143 I 211
18. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. Wyssmann gegen Oberamt Region Solothurn (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) 1C_88/2017 vom 30. März 2017
Regeste (de):
- Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. 2 Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen. 3 Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet.
1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. 2 Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 39 Ausübung der politischen Rechte - 1 Der Bund regelt die Ausübung der politischen Rechte in eidgenössischen, die Kantone regeln sie in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten.
1 Der Bund regelt die Ausübung der politischen Rechte in eidgenössischen, die Kantone regeln sie in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten. 2 Die politischen Rechte werden am Wohnsitz ausgeübt. Bund und Kantone können Ausnahmen vorsehen. 3 Niemand darf die politischen Rechte in mehr als einem Kanton ausüben. 4 Die Kantone können vorsehen, dass Neuzugezogene das Stimmrecht in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten erst nach einer Wartefrist von höchstens drei Monaten nach der Niederlassung ausüben dürfen. SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 191c Richterliche Unabhängigkeit - Die richterlichen Behörden sind in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
- Falls keine Demission eines solothurnischen Amtsgerichtspräsidenten vorliegt, sind gemäss kantonalem Recht im ersten Wahlgang der Wiederwahl nur die bisherigen Stelleninhaber teilnahmeberechtigt. Amtierende Richter können deshalb auf eine gewisse Stabilität vertrauen. Dies dient der richterlichen Unabhängigkeit und ist mit der Wahl- und Abstimmungsfreiheit vereinbar, zumal eine Abwahl möglich bleibt (E. 3).
Regeste (fr):
- Art. 30 al. 1, art. 34, art. 39 al. 1 et art. 191c Cst.; procédure d'élection des présidents des tribunaux d'arrondissement du canton de Soleure.
- Si aucun président du Tribunal d'arrondissement ne démissionne, alors seuls les titulaires actuels de ce poste sont, selon le droit cantonal, habilités à prendre part au premier tour de la réélection. Les juges en fonction peuvent ainsi compter sur une certaine stabilité. Celle-ci sert l'indépendance judiciaire et reste compatible avec la liberté de vote, puisqu'une non-réélection reste possible (consid. 3).
Regesto (it):
- Art. 30 cpv. 1, art. 34, art. 39 cpv. 1 e art. 191c Cost.; procedura per l'elezione dei presidenti dei tribunali circondariali solettesi.
- Se nessun presidente di un tribunale circondariale presenta le dimissioni, secondo il diritto cantonale solo gli attuali titolari della carica sono abilitati a partecipare al primo turno della rielezione. I giudici in funzione possono quindi contare su una certa stabilità. Essa serve all'indipendenza della giustizia ed è compatibile con la libertà di voto e di elezione, tanto più che una non rielezione rimane possibile (consid. 3).
Sachverhalt ab Seite 211
BGE 143 I 211 S. 211
A. Am 21. Mai 2017 finden im Kanton Solothurn die Amteibeamtenwahlen statt. In der Amtei Bucheggberg-Wasseramt werden zwei Amtsgerichtspräsidenten gewählt. Am 22. November 2016 reichte Claude Wyssmann einen Wahlvorschlag für sich selber ein. Der Vorsteher des Oberamts Region Solothurn beschied ihm mit Verfügung
BGE 143 I 211 S. 212
vom 28. November 2016, Ausschreibungen für den ersten Wahlgang würden vorbehältlich einer Demission unterbleiben und es seien einzig die beiden bisherigen Stelleninhaber teilnahmeberechtigt. Seine Kandidatur könne deshalb für den ersten Wahlgang nicht berücksichtigt werden. Eine von Claude Wyssmann dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 12. Januar 2017 ab, soweit es darauf eintrat.
B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 10. Februar 2017 beantragt Claude Wyssmann, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und dieses sowie der Vorsteher des Oberamts Region Solothurn seien anzuweisen, für den anstehenden ersten Wahlgang sowohl ihn selbst als auch andere Kandidaten als die bisherigen Stelleninhaber zuzulassen. (...) Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt. (Auszug)
Aus den Erwägungen:
Erwägungen
3.
3.1 Die Kantone sind in der Ausgestaltung ihres politischen Systems und des Wahlverfahrens weitgehend frei. Art. 39 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 39 Ausübung der politischen Rechte - 1 Der Bund regelt die Ausübung der politischen Rechte in eidgenössischen, die Kantone regeln sie in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten. |
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1 | Der Bund regelt die Ausübung der politischen Rechte in eidgenössischen, die Kantone regeln sie in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten. |
2 | Die politischen Rechte werden am Wohnsitz ausgeübt. Bund und Kantone können Ausnahmen vorsehen. |
3 | Niemand darf die politischen Rechte in mehr als einem Kanton ausüben. |
4 | Die Kantone können vorsehen, dass Neuzugezogene das Stimmrecht in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten erst nach einer Wartefrist von höchstens drei Monaten nach der Niederlassung ausüben dürfen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
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1 | Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
2 | Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
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1 | Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
2 | Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. |
BGE 143 I 211 S. 213
gewährleistet die für den demokratischen Prozess und die Legitimität direktdemokratischer Entscheidungen erforderliche Offenheit der Auseinandersetzung (BGE 140 I 394 E. 8.2 S. 402 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer beruft sich, wie erwähnt, neben Art. 34
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
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1 | Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
2 | Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. |
SR 131.221 Verfassung des Kantons Solothurn, vom 8. Juni 1986 KV/SO Art. 27 Zuständigkeit - Das Volk wählt: |
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a | als Bundesorgane: |
a1 | die Mitglieder des Nationalrates; |
a2 | die Mitglieder des Ständerates; |
b | als kantonale Organe: |
b1 | die Mitglieder des Kantonsrates; |
b2 | die Mitglieder des Regierungsrates; |
c | als Amtei- oder Bezirksorgane: |
c1 | die Amtsgerichtspräsidenten; |
c2 | ...6 |
c3 | die Amtsrichter und ihre Stellvertreter; |
c4 | ...7 |
c5 | ...8 |
d | als Gemeindeorgane: |
d1 | die Mitglieder des Gemeinderates; |
d2 | den Gemeindepräsidenten. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
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1 | Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
2 | Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. |
3.2 Zu Recht verlangt der Beschwerdeführer nicht, § 45 des Gesetzes des Kantons Solothurn vom 22. September 1996 über die politischen Rechte (GpR; BGS 113.111) sei aufzuheben. Hierfür ist die Beschwerdefrist nach Art. 101
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 101 Beschwerde gegen Erlasse - Die Beschwerde gegen einen Erlass ist innert 30 Tagen nach der nach dem kantonalen Recht massgebenden Veröffentlichung des Erlasses beim Bundesgericht einzureichen. |
3.3 Die Rüge, die beanstandete Bestimmung hätte wegen ihrer Bedeutung in die Kantonsverfassung aufgenommen werden müssen, ist unbegründet. Sowohl in anderen Kantonsverfassungen als auch in der Bundesverfassung wird die Wahl von Behördenmitgliedern nur in den Grundzügen geregelt, und die nähere Ausführung erfolgt erst auf Gesetzesstufe. Einen Verfassungsvorbehalt gibt es von Bundesrechts wegen in diesem Bereich nicht und der Beschwerdeführer
BGE 143 I 211 S. 214
macht nicht geltend, dass dies nach der Verfassung des Kantons Solothurn anders sei. Nicht nachvollziehbar ist das Vorbringen, § 45 GpR sei unpräzise, weil er im Widerspruch zu Art. 27
SR 131.221 Verfassung des Kantons Solothurn, vom 8. Juni 1986 KV/SO Art. 27 Zuständigkeit - Das Volk wählt: |
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a | als Bundesorgane: |
a1 | die Mitglieder des Nationalrates; |
a2 | die Mitglieder des Ständerates; |
b | als kantonale Organe: |
b1 | die Mitglieder des Kantonsrates; |
b2 | die Mitglieder des Regierungsrates; |
c | als Amtei- oder Bezirksorgane: |
c1 | die Amtsgerichtspräsidenten; |
c2 | ...6 |
c3 | die Amtsrichter und ihre Stellvertreter; |
c4 | ...7 |
c5 | ...8 |
d | als Gemeindeorgane: |
d1 | die Mitglieder des Gemeinderates; |
d2 | den Gemeindepräsidenten. |
SR 131.221 Verfassung des Kantons Solothurn, vom 8. Juni 1986 KV/SO Art. 27 Zuständigkeit - Das Volk wählt: |
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a | als Bundesorgane: |
a1 | die Mitglieder des Nationalrates; |
a2 | die Mitglieder des Ständerates; |
b | als kantonale Organe: |
b1 | die Mitglieder des Kantonsrates; |
b2 | die Mitglieder des Regierungsrates; |
c | als Amtei- oder Bezirksorgane: |
c1 | die Amtsgerichtspräsidenten; |
c2 | ...6 |
c3 | die Amtsrichter und ihre Stellvertreter; |
c4 | ...7 |
c5 | ...8 |
d | als Gemeindeorgane: |
d1 | die Mitglieder des Gemeinderates; |
d2 | den Gemeindepräsidenten. |
3.4 Wiederwahlverfahren für Richterstellen stehen in einem Spannungsverhältnis von demokratischer Legitimation und richterlicher Unabhängigkeit. Sie gewährleisten die fortdauernde demokratische Legitimation der Justiz und stellen sicher, dass nur solche Personen das Amt ausüben, die dazu nach wie vor in der Lage sind; es geht damit bei einer Bestätigungswahl immer auch um die Sicherstellung einer rechtsstaatlichen, funktionierenden Justiz (REGINA KIENER, Richterliche Unabhängigkeit, 2001, S. 286). Gleichzeitig eröffnet die Wiederwahl Möglichkeiten äusserer Beeinflussungsversuche (vgl. NICCOLÒ RASELLI, Richterliche Unabhängigkeit, Justice-Justiz-Giustizia 2011/3 S. 6 f.) und die damit einhergehende Gefahr, dass die Richter sich - besonders kurz vor Wiederwahlterminen - bei ihrer Rechtsprechungstätigkeit teilweise von der mutmasslichen Akzeptanz durch das Wiederwahlorgan beeinflussen lassen könnten (KIENER, a.a.O., S. 286). KURT EICHENBERGER hielt vor diesem Hintergrund bereits 1960 fest, dass der schweizerische Richter faktisch unabhängig sei, weil er regelmässig bestätigt werde, dass sich sichernde Normierungen jedoch als notwendig erweisen könnten, wenn dieser faktische Zug zur Stabilität nicht erhalten bleibe (KURT EICHENBERGER, Die richterliche Unabhängigkeit als staatsrechtliches Problem, 1960, S. 228 f.). In der Literatur wird im Interesse der institutionellen Sicherung der richterlichen Unabhängigkeit teils postuliert, die periodische Wiederwahl sei durch eine einmalige Ernennung, sei es für eine unbestimmte Zeit, kombiniert mit einer Altersbeschränkung, sei es für einen vorgegebenen Zeitraum, zu ersetzen (vgl. etwa, mit weiteren Hinweisen RASELLI, a.a.O., S. 7; STEPHAN GASS, Wie sollen Richterinnen und Richter gewählt werden?, AJP 2007 S. 607). In diesem Sinne werden im Kanton Freiburg gemäss der
BGE 143 I 211 S. 215
Kantonsverfassung vom 16. Mai 2004 die Mitglieder der richterlichen Gewalt auf unbestimmte Zeit gewählt (Art. 121 Abs. 2
SR 131.221 Verfassung des Kantons Solothurn, vom 8. Juni 1986 KV/SO Art. 27 Zuständigkeit - Das Volk wählt: |
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a | als Bundesorgane: |
a1 | die Mitglieder des Nationalrates; |
a2 | die Mitglieder des Ständerates; |
b | als kantonale Organe: |
b1 | die Mitglieder des Kantonsrates; |
b2 | die Mitglieder des Regierungsrates; |
c | als Amtei- oder Bezirksorgane: |
c1 | die Amtsgerichtspräsidenten; |
c2 | ...6 |
c3 | die Amtsrichter und ihre Stellvertreter; |
c4 | ...7 |
c5 | ...8 |
d | als Gemeindeorgane: |
d1 | die Mitglieder des Gemeinderates; |
d2 | den Gemeindepräsidenten. |
3.5 Die Amtsgerichtspräsidenten werden im Kanton Solothurn zwar nicht einmalig gewählt, sondern müssen sich alle vier Jahre der Wiederwahl stellen (Art. 61 Abs. 1
SR 131.221 Verfassung des Kantons Solothurn, vom 8. Juni 1986 KV/SO Art. 61 Amtsperiode - 1 Die Amtsperiode für alle Beamten und Behörden des Kantons und der Gemeinden beträgt vier Jahre. |
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1 | Die Amtsperiode für alle Beamten und Behörden des Kantons und der Gemeinden beträgt vier Jahre. |
2 | Alle Wahlen erfolgen für eine Amtsperiode oder den Rest der Amtsperiode. |
SR 171.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) - Parlamentsgesetz ParlG Art. 135 Gesamterneuerung - 1 Wahlen in die eidgenössischen Gerichte finden vor Beginn der neuen Amtsdauer getrennt für die verschiedenen Gerichte und getrennt für die Richterinnen und Richter sowie die nebenamtlichen Richterinnen und Richter statt. |
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1 | Wahlen in die eidgenössischen Gerichte finden vor Beginn der neuen Amtsdauer getrennt für die verschiedenen Gerichte und getrennt für die Richterinnen und Richter sowie die nebenamtlichen Richterinnen und Richter statt. |
2 | Die Erneuerung geschieht entweder durch die Wiederwahl der sich wieder zur Verfügung stellenden Mitglieder oder, im Falle von Vakanzen oder der Abwahl eines Mitglieds, durch eine Ergänzungswahl. |
BGE 143 I 211 S. 216
Trotz des Vorrangs der amtierenden Richter im ersten Wahlgang kann nicht von einer im Widerspruch zu Art. 34
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
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1 | Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
2 | Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
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1 | Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
2 | Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. |