untersagt wurde.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3267; BBl 2010 39173927).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).
SVG gelangt zudem zur Anwendung, wenn der Inhaber des Führerausweises auf Probe zwar die Weiterbildungskurse besuchte, jedoch das nach Art. 24b Abs. 1
SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung

Art. 24b [1]   Erteilung einer beschränkten Fahrbewilligung oder des definitiven Führerausweises der Spezialkategorien oder der Unterkategorie A1
  1.   Hat der Inhaber des Führerausweises auf Probe die Weiterausbildung während der Probezeit nicht besucht, so erteilt die kantonale Behörde ihm eine auf den Weiterausbildungstag beschränkte Fahrbewilligung, wenn er die Weiterausbildung nachholen will und die Anmeldebestätigung eines anerkannten Kursveranstalters vorlegt.
  2.   Will der Inhaber eines Führerausweises auf Probe, der die Weiterausbildung weder während der Probezeit besucht noch danach nachgeholt hat, nur Fahrzeuge der Spezialkategorien und der Unterkategorie A1 führen, so kann ihm die Zulassungsbehörde auf Gesuch hin erteilen:
a.   den definitiven Führerausweis der Spezialkategorien;
b.   den definitiven Führerausweis der Unterkategorie A1, sofern er diese bereits besass.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 191).
Satz 2 VZV und Anhang 4a VZV erforderliche Gesuch nicht einreichte (vgl. WEISSENBERGER, a.a.O., N. 5 zu Art. 15b
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 15b [1]  
  1.   Der definitive Führerausweis wird erteilt, wenn der Bewerber:
a.   die vorgeschriebene Ausbildung besucht hat; und
b.   die praktische Führerprüfung bestanden hat.
  2.   Für Inhaber des Führerausweises auf Probe wird der definitive Führerausweis erteilt, wenn die Probezeit abgelaufen ist und der Inhaber die vorgeschriebenen Weiterbildungskurse besucht hat.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
SVG und N. 7 zu Art. 95
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 95 [1]  
  1.   Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a.   ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt;
b.   ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde;
c.   ein Motorfahrzeug führt, obwohl der Führerausweis auf Probe verfallen ist;
d.   ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt;
e.   ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat.
  2.   Mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl die Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf Probe abgelaufen ist. [2]
  3.   Mit Busse wird bestraft, wer:
a.   die mit dem Führerausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet;
b.   bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen;
c.   ohne Fahrlehrerausweis berufsmässig Fahrunterricht erteilt.
  4.   Mit Busse wird bestraft, wer:
a.   ein Fahrrad führt, obwohl ihm das Radfahren untersagt wurde;
b.   ein Fuhrwerk führt, obwohl ihm das Führen eines Tierfuhrwerks untersagt wurde.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3267; BBl 2010 39173927).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).
SVG; BUSSMANN, a.a.O., N. 79 zu Art. 95
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 95 [1]  
  1.   Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a.   ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt;
b.   ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde;
c.   ein Motorfahrzeug führt, obwohl der Führerausweis auf Probe verfallen ist;
d.   ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt;
e.   ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat.
  2.   Mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl die Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf Probe abgelaufen ist. [2]
  3.   Mit Busse wird bestraft, wer:
a.   die mit dem Führerausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet;
b.   bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen;
c.   ohne Fahrlehrerausweis berufsmässig Fahrunterricht erteilt.
  4.   Mit Busse wird bestraft, wer:
a.   ein Fahrrad führt, obwohl ihm das Radfahren untersagt wurde;
b.   ein Fuhrwerk führt, obwohl ihm das Führen eines Tierfuhrwerks untersagt wurde.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3267; BBl 2010 39173927).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).
SVG; a.M. CÉDRIC JEAN MIZEL, Droit et pratique illustrée du retrait du permis de conduire, 2015, S. 649 f., wonach sich nicht nach Art. 95 Abs. 2
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 95 [1]  
  1.   Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a.   ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt;
b.   ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde;
c.   ein Motorfahrzeug führt, obwohl der Führerausweis auf Probe verfallen ist;
d.   ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt;
e.   ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat.
  2.   Mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl die Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf Probe abgelaufen ist. [2]
  3.   Mit Busse wird bestraft, wer:
a.   die mit dem Führerausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet;
b.   bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen;
c.   ohne Fahrlehrerausweis berufsmässig Fahrunterricht erteilt.
  4.   Mit Busse wird bestraft, wer:
a.   ein Fahrrad führt, obwohl ihm das Radfahren untersagt wurde;
b.   ein Fuhrwerk führt, obwohl ihm das Führen eines Tierfuhrwerks untersagt wurde.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3267; BBl 2010 39173927).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).
SVG strafbar macht, wer die Weiterbildungskurse während der Probezeit besucht hat und es lediglich unterlässt, rechtzeitig um die Erteilung des definitiven Führerausweises zu ersuchen).

1.5.2 Dass der Beschwerdeführer die Weiterbildungskurse nicht besuchte oder es unterliess, rechtzeitig das erforderliche Gesuch um Erteilung des definitiven Führerausweises zu stellen, kann dem angefochtenen Entscheid nicht entnommen werden. Diesem wird einzig angelastet, er hätte während der Untätigkeit des Strassenverkehrsamtes, welches weder einen definitiven Führerausweis ausstellte noch über die Voraussetzungen für einen Führerausweisentzug befand, kein Fahrzeug führen dürfen. Ein solches Verhalten fällt nicht unter den Straftatbestand von Art. 95 Abs. 2
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 95 [1]  
  1.   Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a.   ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt;
b.   ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde;
c.   ein Motorfahrzeug führt, obwohl der Führerausweis auf Probe verfallen ist;
d.   ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt;
e.   ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat.
  2.   Mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl die Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf Probe abgelaufen ist. [2]
  3.   Mit Busse wird bestraft, wer:
a.   die mit dem Führerausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet;
b.   bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen;
c.   ohne Fahrlehrerausweis berufsmässig Fahrunterricht erteilt.
  4.   Mit Busse wird bestraft, wer:
a.   ein Fahrrad führt, obwohl ihm das Radfahren untersagt wurde;
b.   ein Fuhrwerk führt, obwohl ihm das Führen eines Tierfuhrwerks untersagt wurde.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3267; BBl 2010 39173927).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).
SVG. Dieser soll nach seiner ratio legis die Säumis bestrafen, die Weiterbildungskurse zu

BGE 143 IV 425 S. 433


besuchen und den unbefristeten Führerausweis zu beantragen. Nicht angehen kann es, auch völlig andere Verhaltensweisen darunter zu subsumieren, die einzig auf die unrechtmässige Verweigerung des definitiven Führerausweises zurückzuführen sind. Hinzu kommt, dass der definitive Führerausweis vorliegend schliesslich ausgestellt wurde. Die Vorinstanz legt nichts dar, das darauf hindeuten könnte, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des definitiven Führerausweises nicht bereits unmittelbar nach Ablauf der Probezeit erfüllt waren. Sie brachte den Straftatbestand von Art. 95 Abs. 2
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 95 [1]  
  1.   Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a.   ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt;
b.   ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde;
c.   ein Motorfahrzeug führt, obwohl der Führerausweis auf Probe verfallen ist;
d.   ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt;
e.   ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat.
  2.   Mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl die Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf Probe abgelaufen ist. [2]
  3.   Mit Busse wird bestraft, wer:
a.   die mit dem Führerausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet;
b.   bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen;
c.   ohne Fahrlehrerausweis berufsmässig Fahrunterricht erteilt.
  4.   Mit Busse wird bestraft, wer:
a.   ein Fahrrad führt, obwohl ihm das Radfahren untersagt wurde;
b.   ein Fuhrwerk führt, obwohl ihm das Führen eines Tierfuhrwerks untersagt wurde.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3267; BBl 2010 39173927).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).
SVG folglich zu Unrecht zur Anwendung. Offenbleiben kann damit, ob der Ausstellung des definitiven Führerausweises wie vom Beschwerdeführer behauptet bloss deklaratorische Bedeutung zukommt.

1.6 Der Schuldspruch wegen Verletzung von Art. 95 Abs. 2
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 95 [1]  
  1.   Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a.   ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt;
b.   ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde;
c.   ein Motorfahrzeug führt, obwohl der Führerausweis auf Probe verfallen ist;
d.   ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt;
e.   ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat.
  2.   Mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl die Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf Probe abgelaufen ist. [2]
  3.   Mit Busse wird bestraft, wer:
a.   die mit dem Führerausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet;
b.   bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen;
c.   ohne Fahrlehrerausweis berufsmässig Fahrunterricht erteilt.
  4.   Mit Busse wird bestraft, wer:
a.   ein Fahrrad führt, obwohl ihm das Radfahren untersagt wurde;
b.   ein Fuhrwerk führt, obwohl ihm das Führen eines Tierfuhrwerks untersagt wurde.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3267; BBl 2010 39173927).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).
SVG verstösst gegen Bundesrecht und ist aufzuheben. (...)
143 IV 425 24. Mai 2017 10. Februar 2018 Bundesgericht 143 IV 425 BGE - Strafrecht und Strafvollzug

Gegenstand Art. 15a, 15b Abs. 2, Art. 95 Abs. 1 lit. b und c und Abs. 2 SVG; Art. 24a Abs. 1, Art. 24b Abs. 1, Art. 30, 35 und...

Gesetzesregister
SVG 15 a
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 15a [1]  
  1.   Der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen wird zunächst auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt drei Jahre.
  2.   Er wird erteilt, wenn der Bewerber:
a.   die vorgeschriebene Ausbildung besucht hat; und
b.   die praktische Führerprüfung bestanden hat. [2]
  2bis.   Inhaber des Führerausweises auf Probe müssen Weiterbildungskurse besuchen. Die Kurse sollen die Erkennung und Vermeidung von Gefahren und umweltschonendes Fahren vermitteln und sind in erster Linie praktisch auszurichten. Der Bundesrat legt Inhalt und Form der Weiterbildungskurse fest. [3]
  3.   Wird dem Inhaber der Führerausweis auf Probe wegen Begehung einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung entzogen, so wird die Probezeit um ein Jahr verlängert. [4] Dauert der Entzug über die Probezeit hinaus, so beginnt die Verlängerung mit der Rückgabe des Führerausweises.
  4.   Der Führerausweis auf Probe verfällt, wenn der Inhaber während der Probezeit eine weitere mittelschwere oder schwere Widerhandlung begeht. [5]
  5.   Ein neuer Lernfahrausweis kann frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung und nur auf Grund eines verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden, das die Eignung bejaht. Diese Frist wird um ein Jahr verlängert, wenn die betroffene Person während dieser Zeit ein Motorrad oder einen Motorwagen geführt hat.
  6.   Nach erneutem Bestehen der Führerprüfung wird ein neuer Führerausweis auf Probe erteilt.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (AS 2002 2767, 2004 5053Art. 1 Abs. 2; BBl 1999 4462).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).
SVG 15 b
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 15b [1]  
  1.   Der definitive Führerausweis wird erteilt, wenn der Bewerber:
a.   die vorgeschriebene Ausbildung besucht hat; und
b.   die praktische Führerprüfung bestanden hat.
  2.   Für Inhaber des Führerausweises auf Probe wird der definitive Führerausweis erteilt, wenn die Probezeit abgelaufen ist und der Inhaber die vorgeschriebenen Weiterbildungskurse besucht hat.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
SVG 16
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 16  
  1.   Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden.
  2.   Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 [1] ausgeschlossen ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. [2]
  3.   Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Artikel 100 Ziffer 4 dritter Satz gemildert wurde. [3] [4]
  4.   Der Fahrzeugausweis kann auf angemessene Dauer entzogen werden:
a.   wenn Ausweis oder Kontrollschilder missbräuchlich verwendet wurden;
b.   solange die Verkehrssteuern oder -gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind. [5]
  5.   Der Fahrzeugausweis wird entzogen, wenn:
a.   die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 1997 [6] für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen nicht bezahlt und der Halter erfolglos gemahnt worden ist; oder
b.   das Fahrzeug nicht mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist. [7]
 
[1] SR 314.1
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).
[3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2767, 2004 2849; BBl 1999 4462).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 2767; BBl 1999 4462).
[6] SR 641.81
[7] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 5. Okt. 2007 über Massnahmen zur Verbesserung der Verfahren im Bereich der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 765; BBl 2006 9539).
SVG 54
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 54 [1]  
  1.   Stellt die Polizei Fahrzeuge im Verkehr fest, die nicht zugelassen sind, deren Zustand oder Ladung den Verkehr gefährden oder die vermeidbaren Lärm erzeugen, so verhindert sie die Weiterfahrt. Sie kann den Fahrzeugausweis abnehmen und nötigenfalls das Fahrzeug sicherstellen.
  2.   Die Polizei kann schwere Motorwagen zum Gütertransport, welche die vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit nicht erreichen können, anhalten und zur Umkehr verpflichten.
  3.   Befindet sich ein Fahrzeugführer in einem Zustand, der die sichere Führung des Fahrzeugs ausschliesst, oder darf er aus einem andern gesetzlichen Grund nicht fahren, so verhindert die Polizei die Weiterfahrt und nimmt den Führerausweis ab.
  4.   Hat sich ein Motorfahrzeugführer durch grobe Verletzung wichtiger Verkehrsregeln als besonders gefährlich erwiesen, so kann ihm die Polizei auf der Stelle den Führerausweis abnehmen.
  5.   Von der Polizei abgenommene Ausweise sind sofort der Entzugsbehörde zu übermitteln; diese entscheidet unverzüglich über den Entzug. Bis zu ihrem Entscheid hat die Abnahme eines Ausweises durch die Polizei die Wirkung des Entzugs.
  6.   Stellt die Polizei Fahrzeuge im Verkehr fest, die nicht den Bestimmungen über die Personenbeförderung oder die Zulassung als Strassentransportunternehmen entsprechen, so kann sie die Weiterfahrt verhindern, den Fahrzeugausweis abnehmen und nötigenfalls das Fahrzeug sicherstellen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
SVG 95
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 95 [1]  
  1.   Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a.   ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt;
b.   ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde;
c.   ein Motorfahrzeug führt, obwohl der Führerausweis auf Probe verfallen ist;
d.   ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt;
e.   ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat.
  2.   Mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl die Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf Probe abgelaufen ist. [2]
  3.   Mit Busse wird bestraft, wer:
a.   die mit dem Führerausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet;
b.   bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen;
c.   ohne Fahrlehrerausweis berufsmässig Fahrunterricht erteilt.
  4.   Mit Busse wird bestraft, wer:
a.   ein Fahrrad führt, obwohl ihm das Radfahren untersagt wurde;
b.   ein Fuhrwerk führt, obwohl ihm das Führen eines Tierfuhrwerks untersagt wurde.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3267; BBl 2010 39173927).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).
SVG 96
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 96 [1]  
  1.   Mit Busse wird bestraft, wer:
a.   ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis oder die Kontrollschilder ein Motorfahrzeug führt oder einen Anhänger mitführt;
b.   ohne Bewilligung Fahrten durchführt, die nach diesem Gesetz einer Bewilligung bedürfen;
c.   die mit dem Fahrzeugausweis oder der Bewilligung von Gesetzes wegen oder im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen, namentlich über das zulässige Gesamtgewicht, missachtet.
  2.   Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht. In leichten Fällen ist die Strafe Geldstrafe. [2]
  3.   Den gleichen Strafandrohungen untersteht der Halter oder die Person, die an seiner Stelle über das Fahrzeug verfügt, wenn er oder sie von der Widerhandlung Kenntnis hatte oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit haben konnte.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 22 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
VZV 24 a
SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung

Art. 24a [1]   Führerausweis auf Probe
  1.   Der Führerausweis der Kategorien A und B wird auf Probe erteilt. Dies gilt nicht bei Personen, die bereits Inhaber eines unbefristeten Führerausweises einer dieser Kategorien sind.
  2.   Vor der Erteilung des Führerausweises auf Probe erworbene Unterkategorien und Spezialkategorien sowie während der Probezeit erworbene weitere Kategorien und Unterkategorien werden ebenfalls auf das Ablaufdatum des Führerausweises auf Probe befristet.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (AS 2004 5057).
VZV 24 b
SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung

Art. 24b [1]   Erteilung einer beschränkten Fahrbewilligung oder des definitiven Führerausweises der Spezialkategorien oder der Unterkategorie A1
  1.   Hat der Inhaber des Führerausweises auf Probe die Weiterausbildung während der Probezeit nicht besucht, so erteilt die kantonale Behörde ihm eine auf den Weiterausbildungstag beschränkte Fahrbewilligung, wenn er die Weiterausbildung nachholen will und die Anmeldebestätigung eines anerkannten Kursveranstalters vorlegt.
  2.   Will der Inhaber eines Führerausweises auf Probe, der die Weiterausbildung weder während der Probezeit besucht noch danach nachgeholt hat, nur Fahrzeuge der Spezialkategorien und der Unterkategorie A1 führen, so kann ihm die Zulassungsbehörde auf Gesuch hin erteilen:
a.   den definitiven Führerausweis der Spezialkategorien;
b.   den definitiven Führerausweis der Unterkategorie A1, sofern er diese bereits besass.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 191).
VZV 27 a
SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung

Art. 27a   Allgemeines
  1.   Die Weiterausbildung dauert 7 Stunden und wird an einem Tag durchgeführt. [1]
  2.   Die Weiterausbildung ist in Gruppen von sechs bis zwölf Personen durchzuführen. Eine Gruppe besteht entweder aus Inhabern eines Führerausweises auf Probe der Kategorie A oder aus Inhabern eines Führerausweises auf Probe der Kategorie B. Der Kursinhalt ist auf die jeweilige Kategorie auszurichten. Wer den Führerausweis auf Probe der Kategorien A und B besitzt, kann wählen, ob er die Weiterausbildung mit einem Motorrad der Kategorie A oder mit einem Motorwagen der Kategorie B besuchen will.
  3.   Eine Gruppe ist von so vielen Moderatoren zu betreuen, wie dies für eine gefahrlose Durchführung der Weiterausbildung und zur Erreichung ihrer Ziele notwendig ist.
  4.   Die Weiterausbildung ist grundsätzlich mit dem eigenen Fahrzeug zu besuchen. Der Kursveranstalter kann Kursteilnehmern, die kein eigenes Fahrzeug besitzen, Kursfahrzeuge zur Verfügung stellen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 191).
VZV 27 d
SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung

Art. 27d [1]   Kursbescheinigung und Meldung an die kantonale Behörde
  1.   Nach dem Besuch der Weiterausbildung muss der Kursveranstalter den Kursteilnehmenden ihre Teilnahme auf dem Formular nach Anhang 4a bestätigen und auf elektronischem Weg der kantonalen Behörde mitteilen.
  2.   Jeder Kursveranstalter, der den Besuch der Weiterausbildung bestätigt, muss der Zulassungsbehörde während fünf Jahren Auskunft über den Namen und den Vornamen, die Adresse und die Führerausweisnummer der betreffenden Kursteilnehmenden geben können.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 191).
VZV 30
SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung

Art. 30 [1]   Vorsorglicher Entzug
  1.   Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann die kantonale Behörde den vorsorglichen Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises verfügen.
  2.   Verfügt die kantonale Behörde bei polizeilich abgenommenen und ihr übermittelten Lernfahr- oder Führerausweisen innert 10 Arbeitstagen seit der polizeilichen Abnahme nicht mindestens den vorsorglichen Entzug, so gibt sie der berechtigten Person den Lernfahr- oder den Führerausweis zurück.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2022 407).
VZV 35
SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung

Art. 35 [1]   Verlängerung der Probezeit
  1.   Begeht der Inhaber des Führerausweises auf Probe eine mittelschwere oder schwere Widerhandlung, die zum Entzug des Führerausweises der Kategorien und Unterkategorien führt, und endet dieser Entzug während der Probezeit, wird ein neuer Führerausweis auf Probe ausgestellt. Die neue Probezeit endet ein Jahr nach dem Ablaufdatum des entzogenen Führerausweises auf Probe. [2]
  2.   Endet der Ausweisentzug nach der Probezeit, wird ein neuer Führerausweis auf Probe ausgestellt. Die neue Probezeit endet ein Jahr nach seinem Ausstellungsdatum.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (AS 2004 5057).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 30).
VZV 35 a
SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung

Art. 35a [1]   Annullierung
  1.   Begeht der Inhaber des Führerausweises auf Probe eine zweite mittelschwere oder schwere Widerhandlung, die zum Entzug des Führerausweises der Kategorien und Unterkategorien führt, wird der Ausweis annulliert. Dies gilt auch, wenn der Ausweis inzwischen unbefristet erteilt worden ist. Mit der Annullierung muss der Führerausweis eingezogen werden. [2]
  2.   Die Annullierung betrifft alle Kategorien und Unterkategorien. Sie betrifft auch die Spezialkategorien, wenn der Ausweisinhaber keine Gewähr bietet, dass er künftig mit Fahrzeugen der Spezialkategorien keine Widerhandlungen begeht.
  2bis.   Bei einer Annullierung sind allfällig vorhandene Lernfahrausweise zu entziehen und ebenfalls einzuziehen. [3]
  3.   Betrifft die Annullierung nur die Kategorien und Unterkategorien, stellt die Zulassungsbehörde einen Führerausweis der Spezialkategorien aus.
  4.   Die Entzugsbehörde informiert den betroffenen Fahrzeugführer über die Voraussetzungen, unter denen er wieder einen Lernfahrausweis erwerben kann.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (AS 2004 5057).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 30).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255).
VZV 80
SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung

Art. 80   Eintragungen
  1.   Als Auflagen im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 [1] und 96 Ziffer 1 Absatz 3 [2] SVG gelten:
a.   die im Fahrzeugausweis oder im Anhang zum Fahrzeugausweis eingetragenen Verfügungen der Behörde, z. B. über die Höchstgeschwindigkeit;
b.   die Eintragungen über die zulässigen Höchstgewichte und Masse der Fahrzeuge;
c. [3]   die Eintragungen über die Platzzahl.
  2.   Die Verwendung eines Fahrzeugs zum berufsmässigen Personentransport nach Artikel 3 ARV 2, ausgenommen Fahrzeuge nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d ARV 2, wird im Fahrzeugausweis eingetragen. [4]
  3.   Bei Ausnahmefahrzeugen wird im Fahrzeugausweis das Erfordernis der Sonderbewilligung eingetragen. Bei Fahrzeugen, die zum Ziehen besonders schwerer Anhänger bestimmt sind, werden die vom SVG abweichenden Zuggewichte als Verfügung der Behörde im Fahrzeugausweis vermerkt.
  4.   Ein Halter, der sein Fahrzeug least oder häufig oder dauernd Dritten überlässt, kann bei der Zulassungsbehörde mit einem amtlichen elektronischen Formular beantragen, dass ein Halterwechsel seiner oder der Zustimmung einer zusätzlichen im Formular erwähnten natürlichen oder juristischen Person bedarf. Steht einem Halter der elektronische Weg nicht offen, so kann er das Gesuch schriftlich einreichen. Die Zulassungsbehörde trägt die Beschränkung im Fahrzeugausweis ein und übermittelt dem Informationssystem Verkehrszulassung die Daten, wenn ihr das Gesuch im Zeitpunkt der Zulassung vorliegt. [5]
  5.   Die Zulassungsbehörde bewahrt das Formular im Original oder elektronisch reproduzierbar auf, solange der Eintrag besteht und zehn Jahre darüber hinaus. [6]
 
[1] Dieser Abs. ist heute aufgehoben.
[2] Heute: Art. 96 Abs. 1 Bst. c.
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 3259).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1387).
[5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. April 2001 (AS 2001 1387). Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 8 der V vom 30. Nov. 2018 über das Informationssystem Verkehrszulassung, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4997).
[6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. April 2001 (AS 2001 1387). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7149).
WG 4
SR 514.54 WG Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz

Art. 4 [1]   Begriffe
  1.   Als Waffen gelten:
a.   Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen);
b.   Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen;
c.   Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge;
d.   Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern;
e.   Elektroschockgeräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können;
f.   Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können;
g.   Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können.
  2.   Als Waffenzubehör gelten:
a.   Schalldämpfer und ihre besonders konstruierten Bestandteile;
b.   Laser- und Nachtsichtzielgeräte sowie ihre besonders konstruierten Bestandteile;
c.   Granatwerfer, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden.
  2bis.   Als Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität gelten Ladevorrichtungen für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die eine Kapazität aufweisen:
a.   bei Faustfeuerwaffen: von mehr als 20 Patronen;
b.   bei Handfeuerwaffen: von mehr als 10 Patronen. [2]
  2ter.   Als Schengen-Staat gilt ein Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist. Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt. [3]
  3.   Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör von diesem Gesetz erfasst werden.
  4.   Er umschreibt die Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, Messer, Dolche, Elektroschockgeräte, Geräte nach Absatz 1 Buchstabe b und Schleudern, die als Waffen gelten.
  5.   Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird.
  6.   Als gefährliche Gegenstände gelten Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen. Taschenmesser, wie etwa das Schweizer Armeetaschenmesser und vergleichbare Produkte, gelten nicht als gefährliche Gegenstände.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 54995405Art. Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).
[2] Eingefügt durch Anhang des BB vom 28. Sept. 2018 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2415; BBl 2018 1881).
[3] Ursprünglich Abs. 2bis. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 11. Dez. 2009 (Anpassung der Umsetzung des Schengen-Besitzstands), in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2823; BBl 2009 3649).
WG 8
SR 514.54 WG Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz

Art. 8   Waffenerwerbsscheinspflicht [1]
  1.   Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein. [2]
  1bis.   Die Person, die den Waffenerwerbsschein für eine Feuerwaffe nicht zu Sport-, Jagd- oder Sammelzwecken beantragt, muss den Erwerbsgrund angeben. [3]
  2.   Keinen Waffenerwerbsschein erhalten Personen, die:
a.   das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben;
b. [4]   unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden;
c.   zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden;
d. [5]   wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Privatauszug nach Artikel 41 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016 [6] erscheinen.
  2bis.   Personen, die Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile durch Erbgang erwerben, müssen innerhalb von sechs Monaten einen Waffenerwerbsschein beantragen, sofern die Gegenstände nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person übertragen werden. [7]
  3.   ... [8]
 
[1] Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 6 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 4475405Art. 1 Bst. e; BBl 2004 5965).
[2] Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 6 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 4475405Art. 1 Bst. e; BBl 2004 5965).
[3] Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 6 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 4475405Art. 1 Bst. e; BBl 2004 5965).
[4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
[5] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 11 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 600; BBl 2014 5713).
[6] SR 330
[7] Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 6 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 4475405Art. 1 Bst. e; BBl 2004 5965).
[8] Aufgehoben durch Art. 3 Ziff. 6 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, mit Wirkung seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 4475405Art. 1 Bst. e; BBl 2004 5965).
WG 12
SR 514.54 WG Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz

Art. 12 [1]   Voraussetzungen
  Zum Besitz einer Waffe, eines wesentlichen oder eines besonders konstruierten Waffenbestandteils oder eines Waffenzubehörs ist berechtigt, wer den Gegenstand rechtmässig erworben hat.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 54995405Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).
WG 33
SR 514.54 WG Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz

Art. 33 [1]   Vergehen und Verbrechen [2]
  1.   Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. [3]   ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
b.   als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren;
c.   eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
d.   die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt;
e.   als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d);
f. [5]   als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung:Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a oder 18b zu versehen,Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18a oder 18b markiert worden sind,Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;
1.   Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a oder 18b zu versehen,
2.   Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18a oder 18b markiert worden sind,
3.   Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;
g.   Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt.
tab.   abis. [4] ohne Berechtigung die nach Artikel 18a vorgeschriebene Markierung von Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder deren Zubehör entfernt, unkenntlich macht, abändert oder ergänzt;
  2.   Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe. [6]
  3.   Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:
a. [7]   Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
b. [8]   ...
c. [9]   nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 54995405Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).
[2] Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Waffenrichtlinie, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2899; BBl 2009 3649).
[3] Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Waffenrichtlinie, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2899; BBl 2009 3649).
[4] Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 23. Dez. 2011 über die Genehmigung und die Umsetzung des UNO-Feuerwaffenprotokolls, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6777; BBl 2011 4555).
[5] Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Waffenrichtlinie, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2899; BBl 2009 3649).
[6] Fassung gemäss Ziff. I 18 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
[7] Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Waffenrichtlinie, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2899; BBl 2009 3649).
[8] Aufgehoben durch Art. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Waffenrichtlinie, mit Wirkung seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2899; BBl 2009 3649).
[9] Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Waffenrichtlinie, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2899; BBl 2009 3649).
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